L 13 AS 1251/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2965/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1251/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger, mit der sie sich gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) erst ab dem 27. Januar 2016 wenden, ist bereits nicht statthaft, worauf bereits die 13. Kammer des Sozialgerichts Mannheim (SG) in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Die zeitliche Bestimmung im angefochtenen PKH-Beschluss steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Frage der Vorlage ausreichender Unterlagen für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ist mit den Fällen eines fehlenden Formulars nach § 117 Abs. 2 ZPO bzw. unzureichender Unterlagen nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gleichzustellen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - L 4 AS 623/15 B, Juris). Daher ist der Fall der (konkludenten) Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit vor der Vorlage ausreichender Unterlagen für die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ging erst am 27. Januar 2016 beim SG ein) wie die in § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG genannte Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe zu behandeln. Allein wegen der Nichtvorlage der genannten Erklärung hat das SG erst zu dem Zugangszeitpunkt der Erklärung PKH bewilligt. Die Erfolgsaussicht der Klage oder die Mutwilligkeit ist für diese Entscheidung offensichtlich nicht von Bedeutung gewesen. Dass die teilweise Ablehnung von PKH vom SG nicht begründet worden ist (vgl. hierzu § 142 Abs. 2 SGG), führt nicht zur Zulässigkeit des unstatthaften Rechtsmittels.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar ( § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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