Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 11/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1118/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger höhere Altersrente zusteht.
Der am 1949 geborene Kläger begann sein Berufsleben in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er bis März 1989 beschäftigt war. Im März 1989 wurde er wegen versuchter Republikflucht verhaftet und dann am 08.11.1989 in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben und aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen. Am 01.01.1990 nahm der Kläger im Bundesgebiet eine Beschäftigung auf.
Auf seinen Rentenantrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.05.2012 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.06.2012. Mit Bescheid vom 06.06.2012 stellte sie diese Rente unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 zurückgelegten Beitragszeiten mit einer monatlichen Höhe von nunmehr 1.601,51 EUR brutto neu fest. Für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten ermittelte die Beklagte die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte (EP) nach den Regelungen der §§ 256a ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), also auf der Grundlage der im Beitrittsgebiet erzielten Einkünfte, für die Beiträge entrichtet wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung und der zu Grunde liegenden Zeiten wird auf den Bescheid vom 06.06.2012 und dessen Anlagen (Bl. 34 ff. SG-Akte) verwiesen.
Im Juli 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte geltend, seine Altersrente sei fehlerhaft berechnet worden. Der Berechnung seien für ihn nicht gültige Regelungen zu Grunde gelegt worden seien. Mit seiner Abschiebung ins Bundesgebiet am 08.11.1989 sei er Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden, weshalb für ihn ab diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tage die Rentenberechnung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu erfolgen habe. Keine Gesetzgebung habe diese Faktenlage bisher verändert. Da er nicht Bürger des Beitrittsgebietes sei, sei seine Rente auch nicht nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Regelungen zu berechnen. Er könne nicht nachträglich mit der Rentenberechnung faktisch wieder zum DDR-Bürger gemacht werden.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) und lehnte es der Sache nach mit Bescheid vom 05.08.2013 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 ab, den früheren Rentenbescheid zurückzunehmen, EP für die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten unter Anwendung des FRG zu ermitteln und die Rente dementsprechend neu zu berechnen. Zur Begründung führte sie aus, mit Inkrafttreten des Rentenüberleitungsgesetzes (Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - RÜG - vom 25.07.1991, BGBl. I S. 1606) zum 01.01.1992 seien die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten nicht mehr nach dem FRG zu bewerten. Diese seien nach allgemeinem Recht als deutsche Zeiten zu behandeln und gemäß § 256a SGB VI entsprechend den tatsächlichen Verdiensten zu berücksichtigen. Das FRG finde nur noch in den Sonderfällen des § 259a SGB VI Anwendung, deren Voraussetzungen der Kläger nicht erfülle, weil er nicht vor dem 01.01.1937 geboren sei.
Am 30.12.2013 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, keine juristische Sekunde im Beitrittsgebiet, das es erst mit dem Staats- und Einigungsvertrag gegeben habe, gelebt zu haben. Seine Rente sei bereits zuvor nach dem FRG festgestellt worden. Zum Zeitpunkt des Zusammenbruchs der DDR sei er längst Bürger der Bundesrepublik Deutschland gewesen, weshalb § 259a SGB VI auf ehemalige DDR-Flüchtlinge nicht anzuwenden sei. Wesentlicher Bestandteil seines Eingliederungsverfahrens sei die Begründung eines Rentenkontos beim bundesdeutschen Rentenversicherungsträger gewesen, wobei Grundlage für dessen Eröffnung das FRG gewesen sei, nach dessen Tabellen er als Ersatz für seine vormalige DDR-Erwerbsbiographie eine deutsche Erwerbsbiographie erhalten habe. Damit sei seine Anwartschaft im bundesdeutschen Rentensystem festgestellt und er sei den originären Bundesbürgern gleichgestellt gewesen, und mithin zu keiner Zeit Bürgern des Beitrittsgebietes. Ehemaligen DDR-Flüchtlingen, die ein rechtsstaatlich geordnetes Eingliederungsverfahren durchlaufen hätten, dürfe die vormalige Eingliederung und Gleichstellung zum originären Bundesbürger nicht rückabgewickelt werden.
