Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3444/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3543/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2014 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei den erstinstanzlichen Kostenentscheidungen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 bzw. 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009.
Der 1944 geborene Kläger und die 1943 geborene Klägerin, die seit 1. Juni 2008 eine Altersrente bezieht, sind miteinander verheiratet und leben zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach ihren Angaben wohnen sie seit 1986 in der Gemeinde G. (ca. 11.000 Einwohner), die zum Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald gehört und - auch hinsichtlich der Bebauung - direkt an das Stadtgebiet der Stadt Freiburg im Breisgau (ca. 220.000 Einwohner) grenzt, die den Stadtkreis Freiburg bildet. In G. bewohnen die Kläger seit August 2004 eine 79,83 m2 große Drei-Zimmer-Wohnung, für die laut Mietvertrag eine monatliche Kaltmiete von 572,00 EUR (zuzüglich 128,00 EUR Nebenkosten-Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser) zu entrichten war und die ihrem Sohn gehörte. Bereits mit Bescheid vom 27. November 2004, mit dem Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 bewilligt wurden, wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass deren Wohnung aus leistungsrechtlicher Sicht für ihre Haushaltsgröße unangemessen teuer sei und die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten daher nur so lange anerkannt werden könnten, wie es den Klägern nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken (§ 22 Abs. 1 SGB II). Auch im Bescheid vom 29. April 2005 wies der Beklagte nochmals darauf hin, dass die Wohnung unangemessen teuer und aus leistungsrechtlicher Sicht für zwei Personen eine Kaltmiete von maximal 306,60 EUR bei einer Wohnungsgröße von bis zu 60 m² angemessen sei und forderte die Kläger zur Kostensenkung auf. Mit Bescheid vom 11. November 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 Leistungen für Unterkunft sowie Heizung in Höhe von 434,87EUR unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 128,27 EUR (ausgehend von einer Nebenkostenvorauszahlung von 128,00 EUR abzüglich 8,90 EUR für Warmwasseraufbereitung und zuzüglich 9,17 EUR Müllgebühren) und Regelleistungen - unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens von monatlich 329,14 EUR - insgesamt in Höhe von monatlich 727,73 EUR. Die am 10. Januar 2006 erhobene Einwände des Klägers 1.) hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten wertete der Beklagte als Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2006 als unzulässig verwarf. Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern - unter Berücksichtigung eines anrechenbaren monatlichen Einkommens von 551,11 EUR und erneut unter Zugrundelegung einer Kaltmiete in Höhe von 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 128,27 EUR - Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2006 in Höhe von monatlich 505,76 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 8. Juni 2006, mit dem die Kläger geltend machten, die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2006 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es könne im Bereich des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald von einem angemessenen Quadratmeterpreis für die Kaltmiete von 5,11 EUR ausgegangen werden. Es sei auch weder ersichtlich noch plausibel gemacht, dass es den Klägern nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, eine angemessene neue Wohnung zu finden.
Deswegen erhoben die Kläger am 12. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 12 AS 3407/06. Auf den bereits am 29. Juni 2006 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 11. November 2005, verbunden mit dem Begehren, die tatsächlichen KdU ab Dezember 2005 in voller Höhe zu gewähren, entschied der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2006, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei. Dagegen erhoben die Kläger am 11. August 2006 ebenfalls Klage beim SG (S 12 AS 4021/06). Das SG verband die beiden Klageverfahren mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 unter dem Aktenzeichen S 12 AS 3407/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Mit Bescheid vom 3. November 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 in Höhe von monatlich 505,76 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte weiterhin eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 128,27 EUR. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und machten unter Bezugnahme auf die beim SG Freiburg anhängigen Klageverfahren S 12 AS 3407/06 und S 12 AS 4021/06 die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in voller Höhe geltend. Mit Änderungsbescheid vom 23. Mai 2007 passte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 aufgrund der Erhöhung der Nebenkosten ab 1. Januar 2006 auf 150 EUR an und berücksichtigte nunmehr eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 149,84 EUR (Heizkosten 150 EUR abzüglich 9,33 EUR für Warmwasseraufbereitung = 140,67 EUR zuzüglich 9,17 EUR Müllgebühren). Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2007 Leistungen, wobei erneut eine Kaltmiete in Höhe von 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 149,84 EUR angesetzt wurde. Dagegen legten die Kläger am 4. Juni 2007 Widerspruch ein und machten erneut die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft geltend. Mit Bescheid vom 26. November 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 und berücksichtigte dabei für Unterkunft und Heizung weiterhin eine Kaltmiete in Höhe von 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 149,84 EUR. Mit Bescheid vom 11. April 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 Leistungen, wobei für Unterkunft und Heizung weiterhin eine Kaltmiete in Höhe von 306,60 EUR sowie Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von 149,84 EUR zu Grunde gelegt wurden, jedoch für die Klägerin 2.) wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs am 28. Mai 2008 nur noch anteilige Leistungen bis 27. Mai 2008 und anschließend nur noch Leistungen für den Kläger 1.) gewährt wurden. Die Anträge auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide vom 26. November 2007 sowie vom 11. April 2008 lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 2. September 2008 bzw. 21. August 2008 ab. Gegen diese Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 wies der Beklagte (sinngemäß) die Widersprüche gegen die Bescheide vom 3. November 2006 in der Fassung des Bescheids vom 23. Mai 2007 bezüglich des Zeitraums vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 sowie gegen den Bescheid vom 23. Mai 2007 bezüglich des Zeitraums vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2007 zurück. Die Kläger seien erstmals im Rahmen des Bescheids vom 27. November 2004 über die angemessenen Unterkunftskosten belehrt worden. Die Belehrung sei im Rahmen des Bescheids vom 29. April 2005 wiederholt worden, verbunden mit der konkreten Aufforderung, den Unterkunftskostenbedarf auf das aus leistungsrechtlicher Sicht angemessene Maß zu senken und hierüber Nachweise vorzulegen. Bis zur tatsächlichen Absenkung der anerkannten Unterkunftskosten sei es den Klägern seit einem Jahr bewusst gewesen, dass die Kaltmiete nicht dauerhaft als Bedarf berücksichtigt werde. Seit April 2005 sei ihnen darüber hinaus bekannt gewesen, dass die ihnen bezüglich der Unterkunftskosten eingeräumte Schutzfrist voraussichtlich noch bis zum 30. November 2005 andauere. Der Beklagte habe ihnen damit fast sieben Monate für die Wohnungssuche Zeit gelassen, was eine angemessene Zeit sei. Die Kläger hätten bis heute, und damit insgesamt 3 ½ Jahre, keine angemessene Wohnung gefunden, was nicht plausibel sei. Nach Verstreichen der Schutzfrist sei zu Recht ab 1. Dezember 2005 nur noch die angemessene Kaltmiete berücksichtigt worden. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum im darauffolgenden Bewilligungsabschnitt von der bereits durchgeführten Begrenzung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß abgewichen werden sollte. Dagegen haben die Kläger am 24. September 2008 Klage beim SG (S 12 AS 4742/08) erhoben. Das SG hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 zum Ruhen gebracht.
Mit Urteil vom 18. Juli 2008 verurteilte das SG (S 12 AS 3407/06) den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von monatlich 572,00 EUR (tatsächliche Kosten) zu gewähren. Ihnen sei es nicht möglich gewesen, die Wohnkosten auf das angemessene Maß zu senken, weil sie von dem Beklagten nicht zutreffend belehrt worden seien. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Mit Urteil vom 22. Juni 2010 (L 13 AS 4212/08) gab der Senat der Berufung des Beklagten teilweise statt und verurteilte den Beklagten unter Abänderung des Urteils des SG sowie Aufhebung bzw. Abänderung entgegenstehender Bescheide, den Klägern im Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung von Unterkunftskosten einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von monatlich 446,25 EUR, orientiert an den Tabellenwerten zu § 8 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 5 %, zu gewähren. Im Übrigen wies der Senat die Klagen ab und die Berufung des Beklagten zurück. Nachdem das BSG auf die Revision der Kläger das Urteil vom 22. Juni 2010 mit Urteil vom 22. März 2012 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen hatte, hob der Senat mit Urteil vom 25. Februar 2014 das Urteil des SG vom 18. Juli 2008 auf und verurteilte den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide, den Klägern Leistungen für Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 monatlich in Höhe von 467,50 EUR sowie Leistungen für Heizkosten für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 21,49 EUR sowie für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2006 monatlich in Höhe von 24,72 EUR zu gewähren (L 13 AS 3088/12 ZVW). Der Senat führte dabei zur Begründung aus, dass ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Kaltmiete für den Vergleichszeitraum nicht vorliege und auch nicht mehr erstellt werden könne und orientierte sich an den Tabellenwerten zu § 8 WoGG unter Zugrundelegung der Mietenstufe V für den Wohnort G. zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10%. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger 1.) für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 228,14 EUR (Anteil des Klägers an der Grundmiete in Höhe von 306,60 EUR und den Neben- und Heizkosten in Höhe von 149,84 EUR). Mit Bescheid vom 2. April 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger 1.) für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 Leistungen unter Berücksichtigung von (anteiligen) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 226,91 EUR wobei nunmehr nach Abzug der Kosten für Warmwasserbereitung in Höhe von 11,94 EUR ein Betrag in Höhe von 138,06 EUR für Heizkosten berücksichtigt wurde (bisher 140,67 EUR). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte erneut die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft geltend. Mit Änderungsbescheid vom 5. Juni 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger 1.) für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 Leistungen unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 352,80 EUR zuzüglich Nebenkosten und teilte dazu mit, der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald habe neue Erhebungen zur Ermittlung der aus leistungsrechtlicher Sicht angemessenen Kaltmieten durchgeführt. Nach Auswertung des in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald seien die Mietobergrenzen ab dem 1. Mai 2009 neu festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger 1.) für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 249,87 EUR, wobei ab 1. Januar 2010 der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II wegen Erreichens der Altersgrenze wegfiel. Dagegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein und machte die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zum 1. Mai 2009 seien neue Mietobergrenzen in Kraft getreten, die anhand eines schlüssigen Konzepts entwickelt worden seien. Als räumlicher Vergleichsmaßstab seien sieben Raumschaften gebildet worden (B. K. und Umgebung, D., H.l/Sch., Hochschwarzwald, K./B. M. und Umland Freiburg). Für den Wohnort des Klägers 1.) sei im Bereich von Wohnungen, die über eine Wohnfläche von 45 bis 60 m² verfügten und im unteren Preissegment lägen, ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis in Höhe von 5,88 EUR ermittelt worden. Die neue angemessene Mietobergrenze für den Kläger 1.) liege demnach bei 352,80 EUR. Die Wohnung mit einer Kaltmiete von 572 EUR sei daher aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen. Dagegen hat der Kläger 1.) am 25. Januar 2010 Klage beim SG (S 14 AS 411/10) erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 29. März 2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 20. Juni 2011 hat der Kläger 1.) das Verfahren wieder angerufen, das nunmehr unter dem Aktenzeichen S 3 AS 3444/11 beim Sozialgericht Freiburg geführt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2011 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 21. August 2008 und vom 2. September 2008 zurück, mit denen der Beklagte über die Anträge der Kläger auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide vom 26. November 2007 und 11. April 2008 entschieden hatte. Dagegen erhoben die Kläger am 4. August 2011 Klage beim SG (S 3 AS 4195/11). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers 1.) gegen den Bescheid vom 2. April 2009 nach Erlass des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2009, mit dem die Mietobergrenze angehoben worden sei, als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger 1.) am 29. August 2011 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben (S 3 AS 4691/11). Das SG hat mit Beschluss vom 31. Januar 2014 die Rechtsstreitigkeiten S 3 AS 3444/11 und S 3 AS 4691/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 3 AS 3444/11 verbunden. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 hat sich der Beklagte bereit erklärt, dem Kläger 1.) im Zeitraum 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 590,05 EUR monatlich zu bewilligen. Die darüber hinaus aufrecht erhaltene Klage hat das SG mit Urteil vom 24. Juli 2014 abgewiesen. Das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete sei nicht schlüssig. Hierzu hat das SG auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11, juris Rn. 34 ff. Bezug genommen und sich den Ausführungen dieses Urteils angeschlossen. Auf Grund des Ausfalls von weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im streitgegenständlichen Zeitraum sei ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle zulässig. Diese Werte habe der Beklagte seinem Teil-Anerkenntnis zugrunde gelegt und ein darüber hinausgehender Anspruch sei nicht ersichtlich. Dagegen hat der Kläger 1.) am 19. August 2014 Berufung eingelegt (L 13 AS 3543/14) und weiterhin die Gewährung der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht. Das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 4 AS 4742/08 geführte Klageverfahren gegen den Bescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2008 (Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007) wurde nach Wiederanrufung durch die Kläger am 20. Juni 2011 unter dem Aktenzeichen S 3 AS 3376/11 fortgeführt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2014 hat das SG die Klageverfahren S 3 AS 4195/11 und S 3 AS 3376/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 3 AS 3376/11 verbunden. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 hat der Beklagte ein Teil-Anerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, den Klägern im Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 492,22 EUR und im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2008 unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 467,50 EUR zuzüglich tatsächlich nachgewiesener Heizkosten zu bewilligen. Mit Urteil vom 24. Juli 2014 hat das SG die darüber hinaus aufrecht erhaltene Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger am 19. August Berufung unter dem Aktenzeichen L 13 AS 3544/14 eingelegt. Mit Beschluss vom 15. September 2014 hat der Senat die Rechtsstreitigkeiten L 13 AS 3543/14 und L 13 AS 3544/14 unter dem Aktenzeichen L 13 AS 3543/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger haben zur Begründung vorgebracht, der Beklagte habe kein Konzept zur Bezifferung der Angemessenheitsgrenze erstellt, das der Rechtsprechung des BSG genüge. Dies habe auch das LSG Baden-Württemberg in den Urteilen vom 26. März 2014 (L 2 AS 3878/11 und L 2 AS 104/14) ausdrücklich bestätigt. In jenen Verfahren habe das LSG darüber hinaus Bemühungen unternommen, auf Grundlage der Daten des Beklagten und durch entsprechende Auftragserteilung an den Beklagten ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Dies sei nach den Ausführungen im Urteil daran gescheitert, dass der Beklagte die Mitwirkung verweigert habe. Damit sei vorliegend kein Fall von Erkenntnisausfall gegeben. Vielmehr lägen Daten vor, deren sachgerechte Auswertung der Beklagte jedoch nicht vorgenommen habe und auch ausweislich seiner Ausführungen im genannten Verfahren nicht vorzunehmen gedenke. Die Rechtsprechung des BSG zur "Angemessenheitsobergrenze" verletze jedoch das Recht auf Zurverfügungstellung des soziokulturellen Existenzminimums, wie es das BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 konkretisiert habe, in Bezug auf den Unterkunftsbedarf. Der Unterkunftsbedarf werde hier freihändig in einer Weise beziffert, die mit den Vorgaben des BVerfG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vereinbar sei. Weder seien der Unterkunftsbedarf noch die zur Deckung dieses Bedarfs aufzuwendenden Kosten in nachvollziehbarer und transparenter Weise ermittelt worden. Die Werte aus §§ 8/12 WoGG seien in keiner Weise geeignet, solche Ermittlungen zu ersetzen. Damit bewirke die Lehre von der "Angemessenheitsobergrenze" eine eklatante Unterdeckung des Grundsicherungsbedarfs und damit eine eklatante Grundrechtsverletzung. Sie hätten in jedem Fall Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheids vom 3. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Mai 2007 sowie des Bescheids vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2008, der Bescheide vom 21. August 2008 und vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2011 und teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 26. November 2007 und 2. April 2008, Abänderung des Bescheids vom 2. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2011 und des Bescheids vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2010 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Das LSG Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 26. März 2014 (L 2 AS 3878/11) entschieden, dass das vom Beklagten angewandte Konzept zur Feststellung der aus leistungsrechtlicher Sicht angemessenen Kaltmiete nicht den Vorgaben des BSG entspreche. Das LSG habe sich selbst nicht dazu in der Lage gesehen, das Konzept schlüssig zu machen, was ausdrücklich nicht an der Verweigerung des Beklagten, sondern hauptsächlich am Zeitablauf von nunmehr fünf bis acht Jahren gelegen habe. Damit habe ein Erkenntnisausfall vorgelegen. Aufgrund des Ausfalls von weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts im räumlichen Vergleichsgebiet habe es das LSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG für zulässig erachtet, auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Die Tabellenwerte des hier maßgeblichen § 8 WoGG (gültig bis 31. Dezember 2008) bzw. § 12 WoGG (gültig ab 1. Januar 2009) deckelten die dann grundsätzlich zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze. In ihnen seien die - ansonsten ebenfalls abstrakt zu ermittelnden - kalten Betriebskosten enthalten. Gegen die durch die Rechtsprechung des BSG festgelegten Angemessenheitsobergrenze bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesbezüglich schließe sich der Beklagte der Auffassung des SG Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - S 13 AS 235/13 an, wonach die Rechtsprechung des BSG zum Angemessenheitsbegriff den verfassungsrechtlichen Anforderungen des BVerfG aus dem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) genüge und es daher keiner verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II bedürfe. Denn nach Überzeugung des SG Karlsruhe habe das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept gebilligt. In der Entscheidung vom 9. Februar 2010 heiße es ausdrücklich, dass § 22 Abs. 1 SGB II die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicherstelle. Zudem habe sich das Bundesverfassungsgericht auch in nachfolgenden Entscheidungen mit § 22 Abs. 1 SGB II und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG befasst. So stelle das Bundesverfassungsgericht etwa in seinem Beschluss vom 27. September 2011 (1 BvR 232/11) die Rechtsprechung des BSG zum Angemessenheitsbegriff dar, ohne verfassungsrechtliche Bedenken zu äußern. In seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 habe das BVerfG darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukomme, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasse. Zudem biete die Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" ein transparentes und sachgerechtes Verfahren, um die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu ermitteln. Dadurch würden die Verwaltung und die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Damit könnten im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung diejenigen materiellen Voraussetzungen ermittelt werden, die für die physische Existenz des Hilfesuchenden (Grundbedürfnis "wohnen") unerlässlich seien (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 - L 1 AS 19/13, Rn. 41 juris). Schließlich folge das Gericht der überzeugenden Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 21. Juni 2013 - L 1 AS 19/13 und L 1 AS 3581/11 ZVW), welche sich mit der Rechtsprechung des SG Mainz kritisch auseinandersetzten. Insofern habe der Beklagte die Leistungen für die Kosten der Unterkunft für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume durch Teil-Anerkenntnis in rechtmäßig gedeckelter Höhe bewilligt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaften Berufungen der Kläger sind zulässig. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (weitere) höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 bzw. 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009. Streitgegenständlich sind der Bescheid vom 3. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Mai 2007 (Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007), der Bescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2008 (Zeitraum 1. Juni 2007 bis 30. November 2007), die Bescheide vom 21. August 2008 und vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2011 bezüglich der Überprüfung der Bescheide vom 26. November 2007 und 2. April 2008 (Zeiträume 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 und 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008), der Bescheid vom 2. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2011 (Zeitraum 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009) und der Bescheid vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2010 (Zeitraum 1. November 2009 bis 31. Dezember 2009). Der Beklagte hat dabei für die Kaltmiete jeweils einen Betrag in Höhe von 306,60 EUR bzw. ab Mai 2009 in Höhe von 352,80 EUR für angemessen gehalten und bei der Berechnung des Leistungsanspruchs als Bedarf angesetzt. Ungeachtet der Tatsache, dass innerhalb des Komplexes der Unterkunfts- und Heizkosten nicht eine weitere Begrenzung des Streitgegenstandes auf einzelne Elemente des Bedarfs bzw. der Angemessenheitsprüfung stattfinden kann (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - juris), wird vorliegend faktisch nur um die Höhe der reinen Unterhaltskosten gestritten, da der Beklagte die Heizkosten in tatsächlicher Höhe, lediglich bereinigt um die Warmwasserkosten, übernommen hat. Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Urteile vom 24. Juli 2014 zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die im Streit stehenden Kosten der Unterkunft und Heizung dargelegt und ausgeführt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 bzw. vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 über die vom Beklagten bereits im Rahmen von Teil-Anerkenntnissen übernommenen Kosten hinaus, die sich nach den Tabellenwerten zu § 8 des Wohngeldgesetzes - WoGG (gültig in den Leistungszeiträumen bis 31. Oktober 2008) bzw. § 12 WoGG (gültig im Leistungszeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009) richten, keine weiteren Kosten übernommen werden können. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der Senat bereits im Urteil vom 25. Februar 2014 - L 13 AS 3088/12 ZVW (Sozialgerichtsbarkeit.de) festgestellt hat, dass der vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 angesetzte Quadratmeterpreis von 5,11 EUR, der auf Erfahrungen und der Bestätigung durch sozialhilferechtliche Rechtsprechung zum BSHG beruhte, den vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R) nicht genüge und ein solches Konzept für den streitigen Zeitraum und den vom Beklagten benannten und auch vom Senat zu Grunde gelegten Vergleichsraum, der die Orte G., H:, G:, M:, G:, M:, Sch:, A:, W:, E:, S:, U:, Freiburg, W:, D:, S:, T:, R:, V: und E: umfasste, auch nicht mehr erarbeitet werden könne. Diese Feststellung kann auch auf die folgenden Leistungszeitraume ab dem 1. Dezember 2006 übertragen werden, da der Beklagte erst für die Zeit ab 1. Mai 2009 ein neues Konzept entwickelt hat. Zu dem vom Beklagten entwickelten und ab 1. Mai 2009 angewandten Konzept, welches auch noch im Zeitpunkt der angefochtenen Urteile vom 24. Juli 2014 Bestand hatte, kann auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11 - juris - verwiesen werden. Darin wird - bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. April 2009 bis 30. September 2009 - ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass auch dieses Konzept des Beklagten den Anforderungen des BSG nicht entspricht und - auch mit gerichtlicher Unterstützung - keine Nachbesserung mehr möglich war. Auf Grund des Ausfalls von weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts im räumlichen Vergleichsgebiet (wie auch im hier vorliegenden Fall der Raumschaft "Umland F" mit den Ortschaften G., G:, G:, H:, M:, M: und U:) wurde daher der Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle für zulässig gehalten. Das BSG hat diese Auffassung im Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R zwischenzeitlich bestätigt - auch im Hinblick auf die Festlegung der Raumschaft "Umland F" als örtlich maßgebenden Vergleichsraum zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete. Damit liegt auch für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum bis 31. Dezember 2009 weiterhin kein schlüssiges Konzept vor und kann auch - wie die umfangreichen Bemühungen im Verfahren L 2 AS 3878/11 gezeigt haben und vom BSG bestätigt wurde - wegen Zeitablaufs nicht mehr erstellt werden. Im streitgegenständlichen Zeitraum ist daher auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zurückzugreifen (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O., BSG Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – SozR 4—4200 § 22 Nr. 73 RdNr. 25 f; BSG Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11R – SozR 4—4200 § 22 Nr. 59 RdNr. 20 ff.). Der Beklagte hat sich bei den Werten der Wohngeldtabelle - entsprechend der Einstufung des Wohnortes G. - auch zutreffend für die Zeit bis 31. Dezember 2008 nach den Werten der Mietenstufe V und ab dem 1. Januar 2009 nach den Werten der Mietenstufe VI gerichtet.
Die Kläger haben auch unter Berücksichtigung der Argumentation in der Entscheidung des Sozialgericht Mainz vom 8. Juni 2012 - S 17 AS 1452/09, keinen Anspruch auf höhere Unterkunftskosten. Der Senat folgt - wie auch schon der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 21. Juni 2013, L 1 AS 3518/11 ZVW, in juris; ebenso Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 72) - der Auffassung des Sozialgerichts Mainz nicht. Die vom Sozialgericht Mainz in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2012 geäußerte Auffassung, dass der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete Begriff der "Angemessenheit" den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 aufgestellten Anforderungen nicht genüge, ist falsch. Das BVerfG hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. "schlüssigen Konzept" die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bereits gebilligt und ausgerechnet in dem vom Sozialgericht Mainz als Beleg für seine irrige Auffassung angeführten Urteil folgendes ausgeführt: "§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher" (BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rdnr 148). Damit ist die Entscheidung des Sozialgericht Mainz schon im Ansatz unrichtig, wenn sie aaO Rdnr 62, 68 der Meinung ist, es fehle für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" an einer hinreichenden parlamentsgesetzlichen Grundlage und der Bundesgesetzgeber stehe "demnach in der Verantwortung, das Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteht". Das ist, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, bereits in ausreichendem Maße geschehen. Auch in seiner Entscheidung vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 = info also 2012, 28 = juris Rdnr. 24 f. hat das BVerfG das schlüssige Konzept des BSG ersichtlich für geeignet erachtet, den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit auszufüllen. Diese Entscheidung scheint dem Sozialgericht Mainz nicht bekannt gewesen zu sein. Dass die vom Sozialgericht Mainz unter seiner falschen Prämisse sodann gezogenen Schlussfolgerungen unbeachtlich sind, bedarf danach keiner weiteren Ausführungen mehr.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft waren auch nach Ablauf von sechs Monaten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) nicht mehr zu übernehmen, weil den Klägern eine Kostensenkung objektiv und subjektiv möglich und zumutbar war. Sie wurden bereits mit Bescheiden vom 27. November 2004 und 29. April 2005 über die Höhe der aus Sicht des Beklagten angemessene Mietobergrenze von 306,60 EUR und die bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Hierzu wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Februar 2014 - L 13 AS 3088/12 ZVW Bezug genommen.
Aus diesen Gründen konnte die Berufung der Kläger keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger zwar in der ersten Instanz teilweise obsiegt haben, jedoch im Berufungsverfahren mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben sind. Die Kostenentscheidungen in der ersten Instanz mit Kostenquoten von 4/10 (S 3 AS 3444/11) bzw. 1/4 (S 3 AS 3376/11) entsprechen dem jeweils anteiligen Obsiegen der Kläger. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 6. Juni 2014 im Verfahren S 3 AS 3444/1. Zwar hat sich der Beklagte darin bereit erklärt, zur Beendigung des Rechtsstreits den hälftigen Differenzbetrag zu dem ermittelten abstrakt angemessenen Bedarf für Unterkunft und Heizung zu erbringen und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu übernehmen. Dieses Angebot war sinngemäß als Vergleichsangebot zu interpretieren, das jedoch von den Klägern nicht zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen wurde, so dass der Beklagte an sein Angebot nicht mehr gebunden war. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 hat der Beklagte sein Angebot dann erneuert, jedoch ohne ein Angebot zur Kostenübernahme zu unterbreiten. Die gerichtliche Kostenentscheidung orientiert sich daher zu Recht am anteiligen Obsiegen der Kläger.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei den erstinstanzlichen Kostenentscheidungen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 bzw. 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009.
