Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2505/14 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 02.06.2014 (L 5 KR 1401/14 ER-B) wird - als unzulässig - verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren wandte sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 21.02.2014, mit dem das SG seinen Antrag, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Krankengeld ab dem 06.02.2014 zu gewähren, abgelehnt hatte. Der Senat wies die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 02.06.2014 (L 5 KR 1401/14 ER-B) zurück. In den Gründen hat der Senat ausgeführt, warum die Voraussetzungen für den begehrten Eilrechtsschutz nicht vorliegen. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) stand bereits die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 17.04.2013 (S 5 KR 1255/13 ER) entgegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage war mangels Statthaftigkeit unzulässig, da mit dem angefochtenen Bescheid keine laufende Leistung herabgesetzt oder entzogen wurde. Der Senat hat hierzu dargelegt, warum es sich dabei - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht um die Aufhebung einer zuvor ergangenen Krankengeldbewilligung in Form eines Dauerverwaltungsaktes handelt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Am 10.06.2014 hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss des Senats Anhörungsrüge erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sei weiterhin streitig. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege darin, dass das insoweit wesentliche Vorbringen vom 08.04.2013 bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden sei. Dies ergebe sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls. Die Ausführungen des Senats beschränkten sich auf die ungeprüfte Wiedergabe aus dem Zusammenhang gerissener Kernsätze aus Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG). Auf die mit der Beschwerde geltend gemachten Regelungen des SGB I, SGB X und BGB gehe der Senat "nicht nachvollziehbar" ein. Die rechtlichen Gründe würden im Hinblick auf die geltend gemachten Einwände "nicht nachvollziehbar" dargestellt. Zu seinen Einwendungen in Bezug auf die Rechtsprechung des BSG zum Bewilligungsabschnitt sei der Senat nur "mit einem Fingerzeig" eingegangen. Auch die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte seien nur mit einer unbegründeten Behauptung abgetan. Die substanzlose ("blinde") Berufung auf die Rechtsprechung des BSG, die nicht bindend sei, könne nicht ausreichen, um dem Anspruch aus Art. 103 GG zu genügen. Auf die rechtlichen Argumente müsse eingegangen werden. Das Gericht habe sich erkennbar nicht mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen auseinandergesetzt. Die insoweit negative Entscheidung beruhe darauf, denn bei Berücksichtigung und Abwägung des Beschwerdevorbringens wäre das Gericht zwangsläufig zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller Krankengeld per Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligt worden sei, womit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu entsprechen gewesen wäre.
Die Antragsgegnerin ist der Anhörungsrüge entgegengetreten und hat ausgeführt, es fehle schon an der Erfüllung der Darlegungserfordernisse.
Der Antragsteller hat daraufhin weiter vorgetragen, die Anhörungsrüge sei substantiiert begründet. Die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung ergebe sich schon daraus, dass wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Dies wirke sich unmittelbar auf die Qualität der Entscheidung aus. Zwischen dem Gehörsverstoß und der Entscheidungserheblichkeit bestünde eine untrennbare Wechselbeziehung. Das Gesetz verlange keine getrennte Darlegung der Voraussetzungen. Die Berücksichtigung der - einzeln dargestellten - übergangenen rechtlichen Gründe hätte zwangsläufig zum gegenteiligen Ergebnis geführt. Damit sei die Entscheidungserheblichkeit ausreichend dargelegt. Eine weitere Begründung wäre bloße Förmelei. Bei einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürften die Voraussetzungen auch nicht überspannt werden.
Zuletzt hat der Antragsteller seine Beschwerde für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens L 5 KR 1401/14 ER-B weiter begründet und seine Rechtsauffassung zur abschnittsweisen Krankengeldbewilligung anhand der Rechtsprechung der letzten 28 Jahre näher dargelegt und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG).
Letzteres ist vorliegend nicht erfüllt. Die Anhörungsrüge ist deshalb schon unzulässig.
Der Antragsteller hat lediglich inhaltliche Einwände gegen die Ausgangsentscheidung erhoben, ohne darzulegen, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verletzt hat. Zur Darlegung des Gehörsverstoßes müssen Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, dass bei Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Derartiges ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht in hinreichendem Maße zu entnehmen. Es genügt insbesondere nicht, aufzuzeigen, welche Ausführungen des Senats für den Antragsteller "nicht nachvollziehbar" oder seiner Auffassung nach nur oberflächlich begründet sind. Darüber hinaus betrifft der in Bezug genommene Schriftsatz vom 08.04.2013, den der Senat nicht bei der Entscheidung berücksichtigt haben soll, das vorangegangene, rechtskräftig abgeschlossene Eilverfahren S 5 KR 1255/13 ER und nicht das vorliegende Ausgangsverfahren. Insoweit ist somit schon nicht erkennbar, dass es sich um entscheidungserhebliches Vorbringen handelt. Schließlich reicht es auch nicht aus, die gesetzlichen Voraussetzungen und die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen und deren Erfüllung pauschal zu behaupten.
Somit genügt der Antragsteller seiner gesetzlichen Darlegungslast nicht. Die Anhörungsrüge ist deshalb bereits unzulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 178a Rn. 6a m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 23.12.2011 - L 11 SF 182/11 AB, juris).
Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge auch unbegründet.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG setzt eine unterbliebene Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten voraus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird. Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (zum Ganzen: BSG 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C, juris, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG und BVerfG).
Davon ausgehend ergibt sich nicht einmal im Ansatz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hat sämtlichen Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis genommen und sich mit den Erwägungen des Antragstellers im Beschluss vom 02.06.2014 auseinandergesetzt. Dass der Senat anderer Rechtsauffassung ist als der Antragsteller, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Art 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag des Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst (BVerfG 04.08.2004, 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt für die Gerichte auch keine Pflicht, sich mit jedem Rechtsargument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 50, 287).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren wandte sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 21.02.2014, mit dem das SG seinen Antrag, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Krankengeld ab dem 06.02.2014 zu gewähren, abgelehnt hatte. Der Senat wies die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 02.06.2014 (L 5 KR 1401/14 ER-B) zurück. In den Gründen hat der Senat ausgeführt, warum die Voraussetzungen für den begehrten Eilrechtsschutz nicht vorliegen. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) stand bereits die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 17.04.2013 (S 5 KR 1255/13 ER) entgegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage war mangels Statthaftigkeit unzulässig, da mit dem angefochtenen Bescheid keine laufende Leistung herabgesetzt oder entzogen wurde. Der Senat hat hierzu dargelegt, warum es sich dabei - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht um die Aufhebung einer zuvor ergangenen Krankengeldbewilligung in Form eines Dauerverwaltungsaktes handelt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Am 10.06.2014 hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss des Senats Anhörungsrüge erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sei weiterhin streitig. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege darin, dass das insoweit wesentliche Vorbringen vom 08.04.2013 bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden sei. Dies ergebe sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls. Die Ausführungen des Senats beschränkten sich auf die ungeprüfte Wiedergabe aus dem Zusammenhang gerissener Kernsätze aus Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG). Auf die mit der Beschwerde geltend gemachten Regelungen des SGB I, SGB X und BGB gehe der Senat "nicht nachvollziehbar" ein. Die rechtlichen Gründe würden im Hinblick auf die geltend gemachten Einwände "nicht nachvollziehbar" dargestellt. Zu seinen Einwendungen in Bezug auf die Rechtsprechung des BSG zum Bewilligungsabschnitt sei der Senat nur "mit einem Fingerzeig" eingegangen. Auch die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte seien nur mit einer unbegründeten Behauptung abgetan. Die substanzlose ("blinde") Berufung auf die Rechtsprechung des BSG, die nicht bindend sei, könne nicht ausreichen, um dem Anspruch aus Art. 103 GG zu genügen. Auf die rechtlichen Argumente müsse eingegangen werden. Das Gericht habe sich erkennbar nicht mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen auseinandergesetzt. Die insoweit negative Entscheidung beruhe darauf, denn bei Berücksichtigung und Abwägung des Beschwerdevorbringens wäre das Gericht zwangsläufig zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller Krankengeld per Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligt worden sei, womit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu entsprechen gewesen wäre.
Die Antragsgegnerin ist der Anhörungsrüge entgegengetreten und hat ausgeführt, es fehle schon an der Erfüllung der Darlegungserfordernisse.
Der Antragsteller hat daraufhin weiter vorgetragen, die Anhörungsrüge sei substantiiert begründet. Die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung ergebe sich schon daraus, dass wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien. Dies wirke sich unmittelbar auf die Qualität der Entscheidung aus. Zwischen dem Gehörsverstoß und der Entscheidungserheblichkeit bestünde eine untrennbare Wechselbeziehung. Das Gesetz verlange keine getrennte Darlegung der Voraussetzungen. Die Berücksichtigung der - einzeln dargestellten - übergangenen rechtlichen Gründe hätte zwangsläufig zum gegenteiligen Ergebnis geführt. Damit sei die Entscheidungserheblichkeit ausreichend dargelegt. Eine weitere Begründung wäre bloße Förmelei. Bei einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürften die Voraussetzungen auch nicht überspannt werden.
Zuletzt hat der Antragsteller seine Beschwerde für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens L 5 KR 1401/14 ER-B weiter begründet und seine Rechtsauffassung zur abschnittsweisen Krankengeldbewilligung anhand der Rechtsprechung der letzten 28 Jahre näher dargelegt und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG).
Letzteres ist vorliegend nicht erfüllt. Die Anhörungsrüge ist deshalb schon unzulässig.
Der Antragsteller hat lediglich inhaltliche Einwände gegen die Ausgangsentscheidung erhoben, ohne darzulegen, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verletzt hat. Zur Darlegung des Gehörsverstoßes müssen Tatsachen angegeben werden, aus denen sich der Verstoß ergibt. Zur Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, dass bei Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Derartiges ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht in hinreichendem Maße zu entnehmen. Es genügt insbesondere nicht, aufzuzeigen, welche Ausführungen des Senats für den Antragsteller "nicht nachvollziehbar" oder seiner Auffassung nach nur oberflächlich begründet sind. Darüber hinaus betrifft der in Bezug genommene Schriftsatz vom 08.04.2013, den der Senat nicht bei der Entscheidung berücksichtigt haben soll, das vorangegangene, rechtskräftig abgeschlossene Eilverfahren S 5 KR 1255/13 ER und nicht das vorliegende Ausgangsverfahren. Insoweit ist somit schon nicht erkennbar, dass es sich um entscheidungserhebliches Vorbringen handelt. Schließlich reicht es auch nicht aus, die gesetzlichen Voraussetzungen und die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen und deren Erfüllung pauschal zu behaupten.
Somit genügt der Antragsteller seiner gesetzlichen Darlegungslast nicht. Die Anhörungsrüge ist deshalb bereits unzulässig (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 178a Rn. 6a m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 23.12.2011 - L 11 SF 182/11 AB, juris).
Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge auch unbegründet.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG setzt eine unterbliebene Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten voraus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird. Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (zum Ganzen: BSG 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C, juris, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG und BVerfG).
Davon ausgehend ergibt sich nicht einmal im Ansatz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hat sämtlichen Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis genommen und sich mit den Erwägungen des Antragstellers im Beschluss vom 02.06.2014 auseinandergesetzt. Dass der Senat anderer Rechtsauffassung ist als der Antragsteller, begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Art 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag des Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst (BVerfG 04.08.2004, 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt für die Gerichte auch keine Pflicht, sich mit jedem Rechtsargument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 50, 287).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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