Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 EG 289/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 3167/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.06.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes für Drillinge.
Die 1980 geborene Klägerin ist verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern I. (geb 2010) sowie A., J. (im Folgenden J) und K. (im Folgenden K; alle drei geb 2012). Bis 22.04.2013 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Anlässlich der Geburt der Drillinge beantragte die Klägerin zunächst Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Kinder, ihr Ehemann für den 4. und 5. Lebensmonat. Mit Bescheid vom 06.02.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat, wobei wegen Anrechnung der Mutterschaftsleistungen für den 1. bis 4. Lebensmonat Elterngeld nicht zu zahlen war. Im 5. Lebensmonat belief sich das Elterngeld unter Anrechnung der Mutterschaftsleistungen auf 1.268,88 EUR, ab dem 6. Lebensmonat wurde es iHv 1.586,10 EUR monatlich gewährt. Der Ehemann erhielt ebenfalls mit Bescheid vom 06.02.2013 Elterngeld für den 4. und 5. Lebensmonat iHv 1.503,22 EUR.
Am 15.10.2013 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann weiteres Elterngeld im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind Elterngeld beansprucht werden könne. Die Klägerin beantragte Elterngeld für den 1. bis 11. Lebensmonat von J und K, ihr Ehemann für den 12. bis 14. Lebensmonat.
Mit Bescheiden vom 29.11.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin jeweils Elterngeld für J und K iHv 900 EUR für den 5. bis 11. Lebensmonat (17.03. bis 16.11.2013); für den 1. bis 4. Lebensmonat ergab sich wegen Anrechnung der Mutterschaftsleistungen kein Zahlbetrag.
Mit Widerspruch vom 06.12.2013 machte die Klägerin geltend, sie habe den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und das Mutterschaftsgeld nur einmal bekommen, es sei bereits bei der Gewährung von Elterngeld für den ersten Drilling angerechnet worden. Wären die Drillinge nacheinander geboren, hätte sie auch dreimal die Mutterschaftsleistungen bekommen. Sie verstehe nicht, warum diese praktisch dreimal angerechnet worden seien.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 09.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes werde nach amtlicher Begründung zu § 3 Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) als notwendig erachtet, weil der Zweck des Elterngeldes, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen, im Falle gezahlter Mutterschaftsleistungen bereits erfüllt sei. Da die Mutterschaftsleistungen die Höhe des Elterngeldes überstiegen, könne zeitgleich kein Elterngeld gewährt werden. Vom 23.04. bis 16.12.2013 habe die Klägerin Elterngeld für A. erhalten, das anzurechnen sei. Für den 5. bis 11. Lebensmonat stehe daher Elterngeld für J bzw K iHv 300 EUR monatlich zu, das sich um die Mehrlingszuschläge erhöhe, so dass der Elterngeldanspruch für J bzw K vom 17.03. bis 16.11.2013 jeweils 900 EUR betrage.
Hiergegen richtet sich die am 06.02.2014 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Die Klägerin sieht sich durch die Anrechnung von Mutterschaftsgeld bei der Gewährung von Elterngeld für den 2. und 3. Drilling benachteiligt. Diese Benachteiligung bestehe auch gegenüber einem Elternteil, der vor der Geburt nicht gearbeitet habe und demzufolge kein Mutterschaftsgeld erhalten habe. Nach dem Urteil des BSG vom 27.06.2013 dürften Eltern von Mehrlingen nicht gegenüber Eltern benachteiligt werden, die kurz hintereinander mehrere Kinder zur Welt gebracht hätten. Die Klägerin wendet sich auch gegen die Begrenzung der Höhe des Elterngeldes auf 900 EUR. Wären die Kinder zeitlich nacheinander geboren worden, hätte sie die Möglichkeit gehabt, jeweils die vollen Elterngeldleistungen nach ihrem Einkommen in Anspruch zu nehmen.
Mit Urteil vom 30.06.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG gehe davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld zuzüglich eines Mehrlingszuschlags bestanden habe. Dies entspreche inzwischen der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs 1 Satz 2 BEEG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung. Für die Zeit vor dem 01.01.2015 habe das BSG entschieden, dass die Absicht des Gesetzgebers keinen ausreichenden Niederschlag in der Gesetzesformulierung gefunden habe und daher Eltern von Mehrlingen für jedes Kind Elterngeld beanspruchen konnten (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R). Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten werde allerdings durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen, wonach Einnahmen, die nach ihrer Zweckbestimmung das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzten, auf das zustehende Elterngeld angerechnet würden, soweit letzteres den Betrag von 300 EUR (zuzüglich Mehrlingszuschlägen) übersteige. Danach werde bei der berechtigten Person das dem Einkommensersatz dienende Elterngeld für das erste Kind auf das Elterngeld für das zweite Kind angerechnet mit der Folge, dass nur der Basisbetrag verbleibe. In Anwendung dieser Rechtsprechung habe die Beklagte das Elterngeld für den zweiten und dritten Drilling zutreffend auf 900 EUR festgesetzt. Für den 1. bis 4. Lebensmonat der Kinder habe die Beklagte zu Recht kein Elterngeld gewährt, da Mutterschaftsleistungen zur Anrechnung kämen. Von der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses sei der Basisbetrag von 300 EUR nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ausgenommen; dies gelte auch für den Mehrlingszuschlag (unter Hinweis auf BSG 26.03.2014, B 10 EG 2/13 R). Mutterschaftsleistungen und Elterngeld dienten dem gleichen Zweck. In den Lebensmonaten des Kindes, in denen Mutterschaftsleistungen gewährt würden, gelte der Anspruch auf Elterngeld nach der Rechtsprechung daher als verbraucht. Dies gelte auch bei der mehrfachen Gewährung von Elterngeld bei Mehrlingsgeburten. Die Klägerin werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Eine Gleichbehandlung von Eltern von Mehrlingen und Eltern, die kurz hintereinander mehrere Kinder bekämen, sei – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – nicht geboten.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 15.07.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.07.2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass ihr aus Gleichbehandlungsgründen ein höherer Elterngeldanspruch für J und K zustehe. Die Klägerin werde offensichtlich bei der vorliegenden Drillingsgeburt gegenüber Müttern benachteiligt, welche ihre Kinder einzeln und nacheinander zur Welt brächten. Ein Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich, zumal Mehrlingseltern keinen Einfluss auf die Geburtenfolge hätten und durch die Mehrlingsgeburt ohnehin schon höheren Belastungen ausgesetzt seien. Die Klägerin habe die Mutterschaftsleistungen nur einmal erhalten, die Anrechnung erfolge jedoch auf das Elterngeld für jedes der drei Kinder. Wären die Kinder einzeln und nacheinander geboren worden, hätte die Klägerin für jedes Kind Mutterschaftsleistungen erhalten können, so dass eine Anrechnung dann auch gerechtfertigt gewesen wäre. Zudem sei auch die Höhe des Elterngeldes nachteilig, da bei nacheinander geborenen Kindern Anspruch auf die vollen Elterngeldleistungen bestanden hätte. Bei der Beurteilung des Falles komme es auch maßgebend auf Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) an, wonach der Staat die Pflicht zur Förderung der Familie habe. Durch die Benachteiligung von Mehrlingseltern werde diesem Staatsziel nur eingeschränkt entsprochen. Für J und K sei daher höheres Elterngeld zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.06.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29.11.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.01.2014 zu verurteilen, der Klägerin für die Kinder J. und K. T. für die Zeit vom 17.12.2012 bis 16.11.2013 höheres Elterngeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (18.11.2014, L 11 EG 2798/14) habe die vorliegende Frage bereits im Sinne der Beklagten entschieden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 29.11.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.01.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von höherem Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate von J und K.
Die geltend gemachten Ansprüche richten sich nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG vom 05.12.2006, BGBl I 2748 ff, in Kraft getreten durch Art 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes am 01.01.2007, idF des Gesetzes vom 23.10.2012, BGBl I 2246 mWv 30.10.2012). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG für einen Anspruch dem Grunde nach sind erfüllt. Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte mit den Drillingen in einem Haushalt, betreute und erzog die Kinder und übte keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden aus (§ 1 Abs 6 BEEG).
Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (§ 4 Abs 1 Satz 1 BEEG). Es wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs 2 BEEG). Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Abs 3 Satz 1 BEEG). Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 BEEG anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht (§ 4 Abs 3 Satz 2 BEEG). Bei Mehrlingsgeburten steht den Eltern für jedes Kind Elterngeld im gesetzlichen Umfang von bis zu 14 Monatsbeträgen zu (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R, SozR 4-7837 § 1 Nr 4). Ob die insoweit stark kritisierte Rechtsprechung (vgl Dau, jM 2014, 71) tatsächlich auch für den entscheidungsrelevanten Zeitraum entgegen der Verwaltungspraxis der Beklagten so zu verstehen war, dass für einen Elternteil auch bei Mehrlingen für den gleichen Zeitraum nur ein Elterngeldanspruch bestehen sollte (vgl BSG 26.03.2014, B 10 EG 2/13 R, juris), kann hier offenbleiben. Die Klägerin hat jedenfalls unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, noch weiteres Elterngeld anlässlich der Geburt ihrer Drillinge zu erhalten.
Zunächst ist die Berechnung des Elterngeldanspruchs der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG. Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR übersteigt, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG).
Der Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG) unterliegt den Einschränkungen des § 2 Abs 7 Sätze 5 bis 7 BEEG. Danach bleiben ua Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Nach § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt (§ 2 Abs 7 Satz 2 BEEG). Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil (§ 2 Abs 7 Satz 3 BEEG). Grundlage der Einkommensermittlung sind nach § 2 Abs 7 Satz 4 BEEG ua die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Unter Anwendung dieser Regelungen ist im Bemessungszeitraum nach den vorgelegten Einkommensnachweisen von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen iHv 1.517,07 EUR auszugehen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig und wird von der Klägerin nicht angegriffen. Damit sinkt der Anspruchsfaktor auf den Mindestsatz von 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG).
Lebt die elterngeldberechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach § 2 Abs 1 bis 3 und 5 BEEG zustehende Elterngeld um 10%, mindestens um 75 EUR erhöht (§ 2 Abs 4 Satz 1 BEEG). Nach § 2 Abs 4 Satz 2 BEEG sind alle Kinder zu berücksichtigen, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 und 3 BEEG erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach § 2 Abs 6 BEEG erhöht. Nach § 2 Abs 6 BEEG erhöht sich bei Mehrlingsgeburten das nach den Abs 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 EUR für jedes weitere Kind.
Der Elterngeldanspruch beträgt daher rechnerisch 1.684,71 EUR für den ersten Lebensmonat der Kinder (65% des Durchschnittseinkommens von 1.517,07 EUR = 986,10 EUR zuzüglich 10 % Geschwisterbonus 98,61 EUR für Ilja zuzüglich Mehrlingszuschlag 600 EUR) und 1.586,10 EUR für den 2. bis 11. Lebensmonat (Wegfall des Geschwisterbonus für Ilja nach Vollendung des dritten Lebensjahres).
Hiervon sind die bis 22.04.2013 zustehenden Mutterschaftsleistungen in Abzug zu bringen sowie das für A. bezogene Elterngeld ab dem fünften Lebensmonat.
Nach § 3 BEEG (in der ab 30.10.2012 gültigen Fassung) gelten folgende Anrechnungsregelungen: (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 iVm § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs 2 des Mutterschutzgesetzes oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, 2 ... 3. 4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie 5. Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nr 4 oder Nr 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert.
(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Abs 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
Da die Klägerin nach der Geburt ihrer Kinder bis zum 22.04.2013 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR kalendertäglich und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 45,50 EUR erhalten hat, besteht für die Klägerin für den 1. bis 4. Lebensmonat der Kinder kein Anspruch auf Elterngeld, denn die Mutterschaftsleistungen sind höher als der errechnete Elterngeldanspruch. Nach § 3 Abs 2 BEEG ist während des Bezugs von Mutterschaftsleistungen auch nicht der Basisbetrag erhöht um Mehrlingszuschläge zu leisten (BSG 26.03.2014, B 10 EG 2/13 R, juris). Im 5. Lebensmonat sind bis 22.04.2013 Mutterschaftsleistungen anzurechnen, so dass sich ein Elterngeldanspruch iHv 1.268,88 EUR ergäbe, hierauf ist jedoch noch das für A. bezogene Elterngeld anzurechnen. Auch für den 6. bis 11. Lebensmonat ist das für A. bezogene Elterngeld anzurechnen, so dass insgesamt für den 5. bis 11. Lebensmonat für J und K jeweils nur der Basisbetrag von 300 EUR erhöht um den Mehrlingszuschlag von 600 EUR zu leisten ist.
Die Anrechnungsvorschrift gilt unabhängig davon, ob die Geburt zum oder vor dem errechneten Termin erfolgte (BSG 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R, SozR 4-7837 § 3 Nr 1). Mit der Anrechnung verdrängen die vorrangigen Mutterschaftsleistungen das Elterngeld, soweit es für denselben Bezugszeitraum zu erbringen wäre (zum Ganzen BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, SozR 4-7837 § 4 Nr 2 mwN). Für Mehrlinge hat der Gesetzgeber insoweit keine abweichende Regelung getroffen (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R, SozR 4-7837 § 1 Nr 4).
In der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs 1 BEEG heißt es dazu (BT-Drs 16/1889 S 22): "Absatz 1 betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen Diese Leistungen und das Elterngeld dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen. Sie können deshalb nicht nebeneinander gewährt werden. Der Zweck des Elterngeldes, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen, ist im Falle gezahlter Mutterschaftsleistungen bereits erfüllt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen sind für den beschränkten Zeitraum und den eingeschränkten Berechtigtenkreis auch wegen des grundsätzlich weitergehenden Umfangs als vorrangige Leistung gegenüber dem Elterngeld anzusehen und deshalb auf das Elterngeld anzurechnen."
An dieser Zielsetzung ändert sich nichts dadurch, dass bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind jeder Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann und zudem das Elterngeld bei Mehrlingsgeburt die damit verbundene besondere Belastung der Eltern mit einem Erhöhungsbetrag berücksichtigt (BT-Drs 16/1889 S 21).
Einen Verfassungsverstoß vermag der Senat weder in der Anrechnung der Mutterschaftsleistungen auf jeden Elterngeldanspruch bei Mehrlingen noch in der Anrechnung des Elterngeldes für das ältere Mehrlingskind zu erkennen. Es ist verfassungsrechtlich schon nicht geboten, bei Mehrlingsgeburten über den vorgesehenen Mehrlingszuschlag hinaus einen eigenständigen, mehrfachen Elterngeldanspruch vorzusehen (vgl Senatsurteile vom 18.11.2014, L 11 EG 2798/14; 24.03.2015, L 11 EG 2063/14 und 23.02.2016, L 11 EG 4042/15).
Ein Verstoß gegen Art 3 GG, wonach Mehrlingseltern gegenüber anderen Eltern von Geschwisterkindern benachteiligt werden, ist nicht gegeben. Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des BVerfG: BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 §1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen (vgl Jarass in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 8 mwN).
Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; ständige Rechtsprechung). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will (BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252). Der Gesetzgeber darf generalisieren und pauschalieren, er muss – und kann - nicht für jede denkbare Fallkonstellation die optimale und bestmögliche Lösung regeln. Praktikabilität und Einfachheit des Rechts sind im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers als hochrangige Ziele zu berücksichtigen (BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfGE 17, 319, 330; 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr 12 S 25; BVerfGE 67, 70, 85f; ständige Rechtsprechung). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt insoweit eine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11). Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend BVerfGE 88, 87, 96f; 105, 73, 110f = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 173). So muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs GG schuldet (vgl BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55). Darüber hinaus kann im vorliegenden Zusammenhang auch das Sozialstaatsprinzip Art 20 Abs 1 GG von Bedeutung sein.
Die von der Klägerin gewählte Vergleichsgruppe von Eltern mit mehreren zeitlich nacheinander geborenen Kindern weist insoweit Unterschiede auf, als dass ein Einkommensverlust infolge der Kinderbetreuung bei Geburt von Mehrlingen zeitlich nur einmal im Anschluss an die Geburt auftritt, bei mehreren Geburten von Geschwisterkindern jedoch wiederholt und damit insgesamt für einen längeren Zeitraum. Angesichts des Gesetzeszwecks ist dieser Unterschied sachlich erheblich und gebietet geradezu eine unterschiedliche Behandlung. Zweck des Elterngeldes ist weder ein Ausgleich für Erziehungstätigkeit (so beim Erziehungsgeld), noch eine Unterhalts- oder Existenzsicherung für die Kinder selbst. Es geht vielmehr darum, dass sich die wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern sollen, dass sie ihr Kind in den ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen. Das BEEG bezweckt daher, den Einkommensausfall der Eltern weitgehend auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, um sich der Kinderbetreuung zu widmen (BT-Drs 16/1889 S 18f). Diesem Zweck wird die Gestaltung der Elterngeldansprüche auch für Mehrlinge mit den vorgesehen Mehrlingszuschlägen gerecht. Es ist in keiner Weise ersichtlich, warum – wie von der Klägerin gefordert – ein mehrfacher Einkommensausgleich für denselben Berechtigten für den gleichen Zeitraum erfolgen sollte. Die von der Klägerin geforderten Elterngeldansprüche liegen erheblich höher, als ihr Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum.
Soweit die Klägerin die Ungleichbehandlung zu Müttern rügt, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben, handelt es sich ebenfalls nicht um identische Sachverhalte. Davon abgesehen, übersieht die Klägerin, dass der hier vorliegende Sonderfall, dass eine Mutter, die vor dem Elterngeldbezug nicht gearbeitet hat, höhere Leistungen erhält, als eine zuvor erwerbstätige Mutter (2.700 EUR für 3 Kinder – 3x Basisbetrag von 300 EUR zuzüglich Mehrlingszuschlag von 600 EUR gegenüber ca 1.500 EUR Mutterschaftsleistungen der Klägerin), nur für den Zeitraum des Bezugs der Mutterschaftsleistungen gilt. Danach bleibt die nicht erwerbstätige Mutter für den Rest des Bezugszeitraums bei dem (um Mehrlingszuschläge erhöhten) Basisbetrag, während die Klägerin für das erste Kind höheres Elterngeld nach ihrem Einkommen erhält. Schon bei einer Zwillingsgeburt bestünde auch während des Bezugs von Mutterschaftsleistungen kein höherer Anspruch auf Elterngeld für eine zuvor nicht erwerbstätige Mutter als auf Mutterschaftsleistungen, wie sie die Klägerin bezogen hat. Für den hier vorliegenden Sonderfall einer Drillingsgeburt musste der Gesetzgeber im Rahmen der zulässigen Pauschalierung keine Sonderregelung für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsleistungen treffen, zumal die hier bestehende Sonderkonstellation ohnehin allein darauf beruht, dass nach der Rechtsprechung des BSG entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers drei Elterngeldansprüche einer Person für den gleichen Zeitraum begründet werden konnten.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG. Danach hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Allerdings kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfG 07.07.1992, 1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 35 f). Regelmäßig erwachsen dabei aus Art 6 Abs 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG 06.05.1975, 1 BvR 332/72, BVerfGE 39, 316 = SozR 2600 § 60 Nr 1; BVerfG 07.07.1992, aaO).
Die Entscheidungsfreiheit von Mehrlingseltern hinsichtlich der innerfamiliären Aufgabenverteilung wird durch das BEEG nicht in verfassungswidriger Weise berührt. Auch soweit durch den Bezug von Mutterschaftsgeld nebst Arbeitgeberzuschuss faktisch die Anspruchsdauer von Elterngeld verkürzt wird, wird weder indirekt noch direkt wird ein Zwang auf die Eltern ausgeübt, anstelle der Kinderbetreuung wieder eine elterngeldschädliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Solange die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht, besteht ein Beschäftigungsverbot. Die insoweit erforderliche Förderungs- und Unterstützungspflicht erfüllt der Staat durch die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden Frauen während des Beschäftigungsverbots so abgesichert, dass kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme gesundheitlicher Risiken zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten (BVerfG 18.11.2003, 1 BvR 302/96, BVerfGE 109, 64). Das BEEG übt generell keinen durch Art 6 Abs 1 GG verbotenen Zwang auf Eltern aus, sondern setzt lediglich Anreize, die familienpolitischen Zielen wie auch fiskalischen Interessen dienen (BSG 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R, SozR 4-7838 § 3 Nr 1). Eine Zweckverfehlung des Elterngeldes bei Mehrlingsgeburten ist nicht zu erkennen. Darüber hinaus verpflichtet Art 6 Abs 1 GG den Gesetzgeber nicht dazu, die familiäre Eigenbetreuung von Kindern in einem weiteren Umfang zu fördern, als dies bereits durch die Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit geschieht (vgl BVerfG 06.06.2011, 1 BvR 2712/09, NJW 2011, 2869).
Schließlich ist auch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 1 GG, welches den Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, nicht verletzt. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfG 12.03.1996, 1 BvR 609/90 ua, BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5; st Rspr). Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfG 29.05.1990, 1 BvL 20/84 ua, BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfG 09.02.2010, 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). Diese Mindestvoraussetzungen sind hier nicht ansatzweise berührt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes für Drillinge.
