Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 2017/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 7/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 32/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschwerde
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Aufnahme in die spezielle Vermittlungskartei der Beklagten (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung - ZAV-Künstlervermittlung) für Schauspieler.
Die 19xx in H geborene Klägerin ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Schauspielerin zu führen (Urkunde der Fschule vom 28. Oktober 2010). Am 23. Oktober 2010 nahm sie mit Erfolg an der Siegelprüfung des Verbandes deutschsprachiger privater Schauspielschulen teil.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte es die Beklagte nach einem Vorsprechen der Klägerin am 31. Mai 2010 mit vier schauspielerischen Aufgaben ab, ihr die Vermittlungsdienstleistungen der ZAV-Künstlervermittlung anzubieten, deren Ziel es wäre, Künstler und Auftraggeber auf hohem Niveau zusammenzuführen. Nach eingehender "Eignungsdiagnostik" seien im Rahmen des auszuübenden Ermessens die fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin in die Vermittlungskartei verneint worden. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011 zurück und führte zur Begründung aus: Die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Arbeitsvermittlung als hoheitliche Aufgabe erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Insofern könne nicht jeder Schauspieler in die Künstlerkartei aufgenommen werden. Die Beklagte behalte sich vielmehr, um das hohe Ansehen der Künstlerkartei auch in Fachkreisen zu wahren, vor, nur diejenigen Bewerber aufzunehmen, die den Anforderungen in besonders hohem Maße entsprächen. Die nicht in die Kartei aufgenommenen Kunden würden von ihrer zuständigen Arbeitsagentur im Rahmen des gesetzlichen Auftrags weiter betreut, solange sie arbeitslos bzw. arbeitsuchend seien, wodurch die Beklagte ihren Vermittlungsauftrag erfülle.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe sich wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht an staatlichen Schauspielschulen beworben. Bis zum 31. August 2014 sei sie als Assistentin Theaterpädagogik/Schauspielcoach am Rtheater in M beschäftigt gewesen. Sodann sei sie wieder arbeitslos gewesen und strebe weiterhin die Aufnahme in die ZAV-Künstlerkartei an. Die Ausbildung an der von ihr besuchten privaten Filmschauspielschule sei einer staatlichen Filmschauspielschule gleichwertig.
Die vom SG im Verhandlungstermin vom 14. November 2014 angehörte Arbeitsvermittlerin D, hat erklärt, sie und zwei Kollegen würden für die Beklagte das Vorsprechen mit Absolventen der privaten Schauspielschulen zu dritt durchführen. Sie selbst sei zuvor 10 Jahre als Schauspieldramaturgin an einem Theater beschäftigt gewesen, selbiges gelte für ihren Kollegen J, der über 20 Jahre als Dramaturg an verschiedenen Theatern beschäftigt gewesen sei. Der dritte Kollege M sei früher in der Filmbranche tätig gewesen. Es finde ein mehrstufiges Auswahlverfahren statt; insofern werde zwischen staatlichen und privaten Schauspielschulen differenziert. Über den Katalog der staatlichen Schulen würden zunächst sämtliche Absolventen in die Künstlerkartei aufgenommen. Die privaten Schulen würden - so auch im Falle der Klägerin - die Arbeitsvermittlung im Klassenverband aufsuchen und vorsprechen. Im Jahr 2010 hätten insofern 154 Absolventen vorgesprochen, davon seien 93 aufgenommen worden. Das Vorsprechen dauere regelmäßig eine Dreiviertelstunde und die Bewerber erhielten anschließend ein ausführliches Feedback. Trotz eines Überangebots an qualifizierten Schauspielern auf dem Arbeitsmarkt gebe es keine Aufnahmequoten für die Aufnahme in die ZAV-Künstlerkartei.
Mit Urteil vom 14. November 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Aufnahme in die Schauspielerkartei der ZAV noch auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags. Die Entscheidung über ein Vermittlungsbegehren erfolge durch Ausübung und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens, welches gegenüber der Klägerin nicht dahingehend reduziert sei, dass nur ihre Aufnahme in die Schauspielerkartei rechtmäßig sei. Das Ermessen sei auch nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Hinsichtlich der zulässigerweise durchgeführten Eignungsprüfung stehe der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, aufgrund dessen die Kontrollmöglichkeit der Gerichte begrenzt sei. Die Ablehnung eines bestimmten Vermittlungsgesuchs verletzte die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Beklagte habe sich mit ihrer Ablehnungsentscheidung allein auf eine fehlende Eignung der Klägerin gestützt, ohne Berücksichtigung von Neigung und Leistungsfähigkeit. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums zur Feststellung der Eignung habe die Beklagte den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Das Anforderungsprofil sei nicht ansatzweise konkret bezeichnet worden, welches aber aus Gründen der Gleichbehandlung geboten sei. Schließlich sei die entsprechende Befähigung der Mitarbeiter der Beklagten für die Auswahl nicht nachvollziehbar. Dass die Eignungsbeurteilung nicht stets zutreffend sei, folge schon daraus, dass ihr zwei Absolventen der von ihr besuchten privaten Schauspielschule bekannt seien, die zwar den "Eignungstest" der Beklagten nicht bestanden hätten, zwischenzeitlich gleichwohl mit Erfolg als Schauspieler beschäftigt seien. Rechtswidrig sei auch die Praxis der Beklagten, allein Absolventen privater Schauspielschulen der besonderen Eignungsprüfung zu unterziehen. Auch private Schauspielschulen würden teilweise mehrstufige Auswahlverfahren vorsehen, im Falle der Klägerin sei ein dreistufiges Auswahlverfahren vorgeschaltet gewesen. Insofern entsprächen Ausbildung und Abschluss an der von ihr besuchten Schule einer staatlichen Schauspielschule. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes habe sie im Hinblick auf die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, jeden Absolventen einer staatlichen Schule in die Schauspielerkartei aufzunehmen, einen Anspruch, ebenfalls in die ZAV-Künstlervermittlung, Abteilung Schauspiel, aufgenommen zu werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie in die ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne aufzunehmen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Aufnahme in diese Künstlervermittlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
ferner hilfsweise Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Tatsache, dass die von der Klägerin absolvierte Ausbildung an der hier in Rede stehenden privaten Schauspielschule einer Schauspielausbildung an einer staatlichen Schule gleichwertig ist,
weiter Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, dass sich die staatlichen Bühnen teilweise ohne öffentliche Stellenausschreibung ausschließlich an die hier in Rede stehende Künstlervermittlung der Beklagten wenden, um aus deren Kartei Vakanzen zu besetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, die Aufnahme von Absolventen staatlicher Schulen habe mangels Aufnahmequoten keine Auswirkung auf die Klägerin gehabt. Entscheidend sei allein, ob der private Schauspielschüler den Anforderungen der Beklagten entspreche. Die Klägerin habe sich im Übrigen seit ihrem Vorsprechen bei der Beklagten nicht mehr ernsthaft bemüht, eine Tätigkeit als Schauspielerin aufzunehmen. Vielmehr sei sie zwischenzeitlich als Regieassistentin tätig gewesen, so dass ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eine Vermittlung in diesem Beruf durch die Künstlervermittlung vorgeschlagen worden sei; auch hierum habe sich die Klägerin jedoch nicht bemüht.
Die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere statthafte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Das im Wege der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG; vgl BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 - juris Rn 26 f.) geltend gemachte Begehren der Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten, sie in die ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne aufzunehmen, hilfsweise im Wege der Bescheidungsklage (vgl § 54 Abs 1 iVm § 131 Abs 3 SGG), ihren entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat den auf die Aufnahme in die ZAV-Schauspielerkartei konkretisierten Vermittlungsantrag der Klägerin rechtmäßig abgelehnt. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin war nicht zu entsprechen.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917) hat die Agentur für Arbeit Ausbildungssuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift umfasst dies alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB III hat die Agentur für Arbeit durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungssuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungssuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgt hieraus, dass derjenige Arbeitsuchende, der, wie die Klägerin, Vermittlung durch die Agentur für Arbeit begehrt, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden der Agentur für Arbeit hat (grundlegend: BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 - aaO Rn 30 zur Vorgängervorschrift § 14 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] vom 25. Juni 1969; vgl auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 R - juris Rn 14).
Die Entscheidung über ein konkretes Vermittlungsbegehren einschließlich der Ablehnung eines besonderen Vermittlungswunsches erfolgt jedoch im Rahmen eines durch das Gesetz eingeräumten Ermessens der Beklagten (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, aaO Rn 14), dessen Grenzen von dem gesetzlichen Auftrag und seiner inhaltlichen Ausgestaltung bestimmt werden (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 29).
Zwar erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen für Vermittlungsdienstleistungen der Beklagten, insbesondere weil sie in ihrem Beruf als Schauspielerin arbeitsuchend im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 iVm § 15 Satz 2 SGB III ist. Insofern steht ihrem Vermittlungsgesuch nicht entgegen, dass sie zwischenzeitlich eine mehrjährige Beschäftigung (jedenfalls bis 31. August 2014) ausgeübt hat. Denn § 15 Satz 3 SGB III stellt klar, dass arbeitsuchend auch eine Person sein kann, die bereits eine Beschäftigung ausübt. Als Rechtsfolge hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf eine allein gesetzmäßige Handlung der Beklagten im Sinne einer bestimmten Vermittlungstätigkeit, sondern lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine geeignete Vermittlungsdienstleistung, und zwar ggf. auch unter mehreren je für sich ebenfalls gesetzmäßigen Möglichkeiten (vgl BSG, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 30).
Mit der angefochtenen (Ermessens-)Entscheidung vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 hat es die Beklagte aber rechtmäßig abgelehnt, die Klägerin in die ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne aufzunehmen und ihr zugleich anderweitige Vermittlungsleistungen zugesagt. Insofern hat sie den aus § 35 Abs. 1 SGB III folgenden Anspruch der Klägerin auf ein Tätigwerden im Rahmen der Arbeitsvermittlung mit dem Ziel der Beschäftigung als Schauspielerin, wie sich nach der erneuten Beschäftigungslosigkeit der Klägerin auch aus der Eingliederungsvereinbarung 7. April 2015 ergibt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt.
Der weitergehende und von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die ZAV-Künstlerkartei Schauspiel/Bühne könnte sich, da ein solcher Anspruch nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt, allein unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben, mithin nur dann, wenn die Beklagte die Aufnahme bindend zugesagt hätte - was ersichtlich nicht der Fall ist - oder sich mit ihrer Verwaltungspraxis derart gebunden hätte, dass im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) nur die Aufnahme in die ZAV-Künstlerkartei Schauspiel/Bühne die allein rechtmäßige Entscheidung wäre (vgl BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 10/09 R - juris Rn. 28). Dies ist indes nicht der Fall.
Zwar ist für die Aufnahme in die Vermittlungskartei für Schauspieler (vgl. http://www.zav-kuenstlervermittlung.de/) (nur) eine abgeschlossene Ausbildung als Bühnenschauspieler an einer staatlichen Schauspielschule oder eine mindestens dreijährige abgeschlossene Ausbildung als Bühnenschauspieler an einer staatlich anerkannten privaten Schauspielschule Zugangsvoraussetzung, die bei der Klägerin vorliegt. Nach der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis der Beklagten findet aber mit Absolventen privater Schauspielschulen - anders als bei denen staatlicher Schauspielschulen, die zunächst ohne Weiteres in die Künstlervermittlungskartei aufgenommen werden - ein Auswahlverfahren auf der Grundlage persönlicher Vorsprechen mit schauspielerischen Aufgaben statt. Dafür, dass diese Differenzierung zwischen staatlichen und privaten Schauspielschulen sachlich nicht gerechtfertigt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Denn nach dem unwidersprochenen, letztlich mit dem zweiten Beweisantrag der Klägerin bestätigten Vorbringen der Beklagten komme es im Bereich des Theaters Arbeitgebern, mit denen die Künstlervermittlung in engem Kontakt stehe, auf passgenaue Vorschläge potentieller Schauspieler an. Insoweit führten staatliche Schauspielschulen - anders als in der Regel private - bereits mit dem Aufnahmeverfahren ein auf künstlerische Erwägungen gestütztes differenziertes Profiling durch, welches die Beklagte, anders als bei privaten Schauspielschulen für ihre Vermittlungstätigkeit nutze. Die bestehenden zwölf staatlichen Schauspielschulen in Deutschland seien bei Bewerbern hoch nachgefragt. Dass die von der Klägerin, wie sie vorträgt, letztlich aus Altersgründen besuchte Fschule B als Ergänzungsschule gemäß § 102 Schulgesetz Berlin (SchulG Bln) eingeordnet worden ist, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn wie sich aus Absatz 1 der Norm ergibt, handelt es sich hierbei allein um eine Schule in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dient. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass jedenfalls die Ausbildungsgänge zum/zur Film- und Fernsehschauspieler/in und zum/zur Film-, Fernseh- und Theaterschauspieler/in der Filmschauspielschule B offenbar als gleichwertig anerkannt wurden (vgl. Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 17. Mai 2005 sowie § 103 SchulG Bln) könnte die staatliche Anerkennung als Ergänzungsschule in Ermangelung einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung mit Absolventen staatlicher Schauspielschulen führen. Im Übrigen stellen - auch auf ausdrückliche Nachfrage im Verhandlungstermin - weder die Beklagte noch der Senat in Abrede, dass Absolventen privater Schauspielschulen herausragende schauspielerische Leistungen erbringen können bei - insbesondere im Falle der von der Klägerin besuchten privaten Schauspielschule - einer mit staatlichen Schulen vergleichbaren oder ggf sogar umfangreicheren Ausbildung. Hierfür spricht schon die Tatsache, dass im Jahr 2010 über die Hälfte der Absolventen privater Schauspielschulen - und zwar unabhängig von der Zahl der aufgenommenen Absolventen staatlicher Schauspielschulen - in die Vermittlungskartei aufgenommen wurden, die Beklagte private Schauspielschulen mithin nicht generell als qualitativ weniger anspruchsvoll bewertet, sondern allein mit Blick auf die als hoheitliche Aufgabe vorzunehmende Vermittlung diese Schauspielabsolventen unter künstlerischen Erwägungen einer Auswahl unterzogen werden. Grundlage hierfür ist, dass die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht nur den Individualinteressen der Arbeitsuchenden zu dienen hat, sondern im Rahmen der staatlichen Arbeitsvermittlung allgemein dem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, und zwar unter Berücksichtigung eines ständigen Überangebots gut ausgebildeter Schauspieler. So soll nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten derzeit auf allgemein vorhandene Stellen für Schauspieler im Bereich Film, Fernsehen oder Bühne eine vielfache Zahl an Schauspielern mit entsprechendem Abschluss kommen. Im Hinblick darauf sei die ZAV-Künstlerkartei Schauspiel/Bühne nicht mit dem Ziel aufgebaut worden, jeden Schauspieler aufzunehmen, sondern als ergänzende Leistung zur Kartei sämtlicher Arbeitslosen und Arbeitsuchenden eine spezialisierte Vermittlung auf sehr hohem Niveau anzubieten mit der Folge, dass nicht nur die Aufnahme, sondern im Übrigen auch der Verbleib in der Schauspielerkartei - und zwar insofern auch von Absolventen staatlicher Schauspielschulen - an strenge Auswahlkriterien gebunden seien.
Bei dieser Sachlage ist über die unwidersprochene Behauptung der Klägerin, die von ihr absolvierte Ausbildung sei einer Schauspielausbildung an einer staatlichen Schule gleichwertig, weder auf ihren entsprechenden Antrag noch von Amts wegen weiter Beweis zu erheben (vgl § 103 SGG). Sie kann als wahr unterstellt werden. Selbiges gilt für ihre Behauptung, dass sich staatliche Bühnen teilweise ohne öffentliche Stellenausschreibung ausschließlich an die hier in Rede stehende Künstlervermittlung der Beklagten wenden würden, um aus deren Kartei Vakanzen zu besetzen. Auch dies kann als wahr unterstellt werden, zumal weder hiervon noch von einer zuvor angeregten sachverständigen Einschätzung der Ausgang des Rechtsstreits abhängt, worauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 103 Rn 8).
Soweit, wie hier, kein Anspruch besteht, hat sich die Überprüfung des angefochtenen Bescheides, wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist, auf die Frage zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der angefochtene Bescheid beruht jedoch nicht auf Ermessensfehlern, so dass die hilfsweise von der Klägerin beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht in Betracht kommt. Eine weitergehende Inhaltskontrolle durch das Gericht, findet, anders als die Klägerin meint, nicht statt (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Beklagte hat die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin in die ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne mit deren mangelnder Eignung für die dort geführten Stellenangebote ermessensfehlerfrei begründet und diese Einschätzung ausführlich der Klägerin gegenüber in einem Feedbackgespräch dargelegt, ohne dass diese dem substantiiert inhaltlich entgegengetreten wäre. Bei der Frage der Eignung ist der Beklagten, wie vom BSG bereits entschieden ist, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BSG,Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 35). Denn es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, weil sie aufgrund persönlichen Eindrucks, besonderer Erfahrungen und Sachkunde über die Beurteilung außerrechtlicher Gesichtspunkte in erster Linie berufen ist (vgl Keller in SGG, aaO, § 54 Rn 31ff). Die Beklagte kann aufgrund der ihr als hoheitliche Aufgabe übertragenen Vermittlungstätigkeit am kompetentesten die sich ständig ändernden Anforderungen beurteilen, die von Arbeitgebern aus dem Bereich Film, Theater und Bühnen an zu besetzende Stellen für Schauspieler gestellt werden, so dass sie auch am ehesten die Eignung des jeweiligen Arbeitsuchenden für einen bestimmten Arbeitsplatz beurteilen kann (BSG, aaO Rn 36). Der Beurteilungsspielraum ist, da in einer Ermessensvorschrift enthalten, unter den gleichen Voraussetzungen zu prüfen, wie die Ermessensentscheidung als solche (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 35 mwN). Die Kontrolle der Gerichte ist mithin auf die Frage begrenzt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelte Grenzen beachtet und eingehalten hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (BSG, aaO Rn 36).
Die vorstehenden Grundsätze hat die Beklagte beachtet. Sie hat der Klägerin entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis die Möglichkeit eines Vorsprechens am 31. Mai 2010 mit der Vorgabe, vier verschiedene Theaterszenen zu präsentieren, gegeben und ihr sodann im Feedbackgespräch, auf dem der Vermerk vom 8. Juni 2010 beruht, ausführlich die Schwächen ihrer schauspielerischen Darbietung erläutert, die sodann zur Ablehnung der Aufnahme in die Künstlerkartei mangels entsprechender Eignung geführt haben. Dem hat die Klägerin weder in der Sache widersprochen noch spricht die Tatsache, dass die Klägerin am 23. Oktober 2010 mit denselben Vorsprechrollen die Siegelprüfung des Verbandes deutschsprachiger privater Schauspielschulen bestanden hat, für ein Überschreiten der Grenzen des Beurteilungsspielraums, da die Eignungsbeurteilung auf den jeweiligen Beurteilungszeitpunkt - hier das Vorsprechen am 31. Mai 2010 - bezogen ist. Soweit die Klägerin die Qualifikation der für die Beklagte am Auswahlverfahren Beteiligten in Abrede stellt, kann dies dahinstehen. Denn, wie auch von der Klägerin nicht angezweifelt wird, haben im streitgegenständlichen Zeitraum nach den Ausführungen der Arbeitsvermittlerin D im erstinstanzlichen Verfahren stets dieselben drei fachlich erfahrenen Arbeitsvermittler der Beklagten mit besonderem beruflichen Hintergrund die Auswahlgespräche nebst Bewertung der Kandidaten durchgeführt, so dass sämtliche Bewerber tatsächlich unter denselben Umständen beurteilt wurden. Anders als die Klägerin schließlich unter Bezugnahme auf ein Urteil des SG Hamburg vom 15. August 1989 - 12 AR 422/88 - (Kurztext in juris) meint, kommt es dann, wenn die Eignung des Bewerbers von den Beurteilern bereits verneint wird, für die Aufnahme in die Spezialistenkartei auch nicht mehr auf die weiteren Kriterien wie etwa Neigung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden an (vgl § 35 Abs 2 Satz 2 SGB III). Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 789/87 - Kurztext in juris) insofern ergänzend festgestellt, dass es nicht auf sachfremden Erwägungen beruht, wenn die Bundesanstalt für Arbeit und ihr folgend die Gerichte bei dem - insofern wesentlichen - Merkmal der Eignung als Schauspieler darauf abstellen, ob eine fundierte Schauspielausbildung absolviert ist oder eine mehrjährige kontinuierliche Theaterpraxis an einem professionellen Haus besteht, ohne dass hier eine Differenzierung mit anderen Kriterien vorgenommen worden wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Auswahlverfahren mit dem schlüssigen Ergebnis, die Eignung der Klägerin zu verneinen, verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden wäre oder die Grenzen des Beurteilungsspielraums durch die Beklagte überschritten worden wären.
Verfassungsrecht wird hierdurch nicht verletzt, insbesondere wird das Recht der Klägerin auf freie Berufswahl (vgl Art 12 Abs 1 Satz 1 GG) nicht berührt, da § 35 SGB III lediglich für die Vermittlungstätigkeit der Beklagten bestimmte Voraussetzungen aufstellt, ohne dass die Klägerin etwa in ihrer Eigeninitiative, eine Stelle als Schauspielerin zu finden, wesentlich beschränkt würde (vgl auch BVerfG, aaO). Im Übrigen zielt auch die allgemeine, der Klägerin von der Beklagten angebotene Vermittlungstätigkeit auf eine Eingliederung als Schauspielerin in den Arbeitsmarkt ab, wie sich zuletzt der Eingliederungsvereinbarung vom 7. April 2015 entnehmen lässt. Schließlich hat die Klägerin ihre Berufswahl bereits mit Erwerb der Berufsbezeichnung Schauspielerin getroffen. Eine Einschränkung der Berufsausübung ist nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG möglich und stets zulässig, soweit vernünftige Gründe des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (hM seit BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - juris = BVerfGE 7, 377 ff. [Apotheken-Urteil]). Dies ist allerdings bei der Arbeitsmarktvermittlung durch die Beklagte unter wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Aspekten der Fall (vgl BSG aaO Rn 38).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Aufnahme in die spezielle Vermittlungskartei der Beklagten (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung - ZAV-Künstlervermittlung) für Schauspieler.
Die 19xx in H geborene Klägerin ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Schauspielerin zu führen (Urkunde der Fschule vom 28. Oktober 2010). Am 23. Oktober 2010 nahm sie mit Erfolg an der Siegelprüfung des Verbandes deutschsprachiger privater Schauspielschulen teil.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte es die Beklagte nach einem Vorsprechen der Klägerin am 31. Mai 2010 mit vier schauspielerischen Aufgaben ab, ihr die Vermittlungsdienstleistungen der ZAV-Künstlervermittlung anzubieten, deren Ziel es wäre, Künstler und Auftraggeber auf hohem Niveau zusammenzuführen. Nach eingehender "Eignungsdiagnostik" seien im Rahmen des auszuübenden Ermessens die fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin in die Vermittlungskartei verneint worden. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011 zurück und führte zur Begründung aus: Die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Arbeitsvermittlung als hoheitliche Aufgabe erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Insofern könne nicht jeder Schauspieler in die Künstlerkartei aufgenommen werden. Die Beklagte behalte sich vielmehr, um das hohe Ansehen der Künstlerkartei auch in Fachkreisen zu wahren, vor, nur diejenigen Bewerber aufzunehmen, die den Anforderungen in besonders hohem Maße entsprächen. Die nicht in die Kartei aufgenommenen Kunden würden von ihrer zuständigen Arbeitsagentur im Rahmen des gesetzlichen Auftrags weiter betreut, solange sie arbeitslos bzw. arbeitsuchend seien, wodurch die Beklagte ihren Vermittlungsauftrag erfülle.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe sich wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht an staatlichen Schauspielschulen beworben. Bis zum 31. August 2014 sei sie als Assistentin Theaterpädagogik/Schauspielcoach am Rtheater in M beschäftigt gewesen. Sodann sei sie wieder arbeitslos gewesen und strebe weiterhin die Aufnahme in die ZAV-Künstlerkartei an. Die Ausbildung an der von ihr besuchten privaten Filmschauspielschule sei einer staatlichen Filmschauspielschule gleichwertig.
Die vom SG im Verhandlungstermin vom 14. November 2014 angehörte Arbeitsvermittlerin D, hat erklärt, sie und zwei Kollegen würden für die Beklagte das Vorsprechen mit Absolventen der privaten Schauspielschulen zu dritt durchführen. Sie selbst sei zuvor 10 Jahre als Schauspieldramaturgin an einem Theater beschäftigt gewesen, selbiges gelte für ihren Kollegen J, der über 20 Jahre als Dramaturg an verschiedenen Theatern beschäftigt gewesen sei. Der dritte Kollege M sei früher in der Filmbranche tätig gewesen. Es finde ein mehrstufiges Auswahlverfahren statt; insofern werde zwischen staatlichen und privaten Schauspielschulen differenziert. Über den Katalog der staatlichen Schulen würden zunächst sämtliche Absolventen in die Künstlerkartei aufgenommen. Die privaten Schulen würden - so auch im Falle der Klägerin - die Arbeitsvermittlung im Klassenverband aufsuchen und vorsprechen. Im Jahr 2010 hätten insofern 154 Absolventen vorgesprochen, davon seien 93 aufgenommen worden. Das Vorsprechen dauere regelmäßig eine Dreiviertelstunde und die Bewerber erhielten anschließend ein ausführliches Feedback. Trotz eines Überangebots an qualifizierten Schauspielern auf dem Arbeitsmarkt gebe es keine Aufnahmequoten für die Aufnahme in die ZAV-Künstlerkartei.
Mit Urteil vom 14. November 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Aufnahme in die Schauspielerkartei der ZAV noch auf Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags. Die Entscheidung über ein Vermittlungsbegehren erfolge durch Ausübung und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens, welches gegenüber der Klägerin nicht dahingehend reduziert sei, dass nur ihre Aufnahme in die Schauspielerkartei rechtmäßig sei. Das Ermessen sei auch nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Hinsichtlich der zulässigerweise durchgeführten Eignungsprüfung stehe der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, aufgrund dessen die Kontrollmöglichkeit der Gerichte begrenzt sei. Die Ablehnung eines bestimmten Vermittlungsgesuchs verletzte die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Beklagte habe sich mit ihrer Ablehnungsentscheidung allein auf eine fehlende Eignung der Klägerin gestützt, ohne Berücksichtigung von Neigung und Leistungsfähigkeit. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums zur Feststellung der Eignung habe die Beklagte den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Das Anforderungsprofil sei nicht ansatzweise konkret bezeichnet worden, welches aber aus Gründen der Gleichbehandlung geboten sei. Schließlich sei die entsprechende Befähigung der Mitarbeiter der Beklagten für die Auswahl nicht nachvollziehbar. Dass die Eignungsbeurteilung nicht stets zutreffend sei, folge schon daraus, dass ihr zwei Absolventen der von ihr besuchten privaten Schauspielschule bekannt seien, die zwar den "Eignungstest" der Beklagten nicht bestanden hätten, zwischenzeitlich gleichwohl mit Erfolg als Schauspieler beschäftigt seien. Rechtswidrig sei auch die Praxis der Beklagten, allein Absolventen privater Schauspielschulen der besonderen Eignungsprüfung zu unterziehen. Auch private Schauspielschulen würden teilweise mehrstufige Auswahlverfahren vorsehen, im Falle der Klägerin sei ein dreistufiges Auswahlverfahren vorgeschaltet gewesen. Insofern entsprächen Ausbildung und Abschluss an der von ihr besuchten Schule einer staatlichen Schauspielschule. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes habe sie im Hinblick auf die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, jeden Absolventen einer staatlichen Schule in die Schauspielerkartei aufzunehmen, einen Anspruch, ebenfalls in die ZAV-Künstlervermittlung, Abteilung Schauspiel, aufgenommen zu werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie in die ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne aufzunehmen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Aufnahme in diese Künstlervermittlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
ferner hilfsweise Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Tatsache, dass die von der Klägerin absolvierte Ausbildung an der hier in Rede stehenden privaten Schauspielschule einer Schauspielausbildung an einer staatlichen Schule gleichwertig ist,
weiter Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, dass sich die staatlichen Bühnen teilweise ohne öffentliche Stellenausschreibung ausschließlich an die hier in Rede stehende Künstlervermittlung der Beklagten wenden, um aus deren Kartei Vakanzen zu besetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, die Aufnahme von Absolventen staatlicher Schulen habe mangels Aufnahmequoten keine Auswirkung auf die Klägerin gehabt. Entscheidend sei allein, ob der private Schauspielschüler den Anforderungen der Beklagten entspreche. Die Klägerin habe sich im Übrigen seit ihrem Vorsprechen bei der Beklagten nicht mehr ernsthaft bemüht, eine Tätigkeit als Schauspielerin aufzunehmen. Vielmehr sei sie zwischenzeitlich als Regieassistentin tätig gewesen, so dass ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eine Vermittlung in diesem Beruf durch die Künstlervermittlung vorgeschlagen worden sei; auch hierum habe sich die Klägerin jedoch nicht bemüht.
Die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere statthafte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Das im Wege der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG; vgl BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 - juris Rn 26 f.) geltend gemachte Begehren der Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten, sie in die ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne aufzunehmen, hilfsweise im Wege der Bescheidungsklage (vgl § 54 Abs 1 iVm § 131 Abs 3 SGG), ihren entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat den auf die Aufnahme in die ZAV-Schauspielerkartei konkretisierten Vermittlungsantrag der Klägerin rechtmäßig abgelehnt. Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin war nicht zu entsprechen.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917) hat die Agentur für Arbeit Ausbildungssuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift umfasst dies alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB III hat die Agentur für Arbeit durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungssuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungssuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgt hieraus, dass derjenige Arbeitsuchende, der, wie die Klägerin, Vermittlung durch die Agentur für Arbeit begehrt, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden der Agentur für Arbeit hat (grundlegend: BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 - aaO Rn 30 zur Vorgängervorschrift § 14 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] vom 25. Juni 1969; vgl auch BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 R - juris Rn 14).
Die Entscheidung über ein konkretes Vermittlungsbegehren einschließlich der Ablehnung eines besonderen Vermittlungswunsches erfolgt jedoch im Rahmen eines durch das Gesetz eingeräumten Ermessens der Beklagten (BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, aaO Rn 14), dessen Grenzen von dem gesetzlichen Auftrag und seiner inhaltlichen Ausgestaltung bestimmt werden (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 29).
Zwar erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen für Vermittlungsdienstleistungen der Beklagten, insbesondere weil sie in ihrem Beruf als Schauspielerin arbeitsuchend im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 iVm § 15 Satz 2 SGB III ist. Insofern steht ihrem Vermittlungsgesuch nicht entgegen, dass sie zwischenzeitlich eine mehrjährige Beschäftigung (jedenfalls bis 31. August 2014) ausgeübt hat. Denn § 15 Satz 3 SGB III stellt klar, dass arbeitsuchend auch eine Person sein kann, die bereits eine Beschäftigung ausübt. Als Rechtsfolge hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf eine allein gesetzmäßige Handlung der Beklagten im Sinne einer bestimmten Vermittlungstätigkeit, sondern lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine geeignete Vermittlungsdienstleistung, und zwar ggf. auch unter mehreren je für sich ebenfalls gesetzmäßigen Möglichkeiten (vgl BSG, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 30).
Mit der angefochtenen (Ermessens-)Entscheidung vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 hat es die Beklagte aber rechtmäßig abgelehnt, die Klägerin in die ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne aufzunehmen und ihr zugleich anderweitige Vermittlungsleistungen zugesagt. Insofern hat sie den aus § 35 Abs. 1 SGB III folgenden Anspruch der Klägerin auf ein Tätigwerden im Rahmen der Arbeitsvermittlung mit dem Ziel der Beschäftigung als Schauspielerin, wie sich nach der erneuten Beschäftigungslosigkeit der Klägerin auch aus der Eingliederungsvereinbarung 7. April 2015 ergibt, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt.
Der weitergehende und von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in die ZAV-Künstlerkartei Schauspiel/Bühne könnte sich, da ein solcher Anspruch nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt, allein unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben, mithin nur dann, wenn die Beklagte die Aufnahme bindend zugesagt hätte - was ersichtlich nicht der Fall ist - oder sich mit ihrer Verwaltungspraxis derart gebunden hätte, dass im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) nur die Aufnahme in die ZAV-Künstlerkartei Schauspiel/Bühne die allein rechtmäßige Entscheidung wäre (vgl BSG, Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 10/09 R - juris Rn. 28). Dies ist indes nicht der Fall.
Zwar ist für die Aufnahme in die Vermittlungskartei für Schauspieler (vgl. http://www.zav-kuenstlervermittlung.de/) (nur) eine abgeschlossene Ausbildung als Bühnenschauspieler an einer staatlichen Schauspielschule oder eine mindestens dreijährige abgeschlossene Ausbildung als Bühnenschauspieler an einer staatlich anerkannten privaten Schauspielschule Zugangsvoraussetzung, die bei der Klägerin vorliegt. Nach der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis der Beklagten findet aber mit Absolventen privater Schauspielschulen - anders als bei denen staatlicher Schauspielschulen, die zunächst ohne Weiteres in die Künstlervermittlungskartei aufgenommen werden - ein Auswahlverfahren auf der Grundlage persönlicher Vorsprechen mit schauspielerischen Aufgaben statt. Dafür, dass diese Differenzierung zwischen staatlichen und privaten Schauspielschulen sachlich nicht gerechtfertigt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Denn nach dem unwidersprochenen, letztlich mit dem zweiten Beweisantrag der Klägerin bestätigten Vorbringen der Beklagten komme es im Bereich des Theaters Arbeitgebern, mit denen die Künstlervermittlung in engem Kontakt stehe, auf passgenaue Vorschläge potentieller Schauspieler an. Insoweit führten staatliche Schauspielschulen - anders als in der Regel private - bereits mit dem Aufnahmeverfahren ein auf künstlerische Erwägungen gestütztes differenziertes Profiling durch, welches die Beklagte, anders als bei privaten Schauspielschulen für ihre Vermittlungstätigkeit nutze. Die bestehenden zwölf staatlichen Schauspielschulen in Deutschland seien bei Bewerbern hoch nachgefragt. Dass die von der Klägerin, wie sie vorträgt, letztlich aus Altersgründen besuchte Fschule B als Ergänzungsschule gemäß § 102 Schulgesetz Berlin (SchulG Bln) eingeordnet worden ist, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn wie sich aus Absatz 1 der Norm ergibt, handelt es sich hierbei allein um eine Schule in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dient. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass jedenfalls die Ausbildungsgänge zum/zur Film- und Fernsehschauspieler/in und zum/zur Film-, Fernseh- und Theaterschauspieler/in der Filmschauspielschule B offenbar als gleichwertig anerkannt wurden (vgl. Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 17. Mai 2005 sowie § 103 SchulG Bln) könnte die staatliche Anerkennung als Ergänzungsschule in Ermangelung einer entsprechenden Verwaltungspraxis der Beklagten nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung mit Absolventen staatlicher Schauspielschulen führen. Im Übrigen stellen - auch auf ausdrückliche Nachfrage im Verhandlungstermin - weder die Beklagte noch der Senat in Abrede, dass Absolventen privater Schauspielschulen herausragende schauspielerische Leistungen erbringen können bei - insbesondere im Falle der von der Klägerin besuchten privaten Schauspielschule - einer mit staatlichen Schulen vergleichbaren oder ggf sogar umfangreicheren Ausbildung. Hierfür spricht schon die Tatsache, dass im Jahr 2010 über die Hälfte der Absolventen privater Schauspielschulen - und zwar unabhängig von der Zahl der aufgenommenen Absolventen staatlicher Schauspielschulen - in die Vermittlungskartei aufgenommen wurden, die Beklagte private Schauspielschulen mithin nicht generell als qualitativ weniger anspruchsvoll bewertet, sondern allein mit Blick auf die als hoheitliche Aufgabe vorzunehmende Vermittlung diese Schauspielabsolventen unter künstlerischen Erwägungen einer Auswahl unterzogen werden. Grundlage hierfür ist, dass die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht nur den Individualinteressen der Arbeitsuchenden zu dienen hat, sondern im Rahmen der staatlichen Arbeitsvermittlung allgemein dem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, und zwar unter Berücksichtigung eines ständigen Überangebots gut ausgebildeter Schauspieler. So soll nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten derzeit auf allgemein vorhandene Stellen für Schauspieler im Bereich Film, Fernsehen oder Bühne eine vielfache Zahl an Schauspielern mit entsprechendem Abschluss kommen. Im Hinblick darauf sei die ZAV-Künstlerkartei Schauspiel/Bühne nicht mit dem Ziel aufgebaut worden, jeden Schauspieler aufzunehmen, sondern als ergänzende Leistung zur Kartei sämtlicher Arbeitslosen und Arbeitsuchenden eine spezialisierte Vermittlung auf sehr hohem Niveau anzubieten mit der Folge, dass nicht nur die Aufnahme, sondern im Übrigen auch der Verbleib in der Schauspielerkartei - und zwar insofern auch von Absolventen staatlicher Schauspielschulen - an strenge Auswahlkriterien gebunden seien.
Bei dieser Sachlage ist über die unwidersprochene Behauptung der Klägerin, die von ihr absolvierte Ausbildung sei einer Schauspielausbildung an einer staatlichen Schule gleichwertig, weder auf ihren entsprechenden Antrag noch von Amts wegen weiter Beweis zu erheben (vgl § 103 SGG). Sie kann als wahr unterstellt werden. Selbiges gilt für ihre Behauptung, dass sich staatliche Bühnen teilweise ohne öffentliche Stellenausschreibung ausschließlich an die hier in Rede stehende Künstlervermittlung der Beklagten wenden würden, um aus deren Kartei Vakanzen zu besetzen. Auch dies kann als wahr unterstellt werden, zumal weder hiervon noch von einer zuvor angeregten sachverständigen Einschätzung der Ausgang des Rechtsstreits abhängt, worauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 103 Rn 8).
