Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 12 LW 1144/13
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1722/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Form der Abgabe landwirtschaftlicher Grundstücke ist auch die Rückgabe gepachteter Grundstücke an den Verpächter (z.B. Kündigung des Pachtvertrages)
2. Die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft, in deren Erbmasse sich auch landwirtschaftliche Grundstücke befinden, bedeutet nicht automatisch, das ein dem Anspruch auf Altersrente nach dem ALG entgegenstehendes landwirtschaftliches Unternehmen betrieben wird. Betreibt weder die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich noch das Altersrente nach dem ALG begehrende Mitglied der Erbengemeinschaft mit den in die Erbmasse gelangten Grundstücken ein landwirtschaftliches Unternehmen, bedarf es keiner ""Abgabe"" der in die Erbmasse gelangten Grundstücke.
L 10 LW 1722/15
S 12 LW 1144/13
Beschluss
Der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 07.03.2016 für Recht erkannt:
2. Die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft, in deren Erbmasse sich auch landwirtschaftliche Grundstücke befinden, bedeutet nicht automatisch, das ein dem Anspruch auf Altersrente nach dem ALG entgegenstehendes landwirtschaftliches Unternehmen betrieben wird. Betreibt weder die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich noch das Altersrente nach dem ALG begehrende Mitglied der Erbengemeinschaft mit den in die Erbmasse gelangten Grundstücken ein landwirtschaftliches Unternehmen, bedarf es keiner ""Abgabe"" der in die Erbmasse gelangten Grundstücke.
L 10 LW 1722/15
S 12 LW 1144/13
Beschluss
Der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 07.03.2016 für Recht erkannt:
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Dies ist hier der Fall, nachdem der Rechtsstreit durch Vergleich mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen endete und Nr. 4 des Vergleichs eine Entscheidung des Senats über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vorsieht. Damit hat der Senat über die Frage, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten des Rechtsstreits - also beider Rechtszüge - zu erstatten haben, zu entscheiden, wobei diese Entscheidung gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 SGG durch den Vorsitzenden ergeht.
Die Entscheidung hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei stellt der Senat maßgeblich darauf ab, wie der Rechtsstreit ohne den verfahrensbeendigenden Vergleich ausgegangen wäre.
Hieran gemessen hat die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Maßgebend insoweit ist allerdings nicht der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger den streitigen Anspruch zuerkannte; denn dies - so die Auffassung der Beklagten - beruhte auf einer zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung. Maßgebend ist vielmehr, dass dem Kläger der streitige Anspruch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch ohne diese Gesetzesänderung zustand, sein Rechtsstreit somit auch ohne diese Gesetzesänderung Erfolgsaussichten hatte.
Gegenstand des Rechtsstreits war zuletzt - nachdem die Ehefrau des Klägers und frühere Klägerin durch einen Verfahrensvergleich aus dem Rechtsstreit ausgeschieden war - allein ein Anspruch des Klägers auf Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Zeit von Juli 2011 bis April 2012. Rechtsgrundlage dieses Begehrens war § 11 ALG. Danach haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben (Nr. 1), sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 2) und (Nr. 3) das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Dabei war zwischen den Beteiligten zu Recht allein streitig, ob diesem Anspruch das Miteigentum des Klägers als Mitglied einer zwischen ihm und seiner Schwester bestehenden Erbengemeinschaft an verschiedenen, die Mindestgröße überschreitenden Grundstücken entgegenstand, wobei es sich allein um Grundstücke handelte, die in einer testamentarischen Teilungsanordnung der Schwester zugedacht waren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 13.08.2015 verwiesen. Indessen standen diese Grundstücke dem geltend gemachten Anspruch auf Altersrente auch im streitigen Zeitraum nicht entgegen. Soweit der Kläger diese Grundstücke früher auf Grund von Pachtverträgen bewirtschaftete, endete dies bereits vor vielen Jahren durch Rückgabe an den Verpächter. Soweit der Kläger nach dem Tod seiner Mutter Miteigentum an diesen Grundstücken erwarb, bedarf es keiner Abgabe, weil der Kläger nach dem Erwerb des Miteigentums nie landwirtschaftlicher Unternehmer war.
Nachdem die Beklagte die aus Sicht des Senats glaubhaften Angaben des Klägers über das Schicksal der ursprünglich von ihm auf der Grundlage eines mit seinem Vater geschlossenen Pachtvertrages bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke nicht bestreitet, sondern ebenfalls für glaubhaft und damit der Wahrheit entsprechend ansieht, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Kläger beabsichtigte ursprünglich, das landwirtschaftliche Unternehmen seines Vaters fortzuführen und pachtete und bewirtschaftete seit 1983 die seinem Vater gehörenden landwirtschaftlichen Flächen, auch in der Hoffnung, diese Grundstücke im Wege der Erbnachfolge zu Eigentum zu erhalten. Diese Grundstücke waren somit zum damaligen Zeitpunkt Teil des von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens. Nachdem er erfahren hatte, dass seine Eltern in einem gemeinschaftlichen Testament einen Teil dieser Grundstücke testamentarisch im Rahmen einer Teilungsanordnung seiner Schwester zugewiesen hatten, gab er diese, seiner Schwester zugewiesenen Grundstücke im Jahre 2002 an seinen Vater zurück. Damit endeten - in juristischer Hinsicht - die entsprechenden Pachtverträge zwischen dem Kläger und seinem Vater durch Kündigung. Der Kläger hatte diese Grundstücke somit bereits im Jahre 2002 wieder an seinen Vater zurückgegeben, was grundsätzlich als Abgabe i.S. des § 21 ALG anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81 in SozR 5850 § 41 Nr. 14). Damit stand diese frühere Nutzung dem streitigen Anspruch auf Altersrente ab Juli 2011 nicht entgegen.
Mit dem Tod des Vaters und nachfolgend, am 17.02.2011, der Mutter ging das Erbe, genauer: das Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken, auf den Kläger und seine Schwester als Erbengemeinschaft über, darunter auch die der Schwester im Testament per Teilungsanordnung zugewiesenen Grundstücke. Entgegen der Auffassung der Beklagten stand diese Stellung des Klägers als Miterbe dem streitigen Anspruch auf Altersrente nicht entgegen.
Insbesondere ging auf die Erbengemeinschaft kein landwirtschaftliches Unternehmen über. Denn im Rahmen der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -) kann nur jenes Vermögen auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft übergehen, das dem Erblasser, hier der letztverstorbenen Mutter, gehörte. Da weder der Vater des Klägers bis zu seinem Tod noch die Mutter des Klägers ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieb, konnte mit deren Tod auch kein landwirtschaftliches Unternehmen in Wege der Erbfolge übergehen, so dass es keiner näheren Klärung bedarf, wie die Gesamtrechtsnachfolge in ein landwirtschaftliches Unternehmen zu beurteilen ist. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Übergangs eines landwirtschaftlichen Unternehmens auf eine Erbengemeinschaft auch hieraus nicht zwingend auf eine Eigenschaft jedes einzelnen Miterben als landwirtschaftlicher Unternehmer zu schließen ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81, a.a.O.; zum Beitragsrecht: Urteil vom 26.02.1969, 7 RLw 26/66 in SozR Nr. 5 zu § 9 GAL; Urteil vom 12.12.1969, 11/7 RLw 22/68, juris; 17.03.1970, 11/7 RLw 15/66, juris). Im vorliegenden Fall war ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht Gegenstand der Erbmasse und konnte damit auch nicht auf die Erbengemeinschaft übergehen.
Gegenstand der Erbmasse war das Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken. Entgegen der Auffassung der Beklagten standen die der Schwester des Klägers in der Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke dem streitigen Rentenanspruch gleichwohl nicht entgegen. Denn der Kläger betrieb insoweit kein landwirtschaftliches Unternehmen. Insbesondere hatte der Kläger nicht deshalb eine derartige Unternehmensstellung, weil er auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft Miteigentümer der seiner Schwester in der testamentarischen Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke war. (BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81, a.a.O.). Landwirtschaftlicher Unternehmer wäre er nur gewesen, wenn die Grundstücke durch die Erbengemeinschaft, also durch die Miterben gemeinsam, oder auf Grund Überlassung durch die Erbengemeinschaft durch den Kläger selbst bewirtschaftet worden wären (BSG, a.a.O.; § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG). Dies war indessen nicht der Fall. Denn die der Schwester des Klägers in der testamentarischen Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke waren bereits im Zeitpunkt des hier maßgebenden Erbfalls nach der Mutter im Besitz der Schwester (und von dieser jedenfalls teilweise an Dritte verpachtet). Eine Bewirtschaftung dieser Grundstücke durch den Kläger erfolgte nach dem Erbfall somit zu keinem Zeitpunkt. Der Kläger hatte im Übrigen auch keinerlei Rechtsstellung, sich die Nutzung dieser Grundstücke zu verschaffen. Denn als Miterbe zur Hälfte hatte er keine Stimmenmehrheit in der Erbengemeinschaft. Damit war der Kläger in Bezug auf die in der testamentarischen Teilungsanordnung seiner Schwester zugedachten Grundstücke gerade nicht landwirtschaftlicher Unternehmer, so dass diese Grundstücke einem Anspruch auf Altersrente auch nicht entgegenstanden.
Dabei kommt dem Umstand, dass möglicherweise ein Teil dieser Grundstücke nicht verpachtet ist, sondern brachliegt, keine Bedeutung zu. Es trifft zwar zu, dass die bloß tatsächliche Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung keine Abgabe i.S. des § 21 ALG bewirkt, sondern ggf. nur zum Verlust der Unternehmereigenschaft führt (BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81 in SozR 5850 § 41 Nr. 14; Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R in SozR 3-5868 § 21 Nr. 3). Indessen bedurfte es keiner Abgabe, weil der Kläger in Bezug auf die in Rede stehenden Grundstücke seit dem Erwerb des (Mit)Eigentums zu keinem Zeitpunkt landwirtschaftlicher Unternehmer war.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Dies ist hier der Fall, nachdem der Rechtsstreit durch Vergleich mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen endete und Nr. 4 des Vergleichs eine Entscheidung des Senats über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vorsieht. Damit hat der Senat über die Frage, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten des Rechtsstreits - also beider Rechtszüge - zu erstatten haben, zu entscheiden, wobei diese Entscheidung gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5 SGG durch den Vorsitzenden ergeht.
Die Entscheidung hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei stellt der Senat maßgeblich darauf ab, wie der Rechtsstreit ohne den verfahrensbeendigenden Vergleich ausgegangen wäre.
Hieran gemessen hat die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Maßgebend insoweit ist allerdings nicht der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger den streitigen Anspruch zuerkannte; denn dies - so die Auffassung der Beklagten - beruhte auf einer zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung. Maßgebend ist vielmehr, dass dem Kläger der streitige Anspruch nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch ohne diese Gesetzesänderung zustand, sein Rechtsstreit somit auch ohne diese Gesetzesänderung Erfolgsaussichten hatte.
Gegenstand des Rechtsstreits war zuletzt - nachdem die Ehefrau des Klägers und frühere Klägerin durch einen Verfahrensvergleich aus dem Rechtsstreit ausgeschieden war - allein ein Anspruch des Klägers auf Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Zeit von Juli 2011 bis April 2012. Rechtsgrundlage dieses Begehrens war § 11 ALG. Danach haben Landwirte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben (Nr. 1), sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 2) und (Nr. 3) das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Dabei war zwischen den Beteiligten zu Recht allein streitig, ob diesem Anspruch das Miteigentum des Klägers als Mitglied einer zwischen ihm und seiner Schwester bestehenden Erbengemeinschaft an verschiedenen, die Mindestgröße überschreitenden Grundstücken entgegenstand, wobei es sich allein um Grundstücke handelte, die in einer testamentarischen Teilungsanordnung der Schwester zugedacht waren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 13.08.2015 verwiesen. Indessen standen diese Grundstücke dem geltend gemachten Anspruch auf Altersrente auch im streitigen Zeitraum nicht entgegen. Soweit der Kläger diese Grundstücke früher auf Grund von Pachtverträgen bewirtschaftete, endete dies bereits vor vielen Jahren durch Rückgabe an den Verpächter. Soweit der Kläger nach dem Tod seiner Mutter Miteigentum an diesen Grundstücken erwarb, bedarf es keiner Abgabe, weil der Kläger nach dem Erwerb des Miteigentums nie landwirtschaftlicher Unternehmer war.
Nachdem die Beklagte die aus Sicht des Senats glaubhaften Angaben des Klägers über das Schicksal der ursprünglich von ihm auf der Grundlage eines mit seinem Vater geschlossenen Pachtvertrages bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke nicht bestreitet, sondern ebenfalls für glaubhaft und damit der Wahrheit entsprechend ansieht, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Kläger beabsichtigte ursprünglich, das landwirtschaftliche Unternehmen seines Vaters fortzuführen und pachtete und bewirtschaftete seit 1983 die seinem Vater gehörenden landwirtschaftlichen Flächen, auch in der Hoffnung, diese Grundstücke im Wege der Erbnachfolge zu Eigentum zu erhalten. Diese Grundstücke waren somit zum damaligen Zeitpunkt Teil des von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens. Nachdem er erfahren hatte, dass seine Eltern in einem gemeinschaftlichen Testament einen Teil dieser Grundstücke testamentarisch im Rahmen einer Teilungsanordnung seiner Schwester zugewiesen hatten, gab er diese, seiner Schwester zugewiesenen Grundstücke im Jahre 2002 an seinen Vater zurück. Damit endeten - in juristischer Hinsicht - die entsprechenden Pachtverträge zwischen dem Kläger und seinem Vater durch Kündigung. Der Kläger hatte diese Grundstücke somit bereits im Jahre 2002 wieder an seinen Vater zurückgegeben, was grundsätzlich als Abgabe i.S. des § 21 ALG anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81 in SozR 5850 § 41 Nr. 14). Damit stand diese frühere Nutzung dem streitigen Anspruch auf Altersrente ab Juli 2011 nicht entgegen.
Mit dem Tod des Vaters und nachfolgend, am 17.02.2011, der Mutter ging das Erbe, genauer: das Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken, auf den Kläger und seine Schwester als Erbengemeinschaft über, darunter auch die der Schwester im Testament per Teilungsanordnung zugewiesenen Grundstücke. Entgegen der Auffassung der Beklagten stand diese Stellung des Klägers als Miterbe dem streitigen Anspruch auf Altersrente nicht entgegen.
Insbesondere ging auf die Erbengemeinschaft kein landwirtschaftliches Unternehmen über. Denn im Rahmen der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -) kann nur jenes Vermögen auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft übergehen, das dem Erblasser, hier der letztverstorbenen Mutter, gehörte. Da weder der Vater des Klägers bis zu seinem Tod noch die Mutter des Klägers ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieb, konnte mit deren Tod auch kein landwirtschaftliches Unternehmen in Wege der Erbfolge übergehen, so dass es keiner näheren Klärung bedarf, wie die Gesamtrechtsnachfolge in ein landwirtschaftliches Unternehmen zu beurteilen ist. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Übergangs eines landwirtschaftlichen Unternehmens auf eine Erbengemeinschaft auch hieraus nicht zwingend auf eine Eigenschaft jedes einzelnen Miterben als landwirtschaftlicher Unternehmer zu schließen ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81, a.a.O.; zum Beitragsrecht: Urteil vom 26.02.1969, 7 RLw 26/66 in SozR Nr. 5 zu § 9 GAL; Urteil vom 12.12.1969, 11/7 RLw 22/68, juris; 17.03.1970, 11/7 RLw 15/66, juris). Im vorliegenden Fall war ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht Gegenstand der Erbmasse und konnte damit auch nicht auf die Erbengemeinschaft übergehen.
Gegenstand der Erbmasse war das Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken. Entgegen der Auffassung der Beklagten standen die der Schwester des Klägers in der Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke dem streitigen Rentenanspruch gleichwohl nicht entgegen. Denn der Kläger betrieb insoweit kein landwirtschaftliches Unternehmen. Insbesondere hatte der Kläger nicht deshalb eine derartige Unternehmensstellung, weil er auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft Miteigentümer der seiner Schwester in der testamentarischen Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke war. (BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81, a.a.O.). Landwirtschaftlicher Unternehmer wäre er nur gewesen, wenn die Grundstücke durch die Erbengemeinschaft, also durch die Miterben gemeinsam, oder auf Grund Überlassung durch die Erbengemeinschaft durch den Kläger selbst bewirtschaftet worden wären (BSG, a.a.O.; § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG). Dies war indessen nicht der Fall. Denn die der Schwester des Klägers in der testamentarischen Teilungsanordnung zugedachten Grundstücke waren bereits im Zeitpunkt des hier maßgebenden Erbfalls nach der Mutter im Besitz der Schwester (und von dieser jedenfalls teilweise an Dritte verpachtet). Eine Bewirtschaftung dieser Grundstücke durch den Kläger erfolgte nach dem Erbfall somit zu keinem Zeitpunkt. Der Kläger hatte im Übrigen auch keinerlei Rechtsstellung, sich die Nutzung dieser Grundstücke zu verschaffen. Denn als Miterbe zur Hälfte hatte er keine Stimmenmehrheit in der Erbengemeinschaft. Damit war der Kläger in Bezug auf die in der testamentarischen Teilungsanordnung seiner Schwester zugedachten Grundstücke gerade nicht landwirtschaftlicher Unternehmer, so dass diese Grundstücke einem Anspruch auf Altersrente auch nicht entgegenstanden.
Dabei kommt dem Umstand, dass möglicherweise ein Teil dieser Grundstücke nicht verpachtet ist, sondern brachliegt, keine Bedeutung zu. Es trifft zwar zu, dass die bloß tatsächliche Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung keine Abgabe i.S. des § 21 ALG bewirkt, sondern ggf. nur zum Verlust der Unternehmereigenschaft führt (BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81 in SozR 5850 § 41 Nr. 14; Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R in SozR 3-5868 § 21 Nr. 3). Indessen bedurfte es keiner Abgabe, weil der Kläger in Bezug auf die in Rede stehenden Grundstücke seit dem Erwerb des (Mit)Eigentums zu keinem Zeitpunkt landwirtschaftlicher Unternehmer war.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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