L 4 R 2821/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 3638/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2821/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2014 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziff. 2 des Tenors dieses Urteils wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Projektmanager im Projekt SAP HR Payroll programme for region Europe vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 bei der Klägerin selbstständig ausübte und für den Beigeladenen zu 1) keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Der 1972 geborene Beigeladene zu 1) ist Diplominformatiker. Nach Abschluss seines Studiums war er bis August 2005 bei verschiedenen Firmen als Consultant versicherungspflichtig beschäftigt. Im August 2005 machte er sich gefördert durch einen Existenzgründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit selbstständig. Er bietet EDV-Beratung an. Unter anderem war er auch für die Firma IBM im Rahmen einer Projektumsetzung für das Projekt SAP "Human Resources" (HR) tätig. Bis Mitte 2009 war er außerdem Geschäftsführer der weiteren Firma 3., die er mittlerweile liquidiert hat.

Die Klägerin, die 1998 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren Angaben zu den führenden mittelständischen Unternehmen für Beratung und Dienstleistungen in der Informationstechnologie. Sie bietet IT-Beratungen, Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Unternehmensgruppe) über 500 fest angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ferner ist ein Netzwerk von über 300 freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für sie tätig (www.spirit21.com/de-de/ueber-uns/unternehmen, recherchiert am 05.05.2015).

Unter anderem im Jahr 2009 war die Klägerin für die Firma I. (im Folgenden I.) als "Core-Lieferant" tätig. Nach dem Vortrag der Klägerin beauftragte I. die Klägerin mit der Abwicklung des ihr bereits bekannten Beigeladenen zu 1) für das I. interne SAP-Projekt bei den F. Werken (im Folgenden F.). Die Klägerin schloss deshalb mit dem Beigeladenen zu 1) einen mit "Beauftragung" überschriebenen Vertrag vom 22. Dezember 2008, in dem die Klägerin als "Auftraggeber" den Beigeladenen zu 1) als "Auftragnehmer" beauftragte, Beratungs- und Dienstleistungen im geplanten Leistungszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2009 mit einem geplanten Leistungsumfang von 1.032 Personenstunden, einem Stundensatz von EUR 80,00 (all-in) und einem Gesamtvolumen von EUR 82.560,00 mit Einsatzort in Köln, F., zu erbringen. Mit Blick auf die Nebenkosten war vereinbart, dass vereinbarte Auftragsfahrten (nicht An- und Abreise zum Leistungsort) nach Aufwand gegen Vorlage der Belegkopien wie folgt berechnet werden: Spesen gemäß steuerlichen Pauschalsätzen; Fahrtkosten mit eigenen PKW EUR/km 0,30, Bahn 2. Klasse, Flug Economy class; Reisezeiten mit 50 % des jeweiligen Stundensatzes, Übernachtungskosten maximal 3 Sterne-Hotel. Auszugsweise lautete der Vertrag wie folgt:

Leistungsbeschreibung: Project Manager im Projekt `SAP HR Payroll programme for region Europe`

Vertragsbedingungen: 1. Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang a) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel "Leistungsbeschreibung" des näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen. b) Sofern oben nichts anderes vereinbart, gilt der vereinbarte Stundensatz unabhängig davon, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und an welchem Ort die Arbeiten durchgeführt werden. c) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet. d) Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine gegebenenfalls notwendige Gewerbeanmeldung wird der Auftragnehmer selbst Sorge tragen. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt. e) Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich. f) Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. g) Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.

2. Laufzeit des Vertrages/Kündigung a) Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrages durch den Kunden des Auftraggebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber, so werden dem Auftragnehmer bereits entstandene Kosten und Auslagen für bereits geleistete Arbeiten vertragsgemäß entsprechend dem erzielten Leistungsstand ersetzt. b) Der Einzelvertrag kann seitens des Kunden (F.) und/oder des Auftraggebers mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Seitens Auftragnehmer kann der Einzelvertrag nur mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

3. Abrechnung/Rechnungsstellung a) Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Ebenso muss die Auftragsnummer jeweils auf dem Leistungsnachweis und den Rechnungen angegeben sein. b) Die Abrechnung erfolgt monatlich auf der Basis der tatsächlich erbrachten und dokumentierten Leistungen und den angefallenen Stunden. Die geleisteten Stunden werden im F.-internen Projektzeiten-Erfassungssystem ("dorF-System") dokumentiert. Als Leistungsnachweis wird ein Screenshot des individuellen dorF-Monatsreports ("Timesheet") in elektronischer Form eingereicht. c) (Der Klägerin) obliegt nicht die Abführung der bei dem Auftragnehmer mit Vertragsdurchführung etwa anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben. d) Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 60 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig.

4. Sonstiges/Schlussbestimmungen a) b) Änderungen oder Ergänzungen sowie Aufhebungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. c) d) Im Übrigen gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer", einsehbar unter http:/www.(Homepage der Klägerin).

Die AGB der Klägerin für Subunternehmer (Stand Juli 2008) hatten unter anderem folgende Bestimmungen: 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Werk- und Dienstleistungsverträge bei denen die Klägerin als Auftraggeber auftritt.

2. Allgemeines 2.1 2.2 Die von (der Klägerin) vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftlich Lösung. 2.3 Sofern beim Erbringen der vertraglichen Leistung noch Veränderungen oder Verbesserungen von Leistungsinhalt und -umfang notwendig oder zweckmäßig erscheinen, wird der Auftragnehmer (die Klägerin) hiervon unverzüglich unterrichten und die Entscheidung einholen, ob der Auftrag in geänderter oder verbesserter Form weiter geführt werden soll. Zusatz- oder Änderungsleistungen, die ohne vorherige Zustimmung von (der Klägerin) erbracht werden, begründen keinen Vergütungsanspruch. (Die Klägerin) kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen ...

Mit E-Mail vom 19. August 2009 beauftragte die Klägerin den Beigeladenen zu 1) im geplanten Leistungszeitraum 5. August bis 31. Dezember 2009 mit einem geplanten Leistungsumfang von 1.056 Personenstunden, einem Stundensatz von EUR 80,00 und einem Gesamtvolumen von EUR 84.480,00 unter unveränderter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen weiter.

Der Beigeladene 1) rechnete die geleisteten Stunden monatlich gegenüber der Klägerin mit Mehrwertsteuer ab. Die Stundenzahl, die mit dem den Rechnungen als Anlage beigefügten monatlichen Zeiterfassungsbeleg (Projekt Timesheet) für den Beigeladenen zu 1) übereinstimmt, bewegte sich einschließlich Juli 2009 in den Monaten Januar bis November 2009 monatlich zwischen 152 Stunden (netto EUR 12.160,00) und 215 Stunden (netto EUR 17.200,00). Im Dezember 2009 rechnete der Beigeladene zu 1) für die Zeit vom 1. bis 23. Dezember 2009 nur 69 Stunden (netto EUR 5.560,00) ab. Reisekosten und Reisezeit wurden nicht in Rechnung gestellt.

Am 13. Mai 2009 beantragte der Beigeladene 1) bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er bezeichnete seine Tätigkeit als EDV-Beratung: Projektmanager (im HR-Programm Europe). Die von ihm ausgeübte Tätigkeit bestehe in der Beratung und Planung der Konzepte zur Umsetzung von HR-Programmen. Er sei für die Klägerin und für zwei weitere Auftraggeber tätig. Er arbeite nicht am Betriebssitz der Klägerin und habe keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Die Klägerin könne sein Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung verändern. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung der Klägerin abhängig. Er betreibe Akquise von Aufträgen durch Kontakte, über das Internet, durch Teilnahme an Events und durch Agenturauftritte. Die Kosten seiner eigenen Betriebsmittel trage er selbst. Ergänzend gab er an, dass er einer Teilzeitarbeitskraft auf EUR 200,00-Basis, die ihm zu gearbeitet habe, auf Ende Mai 2009 habe kündigen müssen. Die Beratungsleistungen erbringe er vorwiegend in den Räumlichkeiten der Firma F., wo er verschiedene Arbeitsräume/Arbeitsmöbel und PC`s nutzen könne. Er handele als Subunternehmer in seinem eigenen Ermessen. Seine Unterstützungsleistung im Projekt beziehe sich vorwiegend auf ein einzelnes Großprojekt des Ursprungauftraggebers. Er habe keine spezielle Aufgabe, die von ihm als Gewerk ausgehändigt werden müsse. Seine Aufgabe sei die Unterstützung des Projekts in seiner Eigenschaft als Diplominformatiker im Umfeld der technischen Projektleitung. Er erkläre den Best-Practice-Status und entwerfe/zeige eventuelle Umsetzungsmöglichkeiten im Rahmen der Prozesse des Endkunden auf. Die Umsetzung selbst erfolge weitestgehend durch andere Arbeitskräfte des Ursprungsauftraggebers/anderer Lieferanten, die er beratend und überwachend begleite. Die Vergabe für Aufgaben in dem Projekt erfolge in der Form, dass in Meetings die bestehenden Probleme und Herausforderungen besprochen würden und dabei der jeweilige Unterstützungsbedarf gemeinsam identifiziert werde. Des Weiteren gebe es ein Vorgehensmodell, das in diesem Projekt umgesetzt werde, welches auf wissenschaftlichen Methoden und Best-Practices basiere und die verschiedenen Aufgaben im Rahmen eines solchen Projekts in Grundzügen vorgebe. Er komme im Rahmen der identifizierten Aufgaben mit sachlich/fachlicher und Projekt-Exportise als Unterstützung zum Zuge. Er habe keinen festgelegten Arbeitszeiten. Es gebe ein vereinbartes maximales Stundenkontingent, das er erfüllen könne, aber nicht müsse. Den Stundensatz habe er mit der Klägerin eigenständig ausgehandelt. Die Teilnahme an den Meetings sei für ihn völlig freiwillig. Er sei nicht an Weisungen der Klägerin oder des Ursprungsauftraggebers (oder deren Projektleiter) gebunden. Bei Einladungen zu verschiedenen zeitgleichen Meetings suche er sich das Meeting aus, an dem er teilnehmen könne, um beraten zu können. Normalerweise rechne er ca. 8 Stunden am Tag aus dem Kontingent ab. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit in den Projekträumen oder zur Teilnahme an den Meetings bestehe nicht. Er sei bezüglich seiner Arbeits- und Urlaubszeiten völlig frei. Falls er verfügbar sei und ca. 8 Stunden abgedeckt habe, trage er dies am Monatsende in einen Stundenbericht ein und rechne diese Zeit mit der Klägerin ab. Mit Mitarbeitern der Klägerin arbeite er nicht zusammen. Es gebe in dem Projekt, in dem er tätig sei, Mitarbeiter aus verschiedenen Unternehmen, mit denen er zusammenkomme. Es fänden sich Mitarbeiter vorwiegend der F. sowie (sechs namentlich genannter) Firmen. Arbeitsmittel würden in seinem Arbeitsumfeld grundsätzlich in den Projekträumlichkeiten allen Projektparteien bereit gestellt. Allerdings seien an den dort installierten PC’s die Möglichkeiten zur Nutzung einiger spezifischer Programme begrenzt, sodass er auch seinen Laptop nutze, auf dem er spezielle Programme nutze (Projektmanagement/Planungs Software/Testsoftware). Diesen Laptop nutze er zusätzlich und nehme ihn oftmals in die Meetings mit. Für die Tätigkeit sei grundsätzlich kein signifikantes Kapital erforderlich. Kosten würden anfallen für An- und Abreise sowie Telefonkosten in Höhe von ca. EUR 500,00 bis 600,00 pro Monat. Projektunabhängig sei für seine Tätigkeit Kapital, insbesondere für die Kundenakquise und das Training aufzuwenden. Im Jahr 2008 seien für verschiedene Trainings Gesamtkosten von ca. EUR 6.000,00 bis 8.000,00 angefallen. Eine formalisierte Endabnahme sei für seine Tätigkeit nicht geplant. Zu Abrechnungszwecken erstelle er eine monatliche Auflistung seiner Tätigkeiten in Textform, die vom Projektleiter geprüft und gegengezeichnet werde. Diese Nachweise seien keine Voraussetzungen für seine Rechnungsstellung. Sie dienten lediglich einer ersten Kostenkontrolle durch die Klägerin. Er trete nicht als Mitarbeiter der Klägerin auf, was dem jeweiligen Kunden bekannt sei. Der Beigeladene zu 1) legte unter anderem einen Kalenderauszug über die in der Kalenderwoche 24 stattgefundenen Meetings, die von ihm für die Monate Januar bis Mai 2009 gestellten Rechnungen und die Zeiterfassungsbelege (Time Sheets) für diese Monate 2009 vor.

Die Klägerin äußerte sich dahingehend, dass es einen Rahmen- oder Projektvertrag mit dem Beigeladenen zu 1) nicht gebe. Der Beigeladene zu 1) berate im Umfeld der technischen Projektleitung. Er erkläre den Best-Practice-Status und entwerfe/zeige eventuelle Umsetzungsmöglichkeiten. Die Umsetzung selbst erfolge weitestgehend durch andere Arbeitskräfte des Ursprungsauftraggebers/anderer Lieferanten, die er dann beratend und überwachend begleite. Der Beigeladene zu 1) sei frei hinsichtlich der Wahl darüber, wann, wie und wo er seinen Auftrag erfülle. Es gebe hierzu keinerlei Vorgaben. Die von dem Beigeladenen zu 1) erstellten Tätigkeitsnachweise dienten einzig dem Zweck, den Fortgang der Auftragserfüllung zu dokumentieren. Das Vertragsvolumen sei nach Stundensätzen bemessen, wobei das Gesamtvolumen die Obergrenze bilde. Auch wenn der Beigeladene zu 1) tatsächlich mehr an Stunden leiste, könne er innerhalb der bestehenden Beauftragung keine höhere Summe an Stunden in Rechnung stellen. Er sei aber sehr wohl in der Lage, den Beauftragungserfolg auch mit weniger als den tatsächlich geleisteten Stunden zu erreichen. Der Beigeladene zu 1) arbeite nicht mit ihren Mitarbeitern zusammen. Sofern er mit ihren Mitarbeitern Kontakt habe, beschränke sich dieser Kontakt auf Information und Beratung. Arbeitsmittel würden dem Beigeladenen zu 1) durch sie, die Klägerin, nicht gestellt. Sofern er auch PC’s des Endkunden vor Ort nutze, sei dies den tatsächlichen Notwendigkeiten geschuldet, da zur Einspeisung von Arbeitsergebnissen in das EDV-System des Kunden aus Sicherheitsgründen nur kundeneigene PC’s genutzt werden dürften. Sofern sie, die Klägerin, von ihrem Kunden in Regress genommen werde, könne sie dies gegenüber dem Beigeladenen zu 1) geltend machen. Eine vertragliche Haftungsübernahme bestehe aber nicht. Wie oft, wo und mit welcher Teilnehmerbesetzung Besprechungen stattfänden, sei an der Sachnotwendigkeit orientiert. Der Beigeladene zu 1) werde nach Leistung und nicht nach Anwesenheit honoriert. Aus Gründen der Abrechnung zwischen ihr, der Klägerin, und ihrem Kunden sei je nach Erfordernis in manchen Fällen die tatsächlich benötigte Zeit festgehalten. Dies diene lediglich dazu, dass sie, die Klägerin, gegenüber ihrem Kunden abrechnen könne. Ausgeführte Arbeiten würden vermerkt, um einen aktuellen Status des Projekts zu haben. Dies sei ausschließlich auf das Vertragsverhältnis ihrerseits mit ihrem Kunden zurückzuführen. Nachfolgende Mängel im vom Beigeladenen zu 1) erstellten Arbeitspaket müssten ohne Vergütung beseitigt werden. Im Außenverhältnis habe man den Endkunden bereits vor dem Projektstart informiert, dass sie für den vom Beigeladenen zu 1) durchzuführenden Projektteil aus Kapazitätsgründen keine eigenen Mitarbeiter vorsehen könne, dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Hätte sie für die anstehende Aufgabe einen eigenen Mitarbeiter verfügbar gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) nicht beauftragt worden.

Mit Bescheiden vom 30. September 2009 stellte die Beklagte nach Anhörung gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin als Projektmanager im Projekt SAP HR Payroll programme for region Europe seit dem 1. Januar 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Beigeladene zu 1) sei als Subunternehmer bei den Endkunden der Klägerin (hier: F.) im Namen und im Auftrag der Klägerin tätig. Die Modalitäten der Leistungserbringung würden zwischen der Klägerin und ihren Kunden vereinbart und lediglich an dem Beigeladenen zu 1) delegiert. Regelmäßig bedienten sich Arbeitgeber zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung ihrer Beschäftigten. Im Außenverhältnis erscheine nicht der Beigeladene zu 1) als selbstständiger Unternehmer, er trete gegenüber dem Kunden als Mitarbeiter der Klägerin auf. Es erfolge eine Eingliederung in die betrieblichen Abläufe der Klägerin. Für diese Eingliederung sei keine Tätigkeit am Betriebssitz der Klägerin notwendig. Eigene maßgebliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitsort, -zeit und Art und Weise der Tätigkeit bestünden nicht. Die Tätigkeit werde überwiegend in den Räumlichkeiten des Kunden der Klägerin mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln ausgeübt. Die Tätigkeit erfolge im Team, bei der Klägerin unterstehe der Beigeladene zu 1) der Projektleitung. Entsprechend der Projektvereinbarung werde ein geschätzter Arbeitsaufwand von jeweils 1.032 Stunden (entspreche annähernd einer Vollzeitbeschäftigung im angegebenen Zeitraum) veranschlagt. Gewisse Spielräume ergäben sich aus der fachlichen Qualifikation und stünden Beschäftigten regelmäßig zu. Die Unterschiede zu festangestellten Mitarbeitern bei der Klägerin (kein Dienstwagen, Diensthandy, Urlaubsregelung) resultierten aus der bisherigen Einstufung als freier Mitarbeiter. Als Vergütung werde eine feste, nicht an einen erkennbaren Arbeitserfolg geknüpfte Stundenvergütung gezahlt. Die Arbeitsmittel würden von der Klägerin bzw. hier direkt beim Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Eigene Kalkulationen/Preisgestaltungen direkt gegenüber den Kunden erfolgten nicht. Ein für eine selbstständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko sei nicht zu erkennen. Nach Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Versicherungspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung.

Hiergegen legten die Klägerin am 19. Oktober 2009 und der Beigeladene zu 1) am 29. Oktober 2009 Widerspruch ein. Die Klägerin führte zur Begründung unter anderem weiter aus, der Beigeladene zu 1) sei auch als Berater tätig. Berater seien in der Regel gerade nicht abhängig beschäftigt, da sie nur hierdurch ihre Unabhängigkeit bewahren könnten. Gerade Berater bekämen von jedem einzelnen Kunden ein bestimmtes Honorar für ihren Aufwand, in der Regel werde ein Stundenhonorar bezahlt, unabhängig vom Erfolg. Der Erfolg müsse selbstverständlich eintreten, damit der Selbstständige weiter empfohlen werde und er damit weitere Kunden gewinnen könne. Jeder Berater könne seinen eigenen wirtschaftlichen Erfolg vermehren, in dem er mehr Kunden akquiriere und betreue. In dem Vertragsverhältnis zwischen den Beigeladenen zu 1) und ihr habe auch eine Kalkulation und Preisgestaltung stattgefunden. Da es sich um ein zeitlich begrenztes Projekt handele, komme es nicht darauf an, dass der geschätzte Arbeitsaufwand annähernd einer Vollzeitbeschäftigung entsprochen habe. Die Gestaltung des Zeitrahmens für die Tätigkeit erfolge durch den Beigeladenen zu 1). Innerhalb dieses Zeitrahmens gebe es von ihrer Seite keinerlei Vorgaben. Darüber hinaus sei der Beigeladene zu 1) frei in der Gestaltung der Arbeitsleistung. Er habe das notwendige Fachwissen. Es stehe ihm auch frei, zur Durchführung des Projekts weitere Subunternehmer hinzu zuziehen. Der Endkunde vereinbare bestimmte Rahmenbedingungen direkt mit dem Beigeladenen zu 1). Die endgültige Abstimmung über den Ablauf erfolge zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Endkunden. Der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet, Tätigkeiten in ihren Räumlichkeiten zu erbringen. Zu diesen habe er im Übrigen keinen freien Zugang. Die Vergütung des Beigeladenen zu 1) in der vergleichbaren Tätigkeit als abhängiger Beschäftigung läge weit unter dem, was das Beigeladene zu 1) tatsächlich verdient habe. Einem Berater sei es immanent, dass sein hauptsächliches Kapital sein Wissen und seine Fähigkeiten seien.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 9. Juni 2010 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle die Widersprüche zurück. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene zu 1) nach der Beauftragung keinen Anspruch darauf habe, dass der angegebene Leistungszeitraum und der geplante Leistungsumfang voll ausgeschöpft werde. Gegen einen Werkvertrag spreche auch, dass die Beauftragung bei Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden oder wenn dem Kunden die Qualität oder die Quantität der geleisteten Arbeit nicht genüge, gekündigt werden könne. Die Tätigkeit werde vor Ort, in dem Räumen der F., ausgeübt. Hierbei habe der Beigeladene zu 1) Hard- und Software der F. zu nutzen. Dass der Beigeladene zu 1) seine zu erledigenden Aufgaben nach der Priorität einteile und eigenständig abarbeite, spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Bei vielen Beschäftigten bestehe die Arbeitsleistung in einer eigenen Arbeitsplanung und in der eigenständigen Abarbeitung der gestellten Aufgaben. Hinsichtlich des Arbeitsorts und der Arbeitszeit würden durch die Klägerin konkrete Weisungen erteilt. Dass ihm bezüglich der Art und Weise keine detaillierten Weisungen erteilt würden, da zur Leistungserbringung ein spezielles Fachwissen notwendig sei, könne hier nicht dazu führen, dass vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werde. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordere nicht notwendigerweise das Eingebundensein in die Arbeitsabläufe am Betriebssitz des Auftraggebers und die Stellung eines Büros durch den Auftraggeber, sondern könne auch bei auswärts zu erfüllenden Aufgaben bereits durch Übertragung einer konkreten Funktion zur Erfüllung einer vom Auftraggeber übernommenen Verpflichtung vorliegen. Den Auftrag die entsprechenden Leistungen auszuführen, habe die Klägerin mit der F. vereinbart. Die Klägerin setze den Beigeladenen zu 1) ein, um die von ihr übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Durch den Einsatz des Beigeladenen zu 1) zeige sich in geradezu klassischer Weise die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Die Arbeitszeit ergebe sich aus der Ausgestaltung der Tätigkeit und orientiere sich an dem vorgegebenen Zeitplan und an den üblichen Arbeitszeiten des Endkunden. Eine eigenverantwortliche Planung finde man auch bei Beschäftigten. Hier sei keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Der Beigeladene zu 1) habe kein maßgebliches Kapital für eine eigene Betriebsstätte, Arbeitsmittel (Computer) und Software aufgewendet. Auch seine Arbeitskraft habe er nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da ihm bereits bei Arbeitsaufnahme bekannt gewesen sei, dass er EUR 80,00 pro Arbeitsstunde erhalte. Die zu erbringende Leistung sei vertraglich geregelt. Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistung unterliege der Beigeladene zu 1) Einschränkungen durch Vorgaben des Endkunden. Bei dem nach Aktenlage nicht erfolgten Einsatz von Hilfskräften oder Vertretern wäre durch den Beigeladenen zu 1) deren Qualifikation sicher zu stellen gewesen. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber dem Endkunden, weil ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Endkunden nicht bestehe. Es erfolge keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolgs, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen eine Vergütung nach abgeleisteter Arbeitszeit. Allein der Wille der vertragsschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbstständigkeit definiert werde. Die Gewerbeanmeldung begründe für sich genommen keine selbstständige Tätigkeit. Sie habe ordnungsrechtliche Gründe. Die Vergütung der geleisteten Arbeiten durch Rechnungstellung des Beigeladenen zu 1) gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer - sei Folge der rechtsfehlerhaften eigenen Einstufung als selbstständige Tätigkeit. Die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde auch nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen (Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall) Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinaus gingen. Der Beigeladene zu 1) sei in seiner Tätigkeit in dem Betriebsablauf eines Dritten eingegliedert gewesen. Die eigenständige Ausübung der Tätigkeit begründe nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.

Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Juni 2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und wies insbesondere darauf hin, dass zwischen ihrem Verhältnis zu ihrem Kunden und ihrem Verhältnis zum Beigeladenen zu 1) differenziert werden müsse. Verträge mit dem Endkunden seien für den vorliegenden Vertrag mit dem Beigeladenen zu 1) nicht entscheidungsrelevant. Sie sei für den Beigeladenen zu 1) ebenso ein Kunde wie der Endkunde es für sie sei. Ihr Endkunde schreibe ihr vor, wann ein Projekt z. B. fertiggestellt sein müsse. Dieses Fertigstellungsdatum gebe sie an ihren Vertragspartner weiter. Nur so könne insgesamt eine Harmonisierung der jeweiligen Vertragsverhältnisse geschehen. Dies alles führe jedoch nicht dazu, dass der Beigeladene zu 1) ihr abhängig Beschäftigter sei. Ansonsten müsse auch sie, die Klägerin, abhängig Beschäftigte ihres Endkunden sein. Der Beigeladene zu 1) sei nicht persönlich abhängig. Er sei nicht in einen Betrieb bzw. eine fremde Betriebs-/Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliege nicht dem Weisungsrecht eines Arbeitsgebers. Der Beigeladene zu 1) sei frei in der Gestaltung seiner Arbeitsleistung. Er stelle auch eigene Arbeitsmittel zur Verfügung. Seine Tätigkeit beim Endkunden sei in der IT-Branche ein absolutes Muss, eine Notwendigkeit. Die Nutzung von fremden Arbeitsmitteln geschehe aus Sicherheitsaspekten. Die Rahmenbedingungen vereinbare der Endkunde direkt mit dem Beigeladenen zu 1). Als unternehmerisches Risiko trage der Beigeladene zu 1) ein Haftungsrisiko. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege oder nicht, seien auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Die vorliegende Leistungsbeschreibung sei ausreichend und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung. Der Vertragsgegenstand sei nicht derart unbestimmt gewesen, dass er erst durch ihre Weisungen oder Weisungen des Endkunden hätte näher definiert werden können. Alle Beteiligten wüssten, was zu tun sei. Gerade im Rahmen einer Beratung könne eine Leistungsbeschreibung nicht präziser sein. Bei dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 14. Februar 2012 (L 11 R 3007/11 -, nicht veröffentlicht) dürfte es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt haben. Ergänzend verwies die Klägerin auf in Parallelverfahren erlassene Bescheide der Beklagten, wonach der jeweilige Auftragnehmer seine Tätigkeit als Selbstständiger ausgeübt habe, und Urteile des SG in den Verfahren S 15 R 8638/09, S 18 R 6903/09, S 18 R 6905/09, S 22 R 3567/10, S 26 R 4920/10, S 21 R 6124/10, S 18 R 7711/10, S 4 R 488/11, S 21 R 1469/11, S 4 R 5098/11 und S 24 R 6427/11.

Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen. Das LSG Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 R 3007/11 - im Falle eines EDV-Systemingenieurs wesentliche Merkmale für eine abhängige Beschäftigung festgestellt. Demnach sei der Vertragsgegenstand derart unbestimmt, dass er erst auf weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert werde. Die Klägerin habe sich vertraglich (über die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Subunternehmer") eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten. Dies treffe auch auf das vorliegende Vertragsverhältnis zu.

Das SG lud durch Beschluss vom 8. November 2010 den Beigeladenen zu 1), die Bundesagentur für Arbeit als Beigeladene zu 2), die Techniker Krankenkasse als Beigeladene zu 3) und die Techniker Krankenkasse - Pflegekasse als Beigeladene zu 4) bei. Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Mit Bescheiden vom 1. November 2013 änderte die Beklagte die Bescheide vom 30. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2010 dahingehend ab, dass für den Beigeladenen zu 1) in der Tätigkeit bei der Klägerin als Projektmanager im Projekt SAP HR Payroll programme for region Europe im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bestanden habe. Die Versicherungspflicht habe am 1. Januar 2009 begonnen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG trug der Beigeladene zu 1) ergänzend vor, er habe vielleicht zu 30 vom Hundert von zu Hause aus gearbeitet. Er habe die Leistungen in der Regel selbst erbracht. Einmal habe er einen Kollegen für ca. 7 bis 8 Stunden "eingekauft". Der Kollege habe ihm eine Rechnung geschrieben, die er bezahlt habe. Bei der Beauftragung sei noch nicht klar gewesen, was im Einzelnen zu tun sein würde. Die Schwerpunkte, nämlich der Bereich der Architektur und des Projektmanagements, seien jedoch bereits absehbar gewesen. Die Ziele und Aufgaben hätten sich der Entwicklung des Projekts laufend angepasst. Das nenne sich "rollierende Planung".

Mit Urteil vom 21. Mai 2014 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 1. November 2013 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010 auf und stellte fest, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Projektmanager vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 bei der Klägerin selbstständig ausgeübt habe und für den Beigeladenen zu 1) keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei im Jahr 2009 in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Bereich des Projekts "SAP HR Payroll programm for region Europe" bei F. selbstständig tätig gewesen. Er habe aufgrund seiner langjährigen Vernetzung in der IT-Branche und insbesondere durch bereits vorab unmittelbar mit der Endkundin selbst geknüpfte Kontakte von dem von der Endkundin bei F. durchzuführenden Projekt gehört. Die Endkundin habe sich selbst mit der Klägerin in Verbindung gesetzt, um den Beigeladenen zu 1) von dieser vermittelt zu bekommen. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe seine Tätigkeit nicht in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt. Er sei vorwiegend bei F. in Köln und daneben in seinem Home-Office tätig gewesen. Die Arbeitszeit habe er ohne Vorgaben der Klägerin selbst frei gestalten können. Er habe keinen fachlichen Weisungen der Klägerin, der Endkundin oder von F. unterlegen. Die Klägerin habe dem Beigeladenen zu 1) lediglich das Ziel der Software-Beratung im Rahmen des Projekts "SAP HR Payroll programme for region Europe" vorgegeben. Die Umsetzung habe beim Beigeladenen zu 1) selbst gelegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der scheinbar unbestimmten Formulierung des Vertragsgegenstands mit der Leistungsbeschreibung. Damit sei die Tätigkeit ausreichend beschrieben gewesen. Zur Überzeugung der Kammer sei es auch gar nicht möglich, in einer Leistungsbeschreibung im vorliegenden Fall alle Einzelheiten des Auftrages festzulegen, da sich erst im Laufe des Projekts herausstelle, welche Probleme auftreten würden und welche Lösungsvorschläge erarbeitet und umgesetzt werden könnten. Die weiteren Abstimmungen und detaillierte Projektpläne seien in Zusammenarbeit - nicht durch Weisung - der Endkundin und F. erfolgt. Die Klägerin sei in keiner Weise beteiligt gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den "AGB für Subunternehmer" der Klägerin. Diese bezweckten keine fachliche Einmischung der Klägerin in die Arbeit des Beigeladenen zu 1), sondern sollten der Klägerin die Möglichkeit offen lassen, bei unerwarteten Änderungen im Projekt - beispielsweise durch Änderungswünsche des Endkunden - eine Vertragsanpassung vornehmen zu können. Der Beigeladene zu 1) habe auch ein Unternehmerrisiko getragen. Er habe eigenes Kapital eingesetzt, da er über ein Home-Office verfüge und Arbeitsmittel vorgehalten habe. Bei Tätigkeiten, die keinen weiteren Kapitaleinsatz erforderten (geistig-schöpferische Tätigkeit) könne zudem für ein Unternehmerrisiko sprechen, dass eine Vergütung nicht bereits bei Arbeitsbereitschaft oder Anerbieten der Leistung, sondern erst dann zu gewähren sei, wenn die Leistung tatsächlich erbracht werde. Zudem habe der Beigeladene zu 1) keinen Anspruch auf die maximale Vergütung gehabt. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, den gesamten anfangs geplanten Leistungsumfang auszuschöpfen. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Darüber hinaus habe er das Risiko, dass er mit seiner Arbeitsleistung ausfalle und keinen Verdienst habe, getragen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass vorliegend ein recht kurzer projektbezogener Vertrag ausgehandelt worden sei. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch die Höhe der vereinbarten Vergütung, mit der der Beigeladene zu 1) in der Lage gewesen sei, sich privat abzusichern. Nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben müsse auch der Wille der Vertragsparteien, da beide in Übereinstimmung von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen seien. Zusammenfassend erschöpfe sich die Zusammenarbeit der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) darin, dass diese ihn für ein Projekt der Endkundin bei F. vermittelt habe.

Gegen das ihr am 6. Juni 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Juli 2014 Berufung eingelegt. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung Angehöriger der hier maßgeblichen Berufsgruppe komme es darauf an, in welchem Maße sie in die Unternehmensstrukturen eingebunden seien und einem direkten Weisungsrecht unterlägen. Bei "Dreieckverhältnissen" wie im vorliegenden Fall, in denen ein Beteiligter selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Vertrags erbringe, komme es entscheidend darauf an, ob der Beteiligte (hier der Kläger; richtig: der Beigeladene zu 1)) Teilleistungen erbringe, die ihrerseits vertraglich nicht als Werk klar abgegrenzt bzw. abgrenzbar seien oder ob die vereinbarten Tätigkeiten vertraglich soweit präzisiert seien, dass auf dieser Grundlage die Leistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne (Verweis auf Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2010 - L 8 R 101/09 -, in juris, Urteil des Bayrischen LSG vom 22. März 2011 - L 5 R 148/09 -, nicht veröffentlicht und Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 3007/11 -). Die Parallelität des zugrundeliegenden Sachverhalts lasse eine vom Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 3007/11 abweichende Beurteilung nicht zu. Eine freiberufliche Tätigkeit innerhalb eines Großprojekts setze eine Präzisierung der Tätigkeit voraus, die keine weitere Erteilung von Weisungen erfordere. Die mit dem Projektleitern und dem Team praktizierte Abstimmung von Arbeitspaketen belege, dass bei Vertragsabschluss keine klare Definition von Zielen und präzise Abgrenzung im Sinne eines Werkes gewollt gewesen sei. Der Vertragsgegenstand sei derart unbestimmt gewesen, dass er erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in dem Projektbetrieb konkretisiert worden sei. Zudem habe der Beigeladene zu 1) als Projektmanager Überwachungsaufgaben und damit Führungsaufgaben gegenüber anderen Mitarbeitern wahrgenommen, die nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung denkbar seien. Durch die AGB solle sichergestellt werden, dass die Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers bzw. des Endkunden während der Projektdurchführung umgesetzt werden könnten. In dieser Weise werde der zunächst sehr unbestimmt formulierte Projektauftrag konkretisiert. Die zeitliche Einbindung des Beigeladenen zu 1) über ein Arbeitsstundenvolumen komme dabei einer Vollbeschäftigung gleich (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9. April 2014 - L 5 R 2000/13 -, in juris). Auch den Ausführungen des SG zum Unternehmerrisiko könne nicht gefolgt werden. Bei der hier nach Stunden erbrachten Leistung habe der Beigeladene zu 1) keinem Unternehmerrisiko unterlegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Den richtigen Ausführungen des SG sei nichts mehr hinzuzufügen. Ergänzend weist sie noch einmal daraufhin, dass die Beklagte das Gesamtbild übersehe und damit eine Gesamtbewertung unterlasse. Die Leistungsbeschreibung reiche aus, um die zu erbringende Leistung zu beschreiben. Alle Beteiligten wüssten, was zu tun sei. Gerade im Rahmen einer Beratung könne eine Leistungsbeschreibung nicht präziser sein. Die Beklagte übersehe darüber hinaus, dass die Schwerpunkte, der Bereich der Architektur und des Projektmanagements, bereits absehbar gewesen seien und dass es sich vorliegend um eine sogenannte rollierende Planung gehandelt habe und der Beigeladene zu 1) die nötige Expertise hierzu gehabt habe. Das SG habe sein Urteil im Übrigen in Kenntnis des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 3007/11 - getroffen. Die Klägerin hat die per E-Mail erfolgte Vertragsverlängerung vom 19. August 2009 und weitere Rechnungen des Beigeladenen zu 1) einschließlich der Leistungsnachweise für die Monate Mai bis Dezember 2009 vorgelegt und mitgeteilt, dass eine schriftliche Beauftragung des Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 1. Juli bis 4. August 2009 nicht existiere.

Der Beigeladene zu 1) hat ohne Antragstellung auf Anforderung des Senats die an ihn gestellte Rechnung des für ihn tätig gewordenen Beraters Norbert Haas (im Folgenden H.) über für ihn erbrachte vier Objektstunden im August 2009 in Höhe von EUR 292,74 vorgelegt.

Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die nach §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.

2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2010, abgeändert durch den Bescheid vom 1. November 2011, zu Recht aufgehoben. Denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Projektmanager im Projekt SAP HR Payroll programme for region Europe bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 keine - von der Beklagten allein verfügte - Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, da der Beigeladene zu 1) bei ihr in diesem Zeitraum nicht beschäftigt war. Da die Beklagte von der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung ausging, hat das SG zu Unrecht auch insoweit Versicherungsfreiheit festgestellt. Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Urteils des SG entsprechend klargestellt.

a) Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I, S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (Bundestags-Drucksache 14/1855, S. 6).

Für die streitige Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. Mai 2009 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.

Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteile vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - m.w.N., 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, 29. August 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R - sowie 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R -, alle in juris; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 -, in juris).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteile vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - und 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - beide in juris). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - und 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R -, jeweils m.w.N., beide in juris). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt auch BSG, Urteile vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - sowie 29. August 2012 - B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R -, alle in juris).

b) Nach diesen Maßstäben lässt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, die in die Abwägung einzustellen sind, eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin nicht feststellen. Der Beigeladene zu 1) war insbesondere nicht weisungsabhängig und nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert.

aa) Der Beigeladene zu 1) war nicht in einer Weise in den Betrieb der Klägerin eingebunden, dass von einer Eingliederung gesprochen werden könnte, etwa weil er seine Tätigkeit nur in enger Zusammenarbeit mit deren Angestellten hätte verrichten können, also seine Arbeitsleistung aufgrund faktischer, durch den Arbeitsablauf entstehender Abhängigkeit vorbestimmt gewesen wäre. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) führte die Klägerin für ihre Kundin I. bei dem Endkunden F. ein Projekt durch, in dessen Rahmen der Beigeladene zu 1) für die Klägerin bei F. tätig war. Seine Aufgabe war die Unterstützung des Projekts in seiner Eigenschaft als Diplominformatiker im Umfeld der technischen Projektleitung. Er erklärte den Best-Practice-Status und entwarf bzw. zeigte eventuelle Umsetzungsmöglichkeiten im Rahmen des Prozesses bei F. auf. Der Beigeladene zu 1) konnte selbst entscheiden, welche Unterstützungsleistung er erbrachte. Dadurch konnte er den Umfang seiner Tätigkeit und die zeitlichen Rahmenbedingungen selbst steuern. Die Umsetzung erfolgte weitestgehend durch andere Arbeitskräfte der F. und anderer Lieferanten, die er beratend und überwachend begleitete. Die Beratung führte der Beigeladene zu 1) im Wesentlichen allein und ohne Zusammenarbeit mit Angestellten der Klägerin aus. Die Klägerin hatte gerade den Beigeladenen zu 1) beauftragt, weil I. den Einsatz des Beigeladenen zu 1) wünschte und dieser als Spezialist über das notwendige "Know-How" für die Durchführung des Projektes bei F., das Gegenstand des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) am 22. Dezember 2008 geschlossenen Vertrags war, verfügte. Die Klägerin selbst hatte keine Angestellten mit den Kenntnissen, die für die Durchführung des Projektes bei F. notwendig waren. Bei der Durchführung dieses Projektes war er in keiner Weise in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden; er agierte vielmehr weitgehend autark.

Der Beigeladene zu 1) war auch hinsichtlich der Zeit und des Ortes, an dem er seine Leistung erbrachte, im Wesentlichen frei. Bindungen ergaben sich insofern insbesondere nicht aus dem zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) am 22. Dezember 2008 geschlossenen Vertrag, der in Ziffer 1 Buchstabe b den vereinbarten Stundensatz ausdrücklich davon unabhängig machte, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und an welchem Ort die Arbeiten durchgeführt werden. Eine Weisungsbefugnis der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Zeit und Ort der Leistung war damit individualvertraglich ausgeschlossen.

Örtliche Bindungen bestanden allenfalls faktisch dann, wenn der Beigeladene zu 1) am Sitz des Endkunden F. tätig war und an Meetings teilnahm. Abgesehen davon, dass eine Verrichtung der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers nur ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für eine abhängige Beschäftigung, aber kein zwingendes Merkmal sein kann, denn auch Tätigkeiten, die am Betriebssitz des Auftraggebers ausgeführt werden, können selbstständiger Natur sein (vgl. etwa zur selbstständigen Tätigkeit eines Lehrers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – in juris, Rn. 31; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – in juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker), erfolgte die Tätigkeit bei F. auf eigenen Wunsch des Beigeladenen zu 1). Eine Verpflichtung oder Weisung von Seiten der Klägerin bestand insoweit nicht.

Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist nur gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich "zugewiesen" werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – in juris, Rn. 32). Dies war beim Beigeladenden zu 1) ersichtlich nicht der Fall. Auch an den festgelegten Meetings musste er nicht teilnehmen.

Dass ein fachliches Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1) nicht bestehen konnte, ergibt sich wegen der Spezialkenntnisse des Beigeladenen zu 1). Inhalt des Auftrages war eine Beratungsleistung. Die Erbringung von Beratungsleistungen und eine Weisungsbefugnis des Auftraggebers schließen sich strukturell aus, denn derjenige, der eine Beratung begehrt, will gerade Antworten auf offene Fragen und nicht die Exekution schon feststehender Lösungen. Entsprechend sind etwa auch Steuerberater und Unternehmensberater, die in fremden Betrieben tätig werden, regelmäßig selbstständig (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – in juris, Rn. 30). Eine vorab erfolgende Konkretisierung der zu erbringenden Leistung des Beigeladenen zu 1), deren Fehlen die Beklagte als Indiz für eine abhängige Beschäftigung ansieht, war damit gar nicht möglich.

Eine Weisungsabhängigkeit des Beigeladenen zu 1) kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass er mit den Rechnungen Leistungsnachweise vorlegte. Dies kann hier, zumal die Leistungsnachweise nicht abgezeichnet waren, kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung sein. Es handelt sich um eine gerade bei selbstständigen Dienstleistern übliche Vorgehensweise ("Regiezettel").

Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG das Weisungsrecht bei Diensten höherer Art auch "verfeinert" sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R – in juris, Rn. 20; ebenso etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B – juris, Rn. 20). Aber auch jede Verfeinerung ist nicht ad infinitum möglich, ohne dass sich der verfeinerte Stoff – oder hier das juristische Kriterium – auflöst. Auf eine Weisungsabhängigkeit als Merkmal abhängiger Beschäftigung kann nie ganz verzichtet werden (LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97 – juris, Rn. 22).

Dass der Beigeladene zu 1) teilweise mit der beim Endkunden F. benutzten Software arbeiten musste, begründet ebenfalls keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin (vgl. auch BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 29). Abgesehen davon, dass es hierbei gerade nicht um die bei der Klägerin, sondern beim Endkunden F. verwendete Software geht, ist auch generell die Verwendung von Mitteln oder Materialien, die im Eigentum und/oder Besitz des Auftraggebers stehen oder die dieser zur Verfügung stellt, bei der Durchführung des Auftrags nicht unüblich, sondern wird etwa im Werkvertragsrecht als möglicher Umstand ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. § 645 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Die Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems/Netzes (Logistik) schließt eine selbstständige Tätigkeit nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 37). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbstständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – in juris, Rn. 25).

Eine Weisungsabhängigkeit des Beigeladenen zu 1) ergibt sich auch nicht aus den AGB für Subunternehmer der Klägerin, die nach dem zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag Gegenstand der Vereinbarungen sein sollten. Der Senat lässt offen, ob den formellen Anforderungen an die Einbeziehung von AGBs in Vertragsverhältnisse genügt ist und diese wirksam Bestandteil des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrages vom 22. Dezember 2008 geworden sind (§ 305c Abs. 1 BGB). Denn jedenfalls vermag der Senat den Ziffern 2.2 und 2.3 der AGB der Klägerin aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls ein Weisungsrecht nicht zu entnehmen. Selbst wenn man 2.2. und 2.3. der AGBs der Klägerin so verstünde, die Klägerin habe sich mithilfe ihrer AGBs vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten, das einem Weisungsrecht des Arbeitgebers gleichkomme (LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11 – in juris Rn. 60, 30. Juli 2014 – L 5 R 3157/13 – in juris Rn. 82 und 18. Mai 2015 – L 11 R 4586/12 –, nicht veröffentlicht), konnte sie jedenfalls eine solche Einflussnahme vorliegend nicht ausüben, weil ihr – wie dargelegt – die erforderlichen Fachkenntnisse fehlten.

Aus diesem Grund kann auch aus dem Umstand, dass der Vertragsgegenstand unbestimmt gewesen sei, nicht auf eine Weisungsabhängigkeit des Beigeladenen zu 1) geschlossen werden. Die Unbestimmtheit ergibt sich – wie dargelegt – vielmehr aus der Natur der Sache einer Beratungsleistung, die ein Spezialist erbringen soll. Die hier zu beurteilende Konstellation ist ersichtlich nicht derjenigen eines Orchestermusikers ähnlich, der die Teilnahme an einer einzelnen Produktion oder einem bestimmten musikalischen Vorhaben und bei den dazu erforderlichen Einzeldiensten zugesagt hatte, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten (so der Sachverhalt bei Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 AZR 405/01 – in juris, Rn. 24), weil die Tätigkeit eines Orchestermusikers in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht von Vorgaben abhängt, die er selbst – schon der Natur der Tätigkeit wegen – nicht allein bestimmen kann. Dies gilt für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gerade nicht. Im vorliegenden Fall war im Übrigen der maximale von der Klägerin abrufbare Leistungsumfang vertraglich festgelegt (Ziffer 1 Buchstabe a des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrags). Die fehlende Vorabfestlegung von Arbeitszeit und -ort im vorliegenden Fall begründet keine Weisungsabhängigkeit, sondern ist gerade Ausdruck der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1). Hätten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) jede Einzelheiten der Auftragsverrichtung im Voraus vertraglich vereinbart, hätte die Beklagte im Übrigen wohl gerade hieraus auf eine abhängige Beschäftigung geschlossen.

Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin die Leistungen des Beigeladenen zu 1) benötigte, um ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber I. und F. erfüllen zu können, lässt sich für die Frage, ob der Beigeladene zu 1) abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig gewesen ist, nichts herleiten. Natürliche und juristische Personen können zur Erfüllung ihrer – sei es gesetzlichen, sei es vertraglichen – Verpflichtungen sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbstständig Tätige beauftragen (vgl. etwa zur selbstständigen Tätigkeit eines Hausmeisters, der unter anderem mit der Erfüllung der Winterdienstpflichten einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurde, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Oktober 2014 – L 2 R 258/14 – in juris, Rn. 34). Die (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten sind lediglich das Motiv für die Beauftragung, sagen aber nichts über die Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Beauftragten oder Sonstiges über dieses Vertragsverhältnis aus.

Schließlich kann sich auch aus Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) nichts für die hier zu beurteilende Frage ergeben (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 3007/11 in juris Rn. 61). Das Argument, die Klägerin müsse über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Endkunden F. eingesetzten Personen verfügen, um keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung durchzuführen, geht fehl. Das AÜG ist nur bei der Überlassung von Arbeitnehmern anwendbar (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG; siehe auch BAG, Urteil vom 9. November 1994 – 7 AZR 217/94 – in juris, Rn. 15). Mit Rechtsfolgen, die sich aus dem AÜG ergeben, kann nicht argumentiert werden, wenn ein Tatbestandsmerkmal streitig ist, von dessen Vorliegen bereits die Anwendbarkeit des AÜG abhängt. Gerade weil der Beigeladene zu 1) mangels Weisungsabhängigkeit selbstständig für die Klägerin tätig war, fand das AÜG keine Anwendung.

Dass der Beigeladene zu 1) nach Ziffer 1 Buchstabe f des zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Vertrages vom 22. Dezember 2008 berechtigt gewesen ist, Dritte mit der Erbringung der von ihm gegenüber der Klägerin geschuldeten Leistungen zu beauftragen, ist zwar allein kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit die Tätigkeit tatsächlich prägt (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R -, in juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene zu 1) indessen tatsächlich von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und im August 2009 - wenn auch nur für vier Stunden - H. zur Erbringung der Leistung eingesetzt und ihn hierfür auch bezahlt, was für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spricht.

bb) Ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist schließlich das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – in juris, Rn. 10 m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 1787/14 – und Beschluss des Senats vom 27. April 2015 – L 4 R 908/14 – beide nicht veröffentlicht). Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris Rn. 29). Der Beigeladene zu 1) hat mit Laptop mit eigenen speziellen Programmen, Unterhaltung eines Home-Office und eines betrieblich genutzten Pkw teilweise eigene Betriebsmittel eingesetzt. Daneben investiert er nach seinen glaubhaften Angaben mit Trainings, deren Kosten sich im Jahr 2008 auf EUR 6.000,00 bis EUR 8.000,00 beliefen, in die eigene Fortbildung. Ob sich diese Investitionen amortisieren, hängt davon ab, ob er ausreichend Aufträge akquirieren kann. Ein gewisses Unternehmerrisiko ist insoweit zu erkennen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handelt. Angesichts dessen tritt in den Hintergrund, dass der Beigeladene zu 1) im konkreten Auftragsverhältnis nicht das Risiko zu tragen hatte, ob der Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt wird, da eine Vergütung mit festem Stundenlohn nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgte. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) für den Fall, dass er mehr als die – mit der Verlängerung – geplanten 2.088 Projektstunden hätte erbringen müssen, z.B. wegen einer umfangreichen Fehlerbehebung oder wegen unerwartet aufgetretener Schwierigkeiten, keinen Anspruch auf eine darüber hinaus gehende zusätzliche Vergütung gehabt hätte, so dass auch insoweit ein wenn auch geringes wirtschaftliches Risiko bestand.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Beigeladene zu 1) ist aufgrund der rechtswidrigen Bescheide der Beklagten in den Rechtsstreit hineingezogen worden. Es entspricht daher der Billigkeit, auch seine Kosten der Beklagten aufzuerlegen, auch wenn er keinen Antrag gestellt hat.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.

5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von EUR 5.000,00, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
Rechtskraft
Aus
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