L 8 SO 78/15 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 149/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 78/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) verfolgt mit seiner Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).

Der am ... 1941 geborene Ast. ist seit dem 1. März 2015 bei der am ... 1943 geborenen U. B. als wohnhaft in dem im Eigentum von U. B. stehenden Haus in M. (G.) gemeldet. Der Ast. bezieht Altersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 198,85 EUR und einen Zuschuss zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der G. Krankenversicherung AG (im Folgenden: G.) in Höhe von monatlich 14,52 EUR. Er ist weiterhin im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit U. B. selbstständig erwerbstätig. Ausweislich des Beschlusses des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juli 2008 wurde bereits im Jahr 2008 der Geschäftssitz der GbR am jetzigen Wohnsitz des Ast. in M. geführt. Unter seiner vorausgegangenen Meldeadresse in B. betrieb der Kläger nach seinen Angaben eine Zweigstelle dieser Gesellschaft. Dabei werden Zahlungen aus der Geschäftstätigkeit auf ein Konto von U. B. als alleiniger Kontoinhaberin gezahlt. Nach den Angaben zur Einkommensteuer schwankt der Gewinn aus dieser Gesellschaft stark. Für das Jahr 2014 hat der Ast. einen auf ihn angefallenen Gewinn in Höhe von 6.500,00 EUR angegeben. Für das Jahr 2013 sind vom Finanzamt M. für den Ast. aus dieser Gesellschaft zu berücksichtigende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.503,21 EUR festgestellt worden. Zum Stichtag 24. Januar 2011 gab der Ast. gegenüber dem Finanzamt W., B., Mietrückstände in Höhe von 20.000 EUR gegenüber U. B. an. Bezüglich einer Dritten Beteiligung an der KC M. AG & Co. KG über 50.000,00 DM schloss der Ast. mit U. B. unter dem 20./22. Dezember 1998 einen Treuhandvertrag auf unbestimmte Zeit über den Erwerb auf Rechnung des Ast. mit der Kündigungsmöglichkeit dieses Vertrages aus wichtigem Grund. Für diese und eine "Vierte Beteiligung KC M." weisen die Steuererklärung des Ast. den Zusatz "von Amts wegen" aus. Das Finanzamt M. V teilte zu der Vierten Beteiligung an der KC M. AG & Co. KG negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2000, 2003, 2008, 2009 und positive Einkünfte für die Jahre 2001, 2002 und 2004 bis 2007 mit.

Der Ag. lehnte den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung mit Bescheid vom 21. September 2015 ab, der sowohl den Ast. als auch U. B. als Adressaten nennt. Im Ergebnis der Prüfung der Unterlagen werde im Falle des Ast. eine Bedarfsgemeinschaft festgestellt, sodass gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII das Einkommen und Vermögen beider Partner bei der Berechnung berücksichtigt werde. Da sich aktuell kein Leistungsanspruch ergebe, sei von einer weitergehenden Prüfung des Antrags abgesehen worden, die aber vorbehalten bleibe.

Der Ast. hat am 26. November 2015 bei dem Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Ag. zunächst beantragt, diesen zu verpflichten, ihm ab dem 27. August 2015 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von "monatlich mindestens 951,80 EUR" zu gewähren. Der Betrag errechne sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR, Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der G. in Höhe von 499,55 EUR und einem Kostenbeitrag in Höhe von 283,62 EUR. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 1.165,17 EUR sei seine Rente in Höhe von 213,37 EUR monatlich abzusetzen. Es bestehe keine "eheliche Lebensgemeinschaft" zwischen ihm und U. B. Er lebe derzeit von nichts als seiner Rente und (seit der Antragstellung bei dem Ag.) von "einer einmaligen Firmenzahlung von 745,81 EUR" am 7. Oktober 2015. Zu diesem Betrag hat er nachfolgend ausgeführt, diesen ausschließlich für Firmenzwecke ausgegeben zu haben. Er hat gemeint, er sei ohne Krankenversicherungsschutz. Es seien Schulden bei der G. (2.395,05 EUR Stand 27. Oktober 2015) und bei U. B. in Höhe von mehreren Tausend EUR entstanden. Er habe am 19. Oktober 386,00 EUR Kfz-Steuer und am 1. Januar 2016 480,19 EUR Beiträge zur Kfz-Versicherung der U. B. zu zahlen. Seine Telefonrechnung für Dezember 2015 betrage 138,64 EUR.

