Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 39 RS 54/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 368/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Montagebetrieb - VEB Bergmann Borsig - Stammbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau Berlin-
Beim VEB Bergmann Borsig - Stammbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau Berlin- handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb bzw. Produktionsdurchführungsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.
Beim VEB Bergmann Borsig - Stammbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau Berlin- handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb bzw. Produktionsdurchführungsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 3. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem am 1949 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Apparate- und Anlagenbau an der Technischen Hochschule "Otto von G " M in der Zeit von September 1967 bis Dezember 1971, mit Urkunde vom 21. Dezember 1971 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Er war vom 3. Januar 1972 bis 31. Dezember 1984 als Bauleiter Maschinentechnik, Gruppenleiter Maschinenbau und Abschnittsleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Kraftwerksanlagenbau B und vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abschnittsleiter, Abteilungsleiter, stellvertretender Hauptabteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter Anlagenbau und stellvertretender Betriebsteildirektor im VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 17. Februar 2013 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 30. Oktober 2013 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 zurück: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Der Betrieb sei kein Produktionsdurchführungsbetrieb sondern Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke und Generallieferant für Kraftwerksanlagen im Export gewesen. Seine Hauptaufgabe habe in der planmäßigen Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebnahme kompletter Kraftwerke bestanden. Für die eigentliche Bauausführung (Errichtung) sei auf die kombinatsangehörigen Zulieferbetriebe zurückgegriffen worden.
Die hiergegen am 13. Januar 2014 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 12. März 2015 abgewiesen. Der Kläger habe zu Zeiten der DDR keine Versorgungsurkunde erhalten. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestehe nicht, da am 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Der Betrieb sei kein Produktionsbetrieb gewesen, da ihm die serienmäßige Massenproduktion von Gütern nicht das Gepräge verliehen habe (Verweis auf: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2010, L 1 R 427/06).
Gegen den am 23. März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. April 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Im Kombinat seien Kernkraftwerke, Pumpspeicherwerke, Dampfturbinen, Pumpturbinen und Heizungsanlagen hergestellt worden. Der Betrieb habe bei Auflösung 40.000 Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger sei selbst Ingenieur für Anlagenbau und auf Baustellen zugegen gewesen, auf welchen die Anlagen vom Betrieb angefertigt und gebaut worden seien. Der Turbinenbau sei ein Fließhandwerk gewesen; dort seien verschiedene Pumpenaggregate hergestellt worden, und zwar nicht nur für Kraftwerke. Ferner sei der Trockenrasierer "bebo sher" produziert worden. Dafür sei der Betrieb Monopolist gewesen. Die Auslieferung der Trockenrasierer sei in der DDR und auch in westdeutsche Versandhäuser erfolgt. Möglicherweise sei der Bau von Kraftwerken keine Massenproduktion gewesen, dem könne jedoch nicht zugestimmt werden, soweit die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Herstellung, Errichtung und Inbetriebsetzung einen anderen Ablauf gehabt habe. Auch beim Bau von Kraftwerken sei eine industrielle Fertigung erforderlich gewesen. So habe der Betrieb nicht nur in der DDR Heiz- und Kraftwerksanlagen errichtet, sondern sei auch international, überwiegend im RGW-Bereich, tätig gewesen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. März 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2013 zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 3. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Betriebsunterlagen zum VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 10. Februar 2016 und 18. Februar 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 12. März 2015 abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 3. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er diesem Zusatzversorgungssystem nicht (fiktiv) zugehörig war.
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand. Insoweit schließt sich das Gericht nach Überprüfung den Ausführungen in den Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. März 2015 an und nimmt darauf zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen zunächst vollständig Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich des zuletzt maßgeblichen Arbeitsänderungsvertrages vom 9. März 1989 (Bl. 15 der Verwaltungsakte) sowie der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 25 der Verwaltungsakte), der VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau-.
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).
Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23).
Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen – entgegen der Meinung des Klägers – nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Dies zugrunde gelegt, war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau-, am 30. Juni 1990 kein Produktionsdurchführungsbetrieb, dem die massenhafte industrielle Fertigung von Erzeugnissen oder Gütern das Gepräge gab, sondern ein Betrieb, dem produktionsvorbereitende, produktionskoordinierende und übergreifende "Managementaufgaben" überantwortet waren. Der Zweck des Betriebes bestand darin, als Generauftragnehmer komplette Kraftwerksanlagen für die stromversorgende Industrie zu planen, zu projektieren, zu liefern und in Betrieb zu nehmen. Er konzipierte; produzierte hingegen nicht.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts für den VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- aus den beigezogenen Betriebsunterlagen:
Klarstellend ist dabei zunächst darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht das Kombinat (VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau B ) als solches, sondern der konkrete Kombinatsbetrieb VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- war. Dieser Betrieb war ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur Registernummer: 110-15-934 (Bl. 90-92 sowie Bl. 98-103 der Gerichtsakte) juristisch selbständig und rechtsfähig und zwar bis einschließlich 30. Juni 1990. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, welchen Kombinatsdirektiven der Betrieb unterlag. Entscheidend im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist allein das Tätigkeitsfeld des Kombinatsbetriebes VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau-. Welcher Kategorie ein Betrieb zuzuordnen ist, bestimmt sich nämlich weder nach den Eigentums- noch den Beherrschungsverhältnissen; die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Betriebes, der Arbeitgeber war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).
Der VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- wurde auf Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau B vom 31. Oktober 1984 mit Wirkung zum 1. Januar 1985 durch Ausgliederung des Werkes G Maschinenbau gegründet. Er erlangte mit Wirkung vom 1. Januar 1985 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit und war Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau B. Er existierte bis zur Umwandlung des Betriebes in verschiedene Nachfolgebetriebe nach dem 30. Juni 1990.
Nach § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des zuletzt maßgeblichen Kombinatsstatuts vom 30. November 1984 (Bl. 132-137 der Gerichtsakte) oblag dem VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- die Wahrnehmung der Generalauftragnehmerschaft für die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebsetzung kompletter Kraftwerke entsprechend den Festlegungen in der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer für die zu erbringenden Leistungen. In der Nomenklatur der General- (GAN) und Hauptauftragnehmer (HAN) - Ausgabe 1985 - waren für den VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- im Nomenklaturblatt 05/19 (Bl. 138-141 der Gerichtsakte) die zu erbringenden Leistungen in folgenden Bereichen festgelegt: - GAN für Kernkraftwerke, Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraftwerke, Industriekraftwerke, Pumpspeicher- und Laufwasserkraftwerke, Gasturbinenkraftwerke sowie Müllverbrennungsanlagen, - HAN für Stromerzeugungsanlagen mit Gasturbinenantrieb, Stromerzeugungsanlagen mit Dampfturbinenantrieb einschließlich regenerativer Speisewasservorwärmung, thermische Wasseraufbereitungsanlagen für Kraft- und Heizwerke sowie komplette Erdgasverdichterstationen für das zentrale Jugendprojekt "Erdgastrasse UdSSR" und Koordinierung und Leitung der Bau- und Ausrüstungsleistungen. Der GAN-HAN-Leistungsumfang richtete sich dabei nach der Industriezweigrichtlinie für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen von Elektroenergieerzeugungsanlagen. Der Betrieb plante und konzipierte damit die Kraftwerks- und Energieerzeugungsanlagen.
Die Produktion der für die Kraftwerksausrüstung erforderlichen Maschinen und Anlagen (Dampferzeuger, Dampfkessel, Vorwärmer, Feuerungsanlagen, Kessel, Leitungen, Rohre, Strömungsmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen, Flansche etc.) selbst erfolgte hingegen in anderen, jeweils spezialisierten, Kombinatsbetrieben. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 2 und 3 des Kombinatsstatuts vom 30. November 1984 in Verbindung mit der spezifischen Aufzählung der (weiteren) Kombinatsbetriebe im Kombinatsstatut. Diesen anderen, weiteren, ebenfalls rechtlich selbständigen Kombinatsbetrieben oblagen die Produktion von Erzeugnissen und Zuliefererzeugnissen sowie die Durchführung von Rohrleitungsmontagen und Industrieisolierungen. Dem Kombinat gehörten deshalb - die Maschinen und Anlagen herstellenden Betriebe VEB Dampferzeugerbau B , VEB Dampfkesselbau H , VEB Dampfkesselbau M , VEB Vorwärmer- und Kesselbau K , VEB Dampfkesselbau D -Ü , VEB Kesselbau N , VEB Feuerungsanlagenbau H , VEB Kesselbau H -Z , VEB Feuerungsanlagenbau E und VEB Dampfkesselbau K -M -S , - die Rohrleitungen und Industrieisolierungen herstellenden und verlegenden Betriebe VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen B , VEB Industrie-Isolierungen L , VEB Rohrleitungsbau F , VEB Rohrleitungsbau W und VEB Rohrleitungsbau A sowie - weitere Ausrüstungskomponenten fertigende Betriebe, wie der VEB Strömungsmaschinen, der VEB Wasseraufbereitungsanlagen M., der VEB Flanschwerk B und der VEB G Maschinenbau an.
Hieraus wird deutlich ersichtlich, dass innerhalb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau B ein arbeitsteiliges Vorgehen erfolgte. Die Arbeitsteilung ging dahin, dass die Herstellung der Maschinen, Anlagen, Aggregate und sonstigen zur Kraftwerksausrüstung erforderlichen Komponenten jeweils in speziellen Kombinatsbetrieben durchgeführt wurde, währenddessen der Kombinatsbetrieb VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- ausweislich des Kombinatsstatuts selbst gerade keine unmittelbaren Produktionstätigkeiten wahrnahm, sondern für die Planung, die Projektierung, die Errichtung und die Inbetriebnahme der Kraftwerke und Stromerzeugungsanlagen verantwortlich war. Der Betrieb war damit der koordinierende "Kopf" des Kombinats.
In dieses betriebliche Betätigungsfeld des VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- fügt sich ein, dass auch die Rechtsnachfolgebetriebe des Betriebes nicht mit produktionsdurchführenden Aufgaben betraut waren. Ausweislich der Umwandlungserklärungen vom 29. Juni 1990 und der sonstigen Umwandlungsunterlagen aus dem Jahr 1990 (Bl. 116-131 der Gerichtsakte) wurde der Betrieb - aus den zum Abrechnungskreis 1 betreffenden Betriebsteilen in die B -B GmbH B , - aus den zum Abrechnungskreis 2 betreffenden Betriebsteilen in die Kraftwerksanlagenbau GmbH B -P , die Energie- und Umwelttechnik GmbH und die Kraftwerks- und Anlagenbau AG B -M sowie - aus dem Betreibsteil Projektierung R in die Energie- und Umwelttechnik GmbH R umgewandelt. Die B -B GmbH B übernahm die Aufgaben der Forschung, Entwicklung, Projektierung, Konstruktion, Berechnung, Fertigung, Montage und Inbetriebnahme von Kraftwerkstechnik, wie Turbinen, Generatoren, wärmetechnische Apparate, Leittechnik, elektrische Ausrüstungen, Gasturbinen-, Kombikraft- und Dampfturbinenkraftwerke. Die Kraftwerksanlagenbau GmbH B -P übernahm die Aufgaben der Planung und des Vertriebes von Gesamtanlagen und Komponenten der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik sowie der Koordinierung von Kooperationsvorhaben der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik sowie von Anlagen der Industrie. Die Kraftwerks- und Anlagenbau AG B -M übernahm die Aufgaben der ingenieurtechnischen Beratung, Planung, Projektierung, Realisierung, insbesondere Lieferung, Errichtung/Montage, Inbetriebsetzung, Kundendienst und sonstiger Serviceleistungen für den Neubau, die Rekonstruktion, die Modernisierung und die Demontage von Kraftwerken und Kraftwerksanlagen auf nuklearer, fossiler und regenerativer Brennstoffbasis sowie von sonstigen Industrieanlagen und industriellen Teilanlagen einschließlich solcher für den Umweltschutz. Die Energie- und Umwelttechnik GmbH R übernahm die Aufgaben der Beratung, Entwicklung, Voruntersuchung, Durchführbarkeitsstudien, Vorentwurfs- und Entwurfsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Projektierung, Ausführungsplanung und Koordinierung von Gesamtanlagen, Teilanlagen und Komponenten der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik einschließlich des Vertriebs, der Inbetriebsetzung und des Kundendienstes.
Die von ihm übernommenen Aufgaben weisen den Beschäftigungsbetrieb nicht als Produktionsbetrieb der Industrie aus. In dem als Einheit zu betrachtenden Prozess der Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Herstellung und Inbetriebnahme von kompletten nutzungsfähigen Kraftwerken und Energieerzeugungsanlagen sind nur insoweit unmittelbar Sachgüter produziert worden, als die Maschinen, Anlagen und Ausrüstungskomponenten selbst hergestellt wurden. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft, ist dieser Vorgang von der Entwicklung, dem Entwurf, der Konstruktion, der Projektierung, der Abnahme, der Übergabe und der Inbetriebnahme zu unterscheiden. Auf einen möglicherweise weiten Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beschäftigungsbetrieb hat die Kraftwerks- und Energieerzeugungsanlagen nicht selbst hergestellt, sondern auf andere Betriebe als Zulieferer zurückgegriffen und neben der Konzipierung und Leitung lediglich Montagearbeiten vorgenommen. Zwar verliert ein Betrieb nicht seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb, wenn er zusätzlich zur eigentlichen Produktion noch Nebenzwecke verfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betrieb überwiegend für Nebenzwecke der Produktion wie Entwerfen, Entwickeln, Konstruieren, Projektieren, Anleiten, Koordinieren, Erproben, Übergeben und Absetzen zuständig ist. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Insoweit ist nochmals auf die Rechtsprechung des BSG zu Dienstleistungsbetrieben zu verweisen, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung und das Planen, Projektieren und Überwachens des Baus von industriellen Maschinen und Anlagen nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (so explizit für Betriebe die Tätigkeiten als Generalauftragnehmer ausführen: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Beschäftigungsbetrieb dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leistungsbeschreibung in § 37 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 [DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287]) unterschied, dass er nicht (nur) Maschinen und Anlagen entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs lag, sondern (auch) die Herstellung der Maschinen und Anlagen koordinierte und steuerte, die fertigen Maschinen und Anlagen übergab und ihre Inbetriebnahme begleitete. Der Beschäftigungsbetrieb war darauf angewiesen, sich fremder Zulieferer zu bedienen. Sinn seiner Errichtung war nicht, Fertigungskapazitäten zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistungen einzuordnen sind.
Der Beschäftigungsbetrieb hat die Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen zwar selbst konzipiert, für ihre Errichtung aber auf Zulieferbetriebe zurückgegriffen. Dies ergibt sich bereits aus den in § 30 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (nachfolgend: Investitionsverordnung) vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 287) beschriebenen Aufgaben eines Generalauftragnehmers, dessen Verantwortung neben der Forschung und Entwicklung, der Mitwirkung an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition sowie an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung einschließlich der dazu erforderlichen Projektierung, auch die Verantwortung für die Erarbeitung der Ausführungsprojekte einschließlich der Koordinierung der Ausführungsprojekte seiner Kooperationspartner umfasste. Der Generalauftragnehmer war in der Phase der Durchführung der Investition mit der Durchführung nicht selbst befasst, sondern leitete und koordinierte die Durchführung, wie sich auch aus der Überschrift des Abschnitts 4 der Investitionsverordnung ergibt. Der Betrieb griff als Generalauftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf fremde Produktionskapazitäten zurück und schaffte neue Produktionsstätten für andere Betriebe, ohne dabei selbst Teil der (Massen-)Produktion gewesen zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Auch im Übrigen lag die betriebliche Betätigung des VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- im Bereich der produktionsvorbereitenden Projektierung, so dass Hauptzweck des Betriebes nicht die Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die Errichtung von baulichen Anlagen war. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990 waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1; nachfolgend: Rahmenrichtlinie) wieder. Diese ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatesbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.
Soweit der Betrieb auch für die Errichtung, also Montage, der Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen verantwortlich war, ergibt sich hieraus weder, dass diese Teilaufgabe die Hauptaufgabe, also diejenige, die dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat, war, noch, dass der Montageprozess selbst standardisiert oder massenhaft erfolgte. Denn zum einen wird aus dem Konzept der Generalauftragnehmerschaft deutlich, dass der Montage lediglich eine dem eigentlichen Betriebszweck, nämlich der Konzipierung, dienende und damit untergeordnete Funktion zukam. Zum anderen wird aus dem Leistungsangebot, welches aus der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmerschaft des konkreten Betriebes ersichtlich ist (Kernkraftwerke, Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraftwerke, Industriekraftwerke, Pumpspeicher- und Laufwasserkraftwerke, Gasturbinenkraftwerke, Müllverbrennungsanlagen, Stromerzeugungsanlagen mit Gasturbinenantrieb, Stromerzeugungsanlagen mit Dampfturbinenantrieb einschließlich regenerativer Speisewasservorwärmung, thermische Wasseraufbereitungsanlagen für Kraft- und Heizwerke, komplette Erdgasverdichterstationen), deutlich, dass die konkreten Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen vielfältig und breitgefächert waren und an einer Vielzahl von verschiedenen und jeweils individuellen Orten errichtet wurden, sodass die, durch die vom Betrieb erbrachten Leistungen, entstandenen "Produkte" nicht standardisiert waren, sondern individuellen Kundenwünschen entsprachen sowie den spezifischen Vorortgegebenheiten angepasst wurden. Deshalb können die Montagearbeiten auch insgesamt nicht als Massenproduktion oder industrielle Produktionsdurchführung erachtet werden. Nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Wegen der Erstellung komplexer Anlagen gemäß den Kundenwünschen bzw. den örtlichen Gegebenheiten handelte es sich nicht um einen mehr oder weniger schematisch anfallenden Zusammenbau von Bauteilen. Der Bau eines Kraftwerkes dauert regelmäßig mehrere Jahre; hinzu kommt ein mehrjähriger Planungsvorlauf. So begann zum Beispiel der Bau des Kernkraftwerkes S im Dezember 1982 und erst Ende 1991 sollte der Block 1 ans Netz gehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2010 - L 1 R 427/06 - JURIS-Dokument, RdNr. 39). Hinzu kommt, dass die Kraftwerke nicht nur höchst unterschiedlich sind, sondern auch nach den Vorstellungen der Auftraggeber zur Art (z.B. Gas-, Wasser- oder Atomkraftwerk) und zur Größe bzw. Leistungsstärke sowie abhängig von den jeweiligen Standortbedingungen konzipiert wurden. Eine einseitig und abschließend allein vom VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- vorgegebene Produktpalette, lässt sich weder den Angaben des Klägers noch den Betriebsunterlagen entnehmen, weil die Montage an jeweils unterschiedlichen Orten erfolgte, so dass ein schematischer, nach einem im Vorhinein festgelegten Plan standardisierter Zusammenbau (vgl. zu diesem Erfordernis explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) nicht festgestellt werden kann. Wegen dieses so zu verstehenden versorgungsrechtlich allein relevanten Begriffs der Montage im Sinne von unmittelbarer, serieller, industrieller und massenhafter Produktionsdurchführung, die standardisiert, "zum Beispiel in Fertigungsstraßen" (vgl. auch dazu explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) durchgeführt wird und weder individuellen Kundenwünschen, noch zusätzlich mitverbauten Elementen, Teilen und zusätzlichen Anlagen zugänglich ist, genügt auch der Hinweis darauf nicht, dass es sich nach Nr. 1 Ziffer 11 der "Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens", die mit der "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975 Nr. 1, S. 1) für den Fünfjahresplanzeitraum 1976 bis 1980 für verbindlich erklärt wurde (vgl. § 1 der vorbenannten Anordnung) bei der Montage im DDR-Sprachgebrauch um einen Teil des produktionsdurchführenden Bereichs handelte. Dieser Hinweis vermag keinen Anhalt dafür zu geben, dass es sich "bei Montageprozessen um Produktionsvorgänge im Sinne der 2. DB" gehandelt hat.
Soweit der Kläger schließlich ausführte, der Betrieb habe als Monopolist den Trockenrasierer "bebo sher" produziert und sowohl im Inland als auch im westdeutschen Ausland verkauft, folgt hieraus keine andere Bewertung. Insoweit hat es sich zwar um eine massenhafte Produktion von Konsumgütern gehandelt. Diese Konsumgüterproduktion, die im Übrigen jedem Betrieb im Planwirtschaftskonzept der DDR für ein bestimmtes Konsumgut übertragen war, war aber nicht die Hauptaufgabe des Betriebes, wie sich eindeutig aus den Betriebsunterlagen ergibt.
Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", rv [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", rv 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen konzipierende Betriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 3. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem am 1949 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Apparate- und Anlagenbau an der Technischen Hochschule "Otto von G " M in der Zeit von September 1967 bis Dezember 1971, mit Urkunde vom 21. Dezember 1971 der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Er war vom 3. Januar 1972 bis 31. Dezember 1984 als Bauleiter Maschinentechnik, Gruppenleiter Maschinenbau und Abschnittsleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Kraftwerksanlagenbau B und vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abschnittsleiter, Abteilungsleiter, stellvertretender Hauptabteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter Anlagenbau und stellvertretender Betriebsteildirektor im VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 17. Februar 2013 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 30. Oktober 2013 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 zurück: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Der Betrieb sei kein Produktionsdurchführungsbetrieb sondern Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke und Generallieferant für Kraftwerksanlagen im Export gewesen. Seine Hauptaufgabe habe in der planmäßigen Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebnahme kompletter Kraftwerke bestanden. Für die eigentliche Bauausführung (Errichtung) sei auf die kombinatsangehörigen Zulieferbetriebe zurückgegriffen worden.
Die hiergegen am 13. Januar 2014 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 12. März 2015 abgewiesen. Der Kläger habe zu Zeiten der DDR keine Versorgungsurkunde erhalten. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestehe nicht, da am 30. Juni 1990 die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Der Betrieb sei kein Produktionsbetrieb gewesen, da ihm die serienmäßige Massenproduktion von Gütern nicht das Gepräge verliehen habe (Verweis auf: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2010, L 1 R 427/06).
Gegen den am 23. März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. April 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Im Kombinat seien Kernkraftwerke, Pumpspeicherwerke, Dampfturbinen, Pumpturbinen und Heizungsanlagen hergestellt worden. Der Betrieb habe bei Auflösung 40.000 Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger sei selbst Ingenieur für Anlagenbau und auf Baustellen zugegen gewesen, auf welchen die Anlagen vom Betrieb angefertigt und gebaut worden seien. Der Turbinenbau sei ein Fließhandwerk gewesen; dort seien verschiedene Pumpenaggregate hergestellt worden, und zwar nicht nur für Kraftwerke. Ferner sei der Trockenrasierer "bebo sher" produziert worden. Dafür sei der Betrieb Monopolist gewesen. Die Auslieferung der Trockenrasierer sei in der DDR und auch in westdeutsche Versandhäuser erfolgt. Möglicherweise sei der Bau von Kraftwerken keine Massenproduktion gewesen, dem könne jedoch nicht zugestimmt werden, soweit die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Herstellung, Errichtung und Inbetriebsetzung einen anderen Ablauf gehabt habe. Auch beim Bau von Kraftwerken sei eine industrielle Fertigung erforderlich gewesen. So habe der Betrieb nicht nur in der DDR Heiz- und Kraftwerksanlagen errichtet, sondern sei auch international, überwiegend im RGW-Bereich, tätig gewesen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. März 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2013 zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 3. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat Betriebsunterlagen zum VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 10. Februar 2016 und 18. Februar 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 12. März 2015 abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 3. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er diesem Zusatzversorgungssystem nicht (fiktiv) zugehörig war.
Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand. Insoweit schließt sich das Gericht nach Überprüfung den Ausführungen in den Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. März 2015 an und nimmt darauf zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen zunächst vollständig Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 3. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990) und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – war, ausweislich des zuletzt maßgeblichen Arbeitsänderungsvertrages vom 9. März 1989 (Bl. 15 der Verwaltungsakte) sowie der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 25 der Verwaltungsakte), der VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau-.
1. Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).
Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23).
Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen – entgegen der Meinung des Klägers – nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).
Dies zugrunde gelegt, war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau-, am 30. Juni 1990 kein Produktionsdurchführungsbetrieb, dem die massenhafte industrielle Fertigung von Erzeugnissen oder Gütern das Gepräge gab, sondern ein Betrieb, dem produktionsvorbereitende, produktionskoordinierende und übergreifende "Managementaufgaben" überantwortet waren. Der Zweck des Betriebes bestand darin, als Generauftragnehmer komplette Kraftwerksanlagen für die stromversorgende Industrie zu planen, zu projektieren, zu liefern und in Betrieb zu nehmen. Er konzipierte; produzierte hingegen nicht.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts für den VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- aus den beigezogenen Betriebsunterlagen:
Klarstellend ist dabei zunächst darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht das Kombinat (VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau B ) als solches, sondern der konkrete Kombinatsbetrieb VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- war. Dieser Betrieb war ausweislich des vorliegenden Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur Registernummer: 110-15-934 (Bl. 90-92 sowie Bl. 98-103 der Gerichtsakte) juristisch selbständig und rechtsfähig und zwar bis einschließlich 30. Juni 1990. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, welchen Kombinatsdirektiven der Betrieb unterlag. Entscheidend im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist allein das Tätigkeitsfeld des Kombinatsbetriebes VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau-. Welcher Kategorie ein Betrieb zuzuordnen ist, bestimmt sich nämlich weder nach den Eigentums- noch den Beherrschungsverhältnissen; die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Betriebes, der Arbeitgeber war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).
Der VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- wurde auf Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau B vom 31. Oktober 1984 mit Wirkung zum 1. Januar 1985 durch Ausgliederung des Werkes G Maschinenbau gegründet. Er erlangte mit Wirkung vom 1. Januar 1985 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit und war Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau B. Er existierte bis zur Umwandlung des Betriebes in verschiedene Nachfolgebetriebe nach dem 30. Juni 1990.
Nach § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des zuletzt maßgeblichen Kombinatsstatuts vom 30. November 1984 (Bl. 132-137 der Gerichtsakte) oblag dem VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- die Wahrnehmung der Generalauftragnehmerschaft für die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebsetzung kompletter Kraftwerke entsprechend den Festlegungen in der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer für die zu erbringenden Leistungen. In der Nomenklatur der General- (GAN) und Hauptauftragnehmer (HAN) - Ausgabe 1985 - waren für den VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- im Nomenklaturblatt 05/19 (Bl. 138-141 der Gerichtsakte) die zu erbringenden Leistungen in folgenden Bereichen festgelegt: - GAN für Kernkraftwerke, Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraftwerke, Industriekraftwerke, Pumpspeicher- und Laufwasserkraftwerke, Gasturbinenkraftwerke sowie Müllverbrennungsanlagen, - HAN für Stromerzeugungsanlagen mit Gasturbinenantrieb, Stromerzeugungsanlagen mit Dampfturbinenantrieb einschließlich regenerativer Speisewasservorwärmung, thermische Wasseraufbereitungsanlagen für Kraft- und Heizwerke sowie komplette Erdgasverdichterstationen für das zentrale Jugendprojekt "Erdgastrasse UdSSR" und Koordinierung und Leitung der Bau- und Ausrüstungsleistungen. Der GAN-HAN-Leistungsumfang richtete sich dabei nach der Industriezweigrichtlinie für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen von Elektroenergieerzeugungsanlagen. Der Betrieb plante und konzipierte damit die Kraftwerks- und Energieerzeugungsanlagen.
Die Produktion der für die Kraftwerksausrüstung erforderlichen Maschinen und Anlagen (Dampferzeuger, Dampfkessel, Vorwärmer, Feuerungsanlagen, Kessel, Leitungen, Rohre, Strömungsmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen, Flansche etc.) selbst erfolgte hingegen in anderen, jeweils spezialisierten, Kombinatsbetrieben. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 2 und 3 des Kombinatsstatuts vom 30. November 1984 in Verbindung mit der spezifischen Aufzählung der (weiteren) Kombinatsbetriebe im Kombinatsstatut. Diesen anderen, weiteren, ebenfalls rechtlich selbständigen Kombinatsbetrieben oblagen die Produktion von Erzeugnissen und Zuliefererzeugnissen sowie die Durchführung von Rohrleitungsmontagen und Industrieisolierungen. Dem Kombinat gehörten deshalb - die Maschinen und Anlagen herstellenden Betriebe VEB Dampferzeugerbau B , VEB Dampfkesselbau H , VEB Dampfkesselbau M , VEB Vorwärmer- und Kesselbau K , VEB Dampfkesselbau D -Ü , VEB Kesselbau N , VEB Feuerungsanlagenbau H , VEB Kesselbau H -Z , VEB Feuerungsanlagenbau E und VEB Dampfkesselbau K -M -S , - die Rohrleitungen und Industrieisolierungen herstellenden und verlegenden Betriebe VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen B , VEB Industrie-Isolierungen L , VEB Rohrleitungsbau F , VEB Rohrleitungsbau W und VEB Rohrleitungsbau A sowie - weitere Ausrüstungskomponenten fertigende Betriebe, wie der VEB Strömungsmaschinen, der VEB Wasseraufbereitungsanlagen M., der VEB Flanschwerk B und der VEB G Maschinenbau an.
Hieraus wird deutlich ersichtlich, dass innerhalb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau B ein arbeitsteiliges Vorgehen erfolgte. Die Arbeitsteilung ging dahin, dass die Herstellung der Maschinen, Anlagen, Aggregate und sonstigen zur Kraftwerksausrüstung erforderlichen Komponenten jeweils in speziellen Kombinatsbetrieben durchgeführt wurde, währenddessen der Kombinatsbetrieb VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- ausweislich des Kombinatsstatuts selbst gerade keine unmittelbaren Produktionstätigkeiten wahrnahm, sondern für die Planung, die Projektierung, die Errichtung und die Inbetriebnahme der Kraftwerke und Stromerzeugungsanlagen verantwortlich war. Der Betrieb war damit der koordinierende "Kopf" des Kombinats.
In dieses betriebliche Betätigungsfeld des VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- fügt sich ein, dass auch die Rechtsnachfolgebetriebe des Betriebes nicht mit produktionsdurchführenden Aufgaben betraut waren. Ausweislich der Umwandlungserklärungen vom 29. Juni 1990 und der sonstigen Umwandlungsunterlagen aus dem Jahr 1990 (Bl. 116-131 der Gerichtsakte) wurde der Betrieb - aus den zum Abrechnungskreis 1 betreffenden Betriebsteilen in die B -B GmbH B , - aus den zum Abrechnungskreis 2 betreffenden Betriebsteilen in die Kraftwerksanlagenbau GmbH B -P , die Energie- und Umwelttechnik GmbH und die Kraftwerks- und Anlagenbau AG B -M sowie - aus dem Betreibsteil Projektierung R in die Energie- und Umwelttechnik GmbH R umgewandelt. Die B -B GmbH B übernahm die Aufgaben der Forschung, Entwicklung, Projektierung, Konstruktion, Berechnung, Fertigung, Montage und Inbetriebnahme von Kraftwerkstechnik, wie Turbinen, Generatoren, wärmetechnische Apparate, Leittechnik, elektrische Ausrüstungen, Gasturbinen-, Kombikraft- und Dampfturbinenkraftwerke. Die Kraftwerksanlagenbau GmbH B -P übernahm die Aufgaben der Planung und des Vertriebes von Gesamtanlagen und Komponenten der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik sowie der Koordinierung von Kooperationsvorhaben der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik sowie von Anlagen der Industrie. Die Kraftwerks- und Anlagenbau AG B -M übernahm die Aufgaben der ingenieurtechnischen Beratung, Planung, Projektierung, Realisierung, insbesondere Lieferung, Errichtung/Montage, Inbetriebsetzung, Kundendienst und sonstiger Serviceleistungen für den Neubau, die Rekonstruktion, die Modernisierung und die Demontage von Kraftwerken und Kraftwerksanlagen auf nuklearer, fossiler und regenerativer Brennstoffbasis sowie von sonstigen Industrieanlagen und industriellen Teilanlagen einschließlich solcher für den Umweltschutz. Die Energie- und Umwelttechnik GmbH R übernahm die Aufgaben der Beratung, Entwicklung, Voruntersuchung, Durchführbarkeitsstudien, Vorentwurfs- und Entwurfsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Projektierung, Ausführungsplanung und Koordinierung von Gesamtanlagen, Teilanlagen und Komponenten der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik einschließlich des Vertriebs, der Inbetriebsetzung und des Kundendienstes.
Die von ihm übernommenen Aufgaben weisen den Beschäftigungsbetrieb nicht als Produktionsbetrieb der Industrie aus. In dem als Einheit zu betrachtenden Prozess der Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Herstellung und Inbetriebnahme von kompletten nutzungsfähigen Kraftwerken und Energieerzeugungsanlagen sind nur insoweit unmittelbar Sachgüter produziert worden, als die Maschinen, Anlagen und Ausrüstungskomponenten selbst hergestellt wurden. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft, ist dieser Vorgang von der Entwicklung, dem Entwurf, der Konstruktion, der Projektierung, der Abnahme, der Übergabe und der Inbetriebnahme zu unterscheiden. Auf einen möglicherweise weiten Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beschäftigungsbetrieb hat die Kraftwerks- und Energieerzeugungsanlagen nicht selbst hergestellt, sondern auf andere Betriebe als Zulieferer zurückgegriffen und neben der Konzipierung und Leitung lediglich Montagearbeiten vorgenommen. Zwar verliert ein Betrieb nicht seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb, wenn er zusätzlich zur eigentlichen Produktion noch Nebenzwecke verfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betrieb überwiegend für Nebenzwecke der Produktion wie Entwerfen, Entwickeln, Konstruieren, Projektieren, Anleiten, Koordinieren, Erproben, Übergeben und Absetzen zuständig ist. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Insoweit ist nochmals auf die Rechtsprechung des BSG zu Dienstleistungsbetrieben zu verweisen, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung und das Planen, Projektieren und Überwachens des Baus von industriellen Maschinen und Anlagen nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (so explizit für Betriebe die Tätigkeiten als Generalauftragnehmer ausführen: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Beschäftigungsbetrieb dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leistungsbeschreibung in § 37 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 [DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287]) unterschied, dass er nicht (nur) Maschinen und Anlagen entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs lag, sondern (auch) die Herstellung der Maschinen und Anlagen koordinierte und steuerte, die fertigen Maschinen und Anlagen übergab und ihre Inbetriebnahme begleitete. Der Beschäftigungsbetrieb war darauf angewiesen, sich fremder Zulieferer zu bedienen. Sinn seiner Errichtung war nicht, Fertigungskapazitäten zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistungen einzuordnen sind.
Der Beschäftigungsbetrieb hat die Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen zwar selbst konzipiert, für ihre Errichtung aber auf Zulieferbetriebe zurückgegriffen. Dies ergibt sich bereits aus den in § 30 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (nachfolgend: Investitionsverordnung) vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 287) beschriebenen Aufgaben eines Generalauftragnehmers, dessen Verantwortung neben der Forschung und Entwicklung, der Mitwirkung an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition sowie an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung einschließlich der dazu erforderlichen Projektierung, auch die Verantwortung für die Erarbeitung der Ausführungsprojekte einschließlich der Koordinierung der Ausführungsprojekte seiner Kooperationspartner umfasste. Der Generalauftragnehmer war in der Phase der Durchführung der Investition mit der Durchführung nicht selbst befasst, sondern leitete und koordinierte die Durchführung, wie sich auch aus der Überschrift des Abschnitts 4 der Investitionsverordnung ergibt. Der Betrieb griff als Generalauftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf fremde Produktionskapazitäten zurück und schaffte neue Produktionsstätten für andere Betriebe, ohne dabei selbst Teil der (Massen-)Produktion gewesen zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Auch im Übrigen lag die betriebliche Betätigung des VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- im Bereich der produktionsvorbereitenden Projektierung, so dass Hauptzweck des Betriebes nicht die Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die Errichtung von baulichen Anlagen war. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990 waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1; nachfolgend: Rahmenrichtlinie) wieder. Diese ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatesbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.
Soweit der Betrieb auch für die Errichtung, also Montage, der Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen verantwortlich war, ergibt sich hieraus weder, dass diese Teilaufgabe die Hauptaufgabe, also diejenige, die dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat, war, noch, dass der Montageprozess selbst standardisiert oder massenhaft erfolgte. Denn zum einen wird aus dem Konzept der Generalauftragnehmerschaft deutlich, dass der Montage lediglich eine dem eigentlichen Betriebszweck, nämlich der Konzipierung, dienende und damit untergeordnete Funktion zukam. Zum anderen wird aus dem Leistungsangebot, welches aus der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmerschaft des konkreten Betriebes ersichtlich ist (Kernkraftwerke, Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraftwerke, Industriekraftwerke, Pumpspeicher- und Laufwasserkraftwerke, Gasturbinenkraftwerke, Müllverbrennungsanlagen, Stromerzeugungsanlagen mit Gasturbinenantrieb, Stromerzeugungsanlagen mit Dampfturbinenantrieb einschließlich regenerativer Speisewasservorwärmung, thermische Wasseraufbereitungsanlagen für Kraft- und Heizwerke, komplette Erdgasverdichterstationen), deutlich, dass die konkreten Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen vielfältig und breitgefächert waren und an einer Vielzahl von verschiedenen und jeweils individuellen Orten errichtet wurden, sodass die, durch die vom Betrieb erbrachten Leistungen, entstandenen "Produkte" nicht standardisiert waren, sondern individuellen Kundenwünschen entsprachen sowie den spezifischen Vorortgegebenheiten angepasst wurden. Deshalb können die Montagearbeiten auch insgesamt nicht als Massenproduktion oder industrielle Produktionsdurchführung erachtet werden. Nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen entsprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter anderem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 31; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).
Wegen der Erstellung komplexer Anlagen gemäß den Kundenwünschen bzw. den örtlichen Gegebenheiten handelte es sich nicht um einen mehr oder weniger schematisch anfallenden Zusammenbau von Bauteilen. Der Bau eines Kraftwerkes dauert regelmäßig mehrere Jahre; hinzu kommt ein mehrjähriger Planungsvorlauf. So begann zum Beispiel der Bau des Kernkraftwerkes S im Dezember 1982 und erst Ende 1991 sollte der Block 1 ans Netz gehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2010 - L 1 R 427/06 - JURIS-Dokument, RdNr. 39). Hinzu kommt, dass die Kraftwerke nicht nur höchst unterschiedlich sind, sondern auch nach den Vorstellungen der Auftraggeber zur Art (z.B. Gas-, Wasser- oder Atomkraftwerk) und zur Größe bzw. Leistungsstärke sowie abhängig von den jeweiligen Standortbedingungen konzipiert wurden. Eine einseitig und abschließend allein vom VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- vorgegebene Produktpalette, lässt sich weder den Angaben des Klägers noch den Betriebsunterlagen entnehmen, weil die Montage an jeweils unterschiedlichen Orten erfolgte, so dass ein schematischer, nach einem im Vorhinein festgelegten Plan standardisierter Zusammenbau (vgl. zu diesem Erfordernis explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) nicht festgestellt werden kann. Wegen dieses so zu verstehenden versorgungsrechtlich allein relevanten Begriffs der Montage im Sinne von unmittelbarer, serieller, industrieller und massenhafter Produktionsdurchführung, die standardisiert, "zum Beispiel in Fertigungsstraßen" (vgl. auch dazu explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, Rdnr. 26) durchgeführt wird und weder individuellen Kundenwünschen, noch zusätzlich mitverbauten Elementen, Teilen und zusätzlichen Anlagen zugänglich ist, genügt auch der Hinweis darauf nicht, dass es sich nach Nr. 1 Ziffer 11 der "Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens", die mit der "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. I 1975 Nr. 1, S. 1) für den Fünfjahresplanzeitraum 1976 bis 1980 für verbindlich erklärt wurde (vgl. § 1 der vorbenannten Anordnung) bei der Montage im DDR-Sprachgebrauch um einen Teil des produktionsdurchführenden Bereichs handelte. Dieser Hinweis vermag keinen Anhalt dafür zu geben, dass es sich "bei Montageprozessen um Produktionsvorgänge im Sinne der 2. DB" gehandelt hat.
Soweit der Kläger schließlich ausführte, der Betrieb habe als Monopolist den Trockenrasierer "bebo sher" produziert und sowohl im Inland als auch im westdeutschen Ausland verkauft, folgt hieraus keine andere Bewertung. Insoweit hat es sich zwar um eine massenhafte Produktion von Konsumgütern gehandelt. Diese Konsumgüterproduktion, die im Übrigen jedem Betrieb im Planwirtschaftskonzept der DDR für ein bestimmtes Konsumgut übertragen war, war aber nicht die Hauptaufgabe des Betriebes, wie sich eindeutig aus den Betriebsunterlagen ergibt.
Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", rv [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", rv 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB B -B -Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau- kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen konzipierende Betriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
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