Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 3506/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 86/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt für die Zeit ab 1. Juli 2014 die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (im Folgenden: Altersrente nach Altersteilzeit) in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Der 1950 geborene Kläger legte ausweislich seines Versicherungsverlaufs in der Zeit vom 1. April 1964 bis 30. Juni 2012 579 Monate Pflichtbeitragszeiten zurück; hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsverlaufs wird auf Bl. 23/27 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Ab 1. Juli 2006 war der Kläger bei seinem letzten Arbeitgeber, der Volksbank F. eG, im Rahmen einer am 30. Dezember 2003 vereinbarten Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz im sog. Blockmodell beschäftigt (vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2009 aktive Phase, vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012 Freistellungsphase).
Auf den am 11. April 2012 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. Juni 2012 für die Zeit ab 1. Juli 2012 eine Altersrente nach Altersteilzeit. Die persönlichen Entgeltpunkte hatte die Beklagte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente auf der Grundlage eines verminderten Zugangsfaktors von 0,904 ermittelt.
Am 23. Juli 2014 beantragte der Kläger eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte für die Zeit ab 1. Juli 2014. Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab, weil der Kläger bereits seit 1. Juli 2012 eine Altersrente nach Altersteilzeit beziehe. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2014 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 13. November 2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass bei Rentenantragstellung im Jahr 2012 alles in Ordnung gewesen sei. Jetzt habe er feststellen müssen, dass ab 1. Juli 2014 neue Gesetze es ihm ermöglichten, ohne den lebenslangen Abzug in Rente zu gehen. Diese Möglichkeit könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass er unter anderer Rechtslage bereits einen Rentenantrag gestellt habe. Der Hinweis auf § 34 Abs. 4 SGB VI treffe nicht zu. Der Wechsel in eine andere Rente könne nur ausgeschlossen sein, wenn die Rechtslage bei Antragstellung den Antrag für beide Renten ermöglicht hätte. Die begehrte Rente für besonders langjährig Versicherte habe im Jahr 2012 noch nicht existiert. Die Entscheidung der Beklagten benachteilige ihn gegenüber gleichaltrigen Versicherten. Es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Das vom Bundestag am 23. Juni 2014 beschlossene Leistungsverbesserungsgesetz habe hinsichtlich der Altersrente für besonders langjährig Versicherte keinen Absatz bzw. Zusatz, dass die betroffenen Jahrgänge bis 1952, die bereits Rente bezögen, nicht profitieren sollten. Die betroffenen Jahrgänge würden durch die Hintertür von der verabschiedeten Verbesserung der Rente ausgeschlossen. Die Beklagte sei vor Verabschiedung des Leistungsverbesserungsgesetzes in einer kritischen Stellungnahme davon ausgegangen, dass bei einer Einführung der Rente für besonders langjährig Versicherte auch Bestandsrentner begünstigt würden.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmung des § 34 Abs. 4 SGB VI schließe eine Umwandlung in die begehrte Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Mit dieser Regelung solle verhindert werden, dass durch einen späteren Wechsel in eine andere Rente wegen Alters Rentenabschläge umgangen werden könnten. Verfassungsrecht (Art. 3 GG) sei nicht verletzt.
Gegen dieses ihm am 14. Dezember 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 4. Januar 2016 beim SG eingelegten Berufung, die am 11. Januar 2016 dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vorgelegt worden ist. Er hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2014 zu verurteilen, ihm anstelle der gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2014 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016, am 20. Februar 2016 dem Kläger zugestellt, hat der Berichterstatter u.a. darauf hingewiesen, dass das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), und beabsichtigt ist, im Falle der Fortführung der Berufung entsprechend zu verfahren. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Senat kann nach § 153 Abs. 4 SGG über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, da er sie übereinstimmend für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
2. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG).
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Bescheid vom 31. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2014 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Umwandlung der dem Kläger ab 1. Juli 2012 mit bestandskräftigem (vgl. § 77 SGG) Bescheid vom 1. Juni 2012 bewilligten Altersrente nach Altersteilzeit i.S.d. § 237 SGB VI ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI abgelehnt hat. Diesen Bescheid hat der Kläger mit Widerspruch und Klage angefochten und die Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014 begehrt. Dieses Begehren verfolgt er statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
4. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Umwandlung der bestandskräftig bewilligten und seit 1. Juli 2012 tatsächlich gewährten Altersrente nach Altersteilzeit ab 1. Juli 2014 in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
a. Gem. § 34 Abs. 4 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die für den vorliegend streitigen Wechsel von der Altersrente nach Altersteilzeit in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vgl. § 33 Abs. 2 Nrn. 3a, 6 SGB VI) maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist mit Wirkung zum 1. August 2004 (BGBl. I 2005, S. 1791) eingeführt und zum 1. Januar 2008 (BGBl. I 2007, S. 554) neu gefasst worden. Ein Altersrentner soll danach dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben. § 34 Abs. 4 SGB VI schließt - als negative Anspruchsvoraussetzung (Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 26; Fichte in Hauck/Noftz, § 34 SGB VI Rdnr. 84, Freudenberg in jurisPK-SGB VI, § 34 Rdnr. 23, 81; Pohl in Eichenhofer/Wenner, SGB VI, 2014, § 34 Rdnr. 1) und Sonderregelung zu § 89 SGB VI (Fichte, a.a.O.; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Rdnr. 50) - daher die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs der Altersrente ausdrücklich aus (BT-Drs. 16/3794, S. 33; Gürtner, a.a.O. Rdnr. 51; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 11; Kreikebohm/Jassat in Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 34 SGB VI Rdnr. 23), und zwar auch dann, wenn sich bei einem Wechsel von einer Altersrente, ggf. mit erheblichen Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente, in eine andere ein günstigerer Zugangsfaktor (vgl. § 77 Abs. 2 SGB VI) ergeben würde (BT-Drs. 15/2149, S. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. August 2011 - L 20 R 548/10 - juris Rdnr. 16; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Pohl, a.a.O. Rdnr. 30 f.). Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Versicherte, der sich für eine vorzeitige Altersrente entschieden und zumindest vom Vollzeitarbeitsmarkt abgewandt hat, dauerhaft Bezieher dieser Leistung bleibt (Fichte, a.a.O. Rdnr. 85). § 34 Abs. 4 SGB VI soll Dispositionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausschließen (Fichte, a.a.O.). Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - juris Rdnr. 27; Senatsurteil vom 21. Mai 2015 - L 7 R 5354/14 - juris Rdnr. 22 [das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 25. August 2015 - B 5 R 256/15 B - als unzulässig verworfen, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - juris - nicht zur Entscheidung angenommen]; Senatsurteil vom 17. März 2016 - L 7 R 972/15 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015 - L 6 R 114/15 - juris Rdnr. 22 [das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 30. Dezember 2015 - B 13 R 345/15 B - juris - als unzulässig verworfen]; Bayerisches LSG, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 20. Juli 2011 - L 20 R 259/11 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. April 2006 - L 20 R 721/05 - juris Rdnr. 13; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 88). Das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer bindend festgestellten Altersrente in eine andere Rente wegen Alters ist über die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI hinaus nicht geschützt (BSG, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Juli 2010 - L 19 R 13/08 - juris Rdnr. 27; Gürtner, a.a.O.).
b. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die von dem Kläger begehrte Umwandlung der Altersrente nach Altersteilzeit ab 1. Juli 2014 in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI liegen vor. Die Beklagte hat dem Kläger zum 1. Juli 2012 eine Altersrente nach Altersteilzeit durch bestandskräftigen Bescheid vom 1. Juni 2012 bewilligt. Dieser hat zudem die Altersrente seit 1. Juli 2012 auch tatsächlich bezogen und bezieht sie weiterhin. Die begehrte Umwandlung stellt einen Wechsel i.S. des § 34 Abs. 4 SGB VI dar, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorher oder gleichzeitig mit der bewilligten und seit 1. Juli 2012 bezogenen Altersrente nach Altersteilzeit vorgelegen haben, sondern erst nach der Bewilligung und während des Bezugs dieser Altersrente eingetreten sind. Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI zum 1. März 2015 (vgl. ferner §§ 36, 236 Abs. 2 SGB VI) und für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI erst mit dessen Inkrafttreten zum 1. Juli 2014 (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014, BGBl. I, S. 787; vgl. ferner § 300 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Dies hat nach der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI und in Übereinstimmung mit der dargestellten Intention des Gesetzgebers zur Folge, dass eine Umwandlung der Altersrente nach Altersteilzeit zum 1. Juli 2014 in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen ist. Der Kläger wird an seiner Disposition, nämlich sich vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 Abs. 2 SGB VI) und der maßgeblichen Altersgrenze für die bewilligte Altersrente nach Altersteilzeit (§ 237 Abs. 3 SGB VI i.V.m. Anlage 19) für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Altersteilzeit ab 1. Juli 2012 entschieden zu haben, festgehalten. Er hat die Folgen seiner Disposition, vorliegend die Reduzierung des Zugangsfaktors wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente, zu tragen. Die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten, der längere Rentenlaufzeiten infolge eines vorgezogenen Rentenbeginns ausgleichen und die Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen sicherstellen soll, ist verfassungsgemäß und zur Sicherung der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zur Erhaltung von dessen Funktionsfähigkeit gerechtfertigt, und zwar für die gesamte Dauer des individuellen Rentenbezugs (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 1 BvR 642/09 - juris; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. - juris; Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/09 - juris -; Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - BVerfGE 122, 151 bzgl. der Altersrente nach Altersteilzeit). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung und des damit verbundenen Rentenabschlags frei und eigenverantwortlich entscheiden konnte. Er hat sich für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zum 1. Juli 2012 entschieden und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen. Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O., juris Rdnr. 88, 97).
c. Durch die zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236b SGB VI ergibt sich keine andere Beurteilung (Senatsurteile vom 17. März 2016 und 21. Mai 2015, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015, a.a.O. Rdnr. 25). Danach haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI). Während Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, einen Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben (§ 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI), hebt § 239b Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Altersgrenze für zwischen 1953 bis 1963 geborene Versicherte je Geburtsjahr um jeweils zwei Monate an (1963: Altersgrenze 64 Jahre und 10 Monate). Vom 1. Januar 1964 an Geborene werden von der Absenkung der Altersgrenze durch § 239b SGB VI nicht mehr begünstigt; für diesen Personenkreis bleibt es bei dem Erfordernis der Vollendung des 65. Lebensjahres, wie es sich bereits seit 2012 in § 38 SGB VI findet. Bei der ab 1. Juli 2014 bestehenden Möglichkeit, vom vollendeten 63. Lebensjahr an eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch zu nehmen, handelt es sich um eine Sonderregelung mit zeitlich begrenztem Anwendungsbereich. Die Regelung hat den Charakter einer Übergangsregelung (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 14 f, 22; Fichte in Hauck/Noftz, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; Kreikebohm/Jassat in Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; O`Sullivan in jurisPK-SGB VI, § 236b Rdnr. 1 und 11; Schmidt, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 1). Bei der zum 1. Juli 2014 eingeführten "Rente mit 63" handelt es sich um keine eigenständige neue Rentenart, sondern um eine besondere Ausprägung der bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführten Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI, indem die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen modifiziert werden (Fichte, a.a.O. Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 10; Schlegel, jM 2014, 379/381; Schmidt, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 236b SGB VI am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt und es bei der Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI belassen, so dass - wie vorliegend - nach bindender Bewilligung einer Altersrente mit Rentenabschlag ein Wechsel in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI ausgeschlossen ist (BSG, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - B 13 R 345/15 B - juris Rdnr. 12; Fichte, a.a.O. Rdnr. 5; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 236b SGB VI Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 21). Gerade dass der Gesetzgeber § 236b SGB VI erst mit Wirkung zum 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt und keine von § 34 Abs. 4 SGB VI abweichende Regelung für Bestandsrentner eingeführt hat, zeigt, dass es bei der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI im Falle eines beabsichtigten Rentenwechsels verbleiben sollte. Aus der Stellungname der Beklagten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach mit Ausnahme der Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten "die Neuregelungen vor allem heutige Bestandsrentner und Versicherte der rentennahen Jahrgänge" begünstigen (vgl. BT-Drs. 18/1489, S. 12 f.), ergibt sich nichts anderes. Denn der Kläger übersieht, dass die Stellungnahme der Beklagten sich auf die Auswirkungen aller Neuregelungen bezieht und dieser keine konkrete Aussage hinsichtlich der Einführung der Übergangsregelung des § 236b SGB VI entnommen werden kann.
d. Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die zum 1. Juli 2014 gewährte Vergünstigung nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt und keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI vorgenommen hat. Warum der Kläger gegenüber anderen Altersrentnern, denen die Umwandlung ihrer Altersrente in eine günstigere Altersrente nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, im Hinblick auf die Einführung des § 236b SGB VI begünstigt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt eine Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Versicherten, die ab 1. Juli 2014 erstmals eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen, und Bestandsrentnern, die gleichfalls die Anspruchsvoraussetzungen des § 236b SGB VI erfüllen, denen aber wegen der früheren Bewilligung oder des Bezugs einer Altersrente die Umwandlung dieser Altersrente in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, nicht vor. Vergleichbare Gruppen von Normadressaten liegen insoweit deshalb nicht vor, weil die Gruppe der Bestandsrentner von der Sonderregelung des § 236b SGB VI ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 17. März 2016, a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.). Im Übrigen steht es dem Gesetzgeber frei, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzufügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O. Rdnr. 73; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 - juris Rdnr. 145 ff.; BSG, Beschluss vom 30. Dezember 2015, a.a.O. Rdnr. 12). Wie dargelegt, ist § 236b SGB VI als zeitlich begrenzte Übergangsregelung zu § 38 SGB VI konzipiert, um ab 1. Juli 2014 - abweichend von der Regelung des § 38 SGB VI - vor dem 1. Januar 1953 geborenen Versicherten mit einer Wartezeit von 45 Jahren ab Vollendung des 63. Lebensjahres die Möglichkeit zu geben, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und eine abschlagsfreie Altersrente zu beziehen. Im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierbarkeit und der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung durfte der Gesetzgeber darauf verzichten, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der Bestandsrentner aufzugreifen und diese in die ohnehin nur zeitlich begrenzte Privilegierung einzubeziehen. Im Übrigen entspricht die Beibehaltung des reduzierten Zugangsfaktors, der zu dem von dem Kläger bemängelten Rentenabschlag führt, der gesetzlichen Systematik (vgl. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt für die Zeit ab 1. Juli 2014 die Umwandlung der ihm gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (im Folgenden: Altersrente nach Altersteilzeit) in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Regelung des § 236b Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Der 1950 geborene Kläger legte ausweislich seines Versicherungsverlaufs in der Zeit vom 1. April 1964 bis 30. Juni 2012 579 Monate Pflichtbeitragszeiten zurück; hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsverlaufs wird auf Bl. 23/27 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Ab 1. Juli 2006 war der Kläger bei seinem letzten Arbeitgeber, der Volksbank F. eG, im Rahmen einer am 30. Dezember 2003 vereinbarten Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz im sog. Blockmodell beschäftigt (vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2009 aktive Phase, vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012 Freistellungsphase).
Auf den am 11. April 2012 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. Juni 2012 für die Zeit ab 1. Juli 2012 eine Altersrente nach Altersteilzeit. Die persönlichen Entgeltpunkte hatte die Beklagte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente auf der Grundlage eines verminderten Zugangsfaktors von 0,904 ermittelt.
Am 23. Juli 2014 beantragte der Kläger eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte für die Zeit ab 1. Juli 2014. Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab, weil der Kläger bereits seit 1. Juli 2012 eine Altersrente nach Altersteilzeit beziehe. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2014 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 13. November 2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass bei Rentenantragstellung im Jahr 2012 alles in Ordnung gewesen sei. Jetzt habe er feststellen müssen, dass ab 1. Juli 2014 neue Gesetze es ihm ermöglichten, ohne den lebenslangen Abzug in Rente zu gehen. Diese Möglichkeit könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass er unter anderer Rechtslage bereits einen Rentenantrag gestellt habe. Der Hinweis auf § 34 Abs. 4 SGB VI treffe nicht zu. Der Wechsel in eine andere Rente könne nur ausgeschlossen sein, wenn die Rechtslage bei Antragstellung den Antrag für beide Renten ermöglicht hätte. Die begehrte Rente für besonders langjährig Versicherte habe im Jahr 2012 noch nicht existiert. Die Entscheidung der Beklagten benachteilige ihn gegenüber gleichaltrigen Versicherten. Es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Das vom Bundestag am 23. Juni 2014 beschlossene Leistungsverbesserungsgesetz habe hinsichtlich der Altersrente für besonders langjährig Versicherte keinen Absatz bzw. Zusatz, dass die betroffenen Jahrgänge bis 1952, die bereits Rente bezögen, nicht profitieren sollten. Die betroffenen Jahrgänge würden durch die Hintertür von der verabschiedeten Verbesserung der Rente ausgeschlossen. Die Beklagte sei vor Verabschiedung des Leistungsverbesserungsgesetzes in einer kritischen Stellungnahme davon ausgegangen, dass bei einer Einführung der Rente für besonders langjährig Versicherte auch Bestandsrentner begünstigt würden.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmung des § 34 Abs. 4 SGB VI schließe eine Umwandlung in die begehrte Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Mit dieser Regelung solle verhindert werden, dass durch einen späteren Wechsel in eine andere Rente wegen Alters Rentenabschläge umgangen werden könnten. Verfassungsrecht (Art. 3 GG) sei nicht verletzt.
Gegen dieses ihm am 14. Dezember 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 4. Januar 2016 beim SG eingelegten Berufung, die am 11. Januar 2016 dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vorgelegt worden ist. Er hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2014 zu verurteilen, ihm anstelle der gewährten Altersrente nach Altersteilzeitarbeit ab 1. Juli 2014 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016, am 20. Februar 2016 dem Kläger zugestellt, hat der Berichterstatter u.a. darauf hingewiesen, dass das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), und beabsichtigt ist, im Falle der Fortführung der Berufung entsprechend zu verfahren. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Senat kann nach § 153 Abs. 4 SGG über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, da er sie übereinstimmend für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
2. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG).
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Bescheid vom 31. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2014 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Umwandlung der dem Kläger ab 1. Juli 2012 mit bestandskräftigem (vgl. § 77 SGG) Bescheid vom 1. Juni 2012 bewilligten Altersrente nach Altersteilzeit i.S.d. § 237 SGB VI ab 1. Juli 2014 in eine abschlagfreie Rente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI abgelehnt hat. Diesen Bescheid hat der Kläger mit Widerspruch und Klage angefochten und die Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Juli 2014 begehrt. Dieses Begehren verfolgt er statthaft mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG).
4. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Umwandlung der bestandskräftig bewilligten und seit 1. Juli 2012 tatsächlich gewährten Altersrente nach Altersteilzeit ab 1. Juli 2014 in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
a. Gem. § 34 Abs. 4 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen. Die für den vorliegend streitigen Wechsel von der Altersrente nach Altersteilzeit in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (vgl. § 33 Abs. 2 Nrn. 3a, 6 SGB VI) maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist mit Wirkung zum 1. August 2004 (BGBl. I 2005, S. 1791) eingeführt und zum 1. Januar 2008 (BGBl. I 2007, S. 554) neu gefasst worden. Ein Altersrentner soll danach dauerhaft Bezieher dieser Altersrente bleiben. § 34 Abs. 4 SGB VI schließt - als negative Anspruchsvoraussetzung (Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 26; Fichte in Hauck/Noftz, § 34 SGB VI Rdnr. 84, Freudenberg in jurisPK-SGB VI, § 34 Rdnr. 23, 81; Pohl in Eichenhofer/Wenner, SGB VI, 2014, § 34 Rdnr. 1) und Sonderregelung zu § 89 SGB VI (Fichte, a.a.O.; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Rdnr. 50) - daher die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs der Altersrente ausdrücklich aus (BT-Drs. 16/3794, S. 33; Gürtner, a.a.O. Rdnr. 51; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 11; Kreikebohm/Jassat in Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 34 SGB VI Rdnr. 23), und zwar auch dann, wenn sich bei einem Wechsel von einer Altersrente, ggf. mit erheblichen Rentenabschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente, in eine andere ein günstigerer Zugangsfaktor (vgl. § 77 Abs. 2 SGB VI) ergeben würde (BT-Drs. 15/2149, S. 21; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. August 2011 - L 20 R 548/10 - juris Rdnr. 16; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 81; Pohl, a.a.O. Rdnr. 30 f.). Mit der Regelung wird sichergestellt, dass der Versicherte, der sich für eine vorzeitige Altersrente entschieden und zumindest vom Vollzeitarbeitsmarkt abgewandt hat, dauerhaft Bezieher dieser Leistung bleibt (Fichte, a.a.O. Rdnr. 85). § 34 Abs. 4 SGB VI soll Dispositionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausschließen (Fichte, a.a.O.). Gegen die Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - juris Rdnr. 27; Senatsurteil vom 21. Mai 2015 - L 7 R 5354/14 - juris Rdnr. 22 [das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 25. August 2015 - B 5 R 256/15 B - als unzulässig verworfen, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - juris - nicht zur Entscheidung angenommen]; Senatsurteil vom 17. März 2016 - L 7 R 972/15 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015 - L 6 R 114/15 - juris Rdnr. 22 [das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 30. Dezember 2015 - B 13 R 345/15 B - juris - als unzulässig verworfen]; Bayerisches LSG, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 20. Juli 2011 - L 20 R 259/11 - juris Rdnr. 28; Urteil vom 19. April 2006 - L 20 R 721/05 - juris Rdnr. 13; Freudenberg, a.a.O. Rdnr. 88). Das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer bindend festgestellten Altersrente in eine andere Rente wegen Alters ist über die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI hinaus nicht geschützt (BSG, a.a.O.; Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Juli 2010 - L 19 R 13/08 - juris Rdnr. 27; Gürtner, a.a.O.).
b. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die von dem Kläger begehrte Umwandlung der Altersrente nach Altersteilzeit ab 1. Juli 2014 in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI liegen vor. Die Beklagte hat dem Kläger zum 1. Juli 2012 eine Altersrente nach Altersteilzeit durch bestandskräftigen Bescheid vom 1. Juni 2012 bewilligt. Dieser hat zudem die Altersrente seit 1. Juli 2012 auch tatsächlich bezogen und bezieht sie weiterhin. Die begehrte Umwandlung stellt einen Wechsel i.S. des § 34 Abs. 4 SGB VI dar, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die gewünschte abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vorher oder gleichzeitig mit der bewilligten und seit 1. Juli 2012 bezogenen Altersrente nach Altersteilzeit vorgelegen haben, sondern erst nach der Bewilligung und während des Bezugs dieser Altersrente eingetreten sind. Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI zum 1. März 2015 (vgl. ferner §§ 36, 236 Abs. 2 SGB VI) und für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI erst mit dessen Inkrafttreten zum 1. Juli 2014 (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014, BGBl. I, S. 787; vgl. ferner § 300 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Dies hat nach der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI und in Übereinstimmung mit der dargestellten Intention des Gesetzgebers zur Folge, dass eine Umwandlung der Altersrente nach Altersteilzeit zum 1. Juli 2014 in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeschlossen ist. Der Kläger wird an seiner Disposition, nämlich sich vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 Abs. 2 SGB VI) und der maßgeblichen Altersgrenze für die bewilligte Altersrente nach Altersteilzeit (§ 237 Abs. 3 SGB VI i.V.m. Anlage 19) für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Altersteilzeit ab 1. Juli 2012 entschieden zu haben, festgehalten. Er hat die Folgen seiner Disposition, vorliegend die Reduzierung des Zugangsfaktors wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente, zu tragen. Die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten, der längere Rentenlaufzeiten infolge eines vorgezogenen Rentenbeginns ausgleichen und die Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen sicherstellen soll, ist verfassungsgemäß und zur Sicherung der Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und damit zur Erhaltung von dessen Funktionsfähigkeit gerechtfertigt, und zwar für die gesamte Dauer des individuellen Rentenbezugs (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 1 BvR 642/09 - juris; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. - juris; Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/09 - juris -; Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - BVerfGE 122, 151 bzgl. der Altersrente nach Altersteilzeit). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über den Zeitpunkt der Rentenantragstellung und des damit verbundenen Rentenabschlags frei und eigenverantwortlich entscheiden konnte. Er hat sich für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zum 1. Juli 2012 entschieden und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch genommen. Diesem Zuwachs an individueller Freiheit im Alter steht eine dauerhafte Rentenkürzung für den früheren Renteneintritt gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O., juris Rdnr. 88, 97).
c. Durch die zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 236b SGB VI ergibt sich keine andere Beurteilung (Senatsurteile vom 17. März 2016 und 21. Mai 2015, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2015, a.a.O. Rdnr. 25). Danach haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 236b Abs. 1 SGB VI). Während Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, einen Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres haben (§ 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI), hebt § 239b Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Altersgrenze für zwischen 1953 bis 1963 geborene Versicherte je Geburtsjahr um jeweils zwei Monate an (1963: Altersgrenze 64 Jahre und 10 Monate). Vom 1. Januar 1964 an Geborene werden von der Absenkung der Altersgrenze durch § 239b SGB VI nicht mehr begünstigt; für diesen Personenkreis bleibt es bei dem Erfordernis der Vollendung des 65. Lebensjahres, wie es sich bereits seit 2012 in § 38 SGB VI findet. Bei der ab 1. Juli 2014 bestehenden Möglichkeit, vom vollendeten 63. Lebensjahr an eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch zu nehmen, handelt es sich um eine Sonderregelung mit zeitlich begrenztem Anwendungsbereich. Die Regelung hat den Charakter einer Übergangsregelung (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 14 f, 22; Fichte in Hauck/Noftz, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; Kreikebohm/Jassat in Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 236b SGB VI Rdnr. 1 f.; O`Sullivan in jurisPK-SGB VI, § 236b Rdnr. 1 und 11; Schmidt, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 1). Bei der zum 1. Juli 2014 eingeführten "Rente mit 63" handelt es sich um keine eigenständige neue Rentenart, sondern um eine besondere Ausprägung der bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführten Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 38 SGB VI, indem die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen modifiziert werden (Fichte, a.a.O. Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 10; Schlegel, jM 2014, 379/381; Schmidt, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 236b SGB VI am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt und es bei der Vorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI belassen, so dass - wie vorliegend - nach bindender Bewilligung einer Altersrente mit Rentenabschlag ein Wechsel in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte i.S. des § 236b SGB VI ausgeschlossen ist (BSG, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - B 13 R 345/15 B - juris Rdnr. 12; Fichte, a.a.O. Rdnr. 5; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 236b SGB VI Rdnr. 3; O´Sullivan, a.a.O. Rdnr. 21). Gerade dass der Gesetzgeber § 236b SGB VI erst mit Wirkung zum 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt und keine von § 34 Abs. 4 SGB VI abweichende Regelung für Bestandsrentner eingeführt hat, zeigt, dass es bei der Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI im Falle eines beabsichtigten Rentenwechsels verbleiben sollte. Aus der Stellungname der Beklagten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach mit Ausnahme der Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten "die Neuregelungen vor allem heutige Bestandsrentner und Versicherte der rentennahen Jahrgänge" begünstigen (vgl. BT-Drs. 18/1489, S. 12 f.), ergibt sich nichts anderes. Denn der Kläger übersieht, dass die Stellungnahme der Beklagten sich auf die Auswirkungen aller Neuregelungen bezieht und dieser keine konkrete Aussage hinsichtlich der Einführung der Übergangsregelung des § 236b SGB VI entnommen werden kann.
d. Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die zum 1. Juli 2014 gewährte Vergünstigung nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt und keine Ausnahme von der für alle Altersrentner geltenden Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI vorgenommen hat. Warum der Kläger gegenüber anderen Altersrentnern, denen die Umwandlung ihrer Altersrente in eine günstigere Altersrente nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, im Hinblick auf die Einführung des § 236b SGB VI begünstigt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen liegt eine Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Versicherten, die ab 1. Juli 2014 erstmals eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen, und Bestandsrentnern, die gleichfalls die Anspruchsvoraussetzungen des § 236b SGB VI erfüllen, denen aber wegen der früheren Bewilligung oder des Bezugs einer Altersrente die Umwandlung dieser Altersrente in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt ist, nicht vor. Vergleichbare Gruppen von Normadressaten liegen insoweit deshalb nicht vor, weil die Gruppe der Bestandsrentner von der Sonderregelung des § 236b SGB VI ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 17. März 2016, a.a.O.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.). Im Übrigen steht es dem Gesetzgeber frei, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzufügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O. Rdnr. 73; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 - juris Rdnr. 145 ff.; BSG, Beschluss vom 30. Dezember 2015, a.a.O. Rdnr. 12). Wie dargelegt, ist § 236b SGB VI als zeitlich begrenzte Übergangsregelung zu § 38 SGB VI konzipiert, um ab 1. Juli 2014 - abweichend von der Regelung des § 38 SGB VI - vor dem 1. Januar 1953 geborenen Versicherten mit einer Wartezeit von 45 Jahren ab Vollendung des 63. Lebensjahres die Möglichkeit zu geben, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und eine abschlagsfreie Altersrente zu beziehen. Im Hinblick auf die Sicherstellung der Finanzierbarkeit und der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung durfte der Gesetzgeber darauf verzichten, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der Bestandsrentner aufzugreifen und diese in die ohnehin nur zeitlich begrenzte Privilegierung einzubeziehen. Im Übrigen entspricht die Beibehaltung des reduzierten Zugangsfaktors, der zu dem von dem Kläger bemängelten Rentenabschlag führt, der gesetzlichen Systematik (vgl. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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