Soweit, wie hier, kein Anspruch besteht, hat sich die Überprüfung des angefochtenen Bescheides, wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist, auf die Frage zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der angefochtene Bescheid beruht jedoch nicht auf Ermessensfehlern, so dass die hilfsweise von der Klägerin beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht in Betracht kommt. Eine weitergehende Inhaltskontrolle durch das Gericht, findet, anders als die Klägerin meint, nicht statt (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Beklagte hat die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin in die ZAV-Künstlervermittlung Schauspiel/Bühne mit deren mangelnder Eignung für die dort geführten Stellenangebote ermessensfehlerfrei begründet und diese Einschätzung ausführlich der Klägerin gegenüber in einem Feedbackgespräch dargelegt, ohne dass diese dem substantiiert inhaltlich entgegengetreten wäre. Bei der Frage der Eignung ist der Beklagten, wie vom BSG bereits entschieden ist, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BSG,Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 35). Denn es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, weil sie aufgrund persönlichen Eindrucks, besonderer Erfahrungen und Sachkunde über die Beurteilung außerrechtlicher Gesichtspunkte in erster Linie berufen ist (vgl Keller in SGG, aaO, § 54 Rn 31ff). Die Beklagte kann aufgrund der ihr als hoheitliche Aufgabe übertragenen Vermittlungstätigkeit am kompetentesten die sich ständig ändernden Anforderungen beurteilen, die von Arbeitgebern aus dem Bereich Film, Theater und Bühnen an zu besetzende Stellen für Schauspieler gestellt werden, so dass sie auch am ehesten die Eignung des jeweiligen Arbeitsuchenden für einen bestimmten Arbeitsplatz beurteilen kann (BSG, aaO Rn 36). Der Beurteilungsspielraum ist, da in einer Ermessensvorschrift enthalten, unter den gleichen Voraussetzungen zu prüfen, wie die Ermessensentscheidung als solche (BSG, Urteil vom 25. Juli 1985, aaO Rn 35 mwN). Die Kontrolle der Gerichte ist mithin auf die Frage begrenzt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelte Grenzen beachtet und eingehalten hat und ob sie ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (BSG, aaO Rn 36).
Die vorstehenden Grundsätze hat die Beklagte beachtet. Sie hat der Klägerin entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis die Möglichkeit eines Vorsprechens am 31. Mai 2010 mit der Vorgabe, vier verschiedene Theaterszenen zu präsentieren, gegeben und ihr sodann im Feedbackgespräch, auf dem der Vermerk vom 8. Juni 2010 beruht, ausführlich die Schwächen ihrer schauspielerischen Darbietung erläutert, die sodann zur Ablehnung der Aufnahme in die Künstlerkartei mangels entsprechender Eignung geführt haben. Dem hat die Klägerin weder in der Sache widersprochen noch spricht die Tatsache, dass die Klägerin am 23. Oktober 2010 mit denselben Vorsprechrollen die Siegelprüfung des Verbandes deutschsprachiger privater Schauspielschulen bestanden hat, für ein Überschreiten der Grenzen des Beurteilungsspielraums, da die Eignungsbeurteilung auf den jeweiligen Beurteilungszeitpunkt - hier das Vorsprechen am 31. Mai 2010 - bezogen ist. Soweit die Klägerin die Qualifikation der für die Beklagte am Auswahlverfahren Beteiligten in Abrede stellt, kann dies dahinstehen. Denn, wie auch von der Klägerin nicht angezweifelt wird, haben im streitgegenständlichen Zeitraum nach den Ausführungen der Arbeitsvermittlerin D im erstinstanzlichen Verfahren stets dieselben drei fachlich erfahrenen Arbeitsvermittler der Beklagten mit besonderem beruflichen Hintergrund die Auswahlgespräche nebst Bewertung der Kandidaten durchgeführt, so dass sämtliche Bewerber tatsächlich unter denselben Umständen beurteilt wurden. Anders als die Klägerin schließlich unter Bezugnahme auf ein Urteil des SG Hamburg vom 15. August 1989 - 12 AR 422/88 - (Kurztext in juris) meint, kommt es dann, wenn die Eignung des Bewerbers von den Beurteilern bereits verneint wird, für die Aufnahme in die Spezialistenkartei auch nicht mehr auf die weiteren Kriterien wie etwa Neigung und Leistungsfähigkeit des Arbeitsuchenden an (vgl § 35 Abs 2 Satz 2 SGB III). Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 789/87 - Kurztext in juris) insofern ergänzend festgestellt, dass es nicht auf sachfremden Erwägungen beruht, wenn die Bundesanstalt für Arbeit und ihr folgend die Gerichte bei dem - insofern wesentlichen - Merkmal der Eignung als Schauspieler darauf abstellen, ob eine fundierte Schauspielausbildung absolviert ist oder eine mehrjährige kontinuierliche Theaterpraxis an einem professionellen Haus besteht, ohne dass hier eine Differenzierung mit anderen Kriterien vorgenommen worden wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Auswahlverfahren mit dem schlüssigen Ergebnis, die Eignung der Klägerin zu verneinen, verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden wäre oder die Grenzen des Beurteilungsspielraums durch die Beklagte überschritten worden wären.
Verfassungsrecht wird hierdurch nicht verletzt, insbesondere wird das Recht der Klägerin auf freie Berufswahl (vgl Art 12 Abs 1 Satz 1 GG) nicht berührt, da § 35 SGB III lediglich für die Vermittlungstätigkeit der Beklagten bestimmte Voraussetzungen aufstellt, ohne dass die Klägerin etwa in ihrer Eigeninitiative, eine Stelle als Schauspielerin zu finden, wesentlich beschränkt würde (vgl auch BVerfG, aaO). Im Übrigen zielt auch die allgemeine, der Klägerin von der Beklagten angebotene Vermittlungstätigkeit auf eine Eingliederung als Schauspielerin in den Arbeitsmarkt ab, wie sich zuletzt der Eingliederungsvereinbarung vom 7. April 2015 entnehmen lässt. Schließlich hat die Klägerin ihre Berufswahl bereits mit Erwerb der Berufsbezeichnung Schauspielerin getroffen. Eine Einschränkung der Berufsausübung ist nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG möglich und stets zulässig, soweit vernünftige Gründe des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (hM seit BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - juris = BVerfGE 7, 377 ff. [Apotheken-Urteil]). Dies ist allerdings bei der Arbeitsmarktvermittlung durch die Beklagte unter wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Aspekten der Fall (vgl BSG aaO Rn 38).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved