Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 379/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 291/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Abgekürztes Urteil nach Rechtsmittelverzicht.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 24.03.2015 war zurückzuweisen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Bescheid vom 14.11.2013, mit dem er die Klägerin zur Rentenantragstellung aufgefordert hatte, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen, denn dieser ist rechtmäßig. Dem Beklagten stand hierfür in § 12a iVm § 5 Abs 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung: BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 1 sowie Terminsmitteilung des BSG vom 09.03.2016 - B 14 AS 3/15 R-). Gründe im Sinne der abschließenden §§ 2 bis 5 Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) vom 14.04.2008 (BGBl I 734) lagen nicht vor. Der Beklagte hat sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Der Senat verzichtet nach dem von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht in Ausübung seines Ermessens auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Den Beteiligten wurden der Tatbestand und die wesentlichen Entscheidungsgründe bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. im Anschluss an die Urteilsverkündung am 10.03.2016 bekanntgegeben. Das Urteil wurde in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden war, verkündet, und die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen das Urteil. Der Senat konnte daher von der weiteren Darstellung absehen (§ 136 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm § 153 Abs 1 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 24.03.2015 war zurückzuweisen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Bescheid vom 14.11.2013, mit dem er die Klägerin zur Rentenantragstellung aufgefordert hatte, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen, denn dieser ist rechtmäßig. Dem Beklagten stand hierfür in § 12a iVm § 5 Abs 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung: BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 1 sowie Terminsmitteilung des BSG vom 09.03.2016 - B 14 AS 3/15 R-). Gründe im Sinne der abschließenden §§ 2 bis 5 Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) vom 14.04.2008 (BGBl I 734) lagen nicht vor. Der Beklagte hat sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Der Senat verzichtet nach dem von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht in Ausübung seines Ermessens auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Den Beteiligten wurden der Tatbestand und die wesentlichen Entscheidungsgründe bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. im Anschluss an die Urteilsverkündung am 10.03.2016 bekanntgegeben. Das Urteil wurde in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden war, verkündet, und die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen das Urteil. Der Senat konnte daher von der weiteren Darstellung absehen (§ 136 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm § 153 Abs 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved