Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4136/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1922/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1960 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und legte Versicherungszeiten bis 1977 sowie vom 01.11.2003 bis 11.07.2008 in seinem Heimatland und vom 15.08.1977 bis 30.11.2003 sowie ab 01.01.2009 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zurück. Er erlernte keinen Beruf und war nach seinem Zuzug in die BRD im Jahre 1977 als Helfer im Hoch- bzw. Tiefbau, als Maschinenanlageführer und als Lagertransportarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. In den Jahren 2003 bis 2008 lebte er in Italien und war dort - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - mehrere Male kurzzeitig als Montierhelfer tätig. Am 12.03.2009 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er auf einer Baustelle stürzte und sich eine schwere Distorsion des rechten Daumengrundgelenks sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule (LWS) zuzog. Eine auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) wurde mit Urteil vom 26.07.2013 (S 2 U 3075/11) abgewiesen. Nach eigenen Angaben war der Kläger von Februar 2010 bis März 2011 für eine italienische Pipeline-Firma als Dolmetscher für die Vorarbeiter tätig. Aufgrund der Rückkehr der Firma nach Italien endete das Beschäftigungsverhältnis des Klägers. Er bezog vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 Arbeitslosengeld und nach einer einmonatigen Beschäftigung als Arbeiter im Oktober 2011 ab 01.11.2011 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Aktuell übt der Kläger noch aushilfsweise eine geringfügige Beschäftigung als Fahrer eines Pizzaservices aus.
Am 17.08.2011 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte zog Unterlagen der für den Arbeitsunfall des Klägers zuständigen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - unter anderem ein Rentengutachten der Ärzte Dres. K. vom 09.02.2009 (gemeint 2010) - sowie der Agentur für Arbeit bei und beauftragte daraufhin den Arzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Dr. S. führte in seinem Gutachten vom 25.04.2012 aus, der Kläger leide an einer Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen der LWS und belastungsabhängigen Beschwerden des rechten Daumengrundgelenks. Hiermit könne er noch mittelschwere Arbeiten verrichten. Mit Bescheid vom 24.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dieser erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht. Im relevanten Zeitraum vom 17.08.2006 bis 16.08.2011 seien nur 32 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Nach dem Ergebnis ihrer medizinischen Ermittlungen sei der Kläger überdies nicht erwerbsgemindert und nicht berufsunfähig.
Der Kläger legte gegen den am 30.05.2012 bei seinem Bevollmächtigten eingegangenen Bescheid am 30.06.2012 Widerspruch ein, mit dem er weitere Versicherungszeiten (unter anderem vom 01.09.2008 bis 31.03.2009) geltend machte. Außerdem legte er ein Attest seines behandelnden Hausarztes und Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 27.09.2012 (Diagnosen: Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie, Hyperlipidämie, Sehverlust des linken Auges bei Visus ( 0,1, chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei degenerativer Veränderung und Bandscheibenvorfall LWK 4/5 sowie chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand) sowie einen Befundbericht des behandelnden Augenarztes Dr. J. vom 26.10.2012 (Diagnosen: funktionelle Einäugigkeit bei hochgradiger Amblyopie [Schwachsichtigkeit] und Aphakie [Linsenlosigkeit] des linken Auges sowie Hornhautnarben und Presbyopie [Altersweitsichtigkeit] des rechten Auges) vor.
In der Folge beauftragte die Beklagte erneut Dr. S. mit einer Begutachtung des Klägers, diesmal nach einer ambulanten Untersuchung. In seinem Gutachten vom 15.01.2013 stellte Dr. S. bei dem Kläger eine Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen der LWS, eine Bewegungseinschränkung des rechten Daumens und der rechten Hand nach Distorsionstrauma, eine hochgradige linksseitige Schwachsichtigkeit, eine Hypertonie und ein Diabetes mellitus Typ II fest. Eine wesentliche altersvorausschreitende Einschränkung des muskuloskelettalen Apparates habe sich nicht dargestellt. In Bezug auf die Funktionsfähigkeit der rechten Hand liege möglicherweise eine Simulationstendenz vor. Auch hier sei eine wesentliche Leistungsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht anzunehmen. Ebenso wenig ergebe sich aus der Visusminderung, die seit Geburt bestehe, eine Einschränkung des Leistungsvermögens. Die Beklagte legte das Gutachten ihrem Beratungsarzt, dem Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Prof. Dr. L. vor, der in seiner Stellungnahme vom 07.02.2013 ausführte, mit den Erkrankungen bestünde ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie in der letzten Tätigkeit als Bauhelfer. Eine hinreichende Gebrauchsfähigkeit der rechen Hand liege vor. Eine schwere spezifische Leistungseinschränkung aufgrund des Sehverlustes des linken Auges sei nicht gegeben.
Die Verbindungsstelle Italien der Beklagten teilte mit Schreiben vom 20.08.2013 überdies mit, dass unter Berücksichtigung der italienischen Versicherungszeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung am 17.08.2011 erfüllt wären.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, der Kläger sei noch in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr zu verrichten. Er habe keinen Beruf erlernt und sei immer als ungelernter oder angelernter Arbeiter tätig gewesen. Mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen sei der Kläger nach kurzer Einarbeitungszeit noch in der Lage, leichte Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Maschinenarbeiten zu verrichten. Der Arbeitsmarkt sei ihm somit nicht verschlossen.
Hiergegen hat der Kläger am 10.12.2013 vor dem SG Klage erhoben unter Verweis auf seine eingeschränkte Sehfähigkeit, seine Kraftminderung und eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hand, seine LWS-Beschwerden sowie seine internistischen Erkrankungen. Das SG hat ohne weitere Ermittlungen mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2014 die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus den vom Kläger angegebenen Schmerzen an der rechten Hand und an der LWS. Auch eine qualitative Leistungseinschränkung erheblicher Art bestehe nicht. Dr. S. habe auf eine mögliche Simulationstendenz hingewiesen, die bereits im Klageverfahren S 2 U 3075/11 aufgefallen sei. Die Rumpfbeweglichkeit und Entfaltbarkeit der Wirbelsäule des Klägers sei altersentsprechend, wenn auch endgradig schmerzhaft. Die internistischen Erkrankungen würden erfolgreich behandelt werden. Die seit dem Jahre 1980 bestehende funktionelle Einäugigkeit führe angesichts der Gewöhnung des Klägers nicht zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens. Dr. S. habe überzeugend angenommen, dass der Kläger noch in der Lage sei, bis zu mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Erwerbsfähigkeit nicht durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert sei. Schließlich liege auch keine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit vor, da der Kläger im Besitz eines Pkw und einer entsprechenden Fahrerlaubnis sei.
Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 28.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.04.2014 bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sein Klagebegehren weiterverfolgt. Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers, den Hausarzt Dr. K., den Facharzt für Augenheilkunde Dr. J. und den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. B. schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Daraufhin hat es zunächst auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers den Facharzt für Innere Krankheiten Dr. W. in M. und im Anschluss daran von Amts wegen den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. in H. jeweils mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanten Untersuchungen beauftragt. Dres. K., J. und B. haben ausgeführt, dass aus ihrer jeweiligen fachärztlichen Sicht der Kläger noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 12.12.2015 bei dem Kläger ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen und Funktionsausfälle (u.a. mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung, entgleiste arterielle Hypertonie, hypertensive Kardiomyopathie, funktionsunfähige rechte Hand mit Kraftminderung und Greiffunktionsverlust, chronischer Lumbalschmerz, Nierenzyste links zentral, Erblindung des linken Auges) festgehalten. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 09.03.2016 bei dem Kläger auf seinen Fachgebieten eine Lumboischialgie links mit sensiblem Defizit in den Dermatomen L5 / S1 links nach lumbalem Bandscheibenprolaps und einen Zustand nach Arbeitsunfall im Bereich der rechten Hand mit Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts festgestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser noch in der Lage sei, zumindest körperlich leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Zur Begründung seiner Berufung stützt sich der Kläger auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. Insbesondere könne er seine rechte Hand nicht mehr einsetzen. Deren Greiffähigkeit sei komplett aufgehoben. Dies könne nicht durch die linke Hand ersetzt werden. Er sei somit nicht mehr in der Lage, unter Wettbewerbsbedingungen irgendwelche berufliche Tätigkeiten zu verrichten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24. April 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung schließt sie sich den Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Sie ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 24.04.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2013 sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (siehe hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Orientiert an diesen Vorschriften ist der Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Zunächst stellt der Senat fest, dass der Kläger an einem Zustand nach Distorsionstrauma des rechten Daumengrundgelenks im Jahre 2009 leidet mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit im Daumengrund- und -endgelenk. Diese Feststellung stützt sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Arztes Dr. S., das im Wege des Urkundsbeweis Verwertung findet, sowie auf das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beigezogene und im Rahmen des Entschädigungsverfahrens durch die Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft eingeholte Rentengutachten der Ärzte Dres. K. vom 09.02.2010. Im letzteren sind als hiermit verbundene Funktionsbeeinträchtigungen eine Kraftminderung beim Faustschluss und Schlüsselgriff rechts angegeben. Diese Befunde decken sich mit den durch den Arzt Dr. S. erhobenen Befunden. Soweit die Ärzte Dres. K. in ihrem Gutachten vom 09.02.2010 auch von der Nichtdurchführbarkeit des Spitzengriffes mit der rechten Hand ausgehen, konnte sich der Senat hiervon nicht überzeugen, dass dieser Funktionsausfall auch zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2012 bestanden hat. Denn Dr. S. gab in seinem Gutachten vom 15.01.2013 an, dass der Kläger die rechte Hand während der medizinisch-technischen Untersuchung wesentlich besser bewegt hat als bei der klinischen Untersuchung und dieser auch den Spitzgriff durchführen konnte. Auch berichtete Dr. S., dass der Kläger zwar mit sämtlichen Langfingern nicht den Daumen berühren konnte, andererseits aber eine uneingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit vorhanden war. Die vom Sachverständigen Dr. W. angeführte Schwellung der rechten Hand mit nur teilweiser Bewegbarkeit der Finger ohne effektive Greiffunktion der rechten Hand steht im Widerspruch mit den Beobachtungen des Dr. S. und des Sachverständigen Dr. W. Dr. S. führte in seinem Gutachten vom 15.01.2013 aus, dass es dem Kläger möglich war, den Urinbecher mit der rechten Hand zu umfassen und zu tragen, und Dr. W. legte dar, dass der Kläger Gegenstände mit der rechten Hand fixieren konnte. Ebenfalls konnte Dr. W. keine Schwellung der rechten Hand erkennen. Dr. W. gab außerdem eine Einschränkung der Grobkraft der rechten Hand von 4/5, mithin 80 %, an. Somit ist nach umfassender Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen davon auszugehen, dass der Kläger in der Grobkraft der rechten Hand leicht beeinträchtigt und überdies die Beweglichkeit seines Daumengrundgelenks eingeschränkt ist. Weitere Bewegungseinschränkungen sind dagegen nicht nachgewiesen. Dieses Ergebnis wird außerdem gestützt durch die eigenen Angaben des Klägers, noch regelmäßig ein Pkw mit Gangschaltung zu führen und Pizzen auszutragen.
Zudem liegt bei dem Kläger ein fast vollständig aufgehobenes Sehvermögen des linken Auges nach operativer Entfernung der Linse im Jahre 1980 aufgrund einer angeborenen Linsentrübung vor. Der Visus beträgt hierbei weniger als 10 %. Gleichzeitig ist die Sehfähigkeit des rechten Auges reduziert und lag laut Mitteilung des behandelnden Augenarztes im Juni 2012 bei 80 % im unkorrigierten Zustand. Eine weitere augenärztliche Behandlung nach diesem Zeitpunkt erfolgte nicht mehr.
Auf orthopädisch-neurologischem Fachgebiet leidet der Kläger an einer Lumboischialgie mit sensiblem Defizit in den Dermatomen L5 / S1 links nach lumbalem Bandscheibenvorfall im Jahre 2009, wie im Wesentlichen von sämtlichen Ärzten (Dres. W., S., W., B. und K.) angegeben. Zudem besteht - unter Zugrundelegung der Angaben des Dr. K. und des Sachverständigen Dr. W. - auf internistischem Fachgebiet ein Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und eine Hyperlipidämie.
Dagegen ließen sich keine Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet nachweisen. Insbesondere vermochte sich der Senat nicht den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. über das Vorliegen einer zumindest mittelschweren Depression mit erheblichen kognitiven Defiziten anschließen. Dieser Feststellung steht nicht notwendig entgegen, dass sich der Kläger bislang noch nicht in entsprechender fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befunden hat. Allerdings werden die genannten gesundheitlichen Störungen nicht durch die von dem Sachverständigen erhobenen Befunde gestützt, die sich vorrangig in der Wiedergabe subjektiv geäußerter Angaben des Klägers erschöpfen. Zwar führte Dr. W. bei dem Kläger auch kognitive Testverfahren durch, die als Ergebnis deutliche Kurzzeitgedächtnisstörungen (Demtect) oder auffällige räumliche Verschiebungen (Clock Test) hatten. Zu deren Validierung wäre jedoch zusätzlich ein hierzu korrespondierender klinischer Eindruck des Sachverständigen erforderlich gewesen. Angaben hierzu fehlen in seinem Gutachten. Zudem stehen die Testergebnisse im Gegensatz zu den Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen Dr. W. Dieser hält in seinem Gutachten fest, dass ihm bei der Untersuchung keinerlei Auffassungs-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen aufgefallen sind. Zwar vermerkte auch Dr. W., dass die Stimmungslage des Klägers leichtgradig verstimmt war. Andererseits war der Kläger auch wieder in der Lage, adäquat zu lachen, was eher für eine themenbezogene Niedergeschlagenheit spricht. Schließlich gab Dr. W. ein normales emotionales Schwingungsvermögen, eine ungestörte affektive Resonanzfähigkeit und ein ausreichend erhaltenes Antriebs- und Interessevermögen an. Angesichts der Beobachtung des Sachverständigen Dr. W. eines eingeschränkten Freudevermögens könnte eine leichtgradige depressive Erkrankung in Betracht kommen, auch wenn der Sachverständige diese in seinem Gutachten nicht annimmt. Vom Nachweis einer mittelschweren oder schweren Depression kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Mit diesen Gesundheitsstörungen ist der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit ausschließlich in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. So sind ihm insbesondere aufgrund der Einschränkungen an der rechten Hand, seiner Haupthand, die einem Heben und Tragen bereits mittelschwerer Lasten entgegenstehen, nur noch leichte körperliche Arbeiten gesundheitlich möglich. Diese qualitative Leistungseinschränkung trägt gleichzeitig den Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet Rechnung. Arbeiten mit besonderer Beanspruchung der rechten Hand sind ebenfalls ausgeschlossen. Zudem sind dem Kläger aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankungen Arbeiten in Zwangshaltungen oder mit häufigem Bücken nicht mehr möglich. Aufgrund der Sehminderung an beiden Augen bei funktioneller Einäugigkeit sind außerdem Arbeiten zu vermeiden, die besondere Ansprüche an das Sehvermögen stellen. Von einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens für Arbeiten, welche die soeben aufgeführten qualitativen Einschränkungen berücksichtigen, ist dagegen nicht auszugehen. Sowohl die behandelnden Ärzte des Klägers, der Sachverständige Dr. W. und der begutachtende Arzt Dr. S. halten den Kläger noch für möglich, solche Arbeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuführen. Der gegenteiligen Einschätzung des Sachverständigen Dr. W. ist indes nicht zu folgen. Er stützt seine Auffassung in erster Linie auf das Vorliegen schwerwiegender psychischer und neurologischer Erkrankungen, die jedoch nicht bestätigt werden konnten. Zudem nimmt Dr. W. bei dem Kläger eine entgleiste arterielle Hypertonie mit Spitzenblutdruckwerten an. Von einer solchen, mehr als sechs Monate andauernden entgleisten Blutdrucksitutation ist jedoch nach Überzeugung des Senats nicht auszugehen. Dr. W. untersuchte den Kläger im Dezember 2015 und nahm eine Verschlechterung der internistischen Erkrankung ab März 2015 an. Der behandelnde Internist Dr. K. gab jedoch mit Schreiben vom 27.07.2015 weitgehend normotensive Blutdruckwerte bei etwa monatlicher Behandlungsfrequenz an. Auch Dr. W., der den Kläger im März 2016 untersuchte, fand bei seiner - wenn auch lediglich orientierenden - internistischen Untersuchung des Klägers keinen auffälligen Befund vor.
Mit diesen Einschränkungen lässt sich darüber hinaus weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung begründen. Zudem ist der Kläger wegefähig im rentenrechtlichen Sinne, so dass der Arbeitsmarkt für ihn trotz seiner eingeschränkten Einsetzbarkeit nicht verschlossen ist.
Bei der Prüfung einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung sowie einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und hierbei Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen zu würdigen. Je mehr diese geeignet sind, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter ist die Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung zu begründen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19.10.2011, B 13 R 78/09 R (juris)). Hierbei ist auf der vom BSG vorgeschlagenen ersten Prüfstufe festzustellen, ob das Restleistungsvermögen des Klägers noch Tätigkeiten erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen (BSG, a.a.O.). In diesem Fall genügt die Benennung von Arbeitsfeldern, von Tätigkeiten der Art nach oder von geeigneten Tätigkeitsfeldern, die der Versicherte ausfüllen könnte. Im Fall des Klägers ist bei dieser Prüfung das besondere Augenmerk auf seine Einschränkungen der rechten Hand sowie seine Sehbeeinträchtigung zu legen. Die funktionelle Einäugigkeit verbunden mit einer leichtgradigen und korrigierbaren Sehschwäche des anderen Auges steht zumindest im Fall des Klägers schon deshalb nicht der Tätigkeit auf einer Vielzahl von Arbeitsfeldern entgegen, da der Kläger mit diesen Einschränkungen schon seit einigen Jahrzehnten lebt und dennoch ebenfalls über diesen Zeitraum hinweg in der Lage war, eine Vielzahl von Arbeitertätigkeiten, insbesondere im Baubereich, durchführen konnte. Offen bleiben kann demnach, ob die Sehfähigkeit des Klägers bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als er die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt hatte (vgl. § 43 Abs. 6 SGB VI). Bei den Einschränkungen der rechten Hand war zwar zu berücksichtigen, dass diese die dominante Hand des Klägers betreffen. Andererseits konnte sich der Senat lediglich vom Vorhandensein wesentlicher feinmotorischer Fähigkeitsverluste überzeugen. Dagegen ist die Greiffunktion der rechten Hand des Klägers nur insoweit eingeschränkt, als extrem kleine Gegenstände zu fassen oder Gegenstände mit einem gewissen Gewicht anzuheben oder zu tragen sind. Auch unter Berücksichtigung der aktuell noch ausgeübten Nebenbeschäftigung des Klägers als "Pizzabote" steht für den Senat fest, dass der Kläger selbst bei einer Zusammenschau aller qualitativen Leistungsdefizite eine Vielzahl der oben genannten exemplarischen leichten Tätigkeiten, wie z.B. Sortierarbeiten, Maschinenbedienen, Zusammensetzen von Teilen, leichte Reinigungsarbeiten oder Klebearbeiten, durchführen kann. Bei einem Teil dieser Arbeiten ist es überdies denkbar, dass der Kläger seine linke Hand zumindest unterstützend als Arbeitshand einsetzt. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit, d.h. der Fähigkeit, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können, besteht schon deshalb nicht, da der Kläger über einen Pkw verfügt und diesen auch führt.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Offen bleiben kann dabei, ob der Kläger seine zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Dolmetscher für Vorarbeiter sowie als Montierhelfer bzw. Tiefbauhelfer noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und welche dieser Tätigkeiten bei der Prüfung von § 240 Abs. 2 SGB VI zugrunde zu legen sind. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Zur sozialen Zumutbarkeit hat das BSG ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufe - ausgehend von Umfang und Dauer der Ausbildung - in verschiedene Gruppe einteilt (seit BSG, Urteil vom 24.03.1983, 1 RA 15/82 (juris)). Das zunächst für Arbeiter herausgearbeitete Mehrstufenschema ist auch auf die Angestelltenversicherung ausgedehnt worden (BSG, Beschluss vom 27.08.2009, B 13 R 85/09 B (juris)). Sie sind charakterisiert durch die Leitberufe der Ungelernten, der Angelernten im unteren Bereich (Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr), der Angelernten im oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und der Ausgebildeten in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren sowie durch die Berufe der Angestellten mit Vorgesetztenfunktion und mit besonders hoher (akademischer) Qualifikation. In diesem Rahmen kann ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf allenfalls auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (BSG, Urteil vom 02.12.1987, 1 RA 11/86 (juris)). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Montier- oder Bauhelfer einen qualifizierten Berufsschutz begründen. Sie können allenfalls in die Gruppe der Angelernten im unteren Bereich zugeordnet werden, so dass der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Solche Tätigkeiten sind ihm noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich gesundheitlich zumutbar, wie bereits ausgeführt. Aber auch die von ihm angegebene Beschäftigung als Dolmetscher für Vorarbeiter einer italienischen Pipeline-Firma begründet keinen höherwertigen Berufsschutz. Denn es liegen keinerlei Hinweise vor, dass der Kläger vergleichbar eines Dolmetschers mit Hochschulabschluss auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig war oder entsprechend tariflich entlohnt wurde. Vielmehr dürfte es sich um einfache Übersetzungsaufträge gehandelt haben, die sich der Kläger aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland und seiner muttersprachlichen Kenntnisse der italienischen Sprache sowie seines jahrelangen Einsatzes im Baugewerbe selbst angeeignet haben dürfte. Dass der Kläger über keine nennenswerten Qualifikationen als Dolmetscher verfügt, dürfte sich auch aus dem Umstand ergeben, dass er ausweislich des für die Berufsgenossenschaft erstellten Rentengutachtens vom 09.02.2010 zur Untersuchung in Begleitung eines Übersetzers erschienen und ihm laut eigenen Angaben gegenüber Dr. W. im Herbst 2015 von der Agentur für Arbeit ein Sprachkurs vermittelt worden ist (Blatt 120 Gerichtsakte LSG).
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1960 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und legte Versicherungszeiten bis 1977 sowie vom 01.11.2003 bis 11.07.2008 in seinem Heimatland und vom 15.08.1977 bis 30.11.2003 sowie ab 01.01.2009 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zurück. Er erlernte keinen Beruf und war nach seinem Zuzug in die BRD im Jahre 1977 als Helfer im Hoch- bzw. Tiefbau, als Maschinenanlageführer und als Lagertransportarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. In den Jahren 2003 bis 2008 lebte er in Italien und war dort - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - mehrere Male kurzzeitig als Montierhelfer tätig. Am 12.03.2009 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er auf einer Baustelle stürzte und sich eine schwere Distorsion des rechten Daumengrundgelenks sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule (LWS) zuzog. Eine auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) wurde mit Urteil vom 26.07.2013 (S 2 U 3075/11) abgewiesen. Nach eigenen Angaben war der Kläger von Februar 2010 bis März 2011 für eine italienische Pipeline-Firma als Dolmetscher für die Vorarbeiter tätig. Aufgrund der Rückkehr der Firma nach Italien endete das Beschäftigungsverhältnis des Klägers. Er bezog vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 Arbeitslosengeld und nach einer einmonatigen Beschäftigung als Arbeiter im Oktober 2011 ab 01.11.2011 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Aktuell übt der Kläger noch aushilfsweise eine geringfügige Beschäftigung als Fahrer eines Pizzaservices aus.
Am 17.08.2011 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte zog Unterlagen der für den Arbeitsunfall des Klägers zuständigen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - unter anderem ein Rentengutachten der Ärzte Dres. K. vom 09.02.2009 (gemeint 2010) - sowie der Agentur für Arbeit bei und beauftragte daraufhin den Arzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen. Dr. S. führte in seinem Gutachten vom 25.04.2012 aus, der Kläger leide an einer Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen der LWS und belastungsabhängigen Beschwerden des rechten Daumengrundgelenks. Hiermit könne er noch mittelschwere Arbeiten verrichten. Mit Bescheid vom 24.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dieser erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht. Im relevanten Zeitraum vom 17.08.2006 bis 16.08.2011 seien nur 32 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Nach dem Ergebnis ihrer medizinischen Ermittlungen sei der Kläger überdies nicht erwerbsgemindert und nicht berufsunfähig.
Der Kläger legte gegen den am 30.05.2012 bei seinem Bevollmächtigten eingegangenen Bescheid am 30.06.2012 Widerspruch ein, mit dem er weitere Versicherungszeiten (unter anderem vom 01.09.2008 bis 31.03.2009) geltend machte. Außerdem legte er ein Attest seines behandelnden Hausarztes und Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vom 27.09.2012 (Diagnosen: Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie, Hyperlipidämie, Sehverlust des linken Auges bei Visus ( 0,1, chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei degenerativer Veränderung und Bandscheibenvorfall LWK 4/5 sowie chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand) sowie einen Befundbericht des behandelnden Augenarztes Dr. J. vom 26.10.2012 (Diagnosen: funktionelle Einäugigkeit bei hochgradiger Amblyopie [Schwachsichtigkeit] und Aphakie [Linsenlosigkeit] des linken Auges sowie Hornhautnarben und Presbyopie [Altersweitsichtigkeit] des rechten Auges) vor.
In der Folge beauftragte die Beklagte erneut Dr. S. mit einer Begutachtung des Klägers, diesmal nach einer ambulanten Untersuchung. In seinem Gutachten vom 15.01.2013 stellte Dr. S. bei dem Kläger eine Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen der LWS, eine Bewegungseinschränkung des rechten Daumens und der rechten Hand nach Distorsionstrauma, eine hochgradige linksseitige Schwachsichtigkeit, eine Hypertonie und ein Diabetes mellitus Typ II fest. Eine wesentliche altersvorausschreitende Einschränkung des muskuloskelettalen Apparates habe sich nicht dargestellt. In Bezug auf die Funktionsfähigkeit der rechten Hand liege möglicherweise eine Simulationstendenz vor. Auch hier sei eine wesentliche Leistungsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht anzunehmen. Ebenso wenig ergebe sich aus der Visusminderung, die seit Geburt bestehe, eine Einschränkung des Leistungsvermögens. Die Beklagte legte das Gutachten ihrem Beratungsarzt, dem Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Prof. Dr. L. vor, der in seiner Stellungnahme vom 07.02.2013 ausführte, mit den Erkrankungen bestünde ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie in der letzten Tätigkeit als Bauhelfer. Eine hinreichende Gebrauchsfähigkeit der rechen Hand liege vor. Eine schwere spezifische Leistungseinschränkung aufgrund des Sehverlustes des linken Auges sei nicht gegeben.
Die Verbindungsstelle Italien der Beklagten teilte mit Schreiben vom 20.08.2013 überdies mit, dass unter Berücksichtigung der italienischen Versicherungszeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung am 17.08.2011 erfüllt wären.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, der Kläger sei noch in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr zu verrichten. Er habe keinen Beruf erlernt und sei immer als ungelernter oder angelernter Arbeiter tätig gewesen. Mit dem noch vorhandenen Leistungsvermögen sei der Kläger nach kurzer Einarbeitungszeit noch in der Lage, leichte Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Maschinenarbeiten zu verrichten. Der Arbeitsmarkt sei ihm somit nicht verschlossen.
Hiergegen hat der Kläger am 10.12.2013 vor dem SG Klage erhoben unter Verweis auf seine eingeschränkte Sehfähigkeit, seine Kraftminderung und eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hand, seine LWS-Beschwerden sowie seine internistischen Erkrankungen. Das SG hat ohne weitere Ermittlungen mit Gerichtsbescheid vom 24.04.2014 die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus den vom Kläger angegebenen Schmerzen an der rechten Hand und an der LWS. Auch eine qualitative Leistungseinschränkung erheblicher Art bestehe nicht. Dr. S. habe auf eine mögliche Simulationstendenz hingewiesen, die bereits im Klageverfahren S 2 U 3075/11 aufgefallen sei. Die Rumpfbeweglichkeit und Entfaltbarkeit der Wirbelsäule des Klägers sei altersentsprechend, wenn auch endgradig schmerzhaft. Die internistischen Erkrankungen würden erfolgreich behandelt werden. Die seit dem Jahre 1980 bestehende funktionelle Einäugigkeit führe angesichts der Gewöhnung des Klägers nicht zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens. Dr. S. habe überzeugend angenommen, dass der Kläger noch in der Lage sei, bis zu mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Erwerbsfähigkeit nicht durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert sei. Schließlich liege auch keine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit vor, da der Kläger im Besitz eines Pkw und einer entsprechenden Fahrerlaubnis sei.
Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 28.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.04.2014 bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sein Klagebegehren weiterverfolgt. Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers, den Hausarzt Dr. K., den Facharzt für Augenheilkunde Dr. J. und den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. B. schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Daraufhin hat es zunächst auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers den Facharzt für Innere Krankheiten Dr. W. in M. und im Anschluss daran von Amts wegen den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. in H. jeweils mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanten Untersuchungen beauftragt. Dres. K., J. und B. haben ausgeführt, dass aus ihrer jeweiligen fachärztlichen Sicht der Kläger noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 12.12.2015 bei dem Kläger ein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen und Funktionsausfälle (u.a. mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung, entgleiste arterielle Hypertonie, hypertensive Kardiomyopathie, funktionsunfähige rechte Hand mit Kraftminderung und Greiffunktionsverlust, chronischer Lumbalschmerz, Nierenzyste links zentral, Erblindung des linken Auges) festgehalten. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 09.03.2016 bei dem Kläger auf seinen Fachgebieten eine Lumboischialgie links mit sensiblem Defizit in den Dermatomen L5 / S1 links nach lumbalem Bandscheibenprolaps und einen Zustand nach Arbeitsunfall im Bereich der rechten Hand mit Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts festgestellt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser noch in der Lage sei, zumindest körperlich leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Zur Begründung seiner Berufung stützt sich der Kläger auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. Insbesondere könne er seine rechte Hand nicht mehr einsetzen. Deren Greiffähigkeit sei komplett aufgehoben. Dies könne nicht durch die linke Hand ersetzt werden. Er sei somit nicht mehr in der Lage, unter Wettbewerbsbedingungen irgendwelche berufliche Tätigkeiten zu verrichten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24. April 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung schließt sie sich den Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG an.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Sie ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 24.04.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2013 sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (siehe hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Orientiert an diesen Vorschriften ist der Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Zunächst stellt der Senat fest, dass der Kläger an einem Zustand nach Distorsionstrauma des rechten Daumengrundgelenks im Jahre 2009 leidet mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit im Daumengrund- und -endgelenk. Diese Feststellung stützt sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Arztes Dr. S., das im Wege des Urkundsbeweis Verwertung findet, sowie auf das von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beigezogene und im Rahmen des Entschädigungsverfahrens durch die Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft eingeholte Rentengutachten der Ärzte Dres. K. vom 09.02.2010. Im letzteren sind als hiermit verbundene Funktionsbeeinträchtigungen eine Kraftminderung beim Faustschluss und Schlüsselgriff rechts angegeben. Diese Befunde decken sich mit den durch den Arzt Dr. S. erhobenen Befunden. Soweit die Ärzte Dres. K. in ihrem Gutachten vom 09.02.2010 auch von der Nichtdurchführbarkeit des Spitzengriffes mit der rechten Hand ausgehen, konnte sich der Senat hiervon nicht überzeugen, dass dieser Funktionsausfall auch zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2012 bestanden hat. Denn Dr. S. gab in seinem Gutachten vom 15.01.2013 an, dass der Kläger die rechte Hand während der medizinisch-technischen Untersuchung wesentlich besser bewegt hat als bei der klinischen Untersuchung und dieser auch den Spitzgriff durchführen konnte. Auch berichtete Dr. S., dass der Kläger zwar mit sämtlichen Langfingern nicht den Daumen berühren konnte, andererseits aber eine uneingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit vorhanden war. Die vom Sachverständigen Dr. W. angeführte Schwellung der rechten Hand mit nur teilweiser Bewegbarkeit der Finger ohne effektive Greiffunktion der rechten Hand steht im Widerspruch mit den Beobachtungen des Dr. S. und des Sachverständigen Dr. W. Dr. S. führte in seinem Gutachten vom 15.01.2013 aus, dass es dem Kläger möglich war, den Urinbecher mit der rechten Hand zu umfassen und zu tragen, und Dr. W. legte dar, dass der Kläger Gegenstände mit der rechten Hand fixieren konnte. Ebenfalls konnte Dr. W. keine Schwellung der rechten Hand erkennen. Dr. W. gab außerdem eine Einschränkung der Grobkraft der rechten Hand von 4/5, mithin 80 %, an. Somit ist nach umfassender Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen davon auszugehen, dass der Kläger in der Grobkraft der rechten Hand leicht beeinträchtigt und überdies die Beweglichkeit seines Daumengrundgelenks eingeschränkt ist. Weitere Bewegungseinschränkungen sind dagegen nicht nachgewiesen. Dieses Ergebnis wird außerdem gestützt durch die eigenen Angaben des Klägers, noch regelmäßig ein Pkw mit Gangschaltung zu führen und Pizzen auszutragen.
Zudem liegt bei dem Kläger ein fast vollständig aufgehobenes Sehvermögen des linken Auges nach operativer Entfernung der Linse im Jahre 1980 aufgrund einer angeborenen Linsentrübung vor. Der Visus beträgt hierbei weniger als 10 %. Gleichzeitig ist die Sehfähigkeit des rechten Auges reduziert und lag laut Mitteilung des behandelnden Augenarztes im Juni 2012 bei 80 % im unkorrigierten Zustand. Eine weitere augenärztliche Behandlung nach diesem Zeitpunkt erfolgte nicht mehr.
Auf orthopädisch-neurologischem Fachgebiet leidet der Kläger an einer Lumboischialgie mit sensiblem Defizit in den Dermatomen L5 / S1 links nach lumbalem Bandscheibenvorfall im Jahre 2009, wie im Wesentlichen von sämtlichen Ärzten (Dres. W., S., W., B. und K.) angegeben. Zudem besteht - unter Zugrundelegung der Angaben des Dr. K. und des Sachverständigen Dr. W. - auf internistischem Fachgebiet ein Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie und eine Hyperlipidämie.
Dagegen ließen sich keine Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet nachweisen. Insbesondere vermochte sich der Senat nicht den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. über das Vorliegen einer zumindest mittelschweren Depression mit erheblichen kognitiven Defiziten anschließen. Dieser Feststellung steht nicht notwendig entgegen, dass sich der Kläger bislang noch nicht in entsprechender fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befunden hat. Allerdings werden die genannten gesundheitlichen Störungen nicht durch die von dem Sachverständigen erhobenen Befunde gestützt, die sich vorrangig in der Wiedergabe subjektiv geäußerter Angaben des Klägers erschöpfen. Zwar führte Dr. W. bei dem Kläger auch kognitive Testverfahren durch, die als Ergebnis deutliche Kurzzeitgedächtnisstörungen (Demtect) oder auffällige räumliche Verschiebungen (Clock Test) hatten. Zu deren Validierung wäre jedoch zusätzlich ein hierzu korrespondierender klinischer Eindruck des Sachverständigen erforderlich gewesen. Angaben hierzu fehlen in seinem Gutachten. Zudem stehen die Testergebnisse im Gegensatz zu den Untersuchungsergebnissen des Sachverständigen Dr. W. Dieser hält in seinem Gutachten fest, dass ihm bei der Untersuchung keinerlei Auffassungs-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen aufgefallen sind. Zwar vermerkte auch Dr. W., dass die Stimmungslage des Klägers leichtgradig verstimmt war. Andererseits war der Kläger auch wieder in der Lage, adäquat zu lachen, was eher für eine themenbezogene Niedergeschlagenheit spricht. Schließlich gab Dr. W. ein normales emotionales Schwingungsvermögen, eine ungestörte affektive Resonanzfähigkeit und ein ausreichend erhaltenes Antriebs- und Interessevermögen an. Angesichts der Beobachtung des Sachverständigen Dr. W. eines eingeschränkten Freudevermögens könnte eine leichtgradige depressive Erkrankung in Betracht kommen, auch wenn der Sachverständige diese in seinem Gutachten nicht annimmt. Vom Nachweis einer mittelschweren oder schweren Depression kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Mit diesen Gesundheitsstörungen ist der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit ausschließlich in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. So sind ihm insbesondere aufgrund der Einschränkungen an der rechten Hand, seiner Haupthand, die einem Heben und Tragen bereits mittelschwerer Lasten entgegenstehen, nur noch leichte körperliche Arbeiten gesundheitlich möglich. Diese qualitative Leistungseinschränkung trägt gleichzeitig den Gesundheitsstörungen auf internistischem Gebiet Rechnung. Arbeiten mit besonderer Beanspruchung der rechten Hand sind ebenfalls ausgeschlossen. Zudem sind dem Kläger aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankungen Arbeiten in Zwangshaltungen oder mit häufigem Bücken nicht mehr möglich. Aufgrund der Sehminderung an beiden Augen bei funktioneller Einäugigkeit sind außerdem Arbeiten zu vermeiden, die besondere Ansprüche an das Sehvermögen stellen. Von einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens für Arbeiten, welche die soeben aufgeführten qualitativen Einschränkungen berücksichtigen, ist dagegen nicht auszugehen. Sowohl die behandelnden Ärzte des Klägers, der Sachverständige Dr. W. und der begutachtende Arzt Dr. S. halten den Kläger noch für möglich, solche Arbeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuführen. Der gegenteiligen Einschätzung des Sachverständigen Dr. W. ist indes nicht zu folgen. Er stützt seine Auffassung in erster Linie auf das Vorliegen schwerwiegender psychischer und neurologischer Erkrankungen, die jedoch nicht bestätigt werden konnten. Zudem nimmt Dr. W. bei dem Kläger eine entgleiste arterielle Hypertonie mit Spitzenblutdruckwerten an. Von einer solchen, mehr als sechs Monate andauernden entgleisten Blutdrucksitutation ist jedoch nach Überzeugung des Senats nicht auszugehen. Dr. W. untersuchte den Kläger im Dezember 2015 und nahm eine Verschlechterung der internistischen Erkrankung ab März 2015 an. Der behandelnde Internist Dr. K. gab jedoch mit Schreiben vom 27.07.2015 weitgehend normotensive Blutdruckwerte bei etwa monatlicher Behandlungsfrequenz an. Auch Dr. W., der den Kläger im März 2016 untersuchte, fand bei seiner - wenn auch lediglich orientierenden - internistischen Untersuchung des Klägers keinen auffälligen Befund vor.
Mit diesen Einschränkungen lässt sich darüber hinaus weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung begründen. Zudem ist der Kläger wegefähig im rentenrechtlichen Sinne, so dass der Arbeitsmarkt für ihn trotz seiner eingeschränkten Einsetzbarkeit nicht verschlossen ist.
Bei der Prüfung einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung sowie einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und hierbei Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen zu würdigen. Je mehr diese geeignet sind, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter ist die Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung zu begründen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19.10.2011, B 13 R 78/09 R (juris)). Hierbei ist auf der vom BSG vorgeschlagenen ersten Prüfstufe festzustellen, ob das Restleistungsvermögen des Klägers noch Tätigkeiten erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen (BSG, a.a.O.). In diesem Fall genügt die Benennung von Arbeitsfeldern, von Tätigkeiten der Art nach oder von geeigneten Tätigkeitsfeldern, die der Versicherte ausfüllen könnte. Im Fall des Klägers ist bei dieser Prüfung das besondere Augenmerk auf seine Einschränkungen der rechten Hand sowie seine Sehbeeinträchtigung zu legen. Die funktionelle Einäugigkeit verbunden mit einer leichtgradigen und korrigierbaren Sehschwäche des anderen Auges steht zumindest im Fall des Klägers schon deshalb nicht der Tätigkeit auf einer Vielzahl von Arbeitsfeldern entgegen, da der Kläger mit diesen Einschränkungen schon seit einigen Jahrzehnten lebt und dennoch ebenfalls über diesen Zeitraum hinweg in der Lage war, eine Vielzahl von Arbeitertätigkeiten, insbesondere im Baubereich, durchführen konnte. Offen bleiben kann demnach, ob die Sehfähigkeit des Klägers bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als er die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt hatte (vgl. § 43 Abs. 6 SGB VI). Bei den Einschränkungen der rechten Hand war zwar zu berücksichtigen, dass diese die dominante Hand des Klägers betreffen. Andererseits konnte sich der Senat lediglich vom Vorhandensein wesentlicher feinmotorischer Fähigkeitsverluste überzeugen. Dagegen ist die Greiffunktion der rechten Hand des Klägers nur insoweit eingeschränkt, als extrem kleine Gegenstände zu fassen oder Gegenstände mit einem gewissen Gewicht anzuheben oder zu tragen sind. Auch unter Berücksichtigung der aktuell noch ausgeübten Nebenbeschäftigung des Klägers als "Pizzabote" steht für den Senat fest, dass der Kläger selbst bei einer Zusammenschau aller qualitativen Leistungsdefizite eine Vielzahl der oben genannten exemplarischen leichten Tätigkeiten, wie z.B. Sortierarbeiten, Maschinenbedienen, Zusammensetzen von Teilen, leichte Reinigungsarbeiten oder Klebearbeiten, durchführen kann. Bei einem Teil dieser Arbeiten ist es überdies denkbar, dass der Kläger seine linke Hand zumindest unterstützend als Arbeitshand einsetzt. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit, d.h. der Fähigkeit, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können, besteht schon deshalb nicht, da der Kläger über einen Pkw verfügt und diesen auch führt.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Offen bleiben kann dabei, ob der Kläger seine zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Dolmetscher für Vorarbeiter sowie als Montierhelfer bzw. Tiefbauhelfer noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und welche dieser Tätigkeiten bei der Prüfung von § 240 Abs. 2 SGB VI zugrunde zu legen sind. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Zur sozialen Zumutbarkeit hat das BSG ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufe - ausgehend von Umfang und Dauer der Ausbildung - in verschiedene Gruppe einteilt (seit BSG, Urteil vom 24.03.1983, 1 RA 15/82 (juris)). Das zunächst für Arbeiter herausgearbeitete Mehrstufenschema ist auch auf die Angestelltenversicherung ausgedehnt worden (BSG, Beschluss vom 27.08.2009, B 13 R 85/09 B (juris)). Sie sind charakterisiert durch die Leitberufe der Ungelernten, der Angelernten im unteren Bereich (Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr), der Angelernten im oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und der Ausgebildeten in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren sowie durch die Berufe der Angestellten mit Vorgesetztenfunktion und mit besonders hoher (akademischer) Qualifikation. In diesem Rahmen kann ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf allenfalls auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (BSG, Urteil vom 02.12.1987, 1 RA 11/86 (juris)). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Montier- oder Bauhelfer einen qualifizierten Berufsschutz begründen. Sie können allenfalls in die Gruppe der Angelernten im unteren Bereich zugeordnet werden, so dass der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Solche Tätigkeiten sind ihm noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich gesundheitlich zumutbar, wie bereits ausgeführt. Aber auch die von ihm angegebene Beschäftigung als Dolmetscher für Vorarbeiter einer italienischen Pipeline-Firma begründet keinen höherwertigen Berufsschutz. Denn es liegen keinerlei Hinweise vor, dass der Kläger vergleichbar eines Dolmetschers mit Hochschulabschluss auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig war oder entsprechend tariflich entlohnt wurde. Vielmehr dürfte es sich um einfache Übersetzungsaufträge gehandelt haben, die sich der Kläger aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland und seiner muttersprachlichen Kenntnisse der italienischen Sprache sowie seines jahrelangen Einsatzes im Baugewerbe selbst angeeignet haben dürfte. Dass der Kläger über keine nennenswerten Qualifikationen als Dolmetscher verfügt, dürfte sich auch aus dem Umstand ergeben, dass er ausweislich des für die Berufsgenossenschaft erstellten Rentengutachtens vom 09.02.2010 zur Untersuchung in Begleitung eines Übersetzers erschienen und ihm laut eigenen Angaben gegenüber Dr. W. im Herbst 2015 von der Agentur für Arbeit ein Sprachkurs vermittelt worden ist (Blatt 120 Gerichtsakte LSG).
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved