L 13 AS 847/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 136/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 847/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 2 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Konstanz (SG) zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 3 AS 136/16 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) der Rechtsverfolgung abgelehnt hat. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie den Beschluss vom 23. März 2016 im Verfahren L 13 AS 846/16 ER-B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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