Die 1980 geborene Klägerin ist verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern I. (geb 2010) sowie A., J. (im Folgenden J) und K. (im Folgenden K; alle drei geb 2012). Bis 22.04.2013 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Anlässlich der Geburt der Drillinge beantragte die Klägerin zunächst Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Kinder, ihr Ehemann für den 4. und 5. Lebensmonat. Mit Bescheid vom 06.02.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat, wobei wegen Anrechnung der Mutterschaftsleistungen für den 1. bis 4. Lebensmonat Elterngeld nicht zu zahlen war. Im 5. Lebensmonat belief sich das Elterngeld unter Anrechnung der Mutterschaftsleistungen auf 1.268,88 EUR, ab dem 6. Lebensmonat wurde es iHv 1.586,10 EUR monatlich gewährt. Der Ehemann erhielt ebenfalls mit Bescheid vom 06.02.2013 Elterngeld für den 4. und 5. Lebensmonat iHv 1.503,22 EUR.
Am 15.10.2013 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann weiteres Elterngeld im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind Elterngeld beansprucht werden könne. Die Klägerin beantragte Elterngeld für den 1. bis 11. Lebensmonat von J und K, ihr Ehemann für den 12. bis 14. Lebensmonat.
Mit Bescheiden vom 29.11.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin jeweils Elterngeld für J und K iHv 900 EUR für den 5. bis 11. Lebensmonat (17.03. bis 16.11.2013); für den 1. bis 4. Lebensmonat ergab sich wegen Anrechnung der Mutterschaftsleistungen kein Zahlbetrag.
Mit Widerspruch vom 06.12.2013 machte die Klägerin geltend, sie habe den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und das Mutterschaftsgeld nur einmal bekommen, es sei bereits bei der Gewährung von Elterngeld für den ersten Drilling angerechnet worden. Wären die Drillinge nacheinander geboren, hätte sie auch dreimal die Mutterschaftsleistungen bekommen. Sie verstehe nicht, warum diese praktisch dreimal angerechnet worden seien.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 09.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes werde nach amtlicher Begründung zu § 3 Abs 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) als notwendig erachtet, weil der Zweck des Elterngeldes, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen, im Falle gezahlter Mutterschaftsleistungen bereits erfüllt sei. Da die Mutterschaftsleistungen die Höhe des Elterngeldes überstiegen, könne zeitgleich kein Elterngeld gewährt werden. Vom 23.04. bis 16.12.2013 habe die Klägerin Elterngeld für A. erhalten, das anzurechnen sei. Für den 5. bis 11. Lebensmonat stehe daher Elterngeld für J bzw K iHv 300 EUR monatlich zu, das sich um die Mehrlingszuschläge erhöhe, so dass der Elterngeldanspruch für J bzw K vom 17.03. bis 16.11.2013 jeweils 900 EUR betrage.
Hiergegen richtet sich die am 06.02.2014 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Die Klägerin sieht sich durch die Anrechnung von Mutterschaftsgeld bei der Gewährung von Elterngeld für den 2. und 3. Drilling benachteiligt. Diese Benachteiligung bestehe auch gegenüber einem Elternteil, der vor der Geburt nicht gearbeitet habe und demzufolge kein Mutterschaftsgeld erhalten habe. Nach dem Urteil des BSG vom 27.06.2013 dürften Eltern von Mehrlingen nicht gegenüber Eltern benachteiligt werden, die kurz hintereinander mehrere Kinder zur Welt gebracht hätten. Die Klägerin wendet sich auch gegen die Begrenzung der Höhe des Elterngeldes auf 900 EUR. Wären die Kinder zeitlich nacheinander geboren worden, hätte sie die Möglichkeit gehabt, jeweils die vollen Elterngeldleistungen nach ihrem Einkommen in Anspruch zu nehmen.
Mit Urteil vom 30.06.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG gehe davon aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld zuzüglich eines Mehrlingszuschlags bestanden habe. Dies entspreche inzwischen der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs 1 Satz 2 BEEG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung. Für die Zeit vor dem 01.01.2015 habe das BSG entschieden, dass die Absicht des Gesetzgebers keinen ausreichenden Niederschlag in der Gesetzesformulierung gefunden habe und daher Eltern von Mehrlingen für jedes Kind Elterngeld beanspruchen konnten (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R). Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten werde allerdings durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen, wonach Einnahmen, die nach ihrer Zweckbestimmung das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzten, auf das zustehende Elterngeld angerechnet würden, soweit letzteres den Betrag von 300 EUR (zuzüglich Mehrlingszuschlägen) übersteige. Danach werde bei der berechtigten Person das dem Einkommensersatz dienende Elterngeld für das erste Kind auf das Elterngeld für das zweite Kind angerechnet mit der Folge, dass nur der Basisbetrag verbleibe. In Anwendung dieser Rechtsprechung habe die Beklagte das Elterngeld für den zweiten und dritten Drilling zutreffend auf 900 EUR festgesetzt. Für den 1. bis 4. Lebensmonat der Kinder habe die Beklagte zu Recht kein Elterngeld gewährt, da Mutterschaftsleistungen zur Anrechnung kämen. Von der Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses sei der Basisbetrag von 300 EUR nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht ausgenommen; dies gelte auch für den Mehrlingszuschlag (unter Hinweis auf BSG 26.03.2014, B 10 EG 2/13 R). Mutterschaftsleistungen und Elterngeld dienten dem gleichen Zweck. In den Lebensmonaten des Kindes, in denen Mutterschaftsleistungen gewährt würden, gelte der Anspruch auf Elterngeld nach der Rechtsprechung daher als verbraucht. Dies gelte auch bei der mehrfachen Gewährung von Elterngeld bei Mehrlingsgeburten. Die Klägerin werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Eine Gleichbehandlung von Eltern von Mehrlingen und Eltern, die kurz hintereinander mehrere Kinder bekämen, sei – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – nicht geboten.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 15.07.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.07.2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass ihr aus Gleichbehandlungsgründen ein höherer Elterngeldanspruch für J und K zustehe. Die Klägerin werde offensichtlich bei der vorliegenden Drillingsgeburt gegenüber Müttern benachteiligt, welche ihre Kinder einzeln und nacheinander zur Welt brächten. Ein Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich, zumal Mehrlingseltern keinen Einfluss auf die Geburtenfolge hätten und durch die Mehrlingsgeburt ohnehin schon höheren Belastungen ausgesetzt seien. Die Klägerin habe die Mutterschaftsleistungen nur einmal erhalten, die Anrechnung erfolge jedoch auf das Elterngeld für jedes der drei Kinder. Wären die Kinder einzeln und nacheinander geboren worden, hätte die Klägerin für jedes Kind Mutterschaftsleistungen erhalten können, so dass eine Anrechnung dann auch gerechtfertigt gewesen wäre. Zudem sei auch die Höhe des Elterngeldes nachteilig, da bei nacheinander geborenen Kindern Anspruch auf die vollen Elterngeldleistungen bestanden hätte. Bei der Beurteilung des Falles komme es auch maßgebend auf Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) an, wonach der Staat die Pflicht zur Förderung der Familie habe. Durch die Benachteiligung von Mehrlingseltern werde diesem Staatsziel nur eingeschränkt entsprochen. Für J und K sei daher höheres Elterngeld zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.06.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29.11.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.01.2014 zu verurteilen, der Klägerin für die Kinder J. und K. T. für die Zeit vom 17.12.2012 bis 16.11.2013 höheres Elterngeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (18.11.2014, L 11 EG 2798/14) habe die vorliegende Frage bereits im Sinne der Beklagten entschieden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 29.11.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.01.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von höherem Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate von J und K.
Die geltend gemachten Ansprüche richten sich nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG vom 05.12.2006, BGBl I 2748 ff, in Kraft getreten durch Art 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes am 01.01.2007, idF des Gesetzes vom 23.10.2012, BGBl I 2246 mWv 30.10.2012). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG für einen Anspruch dem Grunde nach sind erfüllt. Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte mit den Drillingen in einem Haushalt, betreute und erzog die Kinder und übte keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden aus (§ 1 Abs 6 BEEG).
Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (§ 4 Abs 1 Satz 1 BEEG). Es wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs 2 BEEG). Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Abs 3 Satz 1 BEEG). Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs 1 Nr 1 bis 3 BEEG anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht (§ 4 Abs 3 Satz 2 BEEG). Bei Mehrlingsgeburten steht den Eltern für jedes Kind Elterngeld im gesetzlichen Umfang von bis zu 14 Monatsbeträgen zu (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R, SozR 4-7837 § 1 Nr 4). Ob die insoweit stark kritisierte Rechtsprechung (vgl Dau, jM 2014, 71) tatsächlich auch für den entscheidungsrelevanten Zeitraum entgegen der Verwaltungspraxis der Beklagten so zu verstehen war, dass für einen Elternteil auch bei Mehrlingen für den gleichen Zeitraum nur ein Elterngeldanspruch bestehen sollte (vgl BSG 26.03.2014, B 10 EG 2/13 R, juris), kann hier offenbleiben. Die Klägerin hat jedenfalls unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, noch weiteres Elterngeld anlässlich der Geburt ihrer Drillinge zu erhalten.
Zunächst ist die Berechnung des Elterngeldanspruchs der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG. Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR übersteigt, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG).
Der Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG) unterliegt den Einschränkungen des § 2 Abs 7 Sätze 5 bis 7 BEEG. Danach bleiben ua Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Nach § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt (§ 2 Abs 7 Satz 2 BEEG). Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil (§ 2 Abs 7 Satz 3 BEEG). Grundlage der Einkommensermittlung sind nach § 2 Abs 7 Satz 4 BEEG ua die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Unter Anwendung dieser Regelungen ist im Bemessungszeitraum nach den vorgelegten Einkommensnachweisen von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen iHv 1.517,07 EUR auszugehen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig und wird von der Klägerin nicht angegriffen. Damit sinkt der Anspruchsfaktor auf den Mindestsatz von 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG).
Lebt die elterngeldberechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach § 2 Abs 1 bis 3 und 5 BEEG zustehende Elterngeld um 10%, mindestens um 75 EUR erhöht (§ 2 Abs 4 Satz 1 BEEG). Nach § 2 Abs 4 Satz 2 BEEG sind alle Kinder zu berücksichtigen, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 und 3 BEEG erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach § 2 Abs 6 BEEG erhöht. Nach § 2 Abs 6 BEEG erhöht sich bei Mehrlingsgeburten das nach den Abs 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 EUR für jedes weitere Kind.
Der Elterngeldanspruch beträgt daher rechnerisch 1.684,71 EUR für den ersten Lebensmonat der Kinder (65% des Durchschnittseinkommens von 1.517,07 EUR = 986,10 EUR zuzüglich 10 % Geschwisterbonus 98,61 EUR für Ilja zuzüglich Mehrlingszuschlag 600 EUR) und 1.586,10 EUR für den 2. bis 11. Lebensmonat (Wegfall des Geschwisterbonus für Ilja nach Vollendung des dritten Lebensjahres).
Hiervon sind die bis 22.04.2013 zustehenden Mutterschaftsleistungen in Abzug zu bringen sowie das für A. bezogene Elterngeld ab dem fünften Lebensmonat.
Nach § 3 BEEG (in der ab 30.10.2012 gültigen Fassung) gelten folgende Anrechnungsregelungen: (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 iVm § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs 2 des Mutterschutzgesetzes oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, 2 ... 3. 4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie 5. Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nr 4 oder Nr 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert.
(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Abs 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
Da die Klägerin nach der Geburt ihrer Kinder bis zum 22.04.2013 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR kalendertäglich und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 45,50 EUR erhalten hat, besteht für die Klägerin für den 1. bis 4. Lebensmonat der Kinder kein Anspruch auf Elterngeld, denn die Mutterschaftsleistungen sind höher als der errechnete Elterngeldanspruch. Nach § 3 Abs 2 BEEG ist während des Bezugs von Mutterschaftsleistungen auch nicht der Basisbetrag erhöht um Mehrlingszuschläge zu leisten (BSG 26.03.2014, B 10 EG 2/13 R, juris). Im 5. Lebensmonat sind bis 22.04.2013 Mutterschaftsleistungen anzurechnen, so dass sich ein Elterngeldanspruch iHv 1.268,88 EUR ergäbe, hierauf ist jedoch noch das für A. bezogene Elterngeld anzurechnen. Auch für den 6. bis 11. Lebensmonat ist das für A. bezogene Elterngeld anzurechnen, so dass insgesamt für den 5. bis 11. Lebensmonat für J und K jeweils nur der Basisbetrag von 300 EUR erhöht um den Mehrlingszuschlag von 600 EUR zu leisten ist.
Die Anrechnungsvorschrift gilt unabhängig davon, ob die Geburt zum oder vor dem errechneten Termin erfolgte (BSG 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R, SozR 4-7837 § 3 Nr 1). Mit der Anrechnung verdrängen die vorrangigen Mutterschaftsleistungen das Elterngeld, soweit es für denselben Bezugszeitraum zu erbringen wäre (zum Ganzen BSG 26.05.2011, B 10 EG 12/10 R, SozR 4-7837 § 4 Nr 2 mwN). Für Mehrlinge hat der Gesetzgeber insoweit keine abweichende Regelung getroffen (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R, SozR 4-7837 § 1 Nr 4).
In der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs 1 BEEG heißt es dazu (BT-Drs 16/1889 S 22): "Absatz 1 betrifft das Verhältnis von Elterngeld und Mutterschaftsleistungen Diese Leistungen und das Elterngeld dienen insoweit dem gleichen Zweck, als sie für den gleichen Leistungszeitraum aus demselben Anlass, nämlich der Geburt des Kindes, dieselben Einkommenseinbußen ganz oder teilweise ersetzen oder ausgleichen. Sie können deshalb nicht nebeneinander gewährt werden. Der Zweck des Elterngeldes, Eltern individuell bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie nach einer Geburt die Betreuung ihres Kindes übernehmen, ist im Falle gezahlter Mutterschaftsleistungen bereits erfüllt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen sind für den beschränkten Zeitraum und den eingeschränkten Berechtigtenkreis auch wegen des grundsätzlich weitergehenden Umfangs als vorrangige Leistung gegenüber dem Elterngeld anzusehen und deshalb auf das Elterngeld anzurechnen."
An dieser Zielsetzung ändert sich nichts dadurch, dass bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind jeder Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann und zudem das Elterngeld bei Mehrlingsgeburt die damit verbundene besondere Belastung der Eltern mit einem Erhöhungsbetrag berücksichtigt (BT-Drs 16/1889 S 21).
Einen Verfassungsverstoß vermag der Senat weder in der Anrechnung der Mutterschaftsleistungen auf jeden Elterngeldanspruch bei Mehrlingen noch in der Anrechnung des Elterngeldes für das ältere Mehrlingskind zu erkennen. Es ist verfassungsrechtlich schon nicht geboten, bei Mehrlingsgeburten über den vorgesehenen Mehrlingszuschlag hinaus einen eigenständigen, mehrfachen Elterngeldanspruch vorzusehen (vgl Senatsurteile vom 18.11.2014, L 11 EG 2798/14; 24.03.2015, L 11 EG 2063/14 und 23.02.2016, L 11 EG 4042/15).
Ein Verstoß gegen Art 3 GG, wonach Mehrlingseltern gegenüber anderen Eltern von Geschwisterkindern benachteiligt werden, ist nicht gegeben. Art 3 Abs 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des BVerfG: BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 §1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen (vgl Jarass in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 8 mwN).
Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; ständige Rechtsprechung). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will (BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252). Der Gesetzgeber darf generalisieren und pauschalieren, er muss – und kann - nicht für jede denkbare Fallkonstellation die optimale und bestmögliche Lösung regeln. Praktikabilität und Einfachheit des Rechts sind im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers als hochrangige Ziele zu berücksichtigen (BVerfG 07.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfGE 17, 319, 330; 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr 12 S 25; BVerfGE 67, 70, 85f; ständige Rechtsprechung). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt insoweit eine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11). Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend BVerfGE 88, 87, 96f; 105, 73, 110f = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 173). So muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs GG schuldet (vgl BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55). Darüber hinaus kann im vorliegenden Zusammenhang auch das Sozialstaatsprinzip Art 20 Abs 1 GG von Bedeutung sein.
Die von der Klägerin gewählte Vergleichsgruppe von Eltern mit mehreren zeitlich nacheinander geborenen Kindern weist insoweit Unterschiede auf, als dass ein Einkommensverlust infolge der Kinderbetreuung bei Geburt von Mehrlingen zeitlich nur einmal im Anschluss an die Geburt auftritt, bei mehreren Geburten von Geschwisterkindern jedoch wiederholt und damit insgesamt für einen längeren Zeitraum. Angesichts des Gesetzeszwecks ist dieser Unterschied sachlich erheblich und gebietet geradezu eine unterschiedliche Behandlung. Zweck des Elterngeldes ist weder ein Ausgleich für Erziehungstätigkeit (so beim Erziehungsgeld), noch eine Unterhalts- oder Existenzsicherung für die Kinder selbst. Es geht vielmehr darum, dass sich die wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern sollen, dass sie ihr Kind in den ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen. Das BEEG bezweckt daher, den Einkommensausfall der Eltern weitgehend auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, um sich der Kinderbetreuung zu widmen (BT-Drs 16/1889 S 18f). Diesem Zweck wird die Gestaltung der Elterngeldansprüche auch für Mehrlinge mit den vorgesehen Mehrlingszuschlägen gerecht. Es ist in keiner Weise ersichtlich, warum – wie von der Klägerin gefordert – ein mehrfacher Einkommensausgleich für denselben Berechtigten für den gleichen Zeitraum erfolgen sollte. Die von der Klägerin geforderten Elterngeldansprüche liegen erheblich höher, als ihr Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum.
Soweit die Klägerin die Ungleichbehandlung zu Müttern rügt, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben, handelt es sich ebenfalls nicht um identische Sachverhalte. Davon abgesehen, übersieht die Klägerin, dass der hier vorliegende Sonderfall, dass eine Mutter, die vor dem Elterngeldbezug nicht gearbeitet hat, höhere Leistungen erhält, als eine zuvor erwerbstätige Mutter (2.700 EUR für 3 Kinder – 3x Basisbetrag von 300 EUR zuzüglich Mehrlingszuschlag von 600 EUR gegenüber ca 1.500 EUR Mutterschaftsleistungen der Klägerin), nur für den Zeitraum des Bezugs der Mutterschaftsleistungen gilt. Danach bleibt die nicht erwerbstätige Mutter für den Rest des Bezugszeitraums bei dem (um Mehrlingszuschläge erhöhten) Basisbetrag, während die Klägerin für das erste Kind höheres Elterngeld nach ihrem Einkommen erhält. Schon bei einer Zwillingsgeburt bestünde auch während des Bezugs von Mutterschaftsleistungen kein höherer Anspruch auf Elterngeld für eine zuvor nicht erwerbstätige Mutter als auf Mutterschaftsleistungen, wie sie die Klägerin bezogen hat. Für den hier vorliegenden Sonderfall einer Drillingsgeburt musste der Gesetzgeber im Rahmen der zulässigen Pauschalierung keine Sonderregelung für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsleistungen treffen, zumal die hier bestehende Sonderkonstellation ohnehin allein darauf beruht, dass nach der Rechtsprechung des BSG entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers drei Elterngeldansprüche einer Person für den gleichen Zeitraum begründet werden konnten.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG. Danach hat der Staat die Pflicht, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Allerdings kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfG 07.07.1992, 1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 35 f). Regelmäßig erwachsen dabei aus Art 6 Abs 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG 06.05.1975, 1 BvR 332/72, BVerfGE 39, 316 = SozR 2600 § 60 Nr 1; BVerfG 07.07.1992, aaO).
Die Entscheidungsfreiheit von Mehrlingseltern hinsichtlich der innerfamiliären Aufgabenverteilung wird durch das BEEG nicht in verfassungswidriger Weise berührt. Auch soweit durch den Bezug von Mutterschaftsgeld nebst Arbeitgeberzuschuss faktisch die Anspruchsdauer von Elterngeld verkürzt wird, wird weder indirekt noch direkt wird ein Zwang auf die Eltern ausgeübt, anstelle der Kinderbetreuung wieder eine elterngeldschädliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Solange die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht, besteht ein Beschäftigungsverbot. Die insoweit erforderliche Förderungs- und Unterstützungspflicht erfüllt der Staat durch die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden Frauen während des Beschäftigungsverbots so abgesichert, dass kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme gesundheitlicher Risiken zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten (BVerfG 18.11.2003, 1 BvR 302/96, BVerfGE 109, 64). Das BEEG übt generell keinen durch Art 6 Abs 1 GG verbotenen Zwang auf Eltern aus, sondern setzt lediglich Anreize, die familienpolitischen Zielen wie auch fiskalischen Interessen dienen (BSG 20.12.2012, B 10 EG 19/11 R, SozR 4-7838 § 3 Nr 1). Eine Zweckverfehlung des Elterngeldes bei Mehrlingsgeburten ist nicht zu erkennen. Darüber hinaus verpflichtet Art 6 Abs 1 GG den Gesetzgeber nicht dazu, die familiäre Eigenbetreuung von Kindern in einem weiteren Umfang zu fördern, als dies bereits durch die Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit geschieht (vgl BVerfG 06.06.2011, 1 BvR 2712/09, NJW 2011, 2869).
Schließlich ist auch das Sozialstaatsprinzip gemäß Art 20 Abs 1 GG, welches den Staat verpflichtet, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, nicht verletzt. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (BVerfG 12.03.1996, 1 BvR 609/90 ua, BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5; st Rspr). Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfG 29.05.1990, 1 BvL 20/84 ua, BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfG 09.02.2010, 1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). Diese Mindestvoraussetzungen sind hier nicht ansatzweise berührt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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