L 9 AS 1356/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 7042/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1356/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 08.01.2016 nicht in seinen Rechten verletzt wird und damit nicht beschwert ist.

Im Verfahren vor dem SG haben die im Rubrum bezeichneten Antragsteller beantragt, ihnen bzw. Herrn H. G. H. Akteneinsicht in die näher angegebenen Akten des Beschwerdegegners zu gewähren. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren war damit das Recht der Antragsteller Ziffer 1 bis 3 auf Einsichtnahme in diese Akten. Das SG lehnte den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz – gerichtet auf die Gewährung von Akteneinsicht – mit dem angefochtenen Beschluss ab. Mit beim Landessozialgericht Baden-Württemberg am 12.04.2016 eingegangenem Schreiben ficht Herr H. G. H. nun in eigenem Namen als "Antragsteller und Beschwerdeführer", diese Entscheidung an.

Durch die Entscheidung des SG ist der Beschwerdeführer aber nicht in eigenen Rechten verletzt, da ein Recht des Beschwerdeführers nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen ist. Die Beschwerde ist daher bereits unzulässig.

Das Recht auf Akteneinsicht steht nach § 25 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) allein den Beteiligten des Rechtsstreits zu, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Beteiligte sind der (oder die) Antragsteller und der Antragsgegner (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) sowie weitere in § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 SGB X genannte Personen. Im Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer kein eigenes Recht auf Akteneinsicht für sich reklamiert, sondern dieses als gesetzlicher Vertreter der im Rubrum genannten beteiligten Antragsteller geltend gemacht. Unabhängig davon, dass gesetzliche Vertreter zwar Akteneinsicht für die von ihnen vertretenen Beteiligten nehmen können, hat das SG nicht über ein vom Beschwerdeführer geltend gemachtes eigenes Recht entschieden, sondern über ein Akteneinsichtsgesuch der unter Ziffer 1 bis 3 genannten Antragsteller. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dem gesetzlichen Vertreter kein eigenes Recht auf Akteneinsicht zukommt (Mutschler in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2015, SGB X, § 25 Rdnr. 5 m.w.N.).

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Hierauf und auf einer entsprechenden Anwendung des § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beruht die Kostenentscheidung.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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