L 10 U 2516/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 1149/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2516/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.05.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der am 1952 geborene Kläger, der unter anderem an Lendenwirbelsäulenbeschwerden leidet, hat nach eigenen Angaben im K. eine Lehre zum Bäcker absolviert. Im Jahr 1972 zog er ins Bundesgebiet zu und war seither bei verschiedenen Bäckereien als Bäcker sowie als Eisenbieger/Eisenflechter beschäftigt, wobei seinen Angaben zufolge (vgl. die Angaben des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom 16.12.2011, Bl. 21 ff. LSG-Akte) verschiedene Tätigkeiten mit der Handhabung unterschiedlicher Gewichte verbunden waren, so die vom 01.01.1977 bis 14.03.1977 (vgl. Bl. 54 f. LSG-Akte) bei der Firma P. GmbH & Co. KG (Fa. P. ) und von 1975 bis 1976 bei der Firma G.-V. GmbH (Fa. G.-V. ) ausgeübte Tätigkeit als Eisenbieger/Eisenflechter im Stahlbetonbau. Hinsichtlich der aufgetretenen Belastungen wird auf die Stellungnahmen des Präventionsdienstes der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) vom September 2012 (Bl. 58 ff. LSG-Akte) und des Präventionsdienstes der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) vom Juni 2012 (Bl. 46 ff. LSG-Akte) Bezug genommen. Von 1973 bis August 1974 war der Kläger bei der Bäckerei O. und anschließend bis 1975 bei der Bäckerei L. als Bäcker beschäftigt, wobei vor allem das Tragen von Mehlsäcken (50 kg) und Backmittelsäcken (25 kg) bis zu fünfmal täglich anfiel. Von Juli 1983 (vgl. Angaben des Klägers, Bl. 75 LSG-Akte) bis Januar 1999 (vgl. Angaben der Firma Brezel B. GmbH & Co. KG - Fa. B. - , Bl. 88 Verwaltungsakte - VA -) war der Kläger - nach eigenen Angaben unterbrochen durch eine zweimonatige Tätigkeit in einer anderen Bäckerei im Jahr 1992 (vgl. Bl. 4 LSG-Akte) - als Bäcker bei der Fa. B. beschäftigt. Seine Aufgabe war es, Teig für Laugengebäck herzustellen. Hierzu füllte er zunächst die Zutaten für den Teig (Mehl, Hefe, Salz, Fett, Eiswasser) in eine Knetmaschine. Das Mehl wurde hierbei aus dem Keller in die Teigknetmaschine hochgeblasen. Das (Eis-)Wasser holte der Kläger in Eimern heran, wobei zunächst in die Eimer Eis (ab 1992 aus einer Scherbeneismaschine, so die Angaben des Zeugen B. , Bl. 84 LSG-Akte; davor aus dem Kühlhaus, so die Angaben des Klägers, Bl. 88 LSG-Akte) mit der Schaufel eingefüllt, dann der Eimer im Waschbecken mit Wasser aufgefüllt und zu der Teigknetmaschine getragen wurde. Nach Befüllen der Teigknetmaschine wurde der Teig automatisch geknetet und anschließend in eine Teigteilmaschine verbracht. Ab Oktober 1998 erfolgte dieses Verbringen automatisch mittels eines Hebekippers, der den Teig von der Teigknetmaschine in die Teigteilmaschine transportierte. Bis Oktober 1998 musste der Kläger den fertig gekneteten Teig mittels eines Messers aus der Teigknetmaschine herausschneiden und teilen. Die herausgeschnittenen Teigteile trug der Kläger zu der Teigteilmaschine und füllte den Teig dort in einen Trichter. Seit Februar 1999 ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.

Im November 2007 wandte sich der Kläger wegen seiner, von ihm auf die Tätigkeit als Bäcker bei der Fa. B. zurückgeführten Wirbelsäulenleiden an die Beklagte. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg - u.a. ein Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom März 2007 (Bl. 67 ff. VA) - bei und lehnte mit Bescheid vom 27.08.2009 und Widerspruchsbescheid vom 25.02.2010 die Anerkennung einer BK 2108 ab.

Hiergegen hat der Kläger am 17.03.2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, bei der Fa. B. Teige von jeweils 50 bis 75 kg in der Teigknetmaschine angesetzt, diesen dann in zwei Teigportionen à 25 bis 35 kg aufgeteilt und in die Teigteilmaschine eingegeben zu haben. Lediglich im letzten halben Jahr seiner Tätigkeit für die Fa. B. sei ihm ein Hilfsbäcker zur Seite gestellt worden. Das (Eis-)Wasser habe er in 15 l-Eimern transportiert. Im Übrigen habe er auch bei der Bäckerei O. , der Bäckerei L. , der Fa. G.-V. und der Fa. P. unterschiedliche Gewichte Heben und Tragen müssen. Nach Vorlage einer Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom Februar 2011 (vgl. Bl. 33 ff. SG-Akte) wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2011 ab. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich - bei unterstellter bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule - ein Unterlassungszwang nicht nachweisen lasse und sich hierbei im Wesentlichen auf die Angaben der Fa. B. vom März 2008, des Präventionsdienstes er Beklagten und einem Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers (vgl. Bl. 86 ff. VA) gestützt, wonach eine vom Kläger bis zuletzt bei der Fa. B. verrichtete körperlich belastende Tätigkeit nicht vorgelegen habe und auch gegen Ende der Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen eines LWS-Syndroms bescheinigt worden seien.

Gegen den seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 06.06.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.06.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und seinen Vortrag aus erster Instanz hinsichtlich der bei der Fa. B. verrichteten Tätigkeit im Wesentlichen wiederholt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.05.2011 und den Bescheid vom 27.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend hat die Beklagte Stellungnahmen ihres Präventionsdienstes vom März 2012 (Bl. 34 ff. LSG-Akte), November 2015 (Bl. 98 ff. LSG-Akte), Januar 2016 (Bl. 109 ff. LSG-Akte) und Februar 2016 (Bl. 128 ff. LSG-Akte), des Präventionsdienstes der BG Bau vom Juni 2012 (Bl. 46 ff. LSG-Akte) sowie des Präventionsdienstes der BGHM vom September 2012 (Bl. 58 ff. LSG-Akte) mit Berechnung der Belastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) vorgelegt.

Zur Sachaufklärung hat der Berichterstatter den Kläger angehört und P. B. , Geschäftsführer der Fa. B. , als Zeugen vernommen. Auf die Niederschriften wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es ablehnte, die Erkrankung des Klägers als BK 2108 anzuerkennen. Denn eine solche BK liegt beim Kläger nicht vor.

BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählt nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV müssen folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Bei dem Versicherten muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliegen, die durch langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (so genannte arbeitstechnische Voraussetzungen) entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeiten tatsächlich erfolgt sein.

Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also eine bandscheibenbedingte Erkrankung - erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Der Kläger erfüllt nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Rechtsprechung bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht.

Das so genannte und hier von der Beklagten der Beurteilung zu Grunde gelegte MDD ist ein Verfahren zur Bewertung der beim Einzelnen auftretenden tatsächlichen Belastung im Hinblick auf die in der BK 2108 aufgeführten Kriterien (langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten bzw. langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung), also zur Beurteilung, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen (s. im Einzelnen: BK-Report Wirbelsäulenerkrankungen 2/03, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - BK-Report -). Hintergrund des MDD ist die Erkenntnis, dass insbesondere bei Beschäftigten in Pflegeberufen, Betonbauern und Hafenarbeitern nach epidemiologischen Studien von einem signifikant erhöhten Risiko in Bezug auf die Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS auszugehen ist und dass weniger häufig auftretende hohe Kompressionskräfte eine höhere Schädigungswirkung besitzen als häufige Belastungen mit niedriger Höhe. Letzteres führt zum so genannten quadratischen Ansatz, bei dem die überproportionale Wichtung der auf das Wirbelsäulensegment einwirkenden Kompressionskraft (hervorgerufen insbes. durch das zu bewältigende Gewicht) durch eine Quadrierung der Expositionshöhe erfolgt. Zur Abgrenzung zwischen (für die BK 2108 relevanten) schweren und (unerheblichen) allgemeinen Hebe- und Tragetätigkeiten geht das MDD von der Annahme aus, dass bei Männern ab 40 Jahren ab 20 kg, bei Frauen ab 40 Jahren ab 10 kg vom Heben einer schweren Last zu sprechen sei, wobei biomechanische Messungen und Berechnungen beim Heben und Tragen von Lasten am Übergang der Lendenwirbelsäule zum Kreuzbein bestimmte Druckkraftwerte (in Newton - N -) ergeben. Auf diesen Grundlagen wurde die Belastung der genannten Berufsgruppen ermittelt und für eine Acht-Stunden-Schicht aufaddiert. Für die Beschäftigten in Pflegeberufen - insoweit bezogen sich die Studien fast ausschließlich auf Frauen - ergab sich eine kumulierte LWS-Belastungsdosis von knapp 4.000 Nh, für Betonbauer bzw. Hafenarbeiter - fast ausschließlich männliche Beschäftigte - eine solche von bis über 6.000 bzw. über 13.000 Nh je Schicht. Davon abgeleitet geht das MDD von einer erforderlichen Mindestexposition i. S. einer kritischen Dosis je Schicht für Frauen von 3.500 Nh (= 3,5 Kilo-Newton-Stunden - kNh -) und für Männer von 5.500 Nh (= 5,5 kNh) bzw. für das gesamte Berufsleben von 17 Mega-Newton-Stunden (MNh = 106 Nh) für Frauen bzw. 25 MNh für Männer aus.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 13/02 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 1) dient das MDD letztendlich der Konkretisierung der in der BK 2108 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe. Es ist als Zusammenfassung wissenschaftlicher Erfahrungstatsachen ein geeignetes Modell, die kritische Belastungsdosis eines Versicherten zu ermitteln und in Beziehung zu seinem Erkrankungsrisiko zu setzen. Dabei ist zu beachten, dass die Schwellen- oder Dosiswerte des MDD keine festen Grenzwerte, sondern Orientierungswerte sind, die eine Hilfe bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5) ist derzeit trotz diverser Schwächen des MDD an diesem Berechnungsmodell in modifizierter Form als Grundlage für die Konkretisierung der im Text der BK 2108 zur Kennzeichnung der beruflichen Einwirkungen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe festzuhalten, weil aktuell kein den wissenschaftlichen Erkenntnisstand besser abbildendes Alternativmodell zur Verfügung steht. Allerdings ist auf eine Mindesttagesdosis zu verzichten und sind die Richtwerte des MDD für die Gesamtbelastungsdosis (s.o.: 17 MNh für Frauen bzw. 25 MNh für Männer) zu halbieren, sodass von einem langjährigen Heben und Tragen schwerer Lasten bzw. einer langjährigen Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung auszugehen ist, wenn mindestens die Hälfte des nach dem MDD ermittelten Wertes für die Gesamtbelastungsdosis (für Frauen also 8,5 MNh und für Männer 12,5 MNh) erreicht oder überschritten wird. Wird der so ermittelte Grenzwert (so ausdrücklich das BSG, a.a.O.) unterschritten, ist ein rechtlich wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen Exposition und Erkrankung ausgeschlossen, sodass es keiner weiteren Feststellungen zum Krankheitsbild und zum medizinischen Kausalzusammenhang im Einzelfall bedarf (BSG, a.a.O.).

Diesen Grenzwert von 12,5 x 106 Nh (= 12,5 MNh) erreicht der Kläger mit der ermittelten Gesamtbelastungsdosis von 11,6 x 106 Nh nicht.

Grundlage der Beurteilung des Senats sind die Berechnungen der Mitarbeiter des Präventionsdienstes der Beklagten (hinsichtlich der Tätigkeit bei der Fa. B. und den Bäckereien O. und L. ), des Präventionsdienstes der BGHM (hinsichtlich der Tätigkeit bei der Fa. P. ) und des Präventionsdienstes der BG Bau (hinsichtlich der Tätigkeit bei der Fa. G.-V. ), in denen diese die dargelegten Vorgaben des BSG umgesetzt und auf der Grundlage der Angaben des Klägers und des Zeugen B. die Hebe- und Tragbelastungen des Klägers in seinen jeweiligen Tätigkeiten und sodann die Gesamtbelastungsdosis errechnet haben.

