Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 273/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1015/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung der Anwendbarkeit des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) sowie die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (AVTI).
Der im Jahre 1951 geborenen Klägerin wurde mit Urkunde vom 31. Januar 1974 der Ingenieurschule für Bauwesen M die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen, nachdem sie ein Studium in der Fachrichtung "Tiefbau" absolviert hatte.
Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war sie ab 1. Februar 1974 als Ingenieur für Angebotsprojektierung bei dem VK (VEK) TP tätig und ab 23. Februar 1976 an den V B (VEB) PKM Anlagenbau L als Dispatcher (Drushba-Trasse) delegiert. Vom 22. April 1978 bis 31. August 1978 arbeitete sie als Ing./Proj./Konstr. beim VEB PKM Anlagenbau L. Ab 1. September 1978 war sie - mit einer Unterbrechung vom 16. September 1980 bis 30. November 1981 - beim VEB E bzw. VEB E B tätig, dabei bis zum 15. September 1980 mit der Bezeichnung "Technologe", vom 1. Dezember 1981 bis 30. September 1983 mit der Bezeichnung "Ingenieur für Koordinierung" und vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 als "Vertragsingenieur". In dem letzten Änderungsvertrag vor dem 30. Juni 1990 vom 11. Mai 1990 wird die Arbeitsaufgabe als "Vertragsingenieur QM.Nr.: 92504" bezeichnet. Vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 war sie als Vertragsingenieur bei der B E AG beschäftigt. Seit 1. Juli 1982 war sie Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Sie bezieht seit 1. November 2011 eine Altersrente für Frauen (Rentenbescheid vom 7. Dezember 2011).
Ihren Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Mai 2005 ab und führte zur Begründung insbesondere an, dass weder eine positive Versorgungszusage erteilt worden sei noch die Klägerin am 30. Juni 1990 im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Beschäftigung ausgeübt habe, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Sie sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, sie sei jedoch nicht als Ingenieur im Sinne der AVTI beschäftigt gewesen. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die Klägerin sei als Vertragsingenieur nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz ihrer technischen Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können.
Die Beklagte lehnte den im April 2011 gestellten Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ab und führte aus: Die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) lägen nicht vor, weder sei das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Am 30. Juni 1990 hätten nicht alle Voraussetzungen für die (fiktive) Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG vorgelegen. Die hiernach erforderliche sachliche Voraussetzung sei nur dann erfüllt, wenn im Schwerpunkt eine der beruflichen Qualifikationen entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden sei. Die Klägerin sei jedoch als Vertragsingenieurin schwerpunktmäßig mit wirtschaftlichen Arbeitsaufgaben beschäftigt gewesen, so dass die sachliche Voraussetzung nicht vorliege.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung insbesondere wie folgt: Die Ablehnung der Einbeziehung im Hinblick auf den fachfremden Einsatz und vorwiegend wirtschaftliche Aufgaben werde nach der Entscheidung des BSG vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - nicht mehr als durchgreifend angesehen. Dies ergebe sich zudem auch daraus, dass in ihrem Beschäftigungsbetrieb, bei dem es sich um einen nach § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) gleichgestellten Betrieb gehandelt habe, definitionsgemäß kein Produktionsprozess im Sinne der Versorgungsordnung stattgefunden habe. Das absolvierte Studium sei Voraussetzung für die ausgeübte Tätigkeit gewesen. Sie habe eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit ausgeübt.
Die Beklagte zog das Qualifikationsbuch der Arbeitsaufgaben für Hoch- und Fachschulkader im Bereich des Ministeriums für Kohle und Energie - Industriezweig Energie - (QHB) und - nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass es sich bezüglich der Angabe der Qualifikationsnummer im Arbeitsvertrag vom 11. Mai 1990 um einen Schreibfehler handele und diese eigentlich "QM 93504" heißen müsse ("Qualifikationsmerkmal Nr. 935.04: Ingenieur für Energiebeschaffung und -absatz - Ingenieur für Energielieferverträge - Ingenieur für Planung und Analyse" ) - Auszüge aus einem Buch von Herbert Thur, Fachschulberufe, Teil 2, S. 36 -39 betreffend die Fachrichtung Tiefbau (Bauingenieur) bei. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2012 wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus: Diplomingenieure und Ingenieure hätten nur dann die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung erfüllt, wenn sie im Wesentlichen eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hätten. Habe der Schwerpunkt ihrer Beschäftigung dagegen in der Lösung von wirtschaftlichen oder kaufmännischen Arbeitsaufgaben bestanden, so seien Diplomingenieure und Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild eingesetzt gewesen. Die Klägerin sei jedoch am 30. Juni 1990 als Vertragsingenieur und damit berufsfremd eingesetzt gewesen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Für die Tätigkeit als Vertragsingenieurin seien die von ihr eingebrachten ingenieurtechnischen Kenntnisse vorausgesetzt worden. Das BSG gehe auch von konkreten Verhältnissen, nicht von abstrakten Qualifikationsmerkmalen aus. Sie sei in der Abteilung Gas eingesetzt gewesen. Dort habe es eine Gruppenleiterin und drei Vertragsingenieure, davon zwei technische Ingenieure und einen Ingenieurökonom gegeben. Hinsichtlich der konkreten Arbeitsaufgaben ab 1. Januar 1984 ist die Klägerin im Verhandlungstermin vom 2. Dezember 2013 gehört worden; auf die Sitzungsniederschrift wird wegen der Einzelheiten insoweit Bezug genommen.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 2. Dezember 2013 den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 2. Mai 2005 zu ändern sowie die Anwendbarkeit des AAÜG festzustellen und die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die hierbei erzielten tatsächlichen Entgelte festzustellen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 2005 und auf Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG sowie auf Feststellung der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und der hierbei erzielten tatsächlichen Entgelte gemäß § 44 Abs. 2 SGB X. Der Bescheid vom 2. Mai 2005 sei rechtswidrig. Die Voraussetzung für die Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG und die Feststellung der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie der hierbei tatsächlich erzielten Entgelte liege vor. Der Klägerin sei zwar keine tatsächliche Versorgungszusage erteilt worden, sie habe jedoch auf Grundlage der Rechtsprechung des BSG einen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem. Sie habe - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei - zunächst die persönliche Voraussetzung erfüllt, da sie berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ferner habe es sich bei dem VEB E B um einen Versorgungsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB und damit um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt, sodass auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt sei. Zudem sei auch die sachliche Voraussetzung erfüllt. In dieser Hinsicht komme es bei einer fiktiven Einbeziehung in die AVTI drauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend oder berufsfremd eingesetzt gewesen sei. Ingenieure erfüllten dabei die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung dann, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich gelegen und damit die Aufgabenerfüllung geprägt habe. Habe der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich gelegen, seien die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig, sondern berufsfremd eingesetzt gewesen. Um die sachliche Voraussetzung zu prüfen, sei demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB auszugehen und zu ermitteln, welches Berufsbild dieser unter Berücksichtigung der Ausbildung und der im späteren Ausbildungsberuf typischerweise geforderten Erfahrungen zugrunde läge. Im Anschluss daran sei festzustellen, welche Tätigkeit der Versicherte konkret ausgeübt habe und zu fragen, ob diese im Schwerpunkt dem der Berufsbezeichnung zugrunde liegenden Berufsbild entspreche. Dies sei dann der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB gewonnenen Erkenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt sei. Dies sei zB dann der Fall, wenn ein Maschineningenieur der Fachrichtung Konstruktion eine Abteilung geleitet habe, deren Aufgabe die Herstellung von Maschinen gewesen sei. Für die Bestimmung des Tätigkeitsschwerpunktes sei nicht allein auf den Studieninhalt abzustellen, sondern auch auf die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnene Erfahrung. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeute umgekehrt fremd die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrung geprägt sei. Die Klägerin sei in ihrer vom 1. Januar 1984 bis über den 30. Juni 1990 ausgeübten Tätigkeit bei dem VEB E B als Vertragsingenieurin entsprechend ihrem Berufsbild als Bauingenieurin (Tiefbau) eingesetzt gewesen. Die Klägerin habe nachvollziehbar geschildert, dass in ihrer Tätigkeit als Vertragsingenieurin die technischen Aspekte immer "mit reingespielt" hätten. Ihre Tätigkeit lasse sich nicht in einem wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich und einen technischen Bereich aufspalten, vielmehr seien die technischen Aspekte der Vertragsvorbereitung und der Vertragsgestaltung immanent gewesen. Die technischen Aspekte seien auch dem Bereich einer Bauingenieurin im Bereich Tiefbau zuzuordnen. Die Klägerin habe nachvollziehbar angegeben, dass die Technik betreffend Versorgungsleitungen Teil ihres Studiums und ihrer späteren Berufstätigkeit waren. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den im Verwaltungsverfahren beigezogenen Unterlagen.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das angegriffene Urteil und trägt vor: Zur inhaltlichen Bestimmung dessen, was das Berufsbild einer Ingenieurin der Fachrichtung Tiefbau ausmache, sei das Kompendium von Herbert Thur, Fachschulberufe in der DDR, Teil 2, und dort der Abschnitt "Bauingenieur Fachrichtung Tiefbau" sehr wohl ein wichtiges und besonders geeignetes Hilfsinstrument, denn das Kompendium sei das Ergebnis der in der DDR intensiv betriebenen Arbeitswissenschaft. Nach dem Kompendium sollten Tiefbauingenieure in der bautechnischen Produktion als Projektanten und Konstrukteure, in der technologischen Produktionsvorbereitung als Technologen, in der Produktionsdurchführung als Bauleiter und in der Bauwirtschaft als Kostenplaner Verwendung finden. Der Art der Formulierung könne nicht entnommen werden, dass weitere Einsatzfelder vorgesehen gewesen seien. Es erschließe sich nicht, wie das SG zu der Feststellung habe gelangen können, diese Beschreibungen seien ersichtlich nicht abschließend. Die Klägerin habe nicht dargestellt bzw. nicht mit Unterlagen belegt, dass sie andere - vom gängigen Berufsbild des Tiefbauingenieurs abweichende - Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse im Studium vermittelt bekommen und erworben habe. Die eigenen Ausführungen der Klägerin und das der Klägerin erteilte Zeugnis sprächen dafür, dass alleine ein Einsatz als Ingenieur in der Bauwirtschaft/Tiefbau als berufsimmanente Tätigkeit in Betracht komme. Es sei nicht schlüssig begründet, dass die Klägerin mit ihrem Tiefbaustudium berufsadäquat im Bereich der Energiewirtschaft habe eingesetzt werden können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Den eingereichten Unterlagen des Bundesarchives zum gesellschaftlichen Arbeitsvermögen der DDR sei zu entnehmen, dass sie als Tiefbauingenieur entsprechend ihrem erworbenen Beruf tätig gewesen sei. Soweit die Beklagte unter Berufung auf den von ihr beispielhaft herangezogenen Funktionsplan eines der Bauwirtschaft zuzuordnenden Unternehmens behaupte, die Tätigkeit als Vertragsingenieur setze einen Abschluss als Ingenieurökonom voraus, ergebe sich daraus nicht, dass ein technischer Ingenieur nicht als Vertragsingenieur habe tätig sein können. Die technischen Aspekte seien der Vertragsvorbereitung und Vertragsgestaltung immanent gewesen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R = SozR 4-1500 § 54 Nr. 11). Ein - ggf. zur Unzulässigkeit der Klage führendes - gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist - soweit ersichtlich - nicht anhängig.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte den Bescheid vom 2. Mai 2005 zurücknimmt und die Anwendbarkeit des AAÜG sowie die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und hierbei erzielten tatsächlichen Entgelte festzustellt.
Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt kommt nur § 44 SGB X über das sogenannte Zugunstenverfahren in Betracht. Die Vorschrift ist auch auf Bescheide anzuwenden, in denen Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - juris). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen - also in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2).
Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Absatz 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990. Der dem entgegenstehende Bescheid vom 2. Mai 2005 ist rechtswidrig.
Zur näheren Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles (S. 7 Abs. 4 bis S. 9 Abs. 1). Ergänzend ist lediglich auszuführen: Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BSG von der erworbenen Berufsbezeichnung iS der 2. DB auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremden Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 mwN; Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7711 R - juris). Dabei soll die fiktive Einbeziehung in die AVTI nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. DDR I 1975, S. 1) fest definiert. Aus der AO kann aber nicht geschlossen werden, eine zB dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, aaO). Ist nach der angeführten, zu Versicherten in Produktionsbetrieben ergangenen Rechtsprechung des BSG bereits klargestellt, dass auch die Tätigkeit in einem nicht unmittelbar produktionsbezogenen Bereich wie zB dem Beschaffungswesen und dem Absatz, die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVTI erfüllen kann, gilt dies erst recht für die nach § 1 Abs. 2 der 2. DB den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betriebe, zu denen der am Stichtag 30. Juni 1990 als Arbeitgeber der Klägerin fungierende VEB E B zählte. Die Gleichstellung dieser Betriebe mit den volkseigenen Produktionsbetrieben wäre überflüssig und unsinnig gewesen, wenn bei ihnen tätige Ingenieure und Techniker bereits deshalb als Versorgungsberechtigte der AVTI ausschieden, weil sie keinen Produktionsprozess aktiv förderten (vgl. SG Lübeck, Urteil vom 28. Februar 2006 - S 14 R 501/05 - juris).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin am Stichtag 30. Juni 1990 im Schwerpunkt eine Tätigkeit entsprechend dem durch ihre Ausbildung als Ingenieur der Fachrichtung Tiefbau und der durch diesen Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild ausgeübt hat. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG war "alles, was zum Tiefbau gehört, Fundamente, Versorgungsleitungen, Bau von U-Bahnen, Materialzusammensetzung, Baurechnung, Statik und ökonomische Aspekte" Bestandteil ihres Studiums an der Ingenieurschule für Bauwesen M. Diese Angaben stimmen im Übrigen mit dem "allenfalls ergänzend" (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, aaO) heranzuziehenden Kompendium "Fachschulberufe" (Hrsg. Herbert Thur) überein. Nach Teil 2, S. 38, dieses Kompendiums wurden u.a. in der Fachrichtung Tiefbau (Bauingenieur) Kenntnisse über Rekonstruktion der Ver- und Entsorgungsnetze in dem Umfang vermittelt, dass Netze der Wasserversorgung und Abwasserableitung einschließlich der dazugehörenden Bauwerke und Anlagen berechnet und auch Netze für andere Versorgungsmedien bautechnisch durchgebildet werden können. Daneben wurden Kenntnisse über den Aufbau und die Funktion aller Versorgungsnetze und dazugehörenden Anlagen weitergegeben. Zu den Lehrgebieten zählten u.a. die sozialistische Betriebswirtschaft/Kosten und Preise, Baukonstruktion, Grundbau, Versorgungsbau, Technologie und komplexe Ingenieurtätigkeit. Soweit nach diesem Kompendium für den "Einsatz der Absolventen" bestimmte Verwendungen vorgesehen waren, nehmen diese Ausführungen ersichtlich lediglich Bezug auf die planwirtschaftliche Struktur der DDR-Wirtschaft und zeigen vor diesem Hintergrund beispielhaft "planmäßige" Verwendungsmöglichkeiten auf. Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten aber weder, dass Absolventen der Fachrichtung Tiefbau in der DDR außerhalb der Bauwirtschaft nur fachfremd eingesetzt werden konnten noch dass jeder "Absolvent" des Ingenieurstudiums der Fachrichtung Tiefbau im Laufe seines Berufslebens auf eine Tätigkeit in diesem Wirtschaftszweig festgelegt werden sollte. Ebenso wie es versorgungsrechtlich unerheblich ist, wenn die Beschäftigung des in einem Produktionsbetrieb tätigen Versicherten "nur" innerhalb eines leitungs- und produktionssichernden Bereichs bzw. bei Beschaffung und Absatz ausgeübt wird (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 sowie BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7711 R- juris), kommt es im Rahmen einer Tätigkeit in einem gleichgestellten Betrieb nicht darauf an, welchem Wirtschaftszweig dieser Betrieb zuzuordnen ist.
Die von der Klägerin am Stichtag 30. Juni 1990 verrichtete Arbeit setzte schwerpunktmäßig auch solche Fertigkeiten und berufliche Kenntnisse voraus, wie sie nach den dargestellten Ausbildungsinhalten beim Ingenieursstudium und unter Berücksichtigung der im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen dem Berufsbild eines Ingenieurs der Fachrichtung Tiefbau entsprachen. Ihre damalige Tätigkeit, die im Arbeitsvertrag vom 11. Mai 1990 mit "Vertragsingenieur" mit dem konkretisierenden Zusatz "QM.Nr.: 92504" (gemeint: Nr. 935.04) versehen war, umfasste danach als Tätigkeitsfeld die Energiebeschaffung und den Energieabsatz (vgl. zur versorgungsrechtlichen Einstufung von Beschaffung und Absatz BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 14), wozu auch die Gestaltung der Energielieferverträge sowie die Planung und Analyse zählte. Erforderliche Qualifikation war - ohne Eingrenzung auf einen bestimmten "Ingenieurtitel" (wie etwa den "Ingenieurökonom") - entweder ein Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulabschluss und mehrjährige Berufserfahrung. Neben speziellen ökonomischen und juristischen Kenntnissen waren für die Vorbereitung der langfristigen Wirtschafts- und Stammverträge und die Durchführung der Planung und des Absatzes von Energie auch spezielle naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse erforderlich (vgl. die Erläuterungen zum Qualifikationsmerkmal Nr. 935.04 im QHB, S. 17 f.). Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin bestand ihre Tätigkeit als Vertragsingenieur zusammengefasst darin, unter Berücksichtigung technischer Voraussetzungen der Energieversorgungsanlagen und daraus sich ergebenden technischen Bedingungen für die Beschaffung und den Absatz der Energie die entsprechenden Verträge mit Versorgern und Großkunden zu gestalten und daneben auch Bindeglied zwischen dem technischen Bereich und dem wirtschaftlichen Bereich zu sein, indem sie zB Messtechniken und Regleranlagen betreute und bei der Abnahme von Anlagen mitwirkte. Diese Tätigkeiten erforderten ein umfassendes Wissen über den Bau von Versorgungsleitungen, deren Gestaltung und deren technischen Funktionen, welches die Klägerin nicht nur durch ihr Studium, sondern auch durch ihre nachfolgende Berufspraxis vom 1. Februar 1974 bis 31. August 1978 als im Anlagenbau (darunter auch im Bau von Versorgungsleitungen) tätiger Ingenieur beim VEK T P bzw. VEB PKM Anlagenbau L erworben hatte. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten waren nach den glaubhaften und dem Senat einleuchtenden Angaben der Klägerin auch bei der von der Klägerin vorzunehmenden Gestaltung der Lieferverträge unerlässlich. Angesichts dessen, dass auch die vertragsgestaltende Tätigkeit der Klägerin von ihrem technischen Verständnis und Vorwissen abhängig und mit diesem verknüpft war, kommt es daher auch nicht darauf an, welchen zeitlichen Umfang ihre Tätigkeit im Bereich der Vertragsgestaltung im Vergleich zu ihren sonstigen Aufgaben hatte. Im Übrigen umfasste das Studium der Klägerin durchaus auch betriebswirtschaftliche Inhalte wie sie für die Tätigkeit als Vertragsingenieur ebenfalls erforderlich waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung der Anwendbarkeit des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) sowie die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (AVTI).
Der im Jahre 1951 geborenen Klägerin wurde mit Urkunde vom 31. Januar 1974 der Ingenieurschule für Bauwesen M die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen, nachdem sie ein Studium in der Fachrichtung "Tiefbau" absolviert hatte.
Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war sie ab 1. Februar 1974 als Ingenieur für Angebotsprojektierung bei dem VK (VEK) TP tätig und ab 23. Februar 1976 an den V B (VEB) PKM Anlagenbau L als Dispatcher (Drushba-Trasse) delegiert. Vom 22. April 1978 bis 31. August 1978 arbeitete sie als Ing./Proj./Konstr. beim VEB PKM Anlagenbau L. Ab 1. September 1978 war sie - mit einer Unterbrechung vom 16. September 1980 bis 30. November 1981 - beim VEB E bzw. VEB E B tätig, dabei bis zum 15. September 1980 mit der Bezeichnung "Technologe", vom 1. Dezember 1981 bis 30. September 1983 mit der Bezeichnung "Ingenieur für Koordinierung" und vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 als "Vertragsingenieur". In dem letzten Änderungsvertrag vor dem 30. Juni 1990 vom 11. Mai 1990 wird die Arbeitsaufgabe als "Vertragsingenieur QM.Nr.: 92504" bezeichnet. Vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 war sie als Vertragsingenieur bei der B E AG beschäftigt. Seit 1. Juli 1982 war sie Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Sie bezieht seit 1. November 2011 eine Altersrente für Frauen (Rentenbescheid vom 7. Dezember 2011).
Ihren Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Mai 2005 ab und führte zur Begründung insbesondere an, dass weder eine positive Versorgungszusage erteilt worden sei noch die Klägerin am 30. Juni 1990 im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Beschäftigung ausgeübt habe, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Sie sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen, sie sei jedoch nicht als Ingenieur im Sinne der AVTI beschäftigt gewesen. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die Klägerin sei als Vertragsingenieur nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz ihrer technischen Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können.
Die Beklagte lehnte den im April 2011 gestellten Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ab und führte aus: Die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) lägen nicht vor, weder sei das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Am 30. Juni 1990 hätten nicht alle Voraussetzungen für die (fiktive) Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG vorgelegen. Die hiernach erforderliche sachliche Voraussetzung sei nur dann erfüllt, wenn im Schwerpunkt eine der beruflichen Qualifikationen entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden sei. Die Klägerin sei jedoch als Vertragsingenieurin schwerpunktmäßig mit wirtschaftlichen Arbeitsaufgaben beschäftigt gewesen, so dass die sachliche Voraussetzung nicht vorliege.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung insbesondere wie folgt: Die Ablehnung der Einbeziehung im Hinblick auf den fachfremden Einsatz und vorwiegend wirtschaftliche Aufgaben werde nach der Entscheidung des BSG vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - nicht mehr als durchgreifend angesehen. Dies ergebe sich zudem auch daraus, dass in ihrem Beschäftigungsbetrieb, bei dem es sich um einen nach § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) gleichgestellten Betrieb gehandelt habe, definitionsgemäß kein Produktionsprozess im Sinne der Versorgungsordnung stattgefunden habe. Das absolvierte Studium sei Voraussetzung für die ausgeübte Tätigkeit gewesen. Sie habe eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit ausgeübt.
Die Beklagte zog das Qualifikationsbuch der Arbeitsaufgaben für Hoch- und Fachschulkader im Bereich des Ministeriums für Kohle und Energie - Industriezweig Energie - (QHB) und - nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass es sich bezüglich der Angabe der Qualifikationsnummer im Arbeitsvertrag vom 11. Mai 1990 um einen Schreibfehler handele und diese eigentlich "QM 93504" heißen müsse ("Qualifikationsmerkmal Nr. 935.04: Ingenieur für Energiebeschaffung und -absatz - Ingenieur für Energielieferverträge - Ingenieur für Planung und Analyse" ) - Auszüge aus einem Buch von Herbert Thur, Fachschulberufe, Teil 2, S. 36 -39 betreffend die Fachrichtung Tiefbau (Bauingenieur) bei. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2012 wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus: Diplomingenieure und Ingenieure hätten nur dann die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung erfüllt, wenn sie im Wesentlichen eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hätten. Habe der Schwerpunkt ihrer Beschäftigung dagegen in der Lösung von wirtschaftlichen oder kaufmännischen Arbeitsaufgaben bestanden, so seien Diplomingenieure und Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild eingesetzt gewesen. Die Klägerin sei jedoch am 30. Juni 1990 als Vertragsingenieur und damit berufsfremd eingesetzt gewesen.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Für die Tätigkeit als Vertragsingenieurin seien die von ihr eingebrachten ingenieurtechnischen Kenntnisse vorausgesetzt worden. Das BSG gehe auch von konkreten Verhältnissen, nicht von abstrakten Qualifikationsmerkmalen aus. Sie sei in der Abteilung Gas eingesetzt gewesen. Dort habe es eine Gruppenleiterin und drei Vertragsingenieure, davon zwei technische Ingenieure und einen Ingenieurökonom gegeben. Hinsichtlich der konkreten Arbeitsaufgaben ab 1. Januar 1984 ist die Klägerin im Verhandlungstermin vom 2. Dezember 2013 gehört worden; auf die Sitzungsniederschrift wird wegen der Einzelheiten insoweit Bezug genommen.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Urteil vom 2. Dezember 2013 den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 2. Mai 2005 zu ändern sowie die Anwendbarkeit des AAÜG festzustellen und die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die hierbei erzielten tatsächlichen Entgelte festzustellen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 2005 und auf Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG sowie auf Feststellung der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und der hierbei erzielten tatsächlichen Entgelte gemäß § 44 Abs. 2 SGB X. Der Bescheid vom 2. Mai 2005 sei rechtswidrig. Die Voraussetzung für die Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG und die Feststellung der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie der hierbei tatsächlich erzielten Entgelte liege vor. Der Klägerin sei zwar keine tatsächliche Versorgungszusage erteilt worden, sie habe jedoch auf Grundlage der Rechtsprechung des BSG einen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem. Sie habe - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei - zunächst die persönliche Voraussetzung erfüllt, da sie berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ferner habe es sich bei dem VEB E B um einen Versorgungsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB und damit um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt, sodass auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt sei. Zudem sei auch die sachliche Voraussetzung erfüllt. In dieser Hinsicht komme es bei einer fiktiven Einbeziehung in die AVTI drauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend oder berufsfremd eingesetzt gewesen sei. Ingenieure erfüllten dabei die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung dann, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich gelegen und damit die Aufgabenerfüllung geprägt habe. Habe der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich gelegen, seien die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig, sondern berufsfremd eingesetzt gewesen. Um die sachliche Voraussetzung zu prüfen, sei demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB auszugehen und zu ermitteln, welches Berufsbild dieser unter Berücksichtigung der Ausbildung und der im späteren Ausbildungsberuf typischerweise geforderten Erfahrungen zugrunde läge. Im Anschluss daran sei festzustellen, welche Tätigkeit der Versicherte konkret ausgeübt habe und zu fragen, ob diese im Schwerpunkt dem der Berufsbezeichnung zugrunde liegenden Berufsbild entspreche. Dies sei dann der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB gewonnenen Erkenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt sei. Dies sei zB dann der Fall, wenn ein Maschineningenieur der Fachrichtung Konstruktion eine Abteilung geleitet habe, deren Aufgabe die Herstellung von Maschinen gewesen sei. Für die Bestimmung des Tätigkeitsschwerpunktes sei nicht allein auf den Studieninhalt abzustellen, sondern auch auf die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnene Erfahrung. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeute umgekehrt fremd die Ausübung einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrung geprägt sei. Die Klägerin sei in ihrer vom 1. Januar 1984 bis über den 30. Juni 1990 ausgeübten Tätigkeit bei dem VEB E B als Vertragsingenieurin entsprechend ihrem Berufsbild als Bauingenieurin (Tiefbau) eingesetzt gewesen. Die Klägerin habe nachvollziehbar geschildert, dass in ihrer Tätigkeit als Vertragsingenieurin die technischen Aspekte immer "mit reingespielt" hätten. Ihre Tätigkeit lasse sich nicht in einem wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich und einen technischen Bereich aufspalten, vielmehr seien die technischen Aspekte der Vertragsvorbereitung und der Vertragsgestaltung immanent gewesen. Die technischen Aspekte seien auch dem Bereich einer Bauingenieurin im Bereich Tiefbau zuzuordnen. Die Klägerin habe nachvollziehbar angegeben, dass die Technik betreffend Versorgungsleitungen Teil ihres Studiums und ihrer späteren Berufstätigkeit waren. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den im Verwaltungsverfahren beigezogenen Unterlagen.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das angegriffene Urteil und trägt vor: Zur inhaltlichen Bestimmung dessen, was das Berufsbild einer Ingenieurin der Fachrichtung Tiefbau ausmache, sei das Kompendium von Herbert Thur, Fachschulberufe in der DDR, Teil 2, und dort der Abschnitt "Bauingenieur Fachrichtung Tiefbau" sehr wohl ein wichtiges und besonders geeignetes Hilfsinstrument, denn das Kompendium sei das Ergebnis der in der DDR intensiv betriebenen Arbeitswissenschaft. Nach dem Kompendium sollten Tiefbauingenieure in der bautechnischen Produktion als Projektanten und Konstrukteure, in der technologischen Produktionsvorbereitung als Technologen, in der Produktionsdurchführung als Bauleiter und in der Bauwirtschaft als Kostenplaner Verwendung finden. Der Art der Formulierung könne nicht entnommen werden, dass weitere Einsatzfelder vorgesehen gewesen seien. Es erschließe sich nicht, wie das SG zu der Feststellung habe gelangen können, diese Beschreibungen seien ersichtlich nicht abschließend. Die Klägerin habe nicht dargestellt bzw. nicht mit Unterlagen belegt, dass sie andere - vom gängigen Berufsbild des Tiefbauingenieurs abweichende - Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse im Studium vermittelt bekommen und erworben habe. Die eigenen Ausführungen der Klägerin und das der Klägerin erteilte Zeugnis sprächen dafür, dass alleine ein Einsatz als Ingenieur in der Bauwirtschaft/Tiefbau als berufsimmanente Tätigkeit in Betracht komme. Es sei nicht schlüssig begründet, dass die Klägerin mit ihrem Tiefbaustudium berufsadäquat im Bereich der Energiewirtschaft habe eingesetzt werden können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Den eingereichten Unterlagen des Bundesarchives zum gesellschaftlichen Arbeitsvermögen der DDR sei zu entnehmen, dass sie als Tiefbauingenieur entsprechend ihrem erworbenen Beruf tätig gewesen sei. Soweit die Beklagte unter Berufung auf den von ihr beispielhaft herangezogenen Funktionsplan eines der Bauwirtschaft zuzuordnenden Unternehmens behaupte, die Tätigkeit als Vertragsingenieur setze einen Abschluss als Ingenieurökonom voraus, ergebe sich daraus nicht, dass ein technischer Ingenieur nicht als Vertragsingenieur habe tätig sein können. Die technischen Aspekte seien der Vertragsvorbereitung und Vertragsgestaltung immanent gewesen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iS des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R = SozR 4-1500 § 54 Nr. 11). Ein - ggf. zur Unzulässigkeit der Klage führendes - gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist - soweit ersichtlich - nicht anhängig.
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte den Bescheid vom 2. Mai 2005 zurücknimmt und die Anwendbarkeit des AAÜG sowie die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und hierbei erzielten tatsächlichen Entgelte festzustellt.
Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt kommt nur § 44 SGB X über das sogenannte Zugunstenverfahren in Betracht. Die Vorschrift ist auch auf Bescheide anzuwenden, in denen Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - juris). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen - also in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2).
Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Absatz 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 30. Juni 1990. Der dem entgegenstehende Bescheid vom 2. Mai 2005 ist rechtswidrig.
Zur näheren Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles (S. 7 Abs. 4 bis S. 9 Abs. 1). Ergänzend ist lediglich auszuführen: Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BSG von der erworbenen Berufsbezeichnung iS der 2. DB auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremden Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 mwN; Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7711 R - juris). Dabei soll die fiktive Einbeziehung in die AVTI nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. DDR I 1975, S. 1) fest definiert. Aus der AO kann aber nicht geschlossen werden, eine zB dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, aaO). Ist nach der angeführten, zu Versicherten in Produktionsbetrieben ergangenen Rechtsprechung des BSG bereits klargestellt, dass auch die Tätigkeit in einem nicht unmittelbar produktionsbezogenen Bereich wie zB dem Beschaffungswesen und dem Absatz, die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVTI erfüllen kann, gilt dies erst recht für die nach § 1 Abs. 2 der 2. DB den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betriebe, zu denen der am Stichtag 30. Juni 1990 als Arbeitgeber der Klägerin fungierende VEB E B zählte. Die Gleichstellung dieser Betriebe mit den volkseigenen Produktionsbetrieben wäre überflüssig und unsinnig gewesen, wenn bei ihnen tätige Ingenieure und Techniker bereits deshalb als Versorgungsberechtigte der AVTI ausschieden, weil sie keinen Produktionsprozess aktiv förderten (vgl. SG Lübeck, Urteil vom 28. Februar 2006 - S 14 R 501/05 - juris).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin am Stichtag 30. Juni 1990 im Schwerpunkt eine Tätigkeit entsprechend dem durch ihre Ausbildung als Ingenieur der Fachrichtung Tiefbau und der durch diesen Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild ausgeübt hat. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG war "alles, was zum Tiefbau gehört, Fundamente, Versorgungsleitungen, Bau von U-Bahnen, Materialzusammensetzung, Baurechnung, Statik und ökonomische Aspekte" Bestandteil ihres Studiums an der Ingenieurschule für Bauwesen M. Diese Angaben stimmen im Übrigen mit dem "allenfalls ergänzend" (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, aaO) heranzuziehenden Kompendium "Fachschulberufe" (Hrsg. Herbert Thur) überein. Nach Teil 2, S. 38, dieses Kompendiums wurden u.a. in der Fachrichtung Tiefbau (Bauingenieur) Kenntnisse über Rekonstruktion der Ver- und Entsorgungsnetze in dem Umfang vermittelt, dass Netze der Wasserversorgung und Abwasserableitung einschließlich der dazugehörenden Bauwerke und Anlagen berechnet und auch Netze für andere Versorgungsmedien bautechnisch durchgebildet werden können. Daneben wurden Kenntnisse über den Aufbau und die Funktion aller Versorgungsnetze und dazugehörenden Anlagen weitergegeben. Zu den Lehrgebieten zählten u.a. die sozialistische Betriebswirtschaft/Kosten und Preise, Baukonstruktion, Grundbau, Versorgungsbau, Technologie und komplexe Ingenieurtätigkeit. Soweit nach diesem Kompendium für den "Einsatz der Absolventen" bestimmte Verwendungen vorgesehen waren, nehmen diese Ausführungen ersichtlich lediglich Bezug auf die planwirtschaftliche Struktur der DDR-Wirtschaft und zeigen vor diesem Hintergrund beispielhaft "planmäßige" Verwendungsmöglichkeiten auf. Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten aber weder, dass Absolventen der Fachrichtung Tiefbau in der DDR außerhalb der Bauwirtschaft nur fachfremd eingesetzt werden konnten noch dass jeder "Absolvent" des Ingenieurstudiums der Fachrichtung Tiefbau im Laufe seines Berufslebens auf eine Tätigkeit in diesem Wirtschaftszweig festgelegt werden sollte. Ebenso wie es versorgungsrechtlich unerheblich ist, wenn die Beschäftigung des in einem Produktionsbetrieb tätigen Versicherten "nur" innerhalb eines leitungs- und produktionssichernden Bereichs bzw. bei Beschaffung und Absatz ausgeübt wird (vgl. BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 14 sowie BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7711 R- juris), kommt es im Rahmen einer Tätigkeit in einem gleichgestellten Betrieb nicht darauf an, welchem Wirtschaftszweig dieser Betrieb zuzuordnen ist.
Die von der Klägerin am Stichtag 30. Juni 1990 verrichtete Arbeit setzte schwerpunktmäßig auch solche Fertigkeiten und berufliche Kenntnisse voraus, wie sie nach den dargestellten Ausbildungsinhalten beim Ingenieursstudium und unter Berücksichtigung der im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen dem Berufsbild eines Ingenieurs der Fachrichtung Tiefbau entsprachen. Ihre damalige Tätigkeit, die im Arbeitsvertrag vom 11. Mai 1990 mit "Vertragsingenieur" mit dem konkretisierenden Zusatz "QM.Nr.: 92504" (gemeint: Nr. 935.04) versehen war, umfasste danach als Tätigkeitsfeld die Energiebeschaffung und den Energieabsatz (vgl. zur versorgungsrechtlichen Einstufung von Beschaffung und Absatz BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 14), wozu auch die Gestaltung der Energielieferverträge sowie die Planung und Analyse zählte. Erforderliche Qualifikation war - ohne Eingrenzung auf einen bestimmten "Ingenieurtitel" (wie etwa den "Ingenieurökonom") - entweder ein Fachschulabschluss mit langjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulabschluss und mehrjährige Berufserfahrung. Neben speziellen ökonomischen und juristischen Kenntnissen waren für die Vorbereitung der langfristigen Wirtschafts- und Stammverträge und die Durchführung der Planung und des Absatzes von Energie auch spezielle naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse erforderlich (vgl. die Erläuterungen zum Qualifikationsmerkmal Nr. 935.04 im QHB, S. 17 f.). Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin bestand ihre Tätigkeit als Vertragsingenieur zusammengefasst darin, unter Berücksichtigung technischer Voraussetzungen der Energieversorgungsanlagen und daraus sich ergebenden technischen Bedingungen für die Beschaffung und den Absatz der Energie die entsprechenden Verträge mit Versorgern und Großkunden zu gestalten und daneben auch Bindeglied zwischen dem technischen Bereich und dem wirtschaftlichen Bereich zu sein, indem sie zB Messtechniken und Regleranlagen betreute und bei der Abnahme von Anlagen mitwirkte. Diese Tätigkeiten erforderten ein umfassendes Wissen über den Bau von Versorgungsleitungen, deren Gestaltung und deren technischen Funktionen, welches die Klägerin nicht nur durch ihr Studium, sondern auch durch ihre nachfolgende Berufspraxis vom 1. Februar 1974 bis 31. August 1978 als im Anlagenbau (darunter auch im Bau von Versorgungsleitungen) tätiger Ingenieur beim VEK T P bzw. VEB PKM Anlagenbau L erworben hatte. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten waren nach den glaubhaften und dem Senat einleuchtenden Angaben der Klägerin auch bei der von der Klägerin vorzunehmenden Gestaltung der Lieferverträge unerlässlich. Angesichts dessen, dass auch die vertragsgestaltende Tätigkeit der Klägerin von ihrem technischen Verständnis und Vorwissen abhängig und mit diesem verknüpft war, kommt es daher auch nicht darauf an, welchen zeitlichen Umfang ihre Tätigkeit im Bereich der Vertragsgestaltung im Vergleich zu ihren sonstigen Aufgaben hatte. Im Übrigen umfasste das Studium der Klägerin durchaus auch betriebswirtschaftliche Inhalte wie sie für die Tätigkeit als Vertragsingenieur ebenfalls erforderlich waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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