L 8 R 110/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 R 7163/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 110/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zuordnung rentenrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung - Kindererziehungszeiten (KEZ) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) - zum Versicherungskonto des Klägers und hieraus folgend unter anderem die Gewährung einer höheren Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der Kläger ist im Februar 1958 geboren, die Beigeladene zu 1) - seine Ehefrau - im Dezember 1956. Beide haben vier gemeinsame, in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder:
S K, geboren 1979 ,
S K, geboren 1980 ,
D K, geboren 1990 und
B K, geboren 1992.

Der Kläger ging erstmals 1977 einer in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Ab dem Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes war er bis Ende September 2002 (Ende der letzten möglichen BÜZ für das vierte Kind)
bis 17. August 1979 gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt,
vom 18. bis 25. August 1979 arbeitslos gemeldet,
vom 27. August 1979 bis zum 15. November 1981 gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt,
vom 16. November 1981 bis zum 10. Januar 1982 krank,
vom 11. Januar 1982 bis zum 25. Februar 1983 gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt,
vom 26. Februar bis zum 30. Juni 1983 arbeitslos gemeldet,
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1983 gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt,
vom 1. Januar 1984 bis zum 24. September 1986 arbeitslos gemeldet,
vom 25. September 1986 bis zum 10. April 1988 gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt,
vom 11. April 1988 bis zum 14. Oktober 1990 im Bezug von Übergangsgeld (Weiterbildung zum medizinisch-technischen Laborassistenten [MTLA]),
vom 15. Oktober 1990 bis zum 5. Oktober 1992 gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt (als MTLA),
vom 6. bis zum 16. Oktober 1992 krank,
vom 17. Oktober 1992 bis zum 31. Oktober 1993 gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt,
vom 1. bis 4. November 1993 krank,
vom 5. November 1993 bis zum 14. Mai 2002 (mit einer Unterbrechung von weniger als zwei Wochen im Oktober 1994) arbeitslos gemeldet, in dieser Zeit zusätzlich vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1999 von seinem damaligen Arbeitgeber (Land Berlin) nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt (darunter jedenfalls vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1998 zur Kindererziehung beziehungsweise zur Pflege eines Kindes).
vom 15. Mai bis zum 31. August 2002 gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt und
vom 1. bis 30. September 2002 arbeitslos
und legte deshalb Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurück.

Die Beigeladene zu 1) ging erstmals 1985 einer in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Das letzte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestand ab 1988 bis 1994, wobei eine Beschäftigung wegen Mutterschutzes und Erziehungsurlaubs vom 12. März 1990 bis zum 1. Februar 1992 und vom 20. August 1992 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. März 1994 tatsächlich nicht ausgeübt wurde. Danach war sie durchgehend - mit Ausnahme einer Zeit von weniger als einem Monat um die Jahreswende 1999/2000 - bis über September 2002 hinaus arbeitslos gemeldet und bezog Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.

Am 9. Juni 1994 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin als der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2) die Feststellung von KEZ und BÜZ für alle vier Kinder. Zur letzten Beitragszahlung gab sie an, sie befinde sich "zur Zeit im Erziehungsurlaub". Zu der Frage 3 - ob die aufgeführten vier Kinder während der gesamten zehn Jahre von ihr erzogen worden seien, wurde jedes Mal das Feld "ja" markiert. Zur Frage 3.3 - ob eines der Kinder innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Geburt überwiegend von anderen Personen erzogen worden sei - wurde für alle Kinder der Name des Klägers angegeben. Zu der Frage 5 - ob die Antragstellerin und der Vater der Kinder eine übereinstimmende Erklärung abgegeben hätten, dass die KEZ/BÜZ ganz oder teilweise dem Vater zugeordnet werden sollten - war das Markierungsfeld "ja" angekreuzt und - vom Kläger unterzeichnet - eingetragen, "alle KEZ sollen der Mutter von allen 4 Kinder zugeordnet werden". Mit Schreiben vom 29. Juli 1994 teilte die LVA der Beigeladenen zu 1) mit, dass der Antrag wegen der hohen Belastung der Rentenversicherungsträger durch die Rentenüberleitung nach der Vereinigung Deutschlands derzeit nicht bearbeitet werden könne. Nachteile entstünden der Beigeladenen zu 1) dadurch nicht. Sobald die Kontenklärung wieder aufgenommen werde, werde ihr Vorgang von Amts wegen wieder aufgegriffen.

Noch bevor über den Antrag entschieden worden war, erließ die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen einer zur Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation durchgeführten Kontenklärung einen Bescheid vom 19. Juli 1994 gegenüber dem Kläger, durch den sie Entscheidungen über die Anerkennung beziehungsweise Ablehnung von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung traf (letzter berücksichtigter Monat: Oktober 1990). Der Bescheid enthielt keine Aussage dazu, bis zu welchem Zeitpunkt Zeiten verbindlich festgestellt worden waren. Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid machte der Kläger unter anderem geltend, dass Zeiten der Kindererziehung überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Er bitte, Pflichtbeiträge für Kindererziehung von vier Kindern zu berücksichtigen. In dem Widerspruchsbescheid vom 22. März 1995 unter anderem betreffend den Bescheid vom 19. Juli 1994 führte die BfA betreffend die Zeiten wegen Kindererziehung aus, hierüber werde ein gesonderter Bescheid ergehen.

Im laufenden Widerspruchsverfahren hatten mit Datum des 10. September 1994 der Kläger und die Beigeladene zu 1) gegenüber der BfA die Erklärung abgegeben, dass die KEZ und die BÜZ für das Kind Serkan für die gesamte Zeit ab dessen Geburt dem Kläger, die KEZ und die BÜZ für die übrigen Kinder jeweils ab deren Geburt für die gesamte Zeit der Beigeladenen zu 1) zugeordnet werden sollten. Dieses Schreiben wurde der LVA Berlin zugeleitet. Mit Datum ebenfalls des 10. September 1994 gab der Kläger zu allen vier Kindern an, er habe sie während "der gesamten 10 Jahre" erzogen (Frage 4 dieses Formulars). Die Frage 6 - ob eines der unter Ziffer 4 aufgeführten Kinder innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Geburt "überwiegend" von anderen Personen erzogen worden sei - beantwortete er mit "nein".

Bei der LVA erfolgte anschließend eine weitergehende Klärung des Versicherungskontos der Beigeladenen zu 1), in der der Kläger als ihr Vertreter auftrat, ohne die von der LVA geforderter Vollmacht vorzulegen. Zu den KEZ/BÜZ teilte er am 3. Mai 1996 bei einer persönlichen Vorsprache mit, dass er kein weiteres Formular mit seiner Frau ausfüllen werde. Aus Punkt 5 des bereits vorliegenden Formulars ergebe sich eindeutig, dass die KEZ der Mutter zuzuordnen seien.

Durch Bescheid vom 11. Juni 1996 stellte die LVA Berlin darauf hin gegenüber der Beigeladenen zu 1) als KEZ
für S K die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980,
für S K die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1981,
für D K die Zeit vom 1. September 1990 bis zum 31. August 1991 und
für B K die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Oktober 1993
sowie als BÜZ
für S K die Zeit vom 10. Juni 1979 bis 9. Juni 1989,
für S K die Zeit vom 9. August 1980 bis zum 8. August 1990,
für D K die Zeit vom 1. August 1990 bis zum 31. Mai 1996 und für B K die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Mai 1996
fest. Der Bescheid - von dem die BfA eine Abschrift erhielt - wurde hinsichtlich dieser Feststellungen bestandskräftig, hinsichtlich anderer blieb ein Widerspruchsverfahren ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der LVA vom 11. März 1997).

Im März 1997 beantragte der Kläger bei der BfA die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Am 10. Juni 1997 teilte er der BfA telefonisch mit, dass alle vier Kinder bei der Beigeladenen zu 1) anerkannt worden seien. Er bitte um schriftliche Bestätigung, dass die KEZ und BÜZ nicht mehr klärungsbedürftig seien. Als Zusatz zu einem Schreiben vom 16. Juni 1997 teilte die BfA dem Kläger daraufhin mit: "KindererziehungszeitenKinderberücksichtigungszeiten sind nicht mehr klärungsbedürftig, da sie bereits bei Ihrer Ehefrau anerkannt wurden".

Durch Bescheid vom 26. Juni 1998 bewilligte die BfA dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. März 1997 auf Dauer aufgrund eines im November 1993 eingetretenen Leistungsfalls. Den Rangwert errechnete sie ohne (bzw. ohne zusätzliche) Rangstellenwerte für KEZ oder BÜZ. Die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] in der Fassung bis 31. Dezember 2000) waren auch ohne KEZ und BÜZ erfüllt. Gegenstand anschließender Rechtsbehelfsverfahren bildete die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise die Rückabwicklung der von der BfA nach einem - vom Kläger nicht angenommenen - Teilanerkenntnis auf Zeit bewilligten, vom Kläger aber als Zeitrente nicht gewünschten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Klageverfahren gegen den Bescheid vom 26. Juni 1998 (SG Berlin S 16 RA 3473/99 ) endete in der Folge durch Klagerücknahme.

Im Februar 2003 beantragte der Kläger dann bei der BfA die Berücksichtigung der KEZ und BÜZ "ab" dem "27." März 1997 (nach seinen Worten Beginn der BU-Rente, tatsächlich Tag des Rentenantrags). Zur Begründung führte er aus, dass diese Zeiten deshalb nicht berücksichtigt worden seien, weil die Bearbeitung der Anträge bei der LVA nicht abgeschlossen gewesen sei. Außerdem habe eine falsche bzw. missverständliche Beratung durch eine Versichertenälteste stattgefunden. Ihm sei erklärt worden, dass die KEZ und BÜZ erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres relevant seien und nicht für die Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil das jüngste Kind damals erst fünf Jahre alt gewesen sei. Diese Beratung sei durch das Schreiben der LVA vom 29. Juli 1994 bestätigt worden, weshalb er und die Beigeladene zu 1) davon ausgegangen seien, dass die KEZ nur zur Altersrente berücksichtigt würden. Erst mit der Übersendung eines Versicherungsverlaufs durch die LVA im Februar 2003 habe er verbindliche Informationen über die Auswirkungen dieser Zeiten auf seine Rente haben wollen. Er reichte einen auf seinen Namen sowie einen auf den Namen der Beigeladenen zu 1) lautenden Antrag auf Feststellung von KEZ/BÜZ ein. Aus diesen spiegelbildlich ausgefüllten Anträgen ging hervor, dass die Beigeladene zu 1) das Kind Serkan Kamaci, der Kläger dagegen die übrigen drei Kinder jeweils von der Geburt bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erzogen habe.

Mit Schreiben vom 20. März 2003 forderte die BfA den Kläger daraufhin auf, Nachweise für die Beratung bei dem Versichertenältesten sowie dafür zu erbringen, dass er die Kinder, für die er die Anerkennung von KEZ und BÜZ beantragt habe, überwiegend erzogen habe. Der Kläger reichte unter anderem einen Kurzbrief seines ehemaligen Arbeitgebers betreffend "Sonderurlaub zur Pflege des Kindes v. 1.10.95 – 30.9.9(letzte Ziffer auf der Kopie nicht lesbar))" sowie einen anwaltlichen Schriftsatz an den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers vom 21. Juni 1994 ein, ausweislich dessen er sich "derzeit im Erziehungsurlaub" befinde und anbiete, wöchentlich 19 Stunden auf seinem angestammten Arbeitsplatz zu arbeiten. Sofern daran kein Interesse bestehe, bitte er um Genehmigung einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber. Weiter führte der Kläger aus, die Beratung bei der Versichertenältesten habe in Anwesenheit der Beigeladenen zu 1) stattgefunden. Bei richtiger Beratung hätten sie die positive Auswirkung auf seine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht ausgeschlagen. Er bestehe deshalb auf seinem "nachgewiesenen Rechtsanspruch" auf Anerkennung der Zeiten seit der Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit und beantrage die rückwirkende Gewährung von Leistungen.

Auf Anfrage der BfA teilte die LVA Berlin im November 2003 mit, dass aufgrund widersprüchlicher Angaben 1994 und einer persönlichen Vorsprache des Klägers im Jahr 1996 die KEZ und BÜZ durch den Bescheid vom 11. Juni 1996 im damals möglichen Umfang in vollem Umfang der Beigeladenen zu 1) zugeordnet worden seien. Durch Bescheid vom 4. November 2003 seien nun BÜZ für Deniz Kamaci vom 2. August 1990 bis zum 1. August 2000 und für Benyamin Kamaci vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 2002 vollständig bei der Mutter anerkannt worden. Dagegen sei Widerspruch mit der Begründung eingelegt worden, dass bis auf das älteste Kind die Erziehung durch den Vater erfolgt sei.

Nachdem zuvor die Abteilung Qualitätssicherung der BfA eingeschaltet worden war (Vermerk vom 21. Juni 2004) erkannte die Beklagte durch Bescheid vom 12. August 2004 als zusätzliche Versicherungszeiten für den Kläger an:
• betreffend das Kind S K die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 als KEZ und die Zeit vom 10. Juni 1979 bis zum 9. Juni 1989 als BÜZ,
• betreffend das Kind D K die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1996 als BÜZ sowie
• betreffend das Kind B K die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1995 als KEZ und die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1996 als BÜZ.

Die Anerkennung weiterer KEZ und BÜZ lehnte die BfA unter Hinweis auf die Erklärung des Klägers und der Beigeladenen zu 1) vom 10. September 1994 ab. Es gebe keinen Anhaltspunkt für einen Beratungsmangel. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Kläger schon vor der Abgabe der gemeinsamen Erklärung über die Anerkennung von KEZ und BÜZ ausreichend informiert gewesen sei. Betreffend die Kinder D und B und Zeiten nach dem 1. Oktober 1996 wurde weiter ausgeführt, dass eine überwiegende Erziehung der Kinder durch den Kläger nicht habe nachgewiesen werden können.

Mit seinem Widerspruch hat der Kläger geltend gemacht, die Erklärungen vom 6. Juni 1994 gegenüber der LVA und vom 10. September 1994 gegenüber der BfA stimmten nicht überein und seien deshalb nicht wirksam. Erst nach einwandfreier Aufklärung und richtiger Beratung seien im März 2003 übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden. Es könne eidesstattlich versichert werden, dass die Versichertenälteste gesagt habe, die Zuordnung der KEZ habe nur Auswirkungen auf die Altersrente und könne bis dahin jederzeit widerrufen werden. Die KEZ und BÜZ für Serkan Kamaci seien deshalb der Beigeladenen zu 1) zuzuordnen, diejenigen für die übrigen Kinder ihm.

Durch Schreiben vom 19. April 2005 gab die BfA dem Kläger daraufhin zunächst ihre Absicht bekannt, den Bescheid vom 12. August 2004 hinsichtlich der Anerkennung der KEZ und BÜZ für das Kind B zurückzunehmen. Der Kläger und die Beigeladene zu 1) hätten eine Änderung der Zuordnung für diese Zeiten erst im März 2003 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Fristen beantragt. Die Voraussetzungen für die Rücknahme seien erfüllt, weil der Kläger aufgrund der von der BfA gegebenen Informationen die Fehlerhaftigkeit des Bescheides habe erkennen können. An der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, während das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides nicht schutzwürdig sei.

Durch Bescheid vom 22. April 2005 erkannte die BfA dagegen
• betreffend das Kind D K auch die Zeiten vom 1. November 1993 bis zum 30. September 1995 und vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1999 als BÜZ und
• betreffend das Kind B K auch die Zeit vom 1. November 1993 bis zum 30. Juni 1994 als KEZ und BÜZ
an. Der Kläger legte unter Bezug auf seine Auffassung zur Zuordnung der geltend gemachten Zeiten gegen diesen Bescheid ebenfalls Widerspruch ein. Mit im Ergebnis gleicher Begründung wandte er sich weiter gegen die von der BfA beabsichtigte Aufhebungsentscheidung.

Durch Bescheid vom 2. Juni 2005 hob die BfA den Bescheid vom 12. August 2004 dann in dem mit dem Schreiben vom 19. April 2005 angekündigten Umfang auf. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, weil die im März 2003 abgegebene Erklärung nicht die vom September 1994 ersetze. Auch im Wege des Ermessens sei die Bescheidrücknahme gerechtfertigt. Die BfA müsse sicherstellen, dass Leistungen nicht ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erbracht würden. Außerdem müssten Korrekturfälle, die gleiche Sachlagen aufwiesen, auch gleich entschieden werden.

Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid wiederholte der Kläger seine Auffassung zur Zuordnung der Zeiten. Außerdem machte er geltend, dass der Bescheid vom 12. August 2004 nicht die Zeiten enthalten habe, von denen die BfA in dem Aufhebungsbescheid vom 2. Juni 2005 spreche.

Durch Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 12. August 2004 und 2. Juni 2005 zurück. Soweit nicht durch den Bescheid vom 22. April 2005 eine Abhilfe erfolgt sei, seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die Erklärung vom September 1994 sei für das Kind D K nicht rechtzeitig abgegeben worden und könne die Zuordnung von Zeiten deshalb nicht beeinflussen. Im Übrigen entfalte die Erklärung aber Wirkung und könne durch diejenige vom März 2003 nicht mehr geändert werden.

Mit seiner Klage (die BfA änderte ihren Namen während des Rechtsstreits in "Deutsche Rentenversicherung Bund", die LVA Berlin zunächst in "Deutsche Rentenversicherung Berlin", deren Rechtsnachfolgerin im weiteren Verfahrensverlauf die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wurde) machte der Kläger ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Anträge geltend, dass unter Änderung der ergangenen Bescheide anzuerkennen seien
für S K BÜZ vom 1. September 1981 bis zum 8. August 1990,
für D KKEZ vom 1. September 1990 bis zum 31. August 1991 und BÜZ vom 2. August 1990 bis zum 31. Oktober 1993 und vom 1. Januar bis zum 1. August 2000,
für B K KEZ vom 1. November 1992 bis zum 31. Oktober 1993 und vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Oktober 1995 sowie BÜZ vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Oktober 1993 und vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 2002.

Zuvor hatte die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass sie die mit der Klage ursprünglich auch geltend gemachte KEZ vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1981 und BÜZ vom 9. August 1980 bis zum 31. August 1981 für das Kind S K anerkannte.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger seine Auffassung wiederholt, dass er und die Beigeladene zu 1) ihre Erklärungen gegenüber der LVA im Juni 1994 und gegenüber der BfA im September 1994 nach einer fehlerhaften Beratung durch die Versichertenälteste der BfA beim Bezirksamt N von B abgegeben hätten. Bei ordnungsgemäßer Beratung - dass die streitigen Zeiten sich bei jeder Art von Rente auswirken könnten - hätten der Kläger und die Beigeladene zu 1) eine Zuordnung beantragt wie im März 2003 geschehen. Die Beratung habe am 3. Juni 1994 um 11.00 Uhr stattgefunden.

Zur Unterstützung seiner Auffassung, dass er die Kinder D und B überwiegend erzogen hat, hat der Kläger über die bis dahin vorgelegten Unterlagen hinaus ein Schreiben seines damaligen Arbeitgebers vom 17. Oktober 1989 vorgelegt (Bestätigung, dass ein im April 1988 gewährter Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Vergütung bis zum 31. März verlängert wird) sowie einen Berechnungsbogen zu einem nach Angaben des Klägers nicht mehr greifbaren Bescheid vom 28. Oktober 1992 über die Gewährung von Erziehungsgeld betreffend den Zeitraum 1. Oktober 1992 bis 31. März 1994.

Die Beigeladene zu 2) hat der Klage entgegen gehalten, dass der Kläger und die Beigeladene zu 1) im Juni 1994 eine wirksame gemeinsame Erklärung über die Zuordnung von KEZ und BÜZ abgegeben hätten. Diese sei unwiderruflich. Es bestehe deshalb kein Raum für die Anerkennung von KEZ für die drei erstgeborenen Kinder beim Kläger. Die Erklärung vom September 1994 könne nur für die Zukunft Wirkung entfalten. Da mit ihr aber nur eine Zuordnung für das 1979 geborene Kind Serkan beantragt werde, gehe sie ins Leere, weil die Berücksichtigungszeit für dieses Kind bereits 1989 geendet habe. In der Zeit ab September 1994 bis Ende 2002 (Ende des Berücksichtigungszeitraums für das letzte Kind) seien beide Elternteile arbeitslos gewesen. Obwohl sich der Kläger von der Arbeit für die Kindererziehung habe freistellen lassen, sei dadurch nicht der Nachweis erbracht, dass er die Kindererziehung überwiegend wahrgenommen habe. Vielmehr sei von einer gemeinsamen Erziehung auszugehen. Da insoweit keine gemeinsame Erklärung zur Zuordnung von KEZ und BÜZ abgegeben worden sei, seien sie nach der gesetzlichen Regelung der Mutter zuzuordnen. Auch dass der Kläger während des ihm gewährten Sonderurlaubs einer geringfügigen Tätigkeit nachgegangen sei, spreche gegen eine überwiegende Erziehung durch ihn.

Die Beklagte hat - mit der Folge des oben genannten Teilanerkenntnisses - ausgeführt: Betreffend die vor dem 1. Januar 1987 geborenen Kinder S und S sei als Folge der Erklärung des Klägers und der Beigeladenen zu 1) vom Juni 1994 eine Zuordnung der KEZ zum Versicherungskonto des Klägers vorzunehmen gewesen. Beide hätten übereinstimmend ausgeführt, dass er diese beiden Kinder überwiegend erzogen habe. Unerheblich sei, dass nach der Erklärung die KEZ für das Kind Serkan der Beigeladenen zu 1) habe zugeordnet werden sollen. Für die BÜZ betreffend dieses Kind sei eine Zuordnung zum Vater aufgrund der gemeinsamen Erklärung vom September 1994 vorzunehmen; die Erklärung zugunsten der Mutter vom Juni 1994 sei wirkungslos, weil eine solche Bestimmung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Betreffend das Kind S sei die parallel zur KEZ liegende beziehungsweise auch den Geburtsmonat erfassende BÜZ dem Kläger zuzuordnen, die danach liegende der Beigeladenen zu 1), weil vor dem 1. Januar 1997 keine wirksame Erklärung über die Zuordnung zum Vater abgegeben worden sei. Betreffend das Kind Deniz sei die KEZ der Beigeladenen zu 1) zuzuordnen, weil in der bis zum 30. November 1990 laufenden Frist keine Erklärung über die Zuordnung der KEZ zum Vater abgegeben worden sei. Die parallel liegende beziehungsweise auch den Geburtsmonat umfassende BÜZ sei aus demselben Grund der Beigeladenen zu 1) zuzuordnen. Die BÜZ vom 1. September 1991 bis zum 31. Oktober 1993 sei ebenfalls der Beigeladenen zu 1) zuzuordnen, weil keine rechtzeitige Erklärung über die Zuordnung der Zeiten zum Kläger vorliege und der Nachweis einer überwiegenden Erziehung durch den Kläger nicht erbracht sei. In der Zeit ab 1. November 1993 bis 31. Dezember 1999 sei der Nachweis einer überwiegenden Erziehung durch den Kläger nicht erbracht, eine wirksame Erklärung über die Zuordnung der Zeiten mit Wirkung ab 1. April 1994 jedoch abgegeben worden. Betreffend das Kind Benyamin seien alle Zeiten der Beigeladenen zu 1) zuzuordnen. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger lasse sich nicht nachweisen, rechtzeitige wirksame Erklärungen zugunsten des Klägers seien nicht abgegeben worden.

Der Kläger hat in der Folge geltend gemacht, dass sich die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt nicht um die Erziehung der gemeinsamen Kinder habe kümmern können (genannt werden die Diagnosen: Herzklappeninsuffizienz links, Herzrhythmusstörung; Hypertonie; Beinthrombose rechts; Asthma bronchiale; Panikattacken, mit Atemnot einhergehend; Gastritis; Depressionen). Einer geringfügigen Beschäftigung sei er während des Sonderurlaubs nicht nachgegangen, es habe nur eine hierauf bezogene Anfrage bei seinem damaligen Arbeitgeber gegeben.

Das Sozialgericht hat dann Befundberichte zu Behandlungen der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum 1990 bis 1993 bei dem Facharzt für Innere Medizin mit Zusatzbezeichung Kardiologie H (vom 17. Januar 2008) und den Fachärzten für Allgemeinmedizin Sund K (vom 11. Januar 2008) eingeholt. Beide haben die Klägerin im abgefragten Zeitraum nicht behandelt, von den Allgemeinmedizinern war jedoch mit Datum des 11. Januar 2008 ein "Ärztliches Attest zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung" betreffend den Behandlungszeitraum bei diesen Ärzten (durchgehend vom 4. Juli 1995 bis 23. Oktober 2001 und wieder "seit 07.01.2008") erstellt worden, in denen neun "chronisch verlaufende Krankheiten" aufgeführt werden (essentielle Hypertonie, Mitralklappeninsuffizienz, tachykarde Herzrhythmusstörung, Mitralklappenprolaps, Reaktion bei schwerer Belastung, Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst], reaktive Depression, gastrische Schmerzen, Varizen der unteren Extremitäten), weshalb sie "aus ärztlicher Sicht in den vorgenannten Zeiträumen nicht dauerhaft belastbar und deshalb nicht imstande ihren Haushalt zu führen, ihre Kinder eigenständig zu betreuen oder eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten" gewesen sei.

Das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 4. April 2008 hat der Kläger angenommen (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. Juli 2008) und sein Anliegen im Übrigen weiterverfolgt. Die Beigeladene zu 1) sei schon vor 1994 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Kinder überwiegend zu erziehen. Die damals behandelnde Arztpraxis existiere nicht mehr, die Herzerkrankung sei aber angeboren. Den Arbeitsplatz habe die Beigeladene zu 1) ebenfalls krankheitsbedingt verloren, bereits 1992 sei sie längerfristig erkrankt gewesen. Hierzu hat sie ein Schreiben ihres damaligen Arbeitgebers vom 12. Oktober 1992 vorgelegt.

Die Beklagte hat ihr Teilanerkenntnis durch Bescheid vom 26. März 2015 umgesetzt und dem Kläger ab 1. Januar 1999 (vier Jahre rückwirkend, ausgehend von einem Überprüfungsantrag 2003) Rente nach einem Rangwert von 41,4806 persönlichen Entgeltpunkten gewährt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 9. Dezember 2011 hat die Beigeladene zu 1) zu Protokoll erklärt:
"Die Kinder habe ich erzogen. Mein Mann hat sich nicht um die Kinder gekümmert, das habe ich getan. Bei B hat er sich zwar Urlaub genommen. In dieser Zeit hat er jedoch studiert. Wir waren auch getrennt. Er hat circa ab 1989 oder 1990, genau weiß ich es nicht mehr, ich war gerade schwanger mit D, nicht mehr mit der Familie zusammengelebt. 2005 sind wir dann erst wieder zusammengezogen. Bis August 2009. Seitdem sind wir wieder getrennt."

Ferner hat sie erklärt, bei der Beratung durch die Versichertenälteste im Juni 1994 nicht anwesend gewesen zu sein. Die Kinder seien in der Regel tagsüber im Kindergarten gewesen. In der Regel habe sie sie - auch während ihrer Berufstätigkeit - abgeholt. Durch die Herzklappenerkrankung sei sie damals nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen, erst seit 2004 gehe es ihr gesundheitlich schlechter.

Der Kläger hat zu Protokoll erklärt:
"Meine Frau und ich haben uns im Jahr 2008 getrennt. Das Scheidungsverfahren läuft derzeit. Im Jahr 2008 bin ich erstmalig aus der Wohnung ausgezogen. Von 1989 bis 2000 habe ich in K im Krankenhaus gearbeitet. Bei Nachtschichten habe ich dort auch zeitweise übernachtet. Hierfür hatte ich für circa ein halbes Jahr ein Zimmer gemietet."
"1993 habe ich gar nicht gearbeitet, von 1988 an habe ich eine Umschulung gemacht, dann habe ich bis zum Beginn des Erziehungsurlaubs Vollzeit gearbeitet. Von 1992 bis 1994 war (ich) im Erziehungsurlaub. Danach hatte ich Sonderurlaub."

Im weiteren Verlauf des Termins hat er seine Erklärung dahingehend geändert, dass er das Zimmer 1984 gemietet und die Umschulung zum MTLA 1988 begonnen habe. Er bleibe dabei, dass er sich überwiegend um die Kinder gekümmert habe, den Kinderspielplatz und einen kulturellen Verein besucht habe. Von wann bis wann die Kinder im Kindergarten gewesen seien, könne er nicht sagen.

Durch Urteil vom 9. Dezember 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 12. August 2004, 22. April 2005 und 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2005 und unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 4. April 2008 verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

Eine Zuordnung von KEZ an den Kläger komme nach den anzuwendenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) dann in Betracht, wenn er die Kinder allein erzogen habe (was nicht behauptet werde), wenn er sie überwiegend erzogen habe (was er geltend mache) oder wenn im Fall der gemeinsamen Erziehung eine wirksame übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung zum Vater abgegeben worden sei.

Betreffend das Kind S seien die geltend gemachten BÜZ vom 1. September 1981 bis zum 8. August 1990 nicht durch übereinstimmende Erklärung dem Kläger zugeordnet worden. Sowohl die Erklärung gegenüber der LVA vom Juni 1994 als auch die Erklärung gegenüber der LVA vom September 1994 hätten eine Zuordnung zugunsten der Beigeladenen zu 1) vorgesehen. Die im März 2003 abgegebene Erklärung sei erst nach Ablauf der übergangsrechtlich am 31. Dezember 1996 endenden gesetzlichen Erklärungsfrist abgegeben worden und deshalb bedeutungslos. Die regulär nach dem SGB VI geltenden Fristen seien bereits im Zeitpunkt der ersten Erklärung im Juni 1994 versäumt gewesen, weil die Erklärung danach nur für zwei Monate rückwirkend abgegeben werden könne und die BÜZ bereits im August 1990 geendet habe. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger sei nicht feststellbar. Für die Zeit, in der der Kläger voll berufstätig, die Beigeladene zu 1) dagegen Hausfrau gewesen sei, spreche bereits diese Rollenverteilung dagegen. Ab April 1988 habe sich der Kläger nicht in einem Erziehungsurlaub oder Sonderurlaub zur Erziehung seiner Kinder befunden, sondern eine Umschulung absolviert und danach im Umschulungsberuf gearbeitet. Sonderurlaub beziehungsweise Erziehungsurlaub habe er erst ab November 1993 in Anspruch genommen. In der Zeit, in der der Kläger und die Beigeladene zu 1) entweder beide berufstätig oder beide arbeitslos gewesen seien, fehlten tatsächliche Anhaltspunkte für eine überwiegende Erziehung durch den Kläger. Dem stünden auch die Angaben der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2011 entgegen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand der Beigeladenen zu 1) es ihr nicht erlaubt habe, sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern, gebe es nicht. Die befragten Ärzte hätten die Klägerin bis 1994 nicht behandelt, die Beigeladene zu 1) selbst habe Verschlechterungen erst für die Zeit ab 2004 angegeben. Im fraglichen Zeitraum habe sie im Übrigen gearbeitet und weitere drei Kinder zur Welt gebracht. In den Gutachten, die im Rahmen des Verwaltungs- beziehungsweise Klageverfahrens betreffend die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 1998 und 2000 erstattet worden seien, erwähne der Kläger die alleinige Verantwortung für die Kinder oder die Erkrankung der Beigeladenen zu 1) mit keinem Wort, obwohl er ansonsten seine psychischen und körperlichen Leiden und die daraus resultierenden Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben ausführlich schildere.

Für das Kind D bestehe gleichfalls kein Anspruch auf Zuordnung der geltend gemachten KEZ vom 1. September 1990 bis zum 31. August 1992 an den Kläger.

Eine gemeinsame Erklärung habe nach dem Übergangsrecht des SGB VI nicht bis zum 31. Dezember 1996 abgegeben werden können, weil es nur für vor dem 1. Januar 1986 geborene Kinder gelte. Eine Zuordnungserklärung nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschriften im Zeitpunkt der Abgabe der ersten gemeinsamen Erklärung im Juni 1994 nicht mehr gegolten hätten. Die regulär nach dem SGB VI geltenden Fristen seien bei Abgabe der Erklärung bereits abgelaufen gewesen. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger lasse sich ebenfalls nicht belegen, nachdem sich die Beigeladene zu 1) von März 1990 bis Februar 1992 in Mutterschutz beziehungsweise Erziehungsurlaub befunden habe, der Kläger dagegen in Weiterbildung beziehungsweise in einem Arbeitsverhältnis. Bezüglich der BÜZ für das Kind D liege eine wirksame Erklärung über die Zuordnung zum Kläger nicht vor. Betreffend die Zeit bis 31. Oktober 1993 seien die Erklärungen vom Juni und September 1994 schon deshalb ohne Belang, weil sie nach Ablauf der gesetzlichen Fristen für eine Zuordnung von in der Vergangenheit liegenden Zeiten abgegeben worden seien. Für die streitige Zeit von Januar bis August 2000 hätten der Kläger und die Beigeladene zu 1) dagegen 1994 übereinstimmend und nicht widerrufbar erklärt, dass sie der Beigeladenen zu 1) zugeordnet werden solle. Dies habe durch die 2003 abgegebene Erklärung nicht mehr rückwirkend geändert werden können. Darauf, wer D in der Zeit von Januar bis August 2000 tatsächlich erzogen habe, komme es nicht an. Etwas anderes folge nicht aus dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Bereits eine Fehlberatung sei nicht belegt. Der Kläger habe dazu keine Unterlagen vorlegen können. Der Name der Versichertenältesten sei weder bekannt noch ermittelbar, Beratungsprotokolle existierten nicht. Die Beigeladene zu 1) habe angegeben, dass sie bei der Beratung nicht zugegen gewesen sei. Darüber hinaus sei der Vortrag des Klägers nicht schlüssig, dass man ihn dahingehend beraten habe, durch nicht übereinstimmende Erklärung das Wahlrecht gegenüber den Versicherungsträgern offen zu halten. Denn betreffend die Kinder S, D und B sei in beiden Erklärungen aus dem Jahr 1994 eine Zuordnung zur Beigeladenen zu 1) vorgenommen worden. Darüber hinaus habe der für die Erklärung vom September 1994 verwendete Vordruck ausdrücklich den Hinweis enthalten, dass Erklärungen für KEZ vor dem 1. Januar 1986 und BÜZ vor dem 1. Januar 1992 nur noch bis zum 31. Dezember 1996 abgegeben und nicht widerrufen werden könnten und dass für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 eine Zuordnung jeweils nur für die Zukunft und bis zu zwei Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden könne. Spätestens ab diesem Zeitpunkt könne aufgrund der eindeutigen Hinweise eine Falschberatung nicht mehr ursächlich für die abgegebene Erklärung gewesen sein. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger sei für die Zeit bis August 1991 aus denselben Gründen nicht feststellbar wie für das Kind D. In der Zeit danach bis Oktober 1993 sei der Kläger durchgehend voll berufstätig gewesen, die Beigeladene zu 1) dagegen teils erwerbstätig, teils im Mutterschutz beziehungsweise im Erziehungsurlaub.

Für das Kind B gelte, dass übereinstimmende Erklärungen nicht mehr nach Übergangsvorschriften abgegeben werden könnten. Die 1994 abgegebenen Erklärungen könnten deshalb wegen Ablauf der gesetzlichen Zweimonatsfrist für die Rückwirkung keine Auswirkung mehr auf den Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober 1993 entfalten. Für die streitige Zeit ab 1. Juli 1994 entfalteten sie dagegen Wirkung in dem Sinn, dass die Zuordnung der KEZ und der BÜZ zur Beigeladenen zu 1) erfolgt. Eine rückwirkende Änderung habe für den längstens bis September 2002 reichenden Zeitraum durch die im März 2003 abgegebene Erklärung nicht mehr erfolgen können. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch oder eine Zuordnung der Zeiten wegen überwiegender Erziehung durch den Kläger lägen aus denselben Gründen wie bei dem Kind D nicht vor.

Soweit die Beklagte durch den Bescheid vom 2. Juni 2005 den Bescheid vom 12. August 2004 aufgehoben habe, sei dies weder formal noch materiell zu beanstanden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Zur Begründung führt er aus, dass das Sozialgericht keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zur überwiegenden Erziehung der Kinder durch den Kläger getroffen habe. Er habe insgesamt sechs Jahre unbezahlten Urlaub genommen und damit auf "eine Menge Geld" verzichtet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Urlaub einen Grund gehabt hat. Zu berücksichtigen sei auch die gesundheitliche Situation der Beigeladenen zu 1). Die bei ihr bestehenden, vielfachen chronischen Erkrankungen hätten sich über lange Zeit entwickelt. Zumindest für die Zeit vom 4. Juli 1995 bis zum 23. Oktober 2001 seien Einschränkungen der Leistungs- und Erziehungsfähigkeit ärztlich attestiert worden. Die gesetzliche Zuordnungsregelung zugunsten der Kindesmutter sei unter Berücksichtigung des besonderen Gleichbehandlungssatzes des Grundgesetzes auszulegen. Die Voraussetzungen für einen Herstellungsanspruch, im Besonderen eine Kausaliät, lägen darüber hinaus entgegen der Auffassung des Sozialgerichts vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2005 zu ändern, und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 26. Juni 1998 ab dem 1. März 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Kinderzerziehungszeiten vom 1. September 1990 bis zum 31. August 1991 und vom 1. November 1992 bis zum 31. Oktober 1993 und weiterer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 1. September 1981 bis zum 8. August 1990, vom 2. August 1990 bis zum 31. Oktober 1993 sowie vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Oktober 1993 sowie ab dem 1. Juli 2014 zusätzlich unter Berücksichtigung eines Zuschlags von zwei Entgeltpunkten zu gewähren, ferner die Beklagte weiter zu verurteilen, die Zeiten vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1992 und vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Oktober 1995 als Kindererziehungszeiten und die Zeiten vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 2002 sowie zusätzlich vom 1. Januar bis zum 31. August 2000 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.

Für die Beigeladene zu 1) ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Mai 2012 deren Sohn D zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheit und Vertretung vor Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt worden. Mit Schreiben vom 5. November 2013 erklärte der Betreuer "einvernehmlich" mit der Beigeladenen zu 1): Der Berufung werde in vollem Umfang zugestimmt. Die Beigeladene sei aufgrund ihrer angeborenen Herzerkrankungen und mehreren psychischen Erkrankungen ohne die Unterstützung des Klägers nicht in der Lage gewesen, sich oder ihre Kinder zu betreuen. Sie sei vor ihrer Ehe sehr krank gewesen und habe ihre Arbeit wegen ihrer Erkrankungen verloren. Der Kläger sei gezwungen gewesen, von 1989 bis 2000 Sonderurlaub zur Erziehung der Kinder und seiner Ehefrau zu nehmen. Die Beigeladene sei entgegen ihren Angaben vor dem Sozialgericht bei der Beratung durch den Versichertenältesten 1994 zugegen gewesen und bestätige, dass dieser gesagt habe, die Erziehungszeiten seien bei der Berufsunfähigkeitsrente ohne Bedeutung, würden erst bei der Altersrente berücksichtigt und könnten jederzeit geändert werden. Im letzten Termin vor dem Sozialgericht sei sie so krank gewesen, dass die Einrichtung einer Betreuung erforderlich gewesen sei. Sie könne nicht mehr nachvollziehen, warum sie die Angaben vor dem Sozialgericht gemacht habe.

Die Beklagte ist auch danach bei ihrer Auffassung geblieben. Die jetzigen Angaben der Beigeladenen zu 1) seien nicht nachvollziehbar.

Die Beigeladene zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene schließt sich der Auffassung der Beklagten an.

Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.

Statthafter Streitgegenstand ist teils die Überprüfung des Bescheides vom 26. August 1998 im Wege des Zugunstenverfahrens (§ 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]), teils die Erstfeststellung rentenrechtlicher Zeiten im Rahmen des Vormerkungsverfahrens (§ 149 Abs. 5 SGB VI).

In Gang gesetzt wurde das zum vorliegenden Rechtsstreit führende Verwaltungsverfahren durch den Ende Februar 2003 bei der Beklagten telefonisch gestellten und dann mit Datum des 16. März 2003 schriftlich konkretisierten Antrag des Klägers auf Berücksichtigung von KEZ und BÜZ ab "27.03.1997". Der Kläger verwies hierbei auch darauf, dass er seit diesem Datum (tatsächlich: seit dem 1. März 1997) eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehe.

In dem daraufhin erteilten Bescheid vom 12. August 2004 ging die Beklagte davon aus, dass sie über einen Antrag im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X zu befinden hatte. Dies trifft aber nur zum Teil zu.

Gegenstand einer Überprüfung nach § 44 SGB X kann regelmäßig nur ein bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt sein, der einen Verfügungssatz - also eine der Bindungswirkung fähige Entscheidung im Einzelfall - betreffend einen bestimmten Sachverhalt enthält. Vorliegend kommt zum Tragen, dass dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit durch den Bescheid vom 26. August 1998 aufgrund eines am 4. November 1993 eingetretenen Versicherungsfalls bewilligt worden war. Dieser Bescheid war vom Kläger hinsichtlich des Verfügungssatzes "Rentenhöhe" ("Rentenhöchstwertfestsetzung" nach der Terminologie des BSG) nicht mit dem Widerspruch angegriffen worden. Unabhängig davon ist der Bescheid jedenfalls in vollem Umfang bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger seine Klage in dem Rechtsstreit SG Berlin S 16 RA 3473/99 zurückgenommen hatte.

Mit dem Erlass eines Rentenbescheides besteht keine Befugnis mehr, ein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf einen Vormerkungsbescheid durchzuführen (ständige Rechtsprechung des BSG, stellvertretend Urteil vom 13. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - m.w.Nachw.; aus jüngerer Zeit z.B. Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R). Erst recht kommt ein gesondertes Vormerkungsverfahren in Bezug auf rentenrechtliche Zeiten nicht mehr in Betracht, die bei einer Rentenbewilligung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen gewesen wären.

Angesichts dessen scheidet als Bezugspunkt des Bescheides der Beklagten vom 12. August 2004 für die Überprüfung gemäß § 44 SGB X zunächst der Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 19. Juli 1994 in der Gestalt des Bescheides vom 1. September 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1995 (bestandskräftig geworden nach Klagerücknahme im Verfahren SG Berlin S 36 An 2792/95 im Dezember 1995) aus. Dieser Bescheid - der sich auch nur auf Zeiten bis Oktober 1990 bezog - hatte sich durch die Höchstwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 26. August 1998 im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X "auf sonstige Weise" erledigt (s. insoweit etwa BSG, Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 21/04 R - SGB 2006, 429).

Eine "Überprüfung" nach § 44 SGB X konnte sich folglich nur auf den Verfügungssatz "Rentenhöchstwertfestsetzung" des Bescheides vom 26. August 1998 beziehen. Der Sache nach hat der Kläger dies auch mit seinem Antrag vom Februar 2003 geltend gemacht, indem er auf die gewährte Rente hinwies.

Der Rentenbescheid verfügte eine Rentenhöchstwertfestsetzung aufgrund eines am 8. November 1993 eingetretenen Leistungsfalls der Berufsunfähigkeit. Rentenrechtliche Zeiten waren deshalb nur bis zum Zeitpunkt des Leistungsfalls für die Rentenhöchstwertfestsetzung zu berücksichtigen, hier also - wie auch geschehen - bis November 1993.

Auf der Grundlage des § 44 SGB X war die Beklagte deshalb nur berechtigt, eine Rücknahme des Bescheides vom 26. August 1998 mit der Begründung abzulehnen, dass bis zum für die Rentenhöchstwertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt (Tag vor Eintritts des Leistungsfalls) keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen sind. Die Zeiten selbst waren insoweit nicht mehr im Sinne von Verfügungssätzen ablehnungsfähig (s. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 56/96 -).

In Bezug auf rentenrechtliche Zeiten ab dem Tag des festgestellten Leistungsfalls vom 8. November 1993 handelt es sich bei dem streitigen Bescheid vom 12. August 2004 dagegen um einen Vormerkungs-Erstbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI. Sofern darin nicht ohnehin lediglich eine andere und deshalb ohne Weiteres austauschbare rechtliche Begründung der getroffenen Verfügungssätze liegt, kann der Bescheid jedenfalls in einen Vormerkungsbescheid im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI umgedeutet werden (§ 43 Abs. 1 SGB X).

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 26. August 1998 (in der Fassung des das Teilanerkenntnis der Beklagten aus dem Jahr 2008 umsetzenden Bescheides vom 26. März 2015) und Gewährung einer höheren Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten noch einen Anspruch auf Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung nach dem 8. November 1993.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, nach Klärung des Versicherungskontos durch Bescheid fest.

1. Kind S

Nach dem von der Beklagten 2008 abgegebenen Teilanerkenntnis sind für dieses Kind KEZ und BÜZ bis 31. August 1980 zugunsten des Klägers berücksichtigt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die mit der Klage angestrebte Berücksichtigung weiterer BÜZ vom 1. September 1981 bis zum 8. August 1990 bestehen unabhängig davon nicht, ob diese BÜZ neben den bereits im selben Zeitraum im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten überhaupt Einfluss auf die Höhe einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, im Besonderen der gewährten Rente haben können.

Das Kind ist vor Inkrafttreten des SGB VI und auch vor Inkrafttreten der Vorschriften des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz [HEZG]) vom 11. Juli 1985, BGBl. I S. 1450) am 1. Januar 1986 geboren.

Nach dem Rechtszustand vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1991 (rückwirkende Änderungen zum 1. Januar 1986 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992 [RRG 1992]) vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; im Folgenden ohne Zusatz zitiert) galt nach § 28a AVG (inhaltsgleich u.a. § 1251a Reichsversicherungsordnung [RVO]):

(1) ¹Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. ²Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung nach Satz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert sich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den 31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten nach dem 31. Dezember 1985 als Zeiten nach § 2a.

(1a) ... (Regelung zur Geltung für Kindererziehung außerhalb des Bundesgebietes)

(2) ¹Haben Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam erzogen, werden die Zeiten der Kindererziehung der Mutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die gesamten Zeiten der Kindererziehung für dieses Kind werden dann dem Vater angerechnet. ²Ist ein Elternteil nach dem 31. Dezember 1985 gestorben, kann die Erklärung vom überlebenden Elternteil allein abgegeben werden. ³§ 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. ⁴Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, werden die Zeiten der Kindererziehung insgesamt dem Vater angerechnet.

(3) ¹§ 2a Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. ²Für die Feststellung der nach dieser Vorschrift erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(4) ... (Regelung zu versicherungsfreien oder von der Versicherung befreiten Personen und zu bestimmten politischen Amtsträgern)

(5) ¹Die Erklärungen nach Absatz 2 sind längstens bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, in dem die Rentenversicherungsträger die Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kindererziehung aufgerufen haben. ²Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. ³Die Erklärungen können nicht widerrufen werden. ⁴Sie sind nicht mehr zulässig, wenn unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung in der Versicherung der Mutter ein Anspruch auf Leistungen bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.

§ 2a AVG (inhaltsgleich u.a. § 1227a RVO) lautet:

(1) ¹Mütter und Väter, die ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erziehen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufhalten, sind in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes versichert. ²Erziehen sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder, deren Erziehung Versicherungspflicht nach Satz 1 begründet, verlängert sich die Zeit der Versicherung für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind.

(2) ¹Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, ist die Mutter versichert, sofern nicht Mutter und Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, daß der Vater für den gesamten Zeitraum versichert sein soll. ²§ 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. ³Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. ⁴Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(3) ¹Mütter und Väter im Sinne des Absatzes 1 sind auch Stiefmütter, Stiefväter, Pflegemütter und Pflegeväter (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). ²Erziehen mehrere Personen das Kind, ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, der Elternteil versichert, der das Kind überwiegend erzieht.

(4) ¹Die Versicherung wird in der Rentenversicherung der Angestellten durchgeführt, wenn der letzte wirksame Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet ist. ²Dies gilt auch, wenn während der Versicherung wegen Kindererziehung Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach diesem Gesetz besteht. ³Bei erstmaliger Versicherung kann der Versicherte zwischen der Rentenversicherung der Angestellten und der Rentenversicherung der Arbeiter wählen.

(5) ... (Regelungen zur Anwendung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Gesetzes)

Als Übergangsrecht zu § 28a AVG traf Art. 2 § 6c Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG; inhaltsgleich Art. 2 § 5c Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz) in der rückwirkend zum 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Fassung des Sechsten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (vom 24. April 1986, BGBl. I S. 569) Regelungen zum Beginn beziehungsweise zu den näheren Umständen der Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten der Kindererziehung.

Der Kläger und die Beigeladene zu 1) haben bis zum Außerkrafttreten des AVG bzw. der RVO keine Erklärungen nach dessen § 28a Abs. 2 Satz 1 abgegeben, die noch unter der Geltung des SGB VI berücksichtigungsfähig sein könnten.

Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VI (1. Januar 1992) gilt dieses Gesetz auch für vorher geborene Kinder (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

Gemäß § 57 Satz 1 SGB VI in der seit 1992 unverändert geltenden Fassung ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine BÜZ, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ auch in dieser Zeit vorliegen. Berücksichtigungszeiten sind eine eigene Art rentenrechtlicher Zeiten neben den Beitragszeiten und den beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).

Die Voraussetzungen für die Anrechnung einer KEZ sind in § 56 SGB VI geregelt. KEZ sind danach Zeiten der Kindererziehung in den ersten Lebensjahren eines Kindes. Sie werden jeweils bei einem Elternteil angerechnet, wenn (1.) die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, (2.) die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und (3.) der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Zur Zuordnung der KEZ zu einem Elternteil bestimmt § 56 Abs. 2 SGB VI in der hier anzuwendenden, bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung:

(2) ¹Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. ²Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. ³Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. ⁴Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. ⁵Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. ⁶Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. ⁷Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. ⁸Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. ⁹Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.

Als Übergangsrecht infolge der Einführung des SGB VI bestimmte § 249 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung - a.F.):

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) ... (Bestimmung zur Anwendung bei Kindererziehung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland)

(3) ... (Bestimmung zu versicherungsfreien oder von der Versicherung befreiten Personen)

(4) ... (Ausschluss von Personen der Geburtsjahrgänge vor 1921 von der Anrechnung)

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) ¹Haben die Eltern vor dem 1. Januar 1986 ihr Kind in dessen erstem Lebensjahr gemeinsam erzogen, können sie bis zum 31. Dezember 1996 übereinstimmend erklären, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater zugeordnet. ²Die Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die Mutter unter Berücksichtigung dieser Zeit eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. ³Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. ⁴Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. ⁵Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. ⁶Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet. ⁷Ist ein Elternteil in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, kann der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31. März 1997 allein abgeben.

(7) ¹Haben die Eltern vor dem 1. Januar 1992 ihr Kind für einen Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit nicht anzurechnen ist, gemeinsam erzogen, können sie bis zum 31. Dezember 1996 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung dem Vater zuzuordnen ist; die Zuordnung kann auf einen Teil der Berücksichtigungszeit beschränkt werden. ²Absatz 6 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden. ³Ist ein Elternteil vor dem 1. Januar 1997 gestorben, kann der überlebende Elternteil die Erklärung bis zum 31. März 1997 allein abgeben.

Die in den Absätzen 6 und 7 geregelten Fristen sind nicht verlängert und die beiden Absätze - folgerichtig - durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 [RRG 1999], BGBl. I S. 2998) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 außer Kraft gesetzt worden. Neben weiteren Änderungen ist mit Wirkung ab 1. Juli 2014 die KEZ für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder auf 24 Monate verlängert worden (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Leistungsverbesserungsgesetz - vom 23. Juni 2014, BGBl. I S. 787).

Die Vorschriften über die KEZ unterscheiden drei Kategorien von Erziehung, die auch bei leiblichen Eltern zur Anwendung kommen: Die Alleinerziehung, die gemeinsame Erziehung (unabhängig von der Verteilung der Erziehungsanteile) und die überwiegende Erziehung (s., auch zum Folgenden, BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 60/97 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 10). Liegen nach objektiven Maßstäben die Voraussetzungen einer Alleinerziehung durch einen Elternteil nicht vor, eröffnet § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI den Eltern auch in den Fällen einer "objektiv" überwiegenden Erziehung durch einen Elternteil aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Möglichkeit, selbst rechtsverbindlich zu erklären, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (s. BSG, Urteil vom 31. August 2000 - B 4 RA 28/00 R - im Anschluss an BSG a.a.O.).

Ist eine solche Erklärung wirksam abgegeben, ist mit anderen Worten weder durch die Träger der Rentenversicherung noch die Gerichte aufzuklären, in welchem Umfang genau die gemeinsam erziehenden Elternteile Erziehungsbeiträge geleistet haben. Auf diese Weise trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die erziehenden Elternteile diejenigen Personen sind, die den tatsächlichen Verhältnissen bei der Erziehung am nächsten stehen und deswegen am ehesten beurteilen können, wie sich ihre Beiträge im Rahmen der Kindererziehung verteilen. Es steht zudem in der alleinigen Verantwortung der Eltern zu entscheiden, wie und mit welchem Ziel sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern, insbesondere in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität sie sich selbst dieser Aufgabe widmen wollen. An diese vorgegebene Erziehungssituation sowie die Bewertung (Gewichtung) der Erziehungsbeiträge seitens der Eltern knüpft § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI an, der durch § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI nicht berührt wird.

Für die vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder beschränkt § 249 Abs. 7 SGB VI a.F. diese Gestaltungsmöglichkeit zeitlich. Gemeinsame Erklärungen bleiben zwar auch noch über den Stichtag 31. Dezember 1996 rechtsverbindlich. Danach können aber keine rechtsgestaltend wirksamen Erklärungen mehr abgegeben werden (BSG, Urteil vom 3. April 2001 - B 4 RA 89/00 R - SozR 3-2600 § 56 Nr. 15).

Die Voraussetzungen für die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung nach § 249 Abs. 7 Satz 1 SGB VI a.F. liegen vor. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er jeglichen Beitrag der Beigeladenen zu 1) an der Erziehung des Kindes S bestreitet und dafür ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich. Neben den Einlassungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) in den vor 2003 betriebenen Verwaltungsverfahren ist dafür vor allem maßgeblich, dass der Kläger im streitigen Zeitraum ganz überwiegend in einem Beschäftigungsverhältnis stand beziehungsweise eine Fortbildungsmaßnahme besuchte, während die Beigeladene zu 1) überhaupt erst im Jahr 1985 erstmals eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm. War die Beigeladene zu 1) damit zu einem wesentlichen Teil des streitigen Zeitraums Hausfrau, während der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt war, so indiziert dies vielmehr - ohne dass es hier aber darauf ankäme - sogar eine zeitlich überwiegende Erziehung durch die Beigeladene zu 1) (s. dazu LSG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2003 - L 16 RA 37/03 -). Dafür, dass die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt vollständig außerstande gewesen wäre, sich an der Erziehung der Kinder zu beteiligen, ist nichts ersichtlich. Sie war ab 1985 jedenfalls bis 1990 versicherungspflichtig beschäftigt, was auf ein körperliches und geistiges Leistungsvermögen schließen lässt, welches ihr - wenigstens - ein Mindestmaß an Zuwendung und Fürsorge für ihre Kinder ermöglichte.

Der Wirkung einer gemeinsamen Erklärung nach § 249 Abs. 7 Satz 1 SGB VI a.F. steht nicht entgegen, dass sie als Begünstigte die Mutter bezeichnet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Gestaltungsrecht nach dieser Vorschrift hinsichtlich der Zuordnung zu einem Elternteil gegenüber dem nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI eingeschränkt sein sollte (in diesem Sinn auch BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 15).

Der Kläger und die Beigeladene zu 1) haben vor dem Stichtag 31. Dezember 1996 eine gemeinsame Erklärung hinsichtlich der Zuordnung der BÜZ abgegeben. Es kann hinsichtlich des Kindes S dahingestellt bleiben, ob die gegenüber der Beigeladenen zu 2) abgegebene Erklärung vom 9. Juni 1994 oder die vom 10. September 1994 datierende maßgeblich ist. Beiden Erklärungen ist jedenfalls die identische Aussage zu entnehmen, dass beide Elternteile einvernehmlich eine Zuordnung der KEZ wie der BÜZ für dieses Kind in vollem Umfang zum Versicherungskonto der Beigeladenen zu 1) erreichen wollten. Die Bezugnahme auf § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in § 249 Abs. 6 Satz 3 SGB VI führt auch dazu, dass die Erklärung nur gegenüber einem Versicherungsträger abgegeben werden muss, der sie (§ 16 Abs. 2 SGB I), soweit nicht ihn betreffend, an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten hat. Dass die Erklärung der Beigeladenen zu 1) - speziell wegen fehlender Geschäftsfähigkeit - rechtsunwirksam sein könnte, wird nicht einmal vom Kläger selbst behauptet.

Da die Erklärung unwiderruflich war (§ 249 Abs. 7 Satz 1 i.V. mit § Abs. 6 Satz 3 SGB VI a.F.), konnte sie durch die 2003 - und damit ohnehin nicht mehr wirksam (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 15) - abgegebene weitere Erklärung nicht mehr in ihren Wirkungen beseitigt werden. Ein für den Kläger günstiges Ergebnis lässt sich auch nicht mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erreichen. Der Anwendungsbereich dieses durch die Rechtsprechung entwickelten und damit geschriebenem Recht nicht gleichstehenden Instituts ist nicht eröffnet. Für ihn bleibt dann kein Raum, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - wie hier - bereits durch Wiedereinsetzungsregeln (§ 249 Abs. 7 Satz 1 i.V. mit Abs. 6 Satz 5 SGB VI) konzeptionell mitbedacht sind (BSG a.a.O. SozR 3-2600 § 56 Nr. 15 im Anschluss an das Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 2). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Wiedereinsetzungsregeln dem Kläger deshalb nicht zu einem Erfolg verhelfen können, weil die Fristen für eine gemeinsame Erklärung nicht versäumt waren.

Auf die weiteren Ausführungen des Klägers und die durch ihren Betreuer abgegebene Erklärung der Beigeladenen zu 1) war angesichts dessen nicht einzugehen, weil sie nicht entscheidungserheblich sind.

2. Kind D

Nach den Bescheiden der Beklagten vom 12. August 2004 und 22. April 2005 ist für dieses Kind zugunsten des Klägers der Zeitraum 1. November 1993 bis 31. Dezember 1999 als BÜZ berücksichtigt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Berücksichtigung von KEZ vom 1. September 1990 bis zum 31. August 1991 und weiterer BÜZ vom 2. August 1990 bis zum 31. Oktober 1993 und vom 1. Januar bis zum 31. August 2000 sind nicht erfüllt.

Das Kind D ist nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen durch das HEZG, aber noch vor Inkrafttreten des SGB VI geboren. Nach den oben bereits genannten Rechtsgrundlagen (§ 2a Abs. 2 und 3 AVG) haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) bis zum 31. Dezember 1991 keine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung von Zeiten abgegeben. Betreffend die KEZ führt dies dazu, dass sich deren Anrechnung nach § 56 SGB VI ohne übergangsrechtliche Besonderheiten in Bezug auf Erklärungsfristen richtet.

Die nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI mögliche gemeinsame Erklärung über die Zuordnung kann zukunftsgerichtet nur solange abgegeben werden, wie der vorletzte Kalendermonat der KEZ noch nicht abgelaufen ist, soweit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 SGB VI eine rückwirkende Zuordnung noch in Betracht kommt, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende der KEZ (Fichte in Hauck/Haines, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung, § 56 Rn 42; Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB VI, 2014, § 56 Rn 47, 49, 50; Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Auflage 2013, § 56 Rn 14; s. auch BSG a.a.O. SozR 3-2600 § 56 Nr. 10).

Vor 1994 haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) keine Erklärung zur Zuordnung von KEZ und BÜZ für ihre Kinder abgegeben. Die gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung geltende Dauer der KEZ von zwölf Monaten war am 31. August 1991 abgelaufen, die nach § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 1. Juli 2014 auf 24 Monate verlängerte Dauer - die sich gemäß § 307d SGB VI auch auf Bestandsrenten auswirkt - somit am 31. August 1992. Weder 1994 noch 2003 konnte eine gemeinsame Erklärung zur KEZ deshalb rechtswirksam abgegeben werden. Ein Recht zur Zuordnung der verlängerten KEZ durch erneute gemeinsame Erklärung ist durch die gesetzliche Neuregelung zum 1. Juli 2014 nicht eröffnet worden.

Maßgeblich für die Zuordnung der KEZ ist deshalb gemäß § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI vorrangig, welcher Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der erforderliche Nachweis für eine überwiegende Erziehung des Kindes durch den Kläger nicht erbracht worden ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierauf Bezug genommen (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Im Berufungsverfahren ist nichts vorgetragen worden, was geeignet wäre, den erforderlichen Vollbeweis einer überwiegenden Erziehung durch den Kläger zu erbringen. Im Besonderen ist kein Grund erkennbar, aus dem die durch ihren Betreuer 2013 abgegebene Erklärung der Beigeladenen zu 1) eine höhere Aussagekraft beanspruchen könnte als die 2011 vor dem Sozialgericht abgegebene. Abgesehen davon war es der Kläger, nicht etwa die Beigeladene zu 1), der mit dem 1997 gestellten Rentenantrag geltend machte, erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, also in seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen erheblich gemindert zu sein. Betreffend die zeitlich vor beziehungsweise parallel zur KEZ liegende BÜZ schließt die auch für nach dem 31. Dezember 1985, aber vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder geltende Übergangsvorschrift des § 249 Abs. 7 Satz 1 SGB VI a.F. eine abweichende zeitliche Zuordnung wegen der tatbestandlichen Verbindung beider Zeiten aus, da sie nur für Zeiten gilt, für die KEZ nicht anzurechnen sind.

Betreffend die zeitlich nach dem Ende der KEZ liegenden BÜZ haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) in der insoweit bis zum 31. Dezember 1996 laufenden Frist eine wirksame gemeinsame Erklärung nach § 249 Abs. 7 Satz 1 SGB VI a.F. abgegeben, die weder widerruflich ist noch mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in ihrer Wirkung beseitigt werden kann (§ 249 Abs. 7 Satz 2 i.V. mit Abs. 6 Sätze 4 und 5 SGB VI a.F.). Auf die Ausführungen zum Kind S wird Bezug genommen. Die 2003 abgegebene Erklärung ist jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil sie erst nach dem Ablauf der BÜZ abgegeben wurde.

3. Kind B

Durch den Bescheid vom 12. August 2004 hat die Beklagte für dieses Kind KEZ vom 1. bis 31. Oktober 1995 und BÜZ vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1996 anerkannt. Diese Verfügungen sind durch Bescheid vom 2. Juni 2005 zurückgenommen worden.

Der Bescheid vom 2. Juni 2005 ist rechtmäßig mit der Folge, dass der Bescheid vom 12. August 2004 hinsichtlich der bezüglich des Kindes B getroffenen Verfügungen nicht wieder auflebt. Darüber hinaus liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die vom Kläger weiter angestrebte Berücksichtigung von KEZ vom 1. November 1992 bis zum 31. Oktober 1993 und vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Oktober 1995 und BÜZ vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Oktober 1993 sowie vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 2002 nicht vor.

Das Sozialgericht hat die Sach- und Rechtslage betreffend das Kind Benyamin, welches unter der Geltung des SGB VI geboren worden ist mit der Folge, dass Übergangsvorschriften bezüglich des bis 1991 geltenden Rechts nicht zum Tragen kommen, zutreffend dargestellt, hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, auch bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Juni 2005 (§ 153 Abs. 4 SGB VI). Auch betreffend das Kind B ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers und den Äußerungen der Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren nichts, was zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung führen könnte. Betreffend die Frage der "überwiegenden Erziehung" für die Zeiträume, die vor der rechtswirksamen und damit rechtsgestaltend wirkenden Erklärung vom 9. Juni 1994 liegen, wird insoweit auf das bereits zu dem Kind D Gesagte Bezug genommen. Eine Korrektur dieser Erklärung beziehungsweise der vom 10. September 1994 scheitert auch daran, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen - wie vom Sozialgericht ausgeführt: bereits nicht nachweisbaren - Fehlberatung und einem sozialversicherungsrechtlichen Nachteil nicht erkennbar ist: Ausgehend von dem eigenen Vortrag des Klägers war es die Beigeladene zu 1), die sogar schon bei der Eheschließung an erheblichen Krankheiten litt. Bei einem gegenüber dem des Klägers deutlich ungünstigeren Versicherungsverlauf ist es nicht nachzuvollziehen, warum bei "richtiger" Beratung eine Entscheidung über die Zuordnung von Zeiten wegen Kindererziehung hätte getroffen werden sollen, die ihr der Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - im Besonderen von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - hätte erschweren beziehungsweise die Höhe der in Betracht kommenden Leistungen durch geringere Versicherungszeiten hätte verringern können.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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