Demnach war der Kläger vom 01.01.1977 bis 14.03.1977 (vgl. Bl. 54 f. LSG-Akte) bei der Fa. P. als Eisenbieger tätig (vgl. Bl. 58 LSG-Akte). Nähere Angaben zu seiner dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der im Einzelnen von ihm bewegten Lasten, sind dem Kläger nicht möglich gewesen, sodass der zuständige Mitarbeiter des Präventionsdienstes der BGHM unter Berücksichtigung der für die Tätigkeit eines Eisenbiegers charakteristischen Tätigkeiten (wiederkehrende Tätigkeiten in stark gebeugter Körperhaltung von ca. 180 Minuten pro Arbeitsschicht bei dem Durchschieben der Bewehrungsstäbe wie auch dem Verbinden/Verknoten der einzelnen Bewehrungsstäbe untereinander) und dem üblichen Gesamtgewicht eines Bewehrungsstabes von ca. 23 kg eine Gesamtbelastungsdosis von 0,4 x 106 Nh für die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. P. errechnet hat (vgl. Bl. 58 ff. LSG Akte). Dies legt der Senat zugunsten des Klägers zu Grunde.

Von 1975 bis 1976 war der Kläger bei der Fa. G.-V. als Eisenflechter im Stahlbetonbau tätig (vgl. Bl. 80 VA). Zu seinen Aufgaben gehörte das Bewehren von Bodenplatten, Decken, Wänden und Unterzügen mit Stabstahl und Betonstahlmatten verschiedener Durchmesser und Längen (vgl. Bl. 46 Rückseite LSG-Akte). An den jeweiligen Baustellen waren Turmdrehkräne vorhanden, mit denen die Stahlpakete ab die Einbaustellen gehoben wurden. Die Verlegung der Betonstähle erfolgte von Hand (vgl. Bl. 46 Rückseite LSG-Akte). Genauere Angaben sind dem Kläger - weder hinsichtlich der Beschäftigungszeit noch hinsichtlich der einzelnen Gewichte - auch hier nicht möglich gewesen. Hieraus errechnete der zuständige Mitarbeiter des Präventionsdienstes der BG Bau unter Berücksichtigung der für die Tätigkeit eines Eisenflechters vorhandenen Katasterdaten (1. Bewehren von Fundamenten mit vor Ort gefertigten Körben, Stabstahl d =14 mm, Bügel d = 8 mm, Bügelabstand 15 cm; Länge je Korb = 4 m; insgesamt 6 Körbe; 2. Bewehren von Wänden und Verbügeln von Aussparungen, ca. 1.600 kg Stahl, 160 m² Wände, ca. 24 m² Aussparungen/2 Mann und Tag; 3. Bewehren von Decken, Deckenstärke )= 24 cm, ca. 7 t Stahl/ 6 Mann und Tag, vgl. Bl. 47 Rückseite VA) und einer Beschäftigungszeit vom 01.07.1975 bis 30.06.1976 - eine Gesamtbelastungsdosis von 1,4 x 106 Nh für die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. G.-V. (vgl. Bl. 47 Rückseite LSG-Akte). Auch dies legt der Senat zugunsten des Klägers zu Grunde.

Von Mitte 1973 bis August 1974 war der Kläger bei der Bäckerei O. und anschließend bis 1975 bei der Bäckerei L. als Bäcker tätig. Hier musste der Kläger vier- bis fünfmal pro Tag Mehlsäcke mit einem Gewicht von 50 kg und Backmittelsäcke mit einem Gewicht von 25 kg heben und über eine Strecke von 10 bis 15 Meter tragen (so die Angaben des Klägers, vgl. Bl. 23 LSG-Akte und Bl. 27 SG-Akte). Zudem musste er Abzugsapparate mit Broten (15 Brote à 1 kg) in Etagenöfen heben (vgl. Bl. 27 SG-Akte). Hieraus errechnete der zuständige Mitarbeiter des Präventionsdienstes der Beklagten eine Gesamtbelastungsdosis von 0,5 x 106 Nh für die Tätigkeit des Klägers bei der Bäckerei O. sowie von 0,4 x 106 Nh für die Tätigkeit bei der Bäckerei L. (Bl. 130 ff. LSG-Akte). Unschädlich ist dabei, dass für die Tätigkeit bei der Bäckerei O. andere Jahreszahlen angeführt worden sind. Der allein maßgebende Zeitraum der Tätigkeit ist jedenfalls korrekt.

Für den Senat sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vom Kläger bei der Fa. P. , der Fa. G.-V. , der Bäckerei O. und der Bäckerei L. ausgeübten Tätigkeiten mit weiteren, bisher unberücksichtigten relevanten Hebe- und Tragebelastungen verbunden oder in zeitlich größerem Umfang vorhanden waren. Auch der Kläger selbst hat insoweit keine Einwendungen gegen die Berechnungen der Präventionsdienste vorgebracht, sondern seine Einwendungen auf die Berechnung der Hebe- und Tragebelastung bei der Fa. B. beschränkt.

Hinsichtlich der vom 01.07.1983 bis 31.01.1999 ausgeübten (durch eine zweimonatige Tätigkeit in einer anderen Bäckerei im Jahr 1992 unterbrochenen, vgl. Bl. 4 LSG-Akte) Tätigkeit des Klägers als Bäcker bei der Fa. B. geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Aufgabe des Klägers war es, Teig für Laugengebäck herzustellen. Hierzu füllte er zunächst die Zutaten für den Teig (Mehl, Hefe, Salz, Fett, Eiswasser) in eine Knetmaschine mit einem maximalen Fassungsvermögen von 40 kg (so die Angaben des Zeugen B. , vgl. Bl. 84 LSG-Akte). Das Mehl wurde hierbei aus dem Keller in die Teigknetmaschine hochgeblasen. Das (Eis-)Wasser holte der Kläger in 10 l-Eimern mit einem Gewicht von ca. 10 kg (vgl. die Angaben des Zeugen B. , Bl. 84 Rückseite LSG-Akte) heran, wobei zunächst in die Eimer Eis (ab 1992 aus einer Scherbeneismaschine, so die Angaben des Zeugen B. , Bl. 84 LSG-Akte; davor aus dem Kühlhaus, so die Angaben des Klägers, Bl. 88 LSG-Akte) mit der Schaufel eingefüllt, dann der Eimer im 1 bis 1,5 m entfernten Waschbecken mit Wasser aufgefüllt und zu der 2 m (bis Oktober 1998) bzw. 1 m (ab Oktober 1998) entfernt liegenden Teigknetmaschine getragen wurde (vgl. die Angaben des Zeugen B. , Bl. 85 LSG-Akte). Die sonstigen Zutaten (Hefe, Salz, Fett) hatten Maximalgewichte von 1 bis 2 kg (so die Angaben des Zeugen B. , Bl. 84 LSG-Akte). Pro Teigladung wurden jeweils ca. zwei bis drei Eimer mit (Eis-)Wasser benötigt (so die Angaben des Zeugen B. , vgl. Bl. 84 Rückseite LSG-Akte), pro Tag musste der Kläger 40 Eimer mit (Eis-)Wasser tragen (so seine Angaben, Bl. 17 VA). Arbeitstäglich wurden vom Kläger 10 bis 15 solcher Laugenteige angesetzt (so die Angaben des Klägers, Bl. 23 LSG-Akte). Nach Befüllen der Teigknetmaschine wurde der Teig automatisch geknetet und anschließend in eine Teigteilmaschine verbracht. Ab Oktober 1998 erfolgte das Verbringen automatisch mittels eines Hebekippers, der den Teig von der Teigknetmaschine in die Teigteilmaschine transportierte. Bis Oktober 1998 musste der Kläger den fertig gekneteten Teig mittels eines Messers aus der Teigknetmaschine herausschneiden und teilen, wobei der gesamte Teig mindestens in drei Teile aufgeteilt werden musste (vgl. die Angaben des Zeugen B. , Bl. 84 Rückseite LSG-Akte), sodass jede Teigportion ein Gewicht von maximal ca. 13,33 kg besaß. Die herausgeschnittenen Teigteile wurden vom Kläger mit den Händen zu der 2 m entfernt stehenden Teigteilmaschine über zwei bis drei Stufen getragen und in den Trichter der Teigteilmaschine gefüllt (vgl. die Angaben des Zeugen B. , Bl. 84 Rückseite LSG-Akte). Hierbei war dem Kläger gegen Ende seiner Tätigkeit ein Hilfsbäcker zur Seite gestellt.

Hieraus errechnete der Mitarbeiter des Präventionsdienstes der Beklagten - unter Berücksichtigung einer Mindestdruckkraft von 2.700 Nh (vgl. BSG, a.a.O.) - für die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. B. eine Gesamtbelastungsdosis von 8,9 x 106 Nh (vgl. Bl. 130 ff. LSG-Akte).

Bei dieser Berechnung, der sich der Senat anschließt, wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass er das Tragen des fertig gekneteten Teiges von der Teigknet- zu der Teigteilmaschine alleine - also ohne Unterstützung durch den Hilfsbäcker - und auch noch nach Anschaffung des Hebekippers im Oktober 1998 verrichtet hat, obwohl ab Oktober 1998 die Hebebelastung durch das Verbringen des Teiges aus der Teigknet- in die Teigteilmaschine - auch nach dem Vortrag des Klägers (Bl. 89 LSG-Akte) - wegfiel.

Ebenso ist zugunsten des Klägers die von ihm selbst eingeräumte zweimonatige Beschäftigungslücke bei der Fa. B. im Jahr 1992 nicht berücksichtigt, sondern vielmehr auch für diese Zeit - und damit durchgehend von Juli 1983 bis Januar 1999 - eine entsprechende Wirbelsäulenbelastung erfasst.

Weiter ist ein (nach den Angaben des Klägers, vgl. Bl. 22 LSG-Akte) zusätzlicher Hebevorgang in eine zweite Knetmaschine berücksichtigt, obwohl ein solcher - so die Angaben des Zeugen B. , wonach der Teig von der Knetmaschine direkt in die Teilmaschine verbracht wurde (vgl. Bl. 84 Rückseite LSG-Akte) - nicht anfiel, so dass die errechnete Gesamtbelastungsdosis zugunsten des Klägers höher ausfällt. Die Angaben des Klägers hierzu sind inkonsistent. Im weiteren Berufungsverfahren hat er nämlich angegeben, dass er den Teig, nachdem dieser in der Knetmaschine, in welcher er den Teig auch ansetzte, fertig geknetet war, herausholen musste und in den Trichter der anderen Maschine (der Teigteilmaschine) eingeben musste (vgl. Bl. 88 LSG-Akte). Ein weiterer Zwischenschritt - Verbringen des Teiges in eine zweite Knetmaschine - ist hier nicht angegeben. Diese Angaben korrespondieren mit den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, wonach er bei der Teigzubereitung als einzigen Arbeitsgang die Eingabe der Teigportionen von der Teigknet- in die Teigteilmaschine schilderte (vgl. Bl. 14 VA), er also wiederum von keinem (weiteren) Zwischenschritt berichtete.

Zugunsten des Klägers ist weiter bei der Dosisberechnung unterstellt, dass der fertig geknetete Teig lediglich zweimal geschnitten und damit in drei Teile à 13,33 kg (bei einem maximalen Fassungsvermögen von 40 kg, so die Angaben des Zeugen B. , vgl. Bl. 84 Rückseite LSG-Akte) - und nicht, wie vom Zeugen B. berichtet, normalerweise in Stücke von 5 bis 6 kg - aufgeteilt und vom Kläger zur Teigteilmaschine getragen wurde. Soweit der Kläger im Unterschied zu den Angaben des Zeugen B. behauptet, aus dem fertig gekneteten Teig lediglich zwei Portion geschnitten zu haben, bestehen insoweit allerdings durchschlagende Zweifel. Zum einen variieren die Angaben des Klägers selbst zu den Gewichten der Teigportionen. So gab er das Gewicht der einzelnen vom ihm zu tragenden Teigportionen im Verwaltungsverfahren zunächst mit je 25 bis 32,5 kg (vgl. Bl. 14 VA), später mit 25 bis 35 kg (vgl. Bl. 100 VA) an. Auch vor dem Sozialgericht hat er zunächst dieses Gewicht auf 25 bis 35 kg beziffert (vgl. Bl. 3 SG-Akte und Bl. 4 LSG-Akte) später dann auf "mindestens 30 kg" (vgl. Bl. 23 LSG-Akte). Dabei widersprechen diese im BK-Verfahren behaupteten Gewichtsangaben den Angaben des Klägers außerhalb des BK-Verfahrens erheblich. So gab der Kläger gegenüber Dr. K. anlässlich der von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in Auftrag gegebenen Begutachtung im März 2007 an, er habe dem fertig gerührten Teig Teile von 5 bis 15 kg entnommen und in den Trichter der Teigteilmaschine eingefüllt (vgl. Bl. 69 VA). Soweit der Kläger, angesprochen auf seine widersprüchlichen Angaben, diese damit begründet hat, er habe mit den Gewichtsangaben (Teigteile von 5 bis 15 kg) gegenüber Dr. K. die Teigteile aus der zweiten Knetmaschine gemeint (vgl. Bl. 25 LSG-Akte), ist dies nicht plausibel. Denn von der Existenz einer solchen zweiten Knetmaschine ist der Senat - aus den bereits oben dargelegten Gründen - nicht überzeugt. Diese gegenüber Dr. K. geäußerten Gewichtsangaben korrespondieren zudem mit den Angaben des Zeugen B. , wonach aus dem fertig gekneteten Teig im Durchschnitt Stücke von 5 bis 6 kg geschnitten wurden, die Größe der geschnittenen Teigteile aber Sache des Bäckers gewesen sei, jedoch ein Aufteilen des Teiges in lediglich zwei Stücke - wie vom Kläger behauptet - wegen der Konsistenz des Teiges nicht möglich gewesen sei (vgl. Bl. 84 Rückseite und bereits Bl. 108 VA). Gegen die Angaben des Klägers, er habe zwei Teigportionen à 25 bis 32,5 kg bzw. 25 bis 35 kg bzw. mindestens 30 kg aus dem Teig der Knetmaschine geschnitten spricht weiter, dass das maximale Fassungsvermögen der Knetmaschine 40 kg betrug (so die Angaben des Zeugen B. , Bl. 85 Rückseite LSG-Akte). Die - erneut einer erheblichen Schwankung unterliegenden - Behauptungen des Klägers, der in der Knetmaschine angesetzte Teig habe 50 bis 75 kg (so die ersten Angaben des Klägers, vgl. Bl. 14 VA) bzw. 80 kg (so die letzten Angaben des Klägers, vgl. Bl. 88 LSG-Akte) gewogen, sind damit nicht nachgewiesen. Sie sind im Übrigen auch in sich unschlüssig, nachdem der Kläger angegeben hat, diesen Teig aus 80 kg Mehl und zwei 15- bis 18-Liter-Eimern mit Wasser hergestellt zu haben (vgl. Bl. 22 LSG-Akte), was rechnerisch nicht möglich ist.

Soweit der Kläger behauptet, er habe das Wasser bzw. Eiswasser in 15 l-Eimern herangetragen (was ein Gewicht von 15 kg ergäbe), ist auch diese Behauptung durch die Angaben des Zeugen B. , wonach es sich um 10 l-Eimer (und damit eine Gewicht von 10 kg) gehandelt habe (vgl. Bl. 84 Rückseite LSG-Akte), nicht bestätigt worden.

Der Einwand des Klägers, er habe vor 1992, als es an seinem Arbeitsplatz noch keine Scherbeleismaschine gegeben habe, das Eis im Sommer aus dem 10 m entfernt liegenden Kühlhaus geholt (vgl. Bl. 88 LSG-Akte), mag dies zutreffen. Weitere wirbelsäulenbelastende Hebe- und Tragevorgänge sind aber dennoch nicht zu berücksichtigen. Wie sich aus der Berechnung des Präventionsdienstes der Beklagten (vgl. Bl. 133 LSG-Akte) ergibt, führte dieser Vorgang lediglich zu einer Druckkraft pro Arbeitsvorgang von 2,6 kN und liegt damit unter der zur Abgrenzung zwischen (für die BK 2108 relevanten) schweren und (unerheblichen) allgemeinen Hebe- und Tragetätigkeiten, die bei Männern bei 2,7 kN liegt (so BSG, a.a.O.).

Soweit der Kläger behauptet, ihm sei erst gegen Ende seiner Tätigkeit für die Fa. B. ein Hilfsbäcker zur Seite gestellt worden, auf den im Übrigen kein Verlass gewesen sei (vgl. Bl. 89 LSG-Akte) und der ihn auch nur unterstützt habe (vgl. Bl. 4 LSG-Akte), führt auch diese nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis. Wie bereits dargelegt, wurde bei der Berechnung der Gesamtbelastungsdosis zugunsten des Klägers unterstellt, dass er die Tätigkeit bei der Fa. B. durchgehend alleine - also ohne Unterstützung durch den Hilfsbäcker - verrichtete.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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