L 8 U 51/13

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 7 U 15/10
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 U 51/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 7/16 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Unternehmen der Forstwirtschaft liegt vor bei einem Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, also einem Waldgrundstück, das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht.
2. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist.
3. Die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auf der Fläche der Klägerin ist widerlegt; denn die Flächen mit Baumbestand sind Teil des Managementplans eines Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebietes. Als Feucht- und Sumpfwald ist die Fläche als Biotop nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützt; dort kann keine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 7. Dezember 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Novem¬ber 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2013 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufnahme in die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (seinerzeit: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Hol¬stein und Hamburg) sowie die Beitragserhebung.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 5.471 m² großen Grundstücks in der Gemarkung S , Flur 007, Flurstück 72/51. Bei dem Gebäude auf dem Grundstück handelt es sich um die Wassermühle in S. Sie ist seit dem 17. Dezember 2004 als Kulturdenkmal in das Denkmalbuch für Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit eingetragen. Der Denkmalschutz erstreckt sich auf das Äußere des gesamten Mühlengebäudes mit angefügtem Müllerwohnhaus, das Stauwehr und den Mühlendamm, die zugehörigen Nebengebäude sowie den gesamten Hofplatz. Nach Mitteilung des Kreises Schleswig-Flensburg als Untere Denkmalschutzbehörde vom 17. Dezember 2004 ist eine forstwirtschaftliche Nutzung denkmalpflegerisch nicht denkbar. Veränderungen auch in der Umgebung, die geeignet seien, den Eindruck wesentlich zu beeinträchtigten, bedürften der Genehmigung.

Das Grundstück besteht aus ca. 788 m² des S er Mühlenstroms, einer bewaldeten Fläche nördlich des S er Mühlenstroms mit ca. 920 m², einer mit Gebäuden bebauten und mit Feldsteinen gepflasterten Hoffläche von ca. 1680 m², eines Baumbestandes südlich des Mühlenbaches - an diesen unmittelbar angrenzend - von ca. 620 m² und einer Gartenfläche, bestehend aus Rasen, zwei Terrassen, Wegflächen und Ziergehölzen im südwestlichen Teil des Grundstücks von ca. 1450 m². Bezüglich der Einzelheiten der Zuordnungen wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Lagepläne, Katasterauszüge und Luftbildaufnahmen Bezug genommen.

Die Flächen mit Baumbestand im nördlichen Teil des Grundstücks, die nördlich und südlich unmittelbar an den S er Mühlenstrom angrenzen, sind Teil des Managementplans des F Fa H (FFH)-Gebiets 1219-391 "Gewässer des B Kanalsystems Teil 1". Als Feucht- und Sumpf¬wald ist die Fläche als Biotop nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 21 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich geschützt.

Ursprünglich bestanden nach einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 30. November 2012 folgende grundstücksbezogene Zuweisungen: 768 m² Graben, 2.861 m² Laubholz, 56 m² Weg und 1.786 Wohnbaufläche. Nach einem Überprüfungsantrag der Klägerin beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erfolgte eine Korrektur des Liegenschaftskatasters. Nach einem am 4. April 2013 erstellten Auszug untergliedert sich das Grundstück der Klägerin in 768 m² Graben, 2.235 m² Grünanlage, 626 m² Laubholz, 56 m² Weg und 1.786 m² Wohnbaufläche.

Nach Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 24. November 2009 als Versicherte auf. Mit einem Grundwert von 15 Berechnungseinheiten und 0,28 flächenbezogenen Berechnungseinheiten (Forst) setzte die Beklagte einen Jahresbeitrag für das Umlagejahr 2008 in Höhe von 57,76 EUR fest.

Die Klägerin legte am 4. Dezember 2009 Widerspruch ein. Sie trug vor, dass das Grundstück direkt am Wasser im Wasserschutzgebiet liege, der Boden schlickig, feucht und nicht begehbar sei. Zudem handele es sich um ein Gartengrundstück.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2010 zurück. Die Klägerin sei Eigentümerin eines 0,286 ha großen Grundstücks und es sei festgestellt worden, dass es sich bei der Fläche um Wald handele. Es bestehe ein Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes. Dass es sich bei der Fläche um Wald handele, sei von der zuständigen Forstbehörde Nord bestätigt worden. Es bestehe die Vermutung, dass die Klägerin die Fläche forstwirtschaftlich nutze. Diese Vermutung sei nicht widerlegt.

Die Klägerin hat am 4. März 2010 Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen des § 123 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) lägen nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei dem Grundstück um Forst handeln solle. Dazu müssten forstwirtschaftliche Arbeiten durchgeführt werden. Dies sei nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) führe das bloße Innehaben von Grundvermögen mit Pflanzenbewuchs nicht zur forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Zudem liege ein Hausgarten vor, bei dem Zierpflanzen zur Gestaltung des Wohnanwesens vorhanden seien. Ein Unternehmen erfordere eine Tätigkeit. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werde erst durch die Verrichtung einer Boden bewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein könne. Zum Beweis des Umstandes, dass das Grundstück lediglich inne gehabt werde, werde die zeugenschaftliche Vernehmung ihres Ehemannes - des der Klägerin - angeboten. Der Baumbestand sei nicht künstlich angelegt. Dies könne durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Zudem liege das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Eigenschaft als Natura 2000 Gebiet könne die Untere Naturschutzbehörde bestätigen. In FFH-Gebieten und Natura 2000 Gebieten seien gemäß § 30 BNatSchG forstwirtschaftliche Tätigkeiten als unzulässige Eingriffe ausgeschlossen. Ausnahmegenehmigungen gemäß § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 3 BNatSchG seien nicht erteilt worden. Allein aufgrund der Größe der bewachsenen Fläche könne nicht von einem Wald ausgegangen werden. Das Niedersächsische Landessozialgericht habe entschieden, dass es auch unversicherte Gärten gebe, die größer als 2.500 m² seien und wenig genutzt würden.

Es sei nicht nachzuvollziehen, wie die Untere Forstbehörde Schleswig zu der Auffassung habe gelangen können, es handele sich um Wald. Unternehmen der Forstwirtschaft seien unter den allgemeinen Voraussetzungen Unternehmen zur Gewinnung von Holz (Anbau und Einschlag von Bäumen und Sträuchern) oder Harz.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2010 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe die Vermutung der forstwirtschaftlichen Tätigkeit bislang nicht widerlegt. Es sei nicht ausreichend zu behaupten, die Fläche werde – aus welchen Gründen auch immer – nicht bewirtschaftet. Bereits das Eigentum an einer Fläche reiche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, um eine Versicherungspflicht auszulösen. An der Bewertung ändere sich auch nichts durch die mögliche Zugehörigkeit zu einem Natura 2000 Gebiet. Es gebe keine Vorschrift, die der Klägerin forstwirtschaftliche Tätigkeiten untersage. Auch in Natura 2000 Gebieten seien menschliche Tätigkeiten nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend seien die gebietsbezogenen Erhaltungsziele. Soweit sich eine Tätigkeit nicht erheblich nachteilig auswirke, könne diese erfolgen. Gegebenenfalls müsse eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Es seien lediglich Maßnahmen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen könnten. Darüber hinaus unterfielen Haus- und Ziergärten nur dann nicht der Versicherungspflicht, wenn diese kleiner als 2.500 m² seien. Die maßgebliche Fläche liege über dem Grenzwert.

Der Kreis Schleswig-Flensburg hat auf Anfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, dass Teile des Grundstücks der Klägerin dem gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 BNatSchG als Natura 2000 Gebiet unterlägen. Zudem unterliege der S er Mühlenstrom der F -Fa -H -Richtlinie und damit bestehe ein generelles Verschlechterungsverbot.

Das Sozialgericht hat die Klage der Klägerin mit Urteil vom 7. Dezember 2012 abgewiesen. Die Klägerin unterliege als forstwirtschaftliche Unternehmerin der Versicherungspflicht bei der Beklagten. Die Klägerin sei Besitzerin der Waldfläche. Ein Mindestmaß an Arbeitsaufwand sei nicht erforderlich.

Das Urteil ist der Klägerin am 6. Mai 2013 zugestellt worden.

Die Klägerin hat am 6. Juni 2013 Berufung eingelegt. Sie begründet die Berufung im Wesentlichen damit, dass es sich um eine zum Wohnbereich gehörende Parkanlage handele. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Mindestmaß an Bewirtschaftung erforderlich. Sie - die Klägerin - betreibe auch keine Landwirtschaft. Zudem sei das Sozialgericht von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Nach einer von ihr selbst - der Klägerin - veranlassten Überprüfung habe das Landesamt für Vermessung und Geoinformation festgestellt, dass auf dem Grundstück lediglich 626 m² Laubholz umfasst seien. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte einen Änderungsbescheid vom 19. Juni 2013 erlassen. Es handele sich nicht um Wald im Sinne des Waldgesetzes. Zudem stehe das Grundstück unter Denkmalschutz. Aufgrund der Beschränkungen sei eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht möglich. Insofern könne sie - die Klägerin - auch keine Unternehmerin der Forstwirtschaft sein. Zudem werde bezüglich der Möglichkeit, die Vermutung der forstwirtschaftlichen Nutzung zu widerlegen, auf ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Urteil vom 9. April 2014, S 15 U 2643/13) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 7. Dezember 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2009 in der Fassung des Wi-derspruchsbescheides vom 4. Februar 2010, geändert durch Bescheid vom 19. Juni 2013, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie - die Beklagte - bezieht sich auf das Urteil des Sozialgerichts und trägt ergänzend vor, dass nach Änderung des Katasterauszuges nunmehr eine Veranlagung mit 0,22 ha Grünland, 0,06 ha Forst und 0,07 ha sonstige Flächen erfolge. Eine Änderung der Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin ergebe sich nicht. Die Luftbildaufnahmen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zeigten, dass eine Teilfläche von 0,22 ha mit Wald bestückt sei, die als Forst zu veranlagen sei. Der Denkmalschutz ändere nichts an ihrer Zuständigkeit - der der Beklagten - für das Unternehmen. Bei Windbruch und bei Schädlingsbefall müsse die Klägerin bereits aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht heraus tätig werden.

Die Beklagte hat am 19. Juni 2013 einen Änderungsbescheid erlassen. Danach veranlagte sie die Klägerin wie folgt: Schlüssel/Art Menge / Einheit 002 Grünland 0,22 ha 011 Forst 0,06 ha 090 sonstige Flächen 0,07 ha 166 allgem. Arbeiten 0,22 ha Mit dem Bescheid hat die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2008 bis 2012 neu festgesetzt; der Gesamtbetrag beläuft sich danach auf 327,31 EUR.

Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat die Beklagte unter Hinweis auf die Gesamtfläche abgelehnt.

Nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) ist zum 1. Januar 2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als neuer Träger für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung errichtet worden. Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen) sowie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind nach Art. 1 § 3 LSV-NOG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die SVLFG übergegangen, die als jetzige Beklagte das Verfahren aufgenommen hat.

Der Berichterstatter hat über den tatsächlichen Zustand des Grundstücks Beweis durch Inaugenscheinnahme am 6. Juli 2015 erhoben. Auf das Protokoll nebst Anlage wird hinsichtlich der Einzelheiten der Inaugenscheinnahme Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind daher ebenso wie das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 7. Dezember 2012 aufzuheben.

Gegenstand des Verfahrens sind der Veranlagungs- und Beitragsbescheid vom 24. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2010 sowie (gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Änderungsbescheid vom 19. Juni 2013.

Die Klägerin ist keine forstwirtschaftliche Unternehmerin und daher nicht bei der Beklagten unfallversichert. Dementsprechend sind auch keine Beiträge zu entrichten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII sind kraft Gesetzes unfallversichert Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 SGB VII angeführt, der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Einzelnen regelt. Diese ist gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u. a. zuständig für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues. Der Begriff des Unternehmens selbst wird in § 123 SGB VII nicht definiert; er wird vom Gesetz vorausgesetzt und von der Rechtsprechung ausgefüllt.

Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG, Urteil vom 5. August 1976 – 2 RU 189/74 –; vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R –; vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, jeweils bei juris).

Anders als nach § 1 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Dezember 2014 – L 8 U 16/12 –).

Ein Unternehmen der Forstwirtschaft liegt vor bei einem Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, also einem Waldgrundstück, das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 18).

Wald ist nach der Begriffsbestimmung des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. 2004, S. 461, in der Fassung vom 13. Juli 2011, GVOBl. 2011, S. 225) in § 2 Abs. 1 Satz 1 jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch:

1. kahl geschlagene oder durch Brand oder Naturereignisse entstandene Waldkahl- flächen und verlichtete Grundflächen, 2. Waldwege, Waldschneisen, Waldblößen, Waldwiesen, Waldeinteilungsstreifen sowie mit dem Wald verbundene Wildäsungsflächen und Sicherungsstreifen, 3. im und am Wald gelegene Knicks, 4. Holzlagerplätze und sonstige mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen wie Pflanzgärten, Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen, 5. Kleingewässer, Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien von unter- geordneter Bedeutung, sofern und solange diese mit Wald verbunden und natür- liche Bestandteile der Waldlandschaft sind, unbeschadet anderer Rechtsvorschrif- ten, 6. gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 für die natürliche Neuwaldbildung vorgesehene, als Ersatzaufforstung zugelassene Flächen.

Dies bedeutet, dass es sich bei Wald nicht nur um große zusammenhängende, mit großen Bäumen bestückte Flächen handelt, sondern dass auch untergeordnete bewachsene Flächen dazu gehören.

Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor. Einen solchen Befreiungsantrag hat die Beklagte hier abgelehnt. Durch die generelle Befreiungsmöglichkeit wird aber gleichzeitig klargestellt, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 ha grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch so genannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11 –, juris Rn. 19). Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite, kommt dem auch nach Auffassung des Senats unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 19; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 181/11 –, juris Rn. 22; Sozialgericht Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 – S 5 U 5059/06 RL –, juris Rn. 50 ff. m. w. N.).

Für die Annahme eines beitragspflichtigen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht Voraussetzung. Es wird nicht, wie nach dem Einkommenssteuerrecht, auf die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr abgestellt (Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 26. März 2009 – L 1 U 915/08 –, juris Rn. 26; Sozialgericht Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 – S 5 U 5059/06 L –, juris Rn. 41f).

Das BSG und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 20f; Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11 –, juris Rn. 20, Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014 – S 15 U 2643/13 –, juris Rn. 24) gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, davon aus, dass die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen könne. Während die so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den so genannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich landwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen. Irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe daher die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem "brach liegen lassen" nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungs¬maßnahmen vorgenommen würden.

Um diese Vermutung zu widerlegen, reicht es nicht aus, wenn lediglich behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet. Der Senat folgt nicht der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Urteil vom 9. April 2014 – S 15 U 2643/13), die die an Waldeigentum oder sonstige Nutzungsrechte geknüpfte Vermutung des Bestehens eines forstwirtschaftlichen Unternehmens dann als widerlegt ansieht, wenn der Betroffene eine forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestreitet. Lediglich die Behauptung, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet, kann auf gar keinen Fall ausreichen (ebenso: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11 –), denn dies würde einen Anreiz darstellen, Angaben zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Aber auch ein plausibles Bestreiten kann nicht ausreichen. Insoweit wäre es bereits schwierig zu entscheiden, wann das Bestreiten plausibel, also glaubhaft ist. Außerdem wären damit Beweisschwierigkeiten eröffnet, die mit einer Massenverwaltung – und um eine solche handelt es sich bei den Berufsgenossenschaften – nicht vereinbar wären. Schließlich kann sich die Meinung eines Waldbesitzers, den Wald nicht zu bewirtschaften, jederzeit ändern, wenn er zur Bewirtschaftung die Möglichkeit hat. Auch wenn über Jahrzehnte weder Anbau noch Einschlag von Holz oder eine sonstige Nutzung stattfinden, kann dieser Zustand jederzeit geändert werden. Anders als bei der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung, bei der durch die Entnahme von Früchten oder dem Mähen einer Wiese kurzfristig die landwirtschaftliche Nutzung zutage tritt, ist einem Wald über Jahrzehnte nicht anzusehen, ob der Waldbestand irgendwann einmal einer Nutzung zugeführt werden soll. Daher reicht es auch nicht aus, dass die Flächen tatsächlich nicht bewirtschaftet werden und dies in Zukunft auch nicht beabsichtigt ist (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09 –, juris Rn. 19). Ausreichend ist ebenfalls nicht, dass der Waldbesitzer wegen der ungünstigen forstwirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar und glaubhaft den Entschluss gefasst hat, auf Lebenszeit die gesamte in seinem Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R –, juris Rn. 19). Die Vermutung ist lediglich dann widerlegt, wenn eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Flächen zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 21), bzw. dass ein fehlender Nutzungswille nach außen deutlich wird (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09 –, juris Rn. 19), oder die Nutzungsmöglichkeiten derart, z. B. durch rechtliche Vorschriften, eingeschränkt sind, dass sie dem Willen des Waldbesitzers nicht mehr zugerechnet werden können.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dann handele es sich bei den Beiträgen zur Unfallversicherung um eine unzulässige Abgabe auf Eigentum. Vielmehr greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz dann ein, wenn die Möglichkeit einer Nutzung von Wald besteht und der Unternehmer selbst entscheiden kann, ihm also die unternehmerische Freiheit bleibt zu entscheiden, ob er Nutzungen ziehen oder er davon absehen will, bzw. für wie lange er davon absehen will.

Die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist hier widerlegt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei ihrem Grundstück nach der Überzeugung des Senats allerdings nicht um eine Parkanlage. Im westlichen Teil des Grundstücks liegt vielmehr ein typischer Hausgarten vor. Bei dem Sumpf- bzw. Feuchtwald handelt es sich ebenfalls nicht um eine Parkanlage, da es an einem Mindestmaß der Pflege fehlt, die in Parkanlagen typischer Weise erforderlich ist. Gegenstand der Park- und Gartenpflege ist eine Form der Bodenbearbeitung, die nicht landwirtschaftlichen Zielen dient (Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 123 SGB VII, Rn. 64). Auf die gepflasterten und bebauten Flächen kommt es insoweit nicht an. Der bestehende Denkmalschutz für die S er Wassermühle führt nicht zu einer anderen nachgewiesenen Nutzung des Grundstücks bzw. der bewaldeten Grundstücksteile. Die bewaldeten Flächen prägen nicht den Charakter des Grundstücks als Denkmal. Das Gesamtgrundstück der Klägerin erhält ihre wesentliche Prägung aus dem Charakter der Wassermühle, der Hoffläche, der Wege und des Mühlenteiches. Sie erstreckt sich auch nach der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde auf die Grünanlage. Dies betrifft nach Überzeugung des Senates vor allem die Allee auf dem Mühlendamm, die ortsbildprägenden Bäume auf der gepflasterten Hoffläche und den Mühlenteich. Eine Veränderung dieser Umgebungsbestandteile der Wassermühle wären gegebenenfalls geeignet, den Eindruck der S er Wassermühle wesentlich zu beeinträchtigen. Änderungen wären dann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz zum Schutz der Denkmale Schleswig-Holstein (GVOBl. 2015, 2 – DSchG SH) genehmigungsbedürftig. Damit handelt es sich um ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Hiernach ist bei unbeweglichen Denkmälern die Umgestaltung der Umgebung unzulässig, wenn sie den Charakter des Denkmals mit prägen und daher die Umgestaltung zu einer wesentlichen Änderung führen dürfte. Bei der historischen Wassermühle der Klägerin wird der Gesamteindruck nicht durch die bewaldeten Flächen im westlichen Grundstücksteil, nördlich und südlich des S er Mühlenstroms geprägt. Sie haben für den Gesamteindruck eine lediglich untergeordnete Bedeutung. Bei der Wassermühle in S erstreckt sich der Denkmalschutz auf das Äußere des gesamten Mühlengebäudes mit angefügtem Müllerwohnhaus von 1783, das Stauwehr und den Mühlendamm, das Äußere der am Ortsrand des Mühlenhofes, quer zum Mühlengebäude gelegenen Scheune von 1816, das ehemalige Knechthaus und das heute als Garage genutzte, ehemalige Nebengebäude sowie den gesamten Hofplatz. Die streitige von der Beklagten als Wald eingestufte Fläche liegt im hinteren Bereich der Mühle. Von Süden sich nähernd wird die streitige Fläche gar nicht wahrgenommen. Nähert man sich von Norden, so fällt ein untergeordneter Baumbestand auf der rechten Seite des Weges auf. Der Blick fällt dann auf das Mühlenrad, das Mühlengebäude, die Brücke und den Hofplatz. Diese sind denkmalschutzrechtlich von entscheidender Bedeutung, nicht hingegen die streitigen Flächen.

Hier ist die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auf der Fläche der Klägerin aber gleichwohl widerlegt, denn die Flächen mit Baumbestand im nördlichen Teil des Grundstücks, die nördlich und südlich unmittelbar an den S er Mühlenstrom angrenzen, sind Teil des Managementplans des F Fa H (FFH)-Gebiets 1219-391 "Gewässer des B Kanalsystems Teil 1". Als Feucht- und Sumpfwald ist die Fläche als Biotop nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützt. Damit kann auf dem Grundstück der Klägerin keine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG besteht ein Verbot für Handlungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörenden uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmter Bereiche führen. Das Beeinträchtigungsverbot aus § 30 BNatSchG wird durch das Entwicklungs- und Erhaltungsgebot aus § 21 Abs. 5 BNatSchG ergänzt: Unbeschadet des § 30 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiter zu entwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Eine gebietsbezogene Entwicklung kann dann nur noch und in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde aus dem Blickwinkel des Naturschutzes erfolgen. Damit liegt eine nachgewiesene andere Nutzung vor.

Der Auffassung der Beklagten, eine forstwirtschaftliche Nutzung sei trotz des gesetzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt möglich, kann nicht gefolgt werden. Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG können auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen wird. Damit besteht zunächst kein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung und zudem erfolgt kein Wirtschaften mit dem Wald in einem forstwirtschaftlichen Sinne. Die Veränderung des Baumbestandes darf aufgrund der Zweckrichtung des Biotopverbundes lediglich zur Verbesserung oder Erhaltung des Biotopverbundes erfolgen (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Forstwirtschaftliche Gesichtspunkte stellen keine relevanten Ermessensgesichtspunkte für eine etwaige Ausnahme gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG vom Verbot der Umgestaltung, dem sogenannten Verschlechterungsverbot dar.

Eine Mitgliedschaft bei der Beklagten allein aus Gründen der Verkehrssicherheit kann nicht angenommen werden. Die Verkehrssicherungspflichten treffen jeden Besitzer von Bäumen, unabhängig davon, ob es sich um Wald handelt oder nicht.

Zudem teilt der Senat nicht die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Hausgarten der Klägerin um Grünland handelt, wie im Bescheid vom 19. Juni 2013 ausgewiesen. Landwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht Haus- und Ziergärten. Dies sind nach ständiger Rechtsprechung Grundstücke, die in unmittelbarer Verbindung zu einem Wohnhaus stehen (BSG, 11. November 2003, B 2 U 51/02 R, juris, Rn. 19) oder solchen Grundstücken nach Art, Gestaltung und Nutzung gleichkommen (vgl. BSG, 28. Juli 1977, 2 RU 40/77, juris; Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 02/14, § 123 SGB VII, Rn. 11). Das ist hier – wie eingangs im Tatbestand bereits dargestellt – der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte des anhängigen Verfahrens zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens, hier die Beklagte.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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