L 3 U 22/16 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 649/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 22/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2016 geändert und festgestellt, dass ihr Widerspruch vom 28. Oktober 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2015 bis einschließlich 08. Dezember 2015 aufschiebende Wirkung hatte. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin ein Fünftel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Eilverfahrens.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer Verletztengeldeinstellung, begehrt die Aufhebung ihrer Vollziehung und im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).

Die 1965 geborene Antragstellerin ist approbierte Ärztin und beim Landkreis G beim Sozialamt beschäftigt. Dort war sie bislang mit der Erstellung ärztlicher Gutachten im Feststellungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren betraut. Sie leitete Mitarbeiter an und beriet sie. Es fielen zweimal pro Monat Untersuchungen im Amt oder beim jeweiligen Antragsteller an. Einen Teil ihrer Arbeit erledigte sie von zu Hause aus (Homeoffice).

Am 09. Mai 2014 erlitt die Antragstellerin am Arbeitsplatz ihren Angaben zufolge einen Unfall, indem sie, auf einem Bürostuhl sitzend, umkippte und auf die linke Körperseite fiel. Sie zog sich laut Durchgangsarztbericht (DAB) vom 08. Juli 2014 eine Prellung des linken Arms mit ausgedehnten Hämatomen am Ober- und Unterarm, multiple Prellungen an der linken Schulter und der linken Hand sowie eine Prellung an Kopf und Rippen zu. In der Folgezeit stellten sich laut ärztlicher Behandlungsberichte am linken Arm ein chronisches regionales Schmerzsyndrom (CRPS), am rechten Arm ein Überlastungssyndrom sowie u.a. eine durch das Ereignis vom 09. Mai 2014 reaktivierte, ihren ursprünglichen Ausgang in einem 1994 erlittenen schweren Autounfall nehmende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bzw. eine Depression ein. Der Antragstellerin wurde, soweit ersichtlich, seit dem Ereignis am 09. Mai 2014 durchgehend Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt.

Die Beklagte strebte eine Zusammenhangsbegutachtung an und stellte der Antragstellerin mit Schreiben vom 07. August 2014 für ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung und mit Schreiben vom 17. März 2015 für ein Gutachten nach Aktenlage mehrere Gutachter zur Wahl, ohne dass sich die Antragstellerin für einen Gutachter entschied. Sie verwies zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 02. Oktober 2015 darauf, dass eine persönliche Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Es möge ein Zusammenhangsgutachten nach Aktenlage erstellt werden. Die Begutachtung durch die von der Antragsgegnerin benannten Gutachter sei allerdings aus Gründen der Befangenheit nicht möglich, weil die Antragstellerin sie persönlich bzw. aufgrund beruflicher Verbindungen kenne.

Laut einem neurologischen Befundbericht des Neurologen Prof. Dr. C vom 30. Juli 2015 bestanden an der linken Hand ab 18 °C Kältemissempfindungen mit starken Schmerzen bei einer Besserung des Zustands bei Daumen und Zeigefinger. Die Bewegung der Finger und der rechten Hand zeigte sich weiterhin schmerzhaft eingeschränkt. Die Klägerin beklagte Muskelschmerzen in beiden Unterarmen sowie entlang der Wirbelsäule. Der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht genau absehbar. Laut Attest des die Klägerin behandelnden Nervenarztes Dr. K vom 31. August 2015 war die Klägerin dem Umfang einer typischen Rehabilitationsmaßnahme derzeit und auf absehbare Zeit nicht gewachsen. Laut weiterem Attest vom 31. August 2015 war die Antragstellerin derzeit noch nicht in der Lage, ein Wiedereingliederungsgespräch am Arbeitsplatz zu führen. Eine berufliche Wiedereingliederung stehe aus fachärztlicher Sicht nicht unmittelbar an; die Idee, vorab zum Training und auch als eine rehabilitativ zu wertende Beschäftigung ein Spracherkennungsprogramm bei der Antragstellerin zu Hause zu installieren, erscheine indes bereits gegenwärtig möglich. Laut Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. B vom 28. August 2015 war die Klägerin durch die Fahrten zu den ärztlichen Behandlungen psychisch extrem gestresst. Teilweise sei es der Antragstellerin nicht möglich gewesen, die Termine wahrzunehmen, weil sie unter akuten Panikattacken litt. Angesichts der Dauer der Erkrankung an CRPS und der täglich erlebten massiven Behinderungen im Alltag zeichne sich gegenwärtig eine Verschlimmerung ab. Die Antragstellerin sei gegenwärtig nicht rehabilitationsfähig. Laut Zwischenbericht der C – C für Orthopädie und Unfallchirurgie, Prof. Dr. T – vom 29. September 2015 war die Antragstellerin am linken Unterarm und an der rechten Hand jeweils mit einer Orthese versorgt. Bezüglich des Bewegungsausmaßes hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben; der linke Arm könne angedeutet im Schultergelenk über ganz kurze Zeit 50° vor den Körper gehoben werden, nach wenigen Sekunden müsse die Antragstellerin den Arm aber wieder ablegen. Sie beschreibe für das Manöver eine extreme Schmerzzunahme und das Gefühl von Krachen und Knirschen im Gelenk. Auch am rechten Schultergelenk seien die Schmerzen zunehmend, wahrscheinlich durchaus mitbedingt durch die über einjährige vorrangige Belastung der rechten oberen Extremität im Rahmen aller Tätigkeiten des täglichen Lebens. Im Vergleich zur Voruntersuchung seien in der Tat eine diffuse Konturvermehrung am rechten Zeigefinger neu hinzugetreten sowie helle fleckenförmige kutane Veränderungen. Es sei eine dermatologische Abklärung geplant. Bzgl. der Gesamtsituation seien die Folgen der PTBS und Depressionen sowie die chronische somatoforme Schmerzstörung neben dem CRPS weiterhin als führend anzusehen, so dass eine Kurmaßnahme dringend anzuregen sei. Ohne Durchbrechung dieses Teufelskreises seien muskuloskeletal keine Behandlungserfolge zu erzielen. Selbst wenn die neurogene Störung am linken Arm rückläufig wäre, sei es infolge der nun schon seit über einem Jahr bestehenden Bewegungsstörung fraglich, inwieweit diese mit konservativen Maßnahmen in ihrer Funktion noch verbessert werden könnten. Zur Zeit könne die Antragstellerin von der linken oberen Extremität lediglich mit Daumen und Zeigefinger Gegenstände berühren oder auf etwas zeigen, die übrigen Finger seien so hyperpathisch, dass selbst die Berührung von Wasser ihr unerträgliche Schmerzen bereite. Der Antragstellerin sei bis zum 02. November 2015 erneut Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 30. September 2015 die Gewährung von qualifizierenden LTA ab, weil die Antragstellerin gegenwärtig nicht rehabilitationsfähig sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 02. Oktober 2015 wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2015 als unbegründet zurück.

Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. September 2016 zur beabsichtigten Einstellung des Verletztengelds ab dem 10. November 2015 an. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 stellte die Antragsgegnerin die Gewährung von Verletztengeld mit Ablauf des 09. November 2016 ein, weil mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei und LTA derzeit nicht zu erbringen seien. Das Verletztengeld ende deshalb mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Die Antragstellerin erhielt bis zum 23. Juni 2014 Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber und ab dem 24. Juni 2014 bis einschließlich 09. November 2015 von der Antragsgegnerin Verletztengeld in Höhe des letzten Nettoverdiensts von kalendertäglich 132,66 EUR.

Den gegen die Einstellung des Verletztengelds gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2015 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 01. Dezember 2015 beim Sozialgericht Berlin (SG) einen Eilantrag (ursprünglich nur in Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) gestellt und am 09. Dezember 2015 Klage erhoben. Die Voraussetzungen für die Einstellung von Verletztengeld lägen nicht vor. Die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose, dass die Antragstellerin auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig sei, treffe nicht zu. Ferner seien ihr LTA zu erbringen.

Das SG hat den Eilantrag als Antrag auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Einstellung von Verletztengeld gerichteten Widerspruchs und der dagegen gerichteten Klage sowie als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die vorläufige Erbringung von LTA, verstanden und zurückgewiesen. Der Antrag sei bereits unzulässig, soweit er sich auf den Zeitraum vor Klageerhebung (das SG hat hierfür den 01. Dezember 2015 angenommen) beziehe, weil bis dahin der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte. Für die Zeit ab dem 01. Dezember 2015 sei der Antrag unbegründet. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ließen sich nicht abschätzen. Die hiernach vorzunehmende Folgenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin hätte aus den hohen Verletztengeldzahlungen Rücklagen bilden können. Zudem sei es ihr zuzumuten, auf ergänzende Sozialleistungen zurückzugreifen.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 25. Januar 2016 zugestellten Beschluss am 23. Februar 2016 Beschwerde eingelegt. Ihr Kontostand weise ein Minus von 14.879,65 EUR aus. Regelmäßige Zahlungseingänge seien nicht zu verzeichnen. Sie zahle ihrem Ehemann monatlich 600,00 EUR für von ihm erbrachte Pflegeleistungen. Die vorzunehmende Folgenabwägung müsse zu ihren Gunsten ausgehen. Aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich sehr wohl, dass sie die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von LTA erfülle.

Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst),

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2016 aufzuheben und

1. festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 28. Oktober 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2015 aufschiebende Wirkung hat,

2. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 09. Dezember 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09. November 2015 anzuordnen,

3. der Antragsgegnerin in Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 22. Oktober 2015 aufzugeben, die Verletztengeldzahlung ab 10. November 2015, hilfsweise ab 01. Dezember 2015 wieder aufzunehmen,

4. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für ein Spracherkennungssystem nebst Zubehör (Head-Set) zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für im Ergebnis zutreffend. Sie kündigt an, für die Zeit vom 10. November 2015 bis zum 30. November 2015 Verletztengeld nachzuzahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit die Antragstellerin mit ihrem zu 1 gestellten Antrag die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Einstellung der Verletztengeldzahlung gerichteten Widerspruchs begehrt, hat die Beschwerde Erfolg.

Die Beschwerde ist insofern zunächst zulässig. Ihr ist auch nicht auf die Ankündigung der Antragsgegnerin hin, das Verletztengeld für die Zeit bis zum 30. November 2015 nachzuzahlen, das Rechtsschutzbedürfnis (teilweise) abzusprechen, weil im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor ein faktischer Vollzug des Einstellungsverwaltungsakts vom 22. Oktober 2015 entgegen der aufschiebenden Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorliegt.

Der Antrag zu 1 ist nur teilweise begründet. Aufschiebende Wirkung entfaltet der Widerspruch der Antragstellerin gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bis zum der Erhebung der Klage vorausgehenden Tag, weil nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides eingetreten war (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG) - Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 86a Rn. 11 unter Verweis auf Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2008 – L 7 AS 1398/08 ER B –, zitiert nach juris Rn. 3). Dies war hier der 08. Dezember 2015, bevor die Antragstellerin am 09. Dezember 2015 (und nicht, wie das SG unzutreffend angenommen hat, bereits am 01. Dezember 2015) Klage erhoben hat. Im Übrigen ist der Antrag zu 1 nach dem zuvor Gesagten unbegründet, weil die aufschiebende Wirkung mit dem Tag der Klageerhebung endet, welcher gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 3 SGG gerade keine aufschiebende Wirkung zukommt.

2. Der Antrag zu 2, der sich verständigerweise im Rahmen der nach § 123 SGG gebotenen Auslegung nur auf die am 09. Dezember 2015 erhobene Klage beziehen kann (am 01. Dezember 2015 ist wie gesagt tatsächlich keine Klage erhoben worden), ist gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG zulässig, aber unbegründet.

In den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGG ist dem Gesetz ein Regel-Ausnahmeverhältnis zuungunsten des Suspensiveffekts zu entnehmen, weil der Gesetzgeber die sofortige Vollziehbarkeit zunächst einmal angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12c). Vor diesem Hintergrund ist für eine Aussetzung grundsätzlich die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erforderlich und bei der Aussichtslosigkeit der Klage grundsätzlich kein Raum. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, muss eine allgemeine Interessenabwägung stattfinden, wobei der Grad der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit zu berücksichtigen ist, so dass, je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse sind, bzw. die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer sind, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt. Gegenüberzustellen sind hierbei die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12f). Hierbei kann zu Lasten des Antragstellers seine fehlende Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts gehen (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12g).

Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung zuungunsten der Antragstellerin aus. Es lässt sich zunächst nicht abschließend beurteilen, sondern wohl nur durch eine Zusammenhangsbegutachtung aufklären, ob die Antragstellerin nach wie vor aufgrund der Folgen des Unfalls vom 09. Mai 2014 oder im Wesentlichen nur aufgrund der – möglicherweise nur durch den Unfall vom 09. Mai 2014 als Auslöser reaktivierten - Folgen des 1994 erlittenen Autounfalls – insofern wohl vor allem in psychischer bzw. psychosomatischer Hinsicht – arbeitsunfähig ist, und zwar mit der Folge, dass der Verletztengeldanspruch bereits mit dem letzten Tag der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit geendet haben könnte, vgl. § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII). Dass bislang eine Zusammenhangsbegutachtung nicht stattgefunden hat, liegt indes nach Aktenlage zu einem Gutteil an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin. Dass sie aufgrund ihrer psychischen Vorbelastung hierzu bislang nicht imstande gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht, wo sie sich doch einer Vielzahl ärztlicher Behandlungen und Untersuchungen unterzog, ohne dass die behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte bei der Vielzahl ihrer medizinischen Stellungnahmen zur Einschätzung gelangten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen außerstande wäre, sich ärztlich begutachten zu lassen. Auch die pauschale Ablehnung der von der Antragsgegnerin zur Wahl gestellten Gutachter – zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 02. Oktober 2015 - erschließt sich nicht; wieso sollen jene, nur weil sie mit der Antragstellerin schon einmal in beruflichen Kontakt getreten sein sollten oder die Antragstellerin sie kennt, befangen sein?

Selbst eine fortbestehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit unterstellt, sind die Voraussetzungen eines Beendigungstatbestands nicht von der Hand zu weisen, wenngleich bislang nicht abschließend zu bejahen. So kann sich die Einstellung des Verletztengelds etwa aus § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII ergeben. Nach dieser Vorschrift endet das Verletztengeld, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. Sämtlichen Tatbeständen für eine Ende des Verletztengeldanspruchs in § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VII ist gemein, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist, d.h. mit der Beendigung der infolge des Versicherungsfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zumindest für die nächsten 78 Wochen nicht zu rechnen sein darf. Weiterhin darf zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Anspruch auf berufsfördernde Leistungen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, bestehen. Liegt kein Ende des Verletztengeldanspruchs nach Nr. 1 oder nach Nr. 2 von § 46 Abs. 3 Satz 2 vor und sind auch die für alle drei Tatbestände gemeinsamen Voraussetzungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII nicht gegeben, so tritt auch nach Nr. 3 der Vorschrift allein wegen des Ablaufs der Frist von 78 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein Ende des Verletztengeldanspruchs ein, sondern ist Verletztengeld über die 78. Woche hinaus zu zahlen. Das Ende des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII ist durch Verwaltungsakt festzustellen, weil es eine Prüfung im Sinne einer Prognoseentscheidung erfordert, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R –, zitiert nach juris Rn. 41 f.). Dies zugrunde gelegt ergeben sich anhand der ärztlichen Stellungnahmen und erhobenen schweren Befunde triftige tatsächliche Anhaltspunkte für die Prognose der Beklagten, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit als Amtsärztin bis auf Weiteres nicht zu rechnen war. Laut einem neurologischen Befundbericht des Neurologen Prof. Dr. C vom 30. Juli 2015 bestanden an der linken Hand ab 18 °C Kältemissempfindungen mit starken Schmerzen bei einer Besserung des Zustands lediglich am Daumen und am Zeigefinger. Die Bewegung der Finger und der rechten Hand zeigte sich weiterhin schmerzhaft eingeschränkt. Die Klägerin beklagte Muskelschmerzen in beiden Unterarmen sowie entlang der Wirbelsäule. Der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit war nach Einschätzung von Prof. Dr. C nicht genau absehbar. Laut Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. B vom 28. August 2015 war die Klägerin allein schon durch die Fahrten zu den ärztlichen Behandlungen psychisch extrem gestresst. Teilweise war ihr wohl nicht möglich gewesen, die Termine wahrzunehmen, weil sie unter akuten Panikattacken litt. Angesichts der Dauer der Erkrankung an CRPS und der täglich erlebten massiven Behinderungen im Alltag befürchte Dr. B sogar gegenwärtig eine Verschlimmerung. Laut Zwischenbericht der Charité – C für Orthopädie und Unfallchirurgie, Prof. Dr. T – vom 29. September 2015 war die Antragstellerin am linken Unterarm und an der rechten Hand jeweils mit einer Orthese versorgt. Bezüglich des Bewegungsausmaßes zeigten sich keine wesentlichen Änderungen; der linke Arm konnte angedeutet im Schultergelenk über ganz kurze Zeit 50° vor den Körper gehoben werden, nach wenigen Sekunden musste die Antragstellerin den Arm aber wieder ablegen. Sie beschrieb für das Manöver eine extreme Schmerzzunahme und das Gefühl von Krachen und Knirschen im Gelenk. Auch am rechten Schultergelenk wurden zunehmende Schmerzen beklagt, wahrscheinlich durchaus mitbedingt durch die über einjährige vorrangige Belastung der rechten oberen Extremität im Rahmen aller Tätigkeiten des täglichen Lebens. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigte sich eine diffuse Konturvermehrung am rechten Zeigefinger neu hinzugetreten sowie helle fleckenförmige kutane Veränderungen. Es war eine dermatologische Abklärung geplant. Bzgl. der Gesamtsituation wurden die Folgen der PTBS und der Depression sowie die chronische somatoforme Schmerzstörung neben dem CRPS weiterhin als führend angesehen, so dass eine Kurmaßnahme angeregt wurde. Selbst für den Fall der Rückläufigkeit der neurogenen Störung am linken Arm sahen es die Ärzte infolge der nun schon seit über einem Jahr bestehenden Bewegungsstörung als fraglich an, inwieweit diese mit konservativen Maßnahmen in ihrer Funktion noch verbessert werden könnten. Die Antragstellerin konnte von der linken oberen Extremität lediglich mit Daumen und Zeigefinger Gegenstände berühren oder auf etwas zeigen, die übrigen Finger erwiesen sich als derart hyperpathisch, dass selbst die Berührung von Wasser ihr unerträgliche Schmerzen bereitete. Soweit die behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte gleichwohl eine Besserung des Gesundheitszustands nicht definitiv ausschlossen und der Antragstellerin zunächst nur bis zum 02. November 2015 erneut Arbeitsunfähigkeit attestieren, lässt sich eben hieraus bei Weitem nicht zugleich eine positive Prognose ableiten. Vielmehr stellt sich offensichtlich die Frage, wie die Antragstellerin bei derart schwerwiegenden physio- und psychopathologischen Befunden alsbald wieder in ihren bisherigen Beruf finden will. Auch hier wäre mithin eine Begutachtung der Klägerin zur abschließenden Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Einstellungsmerkmale angezeigt (gewesen). Im Hauptsacheverfahren steht die Einholung von Befundberichten der Behandler bzw. Untersucher bzw. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage an, ob die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose seinerzeit aufgrund der – unfallbedingten - gesundheitlichen Gegebenheiten zutraf.

Vor diesem Hintergrund lässt sich, indem - wie gezeigt - vieles für die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Prognoseentscheidung und damit gegen die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage spricht, kein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin annehmen, zumal sie bislang – ebenfalls wie gezeigt - nicht hinreichend an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirkte. Zudem hat der Senat bereits jetzt keine Zweifel daran, dass gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII LTA im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu erbringen waren, d.h. insofern die Einstellungsvoraussetzungen teilweise erfüllt sind. Die Frage, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, richtet sich nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, wie sie vom Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2005 - B 2 U 4/04 R -, zitiert nach juris), vgl. §§ 26 und 35 SGB VII sowie der §§ 33 ff. des Neuntes Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Sinne der genannten Regelung LTA nur solche Leistungen sind, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen. Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls LTA erhalten (§ 49 SGB VII). Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Regelung wegen des Charakters des Übergangsgeldes als Entgeltersatzleistung nur für solche Teilhabe-Maßnahmen gilt, die ihrer Art nach überhaupt einen Entgeltausfall zur Folge haben können, also einer Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise entgegenstehen, insbesondere also wegen der aktiven Mitwirkung und der zeitlichen Inanspruchnahme des Versicherten, wie dies z.B. bei der Teilnahme an Umschulungslehrgängen der Fall ist (Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 88. Ergänzungslieferung 2015, § 49 SGB VII Rn. 3). LTA erbringen die Unfallversicherungsträger gemäß § 35 SGB VII nach den Regelungen der §§ 33 bis 38 SGB IX. Dabei werden gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die hiervon insbesondere umfassten Leistungen werden in Abs. 2 der Regelung aufgeführt, wobei angesichts der zu berücksichtigenden Beschränkung auf Leistungen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, vorliegend im Wesentlichen Leistungen der Berufsvorbereitung, einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung (Nr. 2), der beruflichen Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen (Nr. 3) sowie der beruflichen Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden (Nr. 4), in Betracht kommen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin kamen für die Antragstellerin schon angesichts ihres Gesundheitszustandes keine LTA in Form von beruflichen oder schulischen Bildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld ausgelöst hätten, in Betracht. Dies gilt auch wenn man berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin medizinische und berufliche Teilhabeleistungen wegen § 14 SGB IX auch im Hinblick auf die anderen Sozialversicherungszweige zu prüfen und ggf. einzuleiten hat. Der Zustand der Antragstellerin war geprägt von einer komplexen Schmerzsituation mit erheblichen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, insbesondere im Bereich der linken, aber auch zuletzt der rechten oberen Extremität. Zusätzlich bestand laut ärztlichem bzw. therapeutischem Bericht eine schwere reaktivierte PTBS bzw. depressive Störung. Laut weiterem Attest des Nervenarztes Dr. K vom 31. August 2015 war die Antragstellerin noch nicht einmal in der Lage, ein Wiedereingliederungsgespräch am Arbeitsplatz zu führen. Eine berufliche Wiedereingliederung stand aus fachärztlicher Sicht so in der Tat nicht unmittelbar an; lediglich die Idee, vorab zum Training und auch als eine rehabilitativ zu wertende Beschäftigung ein Spracherkennungsprogramm bei der Antragstellerin zu Hause zu installieren, erschien indes bereits damals möglich. Soweit die Antragstellerin wohl hierauf anhebend die Übernahme der Kosten für ein Spracherkennungsprogramm einschließlich Head-Set begehrt, ist dies allerdings jedenfalls offensichtlich keine übergangsgeldauslösende LTA.

Ob die Einzelvoraussetzung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII vorliegt, nämlich der Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung, hängt von der Beantwortung der Eingangsfrage ab, ob nämlich überhaupt Unfallfolgen oder nur unfallunabhängige Funktionsbeeinträchtigungen bis zum 09. November 2015 in einer die Arbeitsfähigkeit ausschließenden Weise andauerten. Die durchgehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit unterstellt, sind die 78 Wochen jedenfalls abgelaufen.

Schließlich führt auch eine Einbeziehung der wirtschaftlichen Folgen der Antragsablehnung in die hier anzustellende Interessenabwägung nicht dazu, diese zugunsten der Antragstellerin ausschlagen zu lassen. Insofern bezieht sich der Senat im Ergebnis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SGs, wonach die Antragstellerin aus wohlverstandenen Eigeninteressen gehalten war, aus dem beträchtlichen Verletztengeld von fast 4.000 EUR monatlich eingedenk der offenbaren Vorläufigkeit dieser Leistung Rücklagen zu bilden, und ggf. zumindest auf die vorübergehende Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sechsten (etwa durch befristete Rente) bzw. dem Zweiten (im Übrigen ggf. auch Zwölften) Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI, II SGB XII) verwiesen werden kann. Zwar wird angenommen, dass wegen des Nachrangs der Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach den vorgenannten Gesetzen ohne aktuellen Leistungsbezug einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich nicht entfallen lassen kann (so etwa Keller, a.a.O., § 86b Rn. 29e). Jedenfalls im Rahmen der hier nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG vorzunehmenden Interessenabwägung können jedoch sehr wohl wirtschaftliche Gesichtspunkte eingestellt werden (vgl. Keller, a.a.O, § 86b Rb. 12g), zu welchen nach Auffassung des Senats auch die Einbeziehung sozialrechtlicher Leistungsansprüche gehört.

Nach alldem träte für die Versichertengemeinschaft ein im Rahmen der Interessenabwägung nach den vorstehenden Gründen nicht hinnehmbarer, weil letztlich unwiederbringlicher Schaden ein, wenn auf die hier durchaus denkbare Gefahr hin, dass die Antragstellerin mit ihrer Klage unterliegt, weiterhin Verletztengeld gewährt würde, welches die Antragstellerin allem Anschein nach vollständig verbrauchen würde.

3. Da mithin die aufschiebende Wirkung der gegen die Einstellung des Verletztengelds gerichteten Klage nicht anzuordnen ist, besteht kein Raum für die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG.

4. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 4 der Sache nach im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr LTA in Gestalt der Kostenübernahme für ein Spracherkennungsprogramm inklusive Head-Set zu gewähren, sind Anordnungsanspruch und –grund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht, vgl. §§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2, 294, 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es ist bereits nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin auf das Spracherkennungsprogramm zur Abwehr einer gegenwärtigen existenziellen Notlage tatsächlich dringend angewiesen wäre, auch wenn die Ärzte ein solches als Vorabtraining zur Wiederaufnahme der Beschäftigung für möglich halten. Auch wird die Antragstellerin mit der Vorenthaltung eines solchen Programms von der Antragsgegnerin nicht vor vollendete Tatsachen gestellt, weil ein solches Programm auch dann noch aus der Warte der Antragstellerin seinen Sinn behielte, wenn hierfür zunächst einmal das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie ggf. das Klageverfahren durchlaufen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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