L 5 R 3220/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 414/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3220/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.05.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1954 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Im Zeitraum von 1969 bis zu einem im September 2009 erlittenen Arbeitsunfall war er als LKW-Fahrer, zuletzt bei der Firma R. K. (im Folgenden: Firma R.K.) versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Beendigung der Lohnfortzahlung bezog er zunächst Krankengeld und sodann bis 24.09.2012 Arbeitslosengeld.

Beim Kläger ist seit 03.05.2011 ein GdB von 50 anerkannt. Auf seinen Antrag vom 29.09.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27.11.2014 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.03.2015.

Bereits am 25.07.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Begründung gab er an, sich wegen einer unfallbedingten Sprunggelenksfraktur rechts mit Tarsaltunnelsyndrom für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und ließ ihren Ärztlichen Dienst hierzu Stellung nehmen. In seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 10.08.2011 teilte Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. Sch. mit, dass der Kläger in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten. Die Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrer sei nur noch unter drei Stunden möglich.

Mit Bescheid vom 11.08.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab, da der Kläger noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne nicht gewährt werden, da der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdegangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.

Hiergegen richtete sich der am 24.08.2011 eingelegte Widerspruch. Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, dass der Kläger als Kraftfahrer Berufsschutz genieße und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Darüber hinaus könne er wegen seiner Erkrankungen auch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.

Die Beklagte zog darauf weitere medizinische Unterlagen bei und veranlasste eine sozialmedizinische Begutachtung des Klägers durch die Fachärztin für Arbeitsmedizin, Dr. R. In ihrem Gutachten vom 02.12.2011 aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers am 10.10.2011 gab sie folgende Diagnosen an:

1. Neuropathische Schmerzsymptomatik bei posttraumatischer Nervenschädigung, Fraktur rechtes Sprunggelenk (Weber B) 09/2009 mit leichter Bewegungseinschränkung. 2. Seit über zehn Jahren bestehende leichtgradige Kardiomyopathie mit leichter eingeschränkter Herzfunktion (EF 53%, Echo 01/2011). 3. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, akzeptabel eingestellt. 4. Chronische Bronchitis mit leichtgradigen Ventilationsstörungen ohne Störung des Blutgasaustausches (aktuelle Lungenfunktion). 5. Arterielle Hypertonie medikamentös behandelt. 6. Adipositas

Als LKW-Fahrer mit Ladetätigkeit sei der Kläger unter drei Stunden leistungsfähig. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen und Gehen und ständig im Sitzen seien in Tagesschicht, Früh-/Spätschicht und Nachtschicht möglich. Arbeiten mit Absturzgefahr seien nicht zumutbar. Auch Tätigkeiten, die überwiegend oder ständiges Gehen und Stehen erfordern würden seien nicht leidensgerecht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück. Selbst wenn der Kläger als Angelernter im oberen Bereich anzusehen wäre, sei davon auszugehen, dass er auf die Tätigkeiten eines Poststellenmitarbeiters, Pförtners oder Platzwarts zumutbar verwiesen werden könne.

Hiergegen richtete sich die am 01.02.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Durch die Begutachtungen im Auftrag der Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall sei festgestellt, dass selbst Arbeiten im Sitzen aufgrund der unfallbedingten Schmerzen nicht mehr ausübbar seien. Die Herzprobleme sowie die Lungen- und Diabeteserkrankung führten zu weiteren Leistungseinschränkungen. Aufgrund der über 40-jährigen Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei der Kläger im Übrigen als Facharbeiter einzustufen. Da er diesen Beruf nicht mehr ausüben könne, habe er zumindest Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen an. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. M. sowie Prof. Dr. K. gaben dabei an, dass sie den Kläger seit Februar 2011 nicht behandelt hätten und daher keine Aussage machen könnten (Auskünfte vom 09.07. und 03.05.2011). Internist Dr. V. teilte in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 03.05.2012 mit, dass er den Kläger in dem genannten Zeitraum nur einmalig behandelt habe. Nach seiner Einschätzung sei der Kläger in der Lage, vier Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dr. J. als behandelnder Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie teilte in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 18.05.2012 mit, dass der Kläger nach seiner Einschätzung nur unter halbschichtig erwerbstätig sein könne. Fachärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde, Innere Medizin und Umweltmedizin Dr. G.-S. teilte mit, dass aus pulmonaler Sicht eine Tätigkeit im Sitzen ausgeübt werden könne. Aufgrund der Begleiterkrankungen seien die pulmonalen Beschwerden allerdings nur ein Teil des Problems (Auskunft vom 29.05.2012).

Das SG betraute darüber hinaus Internist Dr. Su. mit der internistisch-arbeitsmedizinischen Begutachtung des Klägers. Aufgrund der Untersuchung des Klägers am 26.09.2012 stellte der Gutachter in seinem Gutachten vom 22.10.2012 folgende Diagnosen:

1. COPD. 2. Diabetes mellitus, insulinpflichtig. 3. Hypertonie, Kardiomyopathie. 4. Ausgeprägte Adipositas, Hypertriglyzeridämie, Vollbild des metabolischen Syndroms.

Aufgrund der Erkrankungen sei der Kläger in der Lage, leichte und auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, im Stehen oder im Sitzen in geschlossenen Räumen sowie bei Verwendung entsprechender Kleidung auch im Freien im Rahmen einer Fünftagewoche acht Stunden je Arbeitstag zu verrichten. Nicht möglich seien schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten unter Einwirkung reizender inhalativer Substanzen, Wechselschichten, Arbeiten, die mit beruflicher Personenbeförderung oder dem Transport gefährlicher Güter in Zusammenhang stehen, Arbeiten mit Waffengebrauch, Überwachungsfunktionen mit alleiniger Verantwortung für das Leben anderer, Arbeiten mit Absturzgefahr oder an anderen gefährlichen Arbeitsplätzen und Arbeiten an gefährlichen Maschinen.

Auf Anfrage des SG teilte darüber hinaus der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, die Firma R.K., mit, dass der Kläger kein Facharbeiter sei. Er habe jedoch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügt, die in seiner Berufsgruppe allgemein erwartet würden (Auskunft vom 04.05.2012).

Mit Urteil vom 10.05.2013 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr tätig zu sein. Auch die Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien nicht gegeben. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs und der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung als LKW-Fahrer sei der Kläger nicht als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) einzustufen. Der Kläger verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich die umfassenden Kenntnisse eines Berufskraftfahrers, der einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz mit einer dreijährigen Ausbildung darstelle, angeeignet habe und zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt habe, die die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Berufskraftfahrers erfordere. Der Kläger könne daher allenfalls als oberer Angelernter eingestuft werden. Angelernte des oberen Bereichs seien auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und die Gruppe der Ungelernten verweisbar. Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs könne der Kläger sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden. Der Kläger sei auch aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte auszuüben. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. Su. sowie dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. R.

Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 30.07.2013 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 06.08.2013 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung. Aufgrund der schweren internistischen Erkrankungen und der Folgen des Arbeitsunfalls im Jahr 2009 sei nur noch theoretisch eine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. Er, der Kläger, sei deshalb insbesondere nicht in der Lage, die Verweisungstätigkeit als Pförtner einer Nebenpforte oder einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig auszuüben. Unzutreffend habe ihm im Übrigen das SG den Berufsschutz eines Facharbeiters versagt. Er sei mehr als 40 Jahre lang als Berufskraftfahrer tätig gewesen und habe diese Tätigkeit bis zuletzt vollwertig und wettbewerbsfähig ausgeübt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.05.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2011 bis 28.02.2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf Anfrage des Senats hat die Firma R.K. ergänzend ausgeführt, dass der Kläger als Berufskraftfahrer beschäftigt gewesen sei. Seine Tätigkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprächen denen eines gelernten Berufskraftfahrers mit einer Ausbildung von drei Jahren.

Im Hinblick auf diese Ausführungen der Firma R.K. hat die Beklagte mitgeteilt, sie stufe den Kläger als Facharbeiter ein und benenne als Verweisungstätigkeiten die Tätigkeit als Registrator sowie als Poststellenmitarbeiter.

Der Senat hat sodann von Amts wegen den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. D. mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. In seinem Gutachten vom 19.05.2014 aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers am 28.03.2014 hat Dr. D. nachfolgende Diagnosen erhoben:

1. Unfallbedingte Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk mit daraus resultierender fehlender Überstreckung und endgradig eingeschränkter Beugung. 2. Schmerzbedingte 50%ige Reduktion der Beweglichkeit im rechten unteren Sprunggelenk. 3. Weichteilschwellung im Bereich der rechtsseitigen Sprunggelenke. 4. Klinischer Verdacht auf arthrotische Veränderungen im innen gelegenen Kniegelenkskompartiment links (differenzialdiagnostisch Innenmeniskusschädigung).

Der Kläger sei unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Arbeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern und mit häufigem Treppensteigen sowie Arbeiten, die ein In-die-Hocke-gehen erfordern, seien nicht mehr leidensgerecht. Eine Tätigkeit eines Berufskraftfahrers im Umfang von sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche sei nicht möglich. Die Tätigkeit als Registrator/Poststellenmitarbeiter sei jedoch im Umfang von sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche noch möglich, soweit das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstöcken im Regal vermieden werden könne und die Tätigkeit vorwiegend im Sitzen durchgeführt werde.

Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Ru. mit der fachärztlich-allgemeinmedizinischen Begutachtung des Klägers sowie Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. O. mit der Zusatzbegutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet beauftragt.

Dr. O. hat als Gesundheitsstörungen nachfolgende Diagnosen in seinem Gutachten vom 06.07.2015 aufgrund der ambulanten Untersuchung am 10.04.2015 mitgeteilt:

1. Degenerative Wirbelsäulenerkrankung. 2. Carpaltunnelsyndrom beidseits (chronisch). 3. Sprunggelenksfraktur Weber B mit Tarsaltunnel-Syndrom. 4. Degenerative Erkrankung der Knie. 5. Depressive Episode, derzeit mittelschwer. 6. Leichte kognitive Störung. 7. Diabetes mellitus, insulinpflichtig.

Der Kläger sei hiernach nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Eine Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bestehe weniger als drei Stunden täglich. Aufgrund der kognitiven Leistungseinschränkung, der schweren Diabeteserkrankung mit hochdosierter Insulinbehandlung, der Adipositas permagna mit COPD und Atemnot bei geringer Belastung sowie der motorischen Einschränkung im Bereich der Beine und Arme sei eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer völlig unmöglich. Auch die Tätigkeit eines Registrators/Poststellenmitarbeiters sei allenfalls unter drei Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche möglich. Die Leistungseinschränkung bestehe seit Juli 2011.

Dr. Ru. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 22.07.2015 als Diagnosen mitgeteilt:

1. Arthrotische Veränderungen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks auf dem Boden eines Unfallgeschehens vom 25.09.2009 im Sinne einer OSG-Fraktur Typ B. 2. Hieraus begründete Einschränkung der Beweglichkeit, zum Teil mehr als hälftig (rechtes unteres Sprunggelenk), klinisch imponierend mit einer objektiv nachgewiesenen Weich-teilschwellung im Bereich des rechtsseitigen Sprunggelenks. 3. Hochgradiger Verdacht auf Innenmeniskusschädigung am linken Kniegelenk. 4. Arthralgien, chronisch rezidivierend im Bereich des linken Sprunggelenks. 5. Zustand nach operativer Dekompression als Neurolyse des N. Tibialis posterior am 04.10.2010. 6. Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig. 7. Dilatative Kardiomyopathie mit eingeschränkter Leistung der Pumpfunktion, mehrfach fachärztlich gesichert. 8. Chronische Bronchitis mit dezenten Ventilationsstörungen, hinzutretend COPD. 9. Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt. 10. Adipositas. 11. Chronisch rezidivierendes degeneratives LWS-Syndrom mit Bandscheibenprotrusion in L3/4 mit zusätzlicher Einengung der Neuroforamen beidseits und einer Spinalkanalstenose im Wirbelkörpersegment L4/5 mit knöcherner Einengung der Neuroforamen. Schließlich mediodorsal Bandscheibenprotrusion des WK Segments L5/S1.

Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sei der Kläger nicht mehr in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden oder mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Die Anzahl der Stunden werde auf weniger als drei Stunden pro Werktag geschätzt. Die Leistungseinschränkung bestehe seit ca. 24 bis 36 Monate.

Fachärztin für Innere Medizin Dr. Pf. hat in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 17.09.2015 Einwände gegen die Leistungseinschätzung in diesen Gutachten erhoben. Den Gutachten sei zwar zu entnehmen, dass nunmehr eine mittelschwere depressive Episode vorliege. Therapeutische Optionen diesbezüglich seien bisher jedoch nicht eingeleitet worden. Von daher sei zunächst anzunehmen, dass die Beschwerden nicht gravierend seien. Zumindest wären jedoch therapeutische Optionen vor der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durchzuführen. Hinsichtlich der internistischen Erkrankungen weist Dr. Pf. weiter darauf hin, dass die Gutachten keine entsprechend schwerwiegenden internistischen Befunde zur Begründung der Leistungseinschätzung enthielten. Insbesondere hinsichtlich des Diabetes mellitus habe Dr. O. selbst angegeben, dass dieser gut eingestellt sei und keine Sekundärschäden vorhanden seien. Soweit Dr. Ru. im Übrigen eine Gesamtbetrachtung in seinem Gutachten vornehme, habe er selbst keine wesentlich neuen Befunde und Diagnosen erhoben. Da hinsichtlich der einzelnen Leiden durch die Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen sei, sei der Leistungseinschätzung von Dr. Ru. und Dr. O. nicht zu folgen.

Mit Verfügung vom 24.09.2015 hat der Senat eine nervenärztliche Begutachtung des Klägers veranlasst. In seinem Gutachten vom 23.12.2015 aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers am 23.12.2015 hat Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. He. unter Berücksichtigung einer durch den Psychologen Ba. durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchung:

1. eine leichte depressive Episode. 2. eine leichte kognitive Störung

diagnostiziert. Unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen sei der Kläger noch in der Lage, ohne eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Die Tätigkeit eines Registrators/Poststellenmitarbeiters sei ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit grundsätzlich im Umfang von sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche möglich.

Der Berichterstatter hat einen auf den 17.02.2016 anberaumten Erörterungstermin wegen Verhinderung des Klägers infolge einer Urlaubsreise in die Türkei aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gemäß § 151 SGG zulässig.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2013 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat für die Zeit vom 01.08.2011 bis 28.02.2015 keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch nicht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

1. Der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I, 554).

Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeinen Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden und den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 28.02.2015 keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Der Senat ist im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger in diesem Zeitraum zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen noch in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zugemutet werden können. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus der Gesamtschau des vom SG in dem Verfahren S 2 R 414/12 eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. Su. vom 22.10.2012 sowie den vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. D. vom 19.05.2014 und Dr. He. vom 23.12.2015. Nicht zu folgen vermochte der Senat der Leistungseinschätzung der im Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. Ru. und Dr. O.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme leidet der Kläger im Wesentlichen an Erkrankungen auf dem orthopädisch/unfallchirurgischem Fachgebiet. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten von Dr. D. Danach liegt beim Kläger eine unfallbedingte Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk mit daraus resultierender fehlender Überstreckung und endgradig eingeschränkter Beugung vor. Darüber hinaus besteht eine schmerzbedingte 50%ige Reduktion der Beweglichkeit im rechten unteren Sprunggelenk verbunden mit einer Weichteilschwellung im Bereich der rechtsseitigen Sprunggelenke. Zusätzlich ist auf orthopädischem Fachgebiet der klinische Verdacht auf arthrotische Veränderungen im innen gelegenen Kniegelenkskompartiment links (differenzialdiagnostische Innenmeniskusschädigung) zu berücksichtigen. Aufgrund der genannten Erkrankungen sind Arbeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, Arbeiten mit häufigem Treppensteigen sowie Arbeiten, die ein In-die-Hocke-gehen erfordern, zu vermeiden. Dies leitet der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig aus den genannten Erkrankungen ab und kommt zu der für den Senat ebenfalls schlüssigen Einschätzung, dass der Kläger unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben.

Soweit Dr. O. und Dr. Ru. zusätzlich ein chronisch rezidivierendes degeneratives LWS-Syndrom mit Bandscheibenprotrusion in L3/4 mit zusätzlicher Einengung der Neuroforamen beidseits und einer Spinalkanalstenose im Wirbelkörpersegment L4/5 mit knöcherner Einengung der Neuroforamen sowie eine mediodorsale Bandscheibenprotrusion des Wirbelkörpersegments L5/S1 annehmen, stützen sie sich lediglich auf eine radiologische Untersuchung am 10.10.2014, bei der laut dem Gutachten von Dr. Ru. die klinische Diagnose einer Lumboischialgie gestellt wurde. Die insoweit vom Kläger bei dem Gutachter Dr. O. angegebenen Beschwerden wurden von diesem auch unkritisch übernommen und nicht entsprechend verifiziert. Dies wäre jedoch insbesondere im Hinblick auf das Gutachten von Dr. D. notwendig gewesen, der noch bei seiner ambulanten Untersuchung im März 2014 keine entsprechenden Befunde erheben konnte. Auch im nervenärztlichen Gutachten von Herrn Dr. He. vom 23.12.2015 aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am selben Tag lässt sich der von Dr. O. und Dr. Ru. angenommene Befund nicht verifizieren.

Eine quantitative Leistungseinschränkung beruht zur Überzeugung des Senats auch nicht auf den Erkrankungen auf internistischem Fachgebiet. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten von Dr. Su. vom 22.10.2012. Hiernach leidet der Kläger an einer COPD, einem Diabetes mellitus (insulinpflichtig), Hypertonie, Kardiomyopathie, einer ausgeprägten Adipositas, einer Hypertriglyzeridämie und dem Vollbild eines metabolischen Syndroms. Nachvollziehbar und schlüssig leitet der Gutachter hieraus qualitative Leistungseinschränkungen ab. Nicht mehr möglich sind danach schwerere körperliche Arbeiten, Arbeiten unter Einwirkung reizender inhalativer Substanzen, Wechselschichten, Arbeiten, die mit beruflicher Personenbeförderung oder dem Transport gefährlicher Güter in Zusammenhang stehen, Arbeiten mit Waffengebrauch sowie mit Überwachungsfunktion mit alleiniger Verantwortung für das Leben anderer, Arbeiten mit Absturzgefahr oder an anderen gefährlichen Arbeitsplätzen sowie Arbeiten an gefährlichen Maschinen. Unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen kommt der Gutachter jedoch nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Die Leistungseinschätzung auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet wird ergänzend auch getragen durch das Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren von Dr. R. Diese nimmt in ihrem Gutachten, welches der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet hat, vom 02.12.2011 aufgrund der ambulanten Untersuchung des Klägers am 10.10.2011 nahezu identische Diagnosen an und kommt ebenfalls zur Leistungseinschätzung, wonach dem Kläger unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zumutbar ist.

Soweit Dr. Ru. die internistischen Erkrankungen als besonders schwerwiegend schildert, konnte sich der Senat dieser Einschätzung nicht anschließen. Dr. Ru. hat seine Auffassung nicht näher begründet. Vielmehr entsprechen die von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen im Wesentlichen den Befunden und Diagnosen von Dr. Su., der zutreffend darauf hingewiesen hat, dass diese den Schluss auf eine entsprechend schwerwiegende internistische Erkrankung nicht zulassen. Hierauf hat auch Dr. Pf. in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 17.09.2015 zutreffend hingewiesen.

Auch die Erkrankungen des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet begründen zur Überzeugung des Senats keine quantitative Leistungseinschränkung. Der Senat stützt sich insoweit auf das Gutachten von Dr. He. vom 23.12.2015. Dieser konnte lediglich eine leichte depressive Episode sowie eine leichte kognitive Störung feststellen. Eine Überforderung durch Akkordarbeit, Nachtarbeit oder durch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sind daher zu vermeiden. Das gleiche gilt für Arbeiten mit besonders hoher Verantwortung und besonders hoher geistiger Beanspruchung. Arbeiten mit geringen Anforderungen an die Konzentration kommen unter Berücksichtigung der leicht gestörten Gedächtnisleistung in Betracht. Nachvollziehbar und schlüssig kommt der Gutachter daher zu der Auffassung, dass der Kläger in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten.

Soweit Dr. O. in seinem Gutachten vom 06.07.2015 eine mittelgradige depressive Episode sowie eine leichte kognitive Störung abgeleitet hat, hat Dr. Pf. zutreffend in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 17.09.2015 darauf hingewiesen, dass sich entsprechende Befunde dem Gutachten nicht entnehmen lassen. Dr. O. hat im Gutachten nur ausgeführt, dass sich nach 1 1/2-stündiger Anamnese eine starke Erschöpfung mit deutlichen Anzeichen für Müdigkeit und zunehmende Verlangsamung gezeigt habe und dass in emotionaler Hinsicht eine gewisse Resignation mit sozialem Rückzug und depressiver Stimmung deutlich werde. Demgegenüber hat Dr. He. nur eine leicht gedrückte Stimmungslage festgestellt, die themenabhängig zu einer deutlichen Auflockerung kam. Die affektive Schwingungsfähigkeit war nur diskret reduziert. Die Psychomotorik war ausreichend lebendig, der Antrieb nur leicht reduziert. Eine mittelgradige oder gar schwere depressive Episode ist - zumal sich der Kläger nicht in nervenärztlicher Behandlung befindet - hiernach nicht belegt. Daneben fanden sich bei der Untersuchung durch Dr. He. nur leichte Defizite im Bereich der aktuellen verfügbaren Informationsverarbeitungskapazität sowie der Gedächtnisleistung, die Aufmerksamkeitsleistung erwies sich als sehr leicht gestört, das Konzentrationsvermögen als deutlich vermindert. Nachvollziehbar und schlüssig kommt Dr. He. daher zu der Auffassung, dass in der Summe die festgestellten Leistungseinschränkungen als leicht aufzufassen sind. Dies korrespondiert mit den von Dr. Pf. angesprochenen bislang ungenutzten Therapiemöglichkeiten und auch der Tatsache, dass der Kläger bei einem vom Berichterstatter ursprünglich anberaumten Erörterungstermin am 17.02.2016 wegen einer Türkeireise verhindert war.

Schließlich bedingen auch die Erkrankungen des Klägers in einer Gesamtschau zur Überzeugung des Senats keine quantitative Leistungsminderung. Zutreffend haben Dr. Su., Dr. D. und Dr. He. sowie Dr. R. im Verwaltungsverfahren trotz gleichbleibender Befunde und Diagnosen angegeben, dass den Erkrankungen des Klägers durch die Berücksichtigung der bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen ist. Soweit Dr. Ru. und Dr. O. demgegenüber aufgrund der Vielzahl von Erkrankungen in einer Gesamtschau zu einer quantitativen Leistungsminderung kommen, ergibt sich aus den Gutachten nicht, worauf sie diese Einschätzung stützen.

Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht. Einem Großteil der qualitativen Leistungseinschränkungen wird bereits durch den Umstand Rechnung getragen, dass nur leichte Arbeiten zumutbar sind. Schließlich ist auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSG, Urteil vom 30.11.2083, - 5 ARKn 28/82 -; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, - GS 2/95 -; siehe auch BSG, Urteil vom 05.10.2005, - B 5 RJ 6/05 R -, alle in juris).

Auch die Wegefähigkeit des Klägers ist gegeben. Neben der zeitlichen ausreichenden Einsetzbarkeit eines Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu können. Das BSG hat dieses Vermögen nur dann für gegeben erachtet, wenn es dem Versicherten möglich ist, Entfernungen von über 500 m zu Fuß zurückzulegen, weil davon auszugehen ist, dass derartige Wegstrecken üblicherweise erforderlich sind, um Arbeitsstellen oder Haltestellen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 17.12.1991, - 13/5 RJ 73/90 -, in juris, Urteil vom 12.12.2011, - B 13 R 21/10 R -, in juris; Urteile vom 12.12.2011, - B 13 R 79/11 R -, in juris). Der Kläger ist nach den durchgeführten medizinischen Ermittlungen in der Lage, eine Gehstrecke von 500 m viermal in weniger als 20 Minuten täglich zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Kläger hat im Gutachten von Dr. D. angegeben, 1400 m mit Gehhilfen in etwa 20 Minuten zurücklegen zu können. Da bei der Beurteilung der Mobilität alle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel zu berücksichtigen sind, kann daher dahinstehen, ob der Kläger die Unterarmgehstöcke tatsächlich benötigt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2013, - L 13 R 5772/10 -, n.v.).

2. Der Kläger kann auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht beanspruchen.

a.) Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.

Das BSG hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urteil vom 20.07.2005, - B 13 RJ 19/04 R -, in juris).

Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urteil vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -; sowie Urteil vom 29.07.2004, - B 4 RA 5/04 R - jeweils in juris).

Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.

In materieller Hinsicht hat das BSG zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, jeweils in juris m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb. So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urteil vom 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R -, in juris); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten. Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleich stehen (vgl. näher BSG, Urteil vom 25.07.2001, - B 8 KN 14/00 R -, in juris).

In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -in juris). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.05.1996, - 4 RA 60/94 -, in juris).

b.) Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Als bisheriger Beruf ist dabei der eines Berufskraftfahrers zu Grunde zu legen, den der Kläger zuletzt bis zu seinem Unfall im September 2009 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung versicherungspflichtig ausgeübt hat. Diesen Beruf kann der Kläger insbesondere aufgrund seiner eingeschränkten Geh- und Belastungsfähigkeit der unteren Extremitäten nicht mehr ausüben. Mit dem vom Senat festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger aber in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich Tätigkeiten in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten eines Registrators bzw. Mitarbeiters einer Poststelle zu verrichten.

Die Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer begründet keinen Facharbeiterschutz. In seinem Urteil vom 05.08.2004 (Az.: B 13 RJ 7/04 R, nach juris) hat das BSG u.a. ausgeführt: "Der Kernbereich des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" ist in der Rechtsprechung des BSG hinreichend dokumentiert. Reicht schon die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung (KraftfAusbV) aufgrund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 KraftfAusbV) für sich allein nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen (vgl BSG, Urteil vom 07.10.1987 - 4a RJ 91/86 -; BSG, Urteile vom 18.01.1995 - 5 RJ 18/94 - und vom 30.07.1997 - 5 RJ 8/96 - jeweils veröffentlicht in juris) und müssen daher die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten (BSG, Urteile vom 18.01.1995, - 5 RJ 18/94 - und vom 30.07.1997, - 5 RJ 8/96 -, jeweils veröffentlicht in juris), so entsprechen Arbeiten "mit Kraftfahrtätigkeit" dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" regelmäßig nicht. Diese Kriterien sind jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.1997 - 5 RJ 8/96 -, in juris).

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Hier hatte der Kläger unstreitig keine Ausbildung zum Berufskraftfahrer durchlaufen. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich die umfassenden Kenntnisse eines Berufskraftfahrers, der einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz mit einer dreijährigen Ausbildung darstellt, angeeignet hat und zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Kenntnisse und Fertigkeiten einer entsprechenden Ausbildung zum Berufskraftfahrer erfordert. Eine Ausbildung als Berufskraftfahrer war für die Tätigkeiten nach den Arbeitgeberauskünften nicht erforderlich. Zutreffend hat auch das SG darauf hingewiesen, dass der Kläger sich durch die Tätigkeit im Gütertransport weitestgehend innerhalb von Deutschland keine umfassenden Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts, Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten aneignen konnte. Auch der Erwerb von Kenntnissen im Bereich des Gefahrguttransports fehlen insoweit dem Kläger. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des SG Bezug und verweist auf die Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da der Kläger auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters verwiesen werden kann. Auf Tätigkeiten als Registrator bzw. Mitarbeiter einer Poststelle müssen sich auch Facharbeiter bzw. Fachangestellte zumutbar verweisen lassen, da diese Tätigkeit von den Tarifvertragsparteien durch die tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert der nächstniedrigeren Gruppe der Angelernten gleichgestellt ist (vgl. hierzu ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 16.12.2015 - L 5 R 5223/13 -, n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013, Az. L 2 R 1704/11; Urteil vom 25.09.2012, L 13 R 6087/09, in juris, unter Hinweis auf die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder-TV-L).

Die Tätigkeit eines Registrators umfasst das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Merkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der (ehemaligen) Vergütungsgruppe BAT VIII umfasst die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnetem Karteien sowie von solchen Karteien, deren Kenntnis die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen und die Kontenführung (vgl. insoweit auch Urteil des erkennenden Senats vom 16.12.2015 - L 5 R 5223/13 -, n.v.).

Tätigkeiten als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst sind als körperlich leichte Tätigkeit zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert, da in den Registraturen die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind. Unerheblich ist, dass in Einzelfällen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg anfallen, Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen könnten. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind das Handhaben schwere Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. BayLSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09, in juris; Urteil des BayLSG vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -, in juris).

Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost sowie der Hauspost, die Entgegennahme des Inhalts von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerks, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch das Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel vom Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, teilweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse. Das Tragen von Lasten von über 10 kg ist zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeiten in einer Poststelle. Der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012, Az. L 13 R 4924/09, m.w.N., in juris).

Den von Dr. Su., Dr. D. und Dr. He. festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers wird bei Tätigkeiten als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter Rechnung getragen. Es handelt sich um leichte Tätigkeiten. Der Wechsel der Arbeitshaltung ist möglich. Zeitdruck-, Wechselschicht- und Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit fallen nicht an.

Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass sich der Kläger in Tätigkeiten als Registrator innerhalb von drei Monaten einarbeiten kann. Dies entspricht der Einarbeitungszeit für eine Registraturkraft, wobei Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind. An die geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Registraturkraft werden keine über das normal übliche Maß hinausgehenden Ansprüche gestellt. Soweit der Arbeitsplatz mit einem vernetzten PC ausgestattet ist (wie zum Beispiel bei der Bundesagentur für Arbeit) können die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse innerhalb der Einarbeitungszeit auch von Beschäftigten ohne Vorkenntnisse bzw. von bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübten Beschäftigten angeeignet werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012, Az. L 13 R 4924/09, m.w.N., in juris). Dasselbe gilt in Bezug auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter. Auch hier werden keine besonderen Anforderungen in geistiger Hinsicht gestellt.

Bei Arbeitsplätzen in der Registratur handelt es sich auch nicht um typische Schonarbeitsplätze, für die der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre; solche Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden und auch zu besetzen (vgl. BayLSG, Urteil vom 06.10.2010, - L 13 R 596/09, in juris; Urteil des BayLSG vom 28.04.2010, - L 1 R 807/09 -, in juris). Dasselbe gilt für die Arbeitsplätze als Poststellenmitarbeiter. Eine hinreichende Verfügbarkeit ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeiten tarifvertraglich erfasst sind.

Damit steht dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.

3. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§§ 183,193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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