Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1558/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Kosten auf die Staatskasse für ein nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten.
Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Ulm (SG; S 7 R 130/12) war das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem Begutachtungen durch den Neurologen und Psychiater Dr. H. vom 3. Mai 2011 und durch den Orthopäden Dr. Br. vom 11. August 2011 ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung diverser qualitativer Einschränkungen ergeben hatten, lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin vom 2. März 2011 mit Bescheid vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 ab. Im hiergegen angestrengten Klageverfahren bestellte das SG zunächst den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. zum gerichtlichen Sachverständigen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 24 Juni 2013 die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Semihypästhesie rechts unklarer Genese. Aufgrund der depressiven Symptomatik seien der Klägerin nicht einmal leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mehr als drei Stunden täglich möglich. Nach Durchführung einer stationären psychiatrischen Behandlung sei es durchaus wahrscheinlich, dass binnen eines Jahres eine so weitgehende Besserung erreicht werden könne, dass zumindest die zeitlichen Leistungseinschränkungen wegfallen könnten. Die Festlegung des Zeitpunktes, ab dem diese Leistungseinschätzung zutreffe, sei schwierig. Mit hinreichender Sicherheit lägen die Leistungseinschränkungen erst ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtungen am 18. Juni 2013 vor. Hieran hielt er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 fest. In einem auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG unter dem 15. August 2014 erstatteten Gutachten beschrieb Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie Prof. Dr. Re. eine depressive Episode, mittelschwere bis schwere Ausprägung mit chronischen Verlauf, ohne psychotische Symptome sowie eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Auch unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen sei eine Tätigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht möglich. Es bestehe ein Zustand von Unfähigkeit für psychische und physische Arbeit auch in einem reduzierten zeitlichen Rahmen. Es bestünden realistische Prämissen einer erfolgreichen Behandlung und der stufenweisen Wiedereingliederung in ein Erwerbsleben nach Durchführung einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik. Eine exakte Bestimmung des zeitlichen Beginns des aktuellen Schweregrades der psychischen Funktionsstörungen seien nicht möglich. Mit Sicherheit bestünden die festgestellten Störungen seit der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. W., mit dessen diagnostischen Feststellungen und psychiatrischen Beurteilungen er vollständig übereinstimme.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2014 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Zwar sei die Klägerin dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI lägen jedoch nicht vor. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen liege der früheste und damit für die Klägerin günstigste Zeitpunkt, an dem ein Leistungsfall als nachgewiesen gelten könne, im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. W. am 18. Juni 2013, dessen Einschätzung sich das SG anschloss. In dem sich hieraus ergebenden Fünf-Jahres-Zeitraum vom 18. Juni 2008 bis 17. Juni 2013 habe die Klägerin statt der erforderlichen 36 Monate nur 34 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Weitere rentenrechtliche Zeiten lägen in diesem Zeitraum nicht vor.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat (L 4 R 4496/14) anerkannte die Beklagte nach Ermittlung einer weiteren Anrechnungszeit mit der Folge, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2014 befristet bis zum 31. Dezember 2016. Die Klägerin nahm dieses Anerkenntnis zur Erledigung des Rechtsstreites an.
Bereits mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hatte das SG den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Begutachtung bei Prof. Dr. Re. auf die Staatskasse abgelehnt, da dieses nicht maßgeblich zur richterlichen Meinungsbildung beigetragen habe. Bereits nach den vom Gericht durchgeführten medizinischen Ermittlungen habe die Klage keine Erfolgsaussichten gehabt. Dies sei durch das Gutachten von Prof. Dr. Re. noch einmal bestätigt worden. Das Gutachten habe damit zur Aufklärung des streitigen Sachverhaltes nicht maßgeblich beigetragen oder diese objektiv gefördert.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 23. Oktober 2014 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt (zunächst L 4 R 4497/14 B; nach Wiederaufruf des ruhenden Verfahrens L 4 R 1558/16 B) und zur Begründung vorgetragen, aus der nervenärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Re. ergebe sich, dass ihre erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Jahre 2010, in jedem Fall aber zum 31. Dezember 2012 und auch im April 2013 vorgelegen hätten.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 15. Oktober 2014 aufzuheben und die Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. Re. vom 15. August 2014 sowie die hiermit verbundenen Auslagen der Klägerin auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Bezirksrevisorin hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 172, § 173 Satz 1 SGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
a) Das Gericht kann beschließen, die Kosten eines gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG beantragten Gutachtens, nachdem der Kläger die Kosten vorgeschossen hat, der Staatskasse aufzuerlegen. Dem Gericht steht dabei ein Ermessensspielraum zu (LSG Bayern, Beschluss vom 26. Mai 2014 – L 17 U 170/14 B – juris, Rn. 8; Hessisches LSG, Beschluss vom 29. September 2005 – L 5 B 148/05 R – juris, Rn. 8; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 26. November 2004 – L 12 B 3/04 RA – n.v.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rn. 16).
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ist, dass das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 26. Mai 2014 – L 17 U 170/14 B – juris, Rn. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 2006 – L 9 R 4263/04 KO-B – juris, Rn. 14; Keller, a.a.O., Rn. 16a). Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes gesehen werden (LSG Bayern, Beschluss vom 26. Mai 2014 – L 17 U 170/14 B – juris, Rn. 9). Es muss sich vielmehr – gemessen am Prozessziel des Klägers – um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben (LSG Bayern, Beschluss vom 26. Mai 2014 – L 17 U 170/14 B – juris, Rn. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2006 – L 9 U 166/06 KO-B – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2007 – L 10 U 93/07 KO-B – n.v.). Ob dies der Fall ist, ist durch nachträgliche Betrachtung unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens festzustellen. Ein Gutachten nach § 109 Abs. 1 SGG hat dann zur Sachaufklärung wesentlich beigetragen, wenn sich herausstellt, dass es entgegen dem ursprünglichen Entschluss des Gerichts, keine weitere Sachaufklärung durch Gutachten zu betreiben, für die gerichtliche Entscheidung bzw. den Ausgang des Rechtsstreits bedeutungsvoll war, weil es objektiv der Aufklärung des Sachverhaltes diente (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober 1977 – L 4 B 48/77 – juris, Rn. 6; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. November 2004 – L 12 B 3/04 RA – n.v.; Hessisches LSG, Beschluss vom 29. September 2005 – L 5 B 148/05 R – juris, Rn. 8). Im Beschwerdeverfahren ist die Entscheidung des SG über die Kostenübernahme voll überprüfbar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – L 6 SB 4170/08 KO-B – juris, Rn. 7; Keller, a.a.O., Rn. 22).
b) Nach diesen Maßstäben hat das SG die Übernahme der Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. Re. auf die Staatskasse zu Recht abgelehnt. Dieses Gutachten hat die Befunderhebung, diagnostische Einordnung, Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens und Einschätzung des Zeitpunktes der Leistungsminderung, die Dr. W. im vorangegangenen, von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten abgegeben hatte, ausdrücklich vollumfänglich bestätigt. Es hat somit für die richterliche Entscheidungsfindung keine Bedeutung gewonnen und auch sonst nicht zur weiteren Aufklärung beigetragen. Das zur Erledigung des Rechtsstreits führende Anerkenntnis der Beklagten im Berufungsverfahren beruhte nicht auf dem Begutachtungsergebnis von Prof. Dr. Re., sondern der Ermittlung einer weiteren Anrechnungszeit, durch die die zunächst verneinten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse scheidet daher aus.
3. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Kosten auf die Staatskasse für ein nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten.
Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Ulm (SG; S 7 R 130/12) war das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem Begutachtungen durch den Neurologen und Psychiater Dr. H. vom 3. Mai 2011 und durch den Orthopäden Dr. Br. vom 11. August 2011 ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung diverser qualitativer Einschränkungen ergeben hatten, lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin vom 2. März 2011 mit Bescheid vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 ab. Im hiergegen angestrengten Klageverfahren bestellte das SG zunächst den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W. zum gerichtlichen Sachverständigen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 24 Juni 2013 die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Semihypästhesie rechts unklarer Genese. Aufgrund der depressiven Symptomatik seien der Klägerin nicht einmal leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mehr als drei Stunden täglich möglich. Nach Durchführung einer stationären psychiatrischen Behandlung sei es durchaus wahrscheinlich, dass binnen eines Jahres eine so weitgehende Besserung erreicht werden könne, dass zumindest die zeitlichen Leistungseinschränkungen wegfallen könnten. Die Festlegung des Zeitpunktes, ab dem diese Leistungseinschätzung zutreffe, sei schwierig. Mit hinreichender Sicherheit lägen die Leistungseinschränkungen erst ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtungen am 18. Juni 2013 vor. Hieran hielt er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 fest. In einem auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG unter dem 15. August 2014 erstatteten Gutachten beschrieb Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie Prof. Dr. Re. eine depressive Episode, mittelschwere bis schwere Ausprägung mit chronischen Verlauf, ohne psychotische Symptome sowie eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Auch unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen sei eine Tätigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht möglich. Es bestehe ein Zustand von Unfähigkeit für psychische und physische Arbeit auch in einem reduzierten zeitlichen Rahmen. Es bestünden realistische Prämissen einer erfolgreichen Behandlung und der stufenweisen Wiedereingliederung in ein Erwerbsleben nach Durchführung einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik. Eine exakte Bestimmung des zeitlichen Beginns des aktuellen Schweregrades der psychischen Funktionsstörungen seien nicht möglich. Mit Sicherheit bestünden die festgestellten Störungen seit der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. W., mit dessen diagnostischen Feststellungen und psychiatrischen Beurteilungen er vollständig übereinstimme.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2014 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Zwar sei die Klägerin dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI lägen jedoch nicht vor. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen liege der früheste und damit für die Klägerin günstigste Zeitpunkt, an dem ein Leistungsfall als nachgewiesen gelten könne, im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. W. am 18. Juni 2013, dessen Einschätzung sich das SG anschloss. In dem sich hieraus ergebenden Fünf-Jahres-Zeitraum vom 18. Juni 2008 bis 17. Juni 2013 habe die Klägerin statt der erforderlichen 36 Monate nur 34 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Weitere rentenrechtliche Zeiten lägen in diesem Zeitraum nicht vor.
Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat (L 4 R 4496/14) anerkannte die Beklagte nach Ermittlung einer weiteren Anrechnungszeit mit der Folge, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2014 befristet bis zum 31. Dezember 2016. Die Klägerin nahm dieses Anerkenntnis zur Erledigung des Rechtsstreites an.
Bereits mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hatte das SG den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Begutachtung bei Prof. Dr. Re. auf die Staatskasse abgelehnt, da dieses nicht maßgeblich zur richterlichen Meinungsbildung beigetragen habe. Bereits nach den vom Gericht durchgeführten medizinischen Ermittlungen habe die Klage keine Erfolgsaussichten gehabt. Dies sei durch das Gutachten von Prof. Dr. Re. noch einmal bestätigt worden. Das Gutachten habe damit zur Aufklärung des streitigen Sachverhaltes nicht maßgeblich beigetragen oder diese objektiv gefördert.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 23. Oktober 2014 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt (zunächst L 4 R 4497/14 B; nach Wiederaufruf des ruhenden Verfahrens L 4 R 1558/16 B) und zur Begründung vorgetragen, aus der nervenärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Re. ergebe sich, dass ihre erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Jahre 2010, in jedem Fall aber zum 31. Dezember 2012 und auch im April 2013 vorgelegen hätten.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 15. Oktober 2014 aufzuheben und die Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. Re. vom 15. August 2014 sowie die hiermit verbundenen Auslagen der Klägerin auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Bezirksrevisorin hat sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 172, § 173 Satz 1 SGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
a) Das Gericht kann beschließen, die Kosten eines gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG beantragten Gutachtens, nachdem der Kläger die Kosten vorgeschossen hat, der Staatskasse aufzuerlegen. Dem Gericht steht dabei ein Ermessensspielraum zu (LSG Bayern, Beschluss vom 26. Mai 2014 – L 17 U 170/14 B – juris, Rn. 8; Hessisches LSG, Beschluss vom 29. September 2005 – L 5 B 148/05 R – juris, Rn. 8; LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 26. November 2004 – L 12 B 3/04 RA – n.v.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 109 Rn. 16).
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ist, dass das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 26. Mai 2014 – L 17 U 170/14 B – juris, Rn. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 2006 – L 9 R 4263/04 KO-B – juris, Rn. 14; Keller, a.a.O., Rn. 16a). Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes gesehen werden (LSG Bayern, Beschluss vom 26. Mai 2014 – L 17 U 170/14 B – juris, Rn. 9). Es muss sich vielmehr – gemessen am Prozessziel des Klägers – um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben (LSG Bayern, Beschluss vom 26. Mai 2014 – L 17 U 170/14 B – juris, Rn. 9; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2006 – L 9 U 166/06 KO-B – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2007 – L 10 U 93/07 KO-B – n.v.). Ob dies der Fall ist, ist durch nachträgliche Betrachtung unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens festzustellen. Ein Gutachten nach § 109 Abs. 1 SGG hat dann zur Sachaufklärung wesentlich beigetragen, wenn sich herausstellt, dass es entgegen dem ursprünglichen Entschluss des Gerichts, keine weitere Sachaufklärung durch Gutachten zu betreiben, für die gerichtliche Entscheidung bzw. den Ausgang des Rechtsstreits bedeutungsvoll war, weil es objektiv der Aufklärung des Sachverhaltes diente (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober 1977 – L 4 B 48/77 – juris, Rn. 6; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. November 2004 – L 12 B 3/04 RA – n.v.; Hessisches LSG, Beschluss vom 29. September 2005 – L 5 B 148/05 R – juris, Rn. 8). Im Beschwerdeverfahren ist die Entscheidung des SG über die Kostenübernahme voll überprüfbar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – L 6 SB 4170/08 KO-B – juris, Rn. 7; Keller, a.a.O., Rn. 22).
b) Nach diesen Maßstäben hat das SG die Übernahme der Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. Re. auf die Staatskasse zu Recht abgelehnt. Dieses Gutachten hat die Befunderhebung, diagnostische Einordnung, Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens und Einschätzung des Zeitpunktes der Leistungsminderung, die Dr. W. im vorangegangenen, von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten abgegeben hatte, ausdrücklich vollumfänglich bestätigt. Es hat somit für die richterliche Entscheidungsfindung keine Bedeutung gewonnen und auch sonst nicht zur weiteren Aufklärung beigetragen. Das zur Erledigung des Rechtsstreits führende Anerkenntnis der Beklagten im Berufungsverfahren beruhte nicht auf dem Begutachtungsergebnis von Prof. Dr. Re., sondern der Ermittlung einer weiteren Anrechnungszeit, durch die die zunächst verneinten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse scheidet daher aus.
3. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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