L 7 SO 4450/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1775/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4450/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht im vorliegenden Verfahren die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten für eine von ihm angestrebte Übersiedelung in einen nicht näher bestimmten ausländischen Staat sowie die Zahlung von Sozialhilfeleistungen nach dorthin.

Der 1949 in L. geborene, geschiedene Kläger, Vater von zwei Söhnen (geb. 1973 und 1975), war nach seiner Übersiedelung nach B.-W. im Jahr 1992 anfänglich in E. und ist seit April 1999 in H. wohnhaft. Der Kläger ist seit September 2002 als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung 50) anerkannt. Ab Januar 2004 erhielt er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; seit 1. September 2012 zahlt ihm die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (anfänglicher Zahlbetrag 515,80 Euro, ab 1. Juli 2013 527,51 Euro, ab 1. Juli 2014 539,53 Euro). Von Januar 2005 bis August 2012 bezog der Kläger außerdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beklagte gewährte dem Kläger ab Mitte September 2012 aufstockend zunächst Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII); mit Bescheid vom 3. November 2014 bewilligte sie ihm unter Berücksichtigung der Altersrente als Einkommen vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (142,47 Euro für Dezember 2014, 150,47 Euro ab Januar 2015).

Bereits im Juni 2008 hatte der Kläger an die Beklagte gewandt und mitgeteilt, dass er mit Erreichen des Rentenalters beabsichtige, seinen Wohnsitz aus der Bundesrepublik Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verlegen; deshalb beantrage er die Zusicherung, die ihm zustehenden Sozialleistungen in das "EU-Land" zu überweisen, ebenso wie die Umzugskosten und die Vermittlungskosten für die Wohnungssuche im Ausland. Gegen das Schreiben der Beklagten vom 30. Juni 2008 mit Hinweisen auf die Rechtlage legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2008 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die anschließend zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage (S 11 AS 3327/08) nahm er im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 19. März 2009 zurück. Im September 2012 wandte sich der Kläger erneut an das SG mit dem Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens; die Klage wurde darauf abgewiesen (Urteil vom 11. Juni 2013 - S 11 AS 3071/12 -). Die Berufung zum Landessozialgericht - LSG - (L 12 AS 2690/13) nahm er im Erörterungstermin vom 29. August 2013 zurück.

Unterdessen hatte der Kläger bei der Beklagten am 25. Juni 2013 erneut einen Antrag auf "Überweisung von Sozialleistungen nach SGB XII in das Ausland" einschließlich der "Übernahme aller anfallenden Kosten meines Umzugs in ein anderes Land" gestellt. Eine Untätigkeitsklage zum SG (S 14 SO 160/14) erklärte der Kläger am 20. Januar 2014 für erledigt.

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Januar 2014 erlassen, mit dem der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten in ein anderes "EU-Land" abgelehnt wurde, weil genaue Angaben über den Umzugszeitpunkt und den Umzugsort nicht vorlägen. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dieser habe die Übernahme der Umzugskosten nur allgemein beantragt, ohne konkrete Pläne zu benennen bzw. einen neuen Mietvertrag vorzulegen; dies sei auch im Widerspruchsverfahren nicht geschehen. Mit Blick auf den Erlass dieses Widerspruchsbescheids nahm der Kläger am 19. Mai 2014 eine erneut zum SG erhobene Untätigkeitsklage (S 9 SO 1474/14) zurück.

Am 19. Mai 2014 hat der Kläger wegen des Bescheids vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2014 Klage zum SG (S 9 SO 1775/14) mit dem Begehren erhoben, "alle anfallenden Kosten eines Umzugs inkl. Wohnbeschaffungskosten in ein anderes Land zu übernehmen sowie die Sozialleistungen und Vergünstigungen in finanzieller Form in ein anderes Land zu übernehmen". Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe 41 Jahre seines Lebens in der Deutschen Demokratischen Republik gelebt; von dort habe er jegliche Unterstützung erhalten und einen Hochschulabschluss erworben, sodass die Voraussetzung für eine volle Erwerbstätigkeit bis zum Renteneintritt geschaffen gewesen sei. Im Zuge der "Einverleibung der DDR in die BRD" habe er seinen Arbeitsplatz verloren; er habe zwar in den alten Bundesländern anfänglich auch eine Arbeit gefunden, die er trotz bei ihm seit Geburt vorhandener körperlicher Einschränkungen habe bewerkstelligen können, sei jedoch 1996 ohne eigenes Verschulden wieder arbeitslos geworden. An seiner geringen Rente und der langen Arbeitslosigkeit gebe er der BRD die "Schuld" ebenso wie an der Tatsache, dass sein geringes Sparvermögen für die Finanzierung von Wohnungsbeschaffung und Umzug nicht ausreichend sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, den Rest seines Lebens in einem Staat zu leben, in dem er seit Jahren diskriminiert werde. Unverständlich sei für ihn, dass Rentenleistungen in das Ausland gezahlt würden, Sozialleistungen nach dem SGB XII indessen nicht. Das SG hat den Kläger im Erörterungstermin vom 9. Oktober 2014 angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach der Bestimmung des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII könnten zwar Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten nach vorheriger Zustimmung vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Die Entscheidung hierüber stehe jedoch im Ermessen des Trägers; darüber hinaus setze die Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft einen konkretisierten Umzugswunsch in eine bestimmte Wohnung voraus. Hieran fehle es aber offensichtlich, weil der Kläger im Erörterungstermin noch nicht einmal ein konkretes Land habe angeben wollen. Dessen ungeachtet stünden dem Kläger auf Grund des Territorialitätsprinzips keine Leistungen im Ausland zu. Die für die Auslandssozialhilfe maßgebliche Rechtsgrundlage des § 24 SGB XII greife vorliegend nicht ein.

Gegen diesen dem Kläger am 18. Oktober 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 21. Oktober 2014 beim SG eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG), mit der er - ohne weitere Begründung - die "Gewährung von Umzugs- und Wohnbeschaffungskosten ins Ausland sowie dort laufende Grundsicherungsleistungen von der Sozialhilfeträgerin" verlangt hat.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2014 zu verpflichten, ihm zuzusichern, die Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten für eine Übersiedelung in das Ausland zu übernehmen, und ferner, ihm zuzusichern, dort Sozialhilfeleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 9 SO 1775/14), die weiteren Akten des SG (S 11 AS 3327/08, S 11 AS 3071/12, S 14 SO 160/14, S 9 SO 1474/14), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 4450/14) und die weitere Akte des LSG (L 12 AS 2690/13) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG nicht entgegenstehen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Zu entscheiden im vorliegenden Verfahren ist über die Begehren des Klägers auf Verpflichtung der beklagten Sozialhilfeträgerin zur Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten für eine Übersiedelung in das Ausland (siehe hierzu unter 1.) sowie ferner auf Zusicherung zur Gewährung von Sozialhilfe nach dorthin (siehe hierzu unter 2.).

1. Hinsichtlich des ersten Zusicherungsverlangens des Klägers ist Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2014; darin hat die Beklagte die Übernahme der Kosten, die im Zusammenhang mit einem Umzug in ein anderes Land anfallen, mangels Konkretisierung des Umzugszeitpunkts und Umzugsorts abgelehnt und damit sinngemäß auch über die Erteilung einer hierauf gerichteten Zusicherung negativ entschieden. Bei der Zusicherung handelt es sich um einen der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 15/13 R - (juris; Rdnr. 10); ferner BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R - (juris; Rdnr. 24); Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - (juris)); dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Zusicherung (BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R - (juris; Rdnr. 13)). Der Kläger verfolgt mithin sein Begehren auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten in der zulässigen Klageart der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 56 SGG). Die Beklagte, ein Stadtkreis, ist die für die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sachlich und örtlich zuständige Sozialhilfeträgerin (vgl. § 46b Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2a des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AGSGB XII) in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (GBl., S. 301)); sie war es auch für die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 AGSGB XII).

Als Rechtsgrundlage für das Zusicherungsbegehren des Klägers kommt die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht; hiernach kann Gegenstand einer von der zuständigen Behörde schriftlich zu erteilenden Zusicherung u.a. der spätere Erlass eines Verwaltungsakts sein. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nicht durch die vom SG herangezogene Bestimmung des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ausgeschlossen; diese Vorschrift konkretisiert für das Sozialhilferecht lediglich den Inhalt einer möglichen Zusicherung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X (so BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 a.a.O.). Eine Zusicherung kann allerdings wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur verlangt werden, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinreichend konkretisiert sind (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 a.a.O.; ferner für den Bereich des SGB II BSG, Urteil vom 6. April 2011 a.a.O. (Rdnr. 17); BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R - (juris; Rdnr. 14); Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall; der Kläger konnte bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch nicht einmal den Ort seines Umzugswunsches in das Ausland benennen und erst recht nicht eine bestimmte Wohnung sowie die für die Übersiedelung voraussichtlich aufzuwendenden Kosten angeben; er hat das im Übrigen bis zum heutigen Tage nicht getan. Der Begriff des Umzugs umfasst aber gerade auch dessen genau bestimmtes Ziel (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 a.a.O.).

Sonach scheitert das Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten in ein anderes Land bereits an der fehlenden Konkretisierung der Merkmale, für die eine Zusicherung erfolgen soll. Eine Vorabklärung einzelner Anspruchselemente in einem gesonderten "Zustimmungsverfahren" oder "Zusicherungsverfahren" ist für Fälle der vorliegenden Art im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 a.a.O. (Rdnr. 12)). Darauf, ob die beklagte Sozialhilfeträgerin, im Fall des Feststehens von Umzugsziel und den aufzuwendenden Kosten, über § 35 Abs. 2 Sätze 5 und 6 SGB XII überhaupt verpflichtet werden könnte, die Kosten für die Übersiedelung in das Ausland zu übernehmen, kommt es deshalb vorliegend nicht mehr an.

2. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Zusicherung der Sozialhilfegewährung in das Ausland vermag der Sache bereits in der Sache nicht zu entscheiden. Denn die vom Kläger insoweit gegen den Bescheid vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2014 gerichteten Angriffe gehen ins Leere. Dem Begehren des Klägers fehlt es in dieser Hinsicht bereits an der Klagebefugnis.

Die Klagebefugnis als eine besondere Klagevoraussetzung ergibt sich aus § 54 Abs. 1 SGG. Danach kann mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Änderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (Satz 1); soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (Satz 2). Zwar reicht es insoweit schon aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei rechtswidrig (vgl. BSG SozR 4-3250 § 68 Nr. 5). An der Klagebefugnis fehlt es indessen, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil mit Bezug auf das Klagebegehren eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 (Rdnr. 13); BSG, Urteil vom 21. September 2010 - B 2 U 25/09 R - (juris; Rdnr. 12)). So liegt der Fall auch hier.

Mit dem Bescheid vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2014 hat die Beklagte über die Gewährung von Auslandssozialhilfe gerade keine Entscheidung getroffen. Hierzu hätte im Übrigen weder eine sachliche noch eine örtliche Zuständigkeit bestanden. Denn zuständig für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Deutsche im Ausland ist nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist; dies wäre hier der K. S. S. (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 13 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. 2006, S. 515)). Auf ihre fehlende Zuständigkeit hatte die Beklagte den Kläger im Übrigen bereits im Schreiben vom 4. Juli 2013 und früher schon im Schreiben vom 30. Juni 2008 hingewiesen.

Nach allem vermag der Kläger mit seinem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Zusicherung der Beklagten zu Sozialhilfeleistungen in das Ausland schon mangels Zulässigkeit der Klage nicht durchzudringen. Eine Sachprüfung ist dem Senat deshalb verwehrt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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