Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 26 U 331/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 176/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 68/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB wurde zurückgenommen
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.02.2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Der 1956 geborene Kläger stürzte am 20.09.2013 (Freitag) gegen 18:30 Uhr bei Arbeiten an dem von seiner Schwägerin und deren Lebensgefährten bewohnten Haus von einer Leiter. Dadurch erlitt er eine distale komplette Unterschenkelfraktur mit Gelenksbeteiligung linksseitig, Mittelfußknochenfrakturen rechtsseitig und eine D1-Grundgliedfraktur am rechten Fuß (Arztberichte vom 24.09.2013 und 02.10.2013).
Unter dem Betreff "WG: T, E hier: Unfall im Zuge Gefälligkeits-/Nachbarschaftshilfe" teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten per Mail mit (09.10.2013), ihr Ehemann habe am Unfalltag bei ihrer Schwester "aufgrund eines Einbruchs erste Sicherungsmaßnahmen zwecks Verschließung des eingeschlagenen Fensters durchgeführt". Im Zuge dieser Arbeiten sei er aus ca. 3 m Höhe von einer Leiter in einen Kellerabgang gefallen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger in einem "Fragebogen bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit" (18.10.2013) mit, er habe ein bei einem Einbruch eingeschlagenes Fenster durch Befestigung von 2 Brettern verschließen wollen. Die Arbeiten seien am Wohnort seiner Schwägerin und deren Lebensgefährten ausgeführt worden. Ein Auftragsverhältnis habe nicht bestanden. Er sei nicht im eigenen Interesse tätig geworden. Die Arbeiten seien nach dem Einbruch aufgrund der Dämmerung notwendig gewesen. Absprachen zur Vergütung, dem Zeitraum, dem Arbeitsmaterial und der Ausführung seien der Tätigkeit nicht vorausgegangen. Ohne den Unfall hätte die Tätigkeit 45 Minuten gedauert. Neben ihm sei der Lebensgefährte seiner Schwägerin beteiligt gewesen. In der Vergangenheit habe er ähnliche Tätigkeiten nicht verrichtet oder angeboten. Er habe kein eigenes Arbeitsmaterial benutzt. Das Material habe der Lebensgefährte seiner Schwägerin gestellt. Zeit und Dauer der Tätigkeit habe er nicht regelmäßig bestimmt. Er sei von seiner Schwägerin und deren Lebensgefährten gebeten worden. Ein Auftragsverhältnis habe nicht bestanden. Gefälligkeiten würden sie sich gegenseitig nicht häufig erweisen. Die Fragen, ob es sich um einen selbstverständlichen gegenseitigen Hilfsdienst aus den konkreten sozialen Beziehungen gehandelt habe, beantwortete der Kläger nicht.
In seinem Anschreiben (18.10.2013) teilte der Kläger hinsichtlich des Unfalles mit, diese habe sich "im Zuge von Gefälligkeits-/Nachbarschaftshilfe" ereignet.
Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis vom 20.09.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen (Bescheid vom 22.11.2013). Zwar stehe ein Tätigwerden aufgrund familiärer, nachbarschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) grundsätzlich nicht entgegen. Jedoch bestehe bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge allein durch solche Beziehungen erhielten, regelmäßig kein Versicherungsschutz. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles habe hier ein Arbeitsaufwand vorgelegen, der als einfache, selbstverständliche Handreichung unter Familienmitgliedern zu interpretieren sei. Nach Art, Umfang, Zeit und Dauer gehe die Verrichtung nicht über einen kleinen Gefallen hinaus, was zum Ausschluss einer versicherten Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung führe.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, aufgrund der Arbeitshöhe von 3 m und der mit der Tätigkeit unweigerlich verbundenen Gefahren sei das Verschließen der Fenster weit über den Rahmen einer einfachen, selbstverständlichen Handreichung unter Familienmitgliedern hinausgegangen. Er habe die Tätigkeit zwar nicht auf Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, sei jedoch "Wie-Beschäftigter" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen.
Die Beklagte wies den Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.06.2014). Da kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, ergebe sich kein Versicherungsschutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Auch die Voraussetzungen als "Wie-Beschäftigter" im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII seien nicht erfüllt, da die Tätigkeit maßgeblich durch die familiäre Beziehung geprägt gewesen sei.
Mit der am 24.07.2014 erhobenen Klage hat der Kläger - anwaltlich vertreten - ergänzend vorgetragen, die eingeschlagene Scheibe sei nach der Rückkehr von der Arbeit am 20.09.2013 "gegen 17:00 Uhr" festgestellt worden. Seine Schwägerin sei davon ausgegangen, dass "am Freitagabend kein Handwerker mehr zu bekommen" gewesen sei, habe deswegen ihn angerufen. Von ihm habe sie gewusst, dass er - im Gegensatz zu ihrem Lebensgefährten - als Orthopädiemechaniker handwerklich besonders geschickt und geeignet sei. Er wohne in nur 500 m Entfernung und habe sich "sofort zur Hilfe" bereit erklärt. Er habe eine Leiter genommen und vorsorglich mehrere Bretter mitgebracht. Seine "Hilfeleistung" habe "damit eine gebotene professionelle Tätigkeit substituiert", weshalb eine "Wie-Beschäftigung" gegeben sei. Er habe sich in den Dienst seiner Schwägerin gestellt, die ihm gegenüber weisungsbefugt gewesen sei, z.B. ohne weiteres die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen hätte untersagen können. Gegen die Annahme einer unternehmerähnlichen Tätigkeit spreche die Tatsache, dass er das Fenster nur provisorisch gesichert habe.
Darüber hinaus stütze er seinen Klageanspruch auf § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII. Der Einbruch sei als Unglücksfall im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu werten, da er eine erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen mit sich gebracht und auch eine fortbestehende Gefahrenlage eröffnet habe. Denn es habe die Gefahr einer Rückkehr des Einbrechers und damit zusätzlich Gefahr für Leib oder Leben seiner Schwägerin bestanden.
Auf Fragen des Sozialgerichts (SG) hat der Kläger ergänzend vorgetragen (Sitzungsniederschrift vom 20.02.2015), seine Schwägerin habe ihn "am Abend des Unfalltages" über den Einbruch informiert. Danach sei er zunächst zur Einbruchstelle gefahren und habe den Schaden in Augenschein genommen. Dann sei er zurückgefahren, um die erforderlichen Bretter und Schrauben zu besorgen, während der Lebensgefährte seiner Schwägerin die Leiter zur Verfügung gestellt habe. Nach den Vorstellungen seiner Schwägerin habe er für die Befestigung der Bretter vorhandene Löcher wieder benutzen sollen. Diese Löcher habe er dann mit seiner Schlagbohrmaschine nachgebohrt und die Verschraubung dann von Hand angefertigt. Sie träfen sich eher selten mit seiner Schwägerin und deren Lebensgefährten. Das heiße nur zu Geburtstagen oder dann, wenn im Garten eine Feier veranstaltet werde. Sie hätten auch unterschiedliche Freundeskreise. Sehr oft gebe es aber sonstige Kontakte in Gestalt von Telefonaten oder E-Mails.
Im Großen und Ganzen sei seine Behandlung erfolgreich verlaufen, er sei gewissermaßen zu 99 % wieder leistungsfähig. Er vermöge allerdings nicht auszuschließen, dass mit zunehmendem Alter noch Spätfolgen des Sturzes auftreten könnten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 zu verurteilen, seinen Leitersturz vom 20.09.2013 als einen Arbeitsunfall nach §§ 8 Abs. 1, 2 SGB VII anzuerkennen.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten. Zwischen dem Kläger und seiner Schwägerin habe weder ein Beschäftigungsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden. Nach seinem eigenen Vortrag sei er von seiner Schwägerin wegen seines handwerklichen Geschicks und seiner gegenüber ihrem Lebensgefährten überlegenen handwerklichen Fähigkeiten zur Hilfe gerufen worden, weil angenommen worden sei, dass ein Handwerksunternehmen nicht zur Verfügung gestanden habe. Er habe neben seinen Fähigkeiten auch das zur Behebung des Schadens erforderliche Werkzeug und Material mitgebracht. Seiner Schwägerin sei es allein darum gegangen, das eingeschlagene Fenster zu verschließen. Damit sei es nicht um die Verrichtung der Tätigkeit an sich gegangen, sondern habe ein Erfolg im Sinne eines Werkvertrages erzielt werden sollen. Dies alles verdeutliche, dass der Kläger unternehmerähnlich und nicht arbeitnehmerähnlich in einem Unternehmen der Schwägerin tätig geworden sei.
Dazu hat sie ergänzend ausgeführt, ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a und c SGB VII bestehe nur so lange, wie der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen noch nicht abgeschlossen sei, das heiße, solange der Unglücksfall, die Gefahr oder der Angriff andauere und zu dessen Abwehr gehandelt werde (Hinweis auf Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, Anm. 25.3 zu § 2 SGB VII mit weiteren Nachweisen; ferner auf BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R juris Rn. 18). Davon würden nach Abschluss eines Einbruchs unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Rückkehr des Täters präventiv verrichtete Tätigkeiten nicht erfasst.
Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 verurteilt, das Sturzereignis vom 20.09.2013 als einen Arbeitsunfall anzuerkennen (Urteil vom 20.02.2015, zugestellt am 04.03.2015). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII vorgelegen hätten, denn jedenfalls sei der Versicherungsschutz für den Leitersturz unter dem Gesichtspunkt der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben. Die zum Unfall führende Tätigkeit weise Parallelen zu einem Beschäftigungsverhältnis auf, da weder Zeitpunkt noch Ort der unfallbringenden Tätigkeit vom Kläger bestimmt worden seien und die Schwägerin sowie deren Lebensgefährte starken Einfluss auf die Art und Weise der Ausführung genommen hätten. Auch gehe die unfallbringende Tätigkeit ihrem Umfang nach deutlich über eine gewissermaßen im Vorübergehen zu erledigende Handreichung oder sonstige Gefälligkeit hinaus. Aufgrund der nicht allzu engen familiären Beziehungen, des Verwandtschaftsgrades als in der Seitenlinie verschwägert und der sich mit dem erlittenen Sturz augenfällig realisierten Gefahren gehe die Tätigkeit zudem über den Rahmen familiärer Hilfe deutlich hinaus.
Mit der am 05.03.2015 eingelegten Berufung vertritt die Beklagte weiter die Auffassung, der Kläger sei nicht wie ein Arbeitnehmer, sondern unternehmerähnlich tätig geworden. Wenn das SG insoweit auf Zeit, Ort und Art der Abdichtung des Fensters abgestellt habe, handele es sich gerade nicht um dazu geeignete Unterscheidungskriterien. Bei Arbeiten an einem Haus könne auch ein Unternehmer den Ort der Tätigkeit nicht wählen. Zudem würden auch Unternehmern Vorgaben hinsichtlich Zeit und Art der Ausführung gemacht. Weder habe die Schwägerin des Klägers die Ausführung dessen Tätigkeit weisend geleitet - was die aktuelle Rechtsprechung des BSG im Rahmen einer Wie-Beschäftigung voraussetze (Hinweis auf Urteil vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R - juris Rn. 23) - noch sei er in ein fremdes Unternehmen eingegliedert gewesen. Privathaushalte würden bei Glasbruch in der Regel einen anderen Unternehmer beauftragen. Auch in E gebe es mehrere Glasereien mit einem 24-Stunden-Notdienst. Selbst bei nur provisorischen Leistungen seien ein Werkvertragscharakter und damit eine unternehmerähnliche Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit werde weder üblicherweise von Arbeitnehmern eines Privathaushaltes verrichtet noch sei er unter solchen Umständen tätig geworden, die denen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnelten. Nach der Rechtsprechung des BSG sei § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII eng auszulegen. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Einbruch zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägers bereits abgeschlossen gewesen sei. Eine gegenwärtige Gefahr habe nicht mehr bestanden. Die rein abstrakte und hypothetische Gefahr einer Rückkehr von Einbrechern reiche insoweit nicht aus.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.02.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint unter Bekräftigung seines früheren Vorbringens, das SG habe zu Recht seine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit festgestellt. Diese sei vergleichbar der Tätigkeit eines angestellten Hausmeisters gewesen. Dazu sei eine Eingliederung in ein anderes Unternehmen nicht erforderlich. Er habe lediglich im Interesse der geschädigten Hauseigentümerin gehandelt und sei nicht eigenwirtschaftlich tätig geworden. Ansonsten scheine "die Handhabung des Begriffs der Wie-Beschäftigung schwierig zu sein", wie unterschiedliche Rechtsprechung zeige.
Das Gericht hat neben den Akten der Beklagten die Akten der Staatsanwaltschaft E (20 xxx) beigezogen. Nach dem Inhalt der Strafanzeige vom 20.09.2013 wurde die Tatzeit auf den Zeitraum zwischen 7:30 Uhr und 15:30 Uhr beschränkt. Als Einsatzzeit der Polizei wird darin 16:00 Uhr genannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Staatsanwaltschaft Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das SG hat zu Unrecht die Beklagte als zuständigen Träger der Unfallversicherung (§ 129 Abs.1 Nr. 2, § 128 Abs.1 Nr. 7 i.V.m. § 130 Abs. 4 bzw. § 128 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 130 Abs. 1 SGB VII) verpflichtet, das Sturzereignis des Klägers vom 20.09.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Vielmehr hat die Beklagte mit den vom Kläger angefochtenen Bescheiden zutreffend eine Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, so dass die dagegen erhobene Klage als unbegründet abzuweisen war. Der Kläger hat im Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch im Rahmen einer Hilfeleistung oder als sog. Wie-Beschäftigter einen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG vom 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Kläger hat bei dem Sturz von der Leiter unzweifelhaft einen Unfall und dadurch Gesundheitserstschäden in der Gestalt von Frakturen am linken Unterschenkel sowie am rechten Fuß erlitten. Zum Unfallzeitpunkt war er allerdings nicht als Beschäftigter versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - Befestigen von zwei Brettern an einem bei dem Einbruch eingeschlagenen Fenster - war auch nicht nach den Grundsätzen der Hilfeleistung gemäß § 2 Abs.1 Nr. 13a SGB VII und schließlich nicht als Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs.2 SGB VII versichert.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfasst die Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet. Davon ausgehend bestand hier nach den vom Kläger dargelegten Gesamtumständen kein Arbeitsverhältnis. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine über das einmalige und unentgeltliche Tätigwerden des Klägers hinausgehende Eingliederung in den Haushalt der Schwägerin bzw. ihres Lebenspartners und deren Direktionsgewalt.
Versicherungsschutz besteht auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten (Alt.1) oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (Alt.2; BSG Urteil vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R - www.juris.de). Der Kläger hat nicht bei einer gemeinen Gefahr oder gemeinen Not Hilfe geleistet, denn es war keine unbestimmte Vielzahl von Personen betroffen, sondern nur das persönliche Eigentum seiner Schwägerin und ihres Lebenspartners. Auch bestand nach den Gesamtumständen keine erhebliche Gefahr für deren Gesundheit, denn der Wohnungseinbruch war bereits abgeschlossen und die Täter waren nicht mehr vor Ort (geflohen). Sonstige Hinweise auf eine Gefahr für die Gesundheit ergeben sich weder aus den Angaben des Klägers noch aus den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft.
Zur Überzeugung des Senates steht aber auch fest, dass die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers nicht als Hilfeleistung bei einem Unglücksfall zu werten ist (Alt.1 Variante 1). Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O.). Der dadurch begründete Versicherungsschutz dauert jedoch nur so lange, wie der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen nicht abgeschlossen ist und ein weiterer Schaden droht. Diese Voraussetzung trägt der besonderen Struktur der Versicherungstatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a und 13c SGB VII Rechnung, die zeitlich relativ eng begrenzt sind und bei denen zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls oftmals praktisch nicht unterschieden werden kann. Der Versicherungsschutz besteht demnach nur, solange der Unglücksfall, die Gefahr oder der Angriff andauert und zu dessen bzw. deren Abwehr gehandelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R -, m.w.N., www.juris.de; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 2 Rdnr. 266; Bereiter-Hahn, a.a.O., § 2 Anm. 25.3). Die unmittelbare Gefährdung durch den oder die Einbrecher war aber zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens gegen 18:30 Uhr schon seit mehreren Stunden behoben. Vielmehr war eine Gefährdung von Sachgütern und - allerdings bereits hypothetisch - der körperlichen Unversehrtheit nach dem Entfernen der oder des Einbrechers bis spätestens 15:30 Uhr, jedenfalls aber mit dem Eintreffen der Polizei am Haus der Schwägerin um 16:00 Uhr abgeschlossen.
Soweit der Kläger auf die Gefahr einer Rückkehr des oder der Einbrecher und eine damit einhergehende fortbestehende Gefahrenlage verweist, überzeugt dies nicht. Dass der oder die Einbrecher nach erfolgreicher Tat noch einmal zum Tatort zurückkehren, war ebenso unwahrscheinlich, wie die Gefahr eines neuerlichen Einbruchs durch andere Täter. Ungeachtet der Tatsache, dass ein Fenster eingeschlagen war, unterscheidet sich die Gefährdungssituation zur Überzeugung des Senates nicht von der hypothetisch jederzeit bestehenden allgemeinen Einbruchsgefahr. Drohte damit zum Unfallzeitpunkt nicht unmittelbar der Eintritt eines weiteren Schadens, stellte die Abdichtung des eingeschlagenen Fensters durch zwei Bretter lediglich eine provisorische Behebung des bereits eingetretenen Sachschadens dar, der zum Zeitpunkt der Rückkehr der Schwägerin gegen 15:30 Uhr und Spurensicherung durch die Polizei zudem auch von einem professionellen Glaser hätte behoben werden können.
Schließlich stand der Kläger - entgegen der Auffassung des SG - zum Unfallzeitpunkt auch nicht als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII unter Versicherungsschutz. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen ebenso wie zuvor bereits durch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auch auf Tätigkeiten erstrecken wollen, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 13.01.2015 - L 3 U 2/14 -, www.juris.de)
Nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197= SozR 4-2700 § 2 Nr. 17, Rn. 35 m.w.N.).
Zwar hat der Kläger mit der provisorischen Abdichtung des eingeschlagenen Fensters durch Anbringen von Brettern eine Tätigkeit erbracht, die einen wirtschaftlichen Wert hatte. Diese Tätigkeit hat auch einem fremden Unternehmen gedient, nämlich dem Haushalt seiner Schwägerin und ihres Lebenspartners. Schließlich entsprach die Tätigkeit des Klägers auch deren Willen. Zweifelhaft ist aber bereits, ob das provisorische Anbringen der Bretter am eingeschlagenen Fenster eine Tätigkeit war, die derjenigen eines Beschäftigten im Haushalt ähnlich ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O.). In einem Haushalt ist tätig, wer die Mahlzeiten beschafft und zubereitet, die Kleidung pflegt, die Betreuung und Pflege der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen übernimmt sowie die Wohnräume in Stand hält (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2012 -B 2 U 5/11 R - www.juris.de, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob es sich bei den genannten Sicherungsarbeiten des Klägers um Haushaltsarbeiten handelt. Bejahendenfalls würde der Versicherungsschutz jedoch bereits daran scheitern, dass nach § 4 Abs. 4 SGB VII von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII außerhalb landwirtschaftlicher Unternehmen kraft Gesetzes frei ist, wer in einem Haushalt u.a. als Verschwägerter bis zum zweiten Grad unentgeltlich tätig ist.
Hinzu kommt, dass die verrichtete Tätigkeit nicht unter konkret arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wurde. Maßgeblich ist insoweit die (finale) Handlungstendenz des Verunfallten, d.h. der (durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigte) Zweck seines Handelns, der von dem bloßen Handlungsmotiv zu trennen ist. Mit diesem Merkmal sollen arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten gegenüber Tätigkeiten in anderer Eigenschaft oder Funktion abgegrenzt werden. Insoweit sprechen hier - entgegen der Auffassung des SG - die Gesamtumstände dafür, dass die zum Unfall führende Tätigkeit im Wesentlichen unternehmerähnlich war. Die vom Kläger versprochene Abdichtung der eingeschlagenen Fensterscheibe hatte hier eher einen Werkvertragscharakter. Zwar wurde keine Vergütung vereinbart. Jedoch hat der Kläger sich - wie sich aus dessen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG am 20.02.2015 ergibt - zunächst vor Ort ein Bild von dem Schaden gemacht, ist dann nach Hause gefahren und hat eigene Materialien (Bretter und Schrauben) sowie eigene Werkzeuge (Bohrmaschine) geholt. Lediglich die Leiter wurde von dem Lebensgefährten der Schwägerin zur Verfügung gestellt. Weder die Schwägerin noch deren Lebensgefährte haben im Einzelnen Weisungen erteilt, zumal sie dazu offenbar nach dem klägerischen Vorbringen fachlich nicht in der Lage waren. Insbesondere stellt die Bitte, vorhandene Bohrlöcher zu nutzen, keine Weisung dar, sondern wäre aus Gründen der Schadensminderung auch gegenüber einem beauftragten Unternehmer im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geäußert worden. Dass der Kläger den Ort der Tätigkeit nicht bestimmt hat, ergab sich bereits aus der vorgegebenen Örtlichkeit des zerschlagenen Fensters am Haus der Schwägerin. Auch der Zeitpunkt der Tätigkeit ergab sich wesentlich daraus, dass der Kläger erreichbar war und die vorläufige Sicherungsmaßnahme vor Einbruch der Dunkelheit fertigstellen wollte.
Unabhängig davon ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Verrichtung des Klägers allein wesentlich geprägt war durch die konkreten sozialen Beziehungen zu seiner Schwägerin und deren Lebensgefährten. Eine so genannte Wie-Beschäftigung kann nur festgestellt werden, wenn das Handeln fremdwirtschaftlich ist, d.h. wenn nicht durch die Pflege von Freundschaft oder Verwandtschaft eigene Zwecke verfolgt werden. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, welches ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und damit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig (vgl. LSG Hamburg a.a.O.).
Die Grenzziehung zwischen einerseits arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit und andererseits reiner eigenwirtschaftlicher Gefälligkeitsleistung ist besonders schwierig und führt in der Rechtsprechung zu den unterschiedlichsten Ergebnissen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Arbeiten zwischen Personen mit besonders engen persönlichen Bindungen und den Verrichtungen von Vereinsmitgliedern für den Verein wird davon ausgegangen, dass es sich bei reinen, nach Art und Umfang geringfügigen Gefälligkeitshandlungen unter Nachbarn und Bekannten nicht um solche handelt, die wie eine Beschäftigung verrichtet werden, sondern eben um Gefälligkeiten, die durch das Verhältnis unter guten Bekannten, Nachbarn und Freunden geprägt und diesem zu dienen bestimmt sind. Danach kommt es zur Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Mithilfe von einer bloßen Gefälligkeit auf Stärke und Intensität einer Beziehung an, in der diese laufend praktiziert wird, wobei unter guten Freunden der Umfang von Gefälligkeitsleistungen umso größer ist, je enger das freundschaftliche Verhältnis sich darstellt (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 28.06.2011, L 3 U 134/09 m.w.N.). Danach schließen Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher und/oder nachbarschaftlicher Beziehungen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eines Verletzten und damit Versicherungsschutz über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht von vornherein grundsätzlich aus, sondern nur dann, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind. Bei dieser Abwägung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgeblich, unter denen sich die Tätigkeit vollzogen hat im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls; die isolierte Betrachtung der einzelnen zum Unfall führenden Verrichtung ist demgegenüber nicht ausreichend (vgl. LSG Hamburg, a.a.O. m.w.N.). Dementsprechend wird eine versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit auch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Unfall unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit geschieht. Abzustellen ist vielmehr auf den gesamten geplanten bzw. vorgesehenen Umfang der Tätigkeit (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25.09.2013 - L 2 U 248/12 -, www.juris.de).
Dabei können im Rahmen eines engen verwandtschaftlichen bzw. freundschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses auch Tätigkeiten von erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer diesem Gemeinschaftsverhältnis ihr Gepräge geben. Es besteht keine feste Stundengrenze für die Beurteilung einer Versicherungspflicht bei Gefälligkeitsdiensten (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. 05. 2008 - L 2 U 28/08 -, www.juris.de). Als Kriterien zur Beurteilung, ob eine Gefälligkeitsleistung vorliegt, kommen u.a. in Betracht eine besonders nahe verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung in häuslicher Gemeinschaft, besondere Fachkenntnisse, ob eine gefährliche, anstrengende oder länger dauernde Tätigkeit verrichtet wird oder ob aufgrund konkreter sozialer Beziehungen ein geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst geleistet wird. Nicht arbeitnehmerähnlich sind auf Kameradschaft und Gegenseitigkeit beruhende kleinere Handreichungen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.04.2013 - L 17 U 683/11 -, www.juris.de).
Davon ausgehend hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt, dass die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers wesentlich durch die vorhandenen familiären bzw. nachbarschaftlichen Beziehungen und damit nicht fremdnützig geprägt war. So handelte es sich bei der Geschädigten um die Schwägerin des Klägers, die überdies bei einer Entfernung von nur 500 m in der Nachbarschaft des Klägers wohnte. Darüber hinaus bestanden nach den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG am 20.02.2015 auch soziale Beziehungen bei Geburtstagsfeiern und Feiern im Garten sowie sehr häufige Kontakte in Gestalt von Telefonaten oder E-Mails. Vor dem Hintergrund dieser engeren sozialen Beziehungen war der unentgeltliche Hilfsdienst des handwerklich geschickten Klägers geradezu selbstverständlich und konnte damit zurecht von der unterstützten Schwägerin erwartet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegenseitige Gefälligkeiten nach den schriftlichen Angaben des Klägers vom 18.10.2013 nicht häufig vorkamen, da eine gegenseitige Hilfe jedenfalls nach Unglücksfällen wie dem Einbruch unter Nachbarn und Verschwägerten unabhängig von den sonstigen Gepflogenheiten üblich ist. Der zeitliche Umfang der vorgesehenen Arbeiten mit ca. 45 Minuten hält sich ebenfalls in dem Rahmen, der aufgrund der Sonderbeziehung als Gefälligkeit erwartet werden kann.
Dass auch der Kläger bzw. dessen Ehefrau zeitnah zum Unfallgeschehen von einer eigennützigen Gefälligkeitshandlung ausgegangen sind, ergibt sich aus den schriftlichen Angaben im Betreff der schriftlichen Unfallanzeige vom 09.10.2013 "Unfall im Zuge Gefälligkeits-/Nachbarschaftshilfe" sowie dem Anschreiben vom 18.10.2013, in dem die Beklagte darüber informiert wurde, dass der Unfall sich "im Zuge von Gefälligkeits-/Nachbarschaftshilfe" ereignet habe.
Entgegen der Auffassung des SG steht die kurzfristige Hilfeleistung aufgrund des vorangegangenen Einbruchs auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit nicht unter Versicherungsschutz. Die vom Kläger durchgeführte Reparatur in einer angegebenen Arbeitshöhe von ca. drei Metern unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von sonstigen in und an Privathaushalten auf Leitern stehend durchgeführten Reinigungs- oder Reparaturarbeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 (Sozialgerichtsgesetz) SGG.
Zur Revisionszulassung besteht keine Veranlassung, denn die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Der 1956 geborene Kläger stürzte am 20.09.2013 (Freitag) gegen 18:30 Uhr bei Arbeiten an dem von seiner Schwägerin und deren Lebensgefährten bewohnten Haus von einer Leiter. Dadurch erlitt er eine distale komplette Unterschenkelfraktur mit Gelenksbeteiligung linksseitig, Mittelfußknochenfrakturen rechtsseitig und eine D1-Grundgliedfraktur am rechten Fuß (Arztberichte vom 24.09.2013 und 02.10.2013).
Unter dem Betreff "WG: T, E hier: Unfall im Zuge Gefälligkeits-/Nachbarschaftshilfe" teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten per Mail mit (09.10.2013), ihr Ehemann habe am Unfalltag bei ihrer Schwester "aufgrund eines Einbruchs erste Sicherungsmaßnahmen zwecks Verschließung des eingeschlagenen Fensters durchgeführt". Im Zuge dieser Arbeiten sei er aus ca. 3 m Höhe von einer Leiter in einen Kellerabgang gefallen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger in einem "Fragebogen bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit" (18.10.2013) mit, er habe ein bei einem Einbruch eingeschlagenes Fenster durch Befestigung von 2 Brettern verschließen wollen. Die Arbeiten seien am Wohnort seiner Schwägerin und deren Lebensgefährten ausgeführt worden. Ein Auftragsverhältnis habe nicht bestanden. Er sei nicht im eigenen Interesse tätig geworden. Die Arbeiten seien nach dem Einbruch aufgrund der Dämmerung notwendig gewesen. Absprachen zur Vergütung, dem Zeitraum, dem Arbeitsmaterial und der Ausführung seien der Tätigkeit nicht vorausgegangen. Ohne den Unfall hätte die Tätigkeit 45 Minuten gedauert. Neben ihm sei der Lebensgefährte seiner Schwägerin beteiligt gewesen. In der Vergangenheit habe er ähnliche Tätigkeiten nicht verrichtet oder angeboten. Er habe kein eigenes Arbeitsmaterial benutzt. Das Material habe der Lebensgefährte seiner Schwägerin gestellt. Zeit und Dauer der Tätigkeit habe er nicht regelmäßig bestimmt. Er sei von seiner Schwägerin und deren Lebensgefährten gebeten worden. Ein Auftragsverhältnis habe nicht bestanden. Gefälligkeiten würden sie sich gegenseitig nicht häufig erweisen. Die Fragen, ob es sich um einen selbstverständlichen gegenseitigen Hilfsdienst aus den konkreten sozialen Beziehungen gehandelt habe, beantwortete der Kläger nicht.
In seinem Anschreiben (18.10.2013) teilte der Kläger hinsichtlich des Unfalles mit, diese habe sich "im Zuge von Gefälligkeits-/Nachbarschaftshilfe" ereignet.
Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis vom 20.09.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen (Bescheid vom 22.11.2013). Zwar stehe ein Tätigwerden aufgrund familiärer, nachbarschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) grundsätzlich nicht entgegen. Jedoch bestehe bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge allein durch solche Beziehungen erhielten, regelmäßig kein Versicherungsschutz. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles habe hier ein Arbeitsaufwand vorgelegen, der als einfache, selbstverständliche Handreichung unter Familienmitgliedern zu interpretieren sei. Nach Art, Umfang, Zeit und Dauer gehe die Verrichtung nicht über einen kleinen Gefallen hinaus, was zum Ausschluss einer versicherten Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung führe.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, aufgrund der Arbeitshöhe von 3 m und der mit der Tätigkeit unweigerlich verbundenen Gefahren sei das Verschließen der Fenster weit über den Rahmen einer einfachen, selbstverständlichen Handreichung unter Familienmitgliedern hinausgegangen. Er habe die Tätigkeit zwar nicht auf Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, sei jedoch "Wie-Beschäftigter" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen.
Die Beklagte wies den Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.06.2014). Da kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, ergebe sich kein Versicherungsschutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Auch die Voraussetzungen als "Wie-Beschäftigter" im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII seien nicht erfüllt, da die Tätigkeit maßgeblich durch die familiäre Beziehung geprägt gewesen sei.
Mit der am 24.07.2014 erhobenen Klage hat der Kläger - anwaltlich vertreten - ergänzend vorgetragen, die eingeschlagene Scheibe sei nach der Rückkehr von der Arbeit am 20.09.2013 "gegen 17:00 Uhr" festgestellt worden. Seine Schwägerin sei davon ausgegangen, dass "am Freitagabend kein Handwerker mehr zu bekommen" gewesen sei, habe deswegen ihn angerufen. Von ihm habe sie gewusst, dass er - im Gegensatz zu ihrem Lebensgefährten - als Orthopädiemechaniker handwerklich besonders geschickt und geeignet sei. Er wohne in nur 500 m Entfernung und habe sich "sofort zur Hilfe" bereit erklärt. Er habe eine Leiter genommen und vorsorglich mehrere Bretter mitgebracht. Seine "Hilfeleistung" habe "damit eine gebotene professionelle Tätigkeit substituiert", weshalb eine "Wie-Beschäftigung" gegeben sei. Er habe sich in den Dienst seiner Schwägerin gestellt, die ihm gegenüber weisungsbefugt gewesen sei, z.B. ohne weiteres die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen hätte untersagen können. Gegen die Annahme einer unternehmerähnlichen Tätigkeit spreche die Tatsache, dass er das Fenster nur provisorisch gesichert habe.
Darüber hinaus stütze er seinen Klageanspruch auf § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII. Der Einbruch sei als Unglücksfall im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu werten, da er eine erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen mit sich gebracht und auch eine fortbestehende Gefahrenlage eröffnet habe. Denn es habe die Gefahr einer Rückkehr des Einbrechers und damit zusätzlich Gefahr für Leib oder Leben seiner Schwägerin bestanden.
Auf Fragen des Sozialgerichts (SG) hat der Kläger ergänzend vorgetragen (Sitzungsniederschrift vom 20.02.2015), seine Schwägerin habe ihn "am Abend des Unfalltages" über den Einbruch informiert. Danach sei er zunächst zur Einbruchstelle gefahren und habe den Schaden in Augenschein genommen. Dann sei er zurückgefahren, um die erforderlichen Bretter und Schrauben zu besorgen, während der Lebensgefährte seiner Schwägerin die Leiter zur Verfügung gestellt habe. Nach den Vorstellungen seiner Schwägerin habe er für die Befestigung der Bretter vorhandene Löcher wieder benutzen sollen. Diese Löcher habe er dann mit seiner Schlagbohrmaschine nachgebohrt und die Verschraubung dann von Hand angefertigt. Sie träfen sich eher selten mit seiner Schwägerin und deren Lebensgefährten. Das heiße nur zu Geburtstagen oder dann, wenn im Garten eine Feier veranstaltet werde. Sie hätten auch unterschiedliche Freundeskreise. Sehr oft gebe es aber sonstige Kontakte in Gestalt von Telefonaten oder E-Mails.
Im Großen und Ganzen sei seine Behandlung erfolgreich verlaufen, er sei gewissermaßen zu 99 % wieder leistungsfähig. Er vermöge allerdings nicht auszuschließen, dass mit zunehmendem Alter noch Spätfolgen des Sturzes auftreten könnten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 zu verurteilen, seinen Leitersturz vom 20.09.2013 als einen Arbeitsunfall nach §§ 8 Abs. 1, 2 SGB VII anzuerkennen.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten. Zwischen dem Kläger und seiner Schwägerin habe weder ein Beschäftigungsverhältnis noch ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden. Nach seinem eigenen Vortrag sei er von seiner Schwägerin wegen seines handwerklichen Geschicks und seiner gegenüber ihrem Lebensgefährten überlegenen handwerklichen Fähigkeiten zur Hilfe gerufen worden, weil angenommen worden sei, dass ein Handwerksunternehmen nicht zur Verfügung gestanden habe. Er habe neben seinen Fähigkeiten auch das zur Behebung des Schadens erforderliche Werkzeug und Material mitgebracht. Seiner Schwägerin sei es allein darum gegangen, das eingeschlagene Fenster zu verschließen. Damit sei es nicht um die Verrichtung der Tätigkeit an sich gegangen, sondern habe ein Erfolg im Sinne eines Werkvertrages erzielt werden sollen. Dies alles verdeutliche, dass der Kläger unternehmerähnlich und nicht arbeitnehmerähnlich in einem Unternehmen der Schwägerin tätig geworden sei.
Dazu hat sie ergänzend ausgeführt, ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a und c SGB VII bestehe nur so lange, wie der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen noch nicht abgeschlossen sei, das heiße, solange der Unglücksfall, die Gefahr oder der Angriff andauere und zu dessen Abwehr gehandelt werde (Hinweis auf Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, Anm. 25.3 zu § 2 SGB VII mit weiteren Nachweisen; ferner auf BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R juris Rn. 18). Davon würden nach Abschluss eines Einbruchs unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Rückkehr des Täters präventiv verrichtete Tätigkeiten nicht erfasst.
Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 verurteilt, das Sturzereignis vom 20.09.2013 als einen Arbeitsunfall anzuerkennen (Urteil vom 20.02.2015, zugestellt am 04.03.2015). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII vorgelegen hätten, denn jedenfalls sei der Versicherungsschutz für den Leitersturz unter dem Gesichtspunkt der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben. Die zum Unfall führende Tätigkeit weise Parallelen zu einem Beschäftigungsverhältnis auf, da weder Zeitpunkt noch Ort der unfallbringenden Tätigkeit vom Kläger bestimmt worden seien und die Schwägerin sowie deren Lebensgefährte starken Einfluss auf die Art und Weise der Ausführung genommen hätten. Auch gehe die unfallbringende Tätigkeit ihrem Umfang nach deutlich über eine gewissermaßen im Vorübergehen zu erledigende Handreichung oder sonstige Gefälligkeit hinaus. Aufgrund der nicht allzu engen familiären Beziehungen, des Verwandtschaftsgrades als in der Seitenlinie verschwägert und der sich mit dem erlittenen Sturz augenfällig realisierten Gefahren gehe die Tätigkeit zudem über den Rahmen familiärer Hilfe deutlich hinaus.
Mit der am 05.03.2015 eingelegten Berufung vertritt die Beklagte weiter die Auffassung, der Kläger sei nicht wie ein Arbeitnehmer, sondern unternehmerähnlich tätig geworden. Wenn das SG insoweit auf Zeit, Ort und Art der Abdichtung des Fensters abgestellt habe, handele es sich gerade nicht um dazu geeignete Unterscheidungskriterien. Bei Arbeiten an einem Haus könne auch ein Unternehmer den Ort der Tätigkeit nicht wählen. Zudem würden auch Unternehmern Vorgaben hinsichtlich Zeit und Art der Ausführung gemacht. Weder habe die Schwägerin des Klägers die Ausführung dessen Tätigkeit weisend geleitet - was die aktuelle Rechtsprechung des BSG im Rahmen einer Wie-Beschäftigung voraussetze (Hinweis auf Urteil vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R - juris Rn. 23) - noch sei er in ein fremdes Unternehmen eingegliedert gewesen. Privathaushalte würden bei Glasbruch in der Regel einen anderen Unternehmer beauftragen. Auch in E gebe es mehrere Glasereien mit einem 24-Stunden-Notdienst. Selbst bei nur provisorischen Leistungen seien ein Werkvertragscharakter und damit eine unternehmerähnliche Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit werde weder üblicherweise von Arbeitnehmern eines Privathaushaltes verrichtet noch sei er unter solchen Umständen tätig geworden, die denen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnelten. Nach der Rechtsprechung des BSG sei § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII eng auszulegen. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der Einbruch zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägers bereits abgeschlossen gewesen sei. Eine gegenwärtige Gefahr habe nicht mehr bestanden. Die rein abstrakte und hypothetische Gefahr einer Rückkehr von Einbrechern reiche insoweit nicht aus.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.02.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint unter Bekräftigung seines früheren Vorbringens, das SG habe zu Recht seine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit festgestellt. Diese sei vergleichbar der Tätigkeit eines angestellten Hausmeisters gewesen. Dazu sei eine Eingliederung in ein anderes Unternehmen nicht erforderlich. Er habe lediglich im Interesse der geschädigten Hauseigentümerin gehandelt und sei nicht eigenwirtschaftlich tätig geworden. Ansonsten scheine "die Handhabung des Begriffs der Wie-Beschäftigung schwierig zu sein", wie unterschiedliche Rechtsprechung zeige.
Das Gericht hat neben den Akten der Beklagten die Akten der Staatsanwaltschaft E (20 xxx) beigezogen. Nach dem Inhalt der Strafanzeige vom 20.09.2013 wurde die Tatzeit auf den Zeitraum zwischen 7:30 Uhr und 15:30 Uhr beschränkt. Als Einsatzzeit der Polizei wird darin 16:00 Uhr genannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Staatsanwaltschaft Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das SG hat zu Unrecht die Beklagte als zuständigen Träger der Unfallversicherung (§ 129 Abs.1 Nr. 2, § 128 Abs.1 Nr. 7 i.V.m. § 130 Abs. 4 bzw. § 128 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 130 Abs. 1 SGB VII) verpflichtet, das Sturzereignis des Klägers vom 20.09.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Vielmehr hat die Beklagte mit den vom Kläger angefochtenen Bescheiden zutreffend eine Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, so dass die dagegen erhobene Klage als unbegründet abzuweisen war. Der Kläger hat im Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch im Rahmen einer Hilfeleistung oder als sog. Wie-Beschäftigter einen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG vom 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Kläger hat bei dem Sturz von der Leiter unzweifelhaft einen Unfall und dadurch Gesundheitserstschäden in der Gestalt von Frakturen am linken Unterschenkel sowie am rechten Fuß erlitten. Zum Unfallzeitpunkt war er allerdings nicht als Beschäftigter versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - Befestigen von zwei Brettern an einem bei dem Einbruch eingeschlagenen Fenster - war auch nicht nach den Grundsätzen der Hilfeleistung gemäß § 2 Abs.1 Nr. 13a SGB VII und schließlich nicht als Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs.2 SGB VII versichert.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfasst die Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet. Davon ausgehend bestand hier nach den vom Kläger dargelegten Gesamtumständen kein Arbeitsverhältnis. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine über das einmalige und unentgeltliche Tätigwerden des Klägers hinausgehende Eingliederung in den Haushalt der Schwägerin bzw. ihres Lebenspartners und deren Direktionsgewalt.
Versicherungsschutz besteht auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten (Alt.1) oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (Alt.2; BSG Urteil vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R - www.juris.de). Der Kläger hat nicht bei einer gemeinen Gefahr oder gemeinen Not Hilfe geleistet, denn es war keine unbestimmte Vielzahl von Personen betroffen, sondern nur das persönliche Eigentum seiner Schwägerin und ihres Lebenspartners. Auch bestand nach den Gesamtumständen keine erhebliche Gefahr für deren Gesundheit, denn der Wohnungseinbruch war bereits abgeschlossen und die Täter waren nicht mehr vor Ort (geflohen). Sonstige Hinweise auf eine Gefahr für die Gesundheit ergeben sich weder aus den Angaben des Klägers noch aus den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft.
Zur Überzeugung des Senates steht aber auch fest, dass die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers nicht als Hilfeleistung bei einem Unglücksfall zu werten ist (Alt.1 Variante 1). Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O.). Der dadurch begründete Versicherungsschutz dauert jedoch nur so lange, wie der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen nicht abgeschlossen ist und ein weiterer Schaden droht. Diese Voraussetzung trägt der besonderen Struktur der Versicherungstatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a und 13c SGB VII Rechnung, die zeitlich relativ eng begrenzt sind und bei denen zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls oftmals praktisch nicht unterschieden werden kann. Der Versicherungsschutz besteht demnach nur, solange der Unglücksfall, die Gefahr oder der Angriff andauert und zu dessen bzw. deren Abwehr gehandelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R -, m.w.N., www.juris.de; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 2 Rdnr. 266; Bereiter-Hahn, a.a.O., § 2 Anm. 25.3). Die unmittelbare Gefährdung durch den oder die Einbrecher war aber zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens gegen 18:30 Uhr schon seit mehreren Stunden behoben. Vielmehr war eine Gefährdung von Sachgütern und - allerdings bereits hypothetisch - der körperlichen Unversehrtheit nach dem Entfernen der oder des Einbrechers bis spätestens 15:30 Uhr, jedenfalls aber mit dem Eintreffen der Polizei am Haus der Schwägerin um 16:00 Uhr abgeschlossen.
Soweit der Kläger auf die Gefahr einer Rückkehr des oder der Einbrecher und eine damit einhergehende fortbestehende Gefahrenlage verweist, überzeugt dies nicht. Dass der oder die Einbrecher nach erfolgreicher Tat noch einmal zum Tatort zurückkehren, war ebenso unwahrscheinlich, wie die Gefahr eines neuerlichen Einbruchs durch andere Täter. Ungeachtet der Tatsache, dass ein Fenster eingeschlagen war, unterscheidet sich die Gefährdungssituation zur Überzeugung des Senates nicht von der hypothetisch jederzeit bestehenden allgemeinen Einbruchsgefahr. Drohte damit zum Unfallzeitpunkt nicht unmittelbar der Eintritt eines weiteren Schadens, stellte die Abdichtung des eingeschlagenen Fensters durch zwei Bretter lediglich eine provisorische Behebung des bereits eingetretenen Sachschadens dar, der zum Zeitpunkt der Rückkehr der Schwägerin gegen 15:30 Uhr und Spurensicherung durch die Polizei zudem auch von einem professionellen Glaser hätte behoben werden können.
Schließlich stand der Kläger - entgegen der Auffassung des SG - zum Unfallzeitpunkt auch nicht als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII unter Versicherungsschutz. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift den Versicherungsschutz aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen ebenso wie zuvor bereits durch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auch auf Tätigkeiten erstrecken wollen, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, die in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 13.01.2015 - L 3 U 2/14 -, www.juris.de)
Nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist. Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R - BSGE 107, 197= SozR 4-2700 § 2 Nr. 17, Rn. 35 m.w.N.).
Zwar hat der Kläger mit der provisorischen Abdichtung des eingeschlagenen Fensters durch Anbringen von Brettern eine Tätigkeit erbracht, die einen wirtschaftlichen Wert hatte. Diese Tätigkeit hat auch einem fremden Unternehmen gedient, nämlich dem Haushalt seiner Schwägerin und ihres Lebenspartners. Schließlich entsprach die Tätigkeit des Klägers auch deren Willen. Zweifelhaft ist aber bereits, ob das provisorische Anbringen der Bretter am eingeschlagenen Fenster eine Tätigkeit war, die derjenigen eines Beschäftigten im Haushalt ähnlich ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.06.2010, a.a.O.). In einem Haushalt ist tätig, wer die Mahlzeiten beschafft und zubereitet, die Kleidung pflegt, die Betreuung und Pflege der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen übernimmt sowie die Wohnräume in Stand hält (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2012 -B 2 U 5/11 R - www.juris.de, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob es sich bei den genannten Sicherungsarbeiten des Klägers um Haushaltsarbeiten handelt. Bejahendenfalls würde der Versicherungsschutz jedoch bereits daran scheitern, dass nach § 4 Abs. 4 SGB VII von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII außerhalb landwirtschaftlicher Unternehmen kraft Gesetzes frei ist, wer in einem Haushalt u.a. als Verschwägerter bis zum zweiten Grad unentgeltlich tätig ist.
Hinzu kommt, dass die verrichtete Tätigkeit nicht unter konkret arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen wurde. Maßgeblich ist insoweit die (finale) Handlungstendenz des Verunfallten, d.h. der (durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigte) Zweck seines Handelns, der von dem bloßen Handlungsmotiv zu trennen ist. Mit diesem Merkmal sollen arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten gegenüber Tätigkeiten in anderer Eigenschaft oder Funktion abgegrenzt werden. Insoweit sprechen hier - entgegen der Auffassung des SG - die Gesamtumstände dafür, dass die zum Unfall führende Tätigkeit im Wesentlichen unternehmerähnlich war. Die vom Kläger versprochene Abdichtung der eingeschlagenen Fensterscheibe hatte hier eher einen Werkvertragscharakter. Zwar wurde keine Vergütung vereinbart. Jedoch hat der Kläger sich - wie sich aus dessen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG am 20.02.2015 ergibt - zunächst vor Ort ein Bild von dem Schaden gemacht, ist dann nach Hause gefahren und hat eigene Materialien (Bretter und Schrauben) sowie eigene Werkzeuge (Bohrmaschine) geholt. Lediglich die Leiter wurde von dem Lebensgefährten der Schwägerin zur Verfügung gestellt. Weder die Schwägerin noch deren Lebensgefährte haben im Einzelnen Weisungen erteilt, zumal sie dazu offenbar nach dem klägerischen Vorbringen fachlich nicht in der Lage waren. Insbesondere stellt die Bitte, vorhandene Bohrlöcher zu nutzen, keine Weisung dar, sondern wäre aus Gründen der Schadensminderung auch gegenüber einem beauftragten Unternehmer im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geäußert worden. Dass der Kläger den Ort der Tätigkeit nicht bestimmt hat, ergab sich bereits aus der vorgegebenen Örtlichkeit des zerschlagenen Fensters am Haus der Schwägerin. Auch der Zeitpunkt der Tätigkeit ergab sich wesentlich daraus, dass der Kläger erreichbar war und die vorläufige Sicherungsmaßnahme vor Einbruch der Dunkelheit fertigstellen wollte.
Unabhängig davon ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Verrichtung des Klägers allein wesentlich geprägt war durch die konkreten sozialen Beziehungen zu seiner Schwägerin und deren Lebensgefährten. Eine so genannte Wie-Beschäftigung kann nur festgestellt werden, wenn das Handeln fremdwirtschaftlich ist, d.h. wenn nicht durch die Pflege von Freundschaft oder Verwandtschaft eigene Zwecke verfolgt werden. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, welches ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und damit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig (vgl. LSG Hamburg a.a.O.).
Die Grenzziehung zwischen einerseits arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit und andererseits reiner eigenwirtschaftlicher Gefälligkeitsleistung ist besonders schwierig und führt in der Rechtsprechung zu den unterschiedlichsten Ergebnissen. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Arbeiten zwischen Personen mit besonders engen persönlichen Bindungen und den Verrichtungen von Vereinsmitgliedern für den Verein wird davon ausgegangen, dass es sich bei reinen, nach Art und Umfang geringfügigen Gefälligkeitshandlungen unter Nachbarn und Bekannten nicht um solche handelt, die wie eine Beschäftigung verrichtet werden, sondern eben um Gefälligkeiten, die durch das Verhältnis unter guten Bekannten, Nachbarn und Freunden geprägt und diesem zu dienen bestimmt sind. Danach kommt es zur Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Mithilfe von einer bloßen Gefälligkeit auf Stärke und Intensität einer Beziehung an, in der diese laufend praktiziert wird, wobei unter guten Freunden der Umfang von Gefälligkeitsleistungen umso größer ist, je enger das freundschaftliche Verhältnis sich darstellt (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 28.06.2011, L 3 U 134/09 m.w.N.). Danach schließen Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher und/oder nachbarschaftlicher Beziehungen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit eines Verletzten und damit Versicherungsschutz über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht von vornherein grundsätzlich aus, sondern nur dann, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind. Bei dieser Abwägung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgeblich, unter denen sich die Tätigkeit vollzogen hat im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls; die isolierte Betrachtung der einzelnen zum Unfall führenden Verrichtung ist demgegenüber nicht ausreichend (vgl. LSG Hamburg, a.a.O. m.w.N.). Dementsprechend wird eine versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit auch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Unfall unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit geschieht. Abzustellen ist vielmehr auf den gesamten geplanten bzw. vorgesehenen Umfang der Tätigkeit (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25.09.2013 - L 2 U 248/12 -, www.juris.de).
Dabei können im Rahmen eines engen verwandtschaftlichen bzw. freundschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses auch Tätigkeiten von erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer diesem Gemeinschaftsverhältnis ihr Gepräge geben. Es besteht keine feste Stundengrenze für die Beurteilung einer Versicherungspflicht bei Gefälligkeitsdiensten (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. 05. 2008 - L 2 U 28/08 -, www.juris.de). Als Kriterien zur Beurteilung, ob eine Gefälligkeitsleistung vorliegt, kommen u.a. in Betracht eine besonders nahe verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung in häuslicher Gemeinschaft, besondere Fachkenntnisse, ob eine gefährliche, anstrengende oder länger dauernde Tätigkeit verrichtet wird oder ob aufgrund konkreter sozialer Beziehungen ein geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst geleistet wird. Nicht arbeitnehmerähnlich sind auf Kameradschaft und Gegenseitigkeit beruhende kleinere Handreichungen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.04.2013 - L 17 U 683/11 -, www.juris.de).
Davon ausgehend hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt, dass die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers wesentlich durch die vorhandenen familiären bzw. nachbarschaftlichen Beziehungen und damit nicht fremdnützig geprägt war. So handelte es sich bei der Geschädigten um die Schwägerin des Klägers, die überdies bei einer Entfernung von nur 500 m in der Nachbarschaft des Klägers wohnte. Darüber hinaus bestanden nach den Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG am 20.02.2015 auch soziale Beziehungen bei Geburtstagsfeiern und Feiern im Garten sowie sehr häufige Kontakte in Gestalt von Telefonaten oder E-Mails. Vor dem Hintergrund dieser engeren sozialen Beziehungen war der unentgeltliche Hilfsdienst des handwerklich geschickten Klägers geradezu selbstverständlich und konnte damit zurecht von der unterstützten Schwägerin erwartet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegenseitige Gefälligkeiten nach den schriftlichen Angaben des Klägers vom 18.10.2013 nicht häufig vorkamen, da eine gegenseitige Hilfe jedenfalls nach Unglücksfällen wie dem Einbruch unter Nachbarn und Verschwägerten unabhängig von den sonstigen Gepflogenheiten üblich ist. Der zeitliche Umfang der vorgesehenen Arbeiten mit ca. 45 Minuten hält sich ebenfalls in dem Rahmen, der aufgrund der Sonderbeziehung als Gefälligkeit erwartet werden kann.
Dass auch der Kläger bzw. dessen Ehefrau zeitnah zum Unfallgeschehen von einer eigennützigen Gefälligkeitshandlung ausgegangen sind, ergibt sich aus den schriftlichen Angaben im Betreff der schriftlichen Unfallanzeige vom 09.10.2013 "Unfall im Zuge Gefälligkeits-/Nachbarschaftshilfe" sowie dem Anschreiben vom 18.10.2013, in dem die Beklagte darüber informiert wurde, dass der Unfall sich "im Zuge von Gefälligkeits-/Nachbarschaftshilfe" ereignet habe.
Entgegen der Auffassung des SG steht die kurzfristige Hilfeleistung aufgrund des vorangegangenen Einbruchs auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit nicht unter Versicherungsschutz. Die vom Kläger durchgeführte Reparatur in einer angegebenen Arbeitshöhe von ca. drei Metern unterscheidet sich im Wesentlichen nicht von sonstigen in und an Privathaushalten auf Leitern stehend durchgeführten Reinigungs- oder Reparaturarbeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 (Sozialgerichtsgesetz) SGG.
Zur Revisionszulassung besteht keine Veranlassung, denn die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
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