Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AL 633/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 70/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Durch Insolvenzgeld sind nur solche Ansprüche auszugleichen, die noch nicht befriedigt worden sind.
2.
Hat der Insolvenzverwalter die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in der „kritischen Zeit“ erfolgte Zahlung des Arbeitsentgelts als inkongruente Befriedigungshandlung nach Maßgabe der § 129,131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgreich angefochten, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht, bis eine Rückgewähr tatsächlich erfolgt ist. Das bloße Bestehen eines Rückgewähranspruchs beseitigt die Erfüllungswirkung gezahlten Arbeitsentgelts nicht.
Durch Insolvenzgeld sind nur solche Ansprüche auszugleichen, die noch nicht befriedigt worden sind.
2.
Hat der Insolvenzverwalter die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in der „kritischen Zeit“ erfolgte Zahlung des Arbeitsentgelts als inkongruente Befriedigungshandlung nach Maßgabe der § 129,131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgreich angefochten, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht, bis eine Rückgewähr tatsächlich erfolgt ist. Das bloße Bestehen eines Rückgewähranspruchs beseitigt die Erfüllungswirkung gezahlten Arbeitsentgelts nicht.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Insolvenzgeld streitig.
Die am 00.00.1961 geborene Klägerin war bei Herrn N (Arbeitgeber) als Montagehelferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig zum 30.09.2010 gekündigt, woraufhin die Klägerin Kündigungsschutzklage erhob. Im Rahmen dieses Rechtsstreits bei dem Arbeitsgericht I (2 Ca 1208/10) einigte sich die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 26.11.2010 u.a. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010, die Zahlung eines Entgeltes von 1.950,00 EUR brutto sowie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 300,00 EUR (s. Beschluss des Arbeitsgerichts I vom 08.12.2010).
Nachdem keine Zahlung des Arbeitgebers auf die im Vergleich festgelegte Summe an die Klägerin erfolgte, betrieb diese die Zwangsvollstreckung. Am 04.05.2011 erfolgte sodann die Zahlung von 2.387,94 EUR zu Gunsten der Klägerin durch den Arbeitgeber an den Bevollmächtigten der Klägerin. In Höhe von 104,42 EUR erfolgte unmittelbar am 06.05.2011 eine Rückerstattung an den Arbeitgeber.
Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 13.09.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Arbeitgebers der Klägerin eröffnet und Rechtsanwalt X als Insolvenzverwalter bestellt (Az.: 43 IN 00/11). Der entsprechende Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch den Arbeitgeber am 11.05.2011 gestellt.
Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 23.11.2011 focht der Insolvenzverwalter die im Rahmen der Zwangsvollstreckung am 04.05.2011 erwirkte Zahlung an die Klägerin nach §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung - (InsO) wegen inkongruenter Befriedigungshandlung an und forderte Erstattung von insgesamt 2.283,52 EUR bis zum 09.12.2011. Danach sei er gehalten, Anfechtungsklage zu erheben. In dem o.a. Schreiben heißt es weiter, dass infolge der Anfechtung die ursprüngliche Forderung wieder auflebe und als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden könne. In Höhe von 182,92 EUR für Vollstreckungskosten erfolgte sodann eine Erstattung durch den Bevollmächtigten der Klägerin an die Masse.
Am 30.07.2012 erhob der Insolvenzverwalter vor dem Arbeitsgericht I Klage auf Zahlung der noch offenen Forderung in Höhe von 2.100,60 EUR gegen die Klägerin (Az.: 2 Ca 880/112) und begründete dies mit der erfolgten Anfechtung wegen inkongruenter Befriedigungshandlung. In einem hierauf anberaumten Gütetermin vom 17.08.2012 wies der Vorsitzende die Klägerin auf die Möglichkeit einer Beantragung von Insolvenzgeld bei der Beklagten hin.
Am 04.09.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld.
Mit Bescheid vom 12.10.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da kein Anspruch auf Insolvenzgeld gegeben sei. Zur Begründung führte sie aus, dass Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die durch eine Rechtshandlung erworben worden seien, die der Insolvenzverwalter habe anfechten können, keinen Insolvenzgeldanspruch begründeten.
Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 07.11.2012 einigte sich die Klägerin mit dem Insolvenzverwalter auf folgenden Vergleich:
1. "Aktuell ist die Beklagte [Anm.: Klägerin dieses Verfahrens] vor dem Hintergrund des Arbeitslosengeldbezuges und ihrer sonstigen wirtschaftlichen Situation nicht leistungsfähig. Die Beklagte hat darüber hinaus vor ca. zwei Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.10.2012 ist der Klägerseite bekannt; die Beklagtenseite wird der Klägerseite noch eine entsprechende Kopie zukommen lassen.
Vor diesem Hintergrund zahlt die Beklagte an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 2.100,60 EUR. Die Beklagte tritt hiermit ihre Insolvenzgeldforderungen gegenüber der BA an den Kläger ab. Diese Abtretung nimmt der Kläger hiermit an.
2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."
Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.10.2012 legte die Klägerin am 13.11.2012 Widerspruch ein. Ihr hätten aufgrund des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs Zahlungen auf Arbeitsentgelt gegen ihren früheren Arbeitgeber zugestanden. Der Umstand, dass dieser nicht freiwillig gezahlt habe und sie daher im Wege der Zwangsvollstreckung ihre Forderung habe durchzusetzen müssen, könne ihr beim Insolvenzgeld nicht zum Nachteil gereichen. Ohne die Vollstreckung hätte keine inkongruente Deckung vorgelegen, so dass ihr Insolvenzgeld in diesem Fall hätte bewilligt werden müssen. Durch die Betreibung der Zwangsvollstreckung könne nichts Gegenteiliges gelten. Zahlungen an den Insolvenzverwalter habe sie bisher wegen ihres Arbeitslosengeldbezuges nicht leisten können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe im Rahmen der erfolgreichen Zwangsvollstreckung ihr Arbeitsentgelt erhalten, so dass derzeit keine insolvenzgeldfähigen offenen Arbeitsentgeltansprüche bestünden. Zwar lebe der Arbeitsentgeltanspruch wieder auf, wenn die durch die angefochtene Vollstreckung erlangte Leistung erstattet würde (§ 144 Abs. 1 InsO); dies sei jedoch bisher nicht geschehen.
