Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SF 207/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 1491/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 13.03.2014 aufgehoben. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse noch zu zahlende Vergütung wird in Abänderung der Vergütungsfestsetzung vom 13.01.2014 auf einen Betrag von 966,33 EUR festgesetzt, von dem abzüglich der bereits geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 548,59 EUR noch 417,74 EUR auszuzahlen sind.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdegegner) zusteht.
Der Beschwerdeführer vertrat in dem vor dem Sozialgericht Ulm (SG) geführten Klageverfahren S 12 AS 1226/11 die fünf Kläger R., K., J., J. und J. H ... Die Kläger wendeten sich mit dieser Klage gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des J. L. G. vom 22.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.03.2011, mit denen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in einer Gesamthöhe von 2.300,47 EUR für die Zeit vom Oktober 2007 bis April 2009 aufgehoben und zurückgefordert wurden. Hintergrund dieser Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung war, dass die Kläger in einem zivilgerichtlichen Verfahren gegen ihren Vermieter vor dem Amtsgericht G. (3 C 320/10) für den Zeitraum Oktober 2007 bis April 2009 erfolgreich eine Mietminderung erstritten hatten. Dies führte zu einer Rückzahlung überzahlter Miete durch den Vermieter im August 2010.
In der Klageschrift vom 07.04.2011 begründete der Beschwerdeführer die Klage in einem Umfang von ca. 3 Seiten und machte im Wesentlichen geltend, die Zahlung des Vermieters führe nicht zu Rückforderungsansprüchen des Beklagten. Die Mietminderung sei wegen Schimmel und Ungezieferbefall durchgeführt worden. Die Kläger hätten während der gesamten Dauer unter diesen schädigenden Bedingungen leben müssen, so dass die Zahlung als Schadensersatz für die erlittenen Beeinträchtigungen, sowohl gesundheitlicher Art, als auch im Hinblick auf das Wohlbefinden, zu werten sei. Die Kläger hätten diesbezüglich auch einen zusätzlichen Aufwand gehabt. Zudem sei der Beklagte über Mängel der Mietwohnung stets ausreichend informiert gewesen und habe dennoch die Zahlung der Miete stets direkt an den Vermieter bewirkt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.
Auf Antrag des Beschwerdeführers übersandte das SG diesem am 25.05.2011 Kopien der Leistungsakte des Beklagten (Bl. 2351 - 2681) zur Einsicht.
Mit Beschluss vom 08.04.2011 bewilligte das SG den Klägern für das Verfahren S 12 AS 1226/11 PKH ohne Ratenzahlung ab 08.04.2011 und ordnete ihnen den Beschwerdeführer bei. Mit Schreiben vom 14.07.2011 beantragte der Beschwerdeführer einen Vorschuss in Höhe von 548,59 EUR, der antragsgemäß bewilligt wurde.
Am 12.11.2012 fand ein Erörterungstermin mit den Beteiligten statt, der ausweislich der Niederschrift 15 Minuten dauerte. In diesem Erörterungstermin wurde zudem ausweislich der Niederschrift thematisiert, ob die vom Beklagten durchgeführte Anrechnung zutreffend sei, oder ob vielmehr auf den tatsächlichen Zufluss des Geldes abzustellen sei.
Am 21.10.2013 fand die mündliche Verhandlung statt. Mit Urteil vom gleichen Tag gab das SG der Klage teilweise statt. Das SG hob den Bescheid vom 22.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2011 betreffend den Kläger 1 auf, soweit die vom Beklagten vorgenommene Aufhebung bewilligter Leistungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag über einen Betrag von 435,26 EUR hinausgeht. Bezüglich der Kläger 3 bis 5 hob das SG die Entscheidung des Beklagten auf, soweit die vom Beklagten vorgenommene Aufhebung bewilligter Leistungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag über einen Betrag von jeweils 435,44 EUR hinausgeht. Betreffend der Klägerin 2 (Ehefrau des Klägers 1 bzw. Mutter der Kläger 3 bis 5) hob das SG die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten ganz auf. Im Übrigen wies das SG die Klage ab. Der Verhandlungstermin dauerte von 11.00 Uhr bis 12.10 Uhr. Gegen das Urteil des SG legten die Kläger Berufung ein, über die der Senat mit Urteil vom 18.03.2016 (L 12 AS 5316/13) entschieden hat. Wegen der Details wird auf die dortige Darstellung des Sachverhaltes und die Entscheidungsgründe verwiesen.
Mit Schreiben vom 13.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.288,22 EUR und nach Abzug des Vorschusses eine Auszahlung von 739,63 EUR. Der Beschwerdeführer setzte dabei an:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG zzgl. Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 625,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 335,00 EUR Reisekosten (insgesamt) 13,04 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (insgesamt) 22,50 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Ablichtungen (330 Kopien) 67,00 EUR Zwischensumme 1.082,54 EUR Zzgl. 19% Umsatzsteuer 205,68 EUR Gesamtbetrag 1.288,22 EUR./. Vorschusszahlung 548,59 EUR Erstattungsbetrag 739,63 EUR
Mit Beschluss vom 13.01.2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Kostenbeamtin) des SG die Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 863,39 EUR fest und errechnete nach Abzug des Vorschusses eine Auszahlung von 314,80 EUR. Im Einzelnen setzte sich der Betrag wie folgt zusammen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 204,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Reisekosten (insgesamt) 13,04 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (insgesamt) 22,50 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Ablichtungen (32 Kopien) 16,00 EUR Zzgl. 19% Umsatzsteuer 137,85 EUR Gesamtbetrag 863,39 EUR./. Vorschusszahlung 548,59 EUR Erstattungsbetrag 314,80 EUR
Die Kostenbeamtin begründete dies damit, die anwaltliche Tätigkeit sei vorliegend von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit gewesen. Für die Kläger sei die Angelegenheit von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen, dem stünden jedoch die geringen Einkommens und Vermögensverhältnisse der Kläger entgegen. Das Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten sei durchschnittlich gewesen. Daher werde eine durchschnittliche Verfahrensgebühr i.H.v. 170 EUR für angemessen und erstattungsfähig erachtet. Die Erhöhung für die insgesamt fünf Auftraggeber betrage 204 EUR. Die Terminsgebühr sei für zwei Termine entstanden. Da im vorliegenden Verfahren zwei Termine stattgefunden hätten und aufgrund der Dauer des Termins vom 21.10.2013 werde eine überdurchschnittliche 40 % über der Mittelgebühr angesiedelte Terminsgebühr i.H.v. 280 EUR für angemessen und erstattungsfähig erachtet. Die Dokumentenpauschale sei für 32 Kopien erstattungsfähig. Die vorgelegten Kopien seien auf ihre Notwendigkeit hin überprüft worden, für das vorliegende Verfahren seien 32 Kopien notwendig gewesen.
Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2014 Erinnerung eingelegt. Mit Blick auf die Verfahrensgebühr hat der Beschwerdeführer vorgetragen, sowohl der Umfang der Sache, als auch die Schwierigkeit der Rechtsmaterie und des Sachverhalts seien deutlich überdurchschnittlich gewesen. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei deutlich überdurchschnittlich gewesen. Unterdurchschnittlich seien lediglich die Einkommensverhältnisse der Kläger. Daher sei eine Gebühr von 2/3 über der Mittelgebühr angemessen. Da zwei Termine durchgeführt worden seien, mit insgesamt 1 Stunde und 25 Minuten, die jedes Mal aufwändig vorzubereiten gewesen seien, sei auch im Hinblick auf die Terminsgebühr eine Gebühr von 2/3 über der Mittelgebühr angemessen.
Das SG hat durch Beschluss vom 13.03.2014 die Erinnerung zurückgewiesen. Bei der Verfahrensgebühr, komme eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr nicht in Betracht. Lediglich bei der Terminsgebühr seien Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigten. Die von der Urkundsbeamtin angesetzte Gebühr i.H.v. 280 EUR könne als angemessen angesehen werden. Die nahe der Höchstgebühr geforderte Gebühr von 335 EUR komme nur dann in Betracht, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprächen oder bestimmte Umstände (beispielsweise die Schwierigkeit) so erheblich seien, dass sie alle anderen Gesichtspunkte überwögen. Dies sei hier nicht der Fall.
Gegen diesen ihm am 19.03.2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2014 (der Eingang wurde beim SG nicht dokumentiert, die Beschwerdeschrift wurde vom SG aber bereits am 25.03.2014 an das Landessozialgericht [LSG] weitergeleitet) Beschwerde eingelegt. Entgegen dem SG seien die beantragten Gebühren nicht unbillig. Der Umfang der Sache sei weit überdurchschnittlich gewesen. Für die Fertigung der Klage sowie weiterer Schreiben, Besprechungen, Recherchen insbesondere auch in Hinsicht auf die dem Verfahren zu Grunde liegende zivilrechtliche Auseinandersetzung (Mietrechtsstreit), Akten Durchsicht, Vorbereitung der beiden Termine seien insgesamt 7,3 Stunden aufgewandt worden. Insbesondere auch, da zwischen den beiden Terminen eine lange Zeit, quasi ein Jahr, verstrichen sei, habe der zweite Gerichtstermin intensiver vorbereitet werden müssen, was eine Erhöhung der Gebühren rechtfertige. Entgegen der Auffassung des SG sei der Sachverhalt und auch die Schwierigkeit der Rechtsmaterie deutlich überdurchschnittlich.
Der Beschwerdegegner hält die Kostenfestsetzung und den angegriffenen Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge einschließlich der Akten des SG Bezug genommen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Vorliegend hat indessen der Einzelrichter (Berichterstatter) das Verfahren gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen, da zu der Frage der Erstattungsfähigkeit von Aktenkopien noch keine Senatsrechtsprechung existiert. Der Senat entscheidet daher als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdegegenstand übersteigt den Betrag von 200 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist eingehalten; der Beschluss vom 13.03.2014 ist dem Beschwerdeführer am 19.03.2014 zugestellt worden, die Beschwerde ist spätestens am 25.03.2014 beim SG eingegangen.
Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Landeskasse zu erstatten sind. Die hier im Verfahren S 12 AS 1226/11 vom Beschwerdeführer angesetzten Gebühren sind dem Grunde nach angefallen. Das war und ist auch gar nicht streitig; umstritten ist allein die Höhe der Gebühren. Angefallen sind ferner die vom Beschwerdeführer angesetzten Auslagen nach Nr. 7002 RVG, die auch der Höhe nach unstrittig sind.
Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang teilweise Erfolg.
Die Höhe der Gebühren richte sich nach den §§ 3, 14 RVG. Dabei wird die konkrete Höhe einer Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG a.a.O.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich hier für die Höhe der zu erstattenden Gebühren folgendes:
1. Verfahrensgebühr
Nach Nr. 3103 VV RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) beträgt der Gebührenrahmen 20 bis 320 EUR, die Mittelgebühr also ([20 + 320]: 2 =) 170 EUR. Mit dem SG geht der Senat davon aus, dass Umfang und Schwierigkeit der Sache vorliegend durchschnittlich waren und dementsprechend der Ansatz der Mittelgebühr in Höhe von 170 EUR angemessen ist. Wenn Auftraggeber in der selben Angelegenheit mehrere Personen sind, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 30 %, Nr. 1008 VV RVG. Bei vier weiteren Auftraggebern ergibt sich bei Zugrundelegung der Mittelgebühr von 170 EUR eine Erhöhung um 120 %, d.h. um 204 EUR, so dass sich insgesamt eine erhöhte Verfahrensgebühr von 374 EUR ergibt.
Der Ansatz einer Gebühr von insgesamt 625 EUR nach Nr. 3103 VV RVG zzgl. Mehrvertretungsgebühr Nr. 1008 VV RVG durch den Beschwerdeführer (was einer isolierten Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG von ca. 284 EUR entspricht) ist demnach unbillig im o.g. Sinne. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zugrunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (grundlegend für das Rechtsgebiet "Grundsicherung für Arbeitsuchende": BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, juris). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts hier um einen durchschnittlichen Fall, für den das Sozialgericht zutreffend die Mittelgebühr in Höhe von 170 EUR, zuzüglich der Erhöhungsgebühr Nr. 1008 in Höhe von 204 EUR angesetzt hat.
Denn zunächst ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren hier als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand in die Beurteilung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat im Klageverfahren S 12 AS 1226/11 eine Klageschrift, die ca. 3 Seiten Begründung umfasst, verfasst und am 23. Mai 2011 Einsicht in die Behördenakte beantragt. Die zudem erfolgte Vertretung der Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins am 12.11.2012 und in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2013 wird durch die Terminsgebühr abgegolten. Die Vorbereitung eines Erörterungstermins und eines Verhandlungstermins wiederum entsprechen den üblichen anwaltlichen Tätigkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren und rechtfertigen für sich genommen keine Abweichung von der Mittelgebühr. Sonstige zeitintensive Tätigkeiten - wie sie etwa in Form des Lesens und Auswertens von medizinischen Gutachten, oder sachverständigen Zeugenaussagen, in einer Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren üblich sind - sind vorliegend nicht angefallen. Obwohl gerichtsbekannt ist, dass die Behördenakten der Kläger durchaus einen deutlich überdurchschnittlichen Umfang haben, war der Gegenstand des konkreten Rechtsstreits klar begrenzt auf die Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.03.2011, so dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls kein überdurchschnittliches Aktenstudium erforderlich war. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet hat, das Verfahren sei insbesondere auch in Hinsicht auf die dem Verfahren zu Grunde liegende zivilrechtliche Auseinandersetzung (Mietrechtsstreit) besonders aufwändig gewesen, überzeugt dies nicht. Die erfolgreich durchgeführte Mietminderung der Kläger war Gegenstand einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Vermieter und vermag weder für den Arbeitsaufwand des vorliegenden Verfahrens noch für dessen sozialrechtliche Schwierigkeit Anhaltspunkte zu liefern. Vielmehr handelt es sich bei der erfolgreichen Mietminderung - sozialrechtlich betrachtet - allein um einen zwar entscheidungserheblichen, aber gänzlich unstreitigen Teil des Sachverhalts, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich dieses Sachverhaltselement auf Umfang und Schwierigkeit des Sozialrechtverfahrens habe auswirken sollen.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist auch im Übrigen als durchschnittlich einzustufen. Denn diese ist im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen, sondern eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - a.a.O. Rn. 32, 35). Im Verfahren L 12 AS 1226/11 war umstritten, ob und insbesondere zu welchem Zeitpunkt eine Rückzahlung in Folge der erfolgreich durchgeführten Mietminderung im Bereich des SGB II anspruchsmindernd als Einkommen anzurechnen ist. Obwohl diese Frage sicherlich keine wiederkehrende Standardproblematik des SGB II darstellt und daher keineswegs als rechtlich einfach gelagert zu bewerten ist (vgl. im Einzelnen das Urteil des Senats vom 18.03.2016 im Berufungsverfahren L 12 AS 5316/13), liegt dennoch eine klar umrissene rechtliche Problemlage vor, die im Vergleich zu sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine überdurchschnittliche Schwierigkeit beinhaltet. Zu beachten ist hierbei auch, dass der tatsächliche Geschehensablauf zwischen den Beteiligten nicht umstritten war und sich die Schwierigkeit daher auf die oben genannte Rechtsfrage reduziert hat. Eine insgesamt überdurchschnittliche Schwierigkeit kann daher nicht angenommen werde.
Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Kläger sicherlich als überdurchschnittlich zu bewerten. Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, sind in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beizumessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, a.a.O.). Gleiches gilt für die hier streitige Rückforderung in Höhe von 2.300,47 EUR, die vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger eine ganz erhebliche Bedeutung hatte. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass sich diese Bedeutung gerade aus den unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Kläger ergibt. Da die Antragsteller auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen sind und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Schließlich ist ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG weder vorgetragen noch erkennbar.
Bei wertender Abwägung aller zuvor genannter Kriterien des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG, kommt dem konkreten Verfahren daher eine insgesamt durchschnittliche Bedeutung zu, so dass - wie vom SG zutreffend dargelegt - die erhöhte Verfahrensgebühr auf Grundlage der Mittelgebühr 374 EUR beträgt.
2. Terminsgebühr
Nach Nr. 3106 VV RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) reicht der Gebührenrahmen von 20 bis 380 EUR, die Mittelgebühr beträgt somit ([20 + 380]: 2 =) 200 EUR.
Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (Beschluss des Senats vom 04.04.2016 - L 12 SF 4322/14 B -, m.w.N). Daneben sind allerdings alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls zu berücksichtigen; die Dauer des Termins ist das Wesentliche, aber nicht das allein maßgebende Bemessungskriterium. Die durchschnittliche Terminsdauer vor den Sozialgerichten nimmt der Senat mit etwa 30 bis 50 Minuten an (Beschluss des Senats vom 04.04.2016, a.a.O.).
Legt man die bei der Geschäftsgebühr näher genannten und gewürdigten Kriterien übertragen auf die Terminsgebühr zu Grunde und berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer die Kläger im Rahmen eines 15 minütigen Erörterungstermins am 12.11.2012 und in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2013, die 1 Stunde und 10 Minuten dauerte, vertreten hat, so ist hier vor dem Hintergrund der erheblich überdurchschnittlichen Terminsdauer der Ansatz einer deutlich über der Mittelgebühr liegenden Gebühr angemessen. Nach Auffassung der Gerichts ist hier eine die Mittelgebühr um 50 % übersteigende Gebühr, d.h. 300 EUR, angemessen. Selbst wenn man jedoch, wie das SG, ein Überschreiten der Mittelgebühr um nur 40 % (d.h. 280 EUR) als angemessen erachtet, sind die vorliegend vom Beschwerdeführer abgerechneten 335 EUR keineswegs unbillig, da die Überschreitung weniger als 20 % der angemessenen Gebühr beträgt (280 EUR zzgl. 20 % = 336 EUR). Die vom Beschwerdeführer abgerechneten 335 EUR liegen demnach im Rahmen des diesem zustehenden billigen Ermessen und sind nicht zu beanstanden.
3. Kosten für die Erstellung von Kopien
Die Kosten für Kopien sind gemäß § 46 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV 1 a.) RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) in Form einer Pauschale zu erstatten. Für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten sind, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, 0,50 EUR für die ersten 50 abzurechnenden Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite zu erstatten.
Die vom SG zu Grunde gelegten 32 Kopien sind nach eigener Kenntnis des Senats vom Inhalt der Verwaltungsakten erheblich zu gering bemessen. Den Bevollmächtigten trifft mit Blick auf die Aktenkenntnis eine weitgehende Informationspflicht und diesem ist bei der Erstellung von Kopien ein großzügiger Ermessensspielraum zuzuerkennen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, VV 7000 Rn. 6 f.), so dass zugunsten einer einfachen und ressourcenschonenden Rechtsanwendung auf kleinteilige Differenzierungen zu verzichten ist (vgl. LG Essen, Beschluss vom 09.06.2011 - 56 Qs 28/11 -, juris). Maßgeblich ist, ob ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei ist das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit übermäßigen Differenzierungen über die Erstattungsfähigkeit zu belasten. Zu fragen ist, ob der Beteiligte die Auslagen aus einer ex-ante-Sicht für sinnvoll halten durfte. Für einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ist daher bereits unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte eine Prüfung jeder einzelnen Seite der kopierten Akten auf ihre Ablichtungsbedürftigkeit unzumutbar. Dementsprechend ist es auch nicht Aufgabe des Kostenbeamten und nachfolgend des Richters im Erinnerungsverfahren, jedes einzelne Blatt einer Akte daraufhin zu untersuchen, ob der Prozessbevollmächtigte die Notwendigkeit einer Kopie zu Recht bejaht hat. Der damit verbundene Aufwand steht in einem krassen Missverhältnis zu dem nur geringen Betrag, um den gestritten wird (VG Würzburg, Beschluss vom 04.05.2012 - W 6 M 12.30075 -, juris, m.w.N.). Eine kleinteilige nachträgliche Prüfung von Kopien der einzelnen Aktenbestandteile schont weder staatliche Ressourcen, noch ist diese effizient. Gerade bei der untergeordneten Auslagenposition ist eine pauschale und vereinfachte Berechnung der Kostenhöhe auch im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sinnvoll und allein praktikabel. Die Abrechnung der Dokumentenpauschale bietet daher im Regelfall keinen Anlass, den Bevollmächtigten zur Übersendung der von ihm gefertigten Kopien zur Prüfung im Einzelfall aufzufordern (VG Würzburg, a.a.O.). Werden vielmehr aus einer überlassenen Akte nur Teile kopiert bzw. als Kopien in Rechnung gestellt, so spricht dies bereits dafür, dass der Bevollmächtigte eine inhaltliche Auswahl getroffen und dementsprechend sein ihm zustehendes Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Im Zweifel ist daher von der Gebotenheit der Anfertigung der Kopien auszugehen; denn primär trägt der Bevollmächtigte auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken ex ante die Verantwortung dafür, dass die für die ordnungsgemäße Erledigung der Rechtssache erforderlichen Unterlagen vorliegen (VG Würzburg, a.a.O., m.w.N.).
Obwohl nach alledem bei der Gebotenheit ein großzügiger, pauschalierender Maßstab zu Grunde zu legen ist, ist ein Bevollmächtigter - gerade bei umfangreichem Aktenmaterial und dementsprechend entstehenden Kopierkosten - andererseits auch nicht dazu berechtigt, ohne vorherige Inhaltsprüfung zur Gebotenheit, eine vollständige Aktenkopie abzurechnen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 04.05.2012 - W 6 M 12.30075 -, juris; Hartmann, a.a.O., Rn. 7, BFH, Beschluss vom 08.03.1984 - VII E 9/83 -, BFHE 140, 426, juris; weitergehend für den Bereich des Strafrechts hingegen LG Essen, a.a.O.), da ansonsten das Kriterium der Gebotenheit zur inhaltsleeren Floskel entwertet würde. Der Erstattungspflichtige darf jedoch nicht weiter, als dies für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung notwendig ist, mit Kosten belastet werden (Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 14.10.2014 - 4 Ko 557/13 -, juris). Gesichtspunkte der Arbeitserleichterung reichen nicht, um eine Erstattung zu begründen, ebenso nicht die bloße Zweckmäßigkeit, da etwas Zweckmäßiges noch nicht ohne weiteres bereits "geboten" ist (Hartmann a.a.O. Rn. 6, Rn. 23). Wird eine Verwaltungsakte vollständig kopiert, so spricht dies indiziell dafür, dass keinerlei inhaltliche Prüfung stattgefunden hat und damit auch keine Ermessensausübung erfolgt ist. Die vollständige Kopie einer Verwaltungsakte schließt zwar die Gebotenheit der gefertigten Kopien nicht generell aus, macht aber im Regelfall nähere Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zur Gebotenheit der Kopien erforderlich (weitergehend, weil eine Darlegung zur Gebotenheit im Regelfall fordernd: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.03.2013 - 1 K 4489/11 -, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.01.2014 - L 2 SF 272/13 E -, juris).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die ihm durch das SG übersandten 330 Blatt Akten vollständig als Kopien in Rechnung gestellt, ohne dies weiter zu begründen. Auch nach Kürzung durch die Kostenbeamtin auf die von ihr als notwendig erachtetet 32 Kopien hat der Bevollmächtigte die Gebotenheit der Kopien in Erinnerungs- und Beschwerdeschrift nicht weiter thematisiert. Eine Überprüfung der sachgerechten Ermessensausübung durch den Bevollmächtigten kann daher nicht erfolgen. In einem solchen Fall obliegt es dem Gericht, die im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs zu berücksichtigenden Kopien wohlwollend zu schätzen (wie hier: Thüringer Finanzgericht, a.a.O.; a.A.: VG Gelsenkirchen, welches bei fehlenden Angaben die Kopierkosten insgesamt für nicht berücksichtigungsfähig erachtet).
Für den vorliegenden Fall geht das Gericht auf Basis einer wohlwollenden Schätzung davon aus, dass Kopien von 200 Seiten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren. Dem Beschwerdeführer sind daher 47,50 EUR zu erstatten (50 Blatt x 0,50 EUR zzgl. 150 Blatt x 0,15 EUR)
4.
Die sonstigen Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass der Beschwerdeführer für das Verfahren S 12 AS 1226/11 folgende Vergütung zu beanspruchen hat:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 204,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 335,00 EUR Reisekosten (insgesamt) 13,04 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (insgesamt) 22,50 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Ablichtungen (200 Kopien) 47,50 EUR Zwischensumme 812,04 EUR Zzgl. 19% Umsatzsteuer 154,29 EUR Gesamtbetrag 966,33 EUR./. Vorschusszahlung 548,59 EUR Erstattungsbetrag 417,74 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdegegner) zusteht.
Der Beschwerdeführer vertrat in dem vor dem Sozialgericht Ulm (SG) geführten Klageverfahren S 12 AS 1226/11 die fünf Kläger R., K., J., J. und J. H ... Die Kläger wendeten sich mit dieser Klage gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des J. L. G. vom 22.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.03.2011, mit denen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in einer Gesamthöhe von 2.300,47 EUR für die Zeit vom Oktober 2007 bis April 2009 aufgehoben und zurückgefordert wurden. Hintergrund dieser Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung war, dass die Kläger in einem zivilgerichtlichen Verfahren gegen ihren Vermieter vor dem Amtsgericht G. (3 C 320/10) für den Zeitraum Oktober 2007 bis April 2009 erfolgreich eine Mietminderung erstritten hatten. Dies führte zu einer Rückzahlung überzahlter Miete durch den Vermieter im August 2010.
In der Klageschrift vom 07.04.2011 begründete der Beschwerdeführer die Klage in einem Umfang von ca. 3 Seiten und machte im Wesentlichen geltend, die Zahlung des Vermieters führe nicht zu Rückforderungsansprüchen des Beklagten. Die Mietminderung sei wegen Schimmel und Ungezieferbefall durchgeführt worden. Die Kläger hätten während der gesamten Dauer unter diesen schädigenden Bedingungen leben müssen, so dass die Zahlung als Schadensersatz für die erlittenen Beeinträchtigungen, sowohl gesundheitlicher Art, als auch im Hinblick auf das Wohlbefinden, zu werten sei. Die Kläger hätten diesbezüglich auch einen zusätzlichen Aufwand gehabt. Zudem sei der Beklagte über Mängel der Mietwohnung stets ausreichend informiert gewesen und habe dennoch die Zahlung der Miete stets direkt an den Vermieter bewirkt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.
Auf Antrag des Beschwerdeführers übersandte das SG diesem am 25.05.2011 Kopien der Leistungsakte des Beklagten (Bl. 2351 - 2681) zur Einsicht.
Mit Beschluss vom 08.04.2011 bewilligte das SG den Klägern für das Verfahren S 12 AS 1226/11 PKH ohne Ratenzahlung ab 08.04.2011 und ordnete ihnen den Beschwerdeführer bei. Mit Schreiben vom 14.07.2011 beantragte der Beschwerdeführer einen Vorschuss in Höhe von 548,59 EUR, der antragsgemäß bewilligt wurde.
Am 12.11.2012 fand ein Erörterungstermin mit den Beteiligten statt, der ausweislich der Niederschrift 15 Minuten dauerte. In diesem Erörterungstermin wurde zudem ausweislich der Niederschrift thematisiert, ob die vom Beklagten durchgeführte Anrechnung zutreffend sei, oder ob vielmehr auf den tatsächlichen Zufluss des Geldes abzustellen sei.
Am 21.10.2013 fand die mündliche Verhandlung statt. Mit Urteil vom gleichen Tag gab das SG der Klage teilweise statt. Das SG hob den Bescheid vom 22.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2011 betreffend den Kläger 1 auf, soweit die vom Beklagten vorgenommene Aufhebung bewilligter Leistungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag über einen Betrag von 435,26 EUR hinausgeht. Bezüglich der Kläger 3 bis 5 hob das SG die Entscheidung des Beklagten auf, soweit die vom Beklagten vorgenommene Aufhebung bewilligter Leistungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag über einen Betrag von jeweils 435,44 EUR hinausgeht. Betreffend der Klägerin 2 (Ehefrau des Klägers 1 bzw. Mutter der Kläger 3 bis 5) hob das SG die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten ganz auf. Im Übrigen wies das SG die Klage ab. Der Verhandlungstermin dauerte von 11.00 Uhr bis 12.10 Uhr. Gegen das Urteil des SG legten die Kläger Berufung ein, über die der Senat mit Urteil vom 18.03.2016 (L 12 AS 5316/13) entschieden hat. Wegen der Details wird auf die dortige Darstellung des Sachverhaltes und die Entscheidungsgründe verwiesen.
Mit Schreiben vom 13.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.288,22 EUR und nach Abzug des Vorschusses eine Auszahlung von 739,63 EUR. Der Beschwerdeführer setzte dabei an:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG zzgl. Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 625,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 335,00 EUR Reisekosten (insgesamt) 13,04 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (insgesamt) 22,50 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Ablichtungen (330 Kopien) 67,00 EUR Zwischensumme 1.082,54 EUR Zzgl. 19% Umsatzsteuer 205,68 EUR Gesamtbetrag 1.288,22 EUR./. Vorschusszahlung 548,59 EUR Erstattungsbetrag 739,63 EUR
Mit Beschluss vom 13.01.2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Kostenbeamtin) des SG die Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 863,39 EUR fest und errechnete nach Abzug des Vorschusses eine Auszahlung von 314,80 EUR. Im Einzelnen setzte sich der Betrag wie folgt zusammen:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 204,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Reisekosten (insgesamt) 13,04 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (insgesamt) 22,50 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Ablichtungen (32 Kopien) 16,00 EUR Zzgl. 19% Umsatzsteuer 137,85 EUR Gesamtbetrag 863,39 EUR./. Vorschusszahlung 548,59 EUR Erstattungsbetrag 314,80 EUR
Die Kostenbeamtin begründete dies damit, die anwaltliche Tätigkeit sei vorliegend von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit gewesen. Für die Kläger sei die Angelegenheit von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen, dem stünden jedoch die geringen Einkommens und Vermögensverhältnisse der Kläger entgegen. Das Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten sei durchschnittlich gewesen. Daher werde eine durchschnittliche Verfahrensgebühr i.H.v. 170 EUR für angemessen und erstattungsfähig erachtet. Die Erhöhung für die insgesamt fünf Auftraggeber betrage 204 EUR. Die Terminsgebühr sei für zwei Termine entstanden. Da im vorliegenden Verfahren zwei Termine stattgefunden hätten und aufgrund der Dauer des Termins vom 21.10.2013 werde eine überdurchschnittliche 40 % über der Mittelgebühr angesiedelte Terminsgebühr i.H.v. 280 EUR für angemessen und erstattungsfähig erachtet. Die Dokumentenpauschale sei für 32 Kopien erstattungsfähig. Die vorgelegten Kopien seien auf ihre Notwendigkeit hin überprüft worden, für das vorliegende Verfahren seien 32 Kopien notwendig gewesen.
Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2014 Erinnerung eingelegt. Mit Blick auf die Verfahrensgebühr hat der Beschwerdeführer vorgetragen, sowohl der Umfang der Sache, als auch die Schwierigkeit der Rechtsmaterie und des Sachverhalts seien deutlich überdurchschnittlich gewesen. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei deutlich überdurchschnittlich gewesen. Unterdurchschnittlich seien lediglich die Einkommensverhältnisse der Kläger. Daher sei eine Gebühr von 2/3 über der Mittelgebühr angemessen. Da zwei Termine durchgeführt worden seien, mit insgesamt 1 Stunde und 25 Minuten, die jedes Mal aufwändig vorzubereiten gewesen seien, sei auch im Hinblick auf die Terminsgebühr eine Gebühr von 2/3 über der Mittelgebühr angemessen.
Das SG hat durch Beschluss vom 13.03.2014 die Erinnerung zurückgewiesen. Bei der Verfahrensgebühr, komme eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr nicht in Betracht. Lediglich bei der Terminsgebühr seien Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigten. Die von der Urkundsbeamtin angesetzte Gebühr i.H.v. 280 EUR könne als angemessen angesehen werden. Die nahe der Höchstgebühr geforderte Gebühr von 335 EUR komme nur dann in Betracht, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprächen oder bestimmte Umstände (beispielsweise die Schwierigkeit) so erheblich seien, dass sie alle anderen Gesichtspunkte überwögen. Dies sei hier nicht der Fall.
Gegen diesen ihm am 19.03.2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2014 (der Eingang wurde beim SG nicht dokumentiert, die Beschwerdeschrift wurde vom SG aber bereits am 25.03.2014 an das Landessozialgericht [LSG] weitergeleitet) Beschwerde eingelegt. Entgegen dem SG seien die beantragten Gebühren nicht unbillig. Der Umfang der Sache sei weit überdurchschnittlich gewesen. Für die Fertigung der Klage sowie weiterer Schreiben, Besprechungen, Recherchen insbesondere auch in Hinsicht auf die dem Verfahren zu Grunde liegende zivilrechtliche Auseinandersetzung (Mietrechtsstreit), Akten Durchsicht, Vorbereitung der beiden Termine seien insgesamt 7,3 Stunden aufgewandt worden. Insbesondere auch, da zwischen den beiden Terminen eine lange Zeit, quasi ein Jahr, verstrichen sei, habe der zweite Gerichtstermin intensiver vorbereitet werden müssen, was eine Erhöhung der Gebühren rechtfertige. Entgegen der Auffassung des SG sei der Sachverhalt und auch die Schwierigkeit der Rechtsmaterie deutlich überdurchschnittlich.
Der Beschwerdegegner hält die Kostenfestsetzung und den angegriffenen Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge einschließlich der Akten des SG Bezug genommen.
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Vorliegend hat indessen der Einzelrichter (Berichterstatter) das Verfahren gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen, da zu der Frage der Erstattungsfähigkeit von Aktenkopien noch keine Senatsrechtsprechung existiert. Der Senat entscheidet daher als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdegegenstand übersteigt den Betrag von 200 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) ist eingehalten; der Beschluss vom 13.03.2014 ist dem Beschwerdeführer am 19.03.2014 zugestellt worden, die Beschwerde ist spätestens am 25.03.2014 beim SG eingegangen.
Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Landeskasse zu erstatten sind. Die hier im Verfahren S 12 AS 1226/11 vom Beschwerdeführer angesetzten Gebühren sind dem Grunde nach angefallen. Das war und ist auch gar nicht streitig; umstritten ist allein die Höhe der Gebühren. Angefallen sind ferner die vom Beschwerdeführer angesetzten Auslagen nach Nr. 7002 RVG, die auch der Höhe nach unstrittig sind.
Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang teilweise Erfolg.
Die Höhe der Gebühren richte sich nach den §§ 3, 14 RVG. Dabei wird die konkrete Höhe einer Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG a.a.O.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich hier für die Höhe der zu erstattenden Gebühren folgendes:
1. Verfahrensgebühr
Nach Nr. 3103 VV RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) beträgt der Gebührenrahmen 20 bis 320 EUR, die Mittelgebühr also ([20 + 320]: 2 =) 170 EUR. Mit dem SG geht der Senat davon aus, dass Umfang und Schwierigkeit der Sache vorliegend durchschnittlich waren und dementsprechend der Ansatz der Mittelgebühr in Höhe von 170 EUR angemessen ist. Wenn Auftraggeber in der selben Angelegenheit mehrere Personen sind, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 30 %, Nr. 1008 VV RVG. Bei vier weiteren Auftraggebern ergibt sich bei Zugrundelegung der Mittelgebühr von 170 EUR eine Erhöhung um 120 %, d.h. um 204 EUR, so dass sich insgesamt eine erhöhte Verfahrensgebühr von 374 EUR ergibt.
Der Ansatz einer Gebühr von insgesamt 625 EUR nach Nr. 3103 VV RVG zzgl. Mehrvertretungsgebühr Nr. 1008 VV RVG durch den Beschwerdeführer (was einer isolierten Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG von ca. 284 EUR entspricht) ist demnach unbillig im o.g. Sinne. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zugrunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (grundlegend für das Rechtsgebiet "Grundsicherung für Arbeitsuchende": BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, juris). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts hier um einen durchschnittlichen Fall, für den das Sozialgericht zutreffend die Mittelgebühr in Höhe von 170 EUR, zuzüglich der Erhöhungsgebühr Nr. 1008 in Höhe von 204 EUR angesetzt hat.
Denn zunächst ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren hier als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand in die Beurteilung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat im Klageverfahren S 12 AS 1226/11 eine Klageschrift, die ca. 3 Seiten Begründung umfasst, verfasst und am 23. Mai 2011 Einsicht in die Behördenakte beantragt. Die zudem erfolgte Vertretung der Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins am 12.11.2012 und in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2013 wird durch die Terminsgebühr abgegolten. Die Vorbereitung eines Erörterungstermins und eines Verhandlungstermins wiederum entsprechen den üblichen anwaltlichen Tätigkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren und rechtfertigen für sich genommen keine Abweichung von der Mittelgebühr. Sonstige zeitintensive Tätigkeiten - wie sie etwa in Form des Lesens und Auswertens von medizinischen Gutachten, oder sachverständigen Zeugenaussagen, in einer Vielzahl sozialgerichtlicher Verfahren üblich sind - sind vorliegend nicht angefallen. Obwohl gerichtsbekannt ist, dass die Behördenakten der Kläger durchaus einen deutlich überdurchschnittlichen Umfang haben, war der Gegenstand des konkreten Rechtsstreits klar begrenzt auf die Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22.11.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.03.2011, so dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls kein überdurchschnittliches Aktenstudium erforderlich war. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet hat, das Verfahren sei insbesondere auch in Hinsicht auf die dem Verfahren zu Grunde liegende zivilrechtliche Auseinandersetzung (Mietrechtsstreit) besonders aufwändig gewesen, überzeugt dies nicht. Die erfolgreich durchgeführte Mietminderung der Kläger war Gegenstand einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Vermieter und vermag weder für den Arbeitsaufwand des vorliegenden Verfahrens noch für dessen sozialrechtliche Schwierigkeit Anhaltspunkte zu liefern. Vielmehr handelt es sich bei der erfolgreichen Mietminderung - sozialrechtlich betrachtet - allein um einen zwar entscheidungserheblichen, aber gänzlich unstreitigen Teil des Sachverhalts, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich dieses Sachverhaltselement auf Umfang und Schwierigkeit des Sozialrechtverfahrens habe auswirken sollen.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist auch im Übrigen als durchschnittlich einzustufen. Denn diese ist im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen, sondern eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - a.a.O. Rn. 32, 35). Im Verfahren L 12 AS 1226/11 war umstritten, ob und insbesondere zu welchem Zeitpunkt eine Rückzahlung in Folge der erfolgreich durchgeführten Mietminderung im Bereich des SGB II anspruchsmindernd als Einkommen anzurechnen ist. Obwohl diese Frage sicherlich keine wiederkehrende Standardproblematik des SGB II darstellt und daher keineswegs als rechtlich einfach gelagert zu bewerten ist (vgl. im Einzelnen das Urteil des Senats vom 18.03.2016 im Berufungsverfahren L 12 AS 5316/13), liegt dennoch eine klar umrissene rechtliche Problemlage vor, die im Vergleich zu sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine überdurchschnittliche Schwierigkeit beinhaltet. Zu beachten ist hierbei auch, dass der tatsächliche Geschehensablauf zwischen den Beteiligten nicht umstritten war und sich die Schwierigkeit daher auf die oben genannte Rechtsfrage reduziert hat. Eine insgesamt überdurchschnittliche Schwierigkeit kann daher nicht angenommen werde.
Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Kläger sicherlich als überdurchschnittlich zu bewerten. Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, sind in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beizumessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, a.a.O.). Gleiches gilt für die hier streitige Rückforderung in Höhe von 2.300,47 EUR, die vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger eine ganz erhebliche Bedeutung hatte. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass sich diese Bedeutung gerade aus den unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Kläger ergibt. Da die Antragsteller auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen sind und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Schließlich ist ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG weder vorgetragen noch erkennbar.
Bei wertender Abwägung aller zuvor genannter Kriterien des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG, kommt dem konkreten Verfahren daher eine insgesamt durchschnittliche Bedeutung zu, so dass - wie vom SG zutreffend dargelegt - die erhöhte Verfahrensgebühr auf Grundlage der Mittelgebühr 374 EUR beträgt.
2. Terminsgebühr
Nach Nr. 3106 VV RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) reicht der Gebührenrahmen von 20 bis 380 EUR, die Mittelgebühr beträgt somit ([20 + 380]: 2 =) 200 EUR.
Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (Beschluss des Senats vom 04.04.2016 - L 12 SF 4322/14 B -, m.w.N). Daneben sind allerdings alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls zu berücksichtigen; die Dauer des Termins ist das Wesentliche, aber nicht das allein maßgebende Bemessungskriterium. Die durchschnittliche Terminsdauer vor den Sozialgerichten nimmt der Senat mit etwa 30 bis 50 Minuten an (Beschluss des Senats vom 04.04.2016, a.a.O.).
Legt man die bei der Geschäftsgebühr näher genannten und gewürdigten Kriterien übertragen auf die Terminsgebühr zu Grunde und berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer die Kläger im Rahmen eines 15 minütigen Erörterungstermins am 12.11.2012 und in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2013, die 1 Stunde und 10 Minuten dauerte, vertreten hat, so ist hier vor dem Hintergrund der erheblich überdurchschnittlichen Terminsdauer der Ansatz einer deutlich über der Mittelgebühr liegenden Gebühr angemessen. Nach Auffassung der Gerichts ist hier eine die Mittelgebühr um 50 % übersteigende Gebühr, d.h. 300 EUR, angemessen. Selbst wenn man jedoch, wie das SG, ein Überschreiten der Mittelgebühr um nur 40 % (d.h. 280 EUR) als angemessen erachtet, sind die vorliegend vom Beschwerdeführer abgerechneten 335 EUR keineswegs unbillig, da die Überschreitung weniger als 20 % der angemessenen Gebühr beträgt (280 EUR zzgl. 20 % = 336 EUR). Die vom Beschwerdeführer abgerechneten 335 EUR liegen demnach im Rahmen des diesem zustehenden billigen Ermessen und sind nicht zu beanstanden.
3. Kosten für die Erstellung von Kopien
Die Kosten für Kopien sind gemäß § 46 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV 1 a.) RVG (in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) in Form einer Pauschale zu erstatten. Für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten sind, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, 0,50 EUR für die ersten 50 abzurechnenden Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite zu erstatten.
Die vom SG zu Grunde gelegten 32 Kopien sind nach eigener Kenntnis des Senats vom Inhalt der Verwaltungsakten erheblich zu gering bemessen. Den Bevollmächtigten trifft mit Blick auf die Aktenkenntnis eine weitgehende Informationspflicht und diesem ist bei der Erstellung von Kopien ein großzügiger Ermessensspielraum zuzuerkennen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, VV 7000 Rn. 6 f.), so dass zugunsten einer einfachen und ressourcenschonenden Rechtsanwendung auf kleinteilige Differenzierungen zu verzichten ist (vgl. LG Essen, Beschluss vom 09.06.2011 - 56 Qs 28/11 -, juris). Maßgeblich ist, ob ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei ist das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit übermäßigen Differenzierungen über die Erstattungsfähigkeit zu belasten. Zu fragen ist, ob der Beteiligte die Auslagen aus einer ex-ante-Sicht für sinnvoll halten durfte. Für einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ist daher bereits unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte eine Prüfung jeder einzelnen Seite der kopierten Akten auf ihre Ablichtungsbedürftigkeit unzumutbar. Dementsprechend ist es auch nicht Aufgabe des Kostenbeamten und nachfolgend des Richters im Erinnerungsverfahren, jedes einzelne Blatt einer Akte daraufhin zu untersuchen, ob der Prozessbevollmächtigte die Notwendigkeit einer Kopie zu Recht bejaht hat. Der damit verbundene Aufwand steht in einem krassen Missverhältnis zu dem nur geringen Betrag, um den gestritten wird (VG Würzburg, Beschluss vom 04.05.2012 - W 6 M 12.30075 -, juris, m.w.N.). Eine kleinteilige nachträgliche Prüfung von Kopien der einzelnen Aktenbestandteile schont weder staatliche Ressourcen, noch ist diese effizient. Gerade bei der untergeordneten Auslagenposition ist eine pauschale und vereinfachte Berechnung der Kostenhöhe auch im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sinnvoll und allein praktikabel. Die Abrechnung der Dokumentenpauschale bietet daher im Regelfall keinen Anlass, den Bevollmächtigten zur Übersendung der von ihm gefertigten Kopien zur Prüfung im Einzelfall aufzufordern (VG Würzburg, a.a.O.). Werden vielmehr aus einer überlassenen Akte nur Teile kopiert bzw. als Kopien in Rechnung gestellt, so spricht dies bereits dafür, dass der Bevollmächtigte eine inhaltliche Auswahl getroffen und dementsprechend sein ihm zustehendes Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Im Zweifel ist daher von der Gebotenheit der Anfertigung der Kopien auszugehen; denn primär trägt der Bevollmächtigte auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken ex ante die Verantwortung dafür, dass die für die ordnungsgemäße Erledigung der Rechtssache erforderlichen Unterlagen vorliegen (VG Würzburg, a.a.O., m.w.N.).
Obwohl nach alledem bei der Gebotenheit ein großzügiger, pauschalierender Maßstab zu Grunde zu legen ist, ist ein Bevollmächtigter - gerade bei umfangreichem Aktenmaterial und dementsprechend entstehenden Kopierkosten - andererseits auch nicht dazu berechtigt, ohne vorherige Inhaltsprüfung zur Gebotenheit, eine vollständige Aktenkopie abzurechnen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 04.05.2012 - W 6 M 12.30075 -, juris; Hartmann, a.a.O., Rn. 7, BFH, Beschluss vom 08.03.1984 - VII E 9/83 -, BFHE 140, 426, juris; weitergehend für den Bereich des Strafrechts hingegen LG Essen, a.a.O.), da ansonsten das Kriterium der Gebotenheit zur inhaltsleeren Floskel entwertet würde. Der Erstattungspflichtige darf jedoch nicht weiter, als dies für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung notwendig ist, mit Kosten belastet werden (Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 14.10.2014 - 4 Ko 557/13 -, juris). Gesichtspunkte der Arbeitserleichterung reichen nicht, um eine Erstattung zu begründen, ebenso nicht die bloße Zweckmäßigkeit, da etwas Zweckmäßiges noch nicht ohne weiteres bereits "geboten" ist (Hartmann a.a.O. Rn. 6, Rn. 23). Wird eine Verwaltungsakte vollständig kopiert, so spricht dies indiziell dafür, dass keinerlei inhaltliche Prüfung stattgefunden hat und damit auch keine Ermessensausübung erfolgt ist. Die vollständige Kopie einer Verwaltungsakte schließt zwar die Gebotenheit der gefertigten Kopien nicht generell aus, macht aber im Regelfall nähere Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zur Gebotenheit der Kopien erforderlich (weitergehend, weil eine Darlegung zur Gebotenheit im Regelfall fordernd: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.03.2013 - 1 K 4489/11 -, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.01.2014 - L 2 SF 272/13 E -, juris).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die ihm durch das SG übersandten 330 Blatt Akten vollständig als Kopien in Rechnung gestellt, ohne dies weiter zu begründen. Auch nach Kürzung durch die Kostenbeamtin auf die von ihr als notwendig erachtetet 32 Kopien hat der Bevollmächtigte die Gebotenheit der Kopien in Erinnerungs- und Beschwerdeschrift nicht weiter thematisiert. Eine Überprüfung der sachgerechten Ermessensausübung durch den Bevollmächtigten kann daher nicht erfolgen. In einem solchen Fall obliegt es dem Gericht, die im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs zu berücksichtigenden Kopien wohlwollend zu schätzen (wie hier: Thüringer Finanzgericht, a.a.O.; a.A.: VG Gelsenkirchen, welches bei fehlenden Angaben die Kopierkosten insgesamt für nicht berücksichtigungsfähig erachtet).
Für den vorliegenden Fall geht das Gericht auf Basis einer wohlwollenden Schätzung davon aus, dass Kopien von 200 Seiten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren. Dem Beschwerdeführer sind daher 47,50 EUR zu erstatten (50 Blatt x 0,50 EUR zzgl. 150 Blatt x 0,15 EUR)
4.
Die sonstigen Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass der Beschwerdeführer für das Verfahren S 12 AS 1226/11 folgende Vergütung zu beanspruchen hat:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 EUR Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 204,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 335,00 EUR Reisekosten (insgesamt) 13,04 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (insgesamt) 22,50 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Ablichtungen (200 Kopien) 47,50 EUR Zwischensumme 812,04 EUR Zzgl. 19% Umsatzsteuer 154,29 EUR Gesamtbetrag 966,33 EUR./. Vorschusszahlung 548,59 EUR Erstattungsbetrag 417,74 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
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