Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 3868/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3281/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.06.2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten.
Der 1973 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig versichert. Er meldete am 23.03.1998 ein Gewerbe für Handel und Dienstleistungen sowie am 01.04.2001 ein weiteres Gewerbe betreffend die Vermietung und den Handel mit Kraftfahrzeugen an. Bis zum 31.12.2007 berücksichtigte die Beklagte bei der Beitragsbemessung den von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Existenzgründungszuschuss.
Ab 2008 kam es zwischen den Beteiligten zu Unstimmigkeiten wegen der Beitragsbemessung. Mangels Vorlage von Einkommensteuerbescheiden seitens des Klägers setzte die Beklagte mehrfach Beiträge zur Krankenversicherung unter dem Vorbehalt der Neuberechnung und Änderung fest und verfügte das Ruhen des Leistungsanspruchs aufgrund von Beitragsrückständen. Zuletzt setzte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2014 die Beiträge aus der freiwilligen Mitgliedschaft zur Krankenversicherung auf 29.923,93 EUR fest.
Die hiergegen am 03.12.2014 erhobene Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) hat das SG mit Urteil vom 11.06.2015 abgewiesen. Die Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe jahrelang keinerlei Nachweise zu seinem Einkommensverhältnissen vorgelegt.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 19.06.2015 gegen Empfangsbekenntnis (Bl 51a SG-Akte) zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 23.07.2015 beim SG Berufung eingelegt, welche am 03.08.2015 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg vorgelegt worden ist. Er hat vorgebracht, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Berufung nicht rechtzeitig einlegen können. Ihm sei Wiedereinsetzung zu gewähren. Seine verschiedenen Gewerbe habe er wegen der Beendigung der Selbständigkeit eigentlich abmelden wollen. Dass dies nicht geschehen sei, sei nicht seine Schuld. Er habe mehrfach telefonischen Kontakt mit der Beklagten gesucht, um eine Lösung zu erreichen. Der Kläger hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 08.01.2016 abgelehnt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.06.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bringt vor, dass die Berufung wegen Fristversäumnis unzulässig sei.
Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 25.09.2015 und des Berichterstatters vom 03.03.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Den Beteiligten ist zuletzt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2016 gegeben worden. Die Beklagte hat sich mit der angekündigten Verfahrensweise einverstanden erklärt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.02.2016, beim Senat am 17.02.2016 eingegangen, durch einen Telefonanruf auf der Geschäftsstelle am 23.03.2016 und mit weiterem Schreiben vom 29.03.2016, beim Senat am 31.03.2016 eingegangen, erklärt, er sei nicht einverstanden. Es hätten sich neue Kenntnisse bzw Tatsachen ergeben, aufgrund derer er eine außergerichtliche Einigung mit der Beklagten anstrebe, weshalb der Senat eine Entscheidung zurückstellen möge. Nähere Angaben hat er nicht gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist nicht zulässig, da er die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt hat. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor (§ 151 Abs 2 SGG).
Das Urteil des SG ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des sich in der SG-Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses der Rechtsanwaltskanzlei Z. & Kollegen (Blatt 51a der SG-Akte) am 19.06.2015 zugestellt worden; die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben dieses Empfangsbekenntnis mit Telefaxschreiben vom 19.06.2015 an das SG übersandt. Das Urteil des SG hat eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb die Rechtsmittelfrist am 20.06.2015 zu laufen begonnen (§ 66 Abs 1 SGG) und am Montag, 20.07.2015, geendet hat. Die am 23.07.2015 beim SG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegte Berufung ist damit außerhalb der Berufungsfrist erhoben.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers kommt es nicht darauf an, dass er selbst das Urteil erst einige Tage später erhalten hat. Maßgeblich ist, wann seinen Prozessbevollmächtigten das Urteil des SG zugestellt wurde. Diese haben sich am 05.02.2015 beim SG mit einer vom Kläger ausgestellten Vollmacht (Bl 12 SG-Akte) legitimiert, welche nicht widerrufen worden ist, weshalb das SG das Urteil zu Recht an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt hat (§ 73 Abs 6 S 6 SGG). Diese Zustellung hat die Berufungsfrist in Lauf gesetzt (vgl BSG 28.04.1999, B 6 KA 41/98 R, USK 99113; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014 § 73 Rn 69).
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (§ 67 SGG), liegen nicht vor. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG) Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Probleme am 11.06.2015 liegen außerhalb des fraglichen Zeitraums. Überdies schließt eine Krankheit Verschulden nur aus, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er handlungsunfähig ist und auch nicht einen Dritten beauftragen kann (BVerfG 17.07.2007, 2 BvR 1164/07, NJW-RR 2007, 1717). Hierzu hat der Kläger keine Tatsachen glaubhaft gemacht. Auch zuletzt in seinem Schreiben vom 11.02.2016 und 29.03.2016 hat er keine konkreten Angaben gemacht, aus denen sich Gründe für eine Wiedereinsetzung ergeben. Zudem hat der Kläger nach eigenen Angaben das Urteil bereits am 27.06.2015 erhalten, sodass noch ausreichend Zeit war, die Berufungsfrist zu wahren.
Die Berufung war daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten.
Der 1973 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig versichert. Er meldete am 23.03.1998 ein Gewerbe für Handel und Dienstleistungen sowie am 01.04.2001 ein weiteres Gewerbe betreffend die Vermietung und den Handel mit Kraftfahrzeugen an. Bis zum 31.12.2007 berücksichtigte die Beklagte bei der Beitragsbemessung den von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Existenzgründungszuschuss.
Ab 2008 kam es zwischen den Beteiligten zu Unstimmigkeiten wegen der Beitragsbemessung. Mangels Vorlage von Einkommensteuerbescheiden seitens des Klägers setzte die Beklagte mehrfach Beiträge zur Krankenversicherung unter dem Vorbehalt der Neuberechnung und Änderung fest und verfügte das Ruhen des Leistungsanspruchs aufgrund von Beitragsrückständen. Zuletzt setzte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2014 die Beiträge aus der freiwilligen Mitgliedschaft zur Krankenversicherung auf 29.923,93 EUR fest.
Die hiergegen am 03.12.2014 erhobene Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) hat das SG mit Urteil vom 11.06.2015 abgewiesen. Die Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe jahrelang keinerlei Nachweise zu seinem Einkommensverhältnissen vorgelegt.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 19.06.2015 gegen Empfangsbekenntnis (Bl 51a SG-Akte) zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 23.07.2015 beim SG Berufung eingelegt, welche am 03.08.2015 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg vorgelegt worden ist. Er hat vorgebracht, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Berufung nicht rechtzeitig einlegen können. Ihm sei Wiedereinsetzung zu gewähren. Seine verschiedenen Gewerbe habe er wegen der Beendigung der Selbständigkeit eigentlich abmelden wollen. Dass dies nicht geschehen sei, sei nicht seine Schuld. Er habe mehrfach telefonischen Kontakt mit der Beklagten gesucht, um eine Lösung zu erreichen. Der Kläger hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 08.01.2016 abgelehnt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.06.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bringt vor, dass die Berufung wegen Fristversäumnis unzulässig sei.
Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 25.09.2015 und des Berichterstatters vom 03.03.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Den Beteiligten ist zuletzt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2016 gegeben worden. Die Beklagte hat sich mit der angekündigten Verfahrensweise einverstanden erklärt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.02.2016, beim Senat am 17.02.2016 eingegangen, durch einen Telefonanruf auf der Geschäftsstelle am 23.03.2016 und mit weiterem Schreiben vom 29.03.2016, beim Senat am 31.03.2016 eingegangen, erklärt, er sei nicht einverstanden. Es hätten sich neue Kenntnisse bzw Tatsachen ergeben, aufgrund derer er eine außergerichtliche Einigung mit der Beklagten anstrebe, weshalb der Senat eine Entscheidung zurückstellen möge. Nähere Angaben hat er nicht gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist nicht zulässig, da er die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt hat. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor (§ 151 Abs 2 SGG).
Das Urteil des SG ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des sich in der SG-Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses der Rechtsanwaltskanzlei Z. & Kollegen (Blatt 51a der SG-Akte) am 19.06.2015 zugestellt worden; die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben dieses Empfangsbekenntnis mit Telefaxschreiben vom 19.06.2015 an das SG übersandt. Das Urteil des SG hat eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb die Rechtsmittelfrist am 20.06.2015 zu laufen begonnen (§ 66 Abs 1 SGG) und am Montag, 20.07.2015, geendet hat. Die am 23.07.2015 beim SG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegte Berufung ist damit außerhalb der Berufungsfrist erhoben.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers kommt es nicht darauf an, dass er selbst das Urteil erst einige Tage später erhalten hat. Maßgeblich ist, wann seinen Prozessbevollmächtigten das Urteil des SG zugestellt wurde. Diese haben sich am 05.02.2015 beim SG mit einer vom Kläger ausgestellten Vollmacht (Bl 12 SG-Akte) legitimiert, welche nicht widerrufen worden ist, weshalb das SG das Urteil zu Recht an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt hat (§ 73 Abs 6 S 6 SGG). Diese Zustellung hat die Berufungsfrist in Lauf gesetzt (vgl BSG 28.04.1999, B 6 KA 41/98 R, USK 99113; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014 § 73 Rn 69).
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (§ 67 SGG), liegen nicht vor. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG) Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Probleme am 11.06.2015 liegen außerhalb des fraglichen Zeitraums. Überdies schließt eine Krankheit Verschulden nur aus, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er handlungsunfähig ist und auch nicht einen Dritten beauftragen kann (BVerfG 17.07.2007, 2 BvR 1164/07, NJW-RR 2007, 1717). Hierzu hat der Kläger keine Tatsachen glaubhaft gemacht. Auch zuletzt in seinem Schreiben vom 11.02.2016 und 29.03.2016 hat er keine konkreten Angaben gemacht, aus denen sich Gründe für eine Wiedereinsetzung ergeben. Zudem hat der Kläger nach eigenen Angaben das Urteil bereits am 27.06.2015 erhalten, sodass noch ausreichend Zeit war, die Berufungsfrist zu wahren.
Die Berufung war daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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