Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 204/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1037/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 29. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf die vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für eine Haushaltshilfe (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rdnr. 21 zur Abgrenzung von Hilfen zur Weiterführung des Haushalts nach 70 SGB XII), nachdem die Antragsgegnerin zunächst den Antrag des Antragstellers vom 15. November 2015 durch Bescheid vom 29. Januar 2016, angefochten mit E-Mail vom 2. Februar 2016 nebst angefügtem und von der Antragsgegnerin ausgedrucktem PDF-Dokument (vgl. zum Schriftformerfordernis des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG z.B. Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 7 AS 205/11 B ER - juris Rdnrn. 19 ff. m.w.N.), abgelehnt hatte. Dieses einstweilige Rechtsschutzgesuch hatte vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) keinen Erfolg (Beschluss vom 15. Februar 2016), weil das SG von einer formunwirksamen Antragstellung ausgegangen ist. Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 29. Januar 2016 zurückgenommen und dem Antragsteller durch Bescheid vom 15. Februar 2016, freilich wiederum mit Widerspruch (Schreiben vom 3. März 2016) angefochten, nun im Rahmen der Leistungen der Hilfe zur Pflege die Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung im Umfang von einer Stunde wöchentlich durch den Hilfsdienst Daily Help für die Zeit vom 29. Januar 2016 bis zum 30. April 2016 übernommen.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei im Fall der Bestandskraft eines Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 29c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
3. Zwar hat der Antragsteller - entgegen der Auffassung des SG - sein einstweiliges Rechtsschutzgesuch formwirksam beim SG angebracht, jedoch hat er jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a. Das einstweilige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers ist formwirksam. Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag ist entsprechend § 90 SGG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzubringen (vgl. nur Keller, a.a.O. Rdnrn. 8b, 26a). In der sozialrechtlichen Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die erforderliche Schriftform durch eine einfache E-Mail nicht gewahrt wird (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 15. November 2010 - B 8 SO 71/10 B - juris Rdnr. 6; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013 - L 9 AS 4755/12 - juris Rdnr. 28; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - L 15 SB 123/10 - juris Rdnr. 29; Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 90 Rdnr. 40; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 90 Rdnr. 5b; vgl. ferner § 65a SGG). Demnach genügt die am 2. Februar 2012 an das SG übersandte E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das SG sowohl die E-Mail des Antragstellers als auch das dieser angefügte PDF-Dokument ausgedruckt und als einstweiliges Rechtsschutzverfahren geführt hat. Es hat damit einen Medienwechsel vollzogen (vgl. dazu Jaritz, a.a.O. Rdnr. 42). Mit dem Ausdruck des PDF-Dokuments hat die Antragsschrift in einer der Schriftform genügenden Form vorgelegen (so z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2011 - L 5 AS 433/10 B - juris Rdnr. 2; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - juris Rdnrn. 12 ff.; Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 AZB 6/13 - juris Rdnr. 12; Finanzgericht (FG) Saarland, Zwischengerichtsbescheid vom 9. Oktober 2015 - 2 K 1323/15 - juris Rdnr. 7; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B - juris Rdnr. 15). Der Ausdruck verkörpert das einstweilige Rechtsschutzgesuch in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Antragstellers ab. Ähnlich wie im Falle der Übermittlung eines Schriftsatzes per Computerfax (vgl. dazu Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OBG 1/98 - BGHZ 144, 160 -) ist auch hier die nur in Kopie wiedergegebene Unterschrift unschädlich. Das SG ist zwar nicht verpflichtet gewesen, die E-Mail des Antragstellers nebst PDF-Datei zu öffnen und auszudrucken. Nimmt das Gericht allerdings den elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen und druckt ihn aus, muss es ihn auch mit kopierter Unterschrift als genügend betrachten. Der Zugang zum Gericht würde sonst in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert. Schließlich bestehen entgegen der Auffassung des SG keine hinreichenden Zweifel an der Zuordnung und Zurechnung der Schreibens vom 3. Februar 2016 zum Antragsteller. Der Antragsteller hat wiederholt mit dem Antragsgegner unter den E-Mail-Adressen "us.aschenbrenner@gmail.com" und "us.aschenbrennermail.com" kommuniziert (vgl. z.B. nur Bl. 86, 103, 108, 115, 118, 120 der Verwaltungsakten). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Erklärung vom 3. Februar 2016 von einem anderen Absender herrührt, zumal sich der Antragsteller diese zu eigen gemacht hat. Auch der Umstand, dass der Antragsteller lediglich seine Postfachanschrift, seine E-Mail-Adresse und seine Mobilfunktelefonnummer in den Antragsschreiben vom 3. Februar 2016 mitgeteilt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, da sich seine ladungsfähige Anschrift Mühlenweg 44a in 78467 Konstanz zwanglos aus den Verwaltungsakten ergibt (vgl. nur Bl. 4, 75, 76, 78, 80, 81, 83, 95, 97, 99, 101 der Verwaltungsakten) (vgl. BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S - juris Rdnr. 9; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 - juris Rdnr. 39; Jaritz in Roos/Wahrendorf, a.a.O., § 92 Rdnr. 26; Leitherer in Meyer-Ladewig, u.a., a.a.O., § 92 Rdnr. 4).
b. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund i.S. der Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Durch eine einstweilige Anordnung soll vermieden werden, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen kann (Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 27a; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 318). Entscheidend ist, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 86b Rdnr. 134; Keller, a.a.O. Rdnr. 28; Krodel in Beck´scher Online-Kommentar-Sozialrecht, § 86b Rdnr. 72). Dabei genügen die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile nicht (Keller, a.a.O. Rdnr. 29a).
Vorliegend ist es dem Antragsteller zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich durch Bescheid vom 15. Februar 2016 für die Zeit vom 29. Januar 2016, mithin bereits für die Zeit vor Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs am 2. Februar 2016, bis zum 30. April 2016 die Kosten für die gewünschte Haushaltshilfe im Umfang von einer Wochenstunde durch den Hilfsdienst Daily Help übernommen. Zwar hat der Antragsteller diesen Bescheid mit einem Widerspruch angefochten, jedoch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass er wegen seiner Erkrankungen bzw. Behinderungen einer häuslichen Pflege im Umfang von mehr als einer Wochenstunde bedarf. Ihm ist es zuzumuten, den Ausgang des anhängigen Vorverfahrens betreffend den Bescheid vom 15. Februar 2016 abzuwarten und dort seine konkreten Einwendungen vorzubringen. Insbesondere ist es ihm zwanglos möglich, seine krankheits- bzw. behinderungsbedingten Einschränkungen sowie den aus seiner Sicht daraus resultierenden Hilfebedarf im Bereich der gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie der anderen Verrichtungen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), insbesondere im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, zu beschreiben und die Antragsgegnerin zur Ermittlung und Feststellung der Pflegebedürftigkeit i.S. des § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII zu veranlassen (vgl. Meßling in jurisPK-SGB XII, § 62 Rdnrn. 11 ff.). Eine gegenwärtige akute Notlage, zu deren Behebung die Regelungsanordnung dient (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - juris; ferner Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Auflage, Rdnr. 335; Keller, a.a.O., Rdnr. 35a), hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht aufzuzeigen vermocht; eine solche ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf die vorläufige Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für eine Haushaltshilfe (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - juris Rdnr. 21 zur Abgrenzung von Hilfen zur Weiterführung des Haushalts nach 70 SGB XII), nachdem die Antragsgegnerin zunächst den Antrag des Antragstellers vom 15. November 2015 durch Bescheid vom 29. Januar 2016, angefochten mit E-Mail vom 2. Februar 2016 nebst angefügtem und von der Antragsgegnerin ausgedrucktem PDF-Dokument (vgl. zum Schriftformerfordernis des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG z.B. Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 7 AS 205/11 B ER - juris Rdnrn. 19 ff. m.w.N.), abgelehnt hatte. Dieses einstweilige Rechtsschutzgesuch hatte vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) keinen Erfolg (Beschluss vom 15. Februar 2016), weil das SG von einer formunwirksamen Antragstellung ausgegangen ist. Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 29. Januar 2016 zurückgenommen und dem Antragsteller durch Bescheid vom 15. Februar 2016, freilich wiederum mit Widerspruch (Schreiben vom 3. März 2016) angefochten, nun im Rahmen der Leistungen der Hilfe zur Pflege die Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung im Umfang von einer Stunde wöchentlich durch den Hilfsdienst Daily Help für die Zeit vom 29. Januar 2016 bis zum 30. April 2016 übernommen.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei im Fall der Bestandskraft eines Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 29c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
3. Zwar hat der Antragsteller - entgegen der Auffassung des SG - sein einstweiliges Rechtsschutzgesuch formwirksam beim SG angebracht, jedoch hat er jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a. Das einstweilige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers ist formwirksam. Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag ist entsprechend § 90 SGG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzubringen (vgl. nur Keller, a.a.O. Rdnrn. 8b, 26a). In der sozialrechtlichen Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass die erforderliche Schriftform durch eine einfache E-Mail nicht gewahrt wird (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 15. November 2010 - B 8 SO 71/10 B - juris Rdnr. 6; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013 - L 9 AS 4755/12 - juris Rdnr. 28; Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - L 15 SB 123/10 - juris Rdnr. 29; Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 90 Rdnr. 40; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 90 Rdnr. 5b; vgl. ferner § 65a SGG). Demnach genügt die am 2. Februar 2012 an das SG übersandte E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das SG sowohl die E-Mail des Antragstellers als auch das dieser angefügte PDF-Dokument ausgedruckt und als einstweiliges Rechtsschutzverfahren geführt hat. Es hat damit einen Medienwechsel vollzogen (vgl. dazu Jaritz, a.a.O. Rdnr. 42). Mit dem Ausdruck des PDF-Dokuments hat die Antragsschrift in einer der Schriftform genügenden Form vorgelegen (so z.B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2011 - L 5 AS 433/10 B - juris Rdnr. 2; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - juris Rdnrn. 