Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 205/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 666/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt höhere Grundsicherungsleistungen für die Monate Januar bis März 2016.
Der 1966 geborene Antragsteller zog nach seiner Haftentlassung am 02.10.2014 nach A. und bezieht seitdem von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Arbeitslosengeld II.
Der Antragsteller lebt allein in einem etwa 18 m² großen Zimmer einer Obdachlosenunterkunft. Die Grundnutzungsgebühr beträgt ab dem 01.01.2016 monatlich 45,79 EUR. Hinzu kommen Betriebskosten in Höhe von 4,- EUR monatlich sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 78,- EUR monatlich (Wasser/Abwasser 15,- EUR, Haushaltsstrom 20,- EUR, Heizung 38,- EUR und Abfall 5,- EUR). Der Antragsteller trat seine "Ansprüche auf Erstattung von Unterkunftskosten in entsprechender Höhe" für die gesamte Dauer der EinweI.ng an die Stadt A. ab.
Am 23.07.2015 nahm der Antragsteller als Leiharbeitnehmer, vermittelt über die I.GmbH (I.), eine Beschäftigung als Produktionshelfer auf. Zum 18.09.2015 erfolgte die Kündigung während der Probezeit, da sich der Antragsteller bei einem Arbeitsunfall den Finger gebrochen hatte. Mit Bescheid vom 17.08.2015 hob daraufhin der Antragsgegner die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.08.2015 bis 30.09.2015 teilweise auf und verlangte von dem Antragsteller Erstattung eines Betrages in Höhe von 223,23 EUR. Gleichzeitig setzte er fest, dass dieser Betrag ab dem 01.09.2015 mit den gewährten Leistungen in Höhe von 10 % des Regelbedarfs, monatlich 39,90 EUR, aufgerechnet und einbehalten werde.
Mit Schreiben vom 20.08.2015 nahm I. die Kündigung zurück. Mit Schreiben vom 30.09.2015 kündigte I. das Arbeitsverhältnis erneut zum 08.10.2015.
Mit Bescheid vom 02.11.2015 stellte der Antragsgegner aufgrund des Vorwurfs der Arbeitsaufgabe (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, § 159 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) eine Minderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 01.12.2015 bis 29.02.2016 fest. Laut seiner Recherchen habe sich der Antragsteller sehr unbeständig gezeigt (Einsätze kurzfristig abgesagt oder abgelehnt usw.) und nach Abschlagszahlungen gefragt. Es liege eine wiederholte Pflichtverletzung vor.
Mit Bescheid vom 30.10.2015, den der Antragsgegner jedoch erst zum 03.11.2015 fertigstellte, bewilligte dieser dem Antragsteller vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.03.2016 in Höhe von 196,45 EUR für den Monat November 2015 sowie in Höhe von 257,05 EUR für den Monat Dezember 2015 (gemeint für die Monate ab Dezember 2015). Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigte der Antragsgegner vorläufig Erwerbseinkommen in Höhe von 500,- EUR aus der Tätigkeit des Antragstellers bei I. unter Abzug eines Freibetrags in Höhe von insgesamt 300,- EUR. Für die Zeit ab Dezember 2015 berücksichtigte der Antragsgegner keine Einkünfte mehr, zog jedoch von dem monatlichen Bedarf einen Betrag in Höhe von 239,40 EUR (aufgrund der Sanktion) ab. In der Anlage zum Bescheid ist ausgeführt, dass 127,79 EUR an die Stadt A. ausgezahlt würden, 39,90 EUR an den Antragsgegner, zusätzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an das Bundesversicherungsamt sowie der restliche Betrag an den Antragsteller.
Mit Schreiben vom 27.11.2015 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass ihm von den im Bescheid vom 30.10.2015 bewilligten Leistungen für den Monat November 2015 in Höhe von 196,45 EUR nur 118,80 EUR ausgezahlt worden seien.
Mit Schreiben vom 30.11.2015 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.10.2015. Der Antragsgegner habe bei der Berechnung seines Anspruchs fehlerhaft 500,- EUR als Einkommen berücksichtigt. Er verfüge jedoch über kein Einkommen mehr.
Mit Änderungsbescheid vom 23.12.2015 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 30.10.2015 für die Zeit ab 01.01.2016 nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Erhöhung des monatlichen Regelbedarfs ab und bewilligte dem Antragsteller Leistungen für diesen Zeitraum in Höhe von 269,39 EUR monatlich. Dabei ging der Antragsgegner von einem Regelbedarf in Höhe von 404,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 107,79 EUR und einem Sanktionsabzug in Höhe von 242,40 EUR (= 60 % von 404,- EUR) aus. Von den bewilligten Leistungen würde ein Betrag in Höhe von 127,79 EUR an die Stadt A. ausgezahlt werden, 39,90 EUR an den Antragsgegner, zusätzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an das Bundesversicherungsamt sowie der restliche Betrag (101,70 EUR) an den Antragsteller.
Am 29.12.2015 erhob der Antragsteller bei dem Sozialgericht Freiburg (SG) gegen den Bescheid vom 30.10.2015 Klage (S 20 AS 6309/15) und führte zur Begründung aus, der Antragsgegner habe in diesem Bescheid fehlerhaft ein Einkommen von 500,- EUR berücksichtigt.
Am 18.01.2016 hat der Antragsteller außerdem bei dem SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und die Auszahlung der vollen Regelleistung ohne sanktionsbedingte Kürzungen geltend gemacht. Auf Hinweis des SG, der Bescheid vom 02.11.2015 sei bestandskräftig geworden, hat der Antragsteller mitgeteilt, sein Widerspruch vom 30.11.2015 habe sich auf den Bescheid für die Monate November und Dezember 2015 bezogen. Er habe sich Mitte November für eine Woche in stationärer Behandlung befunden. Erst danach habe er Widerspruch einlegen können. Nach seiner Überzeugung habe sich dieser auch auf die weiteren Schreiben bezogen. Auch allen weiteren Bescheiden habe er widersprochen. Er habe mit Schreiben vom 30.12.2015 dem Bescheid vom 23.12.2015 widersprochen.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18.01.2016 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 30.10.2015 auch für den Monat November 2015 gemäß § 48 SGB X abgeändert und Leistungen in Höhe von 265,05 EUR bewilligt. Dabei hat er Einkommen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 417,56 EUR (bereinigtes Einkommen: 231,40 EUR) berücksichtigt.
Der Antragsteller hat hiergegen mit Schreiben vom 20.01.2016 Widerspruch eingelegt.
Mit Beschluss vom 02.02.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zutreffend die Regelleistung ab Dezember 2015 für drei Monate aufgrund einer Sanktion um 60 % gekürzt. Mit bestandskräftigem Sanktionsbescheid sei festgestellt worden, dass die Leistungen aufgrund einer wiederholten Pflichtverletzung von Dezember 2015 bis Februar 2016 um 60 % zu kürzen seien. Im Übrigen seien Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit dieses Sanktionsbescheides nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vortrage, ihm sei im November 2015 Einkommen angerechnet worden, welches er nicht erhalten habe, sei darauf hinzuweisen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich keine Nachzahlungen für die Vergangenheit beansprucht werden könnten, sondern nur für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht. Ergänzend sei auszuführen, dass der Antragsteller im Oktober 2015 ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 417,56 EUR erzielt habe, das ihm im November 2015 ausgezahlt worden sei.
Gegen den dem Antragsteller am 04.02.2016 zugestellten Beschluss hat dieser am 11.02.1016 bei dem SG Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, ihm gehe es um höhere Leistungen für die Monate Januar bis März 2016 (Schreiben vom 26.02.2016). Zur Kündigung sei es auch gekommen, da er keinen Führerschein besitze. Die Arbeitsstellen hätten sich so weit entfernt befunden, dass er täglich 20 km mit dem Fahrrad hätte fahren müssen, was ihm nicht zumutbar gewesen sei. Von den ihm monatlich zustehenden Leistungen in Höhe von 384,- EUR (511,79 EUR - 127,79 EUR) habe der Antragsgegner nur 101,70 EUR (Januar bzw. Februar 2016) sowie 360,27 EUR (März 2016) ausgezahlt. Überdies fehle es für den Monat März 2016 an einer Berechnung. Der Antragsgegner habe ihm somit für März Geld ausgezahlt, für das es keinen entsprechenden Bewilligungsbescheid gebe. Hierfür benötige er Rechtsschutz, weil ihm jede Planbarkeit genommen werde. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass er am 02.02.2016 einen Verrechnungsscheck in Höhe von 393,76 EUR als weitere Lohnzahlung erhalten habe.
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 vorläufig höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auszuzahlen, und zwar in Höhe von weiteren 282,30 EUR monatlich für die Monate Januar und Februar 2016 sowie 23,73 EUR für März 2016.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung erwidert er, ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.12.2015 sei bei ihm nicht eingegangen. Der Bescheid vom 02.11.2015 sei außerdem bestandskräftig geworden. Für den Monat März 2016 sei dem Antragsteller ein Betrag in Höhe von 360,27 EUR überwiesen worden, da ab diesem Zeitraum keine Sanktion mehr bestanden habe. Einen Änderungsbescheid für die Zeit ab 01.03.2015 (gemeint 2016) werde er umgehend erlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. der durch die Anordnung zu sichernde, in der Sache gegebene und im Hauptsacheverfahren geltend gemachte materielle Leistungsanspruch) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und somit der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Ein Anordnungsanspruch ist dabei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für die begehrten Leistungen nicht glaubhaft gemacht. Ihm stehen keine höheren Leistungen zu, als ihm von dem Antragsgegner bewilligt bzw. ausgezahlt worden sind.
Mit Bescheid vom 30.10.2015, abgeändert durch Bescheid vom 23.12.2015, sind dem Antragsteller für die Monate Januar und Februar 2016 Leistungen in Höhe von 269,39 EUR bewilligt worden. Offen bleiben kann, ob der Antragsteller tatsächlich - wie vorgetragen - Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.12.2015 eingelegt hat. Denn auf jeden Fall hat er dem Bescheid vom 30.10.2015 widersprochen, der durch den späteren Bescheid vom 23.12.2015 abgeändert worden ist, so dass letztgenannter Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist (§ 86 SGG). Einen höheren Leistungsanspruch kann der Antragsteller nicht geltend machen. Der Antragsgegner hat bei der Berechnung des monatlichen Leistungsanspruchs zutreffend den Regelbedarf in Höhe von 404,- EUR und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 107,79 EUR (127,79 EUR abzüglich 20,- EUR für im Regelbedarf enthaltenen Haushaltsstrom) zugrunde gelegt. Von dem so errechneten Bedarf in Höhe von 511,79 EUR hat der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 242,40 EUR in Anwendung des Sanktionsbescheides vom 02.11.2015 abgezogen. Hierin hat der Antragsgegner eine Minderung der Leistungen in Höhe von 60 % des Regelbedarfs festgestellt. Es bestehen Zweifel, ob die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides überhaupt vorliegend zu prüfen ist. Denn es liegen deutliche Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller hiergegen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 SGG) fristgerecht Widerspruch eingelegt hat (zur separaten Anfechtbarkeit vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 4 AS 19/14 R (juris)) und der Bescheid demnach bestandskräftig geworden ist: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Bescheid vom 02.11.2015 ist laut Aktenvermerk (Blatt 245 Verwaltungsakte) am selben Tag zur Post gegeben worden und gilt somit am Donnerstag, den 05.11.2015, als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist endete somit am Montag, den 07.12.2015 (vgl. § 64 Abs. 2 und 3 SGG). In diesem Zeitraum hat der Antragsteller bei dem Antragsgegner zumindest keine ausdrücklichen Einwände gegen den Sanktionsbescheid vom 02.11.2015 erhoben. Vielmehr hat er sich in seinen Schreiben vom 27.11.2015 (Blatt 267 Verwaltungsakte) und 30.11.2015 sowie in seiner Klageschrift vom 29.12.2015 nur gegen die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Arbeit gewandt. Einwände gegen die Sanktionierung hat der Antragsteller dagegen erstmals in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 18.01.2016 vorgebracht, mithin nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Demzufolge hätte der Antragsgegner somit zutreffend den Leistungsanspruch des Antragstellers um einen Betrag in Höhe von 242,40 EUR gekürzt. Aber selbst bei Annahme eines fristgerechten Widerspruchs, dessen Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, würde es an einem Anordnungsgrund fehlen, wie noch weiter unten auszuführen ist.
Hilfsweise ist anzumerken, dass der Antragsteller selbst vorgetragen hat, im Monat Februar 2016 weitere Einnahmen in Geldeswert in Höhe von 393,76 EUR erhalten zu haben, die seinen Leistungsanspruch weiter mindern würden.
Von den bewilligten Leistungen hat der Antragsgegner zwar nur einen Betrag in Höhe von jeweils 101,70 EUR an den Antragsteller ausgezahlt. Der Antragsgegner hat hiervon jedoch rechtmäßig einen Betrag in Höhe von 39,90 EUR für die Rückzahlung des mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.08.2015 geltend gemachten Erstattungsanspruchs einbehalten. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II können die Träger von Leistungen nach diesem Buch gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren Erstattungsansprüchen (u.a.) nach § 50 SGB X. Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären, § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Diese Aufrechnungserklärung nahm der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.08.2015 vor. Widerspruch hiergegen hat der Antragsteller nicht eingelegt. Des Weiteren hat der Antragsgegner einen Teil der bewilligten Leistungen an die Stadt A. zur Begleichung der Nutzungsgebühren in Höhe von 127,79 EUR monatlich überwiesen. Nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II ist Arbeitslosengeld II auf Antrag der leistungsberechtigen Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist, § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II. Im vorliegenden Fall legte der Antragsteller eine von ihm unterschriebene Abtretungserklärung seiner Ansprüche auf Arbeitslosengeld II an die Stadt A. vor, die - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit, vgl. § 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - als Antrag ausgelegt werden kann. Allerdings berechtigt § 22 Abs. 7 SGB II dem Wortlaut nach nur zur ÜberweI.ng des Anteils für Unterkunft und Heizung. Der Antragsgegner zahlte jedoch die volle Nutzungsgebühr in Höhe von 127,79 EUR, die auch Kosten für Haushaltsstrom enthält, an die Stadt A. aus. Ob dies zulässig ist, kann offen bleiben (zum Streitstand vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 222). Denn der Antragsteller erklärt sich hiermit einverstanden und macht hieraus keine Rechtsverletzung geltend, wie sich aus seinem Schreiben vom 26.02.2016 ergibt.
Für den Monat März 2016 hat der Antragsgegner einen Bedarf in Höhe von 511,79 EUR errechnet und hiervon unter Abzug eines Betrages in Höhe von 127,79 EUR (Nutzungsgebühr) sowie 23,73 EUR (Restschuld Darlehen) an den Antragsteller 360,27 EUR ausgezahlt. Dass der Antragsgegner diese Leistungen ohne einen hierzu korrespondierenden Bewilligungsbescheid ausgezahlt hat, kann der Antragsteller nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beanstanden. Denn es ist gerade Wesen dieses Verfahrens, dass im Falle eines Obsiegens Leistungen nur vorläufig zugesprochen werden, ohne dass für den um Rechtsschutz Suchenden Gewissheit besteht, dass er diese auch endgültig behalten darf.
Sofern man über die Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu dem Ergebnis käme, dass der Antragsteller fristgerecht Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 02.11.2015 erhoben hat, ist dennoch nicht von einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund auszugehen. Denn ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Minderung in Höhe von 60 % des Regelbedarfs hat der Antragsgegner dem Antragsteller im Bescheid vom 02.11.2015 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang in Aussicht gestellt, auf die der Antragsteller nicht zurückgegriffen hat. Zudem konnte der Antragsteller im Monat Februar 2016 über weiteres Einkommen verfügen, das der Antragsgegner bei seiner Leistungsberechnung noch gar nicht zugrunde gelegt hatte. Unter diesen Umständen ist eine existentielle Gefährdung des Antragstellers im streitbefangenen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht und eine abschließende Prüfung der Anspruchshöhe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt höhere Grundsicherungsleistungen für die Monate Januar bis März 2016.
Der 1966 geborene Antragsteller zog nach seiner Haftentlassung am 02.10.2014 nach A. und bezieht seitdem von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Arbeitslosengeld II.
Der Antragsteller lebt allein in einem etwa 18 m² großen Zimmer einer Obdachlosenunterkunft. Die Grundnutzungsgebühr beträgt ab dem 01.01.2016 monatlich 45,79 EUR. Hinzu kommen Betriebskosten in Höhe von 4,- EUR monatlich sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 78,- EUR monatlich (Wasser/Abwasser 15,- EUR, Haushaltsstrom 20,- EUR, Heizung 38,- EUR und Abfall 5,- EUR). Der Antragsteller trat seine "Ansprüche auf Erstattung von Unterkunftskosten in entsprechender Höhe" für die gesamte Dauer der EinweI.ng an die Stadt A. ab.
Am 23.07.2015 nahm der Antragsteller als Leiharbeitnehmer, vermittelt über die I.GmbH (I.), eine Beschäftigung als Produktionshelfer auf. Zum 18.09.2015 erfolgte die Kündigung während der Probezeit, da sich der Antragsteller bei einem Arbeitsunfall den Finger gebrochen hatte. Mit Bescheid vom 17.08.2015 hob daraufhin der Antragsgegner die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.08.2015 bis 30.09.2015 teilweise auf und verlangte von dem Antragsteller Erstattung eines Betrages in Höhe von 223,23 EUR. Gleichzeitig setzte er fest, dass dieser Betrag ab dem 01.09.2015 mit den gewährten Leistungen in Höhe von 10 % des Regelbedarfs, monatlich 39,90 EUR, aufgerechnet und einbehalten werde.
Mit Schreiben vom 20.08.2015 nahm I. die Kündigung zurück. Mit Schreiben vom 30.09.2015 kündigte I. das Arbeitsverhältnis erneut zum 08.10.2015.
Mit Bescheid vom 02.11.2015 stellte der Antragsgegner aufgrund des Vorwurfs der Arbeitsaufgabe (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, § 159 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) eine Minderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 01.12.2015 bis 29.02.2016 fest. Laut seiner Recherchen habe sich der Antragsteller sehr unbeständig gezeigt (Einsätze kurzfristig abgesagt oder abgelehnt usw.) und nach Abschlagszahlungen gefragt. Es liege eine wiederholte Pflichtverletzung vor.
Mit Bescheid vom 30.10.2015, den der Antragsgegner jedoch erst zum 03.11.2015 fertigstellte, bewilligte dieser dem Antragsteller vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.03.2016 in Höhe von 196,45 EUR für den Monat November 2015 sowie in Höhe von 257,05 EUR für den Monat Dezember 2015 (gemeint für die Monate ab Dezember 2015). Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigte der Antragsgegner vorläufig Erwerbseinkommen in Höhe von 500,- EUR aus der Tätigkeit des Antragstellers bei I. unter Abzug eines Freibetrags in Höhe von insgesamt 300,- EUR. Für die Zeit ab Dezember 2015 berücksichtigte der Antragsgegner keine Einkünfte mehr, zog jedoch von dem monatlichen Bedarf einen Betrag in Höhe von 239,40 EUR (aufgrund der Sanktion) ab. In der Anlage zum Bescheid ist ausgeführt, dass 127,79 EUR an die Stadt A. ausgezahlt würden, 39,90 EUR an den Antragsgegner, zusätzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an das Bundesversicherungsamt sowie der restliche Betrag an den Antragsteller.
Mit Schreiben vom 27.11.2015 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass ihm von den im Bescheid vom 30.10.2015 bewilligten Leistungen für den Monat November 2015 in Höhe von 196,45 EUR nur 118,80 EUR ausgezahlt worden seien.
Mit Schreiben vom 30.11.2015 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.10.2015. Der Antragsgegner habe bei der Berechnung seines Anspruchs fehlerhaft 500,- EUR als Einkommen berücksichtigt. Er verfüge jedoch über kein Einkommen mehr.
