Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2433/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 348/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1955 in G. geborene Kläger hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. Seit dem Jahr 1969 lebt er - mit Unterbrechung während des Militärdienstes in G. - in der Bundesrepublik Deutschland. Hier hat er im Zeitraum vom 23. Oktober 1978 bis 30. November 2003 (mit Unterbrechungen) rentenversicherungspflichtig gearbeitet und verschiedene Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeübt. Von 2006-2013 ist er als Gastronom einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen. Seit November 2013 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 17. August 2015 verwiesen.
Am 28. August 2014 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wobei er zur Begründung auf seinen schlechten Gesundheitszustand nach einer Operation an der Wirbelsäule im April 2014 hinwies. Seit diesem Zeitpunkt könne er sich nur noch mit Gehhilfen fortbewegen und leide unter erheblichen Schmerzen. Die selbständige Tätigkeit als Gastronom habe er im Oktober 2013 wegen Rückenschmerzen aufgeben müssen.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2015 lehnte die Beklagte die Bewilligung der beantragten Rente ab. Grundlage der Entscheidung waren auf medizinischem Gebiet das Gutachten des Internisten und Sozialmediziners H.-L. (Diagnosen: Zustand nach ausgedehnter Halswirbelsäulenoperation wegen Einengung des Rückenmarks mit fortbestehender erheblicher Gangstörung, chronischer Kreuzschmerz ins rechte Bein bei fortgeschrittenen degenerativen Lindenwirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenschäden und deutlicher Bewegungseinschränkung; der Kläger sei aber in der Lage, leichte, überwiegend sitzende körperliche Tätigkeiten über sechs Stunden und mehr pro Tag mit qualitativen Einschränkungen auszuüben), ferner Berichte des SRH Klinikums K. (Mai 2014), des Orthopäden Dr. H. (August 2014), des Radiologen Dr. G. (August 2014) sowie die Entlassungsberichte über die vom 20. Mai bis 7. Juni 2014 (Fachklinik W.) und vom 12. Januar bis 2. Februar 2015 (Rehaklinik K.) durchgeführten Heilverfahren, wonach der Kläger in der Lage sei, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr mit weiteren qualitativen Einschränkungen überwiegend im Sitzen auszuüben. Darüber hinaus seien nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt. Diese wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 30. April 2005 eingetreten wäre. In dem für den Rentenantrag vom 28. August 2014 maßgeblichen verlängerten Zeitraum vom 1. April 2009 bis 27. August 2014 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen oder gleichgestellten Beiträgen vorhanden. Der Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 31. Juli 2014 sei auch nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Am 3. August 2015 hat der Kläger deswegen Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, er könne infolge seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr arbeiten, er halte sich seit der Operation im Jahr 2014 nicht mehr für in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Hierzu hat er den Bericht des SRH-Klinikums K. über den stationären Aufenthalt vom 6. Juli bis 14. Juli 2015 (Diagnosen: Anschlussdekompensation nach cervicaler Dekompression [Laminektomie HWK 4 bis 5] und Instrumentation HWK 3 bis 6 04/2014 bei ausgeprägter Enge mit Myelonherd Höhe HWK 3/4, ausgeprägte spastische Tetraparese, rechtsbetont; Hypothyreose) vorgelegt. Bis zum Jahr 2013 sei er als selbständiger Gastronom tätig gewesen.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass seit dem Zeitpunkt des Nachweises einer Verschlechterung im Juli 2015 (14. Juli 2015) das quantitative Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten arbeitstäglich auf unter 3 Stunden eingeschränkt sei. Die jetzt im Vordergrund stehenden Beschwerden seien nach den Angaben des Klägers erst ab 2013 auf getreten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung wegen Erwerbsminderung seien aber nicht erfüllt. Diese seien nur erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens am 30. April 2015 eingetreten wäre. Die Beklagte hat hierzu den Versicherungsverlauf vom 17. August 2015 (Bl. 28 der SG-Akten) vorgelegt.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung erfülle der Kläger letztmals im April 2005. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nach eigenen Angaben nicht erwerbsgemindert gewesen, da er bis zum Jahr 2013 als selbständiger Gastronom tätig gewesen sei. Die maßgeblichen orthopädischen Beschwerden, insbesondere die Spinalkanalsstenose im lumbalen Bereich mit ausgeprägter Bein- und linksbetonter Tetraspastik und deutlicher Gangstörung, seien erstmals im Jahr 2014 aufgetreten. Andere Gesundheitsstörungen, die zur Aufhebung die zur einer Reduzierung des Leistungsvermögens des Klägers vor dem Jahr 2014 geführt haben könnten, seien nicht ersichtlich.
Gegen das am 23. Dezember 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 25. Januar 2016 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und hat ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. R. sowie einen Arztbrief des Universitätsklinikums T., Klinik für Neurochirurgie vorgelegt (Bl. 24 und 25 der Berufungsakten).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2015 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2015 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. August 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von dem Kläger beanspruchte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, weil bis 30. April 2005 kein Leistungsfall nachweisbar ist und der Kläger danach die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem Vorbringen des Klägers im Rahmen der Berufung nichts anderes ergibt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung wegen Erwerbsminderung sind bei Eintritt eines Leistungsfalls nach dem 30. April 2005 nicht mehr erfüllt. Bei einem nach dem 30. April 2005 eingetretenen Leistungsfall sind keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die letzten Pflichtbeiträge haben sich aus der Beschäftigung (Gaststätte Krone) des Klägers vom 1. Juli 2001 bis 30. November 2003 ergeben. Pflichtbeitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten sind danach nicht mehr belegt (vgl. Versicherungsverlauf vom 17. August 2015, Bl. 22 der SG-Akten). Weder aus dem Vortrag des Klägers selbst noch aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen, insbesondere den Entlassungsberichten über die stationäre Behandlungen im April 2014 und Juli 2015 der SRH Kliniken K. oder aus den Entlassungsberichten über die Heilverfahren im Mai/Juni 2014 bzw. Juli 2015 bzw. den Berichten der behandelnden Ärzte und den zuletzt im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben sich Anhaltspunkte, die auf einen Leistungsfall der Erwerbsminderung bis zum 30. April 2005 (Attest des Dr. R. vom 13. März 2015 zum Zustand nach der Operation im Klinikum L. und Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums T. über eine Untersuchung vom 28. September 2015) hindeuten könnten.
Im Übrigen besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI, da auch hierfür die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1955 in G. geborene Kläger hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. Seit dem Jahr 1969 lebt er - mit Unterbrechung während des Militärdienstes in G. - in der Bundesrepublik Deutschland. Hier hat er im Zeitraum vom 23. Oktober 1978 bis 30. November 2003 (mit Unterbrechungen) rentenversicherungspflichtig gearbeitet und verschiedene Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeübt. Von 2006-2013 ist er als Gastronom einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen. Seit November 2013 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 17. August 2015 verwiesen.
Am 28. August 2014 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wobei er zur Begründung auf seinen schlechten Gesundheitszustand nach einer Operation an der Wirbelsäule im April 2014 hinwies. Seit diesem Zeitpunkt könne er sich nur noch mit Gehhilfen fortbewegen und leide unter erheblichen Schmerzen. Die selbständige Tätigkeit als Gastronom habe er im Oktober 2013 wegen Rückenschmerzen aufgeben müssen.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2015 lehnte die Beklagte die Bewilligung der beantragten Rente ab. Grundlage der Entscheidung waren auf medizinischem Gebiet das Gutachten des Internisten und Sozialmediziners H.-L. (Diagnosen: Zustand nach ausgedehnter Halswirbelsäulenoperation wegen Einengung des Rückenmarks mit fortbestehender erheblicher Gangstörung, chronischer Kreuzschmerz ins rechte Bein bei fortgeschrittenen degenerativen Lindenwirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenschäden und deutlicher Bewegungseinschränkung; der Kläger sei aber in der Lage, leichte, überwiegend sitzende körperliche Tätigkeiten über sechs Stunden und mehr pro Tag mit qualitativen Einschränkungen auszuüben), ferner Berichte des SRH Klinikums K. (Mai 2014), des Orthopäden Dr. H. (August 2014), des Radiologen Dr. G. (August 2014) sowie die Entlassungsberichte über die vom 20. Mai bis 7. Juni 2014 (Fachklinik W.) und vom 12. Januar bis 2. Februar 2015 (Rehaklinik K.) durchgeführten Heilverfahren, wonach der Kläger in der Lage sei, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr mit weiteren qualitativen Einschränkungen überwiegend im Sitzen auszuüben. Darüber hinaus seien nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt. Diese wären nur erfüllt, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 30. April 2005 eingetreten wäre. In dem für den Rentenantrag vom 28. August 2014 maßgeblichen verlängerten Zeitraum vom 1. April 2009 bis 27. August 2014 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen oder gleichgestellten Beiträgen vorhanden. Der Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 31. Juli 2014 sei auch nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Am 3. August 2015 hat der Kläger deswegen Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und vorgetragen, er könne infolge seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr arbeiten, er halte sich seit der Operation im Jahr 2014 nicht mehr für in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Hierzu hat er den Bericht des SRH-Klinikums K. über den stationären Aufenthalt vom 6. Juli bis 14. Juli 2015 (Diagnosen: Anschlussdekompensation nach cervicaler Dekompression [Laminektomie HWK 4 bis 5] und Instrumentation HWK 3 bis 6 04/2014 bei ausgeprägter Enge mit Myelonherd Höhe HWK 3/4, ausgeprägte spastische Tetraparese, rechtsbetont; Hypothyreose) vorgelegt. Bis zum Jahr 2013 sei er als selbständiger Gastronom tätig gewesen.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass seit dem Zeitpunkt des Nachweises einer Verschlechterung im Juli 2015 (14. Juli 2015) das quantitative Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten arbeitstäglich auf unter 3 Stunden eingeschränkt sei. Die jetzt im Vordergrund stehenden Beschwerden seien nach den Angaben des Klägers erst ab 2013 auf getreten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung wegen Erwerbsminderung seien aber nicht erfüllt. Diese seien nur erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens am 30. April 2015 eingetreten wäre. Die Beklagte hat hierzu den Versicherungsverlauf vom 17. August 2015 (Bl. 28 der SG-Akten) vorgelegt.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung erfülle der Kläger letztmals im April 2005. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nach eigenen Angaben nicht erwerbsgemindert gewesen, da er bis zum Jahr 2013 als selbständiger Gastronom tätig gewesen sei. Die maßgeblichen orthopädischen Beschwerden, insbesondere die Spinalkanalsstenose im lumbalen Bereich mit ausgeprägter Bein- und linksbetonter Tetraspastik und deutlicher Gangstörung, seien erstmals im Jahr 2014 aufgetreten. Andere Gesundheitsstörungen, die zur Aufhebung die zur einer Reduzierung des Leistungsvermögens des Klägers vor dem Jahr 2014 geführt haben könnten, seien nicht ersichtlich.
Gegen das am 23. Dezember 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 25. Januar 2016 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und hat ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. R. sowie einen Arztbrief des Universitätsklinikums T., Klinik für Neurochirurgie vorgelegt (Bl. 24 und 25 der Berufungsakten).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2015 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2015 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. August 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von dem Kläger beanspruchte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung - § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, weil bis 30. April 2005 kein Leistungsfall nachweisbar ist und der Kläger danach die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem Vorbringen des Klägers im Rahmen der Berufung nichts anderes ergibt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung wegen Erwerbsminderung sind bei Eintritt eines Leistungsfalls nach dem 30. April 2005 nicht mehr erfüllt. Bei einem nach dem 30. April 2005 eingetretenen Leistungsfall sind keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die letzten Pflichtbeiträge haben sich aus der Beschäftigung (Gaststätte Krone) des Klägers vom 1. Juli 2001 bis 30. November 2003 ergeben. Pflichtbeitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten sind danach nicht mehr belegt (vgl. Versicherungsverlauf vom 17. August 2015, Bl. 22 der SG-Akten). Weder aus dem Vortrag des Klägers selbst noch aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen, insbesondere den Entlassungsberichten über die stationäre Behandlungen im April 2014 und Juli 2015 der SRH Kliniken K. oder aus den Entlassungsberichten über die Heilverfahren im Mai/Juni 2014 bzw. Juli 2015 bzw. den Berichten der behandelnden Ärzte und den zuletzt im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben sich Anhaltspunkte, die auf einen Leistungsfall der Erwerbsminderung bis zum 30. April 2005 (Attest des Dr. R. vom 13. März 2015 zum Zustand nach der Operation im Klinikum L. und Bericht der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums T. über eine Untersuchung vom 28. September 2015) hindeuten könnten.
Im Übrigen besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI, da auch hierfür die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved