L 4 SF 1542/16 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 SF 1542/16 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richter am Landessozialgericht B. ist unbegründet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin ihres am 2016 verstorbenen Ehemanns (im Folgenden: Versicherter) mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 16. März 2016 (S 11 KR 767/16 ER). Die beklagte Krankenkasse hatte den Versicherten nach § 51 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgefordert, einen Rehabilitationsantrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen (Bescheid vom 23. Februar 2016). Hiergegen erhob der Versicherte Widerspruch und begehrte beim SG einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das SG mit dem genannten Beschluss ab.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 24. März 2016 Beschwerde eingelegt. Der entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des Senats zum Berichterstatter bestimmte Richter am Landessozialgericht (RLSG) B. hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 7. April 2016 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Aufforderung, einen Rehabilitationsantrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen, um ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis handle, das einer Rechtsnachfolge nicht zugänglich sei. Da nur der Versicherte den Antrag habe stellen und eine Rehabilitation durchführen können, sei dieses Rechtsverhältnis mit seinem Tod untergegangen. Die Beschwerde der Antragstellerin sei daher nicht zulässig. Zudem sei eine endgültige Klärung im Sinne einer Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin nicht möglich. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 11. April 2016 wie bereits in der Beschwerdebegründung dargelegt, aus welchen Gründen der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2016 und der angefochtene Beschluss des SG rechtswidrig seien, sowie ausgeführt, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gegebenheiten erschienen die Ausführungen des Senats durch RLSG B. einseitig, so dass Bedenken an der Objektivität und Neutralität nicht ausschließbar seien, auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich nicht widerspruchsfrei entwickelte Rechtsprechung zu § 51 SGB V. Auf Nachfrage von RLSG B. hat die Antragstellerin erneut Besorgnis und Zweifel an dessen Neutralität wegen der einseitigen abschließenden Darstellung vom 7. April 2016 geäußert.

II.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen RLSG B. ist nicht begründet.

Nach §§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es müssen objektiv hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der den Ablehnungsantrag stellende Beteiligte unter Zugrundelegung von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (z.B. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - B 4 AS 97/10 B - in juris). Solche Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Sie ergeben sich nicht aus der Verfügung des RLSG B. vom 7. April 2016. Die Besorgnis der Befangenheit wird regelmäßig nicht dadurch begründet, dass während des Verfahrens von dem Gericht vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse rechtliche Hinweise oder Anregungen gegeben werden, wenn nicht ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennbar sind, wobei es allerdings nicht auf die Richtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsansicht ankommt (z.B. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - juris, Rn. 14; BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - juris, Rn. 11; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18. November 2009 - B 1 KR 74/08 B - juris, Rn. 22). Die von RLSG B. in der Verfügung vom 7. April 2016 gegebenen Hinweise sind schon deswegen erforderlich, weil sich durch den Tod des Versicherten die Beurteilung der Sach- und Rechtslage änderte. Es handelt sich deshalb um ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten des RLSG B., was keine Ablehnung begründen kann.

Eine dienstliche Äußerung des RLSG B. nach § 202 SGG, § 44 Abs. 3 ZPO war nicht einzuholen. Eine solche ist nicht erforderlich, weil der zu beurteilende Sachverhalt eindeutig feststeht (vgl. BSG. Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B - juris, Rn. 12). Da die Klägerin die Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit in der richterlichen Verfügung von RLSG B. vom 7. April 2016 sieht, ergibt sich der für das Ablehnungsgesuch maßgebliche Sachverhalt aus den Akten.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved