L 9 AL 286/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 94/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 286/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 3/16 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig im Sinne von § 26 Abs. 2 SGB III ist nur derjenige, dessen Versicherungspflicht vor maximal einem Monat geendet hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.09.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Die Beklagte bewilligte der im Jahre 1964 geborenen Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2010 mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen. Wegen Anspruchs der Klägerin auf Krankengeld hob die Beklagte die Bewilligung ab dem 18.10.2010 auf, bewilligte Arbeitslosengeld ab dem 18.03.2011 weiter, stellte die Zahlung von Arbeitslosengeld wegen eines Rehabilitationsaufenthalts der Klägerin ab dem 18.10.2011 erneut ein und bewilligte zuletzt der Klägerin ab dem 16.11.2011 Arbeitslosengeld weiter, dies mit einer Restanspruchsdauer von 149 Tagen.

Mit Bescheid vom 15.02.2012 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 01.05.2012 und befristet bis zum 31.12.2013. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 08.03.2012 auf mit der Begründung, dass die Klägerin nicht (mehr) mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten könne und daher der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 37 Tagen.

Am 05.12.2013 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2014 erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Rheinland den Antrag der Klägerin auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente abgelehnt hatte. Mit Bescheid vom 02.01.2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld beginnend am 01.01.2014 für die Dauer von 37 Tagen.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Der Widerspruch richte sich gegen die festgestellte Anspruchsdauer. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seien Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie bis zum Beginn der Rentenzahlung ebenfalls versicherungspflichtig gewesen seien. Sie habe durch den Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirtschaftet, der bei der Dauer des jetzt gewährten Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen sei. In der Zeit vom 08.03.2012 bis zum 30.04.2012 habe sie zwar keine versicherungspflichtigen Leistungen erhalten. Die von § 26 Abs. 2 SGB III geforderte Unmittelbarkeit sei aber nicht so auszulegen, dass Versicherungspflicht bis zum Tag vor der ersten Rentenzahlung bestanden haben müsste. Die Klägerin verwies dabei auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.03.2011 unter dem Az. L 1 AL 43/10. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig gewesen. Die Zeit des Bezugs von Erwerbsminderungsrente begründe keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, insbesondere liege kein Fall des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III vor. Es mangele an der erforderlichen Unmittelbarkeit des Bezugs der laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vor dem Bezug der Erwerbsminderungsrente. Das Merkmal der Unmittelbarkeit sei dann nicht erfüllt, wenn - wie hier - der Zeitraum von einem Monat überschritten werde. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III.

Die Klägerin hat am 28.04.2014 Klage beim Sozialgericht Aachen erhoben. Sie hat auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 zu verurteilen, ihr ab 01.01.2014 Arbeitslosengeld für 240 Kalendertage zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat auf Entscheidungen der Landessozialgerichte Hessen und Berlin-Brandenburg hingewiesen, wonach der Begriff der Unmittelbarkeit eine Frist von einem Monat zum Ausdruck bringe. Die Beklagte hat zudem erneut auf die Gesetzesbegründung zu § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III verwiesen.

Mit Urteil vom 18.09.2014 hat das Sozialgericht Aachen der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des streitgegenständlichen Bescheides verurteilt, der Klägerin ab dem 01.01.2014 Arbeitslosengeld für 240 Tage zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Klägerin durch den Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Der Begriff der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III sei zwar umstritten, nach Auffassung der Kammer könne der Begriff allerdings nicht im Sinne einer starren Monatsfrist ausgelegt werden. Vielmehr sei der Begriff vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Regelung zu interpretieren. Ein enger Zusammenhang von früherer Beschäftigung und Leistungsbezug sei vorliegend zu bejahen, auch die Schutzbedürftigkeit. Die "Lücke" zwischen dem 07.03.2012 und dem Beginn der Rentenzahlung am 01.05.2012 beruhe vorliegend nicht darauf, dass die Klägerin ihren Status als Arbeitnehmerin aufgegeben hätte. Dies sei vielmehr ausschließlich der gesetzlichen Regelung geschuldet, dass einerseits bei festgestellter Erwerbsminderung Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit nicht weitergewährt werden dürfe, andererseits die Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit aber erst ab dem siebten Monat nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt werde. Wolle man die Unmittelbarkeit nur bei einer Unterbrechungszeit bis zu einem Monat bejahen, hinge die Frage der Versicherungspflicht des Rentenbezuges alleine davon ab, wie schnell der Rentenversicherungsträger seine Entscheidung treffe.

Gegen dieses ihr am 13.10.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.11.2014 Berufung eingelegt. Der Auslegung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III durch das Sozialgericht sei nicht zu folgen. Der Zeitraum vom 08.03.2012 bis zum 30.04.2012 umfasse 54 Kalendertage und damit mehr als vier Wochen bzw. einen Monat. Der Begriff der Unmittelbarkeit sei in Rechtsprechung und Literatur bisher übereinstimmend mit einem Zeitraum von nicht (deutlich) mehr als einem Monat gleichgesetzt worden. Die Beklagte verweist auf frühere Regelungen im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und frühere Regelungen im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie § 7 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Der vom Sozialgericht gewählte Weg führe dazu, dass die in § 26 Abs. 2 SGB III enthaltene Begrenzung letztlich ohne Wirkung bliebe und die praktische Umsetzung erheblich erschwert wäre. Die Begriffe "Unterbrechung" und "Unmittelbarkeit" seien in ihrem Gehalt nicht gleichzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.09.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und bezieht sich auch auf die Ausführungen im Urteil. Ergänzend merkt die Klägerin an, dass der Begriff der Unmittelbarkeit nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern auch einen kausalen Bezug aufweise. Hiermit solle ein Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle bzw. fehlende Versicherungszeiten gewährt werden. Im Hinblick darauf, dass § 101 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unter Berücksichtigung des Regelungskonzept der §§ 38, 40, 41 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) i.V.m. §§ 43, 102 SGB VI lediglich den Fälligkeitsbeginn hinausschiebe, habe unmittelbar vor Beginn der Leistung gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III Versicherungspflicht bestanden.

Die Beklagte erwidert hierauf, dass nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 SGB III nur Zeiten als versicherungspflichtig berücksichtigungsfähig seien, in den die in den Nr. 1-3 genannten Leistungen tatsächlich bezogen worden seien. Es käme so nicht auf die Entstehung des Anspruchs, sondern auf dessen Fälligkeit an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere gem. § 151 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgemäß eingelegt und gem. §§ 143 f. SGG statthaft.

Die Berufung ist auch begründet, das Sozialgericht hat der Klage im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthafte, fristgemäß nach § 87 SGG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 02.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da der formell rechtmäßige Bescheid auch materiell rechtmäßig ist. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Dauer von mehr als den von der Beklagten gewährten 37 Tagen (als Restanspruchsdauer für den am 01.10.2010 beginnenden Grundanspruch auf Arbeitslosengeld) zu. Die Voraussetzungen eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld liegen nicht vor.

Gemäß §§ 136 f. SGB III in der hier anwendbaren aktuellen und im Zeitpunkt des gewünschten Leistungsbeginns (01.01.2014) schon geltenden Fassung setzte der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit voraus, dass Arbeitnehmer (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum arbeitslos (vgl. § 138 SGB III) und auch arbeitslos gemeldet (vgl. § 141 SGB III). Sie erfüllte jedoch nicht die Anwartschaftszeit. Dies setzte voraus, dass sie in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist betrug zwei Jahre und begann mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Abs. 1 SGB III).

Im vorliegenden Fall reichte die Rahmenfrist somit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 (und nicht - wie von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25.03.2014 ausgewiesen - vom "01.01.2011" bis 31.12.2013). In diesem Zeitraum stand die Klägerin nicht 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III (§§ 24, 26, 28a SGB III). In Betracht kommt insoweit nur ein Versicherungspflichtverhältnis nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III (in der insoweit weiterhin gültigen Fassung vom 08.04.2013) wegen des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2013. Diese Versicherungspflicht bestünde allerdings nur dann, wenn die Klägerin "unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig war[en], eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt [hat], die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat".

Der allein in Betracht kommende Bezug von Arbeitslosengeld als Entgeltersatzleistung erfolgte bis zum 08.03.2012 und lag damit nicht "unmittelbar" im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III vor dem am 01.05.2012 beginnenden Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente.

Wie der Begriff der "Unmittelbarkeit" zu verstehen ist, ist streitig. Teils wird davon ausgegangen, dass noch am Tag vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht - oder die anderen in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Alternativen - bestanden haben müsse (so wohl Schlegel, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 26 Rn. 103), teils wird eine "Unmittelbarkeit" noch bei einem sechswöchigen Ruhenszeitraum angenommen (so zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III LSG NRW, Urt. v. 22.05.2014 - L 16 AL 287/13 - juris Rn. 22 ff. -, siehe aber auch Rn. 35, wonach der Bezug "von Krg anders als [der] Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung" zu behandeln sei; kritisch zu dieser Entscheidung Wehrhahn, in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 Rn. 32.1 f.), teils sogar auch ein zweimonatiger Zeitraum zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs der Einkommensersatzleistung noch als unmittelbar angesehen (so LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.03.2011 - L 1 AL 43/10 - juris Rn. 41 ff.- zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten; siehe auch LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.12.2011 - L 3 AL 20/10 - juris Rn. 29 ff.). Der Senat folgt indessen der auch in der Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung (vgl. etwa Wehrhahn, in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 Rn. 32; Brand, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 26 Rn. 20; Fuchs, in: Gagel, SGB II/III, 59. EL [09/2015], § 26 Rn. 29), dass eine Frist von maximal einem Monat gilt (umfangreiche Nachweise dazu - und zur Frage, wie der "Monat" zu berechnen ist - beim Hessischen LSG, Urt. v. 15.07.2011 - L 9 AL 125/10 - juris Rn. 27 ff., das seinerseits eine kurzzeitige Überschreitung der Monatsfrist für unschädlich gehalten hat, die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt; wie hier auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.04.2013 - L 8 AL 339/09 - juris Rn. 22 ff.). Eine andere Auslegung wäre vom Wortlaut der Norm nicht mehr gedeckt (Wortlautgrenze). Es gibt zudem unter systematischen Gesichtspunkten keinen Grund, den Begriff hier anders auszulegen als in dem gleichartig formulierten § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III, wo die "Unmittelbarkeit" den Zugang zur Pflichtversicherung auf Antrag eröffnet (siehe insoweit die Darstellung des Meinungsstandes in BSG, Urt. v. 30.03.2011 - B 12 AL 1/10 R - juris Rn. 19). Das BSG hat diesbezüglich unter Berufung auf die Motive zu § 28a SGB III einen Zeitraum von nicht mehr als einem Monat als unschädlich angesehen (BSG, Urt. v. 30.03.2011 - B 12 AL 1/10 R - juris Rn. 19 -; dies bestätigend BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - juris Rn. 19; in der BT-Drucks. 15/1515 vom 05.09.2003 heißt es auf S. 78: "Ein unmittelbarer Anschluss im Sinne der Regelung liegt vor, wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt."). Für die Monatsfrist spricht in systematischer Hinsicht neben der Regelung des § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III auch § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV, nach welcher der Fortbestand einer Beschäftigung ohne Anspruch auf Entgelt bis zu einem Monat fingiert wird (so auch Wehrhahn, in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 Rn. 32 unter Hinweis auf Scheidt in: GK-SGB III, § 26 Rn. 41). Schließlich kann in systematischer Hinsicht ganz allgemein auf die Bedeutung der Monatsfrist im Sozial(versicherungs)recht verwiesen werden, vgl. etwa § 19 Abs. 2 SGB V.

Im Hinblick auf die parallelen Vorschriften in § 28a SGB III und § 7 SGB IV ist zudem der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung aus Art. 20 Abs. 3 GG zu bedenken (vgl. BSG, Urt. v. 15.05.2012 - B 2 U 4/11 R - juris Rn. 59). Bei der Wahl desselben Begriffs durch den Gesetzgeber kann daher angenommen werden, dass dieser Begriff auch dieselbe Bedeutung hat. Dies muss erst recht gelten, wenn es sich um dasselbe Gesetzbuch handelt, wie hier das Sozialgesetzbuch (so Wehrhahn, in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 Rn. 32.2).

Soweit die Klägerin schließlich argumentiert, dass § 101 SGB VI unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen auch im SGB I lediglich den Fälligkeitsbeginn hinausschiebe und so unmittelbar vor Beginn der Leistung gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III (doch) Versicherungspflicht bestanden habe, ist mit der Beklagten auf den eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 2 SGB III zu verweisen. Demnach besteht die Versicherungspflicht nur dann, wenn die Personen die dort genannten Leistungen "beziehen".

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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