Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 399/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1120/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. März 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Versagung von Arbeitslosengeld II, weil sie die angeforderten Kontoauszüge nicht vorlegen müsse.
Der Beklagte hatte der Klägerin zuletzt Arbeitslosengeld II bis zum 30. September 2014 bewilligt (Bescheid vom 8. April 2014, Blatt 73 der Verwaltungsakten der Beklagten). Mit Schreiben vom 3. September 2014 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierbei gab sie - erneut - an, dass sie keine Kontoauszüge vorlegen möchte. Mit Schreiben vom 4. September 2014 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihre Kontoauszüge der vergangenen drei Monate lückenlos und vollständig bis zum 4. Oktober 2014 vorzulegen. Die Vorlage der angeforderten Unterlagen gehöre zur Mitwirkungspflicht gemäß §§ 60 ff SGB I. Sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, beabsichtige der Beklagte die Hilfe wegen fehlender Mitwirkung zu versagen (§ 66 SGB I).
Nachdem die Klägerin nicht reagierte, erinnerte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 hieran unter Wiederholung des Hinweises auf die drohenden Rechtsfolgen. Der Klägerin wurde Frist zur Vorlage der Kontoauszüge bis 23. Oktober 2014 gesetzt. Nachdem auch diese Frist verstrich, ohne dass die Klägerin Kontoauszüge vorlegte, erließ der Beklagte den Bescheid vom 3. November 2014, mit dem er die beantragte Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. Oktober 2014 ganz versagte. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nicht nachgekommen, wodurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert werde. Es lasse sich nicht sicher feststellen, ob die Klägerin weiterhin hilfebedürftig sei. Bei der Abwägung des Interesses der Klägerin am beantragten Arbeitslosengeld II mit dem öffentlichen Interesse daran, nur denjenigen Leistung zu gewähren, die die Voraussetzungen hierfür erfüllten, überwiege das öffentliche Interesse. Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge belaste die Klägerin kaum. Zudem sei ihr hierfür hinreichend Zeit eingeräumt worden. In die Abwägung sei auch der Grundsatz der Sparsamkeit in der öffentlichen Verwaltung eingeflossen.
Am 11. November 2014 hat sich die Klägerin erstmals an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) gewandt und beantragt, die Versagung aufzuheben. Das SG hat die Klage unter dem Aktenzeichen S 13 AS 3768/14 geführt und mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2014 als unzulässig verworfen.
Der Beklagte wertete die Klage als Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 3. November 2014 und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2015 erneut auf, die angeforderten Unterlagen vorzulegen und zwar bis zum 24. Januar 2015. Hierbei wies der Beklagte darauf hin, dass die Angaben über Ausgaben, die Schlüsse auf rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben mit Ausnahme der Beträge geschwärzt werden dürften. Nachdem auch diese Frist verstrichen ist, ohne dass die Klägerin Kontoauszüge vorlegte, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 als unbegründet zurück. Bei der Entscheidung seien das Interesse der Klägerin sowie das öffentliche Interesse, nur demjenigen die Leistung zu bewilligen, dessen Hilfebedürftigkeit nachgewiesen ist, gegeneinander abgewogen worden. Als Ergebnis trete ihr Interesse hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
Gegen den der Klägerin am 2. Februar 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 5. Februar 2015 Klage zum SG erhoben und sich gegen die arglistige und strafbare Vorgehensweise des Beklagten gewandt. Es würden mit Stasimethoden Leistungen manipuliert. Der E.-Kreis habe nicht hinnehmbare niedrige Sozialausgaben. Mit Gerichtsschreiben vom 19. Februar 2015 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG) beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 1. März 2015 hat sich die Klägerin hiergegen verwahrt. Mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist der Begründung des angefochtenen Bescheids gefolgt und hat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Gegen den der Klägerin am 18. März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 24. März 2015 Berufung eingelegt und diesen als Rechtsbeugung und Volksverdummung bezeichnet. Zu keiner Zeit sei eine Arbeitsaufnahme dem Beklagten gemeldet worden, daher auch kein Einkommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. März 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig und weist darauf hin, dass die Klägerin bis zum heutigen Tage die geforderten Unterlagen nicht eingereicht habe.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. April 2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der angefochtene Versagungsbescheid den Vorgaben der §§ 60, 66 SGB I entsprechen dürfte, der Beklagte auch das ihm zustehende Ermessen ausgeübt habe. Sollte sie die Unterlagen nachreichen, müsse der Beklagte über die nachträgliche Bewilligung von Leistungen entscheiden.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Klägerin die geforderten Unterlagen bis zum Morgen der Verhandlung nicht eingereicht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die reine Anfechtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2004, B 1 KR 4/02 R, Juris) als unbegründet abgewiesen, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist.
Einer inhaltlichen Entscheidung steht auch nicht der Gerichtsbescheid des SG vom 22. Dezember 2014 entgegen, da dieser die am 11. November 2014 erhobene Klage als unzulässig verworfen hat, was sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt. Eine erneute Klage nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 22. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2015 war demnach möglich.
Die Beklagte war berechtigt, das Arbeitslosengeld II ab 1. Oktober 2014 ganz zu versagen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen.
Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2014 aufgefordert, die Kontoauszüge der vergangenen drei Monate vorzulegen, was nach dem Empfängerhorizont der Klägerin so verstanden werden musste (objektiver Erklärungswert), dass sie die Auszüge des Kontos vorlegen muss, auf das die Leistungen überwiesen wurden (Kontonummer 2846810, BLZ 66650085), und zwar für drei ganze Monate vor dem Schreiben, also für die Monate Juni bis August 2014. Hierzu ist die Klägerin verpflichtet. Denn bei den Kontoauszügen handelt es sich um Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I (siehe BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R, Juris). Da die Klägerin Arbeitslosengeld II beantragt hat und diese Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur derjenige erhält, der hilfebedürftig ist, war der Beklagte berechtigt, die Kontoauszüge anzufordern, um die Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können. Denn neben dem jeweiligen Kontostand sind auch zurückliegende Kontobewegungen ersichtlich, sodass geprüft werden kann, ob die Klägerin leistungsrelevantes Einkommen oder Vermögen erhalten oder sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen hat (§§ 34, 43 SGB II). Damit sind die Voraussetzungen der Leistung auch nicht teilweise nachgewiesen. Das BSG (a.a.O.; aber auch BSG, Beschluss vom 15. Juli 2010, B 14 AS 45/10 B, Juris), hat auch im Einzelnen bestätigt, dass eine Vorlagepflicht für drei Monate die Grenzen der Mitwirkung (§ 65 SGB I) nicht überschreitet, rechtmäßig ist, nicht gegen den Datenschutz verstößt oder verfassungswidrig ist, zumal Schwärzungen auf der Ausgabenseite zulässig sind, worauf der Beklagte ausdrücklich in seinem Schreiben vom 14. Januar 2015 hingewiesen hat Der Beklagte hat auch die Klägerin schriftlich auf diese Folge hingewiesen; die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht weder innerhalb der wiederholt verlängerten Frist noch bis zur Verhandlung nachgekommen. Der Beklagte hat auch im ausreichenden Umfang von seinem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat zwar nicht den Rechtsbegriff des Ermessens gebraucht, aber sowohl im Bescheid als auch im Widerspruchsbescheid eine Abwägung beschrieben zwischen dem Gemeinwohlinteresse und dem Interesse der Klägerin, Leistungen ohne Vorlage von Kontoauszügen zu erlangen. Der Beklagte konnte auch keine weitergehenden Ermessensgesichtspunkte in die Abwägung einbringen, da die Klägerin - auch nicht im Klageverfahren S 13 AS 3768/14 - solche nicht aufgezeigt hat, die zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beklagte hat auch die Leistungen ermessensfehlerfrei ganz versagen dürfen, da Ermessensgesichtspunkte für eine nur teilweise Versagung nicht erkennbar waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat hiernach eingeräumten Ermessens (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.) war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Versagung von Arbeitslosengeld II, weil sie die angeforderten Kontoauszüge nicht vorlegen müsse.
Der Beklagte hatte der Klägerin zuletzt Arbeitslosengeld II bis zum 30. September 2014 bewilligt (Bescheid vom 8. April 2014, Blatt 73 der Verwaltungsakten der Beklagten). Mit Schreiben vom 3. September 2014 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierbei gab sie - erneut - an, dass sie keine Kontoauszüge vorlegen möchte. Mit Schreiben vom 4. September 2014 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihre Kontoauszüge der vergangenen drei Monate lückenlos und vollständig bis zum 4. Oktober 2014 vorzulegen. Die Vorlage der angeforderten Unterlagen gehöre zur Mitwirkungspflicht gemäß §§ 60 ff SGB I. Sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, beabsichtige der Beklagte die Hilfe wegen fehlender Mitwirkung zu versagen (§ 66 SGB I).
Nachdem die Klägerin nicht reagierte, erinnerte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 hieran unter Wiederholung des Hinweises auf die drohenden Rechtsfolgen. Der Klägerin wurde Frist zur Vorlage der Kontoauszüge bis 23. Oktober 2014 gesetzt. Nachdem auch diese Frist verstrich, ohne dass die Klägerin Kontoauszüge vorlegte, erließ der Beklagte den Bescheid vom 3. November 2014, mit dem er die beantragte Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1. Oktober 2014 ganz versagte. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I nicht nachgekommen, wodurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert werde. Es lasse sich nicht sicher feststellen, ob die Klägerin weiterhin hilfebedürftig sei. Bei der Abwägung des Interesses der Klägerin am beantragten Arbeitslosengeld II mit dem öffentlichen Interesse daran, nur denjenigen Leistung zu gewähren, die die Voraussetzungen hierfür erfüllten, überwiege das öffentliche Interesse. Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge belaste die Klägerin kaum. Zudem sei ihr hierfür hinreichend Zeit eingeräumt worden. In die Abwägung sei auch der Grundsatz der Sparsamkeit in der öffentlichen Verwaltung eingeflossen.
Am 11. November 2014 hat sich die Klägerin erstmals an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) gewandt und beantragt, die Versagung aufzuheben. Das SG hat die Klage unter dem Aktenzeichen S 13 AS 3768/14 geführt und mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2014 als unzulässig verworfen.
Der Beklagte wertete die Klage als Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 3. November 2014 und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2015 erneut auf, die angeforderten Unterlagen vorzulegen und zwar bis zum 24. Januar 2015. Hierbei wies der Beklagte darauf hin, dass die Angaben über Ausgaben, die Schlüsse auf rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben mit Ausnahme der Beträge geschwärzt werden dürften. Nachdem auch diese Frist verstrichen ist, ohne dass die Klägerin Kontoauszüge vorlegte, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 als unbegründet zurück. Bei der Entscheidung seien das Interesse der Klägerin sowie das öffentliche Interesse, nur demjenigen die Leistung zu bewilligen, dessen Hilfebedürftigkeit nachgewiesen ist, gegeneinander abgewogen worden. Als Ergebnis trete ihr Interesse hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
Gegen den der Klägerin am 2. Februar 2015 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 5. Februar 2015 Klage zum SG erhoben und sich gegen die arglistige und strafbare Vorgehensweise des Beklagten gewandt. Es würden mit Stasimethoden Leistungen manipuliert. Der E.-Kreis habe nicht hinnehmbare niedrige Sozialausgaben. Mit Gerichtsschreiben vom 19. Februar 2015 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG) beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 1. März 2015 hat sich die Klägerin hiergegen verwahrt. Mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist der Begründung des angefochtenen Bescheids gefolgt und hat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Gegen den der Klägerin am 18. März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 24. März 2015 Berufung eingelegt und diesen als Rechtsbeugung und Volksverdummung bezeichnet. Zu keiner Zeit sei eine Arbeitsaufnahme dem Beklagten gemeldet worden, daher auch kein Einkommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. März 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig und weist darauf hin, dass die Klägerin bis zum heutigen Tage die geforderten Unterlagen nicht eingereicht habe.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. April 2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der angefochtene Versagungsbescheid den Vorgaben der §§ 60, 66 SGB I entsprechen dürfte, der Beklagte auch das ihm zustehende Ermessen ausgeübt habe. Sollte sie die Unterlagen nachreichen, müsse der Beklagte über die nachträgliche Bewilligung von Leistungen entscheiden.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Klägerin die geforderten Unterlagen bis zum Morgen der Verhandlung nicht eingereicht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die reine Anfechtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2004, B 1 KR 4/02 R, Juris) als unbegründet abgewiesen, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist.
Einer inhaltlichen Entscheidung steht auch nicht der Gerichtsbescheid des SG vom 22. Dezember 2014 entgegen, da dieser die am 11. November 2014 erhobene Klage als unzulässig verworfen hat, was sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt. Eine erneute Klage nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 22. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2015 war demnach möglich.
Die Beklagte war berechtigt, das Arbeitslosengeld II ab 1. Oktober 2014 ganz zu versagen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen.
Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 4. September 2014 aufgefordert, die Kontoauszüge der vergangenen drei Monate vorzulegen, was nach dem Empfängerhorizont der Klägerin so verstanden werden musste (objektiver Erklärungswert), dass sie die Auszüge des Kontos vorlegen muss, auf das die Leistungen überwiesen wurden (Kontonummer 2846810, BLZ 66650085), und zwar für drei ganze Monate vor dem Schreiben, also für die Monate Juni bis August 2014. Hierzu ist die Klägerin verpflichtet. Denn bei den Kontoauszügen handelt es sich um Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I (siehe BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 45/07 R, Juris). Da die Klägerin Arbeitslosengeld II beantragt hat und diese Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur derjenige erhält, der hilfebedürftig ist, war der Beklagte berechtigt, die Kontoauszüge anzufordern, um die Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können. Denn neben dem jeweiligen Kontostand sind auch zurückliegende Kontobewegungen ersichtlich, sodass geprüft werden kann, ob die Klägerin leistungsrelevantes Einkommen oder Vermögen erhalten oder sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen hat (§§ 34, 43 SGB II). Damit sind die Voraussetzungen der Leistung auch nicht teilweise nachgewiesen. Das BSG (a.a.O.; aber auch BSG, Beschluss vom 15. Juli 2010, B 14 AS 45/10 B, Juris), hat auch im Einzelnen bestätigt, dass eine Vorlagepflicht für drei Monate die Grenzen der Mitwirkung (§ 65 SGB I) nicht überschreitet, rechtmäßig ist, nicht gegen den Datenschutz verstößt oder verfassungswidrig ist, zumal Schwärzungen auf der Ausgabenseite zulässig sind, worauf der Beklagte ausdrücklich in seinem Schreiben vom 14. Januar 2015 hingewiesen hat Der Beklagte hat auch die Klägerin schriftlich auf diese Folge hingewiesen; die Klägerin ist ihrer Mitwirkungspflicht weder innerhalb der wiederholt verlängerten Frist noch bis zur Verhandlung nachgekommen. Der Beklagte hat auch im ausreichenden Umfang von seinem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat zwar nicht den Rechtsbegriff des Ermessens gebraucht, aber sowohl im Bescheid als auch im Widerspruchsbescheid eine Abwägung beschrieben zwischen dem Gemeinwohlinteresse und dem Interesse der Klägerin, Leistungen ohne Vorlage von Kontoauszügen zu erlangen. Der Beklagte konnte auch keine weitergehenden Ermessensgesichtspunkte in die Abwägung einbringen, da die Klägerin - auch nicht im Klageverfahren S 13 AS 3768/14 - solche nicht aufgezeigt hat, die zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beklagte hat auch die Leistungen ermessensfehlerfrei ganz versagen dürfen, da Ermessensgesichtspunkte für eine nur teilweise Versagung nicht erkennbar waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat hiernach eingeräumten Ermessens (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.) war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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