L 23 AY 17/16 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AY 2/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 AY 17/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2) bis 4) wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Februar 2016 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 2) bis 4) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 3. Mai 2016 bis zum 31. Juli 2016, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder der Ausreise der Antragsteller aus Deutschland, in Höhe von insgesamt 822,09 Euro monatlich, für Mai 2016 anteilig, zu zahlen, wobei auf die Antragstellerin zu 2) 322,59 Euro monatlich, auf den Antragsteller zu 3) 258,86 Euro monatlich und auf die Antragstellerin zu 4) 230,64 Euro monatlich entfallen. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern zu 2) bis 4) die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Anordnungs-verfahrens zu erstatten. Darüber hinaus sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragssteller wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Februar 2016, mit dem dieses es abgelehnt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylblG - zu zahlen.

Die Antragsteller, Staatsangehörige der Russischen Föderation, tschetschenischer Volkszugehörigkeit, sind, nachdem sie zuvor zunächst in Polen (2011) und anschließend in Frankreich (2011) Asylanträge gestellt hatten, eigenen Angaben zufolge im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und haben im September 2015 die Gewährung von Asyl beantragt. Sie sind im Bereich des Antragsgegners in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Verpflegung untergebracht. Die polnischen Behörden haben ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge erklärt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheiden vom 10. November 2015 und 10. Dezember 2015 die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Polen an. Gegen die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind Klagen vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhoben worden (VG 6 K 5141/15.A und VG 6 K 4794/15.A), die Klage des Beschwerdeführers zu 3) (K K - VG 4794/15.A) ist abgewiesen worden.

Der Antragsgegner gewährt den Antragstellern seit dem 27. Oktober 2015 gekürzte Leistungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ab Januar werden den Antragstellern insgesamt monatlich 620,01 EUR gewährt. Die Antragsteller haben am 21. Januar 2016 Widerspruch gegen die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG erhoben, soweit die Leistungen hinter den Leistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 5 und § 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG zurückblieben. Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

Mit der am 18. Januar 2016 beim Sozialgericht beantragten einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller - zunächst noch gemeinsam mit einer weiteren Tochter der Antragsteller zu 1) und 2), der früheren Antragstellerin zu 4), - die Verpflichtung begehrt, ihnen Leistungen nach dem AsylbLG ohne Kürzungen nach § 1a AsylbLG zu gewähren. Hinsichtlich der früheren Antragstellerin zu 4) hat der Antragsgegner ein von dieser Antragstellerin angenommenes Anerkenntnis abgegeben.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der übrigen Antragsteller abgelehnt.

Zur Begründung hat es angeführt, der Antragsgegner bringe zu Recht die Regelung des § 1a Abs. 4 AsylbLG zur Anwendung. Polen sei ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat der Verordnung (EU) Nr. 604/203. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG erhielten nur Leistungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG. Polen sei das für die Antragsteller zuständige Land für die Anerkennung eines Flüchtlingsschutzes. Daher greife die Leistungseinschränkung.

Die Antragsteller haben gegen den am 29. Februar 2016 zugestellten Beschluss am 29. März 2016 Beschwerden eingelegt und machen geltend, die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 AsylblG seien nicht erfüllt, weil sie nicht in Abweichung von der Dublin-III-VO durch die Europäische Union in einen anderen Mitgliedstaat oder einen am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat verteilt worden seien.

Der Antragsteller zu 1) ist Ende Februar 2016 aus dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners mit unbekanntem Aufenthaltsort, möglicherweise nach Frankreich, verzogen. Für ihn wurde die Beschwerde am 3. Mai 2016 zurückgenommen.

Die Antragsteller zu 2) bis 4) beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Februar 2016 aufzuheben und den Antragsgegner in Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen von monatlich 1.196,00 Euro nach dem AsylblG (abzüglich der Energiepauschale) ab Rechtshängigkeit des Antrags vorläufig zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Es könne unentschieden bleiben, ob der von ihm gewählte rechtliche Ansatz mit § 1a Abs. 4 AsylblG zutreffend sei. Denn diese Vorschrift verweise auch auf § 1a Abs. 2 AsylblG. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig seien. Dem stünde eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht entgegen. Sie sei kein Aufenthaltstitel und habe lediglich verfahrenssichernde Funktion. Die Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet sei jedenfalls gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unerlaubt gewesen, die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG sei nicht erforderlich. Weiter ergebe sich die Anspruchseinschränkung auch aus § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylblG. Ein ausreisepflichtiger Ausländer sie aufenthaltsrechtlich gehalten, das Land freiwillig zu verlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Die noch anhängigen Beschwerden der Antragsteller zu 2) bis 4) sind zulässig und zum Teil begründet. Die Antragsteller zu 2) bis 4) haben Anspruch auf Bewilligung von nicht abgesenkten Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit ab Entscheidung des Senats.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragsteller müssen glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihnen ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).

Die Antragsteller zu 2) bis 4) haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie haben Anspruch auf Bewilligung von monatlichen Leistungen in Höhe von 838,09 Euro gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylblG in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016, BGBl. I, Seite 390. Eine Rechtsgrundlage für die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a AsylblG ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Antragsgegners nicht gegeben.

Die Antragsteller gehören unstreitig zu dem Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 6 AsylbLG).

Damit stehen ihnen grundsätzlich in den ersten 14 Monaten ihres Aufenthaltes die von ihnen begehrten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in ungekürzter Höhe (mit Ausnahme der Energiepauschale) zu.

Einem Anspruch auf Gewährung ungekürzter Leistungen steht nicht die Regelung des § 1a Abs. 4 AsylbLG entgegen. Nach § 1a Abs. 4 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG nur Leistungen nach § 1a Absatz 2 AylbLG, wenn für sie in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilungsmechanismus teilnehmender Drittstaat zuständig ist.

Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller nicht, denn für sie ist nicht in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein anderer Staat für die Prüfung ihrer Anträge auf Gewährung internationalen Schutz zuständig. Polen ist nach Kapitel 3, Artikel 6, 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der für die Prüfung der Anträge der Antragsteller regelhaft zuständig.

§ 1a Abs. 4 AsylbLG erfasst ausschließlich den Personenkreis, für den in Abweichung der Regelzuständigkeit ein anderer Staat als Deutschland zur Prüfung der Asyl- und Schutzanträge zuständig ist (vgl. Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Rn. 93). Die Regelung ist nach dem Wortlaut nicht anwendbar auf den Personenkreis der Antragsteller, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und bei denen ein "Drittstaat" für die Antragsprüfung zuständig ist (sog. Dublin-Fälle; vgl. Oppermann, a.a.O., Rn. 96). Der Antragsgegner ist damit nicht zur Absenkung der monatlichen Leistungen auf der Grundlage des § 1a Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 2 AsylbLG ermächtigt (vgl. auch ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28. April 2016, L 15 AY 15/16 B ER, www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Auch eine Absenkung gemäß § 1a Abs. 2 AsylblG ist im Falle der Antragsteller nicht möglich. Nach dieser Vorschrift haben Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn dass ein konkreter Ausreisetermin für die Antragsteller bereits feststeht, wird nicht einmal vom Antragsgegner geltend gemacht. Allein aus dem Umstand, dass die Antragsteller zum Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG gehören, d.h. vollziehbar ausreisepflichtig sind, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1a Abs. 2 AsylbLG nicht ausreichend.

Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG, wonach § 1a Absatz 2 AsylbLG entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 gilt, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, auf die sich der Antragsgegner hilfsweise stützt, ist nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift ist die Leistungsabsenkung auf die Zeit beschränkt, in der beabsichtigte oder bereits eingeleitete aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen des Verhaltens des Ausländers nicht vollzogen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R –, BSGE 101, 49-70, juris). Dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtigt oder bereits eingeleitet wurden, wird vom Antragsgegner nicht vorgetragen.

Soweit nach § 11 Abs. 2a AsylbLG unter bestimmten Voraussetzungen auch die Absenkung von Leistungen nach dem AsylbLG für den Personenkreis der sog. Dublin-Fälle vorgesehen ist (§ 11 Abs. 2a Satz 5 AsylbLG), ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller die dort genannten Voraussetzungen für eine Kürzung erfüllen, da erkennungsdienstliche Behandlungen erfolgt sind und die Antragsteller in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden sind (§ 11 Abs. 2a Satz 5, Satz 2 Nr. 1 u. 2 AsylbLG). Soweit für die Antragsteller kein Ankunftsausweis ausgestellt worden ist, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sie diesen Umstand zu vertreten haben.

Damit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Die besondere Dringlichkeit der Gewährung ungekürzter Leistungen zur Existenzsicherung nach dem AsylbLG ergibt sich auch daraus, dass die Antragsteller schon längere Zeit mit Mitteln unterhalb dieser Schwelle haben auskommen müssen.

Die Antragsteller haben damit Anspruch auf nicht abgesenkte Leistungen gemäß § 3 AsylblG in Verbindung mit der "Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom 26. Oktober 2015" (BGBl. I Seite 1793) i.V.m. Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 16. März 2016 (BGBL. I S. 393). Danach stehen der Antragstellerin zu 2) 135,00 Euro, dem Antragsteller zu 3) 108,00 Euro und der Antragstellerin zu 4) 83,00 Euro als Geldbetrag für die Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe sowie zur Deckung des notwendigen Bedarfs der Antragstellerin zu 2) 219,00 Euro, dem Antragsteller zu 3) 176,00 Euro und der Antragstellerin zu 4) 159,00 Euro zu (gesamt 880,00 Euro). Hiervon war - wie beantragt - jeweils die Energiepauschale abzuziehen Diese beträgt für die Antragstellerin zu 2) monatlich 31,41 Euro, für den Antragsteller zu 3) 25,14 Euro und für die Antragstellerin zu 4) 11,36 Euro monatlich (wegen der Höhe in 2016 vgl.: http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/archiv/ rdschr/2014 03 2015 07.html), so dass sich ein Betrag von insgesamt 67,91 Euro ergibt und damit ein Auszahlbetrag von 822,09 Euro. Dabei entfallen auf die Antragstellerin zu 2) 322,59 Euro (354,00 Euro minus 31,41 Euro), für den Antragsteller zu 3) 258,86 Euro (284,00 Euro minus 25,14 Euro) und für die Antragstellerin zu 4) 230,64 Euro (242,00 Euro minus 11,36 Euro).

Der Senat hat den Antragsgegner zur Erbringung von Geldleistungen verpflichtet, da der Antragsgegner auch die eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylblG als solche erbracht hat. Dem Antragsgegner steht es frei, nach Ausübung seines Ermessens, entsprechende Sachleistungen zu erbringen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG).

Der Beginn der Leistungen war auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats festzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zur Abwendung einer Notlage dringend auf höhere Leistungen auch für die Zeit vor der Entscheidung des Senats angewiesen sind, sind nicht ersichtlich. Insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die einstweilige Anordnung war auf drei Monate zu begrenzen, damit möglichen Änderungen zeitnah Rechnung getragen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1), der sein Begehren nicht aufrechterhalten hat, sind nicht, die Kosten der Antragsteller zu 2), 3) und 4) sind lediglich zur Hälfte vom Antragsgegner zu übernehmen, da ihnen Leistungen nicht wie beantragt ab Antragstellung und auf Dauer, sondern erst ab Entscheidung des Senats und befristet zugesprochen worden sind.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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