L 13 AS 1437/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 775/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1437/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. März 2016 wegen Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 13 AS 1437/16 ER-B wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), mit dem dieses sein dort erhobenes Begehren, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm Kosten der Unterkunft und für Heizung (KdU) "ab Antragstellung" zu gewähren, ist insoweit zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat zu Recht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes abgelehnt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung auch des Vorbringens im Beschwerdeverfahren den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss uneingeschränkt an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist anzumerken, dass die Verpflichtung des Antragsgegners zu Zahlungen für KdU vor dem 15. Dezember 2015 schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil in der Regel ein Anordnungsgrund bei Geldleistungen für die Vergangenheit vor Antragstellung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86 b, Rdnr 29a) nicht vorliegt und Umstände, die ein Abweichen hiervon begründen könnten weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht sind. Insbesondere ist es dem Antragsteller zumutbar, die insoweit geltend gemachten Leistungen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren weiterzuverfolgen, nachdem er jedenfalls die Wohnung in Rastatt seit 15. Dezember 2015 nicht bewohnt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, bezüglich der Wohnung in der H.-Straße xx in D. wirksamen, ernsthaften und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderungen ausgesetzt zu sein, hat das SG zu Recht einen Anordnungsanspruch und im Übrigen auch einen Anordnungsgrund als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Hier ist zu bemerken, dass der Antragsteller zunächst behauptet hat, die angegebene Vermieterin nicht näher zu kennen und nicht zu wissen, wo sie genau wohne, während zuletzt vorgetragen wird, sie bewohne im selben Gebäude, in dem sich die Unterkunft befindet, eine eigene Wohnung. Ferner wurde im Hinblick auf Angaben zum Konto, auf das die Miete zu überweisen sein soll, bei dem es sich um ein Konto des Antragstellers handelt, behauptet, sie sei noch sehr jung und habe "wenig Erfahrung in solchen Angelegenheiten". Andererseits wurde dann vorgetragen, bei dem Mietobjekt, das ihr von ihrem Vater zu Eigentum übertragen worden sei, handle es sich um ein (ehemaliges) Hotel, mithin ein größeres Objekt, in dem ehemalige Hotelzimmer an Dauermieter vermietet würden. Des Weiteren ist auch unter Berücksichtig der späteren Angaben in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Miete vom Antragsteller auf sein eigenes Konto überwiesen werden sollte. Angesichts dessen sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zur Überzeugung des Senats weder mit der dem SG vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, noch durch das nun im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schreiben vom 5. April 2016 hinreichend glaubhaft gemacht.

Da das Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg hatte und hat, ist auch keine Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren L 13 AS 1437/16 ER-B zu gewähren (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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