Mit Änderungsbescheid vom 23.12.2015 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 30.10.2015 für die Zeit ab 01.01.2016 nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Erhöhung des monatlichen Regelbedarfs ab und bewilligte dem Antragsteller Leistungen für diesen Zeitraum in Höhe von 269,39 EUR monatlich. Dabei ging der Antragsgegner von einem Regelbedarf in Höhe von 404,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 107,79 EUR und einem Sanktionsabzug in Höhe von 242,40 EUR (= 60 % von 404,- EUR) aus. Von den bewilligten Leistungen würde ein Betrag in Höhe von 127,79 EUR an die Stadt A. ausgezahlt werden, 39,90 EUR an den Antragsgegner, zusätzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an das Bundesversicherungsamt sowie der restliche Betrag (101,70 EUR) an den Antragsteller.
Am 29.12.2015 erhob der Antragsteller bei dem Sozialgericht Freiburg (SG) gegen den Bescheid vom 30.10.2015 Klage (S 20 AS 6309/15) und führte zur Begründung aus, der Antragsgegner habe in diesem Bescheid fehlerhaft ein Einkommen von 500,- EUR berücksichtigt.
Am 18.01.2016 hat der Antragsteller außerdem bei dem SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und die Auszahlung der vollen Regelleistung ohne sanktionsbedingte Kürzungen geltend gemacht. Auf Hinweis des SG, der Bescheid vom 02.11.2015 sei bestandskräftig geworden, hat der Antragsteller mitgeteilt, sein Widerspruch vom 30.11.2015 habe sich auf den Bescheid für die Monate November und Dezember 2015 bezogen. Er habe sich Mitte November für eine Woche in stationärer Behandlung befunden. Erst danach habe er Widerspruch einlegen können. Nach seiner Überzeugung habe sich dieser auch auf die weiteren Schreiben bezogen. Auch allen weiteren Bescheiden habe er widersprochen. Er habe mit Schreiben vom 30.12.2015 dem Bescheid vom 23.12.2015 widersprochen.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18.01.2016 hat der Antragsgegner den Bescheid vom 30.10.2015 auch für den Monat November 2015 gemäß § 48 SGB X abgeändert und Leistungen in Höhe von 265,05 EUR bewilligt. Dabei hat er Einkommen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 417,56 EUR (bereinigtes Einkommen: 231,40 EUR) berücksichtigt.
Der Antragsteller hat hiergegen mit Schreiben vom 20.01.2016 Widerspruch eingelegt.
Mit Beschluss vom 02.02.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zutreffend die Regelleistung ab Dezember 2015 für drei Monate aufgrund einer Sanktion um 60 % gekürzt. Mit bestandskräftigem Sanktionsbescheid sei festgestellt worden, dass die Leistungen aufgrund einer wiederholten Pflichtverletzung von Dezember 2015 bis Februar 2016 um 60 % zu kürzen seien. Im Übrigen seien Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit dieses Sanktionsbescheides nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vortrage, ihm sei im November 2015 Einkommen angerechnet worden, welches er nicht erhalten habe, sei darauf hinzuweisen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich keine Nachzahlungen für die Vergangenheit beansprucht werden könnten, sondern nur für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht. Ergänzend sei auszuführen, dass der Antragsteller im Oktober 2015 ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 417,56 EUR erzielt habe, das ihm im November 2015 ausgezahlt worden sei.
Gegen den dem Antragsteller am 04.02.2016 zugestellten Beschluss hat dieser am 11.02.1016 bei dem SG Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, ihm gehe es um höhere Leistungen für die Monate Januar bis März 2016 (Schreiben vom 26.02.2016). Zur Kündigung sei es auch gekommen, da er keinen Führerschein besitze. Die Arbeitsstellen hätten sich so weit entfernt befunden, dass er täglich 20 km mit dem Fahrrad hätte fahren müssen, was ihm nicht zumutbar gewesen sei. Von den ihm monatlich zustehenden Leistungen in Höhe von 384,- EUR (511,79 EUR - 127,79 EUR) habe der Antragsgegner nur 101,70 EUR (Januar bzw. Februar 2016) sowie 360,27 EUR (März 2016) ausgezahlt. Überdies fehle es für den Monat März 2016 an einer Berechnung. Der Antragsgegner habe ihm somit für März Geld ausgezahlt, für das es keinen entsprechenden Bewilligungsbescheid gebe. Hierfür benötige er Rechtsschutz, weil ihm jede Planbarkeit genommen werde. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass er am 02.02.2016 einen Verrechnungsscheck in Höhe von 393,76 EUR als weitere Lohnzahlung erhalten habe.
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 vorläufig höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auszuzahlen, und zwar in Höhe von weiteren 282,30 EUR monatlich für die Monate Januar und Februar 2016 sowie 23,73 EUR für März 2016.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung erwidert er, ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.12.2015 sei bei ihm nicht eingegangen. Der Bescheid vom 02.11.2015 sei außerdem bestandskräftig geworden. Für den Monat März 2016 sei dem Antragsteller ein Betrag in Höhe von 360,27 EUR überwiesen worden, da ab diesem Zeitraum keine Sanktion mehr bestanden habe. Einen Änderungsbescheid für die Zeit ab 01.03.2015 (gemeint 2016) werde er umgehend erlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. der durch die Anordnung zu sichernde, in der Sache gegebene und im Hauptsacheverfahren geltend gemachte materielle Leistungsanspruch) als auch ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und somit der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Ein Anordnungsanspruch ist dabei glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller ohne die Möglichkeit weiteren Zuwartens erforderlich ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für die begehrten Leistungen nicht glaubhaft gemacht. Ihm stehen keine höheren Leistungen zu, als ihm von dem Antragsgegner bewilligt bzw. ausgezahlt worden sind.
Mit Bescheid vom 30.10.2015, abgeändert durch Bescheid vom 23.12.2015, sind dem Antragsteller für die Monate Januar und Februar 2016 Leistungen in Höhe von 269,39 EUR bewilligt worden. Offen bleiben kann, ob der Antragsteller tatsächlich - wie vorgetragen - Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.12.2015 eingelegt hat. Denn auf jeden Fall hat er dem Bescheid vom 30.10.2015 widersprochen, der durch den späteren Bescheid vom 23.12.2015 abgeändert worden ist, so dass letztgenannter Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist (§ 86 SGG). Einen höheren Leistungsanspruch kann der Antragsteller nicht geltend machen. Der Antragsgegner hat bei der Berechnung des monatlichen Leistungsanspruchs zutreffend den Regelbedarf in Höhe von 404,- EUR und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 107,79 EUR (127,79 EUR abzüglich 20,- EUR für im Regelbedarf enthaltenen Haushaltsstrom) zugrunde gelegt. Von dem so errechneten Bedarf in Höhe von 511,79 EUR hat der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 242,40 EUR in Anwendung des Sanktionsbescheides vom 02.11.2015 abgezogen. Hierin hat der Antragsgegner eine Minderung der Leistungen in Höhe von 60 % des Regelbedarfs festgestellt. Es bestehen Zweifel, ob die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides überhaupt vorliegend zu prüfen ist. Denn es liegen deutliche Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller hiergegen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 SGG) fristgerecht Widerspruch eingelegt hat (zur separaten Anfechtbarkeit vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 4 AS 19/14 R (juris)) und der Bescheid demnach bestandskräftig geworden ist: Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Bescheid vom 02.11.2015 ist laut Aktenvermerk (Blatt 245 Verwaltungsakte) am selben Tag zur Post gegeben worden und gilt somit am Donnerstag, den 05.11.2015, als bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist endete somit am Montag, den 07.12.2015 (vgl. § 64 Abs. 2 und 3 SGG). In diesem Zeitraum hat der Antragsteller bei dem Antragsgegner zumindest keine ausdrücklichen Einwände gegen den Sanktionsbescheid vom 02.11.2015 erhoben. Vielmehr hat er sich in seinen Schreiben vom 27.11.2015 (Blatt 267 Verwaltungsakte) und 30.11.2015 sowie in seiner Klageschrift vom 29.12.2015 nur gegen die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Arbeit gewandt. Einwände gegen die Sanktionierung hat der Antragsteller dagegen erstmals in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 18.01.2016 vorgebracht, mithin nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Demzufolge hätte der Antragsgegner somit zutreffend den Leistungsanspruch des Antragstellers um einen Betrag in Höhe von 242,40 EUR gekürzt. Aber selbst bei Annahme eines fristgerechten Widerspruchs, dessen Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, würde es an einem Anordnungsgrund fehlen, wie noch weiter unten auszuführen ist.
