L 9 AS 1320/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 1432/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1320/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt sind, weil es an der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung fehlt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Entsprechend hatte der Senat im Übrigen bereits in seinem Beschluss vom 05.01.2016 (L 9 AS 5168/15 ER-B) und im Beschluss vom 08.03.2016 (L 9 AS 579/16 ER-B) entschieden, in denen der Antragsteller denselben Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner geltend gemacht hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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