L 7 AS 1312/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 1435/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1312/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. März 2016 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegten Beschwerden der Antragsteller sind zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren der Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat März 2016.

Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat im angefochtenen Beschluss hierzu zutreffend ausgeführt, dass der begehrten vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für März 2016 bereits die Rechtskraft des im Verfahren L 3 AS 4758/15 ER-B am 16. Dezember 2015 ergangenen und den Antragstellern am 19. Dezember 2015 zugestellten Beschlusses entgegensteht. Gegenstand jenes Verfahrens waren Ansprüche der Antragsteller auf Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016.

Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen mit Unanfechtbarkeit in Rechtskraft. Denn sie beinhalten nicht eine nur vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern eine endgültige Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Binder in Hk-SGG, 4. Aufl., § 86b Rdnr. 70). Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend einen identischen Streitgegenstand ist deshalb nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Binder, a. a. O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rdnr. 45a; Beschluss des Senats vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - juris). Da im Verfahren L 3 AS 4758/15 ER-B die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 30. April 2016, mithin auch für den Monat März 2016, gegenständlich war, der Beschluss in diesem Verfahren nach § 177 SGG unanfechtbar ist und weder ein neuer Sachverhalt vorgetragen noch ein solcher anderweitig ersichtlich ist, war der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 14. März 2016 bereits unzulässig. Der Beschluss des SG vom 29. März 2016 ist danach nicht zu beanstanden, die Beschwerde der Antragsteller ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved