Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KO 1296/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Entschädigungeines vom Gericht als sachverständiger Zeuge herangezogenen Arztes richtet sich allein nach den Nrn. 200 bis 203 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG. Eine Vergütung nach dem Umfang des erbrachten Zeitaufwands steht dem gegenüber nicht zu.
Mit dem Honorar nach den Nrn. 200 bis 203 der an l. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind auch die mit diesen Leistungen verbundenen Schreibaufwendungen des sachverständigen Zeugen abgegolten.
Das Verbot der reformatio in peius findet in Verfahren der erstmaligen richterlichen Festsetzung der Entschädigung eines sachverständigen Zeugen oder eines Sachverständigen keine Anwendung.
Mit dem Honorar nach den Nrn. 200 bis 203 der an l. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind auch die mit diesen Leistungen verbundenen Schreibaufwendungen des sachverständigen Zeugen abgegolten.
Das Verbot der reformatio in peius findet in Verfahren der erstmaligen richterlichen Festsetzung der Entschädigung eines sachverständigen Zeugen oder eines Sachverständigen keine Anwendung.
Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01. März 2016 im Verfahren S x SB xxxx/15 wird auf 120,15 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren S x SB xxxx/15 streiten die dortigen Beteiligten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Mit Schreiben vom 15.02.2016 forderte der Kammervorsitzende von der Antragstellerin eine Aussage als sachverständige Zeugin an zu insgesamt sechs Beweisfragen zum Zeitraum und der Dauer der ärztlichen Behandlung seit dem 01.11.2009, der dabei erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen, zum Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsstörungen, zur Frage, welche dieser Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend und gegebenenfalls welche ergänzenden Untersuchungen oder stationären Behandlungen des Klägers erfolgt seien. Außerdem sollte sich die Antragstellerin zu zwei der Anfrage beigefügten versorgungsärztlichen Stellungnahmen in Bezug auf die Höhe des GdB äußern.
Ihre schriftliche Auskunft hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.03.2016 auf insgesamt dreieinhalb Textseiten erteilt und ihrer Auskunft insgesamt 167 Kopien (2 Mehrfertigungen der schriftlichen Auskunft sowie 159 Blatt Arztunterlagen) beigefügt. Hierfür hat sie eine Entschädigung von insgesamt 156,00 EUR geltend gemacht und dabei einen Zeitaufwand von 2,0 Stunden zu je 75,00 EUR und 6,00 EUR Schreibgebühren angesetzt. Die Kostenbeamtin hat eine Entschädigung von 120,30 EUR gewährt unter Berücksichtigung eines Honorars von 75,00 EUR für eine außergewöhnlich umfangreiche schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin mit gutachtlicher Äußerung, einer Entschädigung für 168 Kopien, davon 50 Kopien zu je 0,50 EUR und 118 Kopien zu je 0,15 EUR, das sind insgesamt 42,70 EUR, und von 2,60 EUR Portoaufwendungen (Schreiben vom 10.03.2016).
Deswegen hat die Antragstellerin am 18.04.2016 Antrag auf richterliche Festsetzung ihrer Entschädigung gestellt. Hierzu hat sie vorgetragen, die vom Gericht erwünschte Auskunft als sachverständige Zeugin entspreche einer gutachterlichen Leistung. Der Umfang und der Schweregrad der erwünschten Auskunft lasse sich durch einen Befundbericht im Sinne der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht abdecken. Für Aktenstudium, Abfassung ihres "Gutachtens", Diktat, Durchsicht und Korrektur habe sie insgesamt 120 Minuten aufgewendet. Außerdem stehe ihr eine Entschädigung für Schreibgebühren (6.623 Zeichen) zu.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 20.04.2016) und sie dem erkennenden Gericht zu Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Der nicht fristgebundene Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG statthaft und zulässig. Er führt indes zu keiner höheren Entschädigung als 120,15 EUR.
1. Das JVEG regelt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 u.a. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritte, die von den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG genannten Stellen herangezogen werden. Nach S. 2 dieser Bestimmung wird eine Vergütung oder Entschädigung nur nach diesem Gesetz gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 1 JVEG erhält ein Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge, der Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, sein Honorar oder seine Entschädigung nach dieser Anlage. Nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erhält der sachverständige Zeuge für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung, wenn die Leistung außergewöhnlich umfangreich ist, ein Honorar von bis zu 75,00 EUR. Außerdem hat ein sachverständiger Zeuge Anspruch auf Ersatz für das Anfertigen von Ablichtungen in Höhe von 0,50 EUR für jede der ersten 50 Seiten und von 0,15 EUR für jede weitere Seite (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG) und für Portoauslagen (§ 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG). Diese Entschädigung gilt auch bei der schriftlichen Beantwortung von Beweisfragen (§ 19 Abs. 1 S. 2 JVEG).
2. Ausgehend hiervon ist die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01.03.2016 im Verfahren S x SB xxxx/15 auf 120,15 EUR festzusetzen.
a) Vorliegend hatte der Vorsitzende der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe mit Schreiben vom 15.02.2016 von der Antragstellerin eine Auskunft als sachverständige Zeugin angefordert. Hierauf hatte er die Antragstellerin in Absatz 1 des genannten Schreibens ausdrücklich hingewiesen, wobei die Wörter "schriftliche Vernehmung als sachverständige/r Zeuge/in" durch Unterstreichung textlich noch hervorgehoben waren. Die hierzu an die Antragstellerin gestellten Beweisfragen erforderten auch die Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme u.a. zum Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsstörungen sowie zu der Einschätzung des GdB und einer Äußerung zu zwei der Anfrage beigefügten versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Diese Beweisfragen hat die Antragstellerin auf insgesamt dreieinhalb Textseiten beantwortet. Auch wenn allein damit nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine außergewöhnlich umfangreiche, d.h. in Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachtlichen Stellungnahme üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinausgehende, Leistung noch nicht vorliegt (vgl. Beschluss vom 30.09.2014 - S 1 SF 3240/14 E - (nicht veröffentlicht); das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.09.2006 - L 12 R 3579/06 KO-A) und das Bay. LSG (Beschluss vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 -) erachten eine solche Leistung erst dann als erbracht an, wenn der Befundbericht wenigstens 5 bzw. 6 Seiten erreicht), steht der Klägerin gleichwohl gemäß Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG eine Entschädigung von 75,00 EUR zu. Denn zu berücksichtigen ist vorliegend auch der erforderliche Zeitaufwand, den die Antragstellerin, eine Klinikärztin, die den Kläger des Hauptsacheverfahrens selbst nicht behandelt hat, für die Zusammenstellung der berichtenswerten Befunde und die Auswertung dieser Arztunterlagen aufwenden musste. Bei der Entschädigung von 75,00 EUR für ihre Leistung handelt es sich um den nach dem Gesetz maximal möglichen Entschädigungsbetrag. Soweit die Antragstellerin abweichend hiervon eine Entschädigung nach ihrem tatsächlichen Zeitaufwand und unter Berücksichtigung eines Entschädigungssatzes nach der Honorargruppe M 2 begehrt, übersieht sie, dass sie vorliegend (nur) als sachverständige Zeugin vom Gericht herangezogen worden ist und nicht als Sachverständige. Deshalb steht ihr eine Entschädigung allein nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG und nicht nach dem von ihr erbrachten Zeitaufwand zu (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG).
Mit dem Honorar nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind auch die mit dieser Leistung verbundenen Schreibaufwendungen abgegolten (vgl. BSG SozR 1925 § 8 Nr. 1 und BSG SozR 3-1925 § 5 Nr. 1 sowie Bay. LSG vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 -, ferner Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 -).
b) Weiter hat die Antragstellerin Ersatz auf Entschädigung für das Anfertigen von insgesamt 167 Fotokopien, davon 50 Fotokopien zu je 0,50 EUR, das sind 25,00 EUR, und weiteren 117 Kopien zu je 0,15 EUR, das sind 17,55 EUR, insgesamt mithin in Höhe von 42,55 EUR, außerdem für Portoauslagen in Höhe von 2,60 EUR.
Damit ergibt sich insgesamt eine Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01.03.2016 im Verfahren S x SB xxxx/15 in Höhe von 120,15 EUR.
Nachdem die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 4 JVEG, Rn. 10), gilt das Verschlechterungsverbot (sogenannte reformatio in peius) bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1072/14 -; Thüringisches LSG vom 13.08.2013 - L 6 SF 266/13 E - und Bayerisches LSG vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 - und vom 01.03.2016 - L 15 RF 28/15 -; ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rnrn. 3 und 12 sowie Hartmann, a.a.O.). Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann deshalb auch niedriger anfallen, als sie zuvor von der Kostenbeamtin festgesetzt worden ist. Mit Blick auf die Höhe der bereits angewiesenen Überzahlung von 0,15 EUR wird von deren Rückforderung abgesehen.
Die Entscheidung zu den Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren S x SB xxxx/15 streiten die dortigen Beteiligten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Mit Schreiben vom 15.02.2016 forderte der Kammervorsitzende von der Antragstellerin eine Aussage als sachverständige Zeugin an zu insgesamt sechs Beweisfragen zum Zeitraum und der Dauer der ärztlichen Behandlung seit dem 01.11.2009, der dabei erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen, zum Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsstörungen, zur Frage, welche dieser Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend und gegebenenfalls welche ergänzenden Untersuchungen oder stationären Behandlungen des Klägers erfolgt seien. Außerdem sollte sich die Antragstellerin zu zwei der Anfrage beigefügten versorgungsärztlichen Stellungnahmen in Bezug auf die Höhe des GdB äußern.
Ihre schriftliche Auskunft hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.03.2016 auf insgesamt dreieinhalb Textseiten erteilt und ihrer Auskunft insgesamt 167 Kopien (2 Mehrfertigungen der schriftlichen Auskunft sowie 159 Blatt Arztunterlagen) beigefügt. Hierfür hat sie eine Entschädigung von insgesamt 156,00 EUR geltend gemacht und dabei einen Zeitaufwand von 2,0 Stunden zu je 75,00 EUR und 6,00 EUR Schreibgebühren angesetzt. Die Kostenbeamtin hat eine Entschädigung von 120,30 EUR gewährt unter Berücksichtigung eines Honorars von 75,00 EUR für eine außergewöhnlich umfangreiche schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin mit gutachtlicher Äußerung, einer Entschädigung für 168 Kopien, davon 50 Kopien zu je 0,50 EUR und 118 Kopien zu je 0,15 EUR, das sind insgesamt 42,70 EUR, und von 2,60 EUR Portoaufwendungen (Schreiben vom 10.03.2016).
Deswegen hat die Antragstellerin am 18.04.2016 Antrag auf richterliche Festsetzung ihrer Entschädigung gestellt. Hierzu hat sie vorgetragen, die vom Gericht erwünschte Auskunft als sachverständige Zeugin entspreche einer gutachterlichen Leistung. Der Umfang und der Schweregrad der erwünschten Auskunft lasse sich durch einen Befundbericht im Sinne der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht abdecken. Für Aktenstudium, Abfassung ihres "Gutachtens", Diktat, Durchsicht und Korrektur habe sie insgesamt 120 Minuten aufgewendet. Außerdem stehe ihr eine Entschädigung für Schreibgebühren (6.623 Zeichen) zu.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 20.04.2016) und sie dem erkennenden Gericht zu Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Der nicht fristgebundene Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG statthaft und zulässig. Er führt indes zu keiner höheren Entschädigung als 120,15 EUR.
1. Das JVEG regelt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 u.a. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritte, die von den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG genannten Stellen herangezogen werden. Nach S. 2 dieser Bestimmung wird eine Vergütung oder Entschädigung nur nach diesem Gesetz gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 1 JVEG erhält ein Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge, der Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, sein Honorar oder seine Entschädigung nach dieser Anlage. Nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erhält der sachverständige Zeuge für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung, wenn die Leistung außergewöhnlich umfangreich ist, ein Honorar von bis zu 75,00 EUR. Außerdem hat ein sachverständiger Zeuge Anspruch auf Ersatz für das Anfertigen von Ablichtungen in Höhe von 0,50 EUR für jede der ersten 50 Seiten und von 0,15 EUR für jede weitere Seite (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG) und für Portoauslagen (§ 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG). Diese Entschädigung gilt auch bei der schriftlichen Beantwortung von Beweisfragen (§ 19 Abs. 1 S. 2 JVEG).
2. Ausgehend hiervon ist die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01.03.2016 im Verfahren S x SB xxxx/15 auf 120,15 EUR festzusetzen.
a) Vorliegend hatte der Vorsitzende der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe mit Schreiben vom 15.02.2016 von der Antragstellerin eine Auskunft als sachverständige Zeugin angefordert. Hierauf hatte er die Antragstellerin in Absatz 1 des genannten Schreibens ausdrücklich hingewiesen, wobei die Wörter "schriftliche Vernehmung als sachverständige/r Zeuge/in" durch Unterstreichung textlich noch hervorgehoben waren. Die hierzu an die Antragstellerin gestellten Beweisfragen erforderten auch die Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme u.a. zum Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsstörungen sowie zu der Einschätzung des GdB und einer Äußerung zu zwei der Anfrage beigefügten versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Diese Beweisfragen hat die Antragstellerin auf insgesamt dreieinhalb Textseiten beantwortet. Auch wenn allein damit nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine außergewöhnlich umfangreiche, d.h. in Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachtlichen Stellungnahme üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinausgehende, Leistung noch nicht vorliegt (vgl. Beschluss vom 30.09.2014 - S 1 SF 3240/14 E - (nicht veröffentlicht); das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.09.2006 - L 12 R 3579/06 KO-A) und das Bay. LSG (Beschluss vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 -) erachten eine solche Leistung erst dann als erbracht an, wenn der Befundbericht wenigstens 5 bzw. 6 Seiten erreicht), steht der Klägerin gleichwohl gemäß Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG eine Entschädigung von 75,00 EUR zu. Denn zu berücksichtigen ist vorliegend auch der erforderliche Zeitaufwand, den die Antragstellerin, eine Klinikärztin, die den Kläger des Hauptsacheverfahrens selbst nicht behandelt hat, für die Zusammenstellung der berichtenswerten Befunde und die Auswertung dieser Arztunterlagen aufwenden musste. Bei der Entschädigung von 75,00 EUR für ihre Leistung handelt es sich um den nach dem Gesetz maximal möglichen Entschädigungsbetrag. Soweit die Antragstellerin abweichend hiervon eine Entschädigung nach ihrem tatsächlichen Zeitaufwand und unter Berücksichtigung eines Entschädigungssatzes nach der Honorargruppe M 2 begehrt, übersieht sie, dass sie vorliegend (nur) als sachverständige Zeugin vom Gericht herangezogen worden ist und nicht als Sachverständige. Deshalb steht ihr eine Entschädigung allein nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG und nicht nach dem von ihr erbrachten Zeitaufwand zu (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG).
Mit dem Honorar nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind auch die mit dieser Leistung verbundenen Schreibaufwendungen abgegolten (vgl. BSG SozR 1925 § 8 Nr. 1 und BSG SozR 3-1925 § 5 Nr. 1 sowie Bay. LSG vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 -, ferner Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 -).
b) Weiter hat die Antragstellerin Ersatz auf Entschädigung für das Anfertigen von insgesamt 167 Fotokopien, davon 50 Fotokopien zu je 0,50 EUR, das sind 25,00 EUR, und weiteren 117 Kopien zu je 0,15 EUR, das sind 17,55 EUR, insgesamt mithin in Höhe von 42,55 EUR, außerdem für Portoauslagen in Höhe von 2,60 EUR.
Damit ergibt sich insgesamt eine Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01.03.2016 im Verfahren S x SB xxxx/15 in Höhe von 120,15 EUR.
Nachdem die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 4 JVEG, Rn. 10), gilt das Verschlechterungsverbot (sogenannte reformatio in peius) bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1072/14 -; Thüringisches LSG vom 13.08.2013 - L 6 SF 266/13 E - und Bayerisches LSG vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 - und vom 01.03.2016 - L 15 RF 28/15 -; ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rnrn. 3 und 12 sowie Hartmann, a.a.O.). Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann deshalb auch niedriger anfallen, als sie zuvor von der Kostenbeamtin festgesetzt worden ist. Mit Blick auf die Höhe der bereits angewiesenen Überzahlung von 0,15 EUR wird von deren Rückforderung abgesehen.
Die Entscheidung zu den Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved