Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 3699/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2757/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 im Streit.
Der Kläger ist schwerbehindert. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "B", "aG", "H" und "RF" sowie die Pflegestufe III festgestellt. Der Kläger leidet unter Epilepsie mit atonisch-tonischen bzw. psychomotorischen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen, Cerebralparese mit deutlicher bilateraler beinbetonter Spastik, einer schweren Intelligenzminderung mit autoaggressivem und hyperaktivem Verhalten sowie autismustypischen Symptomen bei Mowat-Wilson-Syndrom.
Seit Ende 2012 besucht der Kläger den Förder- und Betreuungsbereich der Schwarzwaldwerkstatt in D ... Die Fahrten vom Wohnort des Klägers zu dieser Einrichtung werden von seinen Eltern durchgeführt. Der Beklagte sicherte mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 die Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von 22,88 EUR pro Fahrttag zu. Den im Hinblick auf die Höhe der zuerkannten Fahrtkosten erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2013 zurück. Das hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 4 SO 112/14 anhängige Klageverfahren wurde mit Vergleich vom 13. Januar 2015 dahingehend beendet, dass sich der Beklagte verpflichtete, über die Fahrtkosten ab dem 1. Februar 2015 erneut durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden und der Kläger im Übrigen auf die Geltendmachung von Ansprüchen vor dem 1. Februar 2015 verzichtete.
Für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger im Weiteren mit Bescheid vom 2. Januar 2014 Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Höhe von monatlich 225,00 EUR in Form von Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, insbesondere zur Entlastung betreuender Familienangehöriger. Der Beklagte ging hierbei aufgrund der vom Kläger im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2013 nachgewiesenen Aufwendungen von einem jährlichen Unterstützungsbedarf in Höhe von 6.645,55 EUR aus. Nach Abzug von Leistungen der Behinderungspflege in Höhe von 1.550,00 EUR (§ 39 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Gesetzliche Pflegeversicherung - (SGB XI)) und zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 2.400,00 EUR (§ 45b SGB XI) errechnete er einen jährlichen Bedarf in Höhe von 2.695,55 EUR, monatlich gerundet 225,00 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehren, Leistungen in Höhe von monatlich 419,00 EUR zu bewilligen. Dieser Bedarf ergebe sich aus den Aufwendungen für wöchentliches Reiten in Höhe von etwas mehr als 100,00 EUR. Auf diesen Bedarf seien Leistungen der Pflegeversicherung nicht anspruchsmindernd anzurechnen.
Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum nunmehr Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Höhe von 299,00 EUR. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2014 berücksichtigungsfähige Aufwendungen in Höhe von 5.081,74 EUR, also in Höhe von monatlich gerundet 299,00 EUR, nachgewiesen. Bezüglich der über diesen Betrag hinausgehenden Forderungen bestehe kein sozialhilferechtlicher Bedarf.
Dagegen hat der Kläger am 5. November 2014 Klage zum SG erhoben und zur Klagebegründung hat der Bevollmächtigte geltend gemacht, die dem Kläger infolge des Besuchs des Förder- und Betreuungsbereichs der Schwarzwaldwerkstatt D. entstehenden Fahrtkosten seien tatsächlich höher als der vom Beklagten anerkannte Bedarf. Ebenso seien die Leistungen der Eingliederungshilfe zu gering bemessen. Diese Leistungen verwende er zur Finanzierung seiner wöchentlichen Reitstunden. Der Kostenaufwand hierfür betrage monatlich ca. 312,00 EUR.
Der Beklagte war der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Höhe der Fahrtkosten Gegenstand des Verfahrens S 4 SO 112/14 gewesen sei. Bezüglich der Leistungen der Eingliederungshilfe (Bescheid vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014) habe der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum zwischenzeitlich die weitere vom Kläger vorgelegte Rechnung vom 25. Februar 2015 in Höhe von 463,50 EUR anerkannt. Demnach habe der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich gerundet 319,00 EUR erbracht.
Mit Bescheid vom 20. März 2015 (Bl. 48/317 Verwaltungsakte - VA -) und weiterem Bescheid vom 11. Mai 2015 (Bl. 48/328 VA) hat der Beklagte bezüglich der Fahrtkosten zur Reittherapie für die Monate Februar 2015 sowie den Zeitraum März 2015 bis Februar 2017 weitere Leistungen bewilligt.
Mit Urteil vom 29. Mai 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klage hinsichtlich der für den Zeitraum 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 geltend gemachten höheren Fahrtkosten für die Beförderung zur Schwarzwaldwerkstatt D. bereits unzulässig sei. Die Höhe der Fahrtkosten für diesen Zeitraum sei Gegenstand des Bescheides vom 27. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2013 gewesen. Dieser Bescheid sei jedoch bereits in dem Verfahren S 4 SO 112/14 streitgegenständlich gewesen. Dieses Verfahren habe mit Vergleich vom 13. Januar 2015 geendet. Die nochmalige Geltendmachung dieses Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren sei folglich unzulässig. Soweit mit der Klage im Weiteren eine Erhöhung der mit Bescheid vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014 bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -) verfolgt werde, sei die Klage unbegründet. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid habe der Beklagte zunächst Leistungen in Höhe von monatlich 299,00 EUR bewilligt. Während des Klageverfahrens habe der Beklagte eine weitere vom Kläger vorgelegte Rechnung in Höhe von 463,50 EUR bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 anerkannt und damit Leistungen in Höhe von monatlich gerundet 319,00 EUR erbracht. Im Rahmen der Klagebegründung habe der Kläger den ihm insofern entstehenden Bedarf mit monatlich lediglich 312,00 EUR beziffert.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 8. Juni 2015 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 30. Juni 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte geltend gemacht, soweit das SG der Auffassung gewesen sei, dass hinsichtlich der Fahrtkosten die Klage schon unzulässig bezüglich des Zeitraumes 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 sei, da bezüglich der streitgegenständlichen Bescheide diese schon Gegenstand des Verfahrens beim SG mit dem Aktenzeichen S 4 SO 112/14 gewesen seien und dieses Verfahren mit Vergleich vom 13. Januar 2015 geendet habe, treffe dies nicht zu. Das Verfahren beim SG Karlsruhe habe Ansprüche auf Eingliederungshilfe im Sachleistungsprinzip betroffen. Das vorliegende Verfahren hingegen betreffe einen Anspruch auf ein höheres persönliches Budget. Der Antrag auf ein persönliches Budget lasse einen Verwaltungsakt, der im Sachleistungsprinzip ergangen sei, auf andere Weise entfallen. Der Verwaltungsakt werde dadurch obsolet. Das Verfahren sei damit offen, denn das Budget sei im Verhältnis zur Sachleistung ein aliud, über das durch den Sachleistungsbescheid nicht habe entschieden werden können. Zum Zweiten betreffe der Vergleich, der vom SG geschlossen worden sei, nicht den vollständigen Zeitraum, sondern nur einen Teil des hier streitgegenständlichen Zeitraumes, nämlich nur den Zeitraum bis zum 31. Januar 2015. Soweit das SG bezüglich des ansonsten geltend gemachten Anspruches die Klage als unbegründet angesehen habe, sei dies nicht nachvollziehbar, insbesondere habe sich das SG überhaupt nicht mit dem Vortrag in der Klagebegründung vom 20. Januar 2015 auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe das SG sich hinsichtlich des Hilfsantrages bezüglich der Vorverfahrenskosten mit dem Vortrag der Klägerseite auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Karlsruhe vom 29. Mai 2015 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014 über Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 53 f. SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 SGB IX für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2015 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger für den genannten Leistungszeitraum ein persönliches Budget in Höhe von 1.393,88 EUR monatlich, abzüglich der Leistungen, die der Beklagte bereits für die Fahrtkosten zur Förder- und Betreuungsgruppe des Klägers erbracht habe, bewilligt werde, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Auslagen, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstanden sind, vollständig zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht der Beklagte geltend, mit Bescheid vom 2. Januar 2014 sei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form einer Sachleistung in Höhe von monatlich bis zu 225,00 EUR bewilligt worden, damit der Kläger die von ihm begehrten Reitstunden habe wahrnehmen können. Dieser Betrag schließe Kosten der erforderlichen Begleitung und Fahrtkosten ein. Zunächst sei von einem jährlichen Unterstützungsbedarf in Höhe von 2.695,55 EUR ausgegangen worden. Die Auszahlungen hätten nach dem Wortlaut des Bescheides jeweils nach Vorlage von Rechnungen bzw. Quittungen über die in Anspruch genommenen Hilfen erfolgen sollen. Die Leistungen seien entgegen des Antrages nicht als persönliches Budget, sondern als Sachleistung gewährt worden. Der Hintergrund hierfür sei gewesen, dass der Kläger eine entsprechend ausformulierte Zielvereinbarung zwar unterschrieben, gleichzeitig aber am 20. September 2013 seinen Vorbehalt gegenüber dieser Vereinbarung zum Ausdruck gebracht habe. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 dem Widerspruch teilweise abgeholfen worden und habe der Beklagte nunmehr einen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 299,00 EUR anerkannt. Bezüglich der darüber hinausgehenden Forderungen habe dem Widerspruch nicht abgeholfen werden können, da kein weiterer sozialhilferechtlicher Bedarf erkennbar gewesen sei. Tatsächlich seien bis einschließlich Februar 2015 die vom Kläger geforderten und nachgewiesenen Kosten in voller Höhe erstattet worden. Somit seien im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 Hilfen in Höhe von insgesamt 7.518,56 EUR gewährt worden, was umgerechnet auf den einzelnen Monat einen Betrag in Höhe von 313,27 EUR ergebe. Ein höherer Bedarf sei dem Beklagten nicht ersichtlich. Es werde noch darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich über die Hilfe für den Zeitraum ab 1. März 2015 neu entschieden worden sei (Bl. 48/328 VA). Die Höhe der monatlichen Sachleistung sei mit Bescheid vom 11. Mai 2015 auf nunmehr 313,07 EUR festgesetzt worden. Die Leistung werde abermals nicht als persönliches Budget erbracht, da von Seiten des Klägers bis heute keine Zielvereinbarung unterschrieben worden sei. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass die Fahrtkosten, die anlässlich des Besuches des Förder- und Betreuungsbereiches in der Schwarzwaldwerkstatt D. entstehen würden, nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Insofern werde auf das beim SG anhängige Verfahren unter dem Aktenzeichen S 11 SO 2447/15 verwiesen.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 17. März 2016 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat zu Recht die Klage hinsichtlich der Fahrtkosten nach D. als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Insoweit wird auch auf die Ausführungen in seinem Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG)
Ergänzend sei noch auf folgendes hingewiesen: Es wird zwar vom Kläger laut Antrag des Klägerbevollmächtigten ein persönliches Budget in Höhe von ca. 1400 EUR pro Monat eingeklagt. Tatsächlich aber ist bezüglich der hier streitigen Zeit (1. März 2013 bis 28. Februar 2015) seinerzeit bereits keine Zielvereinbarung zustande gekommen. Denn die gesetzlichen Vertreter des Klägers, die Eltern, haben der Zielvereinbarung für die Zeit März 2013 bis Februar 2014 nur unter Vorbehalt zugestimmt (im Streit steht zwischen den Beteiligten die Frage der Berücksichtigung anderer Leistungen - Verhinderungspflege, zusätzliche Betreuungsleistungen - bei der Berechnung des persönlichen Budgets). Auch in der Folgezeit wurde keine Zielvereinbarung von den Eltern des Klägers unterschrieben und akzeptiert. Damit aber fehlt es bereits an einer nach §§ 57 SGB XII, 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i.V.m. der Budgetverordnung (§ 4) maßgeblichen Voraussetzung für ein persönliches Budget und kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben. Folgerichtig hat der Beklagte - unter Hinweis auf die fehlende, wirksam abgeschlossene Zielvereinbarung - dem Kläger mit dem hier im Streit stehenden Bescheid vom 2. Januar 2014 die Leistungen der Eingliederungshilfe auch nur als Sachleistung gewährt und konkret in dem hier streitigen Bescheid auch nur über die Kostenübernahme für die Reitstunden des Klägers und die Fahrten dorthin (in der Regel einmal die Woche) entschieden. Gegenstand des Verfahrens hier sind damit nur diese Leistungen. Hierzu hat der Kläger im Klageverfahren 312 EUR pro Monat eingefordert. Letztlich hat der Beklagte auch eine weitere noch vorgelegte Rechnung vom Februar 2015 berücksichtigt und damit insgesamt in dem hier streitigen Zeitraum monatlich gerundet 319 EUR an Leistungen hierfür gewährt. Das SG hat zu Recht die Klage im Hinblick darauf, dass der Kläger letztlich sogar mehr pro Monat an Leistungen für die Reitstunden erhalten hat, als selbst von ihm geltend gemacht, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der daneben im Klageverfahren – als Teil des vom Klägerbevollmächtigten mit insgesamt ca. 1400 EUR pro Monat berechneten persönlichen Budgets – noch geltend gemachten Kosten für Fahrten in die vom Kläger besuchte Einrichtung (Schwarzwaldwerkstatt) in D. verbunden mit einem ebenfalls geltend gemachten Nutzungsausfall ist die Klage – wie vom SG entschieden – bereits unzulässig. Insoweit war in dem hierzu ursprünglich anhängigen Verfahren vor dem SG (S 4 SO 112/14) ein Vergleich mit dem Inhalt geschlossen worden, dass für die Zeit vor dem 1. Februar 2015 auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet werde und der Beklagte für die Zeit ab 1. Februar 2015 erneut durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid entscheide (hierzu ist zwischenzeitlich ein Klageverfahren anhängig - S 11 SO 2447/15 -). Dies steht aber einer erneuten Geltendmachung für die Zeit März 2013 bis Januar 2015 und auch Februar und März 2015 entgegen.
Soweit der Kläger hilfsweise noch geltend gemacht hat, zumindest die Beklagte zu verpflichten, ihm die gesamten Kosten aus dem Widerspruchsverfahren und nicht nur in Höhe von 38% zu erstatten, ist auch insoweit der Berufung kein Erfolg gegeben. Denn vor dem Hintergrund, dass der Kläger hier letztlich monatliche Leistungen (als persönliches Budget) in einer Größenordnung von ca. 1.400,00 EUR geltend gemacht hatte, ist die Quotelung im Hinblick auf den Teilabhilfebescheid nicht zu beanstanden.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 im Streit.
Der Kläger ist schwerbehindert. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "B", "aG", "H" und "RF" sowie die Pflegestufe III festgestellt. Der Kläger leidet unter Epilepsie mit atonisch-tonischen bzw. psychomotorischen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen, Cerebralparese mit deutlicher bilateraler beinbetonter Spastik, einer schweren Intelligenzminderung mit autoaggressivem und hyperaktivem Verhalten sowie autismustypischen Symptomen bei Mowat-Wilson-Syndrom.
Seit Ende 2012 besucht der Kläger den Förder- und Betreuungsbereich der Schwarzwaldwerkstatt in D ... Die Fahrten vom Wohnort des Klägers zu dieser Einrichtung werden von seinen Eltern durchgeführt. Der Beklagte sicherte mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 die Übernahme der Fahrtkosten in Höhe von 22,88 EUR pro Fahrttag zu. Den im Hinblick auf die Höhe der zuerkannten Fahrtkosten erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2013 zurück. Das hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 4 SO 112/14 anhängige Klageverfahren wurde mit Vergleich vom 13. Januar 2015 dahingehend beendet, dass sich der Beklagte verpflichtete, über die Fahrtkosten ab dem 1. Februar 2015 erneut durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden und der Kläger im Übrigen auf die Geltendmachung von Ansprüchen vor dem 1. Februar 2015 verzichtete.
Für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger im Weiteren mit Bescheid vom 2. Januar 2014 Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Höhe von monatlich 225,00 EUR in Form von Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, insbesondere zur Entlastung betreuender Familienangehöriger. Der Beklagte ging hierbei aufgrund der vom Kläger im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2013 nachgewiesenen Aufwendungen von einem jährlichen Unterstützungsbedarf in Höhe von 6.645,55 EUR aus. Nach Abzug von Leistungen der Behinderungspflege in Höhe von 1.550,00 EUR (§ 39 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Gesetzliche Pflegeversicherung - (SGB XI)) und zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 2.400,00 EUR (§ 45b SGB XI) errechnete er einen jährlichen Bedarf in Höhe von 2.695,55 EUR, monatlich gerundet 225,00 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehren, Leistungen in Höhe von monatlich 419,00 EUR zu bewilligen. Dieser Bedarf ergebe sich aus den Aufwendungen für wöchentliches Reiten in Höhe von etwas mehr als 100,00 EUR. Auf diesen Bedarf seien Leistungen der Pflegeversicherung nicht anspruchsmindernd anzurechnen.
Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum nunmehr Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Höhe von 299,00 EUR. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2014 berücksichtigungsfähige Aufwendungen in Höhe von 5.081,74 EUR, also in Höhe von monatlich gerundet 299,00 EUR, nachgewiesen. Bezüglich der über diesen Betrag hinausgehenden Forderungen bestehe kein sozialhilferechtlicher Bedarf.
Dagegen hat der Kläger am 5. November 2014 Klage zum SG erhoben und zur Klagebegründung hat der Bevollmächtigte geltend gemacht, die dem Kläger infolge des Besuchs des Förder- und Betreuungsbereichs der Schwarzwaldwerkstatt D. entstehenden Fahrtkosten seien tatsächlich höher als der vom Beklagten anerkannte Bedarf. Ebenso seien die Leistungen der Eingliederungshilfe zu gering bemessen. Diese Leistungen verwende er zur Finanzierung seiner wöchentlichen Reitstunden. Der Kostenaufwand hierfür betrage monatlich ca. 312,00 EUR.
Der Beklagte war der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Höhe der Fahrtkosten Gegenstand des Verfahrens S 4 SO 112/14 gewesen sei. Bezüglich der Leistungen der Eingliederungshilfe (Bescheid vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014) habe der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum zwischenzeitlich die weitere vom Kläger vorgelegte Rechnung vom 25. Februar 2015 in Höhe von 463,50 EUR anerkannt. Demnach habe der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich gerundet 319,00 EUR erbracht.
Mit Bescheid vom 20. März 2015 (Bl. 48/317 Verwaltungsakte - VA -) und weiterem Bescheid vom 11. Mai 2015 (Bl. 48/328 VA) hat der Beklagte bezüglich der Fahrtkosten zur Reittherapie für die Monate Februar 2015 sowie den Zeitraum März 2015 bis Februar 2017 weitere Leistungen bewilligt.
Mit Urteil vom 29. Mai 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klage hinsichtlich der für den Zeitraum 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 geltend gemachten höheren Fahrtkosten für die Beförderung zur Schwarzwaldwerkstatt D. bereits unzulässig sei. Die Höhe der Fahrtkosten für diesen Zeitraum sei Gegenstand des Bescheides vom 27. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2013 gewesen. Dieser Bescheid sei jedoch bereits in dem Verfahren S 4 SO 112/14 streitgegenständlich gewesen. Dieses Verfahren habe mit Vergleich vom 13. Januar 2015 geendet. Die nochmalige Geltendmachung dieses Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren sei folglich unzulässig. Soweit mit der Klage im Weiteren eine Erhöhung der mit Bescheid vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014 bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -) verfolgt werde, sei die Klage unbegründet. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid habe der Beklagte zunächst Leistungen in Höhe von monatlich 299,00 EUR bewilligt. Während des Klageverfahrens habe der Beklagte eine weitere vom Kläger vorgelegte Rechnung in Höhe von 463,50 EUR bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 anerkannt und damit Leistungen in Höhe von monatlich gerundet 319,00 EUR erbracht. Im Rahmen der Klagebegründung habe der Kläger den ihm insofern entstehenden Bedarf mit monatlich lediglich 312,00 EUR beziffert.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 8. Juni 2015 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 30. Juni 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte geltend gemacht, soweit das SG der Auffassung gewesen sei, dass hinsichtlich der Fahrtkosten die Klage schon unzulässig bezüglich des Zeitraumes 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 sei, da bezüglich der streitgegenständlichen Bescheide diese schon Gegenstand des Verfahrens beim SG mit dem Aktenzeichen S 4 SO 112/14 gewesen seien und dieses Verfahren mit Vergleich vom 13. Januar 2015 geendet habe, treffe dies nicht zu. Das Verfahren beim SG Karlsruhe habe Ansprüche auf Eingliederungshilfe im Sachleistungsprinzip betroffen. Das vorliegende Verfahren hingegen betreffe einen Anspruch auf ein höheres persönliches Budget. Der Antrag auf ein persönliches Budget lasse einen Verwaltungsakt, der im Sachleistungsprinzip ergangen sei, auf andere Weise entfallen. Der Verwaltungsakt werde dadurch obsolet. Das Verfahren sei damit offen, denn das Budget sei im Verhältnis zur Sachleistung ein aliud, über das durch den Sachleistungsbescheid nicht habe entschieden werden können. Zum Zweiten betreffe der Vergleich, der vom SG geschlossen worden sei, nicht den vollständigen Zeitraum, sondern nur einen Teil des hier streitgegenständlichen Zeitraumes, nämlich nur den Zeitraum bis zum 31. Januar 2015. Soweit das SG bezüglich des ansonsten geltend gemachten Anspruches die Klage als unbegründet angesehen habe, sei dies nicht nachvollziehbar, insbesondere habe sich das SG überhaupt nicht mit dem Vortrag in der Klagebegründung vom 20. Januar 2015 auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe das SG sich hinsichtlich des Hilfsantrages bezüglich der Vorverfahrenskosten mit dem Vortrag der Klägerseite auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Karlsruhe vom 29. Mai 2015 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014 über Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 53 f. SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 3 SGB IX für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2015 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger für den genannten Leistungszeitraum ein persönliches Budget in Höhe von 1.393,88 EUR monatlich, abzüglich der Leistungen, die der Beklagte bereits für die Fahrtkosten zur Förder- und Betreuungsgruppe des Klägers erbracht habe, bewilligt werde, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Auslagen, die dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstanden sind, vollständig zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht der Beklagte geltend, mit Bescheid vom 2. Januar 2014 sei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form einer Sachleistung in Höhe von monatlich bis zu 225,00 EUR bewilligt worden, damit der Kläger die von ihm begehrten Reitstunden habe wahrnehmen können. Dieser Betrag schließe Kosten der erforderlichen Begleitung und Fahrtkosten ein. Zunächst sei von einem jährlichen Unterstützungsbedarf in Höhe von 2.695,55 EUR ausgegangen worden. Die Auszahlungen hätten nach dem Wortlaut des Bescheides jeweils nach Vorlage von Rechnungen bzw. Quittungen über die in Anspruch genommenen Hilfen erfolgen sollen. Die Leistungen seien entgegen des Antrages nicht als persönliches Budget, sondern als Sachleistung gewährt worden. Der Hintergrund hierfür sei gewesen, dass der Kläger eine entsprechend ausformulierte Zielvereinbarung zwar unterschrieben, gleichzeitig aber am 20. September 2013 seinen Vorbehalt gegenüber dieser Vereinbarung zum Ausdruck gebracht habe. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 dem Widerspruch teilweise abgeholfen worden und habe der Beklagte nunmehr einen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 299,00 EUR anerkannt. Bezüglich der darüber hinausgehenden Forderungen habe dem Widerspruch nicht abgeholfen werden können, da kein weiterer sozialhilferechtlicher Bedarf erkennbar gewesen sei. Tatsächlich seien bis einschließlich Februar 2015 die vom Kläger geforderten und nachgewiesenen Kosten in voller Höhe erstattet worden. Somit seien im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 Hilfen in Höhe von insgesamt 7.518,56 EUR gewährt worden, was umgerechnet auf den einzelnen Monat einen Betrag in Höhe von 313,27 EUR ergebe. Ein höherer Bedarf sei dem Beklagten nicht ersichtlich. Es werde noch darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich über die Hilfe für den Zeitraum ab 1. März 2015 neu entschieden worden sei (Bl. 48/328 VA). Die Höhe der monatlichen Sachleistung sei mit Bescheid vom 11. Mai 2015 auf nunmehr 313,07 EUR festgesetzt worden. Die Leistung werde abermals nicht als persönliches Budget erbracht, da von Seiten des Klägers bis heute keine Zielvereinbarung unterschrieben worden sei. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass die Fahrtkosten, die anlässlich des Besuches des Förder- und Betreuungsbereiches in der Schwarzwaldwerkstatt D. entstehen würden, nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. Insofern werde auf das beim SG anhängige Verfahren unter dem Aktenzeichen S 11 SO 2447/15 verwiesen.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 17. März 2016 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat zu Recht die Klage hinsichtlich der Fahrtkosten nach D. als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Insoweit wird auch auf die Ausführungen in seinem Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG)
Ergänzend sei noch auf folgendes hingewiesen: Es wird zwar vom Kläger laut Antrag des Klägerbevollmächtigten ein persönliches Budget in Höhe von ca. 1400 EUR pro Monat eingeklagt. Tatsächlich aber ist bezüglich der hier streitigen Zeit (1. März 2013 bis 28. Februar 2015) seinerzeit bereits keine Zielvereinbarung zustande gekommen. Denn die gesetzlichen Vertreter des Klägers, die Eltern, haben der Zielvereinbarung für die Zeit März 2013 bis Februar 2014 nur unter Vorbehalt zugestimmt (im Streit steht zwischen den Beteiligten die Frage der Berücksichtigung anderer Leistungen - Verhinderungspflege, zusätzliche Betreuungsleistungen - bei der Berechnung des persönlichen Budgets). Auch in der Folgezeit wurde keine Zielvereinbarung von den Eltern des Klägers unterschrieben und akzeptiert. Damit aber fehlt es bereits an einer nach §§ 57 SGB XII, 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i.V.m. der Budgetverordnung (§ 4) maßgeblichen Voraussetzung für ein persönliches Budget und kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben. Folgerichtig hat der Beklagte - unter Hinweis auf die fehlende, wirksam abgeschlossene Zielvereinbarung - dem Kläger mit dem hier im Streit stehenden Bescheid vom 2. Januar 2014 die Leistungen der Eingliederungshilfe auch nur als Sachleistung gewährt und konkret in dem hier streitigen Bescheid auch nur über die Kostenübernahme für die Reitstunden des Klägers und die Fahrten dorthin (in der Regel einmal die Woche) entschieden. Gegenstand des Verfahrens hier sind damit nur diese Leistungen. Hierzu hat der Kläger im Klageverfahren 312 EUR pro Monat eingefordert. Letztlich hat der Beklagte auch eine weitere noch vorgelegte Rechnung vom Februar 2015 berücksichtigt und damit insgesamt in dem hier streitigen Zeitraum monatlich gerundet 319 EUR an Leistungen hierfür gewährt. Das SG hat zu Recht die Klage im Hinblick darauf, dass der Kläger letztlich sogar mehr pro Monat an Leistungen für die Reitstunden erhalten hat, als selbst von ihm geltend gemacht, als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der daneben im Klageverfahren – als Teil des vom Klägerbevollmächtigten mit insgesamt ca. 1400 EUR pro Monat berechneten persönlichen Budgets – noch geltend gemachten Kosten für Fahrten in die vom Kläger besuchte Einrichtung (Schwarzwaldwerkstatt) in D. verbunden mit einem ebenfalls geltend gemachten Nutzungsausfall ist die Klage – wie vom SG entschieden – bereits unzulässig. Insoweit war in dem hierzu ursprünglich anhängigen Verfahren vor dem SG (S 4 SO 112/14) ein Vergleich mit dem Inhalt geschlossen worden, dass für die Zeit vor dem 1. Februar 2015 auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet werde und der Beklagte für die Zeit ab 1. Februar 2015 erneut durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid entscheide (hierzu ist zwischenzeitlich ein Klageverfahren anhängig - S 11 SO 2447/15 -). Dies steht aber einer erneuten Geltendmachung für die Zeit März 2013 bis Januar 2015 und auch Februar und März 2015 entgegen.
Soweit der Kläger hilfsweise noch geltend gemacht hat, zumindest die Beklagte zu verpflichten, ihm die gesamten Kosten aus dem Widerspruchsverfahren und nicht nur in Höhe von 38% zu erstatten, ist auch insoweit der Berufung kein Erfolg gegeben. Denn vor dem Hintergrund, dass der Kläger hier letztlich monatliche Leistungen (als persönliches Budget) in einer Größenordnung von ca. 1.400,00 EUR geltend gemacht hatte, ist die Quotelung im Hinblick auf den Teilabhilfebescheid nicht zu beanstanden.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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