L 5 R 463/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 R 360/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 463/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auszahlung von Nachzahlungsbeträgen aus einer rückwirkend gewährten Erwerbsminderungsrente

Die von der Klägerin erhobene echte Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich. Der Anspruch auf Auszahlung der Nachzahlungsbeträge ist aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 in Verbindung mit § 104 SGB X erloschen.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung von Nachzahlungsbeträgen aus einer rückwirkend gewährten teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderungsrente.

Die Klägerin bezieht – und bezog auch im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 28. Februar 2013 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Jobcenter C (Bl. 689 Verwaltungsakte). Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 aufgrund eines vor dem Landessozialgericht Chemnitz abgegebenen Anerkenntnisses eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnend am 1. August 2009. Für den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 errechnete sie eine Nachzahlung von 1.393,20 EUR, die nicht an die Klägerin ausbezahlt wurde (Bl. 552 Verwaltungsakte). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25. Oktober 2012 (Eingang bei der Beklagten, Bl. 576 Verwaltungsakte) Widerspruch, mit dem sie sich dagegen wandte, dass ein Bescheid vom 14. Dezember 2000 (Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] über die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten, in dem der Zeitraum 25. Oktober 1996 bis 24. Januar 1997 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anerkannt wurde) trotz Rechtswidrigkeit nicht zurückgenommen werden solle. Zudem bat sie um Prüfung, ob die in Rede stehende Zeit als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anerkannt werden könne. Mit Rentenbescheid vom 27. November 2012 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab und gewährte ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnend am 1. August 2009, wobei sie für den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 nunmehr eine Nachzahlung von 1.396,44 EUR errechnete, die nicht an die Klägerin ausbezahlt wurde (Bl. 607 Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 teilte sie der Klägerin ergänzend mit, dass der Zeitraum 25. Oktober 1996 bis 24. Januar 1997 zu Unrecht als Anrechnungszeit anerkannt worden sei, der Bescheid vom 14. Dezember 2000 wegen Fristablaufs jedoch nicht mehr zurückgenommen werden könne. Stattdessen sei eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorzunehmen (Bl. 601 Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 machte das Jobcenter C gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Höhe von 1.662,06 EUR, davon 1.396,44 EUR Erstattung für laufenden Rentenleistungen, für im Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 an die Klägerin erbrachte Leistungen nach dem SGB II sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend (Bl. 603 Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Eingang am selben Tag) erhob die Klägerin "Widerspruch und Beschwerde" gegenüber der Beklagten, mit dem sie wiederum die Anerkennung des Zeitraumes vom 25. März 1996 bis 24. Januar 1997 als Fachschulausbildungszeit begehrte (Bl. 640 Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 2. Januar 2013 – gerichtet an das Landessozialgericht (Eingang am selben Tag) – begehrte sie die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages aus der teilweisen Erwerbsminderungsrente (Bl. 362 Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 25. Januar 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin aufgrund des Anerkenntnisses vom 10. Juli 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2016, die ab dem 1. März 2013 monatlich 478,54 EUR betrage. Für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 28. Februar 2013 errechnete sie einen Nachzahlungsbetrag von 17.358,25 EUR, der nicht ausbezahlt wurde (Bl. 24 ff. Gerichtsakte). Am 6. Februar 2013 machte das Jobcenter C gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Höhe von 20.750,89 EUR, davon 17.358,25 EUR Erstattung für laufende Rentenleistungen, für im Zeitraum 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2013 an die Klägerin erbrachte Leistungen nach dem SGB II sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geltend (Bl. 603 Verwaltungsakte). Am 7. und am 26. Februar 2013 erstattete die Beklagte die Beträge von 1.662,06 EUR bzw. 20.750,89 EUR an das Jobcenter C (vgl. Zahlungsauftragsbelege Bl. 684 und 693 Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 7. und 26. Februar 2013 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Rentennachzahlungen von 1.396,44 EUR bzw. 17.358,25 EUR mit 0,00 EUR ab (Bl. 685 und 694 Verwaltungsakte). Einen mit Schreiben vom 5. Februar 2013 gegenüber der Beklagten erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin die Auszahlung der Nachzahlung von 1.396,44 EUR begehrte, nahm sie mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Bl. 686 Verwaltungsakte) zurück. Mit Schreiben vom 3. März 2013 beschwerte sich die Klägerin wiederum bei der Beklagten gegen die Zahlung ihrer rückwirkend gewährten Rente an das Jobcenter C sowie gegen die Kürzung der Leistungen des Jobcenters ab März 2013 (Bl. 702 Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 19. März 2013 wies die Beklagte nochmals auf die Erstattungsanspruch des Jobcenters hin (Bl. 719 Verwaltungsakte).

Mit ihrer am 8. März 2013 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Auszahlung der Nachzahlungsbeträge und wandte sich gegen die Zahlung der ersten Rente (erst) Ende März 2013. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, weil keine verbindliche Regelung in Form eines Verwaltungsaktes vorliege. Die Bescheide vom 8. Oktober 2012 und 25. Januar 2013 enthielten lediglich hinsichtlich der gewährten Erwerbsminderungsrente verbindliche Regelungen. Die Nachzahlungen seien lediglich vorläufig einbehalten worden. Erst nach Vorliegen eines Verwaltungsaktes und einer Widerspruchsentscheidung könne Klage erhoben werden.

Gegen den am 29. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 13. Juni 2013 Berufung eingelegt. Sie wendet sich weiterhin gegen die Auszahlung der Nachzahlungsbeträge an des Jobcenter C. Weiterhin erhebt sie Einwände gegen die Auszahlung der Rente für den Monat März erst am 28. des Monats sowie die Zahlung von lediglich 296,77 EUR "Arbeitsmarktrente" am 28. Februar 2013 für den Monat März vom Jobcenter C. Dieses habe zudem ein Betriebskostenguthaben von ihrer Rente abgezogen, weshalb ein weiteres Klageverfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz (S 15 AS 2317/13) anhängig sei.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2013 aufzuheben und die in den Rentenbescheiden vom 8. Oktober 2012 in der Fassung des Bescheides vom 27. November 2012 sowie vom 25. Januar 2013 errechneten Nachzahlungsbeträge an sie auszubezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Chemnitz hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Nachzahlungsbeträge von 1.396,44 EUR und 17.358,25 EUR.

1. Die Klage ist zwar zulässig.

Insbesondere war kein Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlich. Diese Vorschrift sieht ein Vorverfahren nur vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vor. Die Klägerin hat hingegen eine (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben. Danach kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn das Begehren der Klägerin ist auf ein Tun – Auszahlung der Nachzahlungsbeträge – gerichtet, nicht jedoch auf den Erlass eines Verwaltungsaktes. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer (teilweisen und vollen) Erwerbsminderungsrente sowie ihre jeweilige Höhe – und damit auch die Höhe der jeweiligen Nachzahlungsbeträge – wurden vielmehr mit Bescheiden vom 27. November 2012 und 25. Januar 2013 rechtsverbindlich in Form von Verwaltungsakten festgestellt, indem der Klägerin die Renten rückwirkend bewilligt wurden. Es liegt auch nicht der Fall einer unechten Leistungsklage in Form einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG vor. Denn diese würde voraussetzen, dass der in Anspruch genommene Sozialleistungsträger die Leistung durch Verwaltungsakt abgelehnt hat (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 38). Dies ist nicht der Fall. Insbesondere wendet sich die Klägerin mit der hiesigen Klage nicht gegen die Höhe der Rente bzw. die Nachzahlungsbeträge. Ihr Begehren ist nicht auf eine höhere Rente, sondern allein auf die Auszahlung der Nachzahlungsbeträge (an sich selbst) gerichtet.

Schließlich hatte weder ein Verwaltungsakt zu ergehen noch ist ein solcher in den Abrechnungsmitteilungen der Beklagten vom 7. und 26. Februar 2013 zu erblicken. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine solche Reglung ist in der Bewilligung der jeweiligen Erwerbsminderungsrente zu erblicken, nicht jedoch in der Abrechnung der Nachzahlung. Denn erstere wurde gegenüber der Klägerin nicht aufgehoben oder zurückgenommen, sondern vielmehr ein Teilbetrag einbehalten und – rein tatsächlich – statt an die Klägerin, an das Jobcenter C überwiesen. Dies ändert an dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Erwerbsminderungsrente und ihrer Höhe indes nichts. Der Einbehalt der Nachzahlung und seine Auszahlung an einen anderen Leistungsträger (hier an das Jobcenter C ) folgt vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz und hat seine Grundlage in § 107 Abs. 1 SGB X (dazu unten 2.). Einer individuellen Regelung durch die Beklagte ist der Vorgang deshalb nicht zugänglich.