Der 1944 geborene Kläger und die 1943 geborene Klägerin, die seit 1. Juni 2008 eine Altersrente bezieht, sind miteinander verheiratet und leben zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach ihren Angaben wohnen sie seit 1986 in der Gemeinde G. (ca. 11.000 Einwohner), die zum Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald gehört und - auch hinsichtlich der Bebauung - direkt an das Stadtgebiet der Stadt Freiburg im Breisgau (ca. 220.000 Einwohner) grenzt, die den Stadtkreis Freiburg bildet. In G. bewohnen die Kläger seit August 2004 eine 79,83 m2 große Drei-Zimmer-Wohnung, für die laut Mietvertrag eine monatliche Kaltmiete von 572,00 EUR (zuzüglich 128,00 EUR Nebenkosten-Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser) zu entrichten war und die ihrem Sohn gehörte. Bereits mit Bescheid vom 27. November 2004, mit dem Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 bewilligt wurden, wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass deren Wohnung aus leistungsrechtlicher Sicht für ihre Haushaltsgröße unangemessen teuer sei und die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten daher nur so lange anerkannt werden könnten, wie es den Klägern nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken (§ 22 Abs. 1 SGB II). Auch im Bescheid vom 29. April 2005 wies der Beklagte nochmals darauf hin, dass die Wohnung unangemessen teuer und aus leistungsrechtlicher Sicht für zwei Personen eine Kaltmiete von maximal 306,60 EUR bei einer Wohnungsgröße von bis zu 60 m² angemessen sei und forderte die Kläger zur Kostensenkung auf. Mit Bescheid vom 11. November 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 Leistungen für Unterkunft sowie Heizung in Höhe von 434,87EUR unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 128,27 EUR (ausgehend von einer Nebenkostenvorauszahlung von 128,00 EUR abzüglich 8,90 EUR für Warmwasseraufbereitung und zuzüglich 9,17 EUR Müllgebühren) und Regelleistungen - unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens von monatlich 329,14 EUR - insgesamt in Höhe von monatlich 727,73 EUR. Die am 10. Januar 2006 erhobene Einwände des Klägers 1.) hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten wertete der Beklagte als Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2006 als unzulässig verwarf. Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern - unter Berücksichtigung eines anrechenbaren monatlichen Einkommens von 551,11 EUR und erneut unter Zugrundelegung einer Kaltmiete in Höhe von 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 128,27 EUR - Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2006 in Höhe von monatlich 505,76 EUR. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 8. Juni 2006, mit dem die Kläger geltend machten, die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2006 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es könne im Bereich des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald von einem angemessenen Quadratmeterpreis für die Kaltmiete von 5,11 EUR ausgegangen werden. Es sei auch weder ersichtlich noch plausibel gemacht, dass es den Klägern nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, eine angemessene neue Wohnung zu finden.
Deswegen erhoben die Kläger am 12. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 12 AS 3407/06. Auf den bereits am 29. Juni 2006 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 11. November 2005, verbunden mit dem Begehren, die tatsächlichen KdU ab Dezember 2005 in voller Höhe zu gewähren, entschied der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2006, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei. Dagegen erhoben die Kläger am 11. August 2006 ebenfalls Klage beim SG (S 12 AS 4021/06). Das SG verband die beiden Klageverfahren mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 unter dem Aktenzeichen S 12 AS 3407/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Mit Bescheid vom 3. November 2006 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 in Höhe von monatlich 505,76 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte weiterhin eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 128,27 EUR. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und machten unter Bezugnahme auf die beim SG Freiburg anhängigen Klageverfahren S 12 AS 3407/06 und S 12 AS 4021/06 die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in voller Höhe geltend. Mit Änderungsbescheid vom 23. Mai 2007 passte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 aufgrund der Erhöhung der Nebenkosten ab 1. Januar 2006 auf 150 EUR an und berücksichtigte nunmehr eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 149,84 EUR (Heizkosten 150 EUR abzüglich 9,33 EUR für Warmwasseraufbereitung = 140,67 EUR zuzüglich 9,17 EUR Müllgebühren). Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2007 Leistungen, wobei erneut eine Kaltmiete in Höhe von 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 149,84 EUR angesetzt wurde. Dagegen legten die Kläger am 4. Juni 2007 Widerspruch ein und machten erneut die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft geltend. Mit Bescheid vom 26. November 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 und berücksichtigte dabei für Unterkunft und Heizung weiterhin eine Kaltmiete in Höhe von 306,60 EUR zuzüglich Nebenkosten und Heizung in Höhe von 149,84 EUR. Mit Bescheid vom 11. April 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 Leistungen, wobei für Unterkunft und Heizung weiterhin eine Kaltmiete in Höhe von 306,60 EUR sowie Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von 149,84 EUR zu Grunde gelegt wurden, jedoch für die Klägerin 2.) wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs am 28. Mai 2008 nur noch anteilige Leistungen bis 27. Mai 2008 und anschließend nur noch Leistungen für den Kläger 1.) gewährt wurden. Die Anträge auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide vom 26. November 2007 sowie vom 11. April 2008 lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 2. September 2008 bzw. 21. August 2008 ab. Gegen diese Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 wies der Beklagte (sinngemäß) die Widersprüche gegen die Bescheide vom 3. November 2006 in der Fassung des Bescheids vom 23. Mai 2007 bezüglich des Zeitraums vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 sowie gegen den Bescheid vom 23. Mai 2007 bezüglich des Zeitraums vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2007 zurück. Die Kläger seien erstmals im Rahmen des Bescheids vom 27. November 2004 über die angemessenen Unterkunftskosten belehrt worden. Die Belehrung sei im Rahmen des Bescheids vom 29. April 2005 wiederholt worden, verbunden mit der konkreten Aufforderung, den Unterkunftskostenbedarf auf das aus leistungsrechtlicher Sicht angemessene Maß zu senken und hierüber Nachweise vorzulegen. Bis zur tatsächlichen Absenkung der anerkannten Unterkunftskosten sei es den Klägern seit einem Jahr bewusst gewesen, dass die Kaltmiete nicht dauerhaft als Bedarf berücksichtigt werde. Seit April 2005 sei ihnen darüber hinaus bekannt gewesen, dass die ihnen bezüglich der Unterkunftskosten eingeräumte Schutzfrist voraussichtlich noch bis zum 30. November 2005 andauere. Der Beklagte habe ihnen damit fast sieben Monate für die Wohnungssuche Zeit gelassen, was eine angemessene Zeit sei. Die Kläger hätten bis heute, und damit insgesamt 3 ½ Jahre, keine angemessene Wohnung gefunden, was nicht plausibel sei. Nach Verstreichen der Schutzfrist sei zu Recht ab 1. Dezember 2005 nur noch die angemessene Kaltmiete berücksichtigt worden. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum im darauffolgenden Bewilligungsabschnitt von der bereits durchgeführten Begrenzung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß abgewichen werden sollte. Dagegen haben die Kläger am 24. September 2008 Klage beim SG (S 12 AS 4742/08) erhoben. Das SG hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 zum Ruhen gebracht.
Mit Urteil vom 18. Juli 2008 verurteilte das SG (S 12 AS 3407/06) den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von monatlich 572,00 EUR (tatsächliche Kosten) zu gewähren. Ihnen sei es nicht möglich gewesen, die Wohnkosten auf das angemessene Maß zu senken, weil sie von dem Beklagten nicht zutreffend belehrt worden seien. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Mit Urteil vom 22. Juni 2010 (L 13 AS 4212/08) gab der Senat der Berufung des Beklagten teilweise statt und verurteilte den Beklagten unter Abänderung des Urteils des SG sowie Aufhebung bzw. Abänderung entgegenstehender Bescheide, den Klägern im Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung von Unterkunftskosten einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von monatlich 446,25 EUR, orientiert an den Tabellenwerten zu § 8 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 5 %, zu gewähren. Im Übrigen wies der Senat die Klagen ab und die Berufung des Beklagten zurück. Nachdem das BSG auf die Revision der Kläger das Urteil vom 22. Juni 2010 mit Urteil vom 22. März 2012 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen hatte, hob der Senat mit Urteil vom 25. Februar 2014 das Urteil des SG vom 18. Juli 2008 auf und verurteilte den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide, den Klägern Leistungen für Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 monatlich in Höhe von 467,50 EUR sowie Leistungen für Heizkosten für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 21,49 EUR sowie für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2006 monatlich in Höhe von 24,72 EUR zu gewähren (L 13 AS 3088/12 ZVW). Der Senat führte dabei zur Begründung aus, dass ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Kaltmiete für den Vergleichszeitraum nicht vorliege und auch nicht mehr erstellt werden könne und orientierte sich an den Tabellenwerten zu § 8 WoGG unter Zugrundelegung der Mietenstufe V für den Wohnort G. zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10%. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger 1.) für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2009 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 228,14 EUR (Anteil des Klägers an der Grundmiete in Höhe von 306,60 EUR und den Neben- und Heizkosten in Höhe von 149,84 EUR). Mit Bescheid vom 2. April 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger 1.) für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 Leistungen unter Berücksichtigung von (anteiligen) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 226,91 EUR wobei nunmehr nach Abzug der Kosten für Warmwasserbereitung in Höhe von 11,94 EUR ein Betrag in Höhe von 138,06 EUR für Heizkosten berücksichtigt wurde (bisher 140,67 EUR). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte erneut die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft geltend. Mit Änderungsbescheid vom 5. Juni 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger 1.) für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009 Leistungen unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 352,80 EUR zuzüglich Nebenkosten und teilte dazu mit, der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald habe neue Erhebungen zur Ermittlung der aus leistungsrechtlicher Sicht angemessenen Kaltmieten durchgeführt. Nach Auswertung des in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald seien die Mietobergrenzen ab dem 1. Mai 2009 neu festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger 1.) für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 249,87 EUR, wobei ab 1. Januar 2010 der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II wegen Erreichens der Altersgrenze wegfiel. Dagegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein und machte die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zum 1. Mai 2009 seien neue Mietobergrenzen in Kraft getreten, die anhand eines schlüssigen Konzepts entwickelt worden seien. Als räumlicher Vergleichsmaßstab seien sieben Raumschaften gebildet worden (B. K. und Umgebung, D., H.l/Sch., Hochschwarzwald, K./B. M. und Umland Freiburg). Für den Wohnort des Klägers 1.) sei im Bereich von Wohnungen, die über eine Wohnfläche von 45 bis 60 m² verfügten und im unteren Preissegment lägen, ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis in Höhe von 5,88 EUR ermittelt worden. Die neue angemessene Mietobergrenze für den Kläger 1.) liege demnach bei 352,80 EUR. Die Wohnung mit einer Kaltmiete von 572 EUR sei daher aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen. Dagegen hat der Kläger 1.) am 25. Januar 2010 Klage beim SG (S 14 AS 411/10) erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 29. März 2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 20. Juni 2011 hat der Kläger 1.) das Verfahren wieder angerufen, das nunmehr unter dem Aktenzeichen S 3 AS 3444/11 beim Sozialgericht Freiburg geführt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2011 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 21. August 2008 und vom 2. September 2008 zurück, mit denen der Beklagte über die Anträge der Kläger auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide vom 26. November 2007 und 11. April 2008 entschieden hatte. Dagegen erhoben die Kläger am 4. August 2011 Klage beim SG (S 3 AS 4195/11). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers 1.) gegen den Bescheid vom 2. April 2009 nach Erlass des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2009, mit dem die Mietobergrenze angehoben worden sei, als unbegründet zurück. Dagegen hat der Kläger 1.) am 29. August 2011 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben (S 3 AS 4691/11). Das SG hat mit Beschluss vom 31. Januar 2014 die Rechtsstreitigkeiten S 3 AS 3444/11 und S 3 AS 4691/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 3 AS 3444/11 verbunden. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 hat sich der Beklagte bereit erklärt, dem Kläger 1.) im Zeitraum 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 590,05 EUR monatlich zu bewilligen. Die darüber hinaus aufrecht erhaltene Klage hat das SG mit Urteil vom 24. Juli 2014 abgewiesen. Das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete sei nicht schlüssig. Hierzu hat das SG auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11, juris Rn. 34 ff. Bezug genommen und sich den Ausführungen dieses Urteils angeschlossen. Auf Grund des Ausfalls von weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im streitgegenständlichen Zeitraum sei ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle zulässig. Diese Werte habe der Beklagte seinem Teil-Anerkenntnis zugrunde gelegt und ein darüber hinausgehender Anspruch sei nicht ersichtlich. Dagegen hat der Kläger 1.) am 19. August 2014 Berufung eingelegt (L 13 AS 3543/14) und weiterhin die Gewährung der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht. Das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 4 AS 4742/08 geführte Klageverfahren gegen den Bescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2008 (Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007) wurde nach Wiederanrufung durch die Kläger am 20. Juni 2011 unter dem Aktenzeichen S 3 AS 3376/11 fortgeführt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2014 hat das SG die Klageverfahren S 3 AS 4195/11 und S 3 AS 3376/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 3 AS 3376/11 verbunden. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 hat der Beklagte ein Teil-Anerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, den Klägern im Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 492,22 EUR und im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2008 unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 467,50 EUR zuzüglich tatsächlich nachgewiesener Heizkosten zu bewilligen. Mit Urteil vom 24. Juli 2014 hat das SG die darüber hinaus aufrecht erhaltene Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger am 19. August Berufung unter dem Aktenzeichen L 13 AS 3544/14 eingelegt. Mit Beschluss vom 15. September 2014 hat der Senat die Rechtsstreitigkeiten L 13 AS 3543/14 und L 13 AS 3544/14 unter dem Aktenzeichen L 13 AS 3543/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Kläger haben zur Begründung vorgebracht, der Beklagte habe kein Konzept zur Bezifferung der Angemessenheitsgrenze erstellt, das der Rechtsprechung des BSG genüge. Dies habe auch das LSG Baden-Württemberg in den Urteilen vom 26. März 2014 (L 2 AS 3878/11 und L 2 AS 104/14) ausdrücklich bestätigt. In jenen Verfahren habe das LSG darüber hinaus Bemühungen unternommen, auf Grundlage der Daten des Beklagten und durch entsprechende Auftragserteilung an den Beklagten ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Dies sei nach den Ausführungen im Urteil daran gescheitert, dass der Beklagte die Mitwirkung verweigert habe. Damit sei vorliegend kein Fall von Erkenntnisausfall gegeben. Vielmehr lägen Daten vor, deren sachgerechte Auswertung der Beklagte jedoch nicht vorgenommen habe und auch ausweislich seiner Ausführungen im genannten Verfahren nicht vorzunehmen gedenke. Die Rechtsprechung des BSG zur "Angemessenheitsobergrenze" verletze jedoch das Recht auf Zurverfügungstellung des soziokulturellen Existenzminimums, wie es das BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 konkretisiert habe, in Bezug auf den Unterkunftsbedarf. Der Unterkunftsbedarf werde hier freihändig in einer Weise beziffert, die mit den Vorgaben des BVerfG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vereinbar sei. Weder seien der Unterkunftsbedarf noch die zur Deckung dieses Bedarfs aufzuwendenden Kosten in nachvollziehbarer und transparenter Weise ermittelt worden. Die Werte aus §§ 8/12 WoGG seien in keiner Weise geeignet, solche Ermittlungen zu ersetzen. Damit bewirke die Lehre von der "Angemessenheitsobergrenze" eine eklatante Unterdeckung des Grundsicherungsbedarfs und damit eine eklatante Grundrechtsverletzung. Sie hätten in jedem Fall Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft.