Hilfsweise ist anzumerken, dass der Antragsteller selbst vorgetragen hat, im Monat Februar 2016 weitere Einnahmen in Geldeswert in Höhe von 393,76 EUR erhalten zu haben, die seinen Leistungsanspruch weiter mindern würden.
Von den bewilligten Leistungen hat der Antragsgegner zwar nur einen Betrag in Höhe von jeweils 101,70 EUR an den Antragsteller ausgezahlt. Der Antragsgegner hat hiervon jedoch rechtmäßig einen Betrag in Höhe von 39,90 EUR für die Rückzahlung des mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.08.2015 geltend gemachten Erstattungsanspruchs einbehalten. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II können die Träger von Leistungen nach diesem Buch gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren Erstattungsansprüchen (u.a.) nach § 50 SGB X. Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären, § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Diese Aufrechnungserklärung nahm der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.08.2015 vor. Widerspruch hiergegen hat der Antragsteller nicht eingelegt. Des Weiteren hat der Antragsgegner einen Teil der bewilligten Leistungen an die Stadt A. zur Begleichung der Nutzungsgebühren in Höhe von 127,79 EUR monatlich überwiesen. Nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II ist Arbeitslosengeld II auf Antrag der leistungsberechtigen Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist, § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II. Im vorliegenden Fall legte der Antragsteller eine von ihm unterschriebene Abtretungserklärung seiner Ansprüche auf Arbeitslosengeld II an die Stadt A. vor, die - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit, vgl. § 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - als Antrag ausgelegt werden kann. Allerdings berechtigt § 22 Abs. 7 SGB II dem Wortlaut nach nur zur ÜberweI.ng des Anteils für Unterkunft und Heizung. Der Antragsgegner zahlte jedoch die volle Nutzungsgebühr in Höhe von 127,79 EUR, die auch Kosten für Haushaltsstrom enthält, an die Stadt A. aus. Ob dies zulässig ist, kann offen bleiben (zum Streitstand vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 222). Denn der Antragsteller erklärt sich hiermit einverstanden und macht hieraus keine Rechtsverletzung geltend, wie sich aus seinem Schreiben vom 26.02.2016 ergibt.
Für den Monat März 2016 hat der Antragsgegner einen Bedarf in Höhe von 511,79 EUR errechnet und hiervon unter Abzug eines Betrages in Höhe von 127,79 EUR (Nutzungsgebühr) sowie 23,73 EUR (Restschuld Darlehen) an den Antragsteller 360,27 EUR ausgezahlt. Dass der Antragsgegner diese Leistungen ohne einen hierzu korrespondierenden Bewilligungsbescheid ausgezahlt hat, kann der Antragsteller nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beanstanden. Denn es ist gerade Wesen dieses Verfahrens, dass im Falle eines Obsiegens Leistungen nur vorläufig zugesprochen werden, ohne dass für den um Rechtsschutz Suchenden Gewissheit besteht, dass er diese auch endgültig behalten darf.
Sofern man über die Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu dem Ergebnis käme, dass der Antragsteller fristgerecht Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 02.11.2015 erhoben hat, ist dennoch nicht von einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund auszugehen. Denn ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Minderung in Höhe von 60 % des Regelbedarfs hat der Antragsgegner dem Antragsteller im Bescheid vom 02.11.2015 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang in Aussicht gestellt, auf die der Antragsteller nicht zurückgegriffen hat. Zudem konnte der Antragsteller im Monat Februar 2016 über weiteres Einkommen verfügen, das der Antragsgegner bei seiner Leistungsberechnung noch gar nicht zugrunde gelegt hatte. Unter diesen Umständen ist eine existentielle Gefährdung des Antragstellers im streitbefangenen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht und eine abschließende Prüfung der Anspruchshöhe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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