2. Der Klägerin steht jedoch kein materieller Anspruch auf Auszahlung der Nachzahlungsbeträge zu. Denn ihr Anspruch auf Auszahlung der Nachzahlung ist aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 in Verbindung mit § 104 SGB X erloschen. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten (hier der Klägerin) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier die Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (nach §§ 102 ff. SGB X) besteht.

Die Voraussetzungen liegen vor. Das Jobcenter C hat hinsichtlich der beiden Nachzahlungsbeträge gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 und 1. Februar 2013 einen (jeweils berechtigten) Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X geltend gemacht. Diese Vorschrift bestimmt: "Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat." Nach § 103 Abs. 1 SGB X ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger, hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Da der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II nicht nachträglich (beispielsweise durch einen gesetzlichen Anrechnungstatbestand) entfallen ist, sondern das Jobcenter C lediglich nachrangig zur Leistung verpflichtet war, liegen die Voraussetzungen vor. § 107 SGB X spiegelt dabei den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wieder und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen. Ausgleichsansprüche gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten sollen einen eigentlich zuständigen und erstattungsverpflichteten Leistungsträger (nur) dann nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X berufen zu können (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 – B 1 KR 21/09 R – juris Rn. 26). Die Folgen dieses Regelungssystems bewirken, dass ein Leistungsträger, der von der subsidiären Leistung eines nach dem Rechtssystem aufgrund einer Auffangzuständigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten anderen Leistungsträgers im betroffenen Leistungszeitraum erfährt, allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern darf, weil er von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen kann. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die Nachzahlung nicht ausbezahlt, um zunächst Ansprüche anderer Sozialleistungsträger - hier des Jobcenters - zu klären, das bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 einen ersten Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht hat.

Die Berechnung der Erstattungsbeträge ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hier nicht inzident die Höhe der jeweiligen Ansprüche der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Jobcenter C – und damit u.a. die von der Klägerin beanstandete Berechtigung, eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung mit dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zu verrechnen – zu überprüfen. Maßgeblich ist vielmehr allein die tatsächliche Höhe der an die Klägerin zur Auszahlung gebrachten SGB-II-Leistungen, soweit sie mindestens die Höhe des Rentenanspruchs erreichen. Denn allein durch die Auszahlung an die Klägerin gilt ihr Anspruch auf Zahlung der Erwerbsminderungsrente in dieser Höhe nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Dem entsprechend hat das Jobcenter seinem Erstattungsbegehren die an die Klägerin geleisteten Auszahlungsbeträge zugrunde gelegt, die den Anspruch auf Rentenzahlung in jedem Monat übersteigen (vgl. Bl. 603 und 698 Verwaltungsakte). Korrespondierend hiermit hat die Beklagte nur den Betrag bis zur Höhe des monatlichen Rentenanspruchs nicht zur Auszahlung gebracht. Beträge aus laufenden Rentenansprüchen der Klägerin wurden hingegen nicht einbehalten.

Soweit die Klägerin geltend macht, am 28. Februar 2013 seien ihr vom Jobcenter C nur 296,77 EUR ausbezahlt worden und sie sich damit gegen die Höhe des Erstattungsbetrages für den Monat Februar 2013 wendet (vgl. Bl. 86 Gerichtsakte), ergibt sich aus dem übersandten Änderungsbescheid des Jobcenters C vom 1. Februar 2013, dass diese Leistung für den Monat März 2013 – und damit für eine Zeit außerhalb des Erstattungszeitraumes – bewilligt wurde (Bl. 89 Gerichtsakte). Aus dem Berechnungsbogen wird deutlich, dass das Jobcenter als anrechnungsfähiges Einkommen der Klägerin ab März die – erstmalig ab diesem Monat zur Auszahlung gebrachte – Erwerbsminderungsrente in Höhe von 478,54 EUR berücksichtigt.

Soweit sich die Klägerin schließlich gegen die Auszahlung ihrer Rente am Ende des Monats wendet, kann sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durchdringen. Denn nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Die (für Neurrentner) seit April 2004 geltende Regelung ist auf die Klägerin, die seit März 2013 laufende Erwerbsminderungsrente bezieht, anwendbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

Jacobi Dr. Lau Schurigt
Rechtskraft
Aus
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