L 9 AS 750/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 566/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 750/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde und Ausschlussgründe nicht entgegenstehen (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist aber nicht begründet.

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, stehen die rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 21.05.2015 (S 23 AS 2593/15) und 02.07.2015 (S 23 AS 3196/15 ER) sowie die Bestandskraft des Bescheides vom 26.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 entgegen.

Gegenstand des beim Sozialgericht Stuttgart (SG) unter dem Az S 23(8) AS 2592/15 geführten und noch anhängigen Hauptsacheverfahrens ist zunächst die Klage des Antragstellers gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23.04.2015, die der Antragsteller am 06.05.2015 erhoben hat. Streitig ist in diesem Verfahren zum einen die Höhe gewährter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.05.2015, welche der Antragsgegner mit Bescheid vom 25.11.2014 (in Gestalt des genannten Widerspruchsbescheides) vorläufig unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung bis zur Höhe der Mietobergrenze und eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt hatte. Zudem ist Gegenstand des unter dem Az S 23(8) AS 2592/15 geführten Verfahrens der Bescheid vom 13.01.2015 in Gestalt eines weiteren Widerspruchsbescheides vom 23.04.2015, worin der Antragsgegner nach einer Förderung seiner selbstständigen Tätigkeit (ab 01.09.2007) durch Leistungen für Sachinvestitionen im Juli 2007 (PC und Drucker, 800 EUR) und in 2009 (Internetauftritt 1200 EUR) den Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses für den Erwerb eines Laptops und für notwendiges Büromaterial (Druckerpatrone), welche zur Kundenbetreuung und Kundenakquise benötigt würden, ablehnte. Schließlich begehrt der Antragsteller mit der beim SG unter dem Az S 23(8) AS 3195/15 am 09.06.2015 anhängig gemachten Klage die Gewährung eines Medikamentendarlehens über 200 EUR bis 31.12.2015. Die Klagen waren jeweils mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden, die das SG mit Beschluss vom 21.05.2015 (S 23 AS 2593/15 ER - Übernahme vollständiger Wohnkosten und der Kosten für die Krankenversicherung, Ablehnung Übernahme der Kosten für ein Laptop) bzw. vom 02.07.2015 (S 23 AS 3196/15 ER – Gewährung eines Darlehens für die Beschaffung von Medikamenten) ablehnte. Diese Entscheidungen wurden nicht mit der Beschwerde zum Landessozialgericht angefochten. In beiden Hauptsacheverfahren kündigte der Antragsteller, nachdem das SG Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes bestimmt hatte, an, ein schnelles Urteil beantragen zu wollen, da er seit Jahren darum kämpfe, seine mit dem Jobcenter beschlossene Selbstständigkeit umzusetzen. Nachdem das SG den anberaumten Termin krankheitsbedingt aufhob, beantragte der Antragsteller unter Angabe beider Aktenzeichen "erneut das Verfahren nun im Eilverfahren zu entscheiden" (Schreiben vom 30.01.2016). Hierauf leitete das SG das hier streitgegenständliche Eilverfahren ein, zu dem der Antragsteller im Schreiben vom 09.02.2016 ergänzend vortrug. Der Antragsgegner legte den Bescheid vom 26.11.2015 vor, wonach er dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.12.2015 bis 31.05.2016 bewilligte. Neben dem Regelbedarf i.H.v. 399 EUR berücksichtigte der Antragsgegner einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung i.H.v. 314,15 EUR, einen Zuschuss zur Pflegeversicherung i.H.v. 41,38 EUR sowie Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 689,50 EUR (Gesamtbedarf: 1444,03 EUR). Die Kosten für die Unterkunft wurden bis zur Mietobergrenze berücksichtigt. Von den gewährten Leistungen werden 867 EUR direkt an den Vermieter, 355,53 EUR an die Kranken- und Pflegeversicherung und 15 EUR an die Stadtkasse zur Tilgung eines am 26.11.2015 gewährten Stromdarlehens überwiesen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 26.11.2015 ab und gewährte für den Monat Dezember insgesamt 1466,03 EUR und für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.05.2016 monatlich 1471,03 EUR. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Beschluss vom 16.02.2016 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.02.2016 verwiesen. Gegen den ihm am 18.02.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.02.2016 Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben, insbesondere, weil das Gericht auf die Hauptsache, die weitere Förderung seiner mit dem Jobcenter beschlossenen Selbstständigkeit wieder zu gewähren, nicht eingegangen sei. Nur durch ein Eilverfahren könne ihm ein Arbeiten wieder ermöglicht werden, wodurch er eine drohende Wohnungslosigkeit verhindern könne. Nach Auskunft des SG vom 05.04.2016 ist vom Antragsteller seit dem hier streitgegenständlichen Verfahren (S 8 AS 566/16 ER) kein weiteres Verfahren anhängig gemacht worden.

Soweit sich der Antrag des Antragstellers in seinen Schreiben vom 15.01.2016 und 30.01.2016 noch auf die in diesem Schreiben genannten Verfahren (S 8 AS 2592/15 und S 8 AS 3195/15) bezieht und der Antragsteller geltend macht, dass "erneut" im Eilverfahren zu entscheiden sei, ist dieser Antrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Beschlüsse des SG vom 21.05.2015 und vom 02.07.2015 unzulässig. Denn ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über denselben Streitgegenstand ist unzulässig (Beschluss des erkennenden Senats vom 16.09.2015 – L 9 AS 3512/15 ER-B –, ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2014 – L 2 AS 572/14 B ER, L 2 AS 573/14 B – (juris)). Etwas anderes gilt nur, soweit sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben (LSG Bayern, Beschluss vom 09.07.2012 – L 11 AS 333/12 ER – (juris)). Soweit sich der Antragsteller auf die Hauptsacheverfahren S 8 AS 2592/15 und S 8 AS 3195/15 bezieht, ist allerdings derselbe (sachliche und zeitliche) Streitgegenstand wie im vorangegangenen Eilverfahren betroffen, denn es werden vom Antragsteller, ohne dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage geltend gemacht oder erkennbar wäre, erneut Leistungen nach dem SGB II für die dort verbeschiedenen Leistungen (insbesondere Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung und Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie Übernahme eines beantragten Laptops, Gewährung eines Medikamentendarlehens) begehrt.

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht – soweit man dem SG folgt und das Schreiben des Antragstellers vom 30.01.2016 (das den Bescheid vom selbst nicht erwähnt) auch dahingehend auslegt, dass er damit den Erlass einer einstweiligen Anordnung (auch) mit Bezug auf den Leistungszeitraum 01.12.2015 bis 31.05.2016 begehrt – zumindest für das Beschwerdeverfahren die Bestandskraft dieses Bescheides (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016) entgegen. Denn der Kläger hat trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung und Bekanntgabe dieses Bescheides bis zum 05.04.2016 (Datum der Auskunft des SG, es sei kein weiteres Verfahren des Klägers eingegangen) keine Klage hiergegen erhoben. Dieser Verwaltungsakt des Antragsgegners ist nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden, was dem Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer Änderung der Entscheidung des SG entgegensteht. Eine Klageerhebung lässt sich dem Schreiben des Antragstellers vom 26.02.2016, in dem dieser den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016 erstmals erwähnt, ebenfalls nicht entnehmen, weil er ausdrücklich lediglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch auf diesen erstreckt sehen wollte. Die im Widerspruchsbescheid erwähnte Möglichkeit der Klageerhebung ist in diesem Schreiben weder erwähnt, noch lässt sich den Ausführungen des Antragstellers zweifelsfrei entnehmen, dass er diesen Widerspruchsbescheid in der Sache mit der Klage zum SG anfechten will, wie ihm dies in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides aufgezeigt wurde. Darüber hinaus ist dem Antragsteller das Prozedere auch bekannt, wie die von ihm anhängig gemachten Klagen, die er mit Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verknüpft hat, belegen.

Soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegner müsse verpflichtet werden, seine Selbstständigkeit wieder zu unterstützen, macht er hierfür keine konkreten Leistungen geltend, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen werden könnten. Er hat zudem auch nicht angegeben, welche konkreten Leistungen er insoweit und über die Leistungen hinaus, die bereits Gegenstand oben genannter Verfahren sind, begehrt. Zudem ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller konkret an den Antragsgegner herangetreten ist und entsprechende Anträge gestellt hat. Der Senat vermag schließlich eine Eilbedürftigkeit bezogen auf eine solche Förderung nicht zu erkennen. Denn dass der Antragsteller durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kurzfristig Einkommen erzielen kann, welches ihm den Lebensunterhalt sichern und damit Mietschulden vermeiden und eine drohende Wohnungslosigkeit abwenden könnte, ist weder substantiiert dargelegt worden noch mit Blick auf die Bemühungen des Antragsteller seit 2007, im Bereich Internetmarketing Fuß zu fassen, hinreichend wahrscheinlich.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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