Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 30 R 679/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 506/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.5.2014 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.3.2014 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.204,84 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.3.2014, mit dem diese die Antragstellerin auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 112.819,35 Euro in Anspruch nimmt.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, welches u.a. die Gestellung von Hostessen für Messen, Werbeaktionen und Motorsportveranstaltungen zum Gegenstand hat. Die Hostessen werden von der Antragstellerin über Internetplattformen angeworben, wobei in der Folge Verträge zwischen der Antragstellerin und den jeweiligen Hostessen abgeschlossen werden. Die Antragstellerin betreibt selbst keine eigenen Messestände. Die Bezahlung der Hostessen erfolgt durch die Antragstellerin. Diese verfügte nicht über eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung.
Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in den Jahren 2003 und 2013 hinsichtlich der Tätigkeiten der sog. "Grit-Girls" (2003) und einer Messehostess (2013) endeten jeweils ohne eine verfahrensabschließende Statusentscheidung.
Im September 2010 erhielt die Antragsgegnerin eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes N nach § 31a Abgabenordnung, mit der dieses den als "Auftrag" bezeichneten Vertrag zwischen der Antragstellerin und Frau M Z vom 6.6.2010 über die Tätigkeit als "Fair Supporter" im Rahmen der Veranstaltung "J, Projektdauer: 9.-11.6., 8.00-18.00 Uhr, Briefing am 8.6., 15 Uhr" mit den Aufgabenbereichen
- Empfang und Prospektausgabe
- Gästebetreuung mit leichtem Service (Getränke & Fingerfood)
- Sampling von Goody Bags mit Fußball WM-Fan-Artikeln
übersandte. Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen.
Auf die im März 2013 durchgeführte Betriebsprüfung hin vertrat die Antragsgegnerin gegenüber den Steuerberatern der Antragstellerin anlässlich der am 25.3.2013 durchgeführten vorläufigen Schlussbesprechung die Auffassung, dass hinsichtlich der Hostessen, die eigene Rechnungen schrieben, eine Sozialversicherungsfreiheit weder aus dem bekannten Tätigkeitsfeld der Hostessen noch aus den vorgelegten Verträgen zu begründen sei.
Dieser Auffassung schloss sich die Antragstellerin vertreten durch ihre Steuerberaterin in ihrer Stellungnahme vom 28.3.2013 zum Protokoll der vorläufigen Schlussbesprechung nicht an. Sie vertrat die Ansicht, dass die Annahme von Sozialversicherungspflicht bezüglich der Hostessen wegen des bestehenden Unternehmerrisikos unzutreffend sei. Sie trügen das Risiko, das jeder Unternehmer trage, dass sie sich ihre Aufträge selber verschaffen müssten. Bei ausbleibenden Aufträgen liefen die Kosten weiter. Zum anderen trügen die Hostessen die Kosten für die Anreise zur Messe und ggf. anfallende Kosten für die Übernachtung am Messeort selber. Eine Erstattung von Reisekosten erfolge nicht. Weiter beinhalteten die Verträge, die die Antragstellerin mit den Hostessen geschlossen habe, eine Konventionalstrafe, die im Falle von Nichterfüllung/Schlechterfüllung fällig werde.
Mit Schreiben vom 10.4.2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass nach ihrer Bewertung bezüglich der Tätigkeit der Hostessen von keinem rechtlich relevanten Unternehmerrisiko auszugehen sei. Es sei zudem nicht entscheidend, ob die Antragstellerin auf den Messen selbst präsent sei. Maßgeblich sei, dass eine Einweisung und die Aufsicht der Hostessen vor Ort durch den jeweiligen Kunden erfolgten. Da die Antragstellerin den Einsatz der Hostessen vollständig in die Verantwortung ihrer Kunden lege, handele es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Antragsgegnerin bat um Übersendung einer Aufstellung mit folgenden Daten:
a) Name und Anschrift des Entliehenen
b) Name/Firma des Entleihers
c) Zeitraum der Überlassung
d) Ort der Überlassung
e) Höhe des an den Entliehenen gezahlten Entgelts
Mit Schreiben vom 2.5.2013 erinnerte die Antragsgegnerin an die Übermittlung der erbetenen Daten.
Mit Schreiben vom 17.5.2013 führte die Antragstellerin vertiefend zu der nach ihrer Auffassung bestehenden Sozialversicherungsfreiheit, insbesondere zu einem bestehenden Unternehmerrisiko, einer selbstbestimmten Tätigkeit und der fehlenden Einbindung in den Betrieb der Antragstellerin aus. Ihrem Schreiben fügte die Antragstellerin Unterlagen aus einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV aus dem Jahre 2003 bei, das sog. "Grit-Girls" betraf und ohne verfahrensbeendende Statusentscheidung blieb, da das Verfahren nicht bezogen auf ein konkretes Vertragsverhältnis durchgeführt werden sollte.
Die Antragsgegnerin zog den Vorgang zu dem Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SGB IV betreffend Frau L X bei, die als Messehostess für die Antragstellerin vom 18. bis 23.9.2012 und vom 11. bis 14.4.2013 tätig war. Aufgrund der Antragsrücknahmen endete das Verfahren ohne Statusentscheidung.
Mit weiterem Schreiben vom 6.1.2014 nahm die Antragsgegnerin Bezug auf das Schreiben der Antragstellerin vom 17.5.2013 und bedankte sich für die übersandten Unterlagen. Soweit die Antragstellerin in diesem Schreiben ausgeführt habe, dass die Subunternehmer bei Schlechterfüllung ihrer Verträge Vertragsstrafen zu leisten hätten und dies ein unternehmerisches Risiko begründe, werde um Mitteilung gebeten, ob und wann derartige Vertragsstrafen geleistet worden seien und um welche Subunternehmer es sich dabei gehandelt habe. In diesen Fällen bat die Antragsgegnerin um Übersendung der Verträge, der Schadensberechnung sowie des Zahlungseingangs.
Unter dem 17.1.2014 machte die Antragsstellerin geltend, alle erforderlichen Unterlagen eingereicht zu haben. Die eingereichten Verträge sprächen für sich. Eine nochmalige Übersendung mache keinen Sinn. Ob und in welchem Umfang aus Vertrag gegen Subunternehmer vorgegangen werde, sei nicht relevant. Die Berechnung eines Anspruchs aus Pflichtverletzung und die damit verbundene Strafzahlung stelle jeweils eine Einzelfallentscheidung dar und könne nicht pauschaliert dargestellt werden. Auch hierzu sei nicht substantiiert vorgetragen, weshalb dieser Umstand notwendig sein solle. Sollte die Antragsgegnerin ihre Bitte substantiiert darstellen können, stelle sie in Aussicht umfassend dazu vorzutragen.
Mit Schreiben vom 18.2.2014 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2011 i.H.v. 112.819,35 Euro einschließlich Säumniszuschlägen an. In dem dem Anhörungsschreiben beigefügten Bescheidentwurf führte die Antragsgegnerin u.a. aus, sie habe im laufenden Verfahren wiederholt um Mitteilung folgender Eckwerte zu den Beschäftigungsverhältnissen gebeten:
a) Name und Anschrift des Entliehenen
b) Name/Firma des Entleihers
c) Zeitraum der Überlassung
d) Ort der Überlassung
e) Höhe des an den Entliehenen gezahlten Entgelts
Dieser Aufforderung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die Berechnung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge basiere auf der Auswertung der Finanzbuchhaltung, Konto 5900 "Fremdleistungen Models" für die Jahre 2010 und 2011. Beiträge würden anhand der dort ausgewiesenen Netto-Rechnungsbeträge namentlich ermittelt. Dabei lasse sich allein auf der Basis der verbuchten Familiennamen und Namenskürzel keine persönliche Identität der Zahlungsempfänger herstellen.
Zu dem Anhörungsschreiben nahm die Antragstellerin unter dem 6.3.2014 Stellung. Sie führte ergänzend aus, die Antragsgegnerin gehe von einem falschen Geschäftszweck der Antragstellerin aus. Die Subunternehmer der Unternehmung C arbeiteten auf eigene Rechnung. Sie würden lediglich gemakelt. Zudem versicherten sie sich selbst (Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung). Die Modells und Hostessen handelten selbst und ohne Einbindung in einem Arbeitsablauf. Die Vorgaben erfolgten durch den Auftraggeber. Eine Weisungsgebundenheit folge nicht schon daraus, dass die Einsatzorte vorgegeben und die Wünsche der Auftraggeber befolgt würden. Dies sei typisch für alle, die eine Dienstleistung erfüllten. Benötige ein Kunde der Antragstellerin für bestimmte Veranstaltungen wie Messen, Kongresse, Tagungen, Promotion-Veranstaltungen, Service-Events, Werbemaßnahmen oder Verkaufstätigkeiten stunden- oder tageweise zusätzliches Personal, beauftrage der Kunde das Unternehmen der Antragstellerin damit, entsprechende Subunternehmer zu vermitteln. Diese biete diese Tätigkeiten ihrerseits geeigneten Personen an. Diese Personen könnten dann entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die angebotene Tätigkeit wahrnehmen. Die Tätigkeit der Subunternehmer sei damit dadurch gekennzeichnet, dass sie im Rahmen besonderer Veranstaltungen von Kunden der Antragstellerin erfolge, für die der Kunde sein fest angestelltes Personal nicht einsetzen wolle oder könne. Da ihre Subunternehmer ihren Kunden bei einer von diesem durchgeführten besonderen Veranstaltung nur punktuell und vorübergehend für wenige Stunden unterstützten, seien die Subunternehmer nicht in die normale Arbeitsorganisation des Kunden eingebunden. Sie müssten dabei zwar die Vorgaben beachten, die ihr Kunde ihr bei der Erteilung des Auftrages zur Bereitstellung von Personal für eine besondere Veranstaltung gemacht habe und zu deren Einhaltung sich die Subunternehmer verpflichtet hätten. Dabei unterliege der Subunternehmer aber nicht einem Weisungsrecht dieses Kunden. Auch ein Weisungsrecht der Antragstellerin hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit bestehe nicht. Für Selbständigkeit spreche, dass die Subunternehmer für mehrere Auftraggeber tätig seien und dass sie Zeit und Kapital (Kleidung, Bewerbungsmappen, Fotos, Telefon und Computer) investieren müssten, um von diesen Auftraggebern jeweils Aufträge zu erhalten. Gegen ein Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Subunternehmer von der Antragstellerin nicht wirtschaftlich abhängig seien und auch kein soziales Schutzbedürfnis bestehe.
Mit Bescheid vom 10.3.2014 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 112.819,35 Euro einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 31.424,00 Euro nach. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 16.4.2014 Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend machte sie geltend, der Bescheid leide an erheblichen formellen Mängeln. Er sei fehlerhaft adressiert. Die im Bescheid stehende Adresse stimme nicht mit der Geschäftsadresse überein. Ferner sei die Schriftform nicht gewahrt.
Mit Schreiben vom 17.4.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Auch habe die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2014 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Köln einstweiligen Rechtsschutz begehrt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Der angefochtene Bescheid sei in mehrfacher Hinsicht ganz offensichtlich rechtswidrig. Mit der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung seien nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Folgen verbunden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.4.2014 gegen den Bescheid vom 10.3.2014 anzuordnen,
2. die mit Entscheidung der Antragsgegnerin vom 17.4.2014 angeordnete sofortige Vollziehung auszusetzen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erteilten Bescheides bestünden nicht. Die bloße Behauptung der nicht wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Folgen genüge nicht. Genaue Angaben und Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Vermögensverhältnissen seien nicht bekannt.
Das SG hat mit Beschluss vom 22.5.2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.4.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.3.2014 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen den ihr am 2.6.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 17.6.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, zutreffend habe das Sozialgericht festgestellt, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet sei, für jede einzelne Person eine versicherungs- und beitragsrechtliche Prüfung vorzunehmen. Vorliegend seien derartige Feststellungen nicht getroffen worden, weil der Antragsgegnerin die vollständigen Namen und Adressdaten derjenigen Personen, für die eine Beitragspflicht festgestellt werden sollte, nicht bekannt gewesen seien. Dies deshalb, weil die Antragstellerin insofern nicht die notwendigen, ausdrücklich angeforderten Unterlagen übersandt habe. Die Antragsgegnerin habe in ausreichendem und angemessenem Umfang versucht, die Antragstellerin zur notwendigen Mitwirkung im Prüfverfahren zu veranlassen. Sie habe sowohl mit dem Schreiben vom 2.5.2013 als auch mit der Anhörung vom 18.2.2014 an die Übersendung der persönlichen Daten erinnert. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihre bisherigen Ausführungen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.5.2014 aufzuheben, soweit damit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.4.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.3.2014 angeordnet wird, und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen. Sie habe volle Einsichtnahme in die Unterlagen im Büro des Steuerberaters gewährt.
Auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin wird Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.3.2014 ist nicht anzuordnen.
1. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER, Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER m.w.N.; jeweils juris).
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; juris, jeweils m.w.N.).
a) Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist gegenwärtig nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Anfechtungswiderspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.3.2014 als erfolgreich erweisen wird.
aa) Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Diese Vorschrift ermächtigt den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV (u.a. Senat, Beschluss v. 20.1.2015, L 8 R 70/14 B ER; im Einzelnen hierzu Jochim, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28p Rdnr. 143).
bb) Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist die Antragstellerin vor Erlass des sie belastenden Prüfungsbescheides unter dem 18.2.2014 gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ordnungsgemäß angehört worden. Auch hat die Antragsgegnerin im Bescheid den Adressaten zutreffend bezeichnet, nämlich die Antragstellerin als Einzelunternehmerin handelnd unter "C Events" unter einer zutreffenden Anschrift, die die Antragstellerin bzw. ihre Steuerberater mehrfach selbst angaben. Die Angabe der Geschäftsanschrift ist nicht erforderlich. Die Schriftform ist ebenfalls gewahrt. Der vorliegend maschinell erstellte Verwaltungsakt bedarf keiner Unterschrift und Namenswiedergabe, er muss lediglich - wie vorliegend - die ausstellende Behörde erkennen lassen (§ 33 Abs. 5 Satz 1 SGB X).
cc) Nach Maßgabe der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Bescheid vom 10.3.2014 als materiell rechtswidrig erweisen wird.
Dahinstehen kann, ob sich die Zahlungspflicht der Antragstellerin aus § 28e Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB IV oder § 28e Abs. 2 Satz 3 SGB IV ergibt. Feststellungen zu einer - wirksamen oder unwirksamen - Arbeitnehmerüberlassung sind daher nicht veranlasst. Denn entweder handelt es sich bei der Antragstellerin um die Arbeitgeberin der Hostessen oder deren Verleiherin ohne die gem. § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderliche Erlaubnis. In beiden Fällen ist sie nach den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, in beiden Fällen Arbeitgeberin im beitragsrechtlichen Sinne (vgl. zur Arbeitnehmerüberlassung § 28e Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SGB IV). Eine weitere Sachverhaltsvariante ist derzeit nicht ersichtlich.
Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Derzeit spricht mehr dafür als dagegen, dass die Antragsgegnerin die Versicherungspflicht der Hostessen zutreffend beurteilt [hierzu nachfolgend (1)] und die Beiträge der Höhe nach rechtmäßig ermittelt hat [hierzu nachfolgend (2)]. Schließlich ist die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht zu beanstanden [hierzu nachfolgend (3)].
(1) Derzeit spricht Überwiegendes dafür, dass die Hostessen in dem der Beitragsnacherhebung zugrunde liegenden Zeitraum als Beschäftigte der Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung unterlagen.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Rechtlicher Ausgangspunkt sind die jeweils vereinbarten Vertragsverhältnisse. Es kommt damit maßgeblich auf die Bewertung der einzelnen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze an (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., jeweils juris). Das Recht der Hostessen, Aufträge abzulehnen, ist nur Ausdruck der jedem Arbeitnehmer zustehenden Vertragseingehungsfreiheit und demzufolge kein für Selbständigkeit sprechender Gesichtspunkt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht mehr dafür als dagegen, dass die Hostessen bei den zu beurteilenden Arbeiten in einen fremden Betrieb eingegliedert und hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Dauer der Tätigkeit weisungsgebunden tätig gewesen sind.
Nach dem wesentlichen Inhalt der zwischen Antragstellerin und Hostessen geschlossenen Verträge ist bereits von abhängigen Beschäftigungen der Hostessen auszugehen, auch wenn im Hinblick auf die gewählten Begriffe wie "Auftrag", "Auftragnehmer" und "Auftraggeber" und diverse vertragliche Regelungen der Wille der Vertragsparteien deutlich wird, keine abhängige Beschäftigung begründen zu wollen. In diesen Verträgen verpflichten sich die Hostessen zu fremdbestimmten und weisungsgebundenen Tätigkeiten. Die Verträge enthalten klare Festlegungen zu Arbeitsort, -zeit, -dauer und Aufgabenbereichen. Zusätzlich wird geregelt, dass der "Auftragnehmer" die Dienstleistung jeweils zu den Öffnungszeiten der Veranstaltung erbringt. Hinsichtlich der vorgenannten Vertragsinhalte verfügten die Hostessen dementsprechend über keinerlei Freiheiten. Dieser Befund wird noch zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die Hostessen der Antragstellerin Verhinderungen unverzüglich telefonisch und anschließend schriftlich mitzuteilen und zu begründen (z.B. durch Krankenschein o.ä.) hatten. Dies sind arbeitsvertragstypische Regelungen. Darüber hinaus behielt sich die Antragstellerin im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung des erteilten Auftrags die Geltendmachung einer Konventionalstrafe und die umgehende Abberufung der Hostess vor. Einschränkendere vertragliche Regelungen bezüglich Ort, Zeit und Art und Weise der geschuldeten Tätigkeit sind kaum denkbar. Diese Regelungen erlaubten der Antragstellerin bzw. ihren Kunden u.a. auf den Inhalt der Tätigkeit der Hostessen steuernd Einfluss zu nehmen und sind somit Ausdruck deren Weisungsgebundenheit. Arbeitsvertragstypisch war ferner die Vergütung der Hostessen nach Stundensätzen vereinbart. Die vertraglich geregelten Aufgabenbereiche des "Fair Supporter" mit z.B. dem Empfang und Prospektausgabe, allgemeine Unterstützung des Standpersonals und Gästebetreuung sind nur eingegliedert in eine fremde Betriebsorganisation und weisungsgebunden denkbar. Sämtliche Tätigkeiten der vorgenannten Aufgabenbereiche sind inhaltlich auf Unterstützung bzw. Support der von den Auftraggebern/Kunden der Antragstellerin organisierten und betriebenen Messestände ausgerichtet, wobei deren Vorgaben zu beachten waren. Völlig irrelevant im Hinblick auf das Abgrenzungskriterium der Eingliederung ist die überwiegend nur kurzzeitige Tätigkeit der Hostessen, da eine solche eine Beschäftigung nicht ausschließt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III).
In der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Hostessen ergaben sich hierzu keine Abweichungen. Solche hat die Antragstellerin nicht dargestellt. Vielmehr hat sie durch ihren eigenen Vortrag die Eingliederung und Weisungsgebundenheit der Hostessen bestätigt. Sie hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sie nach den geschlossenen Verträgen berechtigt war, Vertragsstrafen zu verhängen. Mit der Herausstellung dieses Rechts hat sie verdeutlicht, dass sie ein vertragswidriges Verhalten der Hostessen nicht hingenommen und erforderlichenfalls mit Weisungen eingegriffen hätte. Auf die Bindung der Hostessen an Vorgaben, also Weisungen ihrer Kunden hat die Antragstellerin mehrfach selbst hingewiesen. Die von der Antragstellerin verwandten Vertragsformulare weisen zudem auf Briefings hin, die vor der Veranstaltung stattfinden und an denen die Hostessen teilnehmen, wobei sie den Zeiteinsatz hierfür mit festen Stundensätzen vergütet erhalten.
Zudem liegen auch die typischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit nach summarischer Prüfung nicht in erheblichem Maße vor.
Die Hostessen verfügten nicht über eine eigene Betriebsstätte und trugen kein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist (Senat, Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O., juris). Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris). Eine solche Ungewissheit des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel der Hostessen ist nicht erkennbar.
Die Hostessen setzten ihre Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg oder gar der Gefahr des Verlustes ein, da sie ihre Tätigkeit nach Stundensätzen unabhängig von einem wirtschaftlichen Erfolg vergütet erhielten. Ein nennenswerter Kapitaleinsatz der Hostessen ist gleichfalls nicht gegeben. Bei den Aufwendungen der Hostessen für z.B. Kleidung, ein Mobiltelefon und einen Computer ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt wurden und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiteren Aufträgen als verloren anzusehen wäre. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist schon deshalb erforderlich, weil die genannten Gegenstände heute auch in den meisten Haushalten Beschäftigter oder nicht erwerbstätiger Personen ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, juris).
Soweit die Antragstellerin auf mit der Tätigkeit der Hostessen für diese anfallende Reise- und Übernachtungskosten verweist, kann sie hiermit ein unternehmerisches Risiko nicht begründen. Denn jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich die mit dem Erreichen seines Arbeitsortes verbundenen Kosten selbst zu tragen und kann diese nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Zudem trägt jeder kurzfristig bzw. unständig Beschäftigte das Risiko, im Anschluss an eine beendete Beschäftigung nicht sofort eine neue Beschäftigung eingehen zu können.
Ein unternehmerisches Risiko ist auch nicht aus der vereinbarten Haftung auf Schadensersatz bei Schlechtleistung abzuleiten. Die Haftung für Pflichtverletzungen ist für Arbeitnehmer nicht untypisch. So haftet der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) im Rahmen eines dreistufigen Haftungsmodells nicht für leichte Fahrlässigkeit und anteilig für mittlere Fahrlässigkeit. Die volle Haftung muss er für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz übernehmen (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung führt für die Hostessen ebenfalls nicht zu einem unternehmerischen Risiko. Zum Einen kann eine Vertragsstrafenregelung auch ohne weiteres Inhalt eines Arbeitsvertrages sein. Zum Anderen sind mit der Überbürdung dieses Risikos keinerlei unternehmerische Chancen für die Hostessen verbunden. Ein Risiko ist nur dann ein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris). Hieran fehlt es vorliegend völlig.
Das Stellen von Rechnungen ist kein für Selbständigkeit sprechendes Indiz, ebenso wenig die Tatsache, dass sich die Hostessen selbst versicherten (Kranken-, Unfallversicherung). Dies ist letztlich nur Folge der rechtlich fehlerhaften Annahme, dass die von der Antragstellerin beauftragten Hostessen selbständig seien. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist zudem für abhängig Beschäftigte nicht untypisch.
Schon von vornherein keine für Selbständigkeit sprechenden Gesichtspunkte sind eine fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit der Hostessen von der Antragstellerin und eine etwaige fehlende soziale Schutzbedürftigkeit. Für die entgegenstehende Annahme der Antragstellerin fehlt jede rechtliche Grundlage.
Der Wille der Beteiligten, dass die o.g. Beschäftigten selbständig tätig sein sollen, ist grundsätzlich nicht geeignet, Selbständigkeit zu begründen. Entscheidend sind allein die maßgeblichen Grundlagen. Nur wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht, a.a.O., Rdnr. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 9/14 R, Rn. 47).
(2) Nach summarischer Prüfung ist die Forderung der Antragsgegnerin auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Beitragsforderung zu Recht ohne Zuordnung zu bestimmten individualisierten Versicherten auf der Grundlage der in der Finanzbuchhaltung der Antragstellerin im Konto 5900 "Fremdleistungen Models" für die Jahre 2010 und 2011 gebuchten Beträge ermittelt und berechnet.
Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich berechtigt gewesen ist, sich auf § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu stützen. Danach kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn dieser seine Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 SGB IV nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.
Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Bescheides. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist. Dies kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09, juris, jeweils m.w.N.). Ist im Einzelfall eine Schätzung zulässig, so ist auch diese gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass dem prüfenden Rentenversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt wäre. Seine Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Auch wenn er bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. Werner in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28f Rdnr. 64 ff.; Senat, Beschluss v. 6.12.2011, L 8 R 701/11 B ER, juris). Dabei ist er in der Wahl seiner Mittel frei, selbst wenn das Ergebnis für den Beitragsschuldner einmal nicht das Günstigste ist (vgl. Werner, a.a.O., § 28f Rdnr. 66).
Zunächst bestehen keine überwiegenden Zweifel, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zum Erlass eines Summenbescheides im Streitzeitraum vorgelegen haben. So hat die Antragstellerin insbesondere ihre Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 SGB VI nicht ordnungsgemäß erfüllt. Aussagekräftige, auf einzelne individualisierbare Versicherte bezogene Entgeltunterlagen lagen der Antragsgegnerin nicht vor und wurden von der Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Unzutreffend geht das SG davon aus, dass die Antragsgegnerin erneut an die Erledigung ihres Schreibens vom 10.4.2013 durch die Antragstellerin habe erinnern müssen. Mit der Anhörung vom 18.2.2014 machte die Antragsgegnerin deutlich, dass die Erledigung des Schreibens vom 10.4.2013 nach wie vor erforderlich war. Da bis heute eine Erledigung durch die Antragstellerin nicht erfolgt ist, hat diese eine individualisierte Beitragsberechnung durch die Antragsgegnerin bisher vereitelt. Die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise auf der Grundlage von § 28f SGB IV ist daher nicht zu beanstanden. Fehler in der Beitragsberechnung sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es zur Ausübung des von § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV ("kann") eingeräumten Ermessen (vgl. hierzu: Wehrhahn in: Kasseler Kommentar, Stand 2012, § 28f SGB IV, Rdnr. 8a m.w.N.; Werner in: juris-PK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 28f Rdnr. 55) ausreicht, darauf hinzuweisen, dass eine personenbezogene Zuordnung der Beiträge nicht möglich gewesen sei. Dafür könnte sprechen, dass die in einem solchen Fall einzige weitere Handlungsalternative, nämlich die Nichterhebung von Beiträgen, wegen der in § 76 Abs. 1 SGB IV geregelten Verpflichtung, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, von vornherein ausscheidet. Aber selbst wenn ein Ermessensfehler vorliegen bzw. die Antragsgegnerin ihre Begründungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X (vgl. dazu: Senat, Beschluss v. 30.12.2013, L 8 R 406/13 B ER) verletzt haben sollte, würde dies vorliegend nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führen, weil die Begründung der Ermessensausübung noch bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzt werden kann (§ 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X).
Es bleibt schließlich der Antragstellerin vorbehalten, durch Nachholung der bisher unterbliebenen Angaben nebst Nachweisen eine Beitragsermittlung bezogen auf individualisierbare Versicherte zu ermöglichen und Widerrufe gem. § 28f Abs. 2 Satz 4 SGB IV herbeizuführen.
(3) Es ist darüber hinaus gegenwärtig nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Anfechtung der erhobenen Säumniszuschläge Erfolg beschieden sein wird.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Hierbei kann der Senat - jedenfalls derzeit - dahinstehen lassen, ob verschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV erst bei (zumindest bedingtem) Vorsatz (so der 12. Senat BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7; Urteil v. 9.11.2011, B 12 R 18/09 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 13) oder schon bei Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (so der 13. Senat des BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5; aus der Literatur Segebrecht in jurisPK-SGB IV, § 24 Rdnr. 60 m.w.N.) vorliegt. Denn die Antragstellerin hat bisher nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Beitragspflicht nicht vorsätzlich (sondern lediglich fahrlässig) verletzt hat.
b) Es ist schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris). Das ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch jüngst BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz entsprechend der ständigen Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz von einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (Senat, Beschluss v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R, juris) einschließlich etwaiger Säumniszuschläge (Senat, Beschlüsse v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, und v. 3.9.2009, L 8 B 12/09 R, jeweils juris und sozialgerichtsbarkeit.de) auszugehen, auf 28.204,84 Euro festzusetzen.
4. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.3.2014, mit dem diese die Antragstellerin auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 112.819,35 Euro in Anspruch nimmt.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, welches u.a. die Gestellung von Hostessen für Messen, Werbeaktionen und Motorsportveranstaltungen zum Gegenstand hat. Die Hostessen werden von der Antragstellerin über Internetplattformen angeworben, wobei in der Folge Verträge zwischen der Antragstellerin und den jeweiligen Hostessen abgeschlossen werden. Die Antragstellerin betreibt selbst keine eigenen Messestände. Die Bezahlung der Hostessen erfolgt durch die Antragstellerin. Diese verfügte nicht über eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung.
Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in den Jahren 2003 und 2013 hinsichtlich der Tätigkeiten der sog. "Grit-Girls" (2003) und einer Messehostess (2013) endeten jeweils ohne eine verfahrensabschließende Statusentscheidung.
Im September 2010 erhielt die Antragsgegnerin eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes N nach § 31a Abgabenordnung, mit der dieses den als "Auftrag" bezeichneten Vertrag zwischen der Antragstellerin und Frau M Z vom 6.6.2010 über die Tätigkeit als "Fair Supporter" im Rahmen der Veranstaltung "J, Projektdauer: 9.-11.6., 8.00-18.00 Uhr, Briefing am 8.6., 15 Uhr" mit den Aufgabenbereichen
- Empfang und Prospektausgabe
- Gästebetreuung mit leichtem Service (Getränke & Fingerfood)
- Sampling von Goody Bags mit Fußball WM-Fan-Artikeln
übersandte. Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen.
Auf die im März 2013 durchgeführte Betriebsprüfung hin vertrat die Antragsgegnerin gegenüber den Steuerberatern der Antragstellerin anlässlich der am 25.3.2013 durchgeführten vorläufigen Schlussbesprechung die Auffassung, dass hinsichtlich der Hostessen, die eigene Rechnungen schrieben, eine Sozialversicherungsfreiheit weder aus dem bekannten Tätigkeitsfeld der Hostessen noch aus den vorgelegten Verträgen zu begründen sei.
Dieser Auffassung schloss sich die Antragstellerin vertreten durch ihre Steuerberaterin in ihrer Stellungnahme vom 28.3.2013 zum Protokoll der vorläufigen Schlussbesprechung nicht an. Sie vertrat die Ansicht, dass die Annahme von Sozialversicherungspflicht bezüglich der Hostessen wegen des bestehenden Unternehmerrisikos unzutreffend sei. Sie trügen das Risiko, das jeder Unternehmer trage, dass sie sich ihre Aufträge selber verschaffen müssten. Bei ausbleibenden Aufträgen liefen die Kosten weiter. Zum anderen trügen die Hostessen die Kosten für die Anreise zur Messe und ggf. anfallende Kosten für die Übernachtung am Messeort selber. Eine Erstattung von Reisekosten erfolge nicht. Weiter beinhalteten die Verträge, die die Antragstellerin mit den Hostessen geschlossen habe, eine Konventionalstrafe, die im Falle von Nichterfüllung/Schlechterfüllung fällig werde.
Mit Schreiben vom 10.4.2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass nach ihrer Bewertung bezüglich der Tätigkeit der Hostessen von keinem rechtlich relevanten Unternehmerrisiko auszugehen sei. Es sei zudem nicht entscheidend, ob die Antragstellerin auf den Messen selbst präsent sei. Maßgeblich sei, dass eine Einweisung und die Aufsicht der Hostessen vor Ort durch den jeweiligen Kunden erfolgten. Da die Antragstellerin den Einsatz der Hostessen vollständig in die Verantwortung ihrer Kunden lege, handele es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Antragsgegnerin bat um Übersendung einer Aufstellung mit folgenden Daten:
a) Name und Anschrift des Entliehenen
b) Name/Firma des Entleihers
c) Zeitraum der Überlassung
d) Ort der Überlassung
e) Höhe des an den Entliehenen gezahlten Entgelts
Mit Schreiben vom 2.5.2013 erinnerte die Antragsgegnerin an die Übermittlung der erbetenen Daten.
Mit Schreiben vom 17.5.2013 führte die Antragstellerin vertiefend zu der nach ihrer Auffassung bestehenden Sozialversicherungsfreiheit, insbesondere zu einem bestehenden Unternehmerrisiko, einer selbstbestimmten Tätigkeit und der fehlenden Einbindung in den Betrieb der Antragstellerin aus. Ihrem Schreiben fügte die Antragstellerin Unterlagen aus einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV aus dem Jahre 2003 bei, das sog. "Grit-Girls" betraf und ohne verfahrensbeendende Statusentscheidung blieb, da das Verfahren nicht bezogen auf ein konkretes Vertragsverhältnis durchgeführt werden sollte.
Die Antragsgegnerin zog den Vorgang zu dem Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SGB IV betreffend Frau L X bei, die als Messehostess für die Antragstellerin vom 18. bis 23.9.2012 und vom 11. bis 14.4.2013 tätig war. Aufgrund der Antragsrücknahmen endete das Verfahren ohne Statusentscheidung.
Mit weiterem Schreiben vom 6.1.2014 nahm die Antragsgegnerin Bezug auf das Schreiben der Antragstellerin vom 17.5.2013 und bedankte sich für die übersandten Unterlagen. Soweit die Antragstellerin in diesem Schreiben ausgeführt habe, dass die Subunternehmer bei Schlechterfüllung ihrer Verträge Vertragsstrafen zu leisten hätten und dies ein unternehmerisches Risiko begründe, werde um Mitteilung gebeten, ob und wann derartige Vertragsstrafen geleistet worden seien und um welche Subunternehmer es sich dabei gehandelt habe. In diesen Fällen bat die Antragsgegnerin um Übersendung der Verträge, der Schadensberechnung sowie des Zahlungseingangs.
Unter dem 17.1.2014 machte die Antragsstellerin geltend, alle erforderlichen Unterlagen eingereicht zu haben. Die eingereichten Verträge sprächen für sich. Eine nochmalige Übersendung mache keinen Sinn. Ob und in welchem Umfang aus Vertrag gegen Subunternehmer vorgegangen werde, sei nicht relevant. Die Berechnung eines Anspruchs aus Pflichtverletzung und die damit verbundene Strafzahlung stelle jeweils eine Einzelfallentscheidung dar und könne nicht pauschaliert dargestellt werden. Auch hierzu sei nicht substantiiert vorgetragen, weshalb dieser Umstand notwendig sein solle. Sollte die Antragsgegnerin ihre Bitte substantiiert darstellen können, stelle sie in Aussicht umfassend dazu vorzutragen.
Mit Schreiben vom 18.2.2014 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2011 i.H.v. 112.819,35 Euro einschließlich Säumniszuschlägen an. In dem dem Anhörungsschreiben beigefügten Bescheidentwurf führte die Antragsgegnerin u.a. aus, sie habe im laufenden Verfahren wiederholt um Mitteilung folgender Eckwerte zu den Beschäftigungsverhältnissen gebeten:
a) Name und Anschrift des Entliehenen
b) Name/Firma des Entleihers
c) Zeitraum der Überlassung
d) Ort der Überlassung
e) Höhe des an den Entliehenen gezahlten Entgelts
Dieser Aufforderung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die Berechnung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge basiere auf der Auswertung der Finanzbuchhaltung, Konto 5900 "Fremdleistungen Models" für die Jahre 2010 und 2011. Beiträge würden anhand der dort ausgewiesenen Netto-Rechnungsbeträge namentlich ermittelt. Dabei lasse sich allein auf der Basis der verbuchten Familiennamen und Namenskürzel keine persönliche Identität der Zahlungsempfänger herstellen.
Zu dem Anhörungsschreiben nahm die Antragstellerin unter dem 6.3.2014 Stellung. Sie führte ergänzend aus, die Antragsgegnerin gehe von einem falschen Geschäftszweck der Antragstellerin aus. Die Subunternehmer der Unternehmung C arbeiteten auf eigene Rechnung. Sie würden lediglich gemakelt. Zudem versicherten sie sich selbst (Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung). Die Modells und Hostessen handelten selbst und ohne Einbindung in einem Arbeitsablauf. Die Vorgaben erfolgten durch den Auftraggeber. Eine Weisungsgebundenheit folge nicht schon daraus, dass die Einsatzorte vorgegeben und die Wünsche der Auftraggeber befolgt würden. Dies sei typisch für alle, die eine Dienstleistung erfüllten. Benötige ein Kunde der Antragstellerin für bestimmte Veranstaltungen wie Messen, Kongresse, Tagungen, Promotion-Veranstaltungen, Service-Events, Werbemaßnahmen oder Verkaufstätigkeiten stunden- oder tageweise zusätzliches Personal, beauftrage der Kunde das Unternehmen der Antragstellerin damit, entsprechende Subunternehmer zu vermitteln. Diese biete diese Tätigkeiten ihrerseits geeigneten Personen an. Diese Personen könnten dann entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die angebotene Tätigkeit wahrnehmen. Die Tätigkeit der Subunternehmer sei damit dadurch gekennzeichnet, dass sie im Rahmen besonderer Veranstaltungen von Kunden der Antragstellerin erfolge, für die der Kunde sein fest angestelltes Personal nicht einsetzen wolle oder könne. Da ihre Subunternehmer ihren Kunden bei einer von diesem durchgeführten besonderen Veranstaltung nur punktuell und vorübergehend für wenige Stunden unterstützten, seien die Subunternehmer nicht in die normale Arbeitsorganisation des Kunden eingebunden. Sie müssten dabei zwar die Vorgaben beachten, die ihr Kunde ihr bei der Erteilung des Auftrages zur Bereitstellung von Personal für eine besondere Veranstaltung gemacht habe und zu deren Einhaltung sich die Subunternehmer verpflichtet hätten. Dabei unterliege der Subunternehmer aber nicht einem Weisungsrecht dieses Kunden. Auch ein Weisungsrecht der Antragstellerin hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit bestehe nicht. Für Selbständigkeit spreche, dass die Subunternehmer für mehrere Auftraggeber tätig seien und dass sie Zeit und Kapital (Kleidung, Bewerbungsmappen, Fotos, Telefon und Computer) investieren müssten, um von diesen Auftraggebern jeweils Aufträge zu erhalten. Gegen ein Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Subunternehmer von der Antragstellerin nicht wirtschaftlich abhängig seien und auch kein soziales Schutzbedürfnis bestehe.
Mit Bescheid vom 10.3.2014 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 112.819,35 Euro einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 31.424,00 Euro nach. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 16.4.2014 Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend machte sie geltend, der Bescheid leide an erheblichen formellen Mängeln. Er sei fehlerhaft adressiert. Die im Bescheid stehende Adresse stimme nicht mit der Geschäftsadresse überein. Ferner sei die Schriftform nicht gewahrt.
Mit Schreiben vom 17.4.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Auch habe die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2014 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Köln einstweiligen Rechtsschutz begehrt und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Der angefochtene Bescheid sei in mehrfacher Hinsicht ganz offensichtlich rechtswidrig. Mit der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung seien nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Folgen verbunden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.4.2014 gegen den Bescheid vom 10.3.2014 anzuordnen,
2. die mit Entscheidung der Antragsgegnerin vom 17.4.2014 angeordnete sofortige Vollziehung auszusetzen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erteilten Bescheides bestünden nicht. Die bloße Behauptung der nicht wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Folgen genüge nicht. Genaue Angaben und Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Vermögensverhältnissen seien nicht bekannt.
Das SG hat mit Beschluss vom 22.5.2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.4.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.3.2014 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen den ihr am 2.6.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 17.6.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, zutreffend habe das Sozialgericht festgestellt, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet sei, für jede einzelne Person eine versicherungs- und beitragsrechtliche Prüfung vorzunehmen. Vorliegend seien derartige Feststellungen nicht getroffen worden, weil der Antragsgegnerin die vollständigen Namen und Adressdaten derjenigen Personen, für die eine Beitragspflicht festgestellt werden sollte, nicht bekannt gewesen seien. Dies deshalb, weil die Antragstellerin insofern nicht die notwendigen, ausdrücklich angeforderten Unterlagen übersandt habe. Die Antragsgegnerin habe in ausreichendem und angemessenem Umfang versucht, die Antragstellerin zur notwendigen Mitwirkung im Prüfverfahren zu veranlassen. Sie habe sowohl mit dem Schreiben vom 2.5.2013 als auch mit der Anhörung vom 18.2.2014 an die Übersendung der persönlichen Daten erinnert. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihre bisherigen Ausführungen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.5.2014 aufzuheben, soweit damit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.4.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.3.2014 angeordnet wird, und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen. Sie habe volle Einsichtnahme in die Unterlagen im Büro des Steuerberaters gewährt.
Auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin wird Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.3.2014 ist nicht anzuordnen.
1. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER, Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER m.w.N.; jeweils juris).
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, a.a.O.; Beschluss v. 10.1.2012, L 8 R 774/11 B ER; Beschluss v. 10.5.2012, L 8 R 164/12 B ER; Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O.; Beschluss v. 27.6.2013, a.a.O.; juris, jeweils m.w.N.).
a) Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist gegenwärtig nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Anfechtungswiderspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.3.2014 als erfolgreich erweisen wird.
aa) Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern. Diese Vorschrift ermächtigt den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV (u.a. Senat, Beschluss v. 20.1.2015, L 8 R 70/14 B ER; im Einzelnen hierzu Jochim, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28p Rdnr. 143).
bb) Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist die Antragstellerin vor Erlass des sie belastenden Prüfungsbescheides unter dem 18.2.2014 gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ordnungsgemäß angehört worden. Auch hat die Antragsgegnerin im Bescheid den Adressaten zutreffend bezeichnet, nämlich die Antragstellerin als Einzelunternehmerin handelnd unter "C Events" unter einer zutreffenden Anschrift, die die Antragstellerin bzw. ihre Steuerberater mehrfach selbst angaben. Die Angabe der Geschäftsanschrift ist nicht erforderlich. Die Schriftform ist ebenfalls gewahrt. Der vorliegend maschinell erstellte Verwaltungsakt bedarf keiner Unterschrift und Namenswiedergabe, er muss lediglich - wie vorliegend - die ausstellende Behörde erkennen lassen (§ 33 Abs. 5 Satz 1 SGB X).
cc) Nach Maßgabe der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Bescheid vom 10.3.2014 als materiell rechtswidrig erweisen wird.
Dahinstehen kann, ob sich die Zahlungspflicht der Antragstellerin aus § 28e Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB IV oder § 28e Abs. 2 Satz 3 SGB IV ergibt. Feststellungen zu einer - wirksamen oder unwirksamen - Arbeitnehmerüberlassung sind daher nicht veranlasst. Denn entweder handelt es sich bei der Antragstellerin um die Arbeitgeberin der Hostessen oder deren Verleiherin ohne die gem. § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderliche Erlaubnis. In beiden Fällen ist sie nach den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, in beiden Fällen Arbeitgeberin im beitragsrechtlichen Sinne (vgl. zur Arbeitnehmerüberlassung § 28e Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SGB IV). Eine weitere Sachverhaltsvariante ist derzeit nicht ersichtlich.
Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Derzeit spricht mehr dafür als dagegen, dass die Antragsgegnerin die Versicherungspflicht der Hostessen zutreffend beurteilt [hierzu nachfolgend (1)] und die Beiträge der Höhe nach rechtmäßig ermittelt hat [hierzu nachfolgend (2)]. Schließlich ist die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht zu beanstanden [hierzu nachfolgend (3)].
(1) Derzeit spricht Überwiegendes dafür, dass die Hostessen in dem der Beitragsnacherhebung zugrunde liegenden Zeitraum als Beschäftigte der Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung unterlagen.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Rechtlicher Ausgangspunkt sind die jeweils vereinbarten Vertragsverhältnisse. Es kommt damit maßgeblich auf die Bewertung der einzelnen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze an (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., jeweils juris). Das Recht der Hostessen, Aufträge abzulehnen, ist nur Ausdruck der jedem Arbeitnehmer zustehenden Vertragseingehungsfreiheit und demzufolge kein für Selbständigkeit sprechender Gesichtspunkt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht mehr dafür als dagegen, dass die Hostessen bei den zu beurteilenden Arbeiten in einen fremden Betrieb eingegliedert und hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Dauer der Tätigkeit weisungsgebunden tätig gewesen sind.
Nach dem wesentlichen Inhalt der zwischen Antragstellerin und Hostessen geschlossenen Verträge ist bereits von abhängigen Beschäftigungen der Hostessen auszugehen, auch wenn im Hinblick auf die gewählten Begriffe wie "Auftrag", "Auftragnehmer" und "Auftraggeber" und diverse vertragliche Regelungen der Wille der Vertragsparteien deutlich wird, keine abhängige Beschäftigung begründen zu wollen. In diesen Verträgen verpflichten sich die Hostessen zu fremdbestimmten und weisungsgebundenen Tätigkeiten. Die Verträge enthalten klare Festlegungen zu Arbeitsort, -zeit, -dauer und Aufgabenbereichen. Zusätzlich wird geregelt, dass der "Auftragnehmer" die Dienstleistung jeweils zu den Öffnungszeiten der Veranstaltung erbringt. Hinsichtlich der vorgenannten Vertragsinhalte verfügten die Hostessen dementsprechend über keinerlei Freiheiten. Dieser Befund wird noch zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die Hostessen der Antragstellerin Verhinderungen unverzüglich telefonisch und anschließend schriftlich mitzuteilen und zu begründen (z.B. durch Krankenschein o.ä.) hatten. Dies sind arbeitsvertragstypische Regelungen. Darüber hinaus behielt sich die Antragstellerin im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung des erteilten Auftrags die Geltendmachung einer Konventionalstrafe und die umgehende Abberufung der Hostess vor. Einschränkendere vertragliche Regelungen bezüglich Ort, Zeit und Art und Weise der geschuldeten Tätigkeit sind kaum denkbar. Diese Regelungen erlaubten der Antragstellerin bzw. ihren Kunden u.a. auf den Inhalt der Tätigkeit der Hostessen steuernd Einfluss zu nehmen und sind somit Ausdruck deren Weisungsgebundenheit. Arbeitsvertragstypisch war ferner die Vergütung der Hostessen nach Stundensätzen vereinbart. Die vertraglich geregelten Aufgabenbereiche des "Fair Supporter" mit z.B. dem Empfang und Prospektausgabe, allgemeine Unterstützung des Standpersonals und Gästebetreuung sind nur eingegliedert in eine fremde Betriebsorganisation und weisungsgebunden denkbar. Sämtliche Tätigkeiten der vorgenannten Aufgabenbereiche sind inhaltlich auf Unterstützung bzw. Support der von den Auftraggebern/Kunden der Antragstellerin organisierten und betriebenen Messestände ausgerichtet, wobei deren Vorgaben zu beachten waren. Völlig irrelevant im Hinblick auf das Abgrenzungskriterium der Eingliederung ist die überwiegend nur kurzzeitige Tätigkeit der Hostessen, da eine solche eine Beschäftigung nicht ausschließt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III).
In der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Hostessen ergaben sich hierzu keine Abweichungen. Solche hat die Antragstellerin nicht dargestellt. Vielmehr hat sie durch ihren eigenen Vortrag die Eingliederung und Weisungsgebundenheit der Hostessen bestätigt. Sie hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sie nach den geschlossenen Verträgen berechtigt war, Vertragsstrafen zu verhängen. Mit der Herausstellung dieses Rechts hat sie verdeutlicht, dass sie ein vertragswidriges Verhalten der Hostessen nicht hingenommen und erforderlichenfalls mit Weisungen eingegriffen hätte. Auf die Bindung der Hostessen an Vorgaben, also Weisungen ihrer Kunden hat die Antragstellerin mehrfach selbst hingewiesen. Die von der Antragstellerin verwandten Vertragsformulare weisen zudem auf Briefings hin, die vor der Veranstaltung stattfinden und an denen die Hostessen teilnehmen, wobei sie den Zeiteinsatz hierfür mit festen Stundensätzen vergütet erhalten.
Zudem liegen auch die typischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit nach summarischer Prüfung nicht in erheblichem Maße vor.
Die Hostessen verfügten nicht über eine eigene Betriebsstätte und trugen kein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist (Senat, Beschluss v. 9.1.2013, a.a.O., juris). Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris). Eine solche Ungewissheit des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel der Hostessen ist nicht erkennbar.
Die Hostessen setzten ihre Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg oder gar der Gefahr des Verlustes ein, da sie ihre Tätigkeit nach Stundensätzen unabhängig von einem wirtschaftlichen Erfolg vergütet erhielten. Ein nennenswerter Kapitaleinsatz der Hostessen ist gleichfalls nicht gegeben. Bei den Aufwendungen der Hostessen für z.B. Kleidung, ein Mobiltelefon und einen Computer ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt wurden und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiteren Aufträgen als verloren anzusehen wäre. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist schon deshalb erforderlich, weil die genannten Gegenstände heute auch in den meisten Haushalten Beschäftigter oder nicht erwerbstätiger Personen ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, juris).
Soweit die Antragstellerin auf mit der Tätigkeit der Hostessen für diese anfallende Reise- und Übernachtungskosten verweist, kann sie hiermit ein unternehmerisches Risiko nicht begründen. Denn jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich die mit dem Erreichen seines Arbeitsortes verbundenen Kosten selbst zu tragen und kann diese nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Zudem trägt jeder kurzfristig bzw. unständig Beschäftigte das Risiko, im Anschluss an eine beendete Beschäftigung nicht sofort eine neue Beschäftigung eingehen zu können.
Ein unternehmerisches Risiko ist auch nicht aus der vereinbarten Haftung auf Schadensersatz bei Schlechtleistung abzuleiten. Die Haftung für Pflichtverletzungen ist für Arbeitnehmer nicht untypisch. So haftet der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) im Rahmen eines dreistufigen Haftungsmodells nicht für leichte Fahrlässigkeit und anteilig für mittlere Fahrlässigkeit. Die volle Haftung muss er für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz übernehmen (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung führt für die Hostessen ebenfalls nicht zu einem unternehmerischen Risiko. Zum Einen kann eine Vertragsstrafenregelung auch ohne weiteres Inhalt eines Arbeitsvertrages sein. Zum Anderen sind mit der Überbürdung dieses Risikos keinerlei unternehmerische Chancen für die Hostessen verbunden. Ein Risiko ist nur dann ein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris). Hieran fehlt es vorliegend völlig.
Das Stellen von Rechnungen ist kein für Selbständigkeit sprechendes Indiz, ebenso wenig die Tatsache, dass sich die Hostessen selbst versicherten (Kranken-, Unfallversicherung). Dies ist letztlich nur Folge der rechtlich fehlerhaften Annahme, dass die von der Antragstellerin beauftragten Hostessen selbständig seien. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist zudem für abhängig Beschäftigte nicht untypisch.
Schon von vornherein keine für Selbständigkeit sprechenden Gesichtspunkte sind eine fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit der Hostessen von der Antragstellerin und eine etwaige fehlende soziale Schutzbedürftigkeit. Für die entgegenstehende Annahme der Antragstellerin fehlt jede rechtliche Grundlage.
Der Wille der Beteiligten, dass die o.g. Beschäftigten selbständig tätig sein sollen, ist grundsätzlich nicht geeignet, Selbständigkeit zu begründen. Entscheidend sind allein die maßgeblichen Grundlagen. Nur wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht, a.a.O., Rdnr. 116). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 9/14 R, Rn. 47).
(2) Nach summarischer Prüfung ist die Forderung der Antragsgegnerin auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Beitragsforderung zu Recht ohne Zuordnung zu bestimmten individualisierten Versicherten auf der Grundlage der in der Finanzbuchhaltung der Antragstellerin im Konto 5900 "Fremdleistungen Models" für die Jahre 2010 und 2011 gebuchten Beträge ermittelt und berechnet.
Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich berechtigt gewesen ist, sich auf § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV zu stützen. Danach kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn dieser seine Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 SGB IV nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.
Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Bescheides. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist. Dies kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden (BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 12/01 R, SozR 3-2400 § 28f Nr. 3; Senat, Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 30/09, juris, jeweils m.w.N.). Ist im Einzelfall eine Schätzung zulässig, so ist auch diese gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass dem prüfenden Rentenversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt wäre. Seine Schätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Auch wenn er bei der Wahl der Schätzmethoden frei ist, muss er von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen und eigene, sozialversicherungsrechtliche Maßstäbe anlegen (vgl. Werner in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28f Rdnr. 64 ff.; Senat, Beschluss v. 6.12.2011, L 8 R 701/11 B ER, juris). Dabei ist er in der Wahl seiner Mittel frei, selbst wenn das Ergebnis für den Beitragsschuldner einmal nicht das Günstigste ist (vgl. Werner, a.a.O., § 28f Rdnr. 66).
Zunächst bestehen keine überwiegenden Zweifel, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zum Erlass eines Summenbescheides im Streitzeitraum vorgelegen haben. So hat die Antragstellerin insbesondere ihre Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs. 1 SGB VI nicht ordnungsgemäß erfüllt. Aussagekräftige, auf einzelne individualisierbare Versicherte bezogene Entgeltunterlagen lagen der Antragsgegnerin nicht vor und wurden von der Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Unzutreffend geht das SG davon aus, dass die Antragsgegnerin erneut an die Erledigung ihres Schreibens vom 10.4.2013 durch die Antragstellerin habe erinnern müssen. Mit der Anhörung vom 18.2.2014 machte die Antragsgegnerin deutlich, dass die Erledigung des Schreibens vom 10.4.2013 nach wie vor erforderlich war. Da bis heute eine Erledigung durch die Antragstellerin nicht erfolgt ist, hat diese eine individualisierte Beitragsberechnung durch die Antragsgegnerin bisher vereitelt. Die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise auf der Grundlage von § 28f SGB IV ist daher nicht zu beanstanden. Fehler in der Beitragsberechnung sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es zur Ausübung des von § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV ("kann") eingeräumten Ermessen (vgl. hierzu: Wehrhahn in: Kasseler Kommentar, Stand 2012, § 28f SGB IV, Rdnr. 8a m.w.N.; Werner in: juris-PK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 28f Rdnr. 55) ausreicht, darauf hinzuweisen, dass eine personenbezogene Zuordnung der Beiträge nicht möglich gewesen sei. Dafür könnte sprechen, dass die in einem solchen Fall einzige weitere Handlungsalternative, nämlich die Nichterhebung von Beiträgen, wegen der in § 76 Abs. 1 SGB IV geregelten Verpflichtung, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, von vornherein ausscheidet. Aber selbst wenn ein Ermessensfehler vorliegen bzw. die Antragsgegnerin ihre Begründungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X (vgl. dazu: Senat, Beschluss v. 30.12.2013, L 8 R 406/13 B ER) verletzt haben sollte, würde dies vorliegend nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führen, weil die Begründung der Ermessensausübung noch bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzt werden kann (§ 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X).
Es bleibt schließlich der Antragstellerin vorbehalten, durch Nachholung der bisher unterbliebenen Angaben nebst Nachweisen eine Beitragsermittlung bezogen auf individualisierbare Versicherte zu ermöglichen und Widerrufe gem. § 28f Abs. 2 Satz 4 SGB IV herbeizuführen.
(3) Es ist darüber hinaus gegenwärtig nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Anfechtung der erhobenen Säumniszuschläge Erfolg beschieden sein wird.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Hierbei kann der Senat - jedenfalls derzeit - dahinstehen lassen, ob verschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV erst bei (zumindest bedingtem) Vorsatz (so der 12. Senat BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7; Urteil v. 9.11.2011, B 12 R 18/09 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 13) oder schon bei Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (so der 13. Senat des BSG, Urteil v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 5; aus der Literatur Segebrecht in jurisPK-SGB IV, § 24 Rdnr. 60 m.w.N.) vorliegt. Denn die Antragstellerin hat bisher nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Beitragspflicht nicht vorsätzlich (sondern lediglich fahrlässig) verletzt hat.
b) Es ist schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für sie verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile sind nicht dargelegt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (Senat, Beschluss v. 13.7.2011, L 8 R 287/11 B ER, juris). Das ist vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch jüngst BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, juris, Rdnr. 23).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz entsprechend der ständigen Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz von einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (Senat, Beschluss v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R, juris) einschließlich etwaiger Säumniszuschläge (Senat, Beschlüsse v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, und v. 3.9.2009, L 8 B 12/09 R, jeweils juris und sozialgerichtsbarkeit.de) auszugehen, auf 28.204,84 Euro festzusetzen.
4. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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