Mit Urteil vom 24.02.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es gestützt auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.12.2011 (B 5 R 36/11 R in SozR 4-2600 § 248 Nr. 1) dargelegt, dass die Beklagte die der Rentenberechnung des Klägers zu Grunde liegenden EP zutreffend nach § 256a SGB VI ermittelt habe. Die Sonderregel des § 259a SGB VI für Geburtsjahrgänge vor 1937 sei für den 1949 geborenen Kläger nicht einschlägig. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nicht unter Anwendung des FRG bewertet würden.
Am 25.03.2015 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe die Verletzung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht hinreichend berücksichtigt. Das BSG habe in der vom SG herangezogenen Entscheidung verkannt, dass er im Zeitpunkt seiner Übersiedlung durch Entlassung/Abschiebung aus der Haft der DDR zum 08.11.1989 Deutscher im Sinne des Art. 116 GG geworden sei und somit Rentenansprüche habe geltend machen können. Er habe Rentenanwartschaften erworben, die dem Schutz des Art.14 GG unterworfen seien. Das RÜG sei dergestalt anzuwenden, dass es lediglich für Übersiedler nach dem 18.05.1990 gelte, nicht aber für bis zu diesem Zeitpunkt übergesiedelte, damit sich keine faktische Rentenkürzung ergeben könne. Die Anwendung des § 259a SGB VI stelle daher einen eigentumsrechtlichen Eingriff dar, die auf keinem nachvollziehbaren Grund basiere und die Stichtagsregelung rechtfertigen könne. Die Kürzung seiner Rente sei daher unverhältnismäßig, unzumutbar und willkürlich. Auch liege eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Schließlich habe er auch nicht auf die veränderten Verhältnisse reagieren können und sein Vertrauen in die bei seiner Übersiedlung bestehende Rechtslage sei nachträglich grob verletzt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.02.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2013 zu verurteilen, den Bescheid vom 06.06.2012 abzuändern und ihm unter Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass der Kläger nach dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR keine unverfallbaren Rechte erworben habe, die eine Anwendung des FRG rechtfertigten. Bürger der Bundesrepublik Deutschland seien zu keinem Zeitpunkt Inhaber von besonderen Rentenrechten aus der Wiedervereinigung gewesen. In der Übergangszeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1995, in der die Regelungen des FRG noch Anwendung gefunden hätten, habe der Kläger keinerlei zahlbaren Rentenrechte erworben, weshalb er sich auch nicht auf einen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz berufen könne.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Der Senat sieht insbesondere keinen Grund für die vom Kläger beantragte "Aussetzung" des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 713/13. Denn die Gültigkeit der vorliegend in Rede stehenden Norm erachtet der Senat nicht für zweifelhaft und die Beklagte hat dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt, was indessen gemäß § 202 SGG i.V.m. § 249 der Zivilprozessordnung erforderlich wäre.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es ablehnte, die mit Bescheid vom 06.06.2012 gewährte Altersrente neu zu berechnen und dabei für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten EP unter Anwendung der Regelungen des FRG zu ermitteln. Die Beklagte bewertete die in Rede stehenden Zeiten vielmehr zutreffend unter Anwendung der Regelungen der §§ 256a ff. SGB VI und legte der Rentenberechnung dementsprechend EP auf der Grundlage der im Beitrittsgebiet entrichteten Beiträge zu Grunde. Eine rechtliche Grundlage für die vom Kläger begehrte Anwendung des früher geltenden Rechts existiert nicht.
Anspruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren auf höhere Altersrente unter Neubestimmung der der Rentenberechnung zu Grunde liegenden EP ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat bei Erlass des Altersrentenbescheids vom 06.06.2012 das Recht weder unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich nachträglich als unrichtig erweist. Entsprechend bewilligte sie die Altersrente des Klägers auch nicht in unzutreffender, weil zu niedriger Höhe.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in EP umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) sowie daraus abgeleiteter EP für beitragsfreie Zeiten (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Die Beklagte hat die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt und für diese EP nach den §§ 256a, 256b SGB VI ermittelt. Die auf dieser Grundlage für die Berechnung der Rente erfolgte Ermittlung von EP begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Ebenso wie zuvor schon das SG teilt auch der Senat die Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 14.12.2011 (a.a.O.), dem ein mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag (der 1947 geborene Kläger, der im Beitrittsgebiet Beitragszeiten zurücklegte, siedelte im Mai 1989 in die Bundesrepublik über), wonach der Kläger mit Ermittlung von EP nach § 256a SGB VI - wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben - dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen werde. Für die Wertbestimmung ihres Rentenrechts sei auf Grund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich. Demgegenüber gehöre der Kläger nicht zum Kreis der Personen, deren EP für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 ausnahmsweise weiterhin auf Grund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt würden. Nach der insoweit maßgeblichen Regelung des § 259a SGB VI gelte dies nur für jene Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten und vor dem 01.01.1937 geboren seien. Zwar habe der Kläger am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt, jedoch sei der Kläger erst im Jahr 1947 geboren und damit nach dem maßgeblichen Stichtag, so dass eine Anwendung des FRG nicht in Betracht komme (BSG a.a.O.).
Entsprechendes gilt für den Kläger des vorliegenden Verfahrens. Zwar hatte auch er am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, jedoch fällt auch der Kläger auf Grund seiner Geburt nach dem maßgeblichen Stichtag, nämlich im Jahr 1949, nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 259a SGB VI.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger - ebenso wie der Kläger in dem vom BSG (a.a.O.) entschiedenen Verfahren - als vor dem 18.05.1990 Zugezogener zum Zeitpunkt seines Zuzugs in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in der seinerzeitigen Fassung hatte. Denn zum Zeitpunkt seines Rentenbeginns - und dies ist der maßgebende Zeitpunkt - war er vom Anwendungsbereich des FRG nunmehr ausgeschlossen.
In der genannten Entscheidung hat das BSG insoweit ausgeführt, dass die Berechtigten nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG nach Möglichkeit so gestellt werden sollten, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs. 1 FRG in der vom 01.01.1984 bis 30.06.1990 geltenden a.F.). Im Zuge der Wiedererstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art. 14 Nr. 14a des RÜG zum 01.01.1992 neu gefasste § 15 Abs. 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Art. 14 Nr. 16b RÜG zum 01.01.1992 § 17 Abs. 1 FRG a.F. gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger - ebenso wie der Kläger in dem vom BSG entschiedenen Verfahren - nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 01.01.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 16 Buchst. b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes [RÜ-ErgG] vom 24.06.1993, BGBl. I S. 1038). Auch vor dem 19.05.1990 Zugezogene wurden damit nunmehr vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 01.01.1937 geboren waren (vgl. BSG a.a.O.).
Damit richtet sich die Berechnung der Rente des Klägers nicht nach dem bis zum 30.06.1990 geltenden bundesdeutschen Recht. Mithin verkennt der Kläger die Rechtslage, wenn er meint, die Berechnung seiner im Jahr 2012 bewilligten Altersrente habe weiterhin nach dem mehr als 20 Jahren zuvor gültig gewesenen Recht zu erfolgen, weil die Gesetzgebung insoweit keine Veränderung herbeigeführt habe.
Soweit der Kläger behauptet, auf Grund seiner Abschiebung ins Bundesgebiet im November 1989 sei er nie Bürger des Beitrittsgebietes gewesen, bedarf dies keiner näheren Erörterung. Denn hierauf kommt es nicht an. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§ 248, §§ 256a ff SGB VI) stellen nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf die Tatsache von Beitragszeiten ab. Soweit der Kläger auf seinen Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im November 1989 abstellt, führt auch dies nicht weiter. Denn für Versicherte, die ab dem 01.01.1937 geboren sind, werden EP nicht mehr nach den Regelungen des FRG ermittelt, und zwar ohne dass es darauf ankommt, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 (vgl. § 259a Abs. 1 SGB VI) hatten. Demnach ist für die Anwendung der §§ 256a ff SGB VI auch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Kläger aus der ehemaligen DDR ins Bundesgebiet übersiedelte, weshalb auch die von ihm vertretene Ansicht nicht zutrifft, dass DDR-Flüchtlinge nicht in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen. Soweit er seine diesbezügliche Auffassung darauf stützt, dass er mit seiner Abschiebung im November 1989 in das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem eingegliedert worden sei und Rentenansprüche habe geltend machen können, trifft auch dies nicht zu. Denn Rentenansprüche standen dem seinerzeit 40-jährigen Kläger gerade nicht zu, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass die mit Inkrafttreten des RÜG geschaffene Neuregelung bei ihm zu einer faktischen Rentenkürzung geführt haben könnte. Zutreffend ist insoweit zwar, dass der Kläger vor dem Hintergrund der in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten seinerzeit Rentenanwartschaften erworben hatte, allerdings waren diese nicht mit dem Recht auf Anwendung eines bestimmten Rechts bei Eintritt des Versicherungsfalls mehr als 20 Jahre später verknüpft, wie nachfolgend unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 14.12.2011 (a.a.O.) noch darzulegen ist.
Der Senat teilt die Auffassung des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2011 (a.a.O.), dass gegen die in Rede stehende Neuregelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip. Zwar begrenzen Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte die Befugnisse des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen, jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Dementsprechend ist auch die schlichte Erwartung des Klägers, das früher geltende, vom Eingliederungsgedanken geprägte Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Weder liegt eine unzulässige Rückwirkung vor, noch war der Kläger aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt.
Die Ersetzung der FRG-Regelungen für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Vielmehr beschränkte sie sich auf künftig entstehende Rentenrechte.
Auch eine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt nicht vor, so die weiteren Darlegungen des BSG: "Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich der eigentumsgeschützten Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zur Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - in Folge des Untergangs der DDR in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen. Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft."
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang gelten gemacht hat, er habe sich nicht auf die veränderten Verhältnisse einstellen können, trifft dies nicht zu. Denn der Systemwechsel lag mehr als 20 Jahre vor der nunmehr in Anspruch genommenen Altersrente und der Kläger hat durch seine durchgehende versicherungspflichtige Beschäftigung in der Zeit vom 01.01.1990 bis 31.05.2012 in der Bundesrepublik in sehr großem Umfang weitere Rentenanwartschaften aufgebaut.
Nach den weiteren Ausführungen des BSG, denen sich der Senat anschließt, ist darüber hinaus auch weder der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt noch verstoßen die mit dem RÜG und den RÜ-ErgG eingeführten Regelungen für die Ermittlung der EP gegen Art. 14 Abs. 1 GG, in dessen Schutzbereich ohnehin nur die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen - und zwar durch Eigenleistung erworbenen, nicht im Rahmen des früheren FRG durch staatliche Fürsorge gewährten - rentenrechtlichen Positionen fallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die entsprechenden Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 14.12.2011 (a.a.O.).
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger höhere Altersrente zusteht.
Der am 1949 geborene Kläger begann sein Berufsleben in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er bis März 1989 beschäftigt war. Im März 1989 wurde er wegen versuchter Republikflucht verhaftet und dann am 08.11.1989 in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben und aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen. Am 01.01.1990 nahm der Kläger im Bundesgebiet eine Beschäftigung auf.
Auf seinen Rentenantrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.05.2012 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.06.2012. Mit Bescheid vom 06.06.2012 stellte sie diese Rente unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 zurückgelegten Beitragszeiten mit einer monatlichen Höhe von nunmehr 1.601,51 EUR brutto neu fest. Für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten ermittelte die Beklagte die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte (EP) nach den Regelungen der §§ 256a ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), also auf der Grundlage der im Beitrittsgebiet erzielten Einkünfte, für die Beiträge entrichtet wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung und der zu Grunde liegenden Zeiten wird auf den Bescheid vom 06.06.2012 und dessen Anlagen (Bl. 34 ff. SG-Akte) verwiesen.
Im Juli 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte geltend, seine Altersrente sei fehlerhaft berechnet worden. Der Berechnung seien für ihn nicht gültige Regelungen zu Grunde gelegt worden seien. Mit seiner Abschiebung ins Bundesgebiet am 08.11.1989 sei er Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden, weshalb für ihn ab diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tage die Rentenberechnung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu erfolgen habe. Keine Gesetzgebung habe diese Faktenlage bisher verändert. Da er nicht Bürger des Beitrittsgebietes sei, sei seine Rente auch nicht nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Regelungen zu berechnen. Er könne nicht nachträglich mit der Rentenberechnung faktisch wieder zum DDR-Bürger gemacht werden.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) und lehnte es der Sache nach mit Bescheid vom 05.08.2013 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 ab, den früheren Rentenbescheid zurückzunehmen, EP für die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten unter Anwendung des FRG zu ermitteln und die Rente dementsprechend neu zu berechnen. Zur Begründung führte sie aus, mit Inkrafttreten des Rentenüberleitungsgesetzes (Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - RÜG - vom 25.07.1991, BGBl. I S. 1606) zum 01.01.1992 seien die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten nicht mehr nach dem FRG zu bewerten. Diese seien nach allgemeinem Recht als deutsche Zeiten zu behandeln und gemäß § 256a SGB VI entsprechend den tatsächlichen Verdiensten zu berücksichtigen. Das FRG finde nur noch in den Sonderfällen des § 259a SGB VI Anwendung, deren Voraussetzungen der Kläger nicht erfülle, weil er nicht vor dem 01.01.1937 geboren sei.
Am 30.12.2013 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, keine juristische Sekunde im Beitrittsgebiet, das es erst mit dem Staats- und Einigungsvertrag gegeben habe, gelebt zu haben. Seine Rente sei bereits zuvor nach dem FRG festgestellt worden. Zum Zeitpunkt des Zusammenbruchs der DDR sei er längst Bürger der Bundesrepublik Deutschland gewesen, weshalb § 259a SGB VI auf ehemalige DDR-Flüchtlinge nicht anzuwenden sei. Wesentlicher Bestandteil seines Eingliederungsverfahrens sei die Begründung eines Rentenkontos beim bundesdeutschen Rentenversicherungsträger gewesen, wobei Grundlage für dessen Eröffnung das FRG gewesen sei, nach dessen Tabellen er als Ersatz für seine vormalige DDR-Erwerbsbiographie eine deutsche Erwerbsbiographie erhalten habe. Damit sei seine Anwartschaft im bundesdeutschen Rentensystem festgestellt und er sei den originären Bundesbürgern gleichgestellt gewesen, und mithin zu keiner Zeit Bürgern des Beitrittsgebietes. Ehemaligen DDR-Flüchtlingen, die ein rechtsstaatlich geordnetes Eingliederungsverfahren durchlaufen hätten, dürfe die vormalige Eingliederung und Gleichstellung zum originären Bundesbürger nicht rückabgewickelt werden.
Mit Urteil vom 24.02.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es gestützt auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.12.2011 (B 5 R 36/11 R in SozR 4-2600 § 248 Nr. 1) dargelegt, dass die Beklagte die der Rentenberechnung des Klägers zu Grunde liegenden EP zutreffend nach § 256a SGB VI ermittelt habe. Die Sonderregel des § 259a SGB VI für Geburtsjahrgänge vor 1937 sei für den 1949 geborenen Kläger nicht einschlägig. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nicht unter Anwendung des FRG bewertet würden.
Am 25.03.2015 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe die Verletzung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht hinreichend berücksichtigt. Das BSG habe in der vom SG herangezogenen Entscheidung verkannt, dass er im Zeitpunkt seiner Übersiedlung durch Entlassung/Abschiebung aus der Haft der DDR zum 08.11.1989 Deutscher im Sinne des Art. 116 GG geworden sei und somit Rentenansprüche habe geltend machen können. Er habe Rentenanwartschaften erworben, die dem Schutz des Art.14 GG unterworfen seien. Das RÜG sei dergestalt anzuwenden, dass es lediglich für Übersiedler nach dem 18.05.1990 gelte, nicht aber für bis zu diesem Zeitpunkt übergesiedelte, damit sich keine faktische Rentenkürzung ergeben könne. Die Anwendung des § 259a SGB VI stelle daher einen eigentumsrechtlichen Eingriff dar, die auf keinem nachvollziehbaren Grund basiere und die Stichtagsregelung rechtfertigen könne. Die Kürzung seiner Rente sei daher unverhältnismäßig, unzumutbar und willkürlich. Auch liege eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Schließlich habe er auch nicht auf die veränderten Verhältnisse reagieren können und sein Vertrauen in die bei seiner Übersiedlung bestehende Rechtslage sei nachträglich grob verletzt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.02.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2013 zu verurteilen, den Bescheid vom 06.06.2012 abzuändern und ihm unter Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass der Kläger nach dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR keine unverfallbaren Rechte erworben habe, die eine Anwendung des FRG rechtfertigten. Bürger der Bundesrepublik Deutschland seien zu keinem Zeitpunkt Inhaber von besonderen Rentenrechten aus der Wiedervereinigung gewesen. In der Übergangszeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1995, in der die Regelungen des FRG noch Anwendung gefunden hätten, habe der Kläger keinerlei zahlbaren Rentenrechte erworben, weshalb er sich auch nicht auf einen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz berufen könne.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Der Senat sieht insbesondere keinen Grund für die vom Kläger beantragte "Aussetzung" des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 713/13. Denn die Gültigkeit der vorliegend in Rede stehenden Norm erachtet der Senat nicht für zweifelhaft und die Beklagte hat dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt, was indessen gemäß § 202 SGG i.V.m. § 249 der Zivilprozessordnung erforderlich wäre.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 05.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es ablehnte, die mit Bescheid vom 06.06.2012 gewährte Altersrente neu zu berechnen und dabei für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten EP unter Anwendung der Regelungen des FRG zu ermitteln. Die Beklagte bewertete die in Rede stehenden Zeiten vielmehr zutreffend unter Anwendung der Regelungen der §§ 256a ff. SGB VI und legte der Rentenberechnung dementsprechend EP auf der Grundlage der im Beitrittsgebiet entrichteten Beiträge zu Grunde. Eine rechtliche Grundlage für die vom Kläger begehrte Anwendung des früher geltenden Rechts existiert nicht.
Anspruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren auf höhere Altersrente unter Neubestimmung der der Rentenberechnung zu Grunde liegenden EP ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat bei Erlass des Altersrentenbescheids vom 06.06.2012 das Recht weder unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich nachträglich als unrichtig erweist. Entsprechend bewilligte sie die Altersrente des Klägers auch nicht in unzutreffender, weil zu niedriger Höhe.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in EP umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) sowie daraus abgeleiteter EP für beitragsfreie Zeiten (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Die Beklagte hat die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI berücksichtigt und für diese EP nach den §§ 256a, 256b SGB VI ermittelt. Die auf dieser Grundlage für die Berechnung der Rente erfolgte Ermittlung von EP begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Ebenso wie zuvor schon das SG teilt auch der Senat die Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 14.12.2011 (a.a.O.), dem ein mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag (der 1947 geborene Kläger, der im Beitrittsgebiet Beitragszeiten zurücklegte, siedelte im Mai 1989 in die Bundesrepublik über), wonach der Kläger mit Ermittlung von EP nach § 256a SGB VI - wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben - dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen werde. Für die Wertbestimmung ihres Rentenrechts sei auf Grund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich. Demgegenüber gehöre der Kläger nicht zum Kreis der Personen, deren EP für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 ausnahmsweise weiterhin auf Grund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt würden. Nach der insoweit maßgeblichen Regelung des § 259a SGB VI gelte dies nur für jene Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten und vor dem 01.01.1937 geboren seien. Zwar habe der Kläger am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt, jedoch sei der Kläger erst im Jahr 1947 geboren und damit nach dem maßgeblichen Stichtag, so dass eine Anwendung des FRG nicht in Betracht komme (BSG a.a.O.).
Entsprechendes gilt für den Kläger des vorliegenden Verfahrens. Zwar hatte auch er am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, jedoch fällt auch der Kläger auf Grund seiner Geburt nach dem maßgeblichen Stichtag, nämlich im Jahr 1949, nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 259a SGB VI.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger - ebenso wie der Kläger in dem vom BSG (a.a.O.) entschiedenen Verfahren - als vor dem 18.05.1990 Zugezogener zum Zeitpunkt seines Zuzugs in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in der seinerzeitigen Fassung hatte. Denn zum Zeitpunkt seines Rentenbeginns - und dies ist der maßgebende Zeitpunkt - war er vom Anwendungsbereich des FRG nunmehr ausgeschlossen.
In der genannten Entscheidung hat das BSG insoweit ausgeführt, dass die Berechtigten nach dem seinerzeit vom Gedanken der Eingliederung geprägten FRG nach Möglichkeit so gestellt werden sollten, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht in der DDR, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Demnach wurde bei Anrechnung in der DDR zurückgelegter Beitragszeiten die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 zum FRG auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (§ 22 Abs. 1 FRG in der vom 01.01.1984 bis 30.06.1990 geltenden a.F.). Im Zuge der Wiedererstellung der staatlichen Einheit Deutschlands wurde das FRG jedoch geändert und die rentenrechtliche Stellung der Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR wesentlich neu gestaltet. So schließt der durch Art. 14 Nr. 14a des RÜG zum 01.01.1992 neu gefasste § 15 Abs. 1 FRG die Anwendbarkeit des FRG auf im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten aus. Ebenso wurde mit Art. 14 Nr. 16b RÜG zum 01.01.1992 § 17 Abs. 1 FRG a.F. gestrichen. Gleichzeitig fügte der Gesetzgeber neue Vorschriften in das SGB VI ein. Bereits die hier zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Neuregelungen sahen eine Anwendung des FRG in Abhängigkeit von einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 nur noch übergangsweise vor (§ 259a SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 75 RÜG). Schon hiervon war der Kläger - ebenso wie der Kläger in dem vom BSG entschiedenen Verfahren - nicht mehr erfasst. Im Jahre 1993 erfolgte dann rückwirkend zum 01.01.1992 die Begrenzung auf den nunmehr noch erfassten Personenkreis (§ 259a SGB VI i.d.F. des Art. 1 Nr. 16 Buchst. b des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes [RÜ-ErgG] vom 24.06.1993, BGBl. I S. 1038). Auch vor dem 19.05.1990 Zugezogene wurden damit nunmehr vom Anwendungsbereich des FRG ausgenommen und im Zuge der Angleichung der Lebensverhältnisse den allgemeinen Bewertungsvorschriften des einheitlichen Rentenrechts in beiden Teilen Deutschlands unterworfen, wenn sie nach dem 01.01.1937 geboren waren (vgl. BSG a.a.O.).
Damit richtet sich die Berechnung der Rente des Klägers nicht nach dem bis zum 30.06.1990 geltenden bundesdeutschen Recht. Mithin verkennt der Kläger die Rechtslage, wenn er meint, die Berechnung seiner im Jahr 2012 bewilligten Altersrente habe weiterhin nach dem mehr als 20 Jahren zuvor gültig gewesenen Recht zu erfolgen, weil die Gesetzgebung insoweit keine Veränderung herbeigeführt habe.
Soweit der Kläger behauptet, auf Grund seiner Abschiebung ins Bundesgebiet im November 1989 sei er nie Bürger des Beitrittsgebietes gewesen, bedarf dies keiner näheren Erörterung. Denn hierauf kommt es nicht an. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§ 248, §§ 256a ff SGB VI) stellen nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf die Tatsache von Beitragszeiten ab. Soweit der Kläger auf seinen Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im November 1989 abstellt, führt auch dies nicht weiter. Denn für Versicherte, die ab dem 01.01.1937 geboren sind, werden EP nicht mehr nach den Regelungen des FRG ermittelt, und zwar ohne dass es darauf ankommt, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 (vgl. § 259a Abs. 1 SGB VI) hatten. Demnach ist für die Anwendung der §§ 256a ff SGB VI auch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Kläger aus der ehemaligen DDR ins Bundesgebiet übersiedelte, weshalb auch die von ihm vertretene Ansicht nicht zutrifft, dass DDR-Flüchtlinge nicht in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen. Soweit er seine diesbezügliche Auffassung darauf stützt, dass er mit seiner Abschiebung im November 1989 in das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem eingegliedert worden sei und Rentenansprüche habe geltend machen können, trifft auch dies nicht zu. Denn Rentenansprüche standen dem seinerzeit 40-jährigen Kläger gerade nicht zu, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass die mit Inkrafttreten des RÜG geschaffene Neuregelung bei ihm zu einer faktischen Rentenkürzung geführt haben könnte. Zutreffend ist insoweit zwar, dass der Kläger vor dem Hintergrund der in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten seinerzeit Rentenanwartschaften erworben hatte, allerdings waren diese nicht mit dem Recht auf Anwendung eines bestimmten Rechts bei Eintritt des Versicherungsfalls mehr als 20 Jahre später verknüpft, wie nachfolgend unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 14.12.2011 (a.a.O.) noch darzulegen ist.
Der Senat teilt die Auffassung des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2011 (a.a.O.), dass gegen die in Rede stehende Neuregelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Ersetzung der Regelungen des FRG durch eine fiktive Zuerkennung von in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsversicherten Entgelten nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen des Überleitungsrechts verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeine rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip. Zwar begrenzen Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte die Befugnisse des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen, jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Dementsprechend ist auch die schlichte Erwartung des Klägers, das früher geltende, vom Eingliederungsgedanken geprägte Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Weder liegt eine unzulässige Rückwirkung vor, noch war der Kläger aus anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt.
Die Ersetzung der FRG-Regelungen für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Vielmehr beschränkte sie sich auf künftig entstehende Rentenrechte.
Auch eine unzulässige unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt nicht vor, so die weiteren Darlegungen des BSG: "Insbesondere hatte der Wert künftiger Rentenrechte durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die für alle Zeiten eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Gerade das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, das auch im Bereich der eigentumsgeschützten Positionen kontinuierlich Veränderungen der äußeren Bedingungen Rechnung tragen muss, ist von einem systemimmanenten Zwang zur Veränderung beherrscht. Dies gilt hier erst recht, da - wenn auch mit beträchtlicher Verzögerung - in Folge des Untergangs der DDR in erheblichem Umfang rentenrechtliche Folgen des 2. Weltkriegs bewältigt werden mussten. Insbesondere ist eine gesicherte Anspruchsposition nicht für Personen wie den Kläger begründet worden, die der Systemwechsel rund anderthalb Jahrzehnte vor der frühest denkbaren Entstehung eines Rechts auf Altersrente traf und die daher auch in der Lage waren, in nicht unbedeutendem Umfang weitere Rentenanwartschaften in der Bundesrepublik aufzubauen. Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde - den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt - in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 38, 61, 83; 105, 17, 40). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft."
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang gelten gemacht hat, er habe sich nicht auf die veränderten Verhältnisse einstellen können, trifft dies nicht zu. Denn der Systemwechsel lag mehr als 20 Jahre vor der nunmehr in Anspruch genommenen Altersrente und der Kläger hat durch seine durchgehende versicherungspflichtige Beschäftigung in der Zeit vom 01.01.1990 bis 31.05.2012 in der Bundesrepublik in sehr großem Umfang weitere Rentenanwartschaften aufgebaut.
Nach den weiteren Ausführungen des BSG, denen sich der Senat anschließt, ist darüber hinaus auch weder der allgemeine Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt noch verstoßen die mit dem RÜG und den RÜ-ErgG eingeführten Regelungen für die Ermittlung der EP gegen Art. 14 Abs. 1 GG, in dessen Schutzbereich ohnehin nur die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen - und zwar durch Eigenleistung erworbenen, nicht im Rahmen des früheren FRG durch staatliche Fürsorge gewährten - rentenrechtlichen Positionen fallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die entsprechenden Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 14.12.2011 (a.a.O.).
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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