Die G. hat die Krankenversicherung des Ast. mit Versicherungsschein vom 15. Dezember 2015 ab dem 1. Dezember 2015 auf den Notlagentarif mit einem monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 128,90 EUR umgestellt. Dem Ast. ist hierzu von der G. mitgeteilt worden, dass ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz bestehe, dessen Leistungen der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) entspreche. Der vertragliche Pflegeversicherungsschutz sei nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem vierten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) gleichwertig. Unter dem 3. Dezember 2015 hat der Ast. unter Berücksichtigung geänderter Kosten der Unterkunft in Höhe von 443,94 EUR ab dem 1. August 2015 1.112,12 EUR und ab dem 1. Januar 2016 1.152,12 EUR pro Monat verlangt.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 abgelehnt. Dem Ast. sei es nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung habe der Ag. mit Bescheid vom 21. September 2015 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung rechtmäßig abgelehnt. Das Gericht gehe davon aus, dass der Ast. entweder über eigenes ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfüge bzw. mit U. B. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Aus den Kontoauszügen des Ast. bei der Postbank seien in dem Zeitraum von August bis November 2015 nur geringe Barabhebungen und keine Abbuchungen von Lebensmittelgeschäften, Drogeriemärkten bzw. Tankstellen feststellbar. Es sei nicht glaubhaft, dass alle Zahlungen für Benzin oder Lebensmittel in bar erfolgt seien und er von diesen nur geringen Barmitteln über mehrere Monate hinaus seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Die Angaben des Ast. hierzu seien widersprüchlich. Da der Ast. unter verschiedenen Namen im geschäftlichen Verkehr auftrete, sei es nicht auszuschließen, dass er über anderes Einkommen bzw. Vermögen verfügen könne. Nach den von der Rechtsprechung konkretisierten Maßstäben zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft liege angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Ast. und U. B. vor. Denn der Ast. habe selbst angegeben, dass zwischen ihm und U. B. seit Jahren eine Wohngemeinschaft vorliege, dass er private Schulden von circa 20.000,00 EUR bei ihr habe und er demnächst auf Grund der von ihr benötigten Pflege nur noch geringe Einnahmen erzielen werde. Ein gemeinsames Wirtschaften liege insoweit vor, dass die Einkäufe und die Zubereitung des Mittagessens gemeinsam erfolgten. Es lägen auch Überweisungen der U. B. auf das Privatkonto des Ast. vor. Demgegenüber habe der Ast. keine glaubhaften Angaben zum Bestreiten seines Lebensunterhalts unabhängig von finanziellen Zuwendungen der U. B. dargelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass U. B. den Ast. in der Vergangenheit finanziell unterstützt habe und dies derzeit noch fortgesetzt erfolge.

Gegen den ihm am 18. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat der Ast. am 29. Dezember 2015 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Seine Bedürftigkeit sei einvernehmlich dargetan. Eine "Bedarfsgemeinschaft" und damit die Vermutung einer Bedarfsdeckung gebe es im Bereich des SGB XII nicht. Zugunsten von U. B. gelte im Übrigen die Vermutung "aus § 43 Abs. 2 SGB XII", dass sie nicht über ein Gesamteinkommen in Höhe von mehr als 100.000,00 EUR verfüge. Es sei im Übrigen Aufgabe des Ag., eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen. Eine langjährige Wohngemeinschaft mit U. B. könne bereits deshalb nicht bestanden haben, weil er bis Februar 2015 mit Hauptwohnsitz in B. gewohnt habe. In M. hätten bis dahin nur gelegentliche Besprechungen geschäftlicher Natur stattgefunden. Für den nachfolgenden Zeitraum habe eine Trennung von U. B. infolge ihrer Krankheit mit einer überwiegenden Abwesenheit im Krankenhaus oder in der Kur bestanden. Seit Herbst 2014 habe er überhaupt keine Einnahmen mehr erzielt. Der Grund hierfür sei nicht die Pflege von U. B., sondern die Änderung der Geschäftsidee. Während diese ursprünglich auf der Vermittlung von Verkaufsflächen basiert habe, sei nun die Vermittlung von Wohnungen und Grundstücken hinzugetreten. Entscheidend seien seine ausstehenden Krankenversicherungsbeiträge und die ausstehenden Zahlungen der vereinbarten Hauskosten an U. B. (zum Jahresende 4.439,40 EUR). Für ihn überraschend habe das Krankenversicherungsunternehmen ihm am 18. Dezember 2015 neue Unterlagen für einen Notlagentarif übersandt. Danach sei seine Krankenversicherung ohne seine Zustimmung ab dem 1. Dezember 2015 umgestellt worden mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von nun 128,90 EUR. Dem habe er seinen Antrag im Beschwerdeverfahren angepasst. Dennoch bestehe seiner Auffassung nach seit geraumer Zeit für ihn kein Krankenversicherungsschutz mehr. Seine im Übrigen geringen Lebenshaltungskosten beruhten darauf, dass er von Gemüse und Kartoffeln lebe. Gemüse habe er selbst im Herbst im Garten angepflanzt. Er esse Marmelade von Früchten, die er selbst bewirtschafte und gegen den Willen von U. B. herstelle. U. B. selbst sei auf Grund ihrer Erkrankung darauf angewiesen, nur frischestes Gemüse und Essen zu verzehren. Er lebe damit von deren Abfällen, die er sich nehme, statt sie wegzuwerfen; die sie ihm aber keinesfalls gebe. Er versichere nochmals an Eides statt, dass U. B. nicht für ihn aufkomme. Zu seinem 74. Geburtstag am 7. Dezember 2015 habe er von Dritten, d.h. nicht von U. B., nur Geldgeschenke erbeten, die auch eingetroffen seien. An Benzin reichten ihm 10,00 EUR monatlich, die in seinem BMW für 130 km ausreichten. Eine Fahrt nach B. koste ihn 30,00 EUR bis 40,00 EUR pro Monat. Essen nehme er mit. Im Übrigen seien Lebensmittel und Benzin auch bei einer "reinen" Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft unschädlich. Über weiteres Vermögen oder Einkommen verfüge er nicht. Das Konto bei der ... sei nicht privater Natur. Die EC-Karte könne er nur zu geschäftlichen Zwecken und nach Zustimmung von U. B. im Einzelfall verwenden. Die EC-Karte gebe er nun an U. B. zurück. Nur der private Bereich sei von Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Auch die überwiegende Zahl der Buchungen auf seinem Konto bei der ... seien geschäftlicher Natur gewesen.

Der Ast. beantragt ausdrücklich,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vom 1. August bis zum 30. November 2015 eine Grundsicherung in Höhe von 1.112,12 EUR pro Monat und ab 1. Dezember 2015 in Höhe von 741,47 EUR pro Monat nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu gewähren,

im Falle einer Nichtzahlung ein angemessenes Ordnungsgeld anzukündigen.

Der Ag. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend, nachdem er mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2016 den Widerspruch des Ast. gegen den Bescheid vom 21. September 2015 als unbegründet zurückgewiesen hat, der nun Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Halle (S 29 SO 3/16) ist. Der Ast. habe nach wie vor nicht schlüssig vorgetragen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Auch unter Berücksichtigung der eigenen Darlegungslast bestehe angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Ast. und U. B. Der Ast. sei auf unbestimmte Zeit zu U. B. gezogen, sodass diese Gemeinschaft auf Dauer angelegt sei. Die Bindung zwischen U. B. und dem Ast. scheine auch nach den gegebenen Anhaltspunkten viel enger als zwischen Vermieter und Mieter oder bloßen Geschäftspartnern üblich zu sein. Als Indizien seien insoweit die gemeinsame Benutzung von Küche und sämtlichen Haushaltsgegenständen zu sehen. Es sei nicht erkennbar, dass der Ast. tatsächlich Nebenkosten an U. B. gezahlt habe. Bestrebungen von U. B., Zahlungen bei dem Ast. einzufordern, seien nicht erkennbar, sodass Zweifel an einem ernstlich gemeinten Abschluss eines Mietvertrages aufkämen. Auch dass der Ast. kostenfrei bei U. B. wohnen dürfe, lasse eher den Schluss zu, dass es sich um eine engere als eine bloß geschäftliche Gemeinschaft handele. In der von dem Ast. und U. B. gegründeten GbR sei eine Aufgabenteilung erfolgt, bei der U. B. für die Buchhaltung und der Ast. für die Geschäftsführung an sich zuständig gewesen sei. Soweit sich nach den Angaben des Ast. im Beschwerdeverfahren auch die Aufenthalte am Wochenende in M. auf die geschäftliche Verbindung beschränkt haben sollen, stünden diese Angaben in Widerspruch zu denen des Ast. in seinem Schriftsatz vom 26. August 2015, seit Jahren mit U. B. in einer Wohngemeinschaft zu leben. Auch die gesamte Gestaltung des Haushaltes, wie sie hier in der Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten zum Ausdruck komme, spreche für eine gemeinsame Haushaltsführung. Einkauf und Zubereitung der Mahlzeiten fänden abwechselnd statt, U. B. stehe finanziell für den Ast. ein. Besonders gewichtig sei, dass der Ast. sich in der Notlage der schweren Krebserkrankung von U. B. um diese kümmern würde und er zunächst angegeben habe, ab dem 1. Januar 2016 für diese die Pflege übernehmen zu wollen. Das sei im Ergebnis nach Angaben des Ast. an dem Wunsch von U. B. gescheitert, einen Pflegedienst beauftragen zu wollen. Auch eine gelegentliche, krankheitsbedingte Ortsabwesenheit lasse den Eindruck einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht entfallen.

Dem Ast. ist von dem Berichterstatter aufgegeben worden, seine Steuererklärung für das Jahr 2014, die Einkommensteuererklärung für 2014, soweit noch vorhanden, eine Einverständniserklärung zur Beiziehung der Steuerakten, Rechnungen (vollständig), die im oder für das Jahr 2015 und das Jahr 2016 gestellt worden sind, betreffend den privaten und den geschäftlichen Bereich sowohl in Bezug auf erhaltene als auch selbst gestellte Rechnungen und eine Aufstellung sämtlicher Girokonten, Sparkonten, Tagesgeldkonten, Festgeldkonten, Wertpapierdepots etc. unter Angabe, dass diese Aufstellung vollständig ist (Stand am Tag der Aufstellung), zu übersenden.

Der Ast. hat zu den Auflagen des Berichterstatters ausgeführt, die KC M. sei im Jahr 1999 abgeschlossen. Es handele sich um Medienbeteiligungen zu Steuersparzwecken. Die Firmen befänden sich im Konkurs. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren seien seines Wissens nach insoweit eingestellt worden. Seit dem 1. Januar 2015 sei für die mit U. B. betriebene Gesellschaft nur eine Rechnung vom 23. Januar 2015 in Höhe von 2.856,00 EUR gestellt worden. Er verfüge nur über das Girokonto bei der Postbank. Im Übrigen wird in Bezug auf die Einzelheiten auf Blatt 275 bis 277 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.

Mit seinem Einverständnis sind die den Ast. betreffenden Steuerakten des Finanzamtes M. beigezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des Ag. und der den Ast. betreffenden Steuerakten des Finanzamtes M., der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Ast. hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Der Ast. hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Ag. zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 1. August bis zum 30. November 2015 in Höhe von monatlich 1.112,12 EUR und ab 1. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 741,47 EUR zu gewähren.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.

In Bezug auf die von dem Ast. begehrten Leistungen vom 1. August bis zum 25. November 2015 fehlt es für den Antrag des Ast. an einem Anordnungsgrund bereits daran, weil Leistungen für die Vergangenheit nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein können, soweit damit eine aktuelle Notlage nicht beseitigt werden kann (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - juris). Nach Umstellung des Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages auf den Notlagentarif ist insoweit auch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes des Ast. nicht zu befürchten. In Bezug auf die Rückstände für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung stand es dem Ast. frei, den Wechsel in den Basistarif im Sinne des § 193 Abs. 5 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) bei der G. zu beantragen. Ein Ruhen des Vertrages tritt nach § 193 Abs. 6 Satz 4 VVG nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII sind oder werden. Insoweit genügt es, wenn nur unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine solche Hilfebedürftigkeit entstehen würde. Im Übrigen gewährleistet der Notlagentarif nach § 193 Abs. 7 VVG i.V.m. § 153 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (VAG) hier den Krankenversicherungsschutz des Ast. bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Nach dem Versicherungsschein der G. vom 15. Dezember 2015 besteht ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz, dessen Leistungen der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) entsprechen.

Für den Zeitraum ab dem 26. November 2015 besteht ein Anordnungsanspruch des Ast. für die begehrte Regelungsanordnung nicht.

Der Ag. ist sachlich und örtlich zuständig für die streitigen Leistungen nach dem SGB XII (§§ 97 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Der Hilfebedarf des Ast. setzt sich aus seinem Regelbedarf und den Kosten des Notlagentarifs seiner Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Kosten der Unterkunft und Heizung sind nicht als Hilfebedarf für den Ast. anzusetzen. Auch soweit das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsprechung zu einer Rechtsverbindlichkeit von Zahlungspflichten im Rahmen eines Zusammenwohnens dahingehend konkretisiert hat, dass eine faktische Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung genügt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 8 SO 10/14 - juris), ist auch ein solcher faktischer Zwang des Ast., Zahlungen zu leisten, nicht erkennbar. U. B. war nach den Angaben des Ast. als Mitgesellschafterin einer GbR stets über die ausbleibenden Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ast. informiert. Da sie ihn dennoch weit vor der Beantragung von Leistungen der Grundsicherung durch den Ast. in ihr Haus aufgenommen hat, spricht nichts dafür, dass sie von einer Leistungsfähigkeit des Ast. zu einem Unkostenbeitrag ausgehen konnte. Vor dem Hintergrund, dass sich der Sitz der GbR des Ast. mit U. B. in dem Haus in M. befindet, dürfte sich auch ein gesellschaftsrechtlich begründetes Nutzungsverhältnis an Räumlichkeiten ergeben. Die von dem Ast. angegebenen Mietrückstände in Höhe von 20.000 EUR bestehen nach den Angaben des Ast. gegenüber den Finanzbehörden bereits seit dem Jahr 2011 und können damit - soweit diese rechtsverbindliche Forderungen darstellen, denen kein Leistungsverweigerungsrecht des Ast. gegenübersteht - keine aktuelle Notlage des Ast. begründen.

Für den Regelbedarf (ab dem 1. Januar 2016 404,00 EUR für Alleinstehende und 364,00 EUR für Paare) und die Beiträge zum Notlagentarif in der Kranken- und Pflegeversicherung (128,90 EUR) ist der Senat nicht von dem Vorbringen des Ast. in Bezug auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse überzeugt. Dem Gesamtbetrag aus Regelbedarf und Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung stehen zunächst die Altersrente des Ast. in Höhe von 198,85 EUR und der Zuschuss zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 14,52 EUR gegenüber. Selbst wenn man für den Ast. von dem Regelbedarf für Alleinstehende, d.h. einem Gesamtbedarf in Höhe von 532,90 EUR ausginge, wäre in Bezug auf den verbleibenden Bedarf in Höhe von 319,53 EUR bisher nicht erwiesen, dass der Ast. diesen nicht aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit decken könnte. Insbesondere ist bisher nicht nachvollziehbar, wie Einnahmen für die Geschäftstätigkeit des Ast. gebucht werden. So ist insbesondere der Verbrauch der Maklervergütungen in Höhe von mindestens 46.594,45 EUR (2 x 18.637,78 EUR und 9.318,89 EUR) auf insgesamt drei Rechnungen von Mai und August 2014 nicht hinreichend belegt. Legt man die vom Ast. beschriebene spartanische Lebensführung zugrunde, müsste zumindest ein den Schonbetrag von 2.600,00 EUR nach § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigender Betrag sich noch im Vermögen des Ast. befinden. Diese Annahme legt insbesondere der Umstand nahe, dass die Geschäftskonten der Gesellschaft auf den Namen von U. B. geführt werden.

Soweit der Ast. eine fehlende Werthaltigkeit der Dritten und Vierten Beteiligung an der KC M. AG & Co. KG behauptet, ergibt sich allein aus einer die Kosten der Beteiligung ggfs. übersteigenden Verlustzuweisung nicht, dass diese Beteiligungen, wie der Ast. vorträgt, im Jahr 1999 abgeschlossen wurden. Die Frage einer Verwertbarkeit dieser Beteiligungen kann im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Die insoweit zumindest unvollständigen Angaben des Ast. lassen annehmen, dass auch im Rahmen einer Folgenabwägung ein Leistungsanspruch nicht hinreichend durch Tatsachenfeststellungen gestützt werden kann.

Soweit der Ast., wie er angibt, "intern" Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.000,00 EUR von U. B. übernommen hat, stünde ihm ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu, den er zunächst zu verfolgen hätte. Da die Kontobewegungen auf dem allein im Namen von U. B. geführten Konto bei der Commerzbank die Zahlungen der GbR z.B. in Bezug auf die Kraftfahrzeuge nicht vollständig abdecken, hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, das Zahlungseingänge auf einem weiteren Girokonto von U. B. gebucht werden.

Nicht abschließend bewerten kann der Senat, ob zwischen dem Ast. und U. B. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat die weitere Aufklärung des Sachverhaltes insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben können.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.

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Rechtskraft
Aus
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