12 ff.; Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 AZB 6/13 - juris Rdnr. 12; Finanzgericht (FG) Saarland, Zwischengerichtsbescheid vom 9. Oktober 2015 - 2 K 1323/15 - juris Rdnr. 7; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B - juris Rdnr. 15). Der Ausdruck verkörpert das einstweilige Rechtsschutzgesuch in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Antragstellers ab. Ähnlich wie im Falle der Übermittlung eines Schriftsatzes per Computerfax (vgl. dazu Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OBG 1/98 - BGHZ 144, 160 -) ist auch hier die nur in Kopie wiedergegebene Unterschrift unschädlich. Das SG ist zwar nicht verpflichtet gewesen, die E-Mail des Antragstellers nebst PDF-Datei zu öffnen und auszudrucken. Nimmt das Gericht allerdings den elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen und druckt ihn aus, muss es ihn auch mit kopierter Unterschrift als genügend betrachten. Der Zugang zum Gericht würde sonst in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert. Schließlich bestehen entgegen der Auffassung des SG keine hinreichenden Zweifel an der Zuordnung und Zurechnung der Schreibens vom 3. Februar 2016 zum Antragsteller. Der Antragsteller hat wiederholt mit dem Antragsgegner unter den E-Mail-Adressen "us.aschenbrenner@gmail.com" und "us.aschenbrennermail.com" kommuniziert (vgl. z.B. nur Bl. 86, 103, 108, 115, 118, 120 der Verwaltungsakten). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Erklärung vom 3. Februar 2016 von einem anderen Absender herrührt, zumal sich der Antragsteller diese zu eigen gemacht hat. Auch der Umstand, dass der Antragsteller lediglich seine Postfachanschrift, seine E-Mail-Adresse und seine Mobilfunktelefonnummer in den Antragsschreiben vom 3. Februar 2016 mitgeteilt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, da sich seine ladungsfähige Anschrift Mühlenweg 44a in 78467 Konstanz zwanglos aus den Verwaltungsakten ergibt (vgl. nur Bl. 4, 75, 76, 78, 80, 81, 83, 95, 97, 99, 101 der Verwaltungsakten) (vgl. BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S - juris Rdnr. 9; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 - juris Rdnr. 39; Jaritz in Roos/Wahrendorf, a.a.O., § 92 Rdnr. 26; Leitherer in Meyer-Ladewig, u.a., a.a.O., § 92 Rdnr. 4).
b. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund i.S. der Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Durch eine einstweilige Anordnung soll vermieden werden, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen kann (Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 27a; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Aufl. 2012, Rdnr. 318). Entscheidend ist, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 86b Rdnr. 134; Keller, a.a.O. Rdnr. 28; Krodel in Beck´scher Online-Kommentar-Sozialrecht, § 86b Rdnr. 72). Dabei genügen die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile nicht (Keller, a.a.O. Rdnr. 29a).
Vorliegend ist es dem Antragsteller zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn die Antragsgegnerin hat zwischenzeitlich durch Bescheid vom 15. Februar 2016 für die Zeit vom 29. Januar 2016, mithin bereits für die Zeit vor Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs am 2. Februar 2016, bis zum 30. April 2016 die Kosten für die gewünschte Haushaltshilfe im Umfang von einer Wochenstunde durch den Hilfsdienst Daily Help übernommen. Zwar hat der Antragsteller diesen Bescheid mit einem Widerspruch angefochten, jedoch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass er wegen seiner Erkrankungen bzw. Behinderungen einer häuslichen Pflege im Umfang von mehr als einer Wochenstunde bedarf. Ihm ist es zuzumuten, den Ausgang des anhängigen Vorverfahrens betreffend den Bescheid vom 15. Februar 2016 abzuwarten und dort seine konkreten Einwendungen vorzubringen. Insbesondere ist es ihm zwanglos möglich, seine krankheits- bzw. behinderungsbedingten Einschränkungen sowie den aus seiner Sicht daraus resultierenden Hilfebedarf im Bereich der gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie der anderen Verrichtungen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), insbesondere im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, zu beschreiben und die Antragsgegnerin zur Ermittlung und Feststellung der Pflegebedürftigkeit i.S. des § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII zu veranlassen (vgl. Meßling in jurisPK-SGB XII, § 62 Rdnrn. 11 ff.). Eine gegenwärtige akute Notlage, zu deren Behebung die Regelungsanordnung dient (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - juris; ferner Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Auflage, Rdnr. 335; Keller, a.a.O., Rdnr. 35a), hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht aufzuzeigen vermocht; eine solche ist für den Senat auch nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved