L 13 AS 1482/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 775/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1482/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. März 2016 wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat aus den zutreffenden Gründen, mit denen es den Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 8 AS 775/16 ER abgelehnt, da die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) nicht vorlag. Der Senat verweist insofern zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie auf seinen Beschluss vom 28. April 2016 im Verfahren L 13 AS 1437/16 ER-B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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