Die Kläger beantragen,
die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheids vom 3. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Mai 2007 sowie des Bescheids vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2008, der Bescheide vom 21. August 2008 und vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2011 und teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 26. November 2007 und 2. April 2008, Abänderung des Bescheids vom 2. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2011 und des Bescheids vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2010 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Das LSG Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 26. März 2014 (L 2 AS 3878/11) entschieden, dass das vom Beklagten angewandte Konzept zur Feststellung der aus leistungsrechtlicher Sicht angemessenen Kaltmiete nicht den Vorgaben des BSG entspreche. Das LSG habe sich selbst nicht dazu in der Lage gesehen, das Konzept schlüssig zu machen, was ausdrücklich nicht an der Verweigerung des Beklagten, sondern hauptsächlich am Zeitablauf von nunmehr fünf bis acht Jahren gelegen habe. Damit habe ein Erkenntnisausfall vorgelegen. Aufgrund des Ausfalls von weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts im räumlichen Vergleichsgebiet habe es das LSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG für zulässig erachtet, auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Die Tabellenwerte des hier maßgeblichen § 8 WoGG (gültig bis 31. Dezember 2008) bzw. § 12 WoGG (gültig ab 1. Januar 2009) deckelten die dann grundsätzlich zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze. In ihnen seien die - ansonsten ebenfalls abstrakt zu ermittelnden - kalten Betriebskosten enthalten. Gegen die durch die Rechtsprechung des BSG festgelegten Angemessenheitsobergrenze bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesbezüglich schließe sich der Beklagte der Auffassung des SG Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - S 13 AS 235/13 an, wonach die Rechtsprechung des BSG zum Angemessenheitsbegriff den verfassungsrechtlichen Anforderungen des BVerfG aus dem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) genüge und es daher keiner verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II bedürfe. Denn nach Überzeugung des SG Karlsruhe habe das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept gebilligt. In der Entscheidung vom 9. Februar 2010 heiße es ausdrücklich, dass § 22 Abs. 1 SGB II die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicherstelle. Zudem habe sich das Bundesverfassungsgericht auch in nachfolgenden Entscheidungen mit § 22 Abs. 1 SGB II und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG befasst. So stelle das Bundesverfassungsgericht etwa in seinem Beschluss vom 27. September 2011 (1 BvR 232/11) die Rechtsprechung des BSG zum Angemessenheitsbegriff dar, ohne verfassungsrechtliche Bedenken zu äußern. In seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 habe das BVerfG darauf hingewiesen, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukomme, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasse. Zudem biete die Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" ein transparentes und sachgerechtes Verfahren, um die Angemessenheit der Unterkunftskosten zu ermitteln. Dadurch würden die Verwaltung und die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen. Damit könnten im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung diejenigen materiellen Voraussetzungen ermittelt werden, die für die physische Existenz des Hilfesuchenden (Grundbedürfnis "wohnen") unerlässlich seien (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2013 - L 1 AS 19/13, Rn. 41 juris). Schließlich folge das Gericht der überzeugenden Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 21. Juni 2013 - L 1 AS 19/13 und L 1 AS 3581/11 ZVW), welche sich mit der Rechtsprechung des SG Mainz kritisch auseinandersetzten. Insofern habe der Beklagte die Leistungen für die Kosten der Unterkunft für die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume durch Teil-Anerkenntnis in rechtmäßig gedeckelter Höhe bewilligt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaften Berufungen der Kläger sind zulässig. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (weitere) höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 bzw. 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009. Streitgegenständlich sind der Bescheid vom 3. November 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. Mai 2007 (Zeitraum 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007), der Bescheid vom 23. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2008 (Zeitraum 1. Juni 2007 bis 30. November 2007), die Bescheide vom 21. August 2008 und vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2011 bezüglich der Überprüfung der Bescheide vom 26. November 2007 und 2. April 2008 (Zeiträume 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 und 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008), der Bescheid vom 2. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2011 (Zeitraum 1. Mai 2009 bis 31. Oktober 2009) und der Bescheid vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2010 (Zeitraum 1. November 2009 bis 31. Dezember 2009). Der Beklagte hat dabei für die Kaltmiete jeweils einen Betrag in Höhe von 306,60 EUR bzw. ab Mai 2009 in Höhe von 352,80 EUR für angemessen gehalten und bei der Berechnung des Leistungsanspruchs als Bedarf angesetzt. Ungeachtet der Tatsache, dass innerhalb des Komplexes der Unterkunfts- und Heizkosten nicht eine weitere Begrenzung des Streitgegenstandes auf einzelne Elemente des Bedarfs bzw. der Angemessenheitsprüfung stattfinden kann (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - juris), wird vorliegend faktisch nur um die Höhe der reinen Unterhaltskosten gestritten, da der Beklagte die Heizkosten in tatsächlicher Höhe, lediglich bereinigt um die Warmwasserkosten, übernommen hat. Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Urteile vom 24. Juli 2014 zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die im Streit stehenden Kosten der Unterkunft und Heizung dargelegt und ausgeführt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Oktober 2008 bzw. vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 über die vom Beklagten bereits im Rahmen von Teil-Anerkenntnissen übernommenen Kosten hinaus, die sich nach den Tabellenwerten zu § 8 des Wohngeldgesetzes - WoGG (gültig in den Leistungszeiträumen bis 31. Oktober 2008) bzw. § 12 WoGG (gültig im Leistungszeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009) richten, keine weiteren Kosten übernommen werden können. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Kläger uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der Senat bereits im Urteil vom 25. Februar 2014 - L 13 AS 3088/12 ZVW (Sozialgerichtsbarkeit.de) festgestellt hat, dass der vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 angesetzte Quadratmeterpreis von 5,11 EUR, der auf Erfahrungen und der Bestätigung durch sozialhilferechtliche Rechtsprechung zum BSHG beruhte, den vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R) nicht genüge und ein solches Konzept für den streitigen Zeitraum und den vom Beklagten benannten und auch vom Senat zu Grunde gelegten Vergleichsraum, der die Orte G., H:, G:, M:, G:, M:, Sch:, A:, W:, E:, S:, U:, Freiburg, W:, D:, S:, T:, R:, V: und E: umfasste, auch nicht mehr erarbeitet werden könne. Diese Feststellung kann auch auf die folgenden Leistungszeitraume ab dem 1. Dezember 2006 übertragen werden, da der Beklagte erst für die Zeit ab 1. Mai 2009 ein neues Konzept entwickelt hat. Zu dem vom Beklagten entwickelten und ab 1. Mai 2009 angewandten Konzept, welches auch noch im Zeitpunkt der angefochtenen Urteile vom 24. Juli 2014 Bestand hatte, kann auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11 - juris - verwiesen werden. Darin wird - bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. April 2009 bis 30. September 2009 - ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass auch dieses Konzept des Beklagten den Anforderungen des BSG nicht entspricht und - auch mit gerichtlicher Unterstützung - keine Nachbesserung mehr möglich war. Auf Grund des Ausfalls von weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts im räumlichen Vergleichsgebiet (wie auch im hier vorliegenden Fall der Raumschaft "Umland F" mit den Ortschaften G., G:, G:, H:, M:, M: und U:) wurde daher der Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle für zulässig gehalten. Das BSG hat diese Auffassung im Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R zwischenzeitlich bestätigt - auch im Hinblick auf die Festlegung der Raumschaft "Umland F" als örtlich maßgebenden Vergleichsraum zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete. Damit liegt auch für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum bis 31. Dezember 2009 weiterhin kein schlüssiges Konzept vor und kann auch - wie die umfangreichen Bemühungen im Verfahren L 2 AS 3878/11 gezeigt haben und vom BSG bestätigt wurde - wegen Zeitablaufs nicht mehr erstellt werden. Im streitgegenständlichen Zeitraum ist daher auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zurückzugreifen (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O., BSG Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – SozR 4—4200 § 22 Nr. 73 RdNr. 25 f; BSG Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11R – SozR 4—4200 § 22 Nr. 59 RdNr. 20 ff.). Der Beklagte hat sich bei den Werten der Wohngeldtabelle - entsprechend der Einstufung des Wohnortes G. - auch zutreffend für die Zeit bis 31. Dezember 2008 nach den Werten der Mietenstufe V und ab dem 1. Januar 2009 nach den Werten der Mietenstufe VI gerichtet.
Die Kläger haben auch unter Berücksichtigung der Argumentation in der Entscheidung des Sozialgericht Mainz vom 8. Juni 2012 - S 17 AS 1452/09, keinen Anspruch auf höhere Unterkunftskosten. Der Senat folgt - wie auch schon der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 21. Juni 2013, L 1 AS 3518/11 ZVW, in juris; ebenso Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 72) - der Auffassung des Sozialgerichts Mainz nicht. Die vom Sozialgericht Mainz in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2012 geäußerte Auffassung, dass der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete Begriff der "Angemessenheit" den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 aufgestellten Anforderungen nicht genüge, ist falsch. Das BVerfG hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. "schlüssigen Konzept" die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bereits gebilligt und ausgerechnet in dem vom Sozialgericht Mainz als Beleg für seine irrige Auffassung angeführten Urteil folgendes ausgeführt: "§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher" (BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rdnr 148). Damit ist die Entscheidung des Sozialgericht Mainz schon im Ansatz unrichtig, wenn sie aaO Rdnr 62, 68 der Meinung ist, es fehle für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" an einer hinreichenden parlamentsgesetzlichen Grundlage und der Bundesgesetzgeber stehe "demnach in der Verantwortung, das Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteht". Das ist, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat, bereits in ausreichendem Maße geschehen. Auch in seiner Entscheidung vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 = info also 2012, 28 = juris Rdnr. 24 f. hat das BVerfG das schlüssige Konzept des BSG ersichtlich für geeignet erachtet, den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit auszufüllen. Diese Entscheidung scheint dem Sozialgericht Mainz nicht bekannt gewesen zu sein. Dass die vom Sozialgericht Mainz unter seiner falschen Prämisse sodann gezogenen Schlussfolgerungen unbeachtlich sind, bedarf danach keiner weiteren Ausführungen mehr.
Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft waren auch nach Ablauf von sechs Monaten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) nicht mehr zu übernehmen, weil den Klägern eine Kostensenkung objektiv und subjektiv möglich und zumutbar war. Sie wurden bereits mit Bescheiden vom 27. November 2004 und 29. April 2005 über die Höhe der aus Sicht des Beklagten angemessene Mietobergrenze von 306,60 EUR und die bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Hierzu wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Februar 2014 - L 13 AS 3088/12 ZVW Bezug genommen.
Aus diesen Gründen konnte die Berufung der Kläger keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger zwar in der ersten Instanz teilweise obsiegt haben, jedoch im Berufungsverfahren mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben sind. Die Kostenentscheidungen in der ersten Instanz mit Kostenquoten von 4/10 (S 3 AS 3444/11) bzw. 1/4 (S 3 AS 3376/11) entsprechen dem jeweils anteiligen Obsiegen der Kläger. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 6. Juni 2014 im Verfahren S 3 AS 3444/1. Zwar hat sich der Beklagte darin bereit erklärt, zur Beendigung des Rechtsstreits den hälftigen Differenzbetrag zu dem ermittelten abstrakt angemessenen Bedarf für Unterkunft und Heizung zu erbringen und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu übernehmen. Dieses Angebot war sinngemäß als Vergleichsangebot zu interpretieren, das jedoch von den Klägern nicht zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen wurde, so dass der Beklagte an sein Angebot nicht mehr gebunden war. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 hat der Beklagte sein Angebot dann erneuert, jedoch ohne ein Angebot zur Kostenübernahme zu unterbreiten. Die gerichtliche Kostenentscheidung orientiert sich daher zu Recht am anteiligen Obsiegen der Kläger.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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