L 4 R 10/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 672/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 10/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Zuordnung der von dem Kläger in der Sowjetunion zwischen dem 17. Oktober 1978 und dem 22. Juni 1987 zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu einem Wirtschaftsbereich gemäß Anlage 14 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Der Kläger ist am 1947 geboren. Er lebte bis zu seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Mai 1995 in der Sowjetunion bzw. deren Nachfolgestaaten. Er ist als Spätaussiedler anerkannt (Bescheinigung des Ausgleichsamts für die Stadt H. und den Landkreis H. vom 10. Oktober 1995). Er war in der Sowjetunion zwischen dem 17. Oktober 1978 und dem 2. Januar 1985 als Reparaturschlosser im Erdöl- und Erdgasgewinnungsunternehmen B. sowie vom 2. Januar 1985 bis zum 22. Juli 1987 als Reparaturschlosser im Erdöl- und Erdgasgewinnungsunternehmen T.-N. im Bereich der primären Erdölverarbeitung und Weiterleitung beschäftigt.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Oktober 2012. Die Zeit vom 17. Oktober 1978 bis zum 22. Juli 1987 ordnete sie bei der Rentenberechnung dem Wirtschaftsbereich "Chemische Industrie" der Anlage 14 des SGB VI zu. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 26. November 2012 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers bis zum 31. Dezember 2005 fest. Die Zeit vom 17. Oktober 1978 bis zum 22. Juli 1987 ordnete sie wiederum dem Wirtschaftsbereich "Chemische Industrie" der Anlage 14 des SGB VI zu. Hiergegen erhob der Kläger am 10. Dezember 2012 Widerspruch. Er habe in der Zeit vom 17. Oktober 1978 bis 22. Juli 1987 in einem Öl- und Gasförderungsbetrieb gearbeitet.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 nahm die Beklagte den Bescheid vom 1. Oktober 2012 zurück und stellte die Altersrente des Klägers ab dem 1. Oktober 2012 neu fest. Die Zeit vom 17. Oktober 1978 bis zum 22. Juli 1987 ordnete sie bei der Rentenberechnung weiterhin dem Wirtschaftsbereich "Chemische Industrie" der Anlage 14 des SGB VI zu. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Dezember 2012 unter Hinweis auf seinen Widerspruch vom 10. Dezember 2012 ebenfalls Widerspruch.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 1. Oktober 2012, vom 26. Oktober 2012 (richtig: 26. November 2012) und vom 10. Dezember 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2013 zurück. Er führte – soweit hier streitgegenständlich – aus, die Tätigkeit bei der Erdölförderung auf einer Erdölplattform sei dem Wirtschaftsbereich der chemischen Industrie zuzuordnen.

Hiergegen erhob der Kläger am 27. Februar 2013 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Er wandte sich zuletzt noch gegen die Zuordnung seiner Tätigkeiten vom 17. Oktober 1978 bis zum 22. Juli 1987 zum Wirtschaftsbereich "Chemische Industrie". Die Tätigkeit müsse dem Wirtschaftsbereich "Energie- und Brennstoffindustrie" zugeordnet werden. Seine Einheit habe der Vorbereitung und Sicherung der Erdölförderung, der Gewinnung, Aufnahme, Lagerung und Erstverarbeitung des Rohöls sowie der Sicherung einer täglichen Mindestproduktion und anschließend der Weiterleitung in die Pipeline, der Trennung des Brenngases, seiner Speicherung und Weiterleitung an die Verarbeitungsstätte gedient. Diese Arbeiten seien von hochqualifiziertem und geeignetem Personal durchgeführt worden, auf Grund einer hohen Entlohnung bei gleichzeitig hoher Anforderung oft von Akademikern und Meistern. Das Unternehmen, in dem er gearbeitet habe, habe Öl und Gas gefördert und weitergeleitet. Dass Öl in der chemischen Industrie verarbeitet werde, sei bekannt. Damit werde jedoch ein Unternehmen, welches den Rohstoff Öl fördere und weiterleite, nicht automatisch zu einem Betrieb der chemischen Industrie. Das von der Beklagten vorgelegte "Verzeichnis" sei eine interne Richtlinie ohne Rechtswirkung nach außen und ohne Bindungswirkung gegenüber den Gerichten.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf ihren Widerspruchsbescheid. Die Zuordnung zu den Wirtschaftsbereichen richte sich nach § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 6 FRG. Danach erfolge die Zuordnung des einschlägigen Wirtschaftsbereiches betriebsbezogen und nicht tätigkeitsbezogen. Maßgebend sei der Beschäftigungsbetrieb als Ganzes, nicht die einzelnen Abteilungen. Die Tätigkeitsmerkmale der zu beurteilenden Beschäftigung seien dabei unerheblich. Demnach sei die jeweilige Beschäftigung in einer der in Anlage 3 des SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und anschließend in einen der in Anlage 14 des SGB VI genannten Wirtschaftsbereiche einzustufen. Sowohl die Qualifikationsgruppen als auch die Wirtschaftsbereiche seien den Verhältnissen im Beitragsgebiet nachgebildet. Damit werde der FRG-Berechtigte dem Grunde nach so eingegliedert, als ob er sein Erwerbsleben im Beitragsgebiet zurückgelegt hätte. Die Anlage 14 zum SGB VI enthalte 23 Wirtschaftsbereiche, die der Systematik der Wirtschaftsbereiche im Beitrittsgebiet bis 1990 entsprochen habe.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2015 ab. Gegenstand des Verfahrens sei der Rentenbescheid vom 1. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2013. Der Vormerkungsbescheid vom 26. November 2012 habe sich, nachdem die darin getroffene Feststellung vollumfänglich auf den Rentenneufeststellungsbescheid vom 10. Dezember 2012 übernommen worden seien, auf andere Weise erledigt. Streitig sei zwischen den Beteiligten zuletzt nur noch die Wirtschaftsbereichszuordnung der von dem Kläger in der Sowjetunion in der Zeit vom 17. Oktober 1978 bis zum 20. Juli 1987 zurückgelegten Beitragszeiten. Bei der Wirtschaftsbereichszuordnung nach Anlage 14 des SGB VI handele es sich um einen der gesonderten Beurteilung zugänglichen Teil des Streitgegenstandes. Die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich "Chemische Industrie" sei zutreffend erfolgt. Aus der Begründung des Gesetzentwurfes (Bundestags-Drucksache [BT-Drucks.] 12/405, S. 137) ergebe sich, dass der Bereich Energie und Brennstoffindustrie die Teilbereiche Energiebetriebe, Steinkohleindustrie und Braunkohleindustrie umfasse. Der Bereich chemische Industrie umfasse u. a. die Teilbereiche Erdöl-, Erdgas- und Kohlenwertstoffindustrie. Der Kläger habe in einem Erdöl- und Erdgasgewinnungsunternehmen gearbeitet. Diese Zuordnung sei im Übrigen auch plausibel, wenn man bedenke, dass Erdöl nicht nur in dem speziellen Bereich der Energie- und Brennstoffindustrie, sondern etwa auch als Ausgangsstoff in der chemischen Weiterverarbeitung Verwendung finde.

Gegen das ihm am 4. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Januar 2016 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, dass seine Tätigkeit dem Wirtschaftsbereich "Energie- und Brennstoffindustrie" zuzuordnen sei. Das SG habe die Tatsache der Ausübung einer knappschaftlichen Tätigkeit vollkommen übersehen. Es habe nicht nur seine Tätigkeit in einem Erdöl- und Gasförderungsbetrieb einer nicht knappschaftlichen Tätigkeit in der chemischen Industrie gleichgesetzt, sondern eine nicht nachvollziehbare Einstufung in einer anderen Industrie- und Tätigkeitsbereich vorgenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn von 21. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 1. Oktober 2012 in der Fassung des Bescheides vom 10. Dezember 2012 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2013 zu verurteilen, ihm höhere Rente unter Zuordnung der Zeit vom 17. Oktober 1978 bis zum 22. Juni 1987 zum Wirtschaftsbereich "Energie- und Brennstoffindustrie" der Anlage 14 zum SGB VI zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass er an der Berufung festhalte. Die Entscheidung des SG entspreche nicht der objektiven Realität der Ausübung einer knappschaftlichen Tätigkeit und auch nicht den Bestimmungen des SGB VI. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger höhere Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Angefochten hat der Kläger den Bescheid vom 1. Oktober 2012 sowie den Bescheid vom 10. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2013, soweit darin jeweils der Rentenberechnung die Zuordnung der Zeit vom 17. Oktober 1978 bis zum 22. Juni 1987 zum Wirtschaftsbereich "Chemische Industrie" zugrunde gelegt worden ist. Nur insoweit sind die Bescheide vom Kläger jedenfalls zuletzt zum Gegenstand des Rechtsstreites gemacht worden. Insoweit handelt es sich – worauf das SG zu Recht hingewiesen hat – um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. März 1989 – 4/11a RA 70/87 – juris, Rn. 18; Landessozialgericht [LSG] Hessen, Urteil vom 3. Mai 2013 – L 5 R 43/10 – juris, Rn. 33). Ob sich der Vormerkungsbescheid vom 26. November 2012 erledigt hat, kann dahinstehen, denn diesen Bescheid hat der Kläger jedenfalls seit dem Erörterungstermin vor dem SG am 12. Oktober 2015 nicht mehr angegriffen, so dass er schon deswegen nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Zu entscheiden ist vorliegend nicht über die Frage, ob die streitige Zeit vom 17. Oktober 1978 bis 22. Juli 1987 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist. Den insoweit im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2015 erstmals gestellten Antrag wiederholte der Kläger weder im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG noch in der Berufungsschrift. Im Übrigen machte der Kläger dies mit seinen Widersprüchen nicht geltend, so dass die Bescheide insoweit bestandskräftig sind.

3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2012 richtet, ist die Klage bereits unzulässig. Insofern fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, denn der Bescheid vom 1. Oktober 2012 ist nicht mehr existent, nachdem ihn die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 (ausdrücklich) zurückgenommen hat.

Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2013 richtet, ist sie unbegründet. Denn diese Bescheide sind jedenfalls soweit sie Gegenstand des Rechtsstreites sind, rechtmäßig.

a) Auf den Kläger findet das FRG Anwendung. Denn der Kläger ist als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundsvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Unter anderem auf diese Personengruppe ist gemäß § 1 Buchstabe a FRG das FRG anzuwenden.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 des FRG ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FRG). Die Anlage 14 des SGB VI unterscheidet zwischen 23 Wirtschaftsbereichen, unter anderem dem Bereich "Energie- und Brennstoffindustrie" und dem Bereich "Chemische Industrie".

b) Die Tätigkeit des Klägers als Reparaturschlosser in zwei verschiedenen Erdöl- und Erdgasgewinnungsunternehmen zwischen dem 17. Oktober 1978 und dem 22. Juni 1987 ist von der Beklagten zu Recht dem Wirtschaftsbereich "Chemische Industrie" zugeordnet worden. Allerdings ist dem Kläger zu konzedieren, dass der Wortlaut der Wirtschaftsbereichsbezeichnungen auch eine Zuordnung zum Bereich "Energie- und Brennstoffindustrie" erlauben würde, vielleicht sogar eher nahelegen würde. Denn zu Energie- und Brennstoffindustrie lassen sich auch Erdöl- und Erdgasgewinnungsunternehmen zählen.

Da der Wortlaut der Wirtschaftsbereichsbezeichnungen nicht eindeutig ist, gewinnt für den Senat entscheidende Bedeutung, dass in der Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), mit dem die Anlage 14 in das SGB VI aufgenommen wurde, ausgeführt wurde, dass der Bereich "Chemische Industrie" die Teilbereiche Kali- und Steinsalzindustrie, Erdöl-, Erdgas- und Kohlewertstoffindustrie, Anorganische und organische Grundchemie, Pharmazeutische Industrie, Plastindustrie und Industrie chemischer und chemisch-technischer Spezialerzeugnisse umfasst, während der Bereich "Energie- und Brennstoffindustrie" die Teilbereiche Energiebetriebe, Steinkohleindustrie und Braunkohleindustrie umfasst (BT-Drucks. 12/405, S. 137). Nach dieser in der Begründung des einschlägigen Gesetzesentwurfes enthaltenen Zuordnung gehören Unternehmen der Erdöl- und Erdgasgewinnung zum Bereich "Chemische Industrie" (ebenso Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 256b Rn. 115). Begründungen von Gesetzentwürfen haben zwar keinen normativen Charakter. Sie dokumentieren aber den Willen des Gesetzgebers (vgl. Burkiczak, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2015, § 1 Rn. 76 m.w.N.; Kluth, in: Kluth/Krings [Hrsg.], Gesetzgebung, 2014, § 14 Rn. 50 ff. m.w.N.), und dieser Wille des Gesetzgebers bildet – neben dem hier nicht eindeutigen Wortlaut – eine Auslegungsgrenze (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 – juris, Rn. 92 ff., insbes. 105; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. März 2008 – 2 BvF 4/03 – juris, Rn. 140; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris, Rn. 57, 59 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – juris, Rn. 78; ferner Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 3257/13 – juris, Rn. 57).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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