Mit der am 19.12.2012 bei dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Ihr stünde Insolvenzgeld ausgehend von 1.950 EUR brutto zu. Der Anspruch könne nicht davon abhängen, ob sie zuvor versucht habe, durch Zwangsvollstreckung vom Arbeitgeber ihr Entgelt zu erhalten oder nicht. Sie sei zur Rückzahlung an den Insolvenzverwalter verpflichtet, so dass die Beklagte nicht Erfüllung ihrer Arbeitsentgeltansprüche einwenden könne. Lediglich wegen ihrer Leistungsunfähigkeit und da das Insolvenzgeldverfahren abgewartet werden solle, sei bisher keine Rückzahlung erfolgt. Die Gefahr einer solchen bestehe aufgrund der jederzeitigen Vollstreckbarkeit jedoch unmittelbar.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 Insolvenzgeld nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Basis eines Arbeitsentgeltes in Höhe von 1.950,00 EUR brutto zu bewilligen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu hat sie im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin schon aufgrund der erfolgten Abtretung an den Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Insolvenzgeld habe.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15.04.2013 abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat der Klägerin mit Beschluss vom 22.08.2013 (Az.: L 9 AL 133/13 B) Prozesskostenhilfe ab dem 10.06.2013 gewährt. Zuvor hatte der Insolvenzverwalter den ihm gegenüber abgetretenen Insolvenzgeldanspruch am 10.06.2013 an die Klägerin zurückübertragen.
Mit Urteil vom 23.01.2014, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Insolvenzgeld zu Recht abgelehnt. Dem Insolvenzgeldanspruch stehe zwar nicht bereits eine fehlende Inhaberschaft der geltend gemachten Forderung entgegen, nachdem der Insolvenzverwalter einen (möglichen) Insolvenzgeldanspruch an die Klägerin am 10.06.2013 zurückübertragen habe. Der Klägerin mangele es aber aktuell an einem Anspruch auf Arbeitsentgelt, der durch das Insolvenzgeld ausgeglichen werden könne. Darunter fielen nur solche Ansprüche, die noch nicht befriedigt worden seien. Der ursprüngliche Anspruch auf Arbeitsentgelt, welcher noch in Höhe von 1.950 EUR brutto entsprechend des ersten arbeitsgerichtlichen Vergleiches bestanden habe, sei durch die Zahlung des Arbeitgebers der Klägerin vom 04.05.2011 befriedigt worden und damit erloschen (§ 362 BGB). Die Anfechtung dieser Zahlung durch den Insolvenzverwalter führe nicht dazu, dass unmittelbar hierdurch die befreiende Wirkung der Zahlung wegfalle und der Anspruch auf Arbeitsentgelt neu auflebe. Dies geschehe erst mit der Rückgewähr des Erlangten, also der Rückzahlung von 2.100,60 EUR gemäß § 144 Abs. 1 InsO mit Wirkung ex tunc. Insofern verfüge die Klägerin gegenwärtig über keinen insolvenzgeldfähigen Anspruch, den sie gegenüber der Beklagten geltend machen könne. Soweit sie selbst einem insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch ausgesetzt sei, vermöge dieser Anspruch ebenfalls keinen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen, da es sich hierbei um keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt i.S.d. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III handele. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die Klägerin durch gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht tituliert worden sei. Denn der hierdurch geschaffene vollstreckungsfähige Titel ändere nicht die Rechtsnatur des aufgrund der Insolvenzanfechtung zurückzugewährenden Arbeitsentgelts. Insbesondere sei hierdurch nicht die Wirkung des § 144 Abs. 1 InsO eingetreten. Für einen Anspruch auf Insolvenzgeld, der ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen solle, sei vielmehr erforderlich, dass die Klägerin zunächst den entsprechenden insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch erfülle.
Gegen dieses ihr am 13.02.2014 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 13.03.2014 eingelegten Berufung, die sei wie folgt begründet:
Hier liege die Sonderkonstellation vor, dass der Anfechtungsanspruch nicht einfach nur entstanden und außergerichtlich durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht worden sei. Vielmehr habe der Insolvenzverwalter bereits erfolgreich gegen sie - die Klägerin - geklagt, und es sei nur aus Gründen der Vereinfachung der Anspruch des Insolvenzverwalters per Vergleich anerkannt worden. Es liege daher bereits ein vollstreckbarer Titel vor, aus welchem lediglich vor dem Hintergrund ihrer Vermögenssituation und der Abtretung des ihr grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf Insolvenzgeld nicht vollstreckt worden sei. Wäre sie finanziell bessergestellt, hätte sie den Lohn bereits zurückzahlen müssen oder die Vollstreckung wäre erfolgreich gewesen. Nur weil sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Beträge zurückzuerstatten und der Insolvenzverwalter auf kostenintensive Vollstreckungsmaßnahmen verzichte, könne hieraus nicht die Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld resultieren. Wenn im konkreten Fall das Insolvenzgeld direkt an den Insolvenzverwalter aufgrund des Vergleiches weitergeleitet werden müsse, könne auch von einer Doppelzahlung (Arbeitsentgelt und Insolvenzgeld) keine Rede sein. Im Übrigen habe sie auch die Antragsfrist als Nachfrist gewahrt, weil der Hinderungsgrund erst mit dem Hinweis des Vorsitzenden Richters des Arbeitsgerichts I am 17.08.2012 auf die Möglichkeit einer Beantragung von Insolvenzgeld weggefallen sei. Mithin habe sie diese Frist mit ihrem Antrag vom 04.09.2012 gewahrt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.01.2014 abzuändern und ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 Insolvenzgeld nach den gesetzlichen Bestimmungen auf der Basis eines Arbeitsentgeltes in Höhe von 1.950,00 EUR brutto zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im überzeugenden Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten. Der arbeitsgerichtliche Vergleich als Titel ändere nichts an der Tatsache, dass der ursprünglich bestehende Anspruch auf Arbeitsentgelt befriedigt worden sei. Hieran vermöge auch die im Wesentlichen auf hypothetischen Erwägungen beruhende Argumentation der Klägerin nichts zu ändern. Denn der Titel könne nicht einer Erfüllung des Anspruchs gleichgestellt werden. Im Übrigen hätte die Klägerin auch die Antragsfrist nicht gewahrt. Denn sie habe bereits durch das Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011 Kenntnis von dem Insolvenzereignis gehabt und wäre somit in der Lage gewesen, Insolvenzgeld zu beantragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Insolvenzgeld, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (unter 1.) und die Klägerin hiervon unabhängig den Antrag auf Bewilligung dieser Leistung nicht rechtzeitig gestellt hat (unter 2.).
1.) Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der hier anwendbaren, seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt u.a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Hier scheitert ein Anspruch der Klägerin daran, dass sie auch im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Insolvenzereignisses hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Insolvenzgeld scheitert hingegen nicht schon an einer fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, weil sie den (möglichen) Anspruch gegen die Beklagte ausweislich des vor dem Arbeitsgericht I im Kammertermin am 07.11.2012 geschlossenen Vergleichs an den Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres früheren Arbeitgebers abgetreten hat. Ausweislich des mit Schriftsatz vom 10.06.2013 eingereichten Abtretungsvertrages vom gleichen Tage hat der Insolvenzverwalter den "ihm zur Sicherheit übertragenen Insolvenzgeldanspruch [der Klägerin] an diese zum Zwecke der Einziehung" rückabgetreten. Dafür, dass diese (Rück-)Abtretung zivilrechtlich unwirksam wäre, hat der Senat keine Anhaltspunkte.
Einem Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Insolvenzgeld nach § 165 Abs. 1 SGB III steht jedoch die unstreitig am 04.05.2011 erfolgte Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts (1.950,00 EUR brutto) durch den früheren Arbeitgeber entgegen, weil dieser drohende bzw. schon eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Klägerin gegen ihn abwenden wollte. Hierbei geht der Senat zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass es sich um rückständiges Arbeitsentgelt innerhalb der dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.09.2011) vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses gehandelt hat. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass durch das Insolvenzgeld solche Ansprüche auf Arbeitsentgelt auszugleichen sind, die noch nicht befriedigt worden sind (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 27.09.1994 - 10 RAr 1/93 -, juris Rn. 26 f.; Peters-Lange, in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Sep. 2015, § 165 SGB III Rn. 101). Mit anderen Worten: Hat der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt innerhalb der "kritischen" letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses (s. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III) erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld (jurisPK-SGB III/E. Schneider, § 165 Rn. 76). Hier hat der frühere Arbeitgeber den ursprünglichen Anspruch der Klägerin auf Arbeitsentgelt entsprechend seiner Verpflichtung im durch Beschluss des Arbeitsgericht I vom 08.12.2010 festgestellten Vergleich in Höhe von 1.950 EUR brutto am 04.05.2011 befriedigt, so dass insoweit Erfüllung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten und damit der Anspruch erloschen ist. An der Erfüllungswirkung ändert sich auch dadurch nichts, dass der frühere Arbeitgeber der Klägerin erst durch eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu der Zahlung veranlasst worden ist.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die befreiende Zahlung und damit die Erfüllungswirkung nicht dadurch schon wegfällt, dass sich der Arbeitnehmer einem Rückgewähranspruch zur Masse nach § 143 Abs. 1 InsO ausgesetzt sieht, weil der Insolvenzverwalter - so wie hier mit Schreiben vom 23.11.2011 - die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in der "kritischen Zeit" erfolgte Zahlung als inkongruente Befriedigungshandlung nach Maßgabe der §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgreich angefochten hat (s. hierzu BGH, Urt. v. 09.09.1997 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02 -, juris Rn. 10). Dies kann bereits dem Wortlaut des § 144 Abs. 1 InsO entnommen werden, wonach eine Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung "wieder auflebt", wenn dieser das Erlangte "zurückgewährt". Dies kann nur bedeuten, dass das bloße Bestehen eines bereicherungsähnlichen (s. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO) Rückgewähranspruchs die Erfüllungswirkung gezahlten Arbeitsentgelts so lange nicht beseitigt, wie keine (tatsächliche) Rückzahlung erfolgt ist. Dementsprechend geht auch die Kommentarliteratur zu Recht davon aus, dass im Falle einer die Gläubiger benachteiligenden Befriedigung des Arbeitsentgeltanspruchs durch eine kongruente oder inkongruente Deckung (§§ 130, 131 InsO) ein Anspruch auf Insolvenzgeld zunächst (bis zur Anfechtung und Rückgewähr) nicht besteht (so Peters-Lange, in: Gagel, a.a.O., § 166 SGB III Rn. 10; ebenso Estelmann, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 184 Rn. 45). Diese vom Ansatz her rechtssichere Abgrenzung ist im Grundsatz auch deshalb angemessen, weil es der Bundesagentur im Interesse der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen einer Massenverwaltung außerhalb des Ausschlusstatbestandes des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, welcher Fälle nach §§ 130, 131 InsO anfechtbarer Rechtshandlungen gerade nicht erfasst (so zutr. Peters-Lange, a.a.O.), nicht angedient werden kann, u.U. aufwendige Ermittlungen darüber anzustellen, ob eine auf die Fälle der §§ 130, 131 InsO gestützte Anfechtung der Zahlung des Arbeitsentgelts zu Recht erfolgt ist.
Am dem Postulat einer tatsächlichen Rückgewähr des durch die anfechtbare Leistung Erlangten mit der Folge des insolvenzgeldrechtlich relevanten Wiederauflebens des ursprünglichen Anspruchs auf Arbeitsentgelt (§ 144 Abs. 1 InsO) ist aber auch dann festzuhalten, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein solcher insolvenzrechtlicher Rückforderungsanspruch durch einen gerichtlichen Vergleich tituliert worden ist und vollstreckt werden kann, aber bislang keine tatsächliche Rückzahlung erfolgt ist. Dies hat der erkennende Senat in seinem auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss vom 22.08.2013 (AL 9 AL 133/13 B -, juris Rn. 7) noch offengelassen, beantwortet diese Rechtsfrage jedoch im Sinne der Ausführungen des Sozialgerichts dahingehend, dass eine solche Konstellation mit einer (tatsächlichen) Rückgewähr des erlangten Arbeitsentgelts nicht gleichgestellt werden kann. Abgesehen davon, dass eine solche Gleichstellung insolvenzrechtlich mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der §§ 143 Abs. 1, 144 Abs. 1 InsO (s.o.) nicht zu vereinbaren ist, sprechen auch insolvenzgeldrechtliche Gründe für das Erfordernis einer Erfüllung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs durch tatsächliche Rückzahlung des Arbeitsentgelts trotz Titulierung des Anspruchs. Zwar vermag der Aspekt der Verwaltungspraktikabilität bei Vorliegen eines die Rückzahlungsverpflichtung beinhaltenden gerichtlichen Vergleichs, wie auch der Senat in seinem o.a. Beschluss vom 22.08.2013 (a.a.O.) angedeutet hat, relativiert werden. Jedoch ist im Regelfall unsicher, ob die Rückforderung trotz ihrer Titulierung tatsächlich durchgesetzt wird, der Arbeitnehmer also "freiwillig" zahlt oder der Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Vergleichs tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen ergreift. Erst recht besteht eine Unsicherheit dahingehend, ob etwaige Vollstreckungsmaßnahmen überhaupt erfolgreich sind, zumal dem Vollstreckungsschuldner diverse Rechtsbehelfe an die Hand gegeben sind, die ihn vor einer ggf. existenzbedrohenden Inanspruchnahme im Vollstreckungsverfahren bewahren (s. hierzu Peters-Lange, info also 2008, 255, 259). Die Klägerin kann also gerade nicht damit gehört werden, dass sie, wenn sie finanziell bessergestellt wäre, das Arbeitsentgelt zurückgezahlt hätte bzw. die Vollstreckung des Insolvenzverwalters erfolgreich gewesen wäre. Dass sie wirtschaftlich nicht in der Lage war, den Lohn an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten, macht gerade den Unterschied im Hinblick auf die tatsächliche Realisierung der Rückforderung aus und zeigt, dass eine Gleichstellung von Titulierung der Forderung mit deren tatsächlicher Rückgewähr nicht angezeigt ist. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Beklagte an dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter und damit dem Zustandekommen des Vergleichs vom 07.11.2012 nicht beteiligt war und sich, wenn bereits die Titulierung des Rückgewähranspruchs ausreichen würde, der Parteiherrschaft im Arbeitsgerichtsprozess unterwerfen müsste. Genau dies ist aber hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für einen Insolvenzgeldanspruch nicht der Fall, wenn es um die Durchsetzbarkeit von Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis geht (vgl. hierzu Kühl, in: Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 165 Rn. 71). Wegen dieser Unsicherheitsmomente bleibt es somit auch im Falle einer vollstreckbaren Titulierung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs angezeigt, getreu dem § 144 Abs. 1 InsO ein Wiederaufleben des Anspruchs auf Arbeitsentgelt erst dann anzunehmen, wenn dieses dem Insolvenzverwalter im Zuge einer erfolgreichen Anfechtung tatsächlich zurückgezahlt wird. Dieser im Regelfall eindeutig bestimmbare Zeitpunkt grenzt auch den Beginn der Verantwortlichkeit der Bundesagentur für die Ersetzung des tatsächlich erarbeiteten, nicht gezahlten Arbeitsentgelts durch das Insolvenzgeld rechtssicher ab. Auf die trotz Titulierung des Rückgewähranspruchs in einem gerichtlichen Vergleich bestehende und soeben beschriebene Schwebesituation muss sich die Beklagte hingegen nicht einlassen.
Für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung spricht auch und gerade der gerichtliche Vergleich vom 07.11.2012 selbst, der nicht so eindeutig formuliert ist, wie es die Klägerin behauptet. In diesem Zusammenhang kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Anspruch auf Insolvenzgeld im arbeitsgerichtlichen Vergleich ohnehin an den Insolvenzverwalter abgetreten worden ist, so dass es nicht zu einer Doppelzahlung von Arbeitsentgelt einerseits und Insolvenzgeld andererseits kommen könne. Abgesehen davon, dass es einem Zirkelschlussargument gleichkommt, einen Anspruch auf Insolvenzgeld gerade dadurch begründen zu wollen, dass dieser Anspruch an einen Dritten abgetreten wird, obwohl bereits der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.10.2012 in der Welt war und mit der Abtretung gerade der Verlust der Aktivlegitimation einhergeht, ist der Vergleich auch nicht so eindeutig formuliert, dass ohne weiteres von einem "Erfüllungssurrogat" im Hinblick auf § 144 Abs. 1 InsO ausgegangen werden kann. Denn dieser Vergleich kann nach seinem Wortlaut einschließlich der "Präambel" auch so ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB), dass die Abtretung des Insolvenzgeldanspruchs lediglich erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB), nicht aber an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB) erfolgt ist. Die Klägerin hat sich vorbehaltlos zur Zahlung von 2.100,60 EUR verpflichtet und "ihre Insolvenzgeldforderungen gegenüber der BA an den Kläger abgetreten". Dass sie hiermit aber anstelle der tatsächlichen Zahlung den Rückgewähranspruch erfüllt hätte, wird in diesem Vergleich hingegen nicht klargestellt. Bedenkt man, dass diese Regelung ausweislich des Vergleichstextes gerade vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt des Abschlusses angespannten wirtschaftlichen Situation der Klägerin erfolgt ist, liegt hier der Schluss nahe, dass dem Insolvenzverwalter nicht die Möglichkeit genommen werden sollte, den Rückgewähranspruch bei der Klägerin zu vollstrecken, falls der Anspruch auf Insolvenzgeld nicht realisiert werden kann und sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin wieder verbessert. Dies wird auch durch die Rückabtretungsvereinbarung vom 10.06.2013 bestätigt, in der es heißt, dass der Insolvenzverwalter "den ihm zur Sicherheit übertragenen Insolvenzgeldanspruch" der Klägerin an diese zum Zwecke der Einziehung zurücküberträgt. Daraus wird deutlich, dass auch die ursprüngliche Übertragung des angeblichen Insolvenzgeldanspruchs nach dem Willen der Parteien die Form einer (bloßen) Sicherungsabtretung hatte, dem Insolvenzverwalter also lediglich eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit verschaffen sollte, was für die Leistung erfüllungshalber typisch ist (s. jurisPK-BGB/Kerwer, § 364 Rn. 14). Eine solche Vorgehensweise dient im Übrigen auch der Erfüllung der Amtspflichten des Insolvenzverwalters. Denn würde sich der Insolvenzverwalter lediglich auf die Abtretung eines mehr als unsicheren Anspruchs einlassen, hätte er möglicherweise seine Amtspflichten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verletzt. All dies spricht gerade in Ansehung des konkreten Vergleichs dafür, die bloße Titulierung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs für ein Wiederaufleben des Anspruchs auf Arbeitsentgelt als Voraussetzung für die Bewilligung von Insolvenzgeld nicht ausreichen zu lassen.
2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber auch unabhängig von der o.a. Problematik keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, weil sie mit ihrem am 04.09.2012 gestellten Antrag die hier anwendbare Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III versäumt und damit die Antragsfrist nicht gewahrt hat.
Nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist (§ 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben (§ 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Hier hat die Klägerin Insolvenzgeld am 04.09.2012 beantragt, während das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres früheren Arbeitgebers mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 13.09.2011 eröffnet worden ist. Hiervon hat die Klägerin nach Lage der Akten erst mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011 erfahren, mit welchem dieser das gezahlte Arbeitsentgelt im Wege der Insolvenzanfechtung zurückforderte. Da die Klägerin angesichts dieses Sachverhaltes die Regelfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht einhalten konnte (Fristende: 14.11.2011, der 13.11.2011 fiel auf einem Sonntag), hat sie das Verstreichen dieser Frist insoweit nicht zu vertreten (vgl. hierzu Peters-Lange, info also 2008, 255, 262).
Die Klägerin hat jedoch die sodann eingreifende Zwei-Monats-Frist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III (Nachfrist) mit der Antragstellung am 04.09.2012 nicht gewahrt, weil sie den Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Mögliche Zeitpunkte für den Wegfall des Hinderungsgrundes waren hier das Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011, die Zustellung der Klageschrift des Insolvenzverwalters vom 27.07.2012 oder, wie die Klägerin geltend macht, der im Gütetermin des Arbeitsgerichts I vom 17.08.2012 erfolgte Hinweis des Vorsitzenden auf die Möglichkeit einer Beantragung von Insolvenzgeld. Nur im ersteren Fall hätte die Klägerin auch die Nachfrist versäumt, weil sie den Antrag am 04.09.2012 gestellt hat. Hier ist das Ende der unverschuldeten Unkenntnis vom Insolvenzfall bereits in dem Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011 zu sehen. Die Nachfrist beginnt nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach dem Ende der unverschuldeten Unkenntnis vom Insolvenzfall, also sobald der Arbeitnehmer das Insolvenzereignis kennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt davon hätte Kenntnis haben können (s. BSG, Urt. v. 30.04.1996 - 10 Rar 8/94 -, juris Rn. 17; BSG, Urt. v. 26.08.1983 - 10 RAr 1/82 -, juris Rn. 19; Hassel, in: Brand, a.a.O., § 324 Rn. 26). Mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011 hatte die Klägerin Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber und wusste aufgrund der Ausführungen des Insolvenzverwalters in diesem Schreiben, dass infolge der Anfechtung die ursprüngliche Forderung wieder auflebt und zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Da es nach der o.a. Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, gerade nicht auf Kenntnis der Leistung "Insolvenzgeld", sondern das den Anspruch auslösende Insolvenzereignis ankommt, hat sie mit ihrer Antragstellung am 04.09.2012 auch die Nachfrist versäumt, für die es keine erneute Verlängerung gibt (s. Hünecke, in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Sep. 2015, § 324 SGB III Rn. 33).
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Insolvenzgeld streitig.
Die am 00.00.1961 geborene Klägerin war bei Herrn N (Arbeitgeber) als Montagehelferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig zum 30.09.2010 gekündigt, woraufhin die Klägerin Kündigungsschutzklage erhob. Im Rahmen dieses Rechtsstreits bei dem Arbeitsgericht I (2 Ca 1208/10) einigte sich die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 26.11.2010 u.a. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010, die Zahlung eines Entgeltes von 1.950,00 EUR brutto sowie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 300,00 EUR (s. Beschluss des Arbeitsgerichts I vom 08.12.2010).
Nachdem keine Zahlung des Arbeitgebers auf die im Vergleich festgelegte Summe an die Klägerin erfolgte, betrieb diese die Zwangsvollstreckung. Am 04.05.2011 erfolgte sodann die Zahlung von 2.387,94 EUR zu Gunsten der Klägerin durch den Arbeitgeber an den Bevollmächtigten der Klägerin. In Höhe von 104,42 EUR erfolgte unmittelbar am 06.05.2011 eine Rückerstattung an den Arbeitgeber.
Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 13.09.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Arbeitgebers der Klägerin eröffnet und Rechtsanwalt X als Insolvenzverwalter bestellt (Az.: 43 IN 00/11). Der entsprechende Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch den Arbeitgeber am 11.05.2011 gestellt.
Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 23.11.2011 focht der Insolvenzverwalter die im Rahmen der Zwangsvollstreckung am 04.05.2011 erwirkte Zahlung an die Klägerin nach §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung - (InsO) wegen inkongruenter Befriedigungshandlung an und forderte Erstattung von insgesamt 2.283,52 EUR bis zum 09.12.2011. Danach sei er gehalten, Anfechtungsklage zu erheben. In dem o.a. Schreiben heißt es weiter, dass infolge der Anfechtung die ursprüngliche Forderung wieder auflebe und als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden könne. In Höhe von 182,92 EUR für Vollstreckungskosten erfolgte sodann eine Erstattung durch den Bevollmächtigten der Klägerin an die Masse.
Am 30.07.2012 erhob der Insolvenzverwalter vor dem Arbeitsgericht I Klage auf Zahlung der noch offenen Forderung in Höhe von 2.100,60 EUR gegen die Klägerin (Az.: 2 Ca 880/112) und begründete dies mit der erfolgten Anfechtung wegen inkongruenter Befriedigungshandlung. In einem hierauf anberaumten Gütetermin vom 17.08.2012 wies der Vorsitzende die Klägerin auf die Möglichkeit einer Beantragung von Insolvenzgeld bei der Beklagten hin.
Am 04.09.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld.
Mit Bescheid vom 12.10.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da kein Anspruch auf Insolvenzgeld gegeben sei. Zur Begründung führte sie aus, dass Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die durch eine Rechtshandlung erworben worden seien, die der Insolvenzverwalter habe anfechten können, keinen Insolvenzgeldanspruch begründeten.
Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 07.11.2012 einigte sich die Klägerin mit dem Insolvenzverwalter auf folgenden Vergleich:
1. "Aktuell ist die Beklagte [Anm.: Klägerin dieses Verfahrens] vor dem Hintergrund des Arbeitslosengeldbezuges und ihrer sonstigen wirtschaftlichen Situation nicht leistungsfähig. Die Beklagte hat darüber hinaus vor ca. zwei Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.10.2012 ist der Klägerseite bekannt; die Beklagtenseite wird der Klägerseite noch eine entsprechende Kopie zukommen lassen.
Vor diesem Hintergrund zahlt die Beklagte an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 2.100,60 EUR. Die Beklagte tritt hiermit ihre Insolvenzgeldforderungen gegenüber der BA an den Kläger ab. Diese Abtretung nimmt der Kläger hiermit an.
2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."
Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.10.2012 legte die Klägerin am 13.11.2012 Widerspruch ein. Ihr hätten aufgrund des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs Zahlungen auf Arbeitsentgelt gegen ihren früheren Arbeitgeber zugestanden. Der Umstand, dass dieser nicht freiwillig gezahlt habe und sie daher im Wege der Zwangsvollstreckung ihre Forderung habe durchzusetzen müssen, könne ihr beim Insolvenzgeld nicht zum Nachteil gereichen. Ohne die Vollstreckung hätte keine inkongruente Deckung vorgelegen, so dass ihr Insolvenzgeld in diesem Fall hätte bewilligt werden müssen. Durch die Betreibung der Zwangsvollstreckung könne nichts Gegenteiliges gelten. Zahlungen an den Insolvenzverwalter habe sie bisher wegen ihres Arbeitslosengeldbezuges nicht leisten können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe im Rahmen der erfolgreichen Zwangsvollstreckung ihr Arbeitsentgelt erhalten, so dass derzeit keine insolvenzgeldfähigen offenen Arbeitsentgeltansprüche bestünden. Zwar lebe der Arbeitsentgeltanspruch wieder auf, wenn die durch die angefochtene Vollstreckung erlangte Leistung erstattet würde (§ 144 Abs. 1 InsO); dies sei jedoch bisher nicht geschehen.
Mit der am 19.12.2012 bei dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Ihr stünde Insolvenzgeld ausgehend von 1.950 EUR brutto zu. Der Anspruch könne nicht davon abhängen, ob sie zuvor versucht habe, durch Zwangsvollstreckung vom Arbeitgeber ihr Entgelt zu erhalten oder nicht. Sie sei zur Rückzahlung an den Insolvenzverwalter verpflichtet, so dass die Beklagte nicht Erfüllung ihrer Arbeitsentgeltansprüche einwenden könne. Lediglich wegen ihrer Leistungsunfähigkeit und da das Insolvenzgeldverfahren abgewartet werden solle, sei bisher keine Rückzahlung erfolgt. Die Gefahr einer solchen bestehe aufgrund der jederzeitigen Vollstreckbarkeit jedoch unmittelbar.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 Insolvenzgeld nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Basis eines Arbeitsentgeltes in Höhe von 1.950,00 EUR brutto zu bewilligen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu hat sie im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin schon aufgrund der erfolgten Abtretung an den Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Insolvenzgeld habe.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15.04.2013 abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat der Klägerin mit Beschluss vom 22.08.2013 (Az.: L 9 AL 133/13 B) Prozesskostenhilfe ab dem 10.06.2013 gewährt. Zuvor hatte der Insolvenzverwalter den ihm gegenüber abgetretenen Insolvenzgeldanspruch am 10.06.2013 an die Klägerin zurückübertragen.
Mit Urteil vom 23.01.2014, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Insolvenzgeld zu Recht abgelehnt. Dem Insolvenzgeldanspruch stehe zwar nicht bereits eine fehlende Inhaberschaft der geltend gemachten Forderung entgegen, nachdem der Insolvenzverwalter einen (möglichen) Insolvenzgeldanspruch an die Klägerin am 10.06.2013 zurückübertragen habe. Der Klägerin mangele es aber aktuell an einem Anspruch auf Arbeitsentgelt, der durch das Insolvenzgeld ausgeglichen werden könne. Darunter fielen nur solche Ansprüche, die noch nicht befriedigt worden seien. Der ursprüngliche Anspruch auf Arbeitsentgelt, welcher noch in Höhe von 1.950 EUR brutto entsprechend des ersten arbeitsgerichtlichen Vergleiches bestanden habe, sei durch die Zahlung des Arbeitgebers der Klägerin vom 04.05.2011 befriedigt worden und damit erloschen (§ 362 BGB). Die Anfechtung dieser Zahlung durch den Insolvenzverwalter führe nicht dazu, dass unmittelbar hierdurch die befreiende Wirkung der Zahlung wegfalle und der Anspruch auf Arbeitsentgelt neu auflebe. Dies geschehe erst mit der Rückgewähr des Erlangten, also der Rückzahlung von 2.100,60 EUR gemäß § 144 Abs. 1 InsO mit Wirkung ex tunc. Insofern verfüge die Klägerin gegenwärtig über keinen insolvenzgeldfähigen Anspruch, den sie gegenüber der Beklagten geltend machen könne. Soweit sie selbst einem insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch ausgesetzt sei, vermöge dieser Anspruch ebenfalls keinen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen, da es sich hierbei um keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt i.S.d. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III handele. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die Klägerin durch gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht tituliert worden sei. Denn der hierdurch geschaffene vollstreckungsfähige Titel ändere nicht die Rechtsnatur des aufgrund der Insolvenzanfechtung zurückzugewährenden Arbeitsentgelts. Insbesondere sei hierdurch nicht die Wirkung des § 144 Abs. 1 InsO eingetreten. Für einen Anspruch auf Insolvenzgeld, der ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen solle, sei vielmehr erforderlich, dass die Klägerin zunächst den entsprechenden insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch erfülle.
Gegen dieses ihr am 13.02.2014 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 13.03.2014 eingelegten Berufung, die sei wie folgt begründet:
Hier liege die Sonderkonstellation vor, dass der Anfechtungsanspruch nicht einfach nur entstanden und außergerichtlich durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht worden sei. Vielmehr habe der Insolvenzverwalter bereits erfolgreich gegen sie - die Klägerin - geklagt, und es sei nur aus Gründen der Vereinfachung der Anspruch des Insolvenzverwalters per Vergleich anerkannt worden. Es liege daher bereits ein vollstreckbarer Titel vor, aus welchem lediglich vor dem Hintergrund ihrer Vermögenssituation und der Abtretung des ihr grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf Insolvenzgeld nicht vollstreckt worden sei. Wäre sie finanziell bessergestellt, hätte sie den Lohn bereits zurückzahlen müssen oder die Vollstreckung wäre erfolgreich gewesen. Nur weil sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Beträge zurückzuerstatten und der Insolvenzverwalter auf kostenintensive Vollstreckungsmaßnahmen verzichte, könne hieraus nicht die Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld resultieren. Wenn im konkreten Fall das Insolvenzgeld direkt an den Insolvenzverwalter aufgrund des Vergleiches weitergeleitet werden müsse, könne auch von einer Doppelzahlung (Arbeitsentgelt und Insolvenzgeld) keine Rede sein. Im Übrigen habe sie auch die Antragsfrist als Nachfrist gewahrt, weil der Hinderungsgrund erst mit dem Hinweis des Vorsitzenden Richters des Arbeitsgerichts I am 17.08.2012 auf die Möglichkeit einer Beantragung von Insolvenzgeld weggefallen sei. Mithin habe sie diese Frist mit ihrem Antrag vom 04.09.2012 gewahrt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.01.2014 abzuändern und ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 Insolvenzgeld nach den gesetzlichen Bestimmungen auf der Basis eines Arbeitsentgeltes in Höhe von 1.950,00 EUR brutto zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im überzeugenden Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten. Der arbeitsgerichtliche Vergleich als Titel ändere nichts an der Tatsache, dass der ursprünglich bestehende Anspruch auf Arbeitsentgelt befriedigt worden sei. Hieran vermöge auch die im Wesentlichen auf hypothetischen Erwägungen beruhende Argumentation der Klägerin nichts zu ändern. Denn der Titel könne nicht einer Erfüllung des Anspruchs gleichgestellt werden. Im Übrigen hätte die Klägerin auch die Antragsfrist nicht gewahrt. Denn sie habe bereits durch das Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011 Kenntnis von dem Insolvenzereignis gehabt und wäre somit in der Lage gewesen, Insolvenzgeld zu beantragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Insolvenzgeld, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (unter 1.) und die Klägerin hiervon unabhängig den Antrag auf Bewilligung dieser Leistung nicht rechtzeitig gestellt hat (unter 2.).
1.) Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der hier anwendbaren, seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt u.a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Hier scheitert ein Anspruch der Klägerin daran, dass sie auch im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Insolvenzereignisses hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Insolvenzgeld scheitert hingegen nicht schon an einer fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, weil sie den (möglichen) Anspruch gegen die Beklagte ausweislich des vor dem Arbeitsgericht I im Kammertermin am 07.11.2012 geschlossenen Vergleichs an den Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres früheren Arbeitgebers abgetreten hat. Ausweislich des mit Schriftsatz vom 10.06.2013 eingereichten Abtretungsvertrages vom gleichen Tage hat der Insolvenzverwalter den "ihm zur Sicherheit übertragenen Insolvenzgeldanspruch [der Klägerin] an diese zum Zwecke der Einziehung" rückabgetreten. Dafür, dass diese (Rück-)Abtretung zivilrechtlich unwirksam wäre, hat der Senat keine Anhaltspunkte.
Einem Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Insolvenzgeld nach § 165 Abs. 1 SGB III steht jedoch die unstreitig am 04.05.2011 erfolgte Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts (1.950,00 EUR brutto) durch den früheren Arbeitgeber entgegen, weil dieser drohende bzw. schon eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Klägerin gegen ihn abwenden wollte. Hierbei geht der Senat zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass es sich um rückständiges Arbeitsentgelt innerhalb der dem Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.09.2011) vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses gehandelt hat. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass durch das Insolvenzgeld solche Ansprüche auf Arbeitsentgelt auszugleichen sind, die noch nicht befriedigt worden sind (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 27.09.1994 - 10 RAr 1/93 -, juris Rn. 26 f.; Peters-Lange, in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Sep. 2015, § 165 SGB III Rn. 101). Mit anderen Worten: Hat der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt innerhalb der "kritischen" letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses (s. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III) erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld (jurisPK-SGB III/E. Schneider, § 165 Rn. 76). Hier hat der frühere Arbeitgeber den ursprünglichen Anspruch der Klägerin auf Arbeitsentgelt entsprechend seiner Verpflichtung im durch Beschluss des Arbeitsgericht I vom 08.12.2010 festgestellten Vergleich in Höhe von 1.950 EUR brutto am 04.05.2011 befriedigt, so dass insoweit Erfüllung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten und damit der Anspruch erloschen ist. An der Erfüllungswirkung ändert sich auch dadurch nichts, dass der frühere Arbeitgeber der Klägerin erst durch eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu der Zahlung veranlasst worden ist.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die befreiende Zahlung und damit die Erfüllungswirkung nicht dadurch schon wegfällt, dass sich der Arbeitnehmer einem Rückgewähranspruch zur Masse nach § 143 Abs. 1 InsO ausgesetzt sieht, weil der Insolvenzverwalter - so wie hier mit Schreiben vom 23.11.2011 - die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in der "kritischen Zeit" erfolgte Zahlung als inkongruente Befriedigungshandlung nach Maßgabe der §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgreich angefochten hat (s. hierzu BGH, Urt. v. 09.09.1997 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02 -, juris Rn. 10). Dies kann bereits dem Wortlaut des § 144 Abs. 1 InsO entnommen werden, wonach eine Forderung des Empfängers einer anfechtbaren Leistung "wieder auflebt", wenn dieser das Erlangte "zurückgewährt". Dies kann nur bedeuten, dass das bloße Bestehen eines bereicherungsähnlichen (s. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO) Rückgewähranspruchs die Erfüllungswirkung gezahlten Arbeitsentgelts so lange nicht beseitigt, wie keine (tatsächliche) Rückzahlung erfolgt ist. Dementsprechend geht auch die Kommentarliteratur zu Recht davon aus, dass im Falle einer die Gläubiger benachteiligenden Befriedigung des Arbeitsentgeltanspruchs durch eine kongruente oder inkongruente Deckung (§§ 130, 131 InsO) ein Anspruch auf Insolvenzgeld zunächst (bis zur Anfechtung und Rückgewähr) nicht besteht (so Peters-Lange, in: Gagel, a.a.O., § 166 SGB III Rn. 10; ebenso Estelmann, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 184 Rn. 45). Diese vom Ansatz her rechtssichere Abgrenzung ist im Grundsatz auch deshalb angemessen, weil es der Bundesagentur im Interesse der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen einer Massenverwaltung außerhalb des Ausschlusstatbestandes des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, welcher Fälle nach §§ 130, 131 InsO anfechtbarer Rechtshandlungen gerade nicht erfasst (so zutr. Peters-Lange, a.a.O.), nicht angedient werden kann, u.U. aufwendige Ermittlungen darüber anzustellen, ob eine auf die Fälle der §§ 130, 131 InsO gestützte Anfechtung der Zahlung des Arbeitsentgelts zu Recht erfolgt ist.
Am dem Postulat einer tatsächlichen Rückgewähr des durch die anfechtbare Leistung Erlangten mit der Folge des insolvenzgeldrechtlich relevanten Wiederauflebens des ursprünglichen Anspruchs auf Arbeitsentgelt (§ 144 Abs. 1 InsO) ist aber auch dann festzuhalten, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein solcher insolvenzrechtlicher Rückforderungsanspruch durch einen gerichtlichen Vergleich tituliert worden ist und vollstreckt werden kann, aber bislang keine tatsächliche Rückzahlung erfolgt ist. Dies hat der erkennende Senat in seinem auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschluss vom 22.08.2013 (AL 9 AL 133/13 B -, juris Rn. 7) noch offengelassen, beantwortet diese Rechtsfrage jedoch im Sinne der Ausführungen des Sozialgerichts dahingehend, dass eine solche Konstellation mit einer (tatsächlichen) Rückgewähr des erlangten Arbeitsentgelts nicht gleichgestellt werden kann. Abgesehen davon, dass eine solche Gleichstellung insolvenzrechtlich mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der §§ 143 Abs. 1, 144 Abs. 1 InsO (s.o.) nicht zu vereinbaren ist, sprechen auch insolvenzgeldrechtliche Gründe für das Erfordernis einer Erfüllung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs durch tatsächliche Rückzahlung des Arbeitsentgelts trotz Titulierung des Anspruchs. Zwar vermag der Aspekt der Verwaltungspraktikabilität bei Vorliegen eines die Rückzahlungsverpflichtung beinhaltenden gerichtlichen Vergleichs, wie auch der Senat in seinem o.a. Beschluss vom 22.08.2013 (a.a.O.) angedeutet hat, relativiert werden. Jedoch ist im Regelfall unsicher, ob die Rückforderung trotz ihrer Titulierung tatsächlich durchgesetzt wird, der Arbeitnehmer also "freiwillig" zahlt oder der Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Vergleichs tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen ergreift. Erst recht besteht eine Unsicherheit dahingehend, ob etwaige Vollstreckungsmaßnahmen überhaupt erfolgreich sind, zumal dem Vollstreckungsschuldner diverse Rechtsbehelfe an die Hand gegeben sind, die ihn vor einer ggf. existenzbedrohenden Inanspruchnahme im Vollstreckungsverfahren bewahren (s. hierzu Peters-Lange, info also 2008, 255, 259). Die Klägerin kann also gerade nicht damit gehört werden, dass sie, wenn sie finanziell bessergestellt wäre, das Arbeitsentgelt zurückgezahlt hätte bzw. die Vollstreckung des Insolvenzverwalters erfolgreich gewesen wäre. Dass sie wirtschaftlich nicht in der Lage war, den Lohn an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten, macht gerade den Unterschied im Hinblick auf die tatsächliche Realisierung der Rückforderung aus und zeigt, dass eine Gleichstellung von Titulierung der Forderung mit deren tatsächlicher Rückgewähr nicht angezeigt ist. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Beklagte an dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter und damit dem Zustandekommen des Vergleichs vom 07.11.2012 nicht beteiligt war und sich, wenn bereits die Titulierung des Rückgewähranspruchs ausreichen würde, der Parteiherrschaft im Arbeitsgerichtsprozess unterwerfen müsste. Genau dies ist aber hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für einen Insolvenzgeldanspruch nicht der Fall, wenn es um die Durchsetzbarkeit von Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis geht (vgl. hierzu Kühl, in: Brand, SGB III, 7. Aufl. 2015, § 165 Rn. 71). Wegen dieser Unsicherheitsmomente bleibt es somit auch im Falle einer vollstreckbaren Titulierung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs angezeigt, getreu dem § 144 Abs. 1 InsO ein Wiederaufleben des Anspruchs auf Arbeitsentgelt erst dann anzunehmen, wenn dieses dem Insolvenzverwalter im Zuge einer erfolgreichen Anfechtung tatsächlich zurückgezahlt wird. Dieser im Regelfall eindeutig bestimmbare Zeitpunkt grenzt auch den Beginn der Verantwortlichkeit der Bundesagentur für die Ersetzung des tatsächlich erarbeiteten, nicht gezahlten Arbeitsentgelts durch das Insolvenzgeld rechtssicher ab. Auf die trotz Titulierung des Rückgewähranspruchs in einem gerichtlichen Vergleich bestehende und soeben beschriebene Schwebesituation muss sich die Beklagte hingegen nicht einlassen.
Für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung spricht auch und gerade der gerichtliche Vergleich vom 07.11.2012 selbst, der nicht so eindeutig formuliert ist, wie es die Klägerin behauptet. In diesem Zusammenhang kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Anspruch auf Insolvenzgeld im arbeitsgerichtlichen Vergleich ohnehin an den Insolvenzverwalter abgetreten worden ist, so dass es nicht zu einer Doppelzahlung von Arbeitsentgelt einerseits und Insolvenzgeld andererseits kommen könne. Abgesehen davon, dass es einem Zirkelschlussargument gleichkommt, einen Anspruch auf Insolvenzgeld gerade dadurch begründen zu wollen, dass dieser Anspruch an einen Dritten abgetreten wird, obwohl bereits der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.10.2012 in der Welt war und mit der Abtretung gerade der Verlust der Aktivlegitimation einhergeht, ist der Vergleich auch nicht so eindeutig formuliert, dass ohne weiteres von einem "Erfüllungssurrogat" im Hinblick auf § 144 Abs. 1 InsO ausgegangen werden kann. Denn dieser Vergleich kann nach seinem Wortlaut einschließlich der "Präambel" auch so ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB), dass die Abtretung des Insolvenzgeldanspruchs lediglich erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB), nicht aber an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB) erfolgt ist. Die Klägerin hat sich vorbehaltlos zur Zahlung von 2.100,60 EUR verpflichtet und "ihre Insolvenzgeldforderungen gegenüber der BA an den Kläger abgetreten". Dass sie hiermit aber anstelle der tatsächlichen Zahlung den Rückgewähranspruch erfüllt hätte, wird in diesem Vergleich hingegen nicht klargestellt. Bedenkt man, dass diese Regelung ausweislich des Vergleichstextes gerade vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt des Abschlusses angespannten wirtschaftlichen Situation der Klägerin erfolgt ist, liegt hier der Schluss nahe, dass dem Insolvenzverwalter nicht die Möglichkeit genommen werden sollte, den Rückgewähranspruch bei der Klägerin zu vollstrecken, falls der Anspruch auf Insolvenzgeld nicht realisiert werden kann und sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin wieder verbessert. Dies wird auch durch die Rückabtretungsvereinbarung vom 10.06.2013 bestätigt, in der es heißt, dass der Insolvenzverwalter "den ihm zur Sicherheit übertragenen Insolvenzgeldanspruch" der Klägerin an diese zum Zwecke der Einziehung zurücküberträgt. Daraus wird deutlich, dass auch die ursprüngliche Übertragung des angeblichen Insolvenzgeldanspruchs nach dem Willen der Parteien die Form einer (bloßen) Sicherungsabtretung hatte, dem Insolvenzverwalter also lediglich eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit verschaffen sollte, was für die Leistung erfüllungshalber typisch ist (s. jurisPK-BGB/Kerwer, § 364 Rn. 14). Eine solche Vorgehensweise dient im Übrigen auch der Erfüllung der Amtspflichten des Insolvenzverwalters. Denn würde sich der Insolvenzverwalter lediglich auf die Abtretung eines mehr als unsicheren Anspruchs einlassen, hätte er möglicherweise seine Amtspflichten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verletzt. All dies spricht gerade in Ansehung des konkreten Vergleichs dafür, die bloße Titulierung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs für ein Wiederaufleben des Anspruchs auf Arbeitsentgelt als Voraussetzung für die Bewilligung von Insolvenzgeld nicht ausreichen zu lassen.
2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber auch unabhängig von der o.a. Problematik keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, weil sie mit ihrem am 04.09.2012 gestellten Antrag die hier anwendbare Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III versäumt und damit die Antragsfrist nicht gewahrt hat.
Nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist (§ 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben (§ 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Hier hat die Klägerin Insolvenzgeld am 04.09.2012 beantragt, während das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres früheren Arbeitgebers mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 13.09.2011 eröffnet worden ist. Hiervon hat die Klägerin nach Lage der Akten erst mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011 erfahren, mit welchem dieser das gezahlte Arbeitsentgelt im Wege der Insolvenzanfechtung zurückforderte. Da die Klägerin angesichts dieses Sachverhaltes die Regelfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht einhalten konnte (Fristende: 14.11.2011, der 13.11.2011 fiel auf einem Sonntag), hat sie das Verstreichen dieser Frist insoweit nicht zu vertreten (vgl. hierzu Peters-Lange, info also 2008, 255, 262).
Die Klägerin hat jedoch die sodann eingreifende Zwei-Monats-Frist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III (Nachfrist) mit der Antragstellung am 04.09.2012 nicht gewahrt, weil sie den Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Mögliche Zeitpunkte für den Wegfall des Hinderungsgrundes waren hier das Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011, die Zustellung der Klageschrift des Insolvenzverwalters vom 27.07.2012 oder, wie die Klägerin geltend macht, der im Gütetermin des Arbeitsgerichts I vom 17.08.2012 erfolgte Hinweis des Vorsitzenden auf die Möglichkeit einer Beantragung von Insolvenzgeld. Nur im ersteren Fall hätte die Klägerin auch die Nachfrist versäumt, weil sie den Antrag am 04.09.2012 gestellt hat. Hier ist das Ende der unverschuldeten Unkenntnis vom Insolvenzfall bereits in dem Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011 zu sehen. Die Nachfrist beginnt nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach dem Ende der unverschuldeten Unkenntnis vom Insolvenzfall, also sobald der Arbeitnehmer das Insolvenzereignis kennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt davon hätte Kenntnis haben können (s. BSG, Urt. v. 30.04.1996 - 10 Rar 8/94 -, juris Rn. 17; BSG, Urt. v. 26.08.1983 - 10 RAr 1/82 -, juris Rn. 19; Hassel, in: Brand, a.a.O., § 324 Rn. 26). Mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2011 hatte die Klägerin Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber und wusste aufgrund der Ausführungen des Insolvenzverwalters in diesem Schreiben, dass infolge der Anfechtung die ursprüngliche Forderung wieder auflebt und zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Da es nach der o.a. Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, gerade nicht auf Kenntnis der Leistung "Insolvenzgeld", sondern das den Anspruch auslösende Insolvenzereignis ankommt, hat sie mit ihrer Antragstellung am 04.09.2012 auch die Nachfrist versäumt, für die es keine erneute Verlängerung gibt (s. Hünecke, in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Sep. 2015, § 324 SGB III Rn. 33).
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
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