Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 610/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 912/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Übergangsgeld ab 31.07.2015.
Der 1975 geborene Antragsteller absolvierte nach eigenen Angaben die Ausbildungen zum Industriemechaniker und Maschinenbautechniker und war von 2000 bis 2006 als Fertigungsplaner und von März 2007 bis März 2014 als Prozessplaner beschäftigt. Anschließend bezog er Krankengeld und bis 30.07.2015 Arbeitslosengeld.
Er beantragte am 24.02.2015 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. F. übersandte einen Befundbericht vom 05.03.2015, worin er eine mittelgradige depressive Episode und rezidivierende Depression attestierte.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die dieser vom 27.05.2015 bis 30.06.2015 in der Fachklinik für psychische Erkrankungen O. durchführte. Während der Maßnahme erhielt der Antragsteller Übergangsgeld von der Antragsgegnerin. Die Rehaärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit weiterhin verminderter psychophysischer Belastbarkeit und Stresstoleranz sowie eine bipolare affektive Störung, nicht näher bezeichnet. Sie attestierten für die Tätigkeit als Maschinenbautechniker sowie mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Sie empfahlen eine fachpsychiatrische Weiterbehandlung, insbesondere Therapieversuch mit einem Stimmungsstabilisator. Die im Entlassbericht mögliche Empfehlung zur Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde nicht angekreuzt.
Mit Bescheid vom 29.07.2015 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Begründung ab, die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, da der Antragssteller in der Lage sei, eine Beschäftigung als Fertigungsplaner weiterhin auszuüben. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er berief sich darauf, dass der ihn in der Rehaeinrichtung behandelnde Arzt, Herr R., eine Arbeitsprobe zur Belastungserprobung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht im Entlassungsbericht erwähnt habe, obwohl dies vereinbart worden sei. Prof. Dr. F. teilte im September 2015 der Antragsgegnerin mit, dass sich der Verlauf der Erkrankung seit der Rehabehandlung wenig verändert habe. Eine Medikamentenumstellung sei nicht erfolgt, da er die Einschätzung der Rehaärzte bezüglich der Diagnose bipolare Störung nicht teile. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 10.12.2015 Klage zum Sozialgericht Ulm (S 14 R 3864/15). Das Verfahren ist noch dort anhängig.
Mit Schreiben vom 11.01.2016 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Belastungserprobung als Leistung zur medizinischen-beruflichen Rehabilitation an. Am 27.01.2016 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Übergangsgeld rückwirkend ab 31.07.2015 bis zu dieser Rehamaßnahme und während der Maßnahme. Er teilte mit, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe. Mit Bescheid vom 29.01.2016 lehnte die Antragsgegnerin Übergangsgeld ab, da nicht unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur Rehabilitation Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und auch nicht bis unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur Rehabilitation eine der in § 20 SGB VI aufgeführten Sozialleistungen bezogen worden sei.
Mit Bescheid vom 03.02.2016 bewilligte die Antragsgegnerin dem Kläger eine Belastungserprobung als stationäre Leistung zur medizinischen-beruflichen Rehabilitation. Mit Bescheid vom 10.02.2016 lehnte sie Zwischenübergangsgeld für die Zeit nach der am 30.07.2015 abgeschlossenen Leistung bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine medizinisch-berufliche Leistung keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX auslöse. Gegen die Bescheide vom 29.01.2016 und 10.02.2016 legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Am 22.02.2016 hat der Antragsteller beim SG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Zwischenübergangsgeld rückwirkend ab 31.07.2015 bis zum Ende der Belastungserprobung begehrt. Er hat auf ein Schreiben von Januar 2016 an das SG verwiesen, worin er ausgeführt hat, dass er wegen der verspäteten Bewilligung der Belastungserprobung sechs Monate verloren, er vom Ersparten gelebt, Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlt und keine Rentenbeiträge mehr erhalten habe.
Mit Beschluss vom 04.03.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall sowohl an einem Anordnungsgrund wie auch an einem Anordnungsanspruch fehle. Für die Zeit bis zur Erhebung des Antrags habe der Antragsteller von seinem Vermögen gelebt und nicht glaubhaft gemacht, dass dieses nun aufgebraucht sei, er also auch für die Zukunft kein ausreichendes Vermögen mehr besitze. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI und 51 SGB IX nicht erfüllt.
Gegen den dem Antragsteller am 08.03.2016 zugestellten Beschluss hat dieser am 09.03.2016 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass die Empfehlung einer Belastungserprobung schon im Reha-Abschlussbericht fälschlicherweise gefehlt habe und es deshalb nun zu einer Zeitverzögerung gekommen sei. Diese Verzögerung sei nicht von ihm zu vertreten. Ohne finanzielle Unterstützung könne er nach Abschluss der Belastungserprobung sein Darlehen nicht mehr bedienen und werde sein Dach über dem Kopf verlieren.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 04.03.2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 31.07.2015 Übergangsgeld zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge, die beigezogene Akte des SG, S 14 R 3864/15, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Satz 1 SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend begehrt der Antragsteller die Gewährung von Zwischenübergangsgeld ab 31.07.2015. Damit richtet sich die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG.
Diese verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG [Kammer], 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).
Unabhängig davon, dass Sozialleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich frühestens ab Eingang des Antrags beim SG (hier 22.02.2016) zugesprochen werden können (vgl Senatsbeschluss vom 20.02.2012, L 11 KR 289/12; 29.03.2010, L 11 KR 1448/10 ER-B), besteht vorliegend schon kein Anordnungsgrund. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller hinsichtlich der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes allein zu beantwortenden Frage, ob Anspruch auf Übergangsgeld für den Zeitraum vom 31.07.2015 bis zum Beginn einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, nicht auf die Klärung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.
Soweit der Antragsteller zur Eilbedürftigkeit vorträgt, er werde demnächst sein Dach über dem Kopf verlieren, weil er ohne finanzielle Unterstützung von Seiten der Antragsgegnerin sein Darlehen nicht mehr bedienen könne, reicht dies nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes aus. Der Antragsteller hat keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Eilbedürftigkeit vorgelegt, sondern seine schlechte finanzielle Lage ausschließlich behauptet. Vielmehr hat er im Verfahren vor dem SG mitgeteilt, dass er in der Vergangenheit von seinem Ersparten gelebt habe. Auch hat er gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht bestehe. Es ist deshalb für den Senat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht auch weiterhin von seinem Ersparten leben kann.
Da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, muss der Senat nicht entscheiden, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt. Die Prüfung des Anspruchs auf Übergangsgeld bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Übergangsgeld ab 31.07.2015.
Der 1975 geborene Antragsteller absolvierte nach eigenen Angaben die Ausbildungen zum Industriemechaniker und Maschinenbautechniker und war von 2000 bis 2006 als Fertigungsplaner und von März 2007 bis März 2014 als Prozessplaner beschäftigt. Anschließend bezog er Krankengeld und bis 30.07.2015 Arbeitslosengeld.
Er beantragte am 24.02.2015 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. F. übersandte einen Befundbericht vom 05.03.2015, worin er eine mittelgradige depressive Episode und rezidivierende Depression attestierte.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die dieser vom 27.05.2015 bis 30.06.2015 in der Fachklinik für psychische Erkrankungen O. durchführte. Während der Maßnahme erhielt der Antragsteller Übergangsgeld von der Antragsgegnerin. Die Rehaärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit weiterhin verminderter psychophysischer Belastbarkeit und Stresstoleranz sowie eine bipolare affektive Störung, nicht näher bezeichnet. Sie attestierten für die Tätigkeit als Maschinenbautechniker sowie mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Sie empfahlen eine fachpsychiatrische Weiterbehandlung, insbesondere Therapieversuch mit einem Stimmungsstabilisator. Die im Entlassbericht mögliche Empfehlung zur Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde nicht angekreuzt.
Mit Bescheid vom 29.07.2015 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Begründung ab, die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, da der Antragssteller in der Lage sei, eine Beschäftigung als Fertigungsplaner weiterhin auszuüben. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er berief sich darauf, dass der ihn in der Rehaeinrichtung behandelnde Arzt, Herr R., eine Arbeitsprobe zur Belastungserprobung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht im Entlassungsbericht erwähnt habe, obwohl dies vereinbart worden sei. Prof. Dr. F. teilte im September 2015 der Antragsgegnerin mit, dass sich der Verlauf der Erkrankung seit der Rehabehandlung wenig verändert habe. Eine Medikamentenumstellung sei nicht erfolgt, da er die Einschätzung der Rehaärzte bezüglich der Diagnose bipolare Störung nicht teile. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 10.12.2015 Klage zum Sozialgericht Ulm (S 14 R 3864/15). Das Verfahren ist noch dort anhängig.
Mit Schreiben vom 11.01.2016 bot die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Belastungserprobung als Leistung zur medizinischen-beruflichen Rehabilitation an. Am 27.01.2016 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Übergangsgeld rückwirkend ab 31.07.2015 bis zu dieser Rehamaßnahme und während der Maßnahme. Er teilte mit, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe. Mit Bescheid vom 29.01.2016 lehnte die Antragsgegnerin Übergangsgeld ab, da nicht unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur Rehabilitation Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und auch nicht bis unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung zur Rehabilitation eine der in § 20 SGB VI aufgeführten Sozialleistungen bezogen worden sei.
Mit Bescheid vom 03.02.2016 bewilligte die Antragsgegnerin dem Kläger eine Belastungserprobung als stationäre Leistung zur medizinischen-beruflichen Rehabilitation. Mit Bescheid vom 10.02.2016 lehnte sie Zwischenübergangsgeld für die Zeit nach der am 30.07.2015 abgeschlossenen Leistung bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine medizinisch-berufliche Leistung keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld gemäß § 51 Abs. 1 SGB IX auslöse. Gegen die Bescheide vom 29.01.2016 und 10.02.2016 legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Am 22.02.2016 hat der Antragsteller beim SG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Zwischenübergangsgeld rückwirkend ab 31.07.2015 bis zum Ende der Belastungserprobung begehrt. Er hat auf ein Schreiben von Januar 2016 an das SG verwiesen, worin er ausgeführt hat, dass er wegen der verspäteten Bewilligung der Belastungserprobung sechs Monate verloren, er vom Ersparten gelebt, Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlt und keine Rentenbeiträge mehr erhalten habe.
Mit Beschluss vom 04.03.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall sowohl an einem Anordnungsgrund wie auch an einem Anordnungsanspruch fehle. Für die Zeit bis zur Erhebung des Antrags habe der Antragsteller von seinem Vermögen gelebt und nicht glaubhaft gemacht, dass dieses nun aufgebraucht sei, er also auch für die Zukunft kein ausreichendes Vermögen mehr besitze. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI und 51 SGB IX nicht erfüllt.
Gegen den dem Antragsteller am 08.03.2016 zugestellten Beschluss hat dieser am 09.03.2016 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass die Empfehlung einer Belastungserprobung schon im Reha-Abschlussbericht fälschlicherweise gefehlt habe und es deshalb nun zu einer Zeitverzögerung gekommen sei. Diese Verzögerung sei nicht von ihm zu vertreten. Ohne finanzielle Unterstützung könne er nach Abschluss der Belastungserprobung sein Darlehen nicht mehr bedienen und werde sein Dach über dem Kopf verlieren.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 04.03.2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 31.07.2015 Übergangsgeld zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge, die beigezogene Akte des SG, S 14 R 3864/15, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Satz 1 SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend begehrt der Antragsteller die Gewährung von Zwischenübergangsgeld ab 31.07.2015. Damit richtet sich die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG.
Diese verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG [Kammer], 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).
Unabhängig davon, dass Sozialleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich frühestens ab Eingang des Antrags beim SG (hier 22.02.2016) zugesprochen werden können (vgl Senatsbeschluss vom 20.02.2012, L 11 KR 289/12; 29.03.2010, L 11 KR 1448/10 ER-B), besteht vorliegend schon kein Anordnungsgrund. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller hinsichtlich der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes allein zu beantwortenden Frage, ob Anspruch auf Übergangsgeld für den Zeitraum vom 31.07.2015 bis zum Beginn einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, nicht auf die Klärung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.
Soweit der Antragsteller zur Eilbedürftigkeit vorträgt, er werde demnächst sein Dach über dem Kopf verlieren, weil er ohne finanzielle Unterstützung von Seiten der Antragsgegnerin sein Darlehen nicht mehr bedienen könne, reicht dies nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes aus. Der Antragsteller hat keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Eilbedürftigkeit vorgelegt, sondern seine schlechte finanzielle Lage ausschließlich behauptet. Vielmehr hat er im Verfahren vor dem SG mitgeteilt, dass er in der Vergangenheit von seinem Ersparten gelebt habe. Auch hat er gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht bestehe. Es ist deshalb für den Senat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nicht auch weiterhin von seinem Ersparten leben kann.
Da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, muss der Senat nicht entscheiden, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt. Die Prüfung des Anspruchs auf Übergangsgeld bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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