L 12 AS 343/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 51/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 343/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.01.2013 geändert und der Widerspruchsbescheid vom 27.01.2009 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte einen Widerspruch gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu Recht als unzulässig verworfen hat, da der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung zur Einlegung des Widerspruchs nicht vorgelegt hat.

Mit Bescheid vom 24.07.2007 wurden dem Kläger und den übrigen Mitgliedern der BG Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Im Juli 2008 erhielt der Beklagte Kenntnis von der Jahresabrechnung der Stadtwerke C vom 10.12.2007, die einen Guthabenbetrag von 172,07 Euro auswies. Mit Schreiben vom 21.07.2008 hörte der Beklagten den Kläger zu einer Überzahlung im Zeitraum Dezember 2007 an. Ebenfalls am 21.07.2008 erfolgte eine Bewilligung für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.01.2009.

Mit Schreiben vom 05.08.2008 des C Sozialverbandes nahm dieser zu der Anhörung Stellung und legte Widerspruch gegen die Bewilligung vom 21.07.2008 Widerspruch ein. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass bekannt sei, dass der Sozialverband die leistungsrechtlichen Interessen der Kläger wahrnehme und entsprechende Vollmachten sich bereits in den Akten befänden.

Mit Schreiben vom 11.08.2008 erläuterte der Beklagte gegenüber dem Sozialverband die entstandene Überzahlung unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 05.08.2008. Hinsichtlich des Widerspruchs setzte der Beklagte eine Begründungsfrist bis 28.08.2008. Am 11.08.2008 erging gegenüber den Eheleuten X zudem der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für Januar 2008 in Höhe von 172,07 Euro aufgeteilt nach den Mitgliedern der BG.

Gegen diesen Bescheid legte der Sozialverband am 26.08.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde auf das Schreiben vom 05.08.2008 verwiesen. Eine Vollmacht lag dem Schreiben nicht bei.

Hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.07.2008 forderte der Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2008 die Vorlage einer Vollmacht von dem Sozialverband bis 29.12.2008 an. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da eine Vollmacht nicht vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom selben Tage forderte der Beklagte auch hinsichtlich des Widerspruchs vom 26.08.2008 eine Vollmacht von dem Sozialverband an. Auch dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2009 als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat am 10.02.2009 vor dem Sozialgericht Dortmund gegen den Bescheid vom 11.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2009 erhoben. Der Kläger trug unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LSG Sachsen L 3 KG 3/99 vom 08.11.2000 vor, dass der Beklagte hinsichtlich der Vollmachtanforderung kein Ermessen ausgeübt habe.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.01.2013 abgewiesen. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen, da Herr I im Widerspruchsverfahren keine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe, obwohl der Beklagte ihn unter Fristsetzung hierzu aufgefordert habe. Das Sozialgericht hat sich auf eine Urteil des LSG Schleswig Holstein - L 4 KA 3/07 - bezogen. Der erforderliche Hinweis, dass bei Nichtvorlage der Vollmacht, der Widerspruch als unzulässig verworfen werde, sei entbehrlich, da die Rechtsfolgen aus der Nichtvorlage der Vollmacht Herrn I aus dem Widerspruchsbescheid vom 08.01.2009 bekannt waren. Es sei nicht erforderlich in dem Schreiben Ermessenserwägungen darzustellen, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein Aufforderungsschreiben gehandelt habe. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Kläger haben gegen das am 04.02.2013 zugestellte Urteil am 20.02.2013 Berufung eingelegt. Der Beklagte habe bei der Anforderung der Vollmacht keinerlei Ermessenserwägungen angestellt. Die zivilrechtlichen Regelungen §§ 174,184 BGB i.V.m. § 121 BGB seien nicht beachtet worden, da der Beklagte erst im Januar 2008 die Vollmacht angefordert habe. Dies hätte er aber unverzüglich nach Erhalt des Widerspruchs tun müssen.

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.01.2013 aufzuheben und den Widerspruchsbescheid vom 27.01.2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es sei zutreffend, dass die Behörde die Vollmacht im Rahmen des § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X nicht willkürlich anfordern dürfe. Aus der Abfolge der Bearbeitung im vorliegenden Verfahren hätten sich jedoch offensichtliche Zweifel an der Bevollmächtigung des Herrn I in dem Widerspruchsverfahren ergeben. Denn in einem anderen, älteren Verfahren sei ein Widerspruch am 08.01.2009 als unzulässig verworfen worden, da Herr I keine Vollmacht vorgelegt habe. Folgerichtig habe der Sachbearbeiter am selben Tag davon ausgehen müssen, dass Herr I auch für das noch laufende Widerspruchsverfahren keine Vollmacht habe. Dementsprechend habe mit Herrn I vor dem Verlangen zur Vollmachtsvorlage durch die Leistungsabteilung auch im Anhörungsverfahren kommuniziert werden können. Zweifel an der Bevollmächtigung hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden. Heute werde üblicher Weise eine Vollmacht aus Gründen des Sozialdatenschutzes angefordert. Eine "Verwirkung" zur Anforderung der Vollmacht sei nicht eingetreten. Die Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht bzgl. des Widerspruchs vom 26.08.2008 sei 4 Monate und 13 Tage später und nicht 6 Monate später erfolgt. Ein solches "Zeitmoment" könne im Übrigen auch nicht aus der Norm des § 13 Abs. 1 SGB X bzw. in entsprechender Anwendung aus § 174 BGB entnommen werden. § 174 BGB sei bereits deshalb nicht anwendbar, da die Beklagte weder Vertragspartei des Klägers sei, noch zwischen den Beteiligten ein immanentes gleichberechtigtes Verhältnis bestehe. Es bestehe keine Veranlassung seitens des Beklagten, die in § 174 BGB formulierte "unverzügliche" Zurückweisung entsprechend oder auch nur dem Rechtsgedanken nach auf das in § 13 Abs. 1 S. 1 SGB X geregeltes Verlangen der Behörde zum schriftlichen Nachweis der Vollmacht anzuwenden. Ansonsten sei der Beklagte zukünftig gehalten, bei jeder Widerspruchseinlegung ohne Vollmacht diese grundsätzlich anzufordern, und vor der Vorlage dieser Vollmacht in der Sache nicht zu kommunizieren. Es könnte nämlich sein, dass sich im Laufe des Widerspruchsverfahrens Zweifel an der Bevollmächtigten ergeben, die dann aber aufgrund der vom Gericht angenommenen Verwirkung des Rechts und Verlangen der Vollmachtsvorlage nicht mehr ausgeräumt werden könnten. Zudem sei nicht klar, wann das "Zeitmoment" erfüllt sei. Auch sei die Warnung des Bevollmächtigten, dass bei Nichtvorlage der Vollmacht der Widerspruch als unzulässig verworfen werde, im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen, da unter dem 08.01.2009 ein ohne Vollmacht eingelegter Widerspruch des Herrn I in einer anderen Gelegenheit als unzulässig verworfen worden sei. Beide Schreiben seien am 08.01.2009 zur Post gegeben worden und dürften Herrn I also am selben Tag erreicht haben. Herrn I müsste deshalb bewusst gewesen sein, dass bei gleichem Verhalten auch der Widerspruch in der hier streitigen Angelegenheit als unzulässig verworfen werde.

Das Gericht hat am 18.09.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben im Rahmen des Erörterungstermins ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben hatten (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Denn der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers vom 26.08.2008 gegen den Bescheid vom 11.08.2008 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Anforderung der Vollmacht gegenüber dem C Sozialverband vom 08.01.2009 gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 SGB X war nicht zulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 27.01.2009 war daher isoliert aufzuheben. Der Beklagte wird in der Sache neu zu entscheiden haben.

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 SGB X können Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Nach § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X hat der Bevollmächtigte auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Wird die Vollmacht nicht innerhalb einer dafür gesetzten Frist beigebracht, so sind die bisherigen Verfahrenshandlungen unwirksam (von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 13 Rn. 4). Dies zieht zwingend die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig nach sich.

Ob die Behörde von ihrer Befugnis, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen, Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es jedoch unschädlich, wenn der Beklagte seine dazu angestellten Erwägungen nicht mitgeteilt hat. Im Hinblick darauf, dass gegenüber dem Bevollmächtigten regelmäßig Sozialdaten des Vertreters offenbart werden, kann bei Beachtung der Vorschriften des § 67b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 3 SGB X in der Regel nicht auf den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verzichtet werden (vgl. dazu Krassney in Kasseler Kommentar SGB X § 15 Rn. 5). Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn der Behörde das Bestehen einer Vollmacht positiv bekannt ist.

Die Anforderung des Nachweises der Vollmacht muss nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig mit einer angemessenen Frist und dem Hinweis verbunden sein, dass andernfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen wird (für den Fall des Fehlens einer Prozessvollmacht im gerichtlichen Verfahren, BSG, Urteil vom 13.12.2000, B 6 KA 29/00 R Rn. 16; für das Verwaltungsverfahren LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 04.11.2008, L 4 KA 3/07 Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2013, L 3 AS 98/13 Rn. 19). Der Hinweis hat im Verhältnis zu dem vollmachtlos vertretenen Vertreter Anhörungs- und Warnfunktion. Daraus, dass im Verwaltungsverfahren eine Vollmacht nur "auf Verlangen" schriftlich nachzuweisen ist, folgt, dass die Behörde einen vollmachtlosen Vertreter einstweilen zulassen kann (von Wulffen a. a. O., Rn. 3). Die Gebote der Klarheit und der Fairness des Verfahrens erfordern eine eindeutige Aussage der Verwaltung, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, wie lange die Zulassung gelten soll und dass sie bei Nichtvorlage beabsichtigt ist, den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Bei der Auslegung der von der Behörde erteilten Hinweise ist allerdings ein konkret- individueller Maßstab anzulegen (LSG Schleswig Holstein a. a. O. Rndnr. 28). Abzustellen ist darauf, ob der Bevollmächtigte die Folgen des Fehlens des Nachweises einer Vollmacht kannte und ob er in der konkreten Situation die behördlichen Hinweise dahin verstehen musste, dass keine Sachentscheidung ergehe, sondern sein Widerspruch als unzulässig verworfen werde. Hier hat der Beklagte im Schreiben vom 08.01.2009 zwar eine Vollmacht von dem C Sozialverband verlangt. In diesem Schreiben hat er aber nicht angekündigt, welche Rechtsfolgen die Nichtvorlage der Vollmacht haben würde. Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzustimmen, dass dem C Sozialverband die Rechtslage aus dem vom gleichen Tage erstellten Widerspruchsbescheid hätte bekannt sein können. Denn im Rahmen dieses Widerspruchsbescheides ist ebenfalls wegen Nichtvorlage einer Vollmacht der Widerspruch als unzulässig verworfen worden.

Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte aus Gründen der Rechtsicherheit jedoch eine Vollmachtsanforderung im Januar 2009 hinsichtlich des eingelegten Widerspruchs im August 2008 nicht anfordern dürfen. Es entspricht einem allgemeinen anerkannten Bedürfnis im Rechtsverkehr, die Frage der wirksamen Bevollmächtigten eines Vertreters und den Zustand schwebender Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt, enden zu lassen. Für das Vertragsrecht sieht § 177 Abs. 2 BGB insofern eine Frist von 2 Wochen seit der Aufforderung des Vertragspartner zu Erklärung über die Genehmigung vollmachtlos abgegebener Vertragserklärungen vor; nach Ablauf dieser Frist ist eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Auch im Widerspruchsverfahren fordert das Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten nach Rechtsicherheit einen Zeitpunkt, zu dem feststeht, ob die vorgenommenen Verfahrenshandlungen endgültig wirksam oder unwirksam sind. Dieser wird spätestens mit der Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig erreicht, denn andernfalls kann der Widerspruchsführer einer verfahrensrechtlich rechtmäßig ergangenen Widerspruchsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz a. a. O. Rndnr. 26 m. w. N.). Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte gegenüber dem Kläger bzw. dem Bevollmächtigten des Klägers den Rechtsschein gesetzt, dass er von einer wirksamen Vollmacht ausgeht. Denn im Schreiben vom 11.08.2008 hat der Beklagte gegenüber dem Sozialverband die entstandene Überzahlung unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Sozialverbandes vom 05.08.2008 erläutert. Gleichzeitig hat er dem Sozialverband eine Begründungsfrist bis 28.08.2008 gesetzt. In dem Schreiben des Sozialverbandes und auch in dem Widerspruchsschreiben vom 26.08.2008 gegen den Bescheid vom 11.08.208 hat der Sozialverband jeweils auf eine bereits vorliegende Vollmacht hingewiesen. Weshalb dem Beklagten dann im Dezember 2008 bzw. Januar 2009 Zweifel an der Vollmachterteilung gekommen sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr spricht der Umstand der vorherigen Kommunikation mit dem C Sozialverband im Anhörungsverfahren als auch der Umstand, dass die Anfrage der Vollmacht erst über 4 Monate nach Einlegung des Widerspruches erfolgte, für eine willkürliche Handlung des Beklagten. Denn der Beklagte ist gehalten, Widersprüche binnen einer Frist von 3 Monaten gemäß § 88 SGG zu entscheiden. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs begründen können, konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte seinen Widerspruch als zulässig ansieht.

Die Argumentation des Beklagten, diese Auffassung würde dazu führen, dass soweit sich nachträgliche Umstände ändern, er eine Vollmacht nicht mehr nachträglich anfordern könne, greift zu kurz. Denn wenn begründete Zweifel an der Vollmachterteilung bestehen, darf der Beklagte eine schriftliche Vollmacht auch in einem laufenden Widerspruchsverfahren anfordern. Solche Zweifel waren hier aber nicht ansatzweise erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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