Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 161/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3606/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.07.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2012 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 01.02.2012 eine große Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente (Geschiedenenwitwenrente).
Die 1931 geborene Klägerin heiratete 1951 den 1926 geborenen C. R. (Versicherter). Unter dem 15.06.1977 schlossen die Klägerin und der Versicherte eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Der Versicherte schuldet - solange die Klägerin nicht wieder verheiratet ist - der Klägerin Unterhalt.
In Erfüllung dieses Anspruchs werden der Klägerin zugewendet: a) eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von DM 1.500.-, fällig jeweils zum bis zum 3. eines jeden Monats.
b) Die Krankenversicherung der Klägerin wird im bisherigen Umfang von dem Versicherten weiterbezahlt, weil von voller Deckung der Heilungs- und Pflegekosten ausgegangen wird. Dem Versicherten steht es frei, die Versicherung der Klägerin im Übrigen nach seinen eigenen Vorstellungen vorzunehmen.
c) Telefonkosten der Klägerin werden bis zu einem Betrag von monatlich DM 150.- von dem Versicherten übernommen.
§ 3 a) Die Klägerin erhält ohne jeden Nachweis einen Urlaubskostenzuschuss von jährlich DM 2.000.-. Die Klägerin erhält zur unentgeltlichen Benutzung den PKW Mercedes 280, den sie bereits in Besitz hat. Es wird ihr zugesichert, dass sie dieses oder ein Fahrzeug ähnlicher Qualität im Juli 1977 zum Preis von DM 8.000.- zum Eigentum erwerben kann, etwa erforderliche Zuschüsse trägt der Versicherte
b) Der Versicherte und die Klägerin sind sich einig darin, dass die Klägerin Anspruch auf zumindest einen Status hat, der einem monatlichen Einkommen von DM 6.500.- - gemessen an den Verhältnissen Oktober 1976 - entspricht.
Diesen Status garantiert der Versicherte.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zahlt er monatlich die in § 2a, b und c genannten Beträge. Die Klägerin lässt sich aus eigenem Vermögen anrechnen den Mietwert ihres Hauses nach Überlassung der Mieteigentumshälfte des Versicherten an die Klägerin (vgl. § 3) mit DM 1.000.-, die nachhaltig erzielbaren Mieterträge aus dem Haus in O. mit monatlich DM 2.500.- und Kapitalzinsen mit monatlich DM 1.000.-, solange diese Beträge tatsächlich erwirtschaftet werden. Die Klägerin verpflichtet sich, ihr Vermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
Betragen die eigenen Vermögenseinkünfte der Klägerin aus nicht von ihr vertretenen Gründen nicht mehr die vorgenannte Summe, wird der Versicherte den der Klägerin zustehenden Betrag um die Fehlmenge auffüllen.
c) Diese Unterhaltsregelung unterliegt analog anzuwendender Bestimmung des § 323 ZPO zu Lasten und zu Gunsten beider Beteiligten.
Der Versicherte wird, weil der Zuschnitt der bisherigen Lebensführung beider Lebensbeteiligten die Klägerin von der Notwendigkeit eigener Erwerbstätigkeit freistellte, für den Fall der Änderung der die Unterhaltsleistungen an die Klägerin bestimmenden Verhältnisse diese nicht auf die Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit verweisen. Nimmt die Klägerin eigene Erwerbstätigkeit auf, so wird ihr eigenes Arbeitseinkommen bei der Bemessung der von dem Versicherten geschuldeten Unterhaltsrente nicht angerechnet.
Der Versicherte verzichtet darauf, bei der Feststellung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin und den beiden ehelichen Kindern N. und Y. darauf zu verweisen, dass er - etwa - weitere Unterhaltsberechtigte zu versorgen habe. Dies gilt auch insbesondere im Falle etwaiger Wiederheirat des Versicherten.
( ...)
Die Ehe der Klägerin und des Versicherten wurde 1977 geschieden. Nach dem Scheidungsurteil wurde die Alleinschuld des Versicherten festgestellt (Landgericht F. 8 R 1 /77). Der Versicherte heiratete später noch zweimal, zuletzt 2000 die beigeladene 1951 geborene E. E. R.-C ... 2012 verstarb der Versicherte. Die zweite Ehefrau des Versicherten erhält seit 01.03.2005 Altersrente für Frauen. Die Beigeladene erhält seit 01.02.2012 Witwenrente. Der Versicherte, der mit der Beigeladenen seit 11/2005 in der Sch. (M., T.) lebte, bezog seit 01.09.1994 von der Beklagten Altersrente in Höhe von zunächst 3.102,07 DM. In der Zeit vom 01.11.1998 bis 30.04.2003 erfolgte eine Pfändung der Rente zugunsten des Finanzamts. An den Versicherten wurden in dieser Zeit monatliche Beiträge zwischen 129,47 EUR und 1.624,61 EUR ausbezahlt. Ab 01.03.2005 wurde die Rente unter Berücksichtigung eines Malus aus einem Versorgungsausgleich (2. Ehefrau) um etwa 150,00 EUR monatlich gemindert. Ab Juli 2011 betrug die Bruttorente 1.695,06 EUR monatlich.
Am 22.02.2012 beantragte die Klägerin, die nicht erneut geheiratet hat und keine Lebenspartnerschaft begründet hat, bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente an geschiedene Ehegatten (bei Eheauflösung vor dem 01.07.1977). Der verstorbene Versicherte sei ihr - der Klägerin - auf Grund der Unterhaltsvereinbarung vom 15.06.1977 zu Unterhalt verpflichtet gewesen.
Auf Nachfrage der Beklagten, warum die Klägerin trotz der Unterhaltsvereinbarung keinen Unterhalt erhalten habe, erklärte die Klägerin, dass der Versicherte die Zahlungen ab 1997/1998 unter Hinweis auf die Erklärung seiner Zahlungsunfähigkeit vor Gericht in F. abgelehnt habe (Schreiben vom 13.04.2012 und telefonische Auskunft vom 26.04.2012).
Mit Bescheid vom 25.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Anspruch der früheren Ehefrau auf Witwenrente bestehe dann, wenn die frühere Ehefrau u. a. im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von ihm Unterhalt erhalten oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Unterhaltsanspruch gehabt habe. Ohne Unterhaltszahlung bzw. Unterhaltsanspruch bestehe ein Anspruch auf Witwenrente für die frühere Ehefrau nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine (andere) Witwe nicht bestehe. Nach den Feststellungen der Beklagten sei der frühere Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes nicht zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen. Es komme darauf an, dass Unterhaltsleistungen während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tod des Versicherten - das sei die Zeit von 1998 bis 18.01.2012 - in gewisser Regelmäßigkeit zu erbringen gewesen seien bzw. erbracht worden seien. Habe keine Unterhaltsverpflichtung bestanden, müsse im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten regelmäßig freiwillig Unterhalt gezahlt worden sein. Der Versicherte sei seit 1997/1998 nicht mehr unterhaltsfähig gewesen. Der Unterhaltsanspruch sei deshalb erloschen. Ein Anspruch auf Witwenrente ohne die Unterhaltsvoraussetzungen komme nicht in Betracht, da eine Witwenrente an die Beigeladene gezahlt werde.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.06.2012 Widerspruch ein. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten habe bestanden. In der Scheidungsvereinbarung vom 15.06.1977 sei ein lebenslanger Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.500,00 DM vorgesehen gewesen. Der Versicherte habe auch bis 1998 regelmäßig Unterhalt gemäß der Scheidungsfolgenvereinbarung gezahlt. Er habe dann jedoch seinen Wohnsitz in die Sch. verlegt und habe - nach Auskunft des Versicherten gegenüber der Klägerin - eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit abgegeben. Allein die Erklärung des Unterhaltsverpflichteten, künftig keine Unterhaltsbeiträge mehr zahlen zu können, lasse den Unterhaltsanspruch jedoch nicht erlöschen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2012 zurück. Sofern sich - wie im Fall der Klägerin - der Unterhaltsanspruch aus einem privatrechtlichen Vertrag ergebe, entfalle die Leistungspflicht des geschiedenen Ehegatte insbesondere dann, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechterten oder wenn er zu leisten völlig unvermögend sei. Entfalle die Leistungspflicht des geschiedenen Ehegatten, sei der Unterhaltsvertrag nicht mehr Grundlage für einen Unterhaltsanspruch im Sinne der rentenrechtlichen Bestimmungen. Wegen der Angaben der Klägerin zu den wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten sei darauf zu schließen, dass die Unterhaltspflicht aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits entfallen gewesen sei und daher nicht mehr Grundlage für einen eigenen Unterhaltsanspruch sein könne.
Die Klägerin erhob hiergegen am 07.01.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Ergänzend trug sie vor, soweit sich die Beklagte auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufe, werde verkannt, dass diese als Einrede ausgestaltet sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben könne nicht dazu führen, die nicht erhobene Einrede zu fingieren. Eine Vereinbarung, lebenslangen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, ohne dass der Vertrag eine Abänderungsklausel für den Fall der Vermögenslosigkeit vorsehe, könne in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nur durch ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht modifiziert werden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Ausführung im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Mit Urteil vom 15.07.2013 wies das SG die Klage ab. Das Gericht schließe sich nach eigener Prüfung der zutreffenden Begründung des Bescheids vom 16.02.2012 (gemeint wohl 25.05.2012) an und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte zutreffend davon ausgegangen sei, dass der durch den Versicherten mit Vertrag vom 15.06.1977 vertraglich zugesicherte Unterhaltsanspruch der Klägerin in Folge der Leistungsunfähigkeit des Versicherten entfallen sei. Dies folge aus den zivilrechtlichen Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Klägerin dringe nicht mit dem Einwand durch, der Versicherte habe sich nicht auf die Einrede berufen. Denn indem der Versicherte gegenüber der Klägerin mitgeteilt habe, dass er den Unterhalt nicht mehr zahlen könne und die Unterhaltszahlungen dann auch eingestellt habe, habe sich der Versicherte zumindest konkludent auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Der Einrede des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stehe schließlich auch nicht entgegen, dass nach den Bestimmungen des Vertrags vom 15.06.1977 die Abänderung der Unterhaltsregelung analog der Vorschrift des § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) zu Lasten und zu Gunsten beider Beteiligten erfolgen sollte. Die Abänderung der Auflösung eines unterhaltsrechtlichen Vertrags könne grundsätzlich nach § 313 BGB (bzw. aus § 242 BGB a.F.) erfolgen. Danach könne eine Anpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag verlangt werden, wenn sich die für den Vergleichsabschluss maßgeblichen Verhältnisse so wesentlich geändert hätten, dass es der betreffenden Partei nach Treu und Glauben nicht länger zugemutet werden könne, an dem Vertag festgehalten zu werden. Für die Ausübung der Einrede bedürfe es dabei keiner besonderen Form.
Das Urteil wurde dem Vertreter der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 14.08.2013 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 21.08.2013 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung. In § 2 der Scheidungsfolgenvereinbarung sei ein lebenslänglicher Unterhaltsanspruch der Klägerin niedergelegt. Zusätzlich zu diesem Unterhaltsanspruch seien weitere Verpflichtungen zum Ausgleich der vermögensrechtlichen Situation zwischen den Ehepartnern vereinbart worden. Zwar sei in tatsächlicher Hinsicht vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten kein Unterhalt mehr bezahlt worden. § 243 Abs. 1 Ziffer 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI erlaube jedoch auch den Unterhaltsanspruch darauf zu stützen, dass "im letzten wirtschaftlichen Dauerstand vor dessen Tod ein Anspruch" bestanden habe. Soweit das SG das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angewandt habe, habe es übersehen, dass sich der Unterhaltsschuldner zu keinem Zeitpunkt auf § 313 BGB bzw. einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen habe. Im Übrigen bedürfe die Abänderung eines notariellen Unterhaltsvertrags der Abänderung in einem formgebundenen Verfahren nach § 323a ZPO. Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die Einrede des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu berufen, wenn der ehemalige Ehegatte kein entsprechendes Abänderungsverfahren durchgeführt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.07.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 01.02.2012 Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es werde daran festgehalten, dass ein Unterhaltsanspruch aus der Unterhaltsvereinbarung vom 15.06.1977 vor dem Tod des Versicherten nicht mehr bestanden habe. Insoweit sei auf das zutreffende Urteil erster Instanz sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu verweisen.
Mit Beschluss vom 18.09.2014 hat der Senat Frau R.-C. zum Verfahren beigeladen.
Auf die Verfügung des Senats von 19.11.2015, mit der die Beigeladene um Vorlage der Einkommensteuerbescheide oder vergleichbarer Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Versicherten im Jahr 1977 sowie 1994 bis 2011, um Mitteilung ihrer Einkommenssituation ab Eheschließung bis zum Tod des Versicherten sowie um Vorlage von Unterlagen zu einer durch den Versicherten abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gebeten worden war, hat die Beigeladene mitgeteilt, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande sehe, Unterlagen des Versicherten aufzubereiten. Der Senat möge nach Aktenlage entscheiden.
Auf Anfrage des Senats an das Amts- und Landgericht F., inwieweit dort Unterlagen zu einer eidesstattlichen Versicherung des Versicherten vorhanden seien, ist mitgeteilt worden, dass Eintragungen nicht bekannt seien.
Die Klägerin hat Einkommenssteuerbescheide vorgelegt. Danach lag der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte zwischen 103.826,00 EUR im Jahr 1998 und 6.654,00 EUR im Jahr 2011 (vgl. Anlage zu Bl. 53/54 der LSG-Akte)
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 25.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Die Voraussetzungen des § 243 Abs 2 SGB VI liegen vor.
Nach § 243 Abs. 1 SGB VI besteht Anspruch auf kleine Witwenrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist, die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeinen Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.04.1942 gestorben ist.
Nach § 243 Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente wenn neben den in § 243 Abs. 1 SGB VI genannten Voraussetzungen entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen wird, der Anspruchsberechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsgemindert ist, vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist oder am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder arbeitsunfähig war und dies ununterbrochen ist.
Vorliegend wurde die Ehe 1977 und daher gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 SGB VI vor dem 01.07.1977 geschieden. Da die Klägerin auch weder erneut geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet hat und der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt und nach dem 30.04.1942 gestorben ist, sind auch die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 243 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 242 Abs. 1, 2 letzter Halbsatz SGB VI erfüllt. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte die 1931 geborene Klägerin auch bereits das 45. Lebensjahr gemäß § 243 Abs. 2 Nr. 4b SGB VI erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten auch, dass die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keinen Unterhalt von diesem erhalten hat und daher die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz bzw. Abs. 2 Nr. 3 erster Halbsatz SGB VI nicht erfüllt sind. Streitig ist zwischen den Beteiligten jedoch, ob die Klägerin im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einen Anspruch hierauf hatte bzw. inwieweit der Unterhaltsanspruch aus der Unterhaltsvereinbarung erloschen ist.
Unterhaltsvereinbarungen sind im Verfahren der Rentengewährung, also auch noch nach dem Tode des Versicherten darauf zu überprüfen, ob sie vor dem Tode des Versicherten noch Geltung beanspruchen konnten, abänderbar waren oder ein Anspruch auf Rückgabe des Titels bestand (Gürtner, in KassKomm, § 243 SGB VI Rn 23f.). Die Überprüfung ist so vorzunehmen, wie es der Rechtsposition beider Ehegatten in einem Unterhaltsstreit entsprochen hätte (BSG (Bundessozialgericht) Großer Senat, Beschluss vom 27.06.1963, - GS 5/61 -; BSG, Urteil vom 05.02.1976, 11 RA 30/75, bei in juris). Dem Mangel der Mitwirkungsmöglichkeit wird durch das Prinzip der objektiven Beweislast Rechnung getragen (BSG, Urteil vom 28.06.1989, 5/4a RJ 77/87, in juris). Hätte der Versicherte zzt. seines Todes die Wirkungen eines Vollstreckungstitels nach den Grundsätzen der §§ 323a, 767 ZPO beseitigen können und hat er dies nicht getan oder nicht tun müssen, weil etwa die Vollstreckung nicht versucht wurde oder er sich auf die Erfolglosigkeit des Versuchs verlassen konnte, ist der Titel keine ausreichende Grundlage für einen Unterhaltsanspruch mehr (BSG Großer Senat, Beschluss vom 27.06.1963, - GS 5/61-, in juris). Aus einer Unterhaltsvereinbarung, deren Geschäftsgrundlage weggefallen ist, kann kein Unterhaltsanspruch mehr abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 21.2.1989, – 5/5b RJ 2/86 -, in juris). Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die einer Partei erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Rechtlich erheblich für den Bestand der vertraglichen Vereinbarung sind diese Vorstellungen jedoch nur, wenn und soweit das Festhalten an den Bestimmungen des Vertrages unter Berücksichtigung der wirklichen oder veränderten Sachlage zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Die Geltung des Vereinbarten muss für eine Partei schlechthin unzumutbar und umgekehrt der anderen Partei ein Abgehen von dem Vereinbarten zumutbar sein. Die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse hat dabei Vorrang vor der Vertragsauflösung (BSG, Urteil vom 30.01.1996, - 8 RKn 9/93 -, in juris).
Zur Überzeugung des Senat ergibt sich der nach § 243 SGB VI notwendige Unterhaltsanspruch aus § 2 und § 3 der Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 15.06.1977. Insbesondere aus § 2a ergibt sich eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von DM 1.500,00, fällig jeweils bis zum 3. eines jeden Monats. Sofern sich die Beklagte im vorliegenden Fall darauf beruft, dass der Unterhaltsanspruch gemäß § 242 a.F. BGB bzw. § 313 BGB n.F. auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen sei, liegen dessen Voraussetzungen zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Im Zeitpunkt der Ehescheidungsvereinbarung nicht vorhersehbare Einkommensminderungen, die der Unterhaltsverpflichtete zivilrechtlich erfolgreich mit einer Abänderungsklage geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können, sind von der Rentenversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 243 SGB VI grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine relevante nicht vorhersehbare Einkommensminderung ist für den Senat jedoch nicht zu dessen Überzeugung nachgewiesen. Soweit sich die Beklagte im Wesentlichen darauf beruft, dass der Versicherte eine eidesstattliche Versicherung vor den Gerichten in F. abgegeben habe, liegt der Beklagten die entsprechende Erklärung nicht vor. Auch die Nachfragen des Senats beim Amts- und Landgericht F. haben die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung nicht belegt. Allein die Aussage des Versicherten gegenüber der Klägerin, wonach eine eidesstattliche Versicherung in F. abgegeben worden sei, ist nicht geeignet den Nachweis einer nicht vorhersehbaren Einkommensminderung zu belegen.
Vielmehr hatte der Senat zu berücksichtigen, dass der Versicherte zwischen 1994 und 2011 einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 3102,07 DM und 1695,06 EUR (zzgl. 123,74 EUR Zuschuss zur Krankenversicherung) hatte. Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass zwischen 1998 und 2003 eine Pfändung der Rente des Versicherten erfolgt ist. Allein hieraus vermag der Senat jedoch keine weiteren Schlüsse abzuleiten. Insoweit hatte der Senat nämlich auch zu berücksichtigen, dass sich der Versicherte gegenüber dem Finanzamt wohl nicht auf einen Pfändungsfreibetrag berufen hat, obwohl die Pfändung eine drastische Reduzierung seiner Rente zur Folge hatte. Die verbliebenen monatlichen Zahlungen von teilweise nur 129,47 EUR sind ein Indiz dafür, dass der Versicherte über weitere finanzielle Mittel verfügt hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dafür spricht auch der im November 2005 erfolgte Umzug ins T. Damit sprechen die vorliegenden Anhaltspunkte gegen eine nicht vorhersehbare Einkommensminderung. Da sich die Beigeladene nicht im Stande sah, weitere Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Versicherten zwischen den Jahren 1994 bis zu seinem Tod vorzulegen, konnte eine weitere Aufklärung nicht erfolgen.
Ist damit die finanzielle Situation des Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ungewiss und ist gleichzeitig durch die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide der Klägerin dargelegt, dass diese bedürftig war (Einkünfte im Jahr 2011: 6.654,00 EUR), wobei es hierauf im Sinne der Scheidungsfolgenvereinbarung selbst gar nicht ankommt, so liegen zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage mit einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf Null nicht vor. Für den Erfolg einer solchen Klage trägt die Beklagte die Beweislast. Die objektive Beweislast kennzeichnet das Risiko, wegen der Nichterweislichkeit rechtlich erheblicher Tatsachen im Prozess zu unterliegen. Es besteht der Grundsatz, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt daher die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, wer ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Tatsachen (Sächsisches LSG, Beschluss v. 03.11.2011, L 3 AS 268/11 B ER, in juris). Da sich die Beklagte auf § 313 BGB n.F. bzw. § 242 a.F. beruft, trägt sie somit die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den Nachweis der nicht vorhersehbaren Einkommensminderungen. Dieser Nachweis gelingt ihr - wie ausgeführt - nicht.
Damit aber ist davon auszugehen, dass der Anspruch aus der Unterhaltsfolgenscheidungsvereinbarung fortbestand, zumal auch die Regelung des § 60 Ehegesetz nach Anerkennung der Schuld durch den Versicherten einen Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich vorsah.
Waren die Ablehnungsbescheide der Beklagten daher rechtswidrig, so waren diese sowie das gegenstehende Urteil des SG aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente (Geschiedenenwitwenrente).
Die 1931 geborene Klägerin heiratete 1951 den 1926 geborenen C. R. (Versicherter). Unter dem 15.06.1977 schlossen die Klägerin und der Versicherte eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Der Versicherte schuldet - solange die Klägerin nicht wieder verheiratet ist - der Klägerin Unterhalt.
In Erfüllung dieses Anspruchs werden der Klägerin zugewendet: a) eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von DM 1.500.-, fällig jeweils zum bis zum 3. eines jeden Monats.
b) Die Krankenversicherung der Klägerin wird im bisherigen Umfang von dem Versicherten weiterbezahlt, weil von voller Deckung der Heilungs- und Pflegekosten ausgegangen wird. Dem Versicherten steht es frei, die Versicherung der Klägerin im Übrigen nach seinen eigenen Vorstellungen vorzunehmen.
c) Telefonkosten der Klägerin werden bis zu einem Betrag von monatlich DM 150.- von dem Versicherten übernommen.
§ 3 a) Die Klägerin erhält ohne jeden Nachweis einen Urlaubskostenzuschuss von jährlich DM 2.000.-. Die Klägerin erhält zur unentgeltlichen Benutzung den PKW Mercedes 280, den sie bereits in Besitz hat. Es wird ihr zugesichert, dass sie dieses oder ein Fahrzeug ähnlicher Qualität im Juli 1977 zum Preis von DM 8.000.- zum Eigentum erwerben kann, etwa erforderliche Zuschüsse trägt der Versicherte
b) Der Versicherte und die Klägerin sind sich einig darin, dass die Klägerin Anspruch auf zumindest einen Status hat, der einem monatlichen Einkommen von DM 6.500.- - gemessen an den Verhältnissen Oktober 1976 - entspricht.
Diesen Status garantiert der Versicherte.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zahlt er monatlich die in § 2a, b und c genannten Beträge. Die Klägerin lässt sich aus eigenem Vermögen anrechnen den Mietwert ihres Hauses nach Überlassung der Mieteigentumshälfte des Versicherten an die Klägerin (vgl. § 3) mit DM 1.000.-, die nachhaltig erzielbaren Mieterträge aus dem Haus in O. mit monatlich DM 2.500.- und Kapitalzinsen mit monatlich DM 1.000.-, solange diese Beträge tatsächlich erwirtschaftet werden. Die Klägerin verpflichtet sich, ihr Vermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
Betragen die eigenen Vermögenseinkünfte der Klägerin aus nicht von ihr vertretenen Gründen nicht mehr die vorgenannte Summe, wird der Versicherte den der Klägerin zustehenden Betrag um die Fehlmenge auffüllen.
c) Diese Unterhaltsregelung unterliegt analog anzuwendender Bestimmung des § 323 ZPO zu Lasten und zu Gunsten beider Beteiligten.
Der Versicherte wird, weil der Zuschnitt der bisherigen Lebensführung beider Lebensbeteiligten die Klägerin von der Notwendigkeit eigener Erwerbstätigkeit freistellte, für den Fall der Änderung der die Unterhaltsleistungen an die Klägerin bestimmenden Verhältnisse diese nicht auf die Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit verweisen. Nimmt die Klägerin eigene Erwerbstätigkeit auf, so wird ihr eigenes Arbeitseinkommen bei der Bemessung der von dem Versicherten geschuldeten Unterhaltsrente nicht angerechnet.
Der Versicherte verzichtet darauf, bei der Feststellung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin und den beiden ehelichen Kindern N. und Y. darauf zu verweisen, dass er - etwa - weitere Unterhaltsberechtigte zu versorgen habe. Dies gilt auch insbesondere im Falle etwaiger Wiederheirat des Versicherten.
( ...)
Die Ehe der Klägerin und des Versicherten wurde 1977 geschieden. Nach dem Scheidungsurteil wurde die Alleinschuld des Versicherten festgestellt (Landgericht F. 8 R 1 /77). Der Versicherte heiratete später noch zweimal, zuletzt 2000 die beigeladene 1951 geborene E. E. R.-C ... 2012 verstarb der Versicherte. Die zweite Ehefrau des Versicherten erhält seit 01.03.2005 Altersrente für Frauen. Die Beigeladene erhält seit 01.02.2012 Witwenrente. Der Versicherte, der mit der Beigeladenen seit 11/2005 in der Sch. (M., T.) lebte, bezog seit 01.09.1994 von der Beklagten Altersrente in Höhe von zunächst 3.102,07 DM. In der Zeit vom 01.11.1998 bis 30.04.2003 erfolgte eine Pfändung der Rente zugunsten des Finanzamts. An den Versicherten wurden in dieser Zeit monatliche Beiträge zwischen 129,47 EUR und 1.624,61 EUR ausbezahlt. Ab 01.03.2005 wurde die Rente unter Berücksichtigung eines Malus aus einem Versorgungsausgleich (2. Ehefrau) um etwa 150,00 EUR monatlich gemindert. Ab Juli 2011 betrug die Bruttorente 1.695,06 EUR monatlich.
Am 22.02.2012 beantragte die Klägerin, die nicht erneut geheiratet hat und keine Lebenspartnerschaft begründet hat, bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente an geschiedene Ehegatten (bei Eheauflösung vor dem 01.07.1977). Der verstorbene Versicherte sei ihr - der Klägerin - auf Grund der Unterhaltsvereinbarung vom 15.06.1977 zu Unterhalt verpflichtet gewesen.
Auf Nachfrage der Beklagten, warum die Klägerin trotz der Unterhaltsvereinbarung keinen Unterhalt erhalten habe, erklärte die Klägerin, dass der Versicherte die Zahlungen ab 1997/1998 unter Hinweis auf die Erklärung seiner Zahlungsunfähigkeit vor Gericht in F. abgelehnt habe (Schreiben vom 13.04.2012 und telefonische Auskunft vom 26.04.2012).
Mit Bescheid vom 25.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Anspruch der früheren Ehefrau auf Witwenrente bestehe dann, wenn die frühere Ehefrau u. a. im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von ihm Unterhalt erhalten oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Unterhaltsanspruch gehabt habe. Ohne Unterhaltszahlung bzw. Unterhaltsanspruch bestehe ein Anspruch auf Witwenrente für die frühere Ehefrau nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine (andere) Witwe nicht bestehe. Nach den Feststellungen der Beklagten sei der frühere Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes nicht zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen. Es komme darauf an, dass Unterhaltsleistungen während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tod des Versicherten - das sei die Zeit von 1998 bis 18.01.2012 - in gewisser Regelmäßigkeit zu erbringen gewesen seien bzw. erbracht worden seien. Habe keine Unterhaltsverpflichtung bestanden, müsse im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten regelmäßig freiwillig Unterhalt gezahlt worden sein. Der Versicherte sei seit 1997/1998 nicht mehr unterhaltsfähig gewesen. Der Unterhaltsanspruch sei deshalb erloschen. Ein Anspruch auf Witwenrente ohne die Unterhaltsvoraussetzungen komme nicht in Betracht, da eine Witwenrente an die Beigeladene gezahlt werde.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.06.2012 Widerspruch ein. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten habe bestanden. In der Scheidungsvereinbarung vom 15.06.1977 sei ein lebenslanger Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.500,00 DM vorgesehen gewesen. Der Versicherte habe auch bis 1998 regelmäßig Unterhalt gemäß der Scheidungsfolgenvereinbarung gezahlt. Er habe dann jedoch seinen Wohnsitz in die Sch. verlegt und habe - nach Auskunft des Versicherten gegenüber der Klägerin - eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit abgegeben. Allein die Erklärung des Unterhaltsverpflichteten, künftig keine Unterhaltsbeiträge mehr zahlen zu können, lasse den Unterhaltsanspruch jedoch nicht erlöschen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2012 zurück. Sofern sich - wie im Fall der Klägerin - der Unterhaltsanspruch aus einem privatrechtlichen Vertrag ergebe, entfalle die Leistungspflicht des geschiedenen Ehegatte insbesondere dann, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechterten oder wenn er zu leisten völlig unvermögend sei. Entfalle die Leistungspflicht des geschiedenen Ehegatten, sei der Unterhaltsvertrag nicht mehr Grundlage für einen Unterhaltsanspruch im Sinne der rentenrechtlichen Bestimmungen. Wegen der Angaben der Klägerin zu den wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten sei darauf zu schließen, dass die Unterhaltspflicht aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits entfallen gewesen sei und daher nicht mehr Grundlage für einen eigenen Unterhaltsanspruch sein könne.
Die Klägerin erhob hiergegen am 07.01.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Ergänzend trug sie vor, soweit sich die Beklagte auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufe, werde verkannt, dass diese als Einrede ausgestaltet sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben könne nicht dazu führen, die nicht erhobene Einrede zu fingieren. Eine Vereinbarung, lebenslangen Ehegattenunterhalt zu bezahlen, ohne dass der Vertrag eine Abänderungsklausel für den Fall der Vermögenslosigkeit vorsehe, könne in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nur durch ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht modifiziert werden.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Ausführung im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Mit Urteil vom 15.07.2013 wies das SG die Klage ab. Das Gericht schließe sich nach eigener Prüfung der zutreffenden Begründung des Bescheids vom 16.02.2012 (gemeint wohl 25.05.2012) an und sehe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte zutreffend davon ausgegangen sei, dass der durch den Versicherten mit Vertrag vom 15.06.1977 vertraglich zugesicherte Unterhaltsanspruch der Klägerin in Folge der Leistungsunfähigkeit des Versicherten entfallen sei. Dies folge aus den zivilrechtlichen Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Klägerin dringe nicht mit dem Einwand durch, der Versicherte habe sich nicht auf die Einrede berufen. Denn indem der Versicherte gegenüber der Klägerin mitgeteilt habe, dass er den Unterhalt nicht mehr zahlen könne und die Unterhaltszahlungen dann auch eingestellt habe, habe sich der Versicherte zumindest konkludent auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Der Einrede des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stehe schließlich auch nicht entgegen, dass nach den Bestimmungen des Vertrags vom 15.06.1977 die Abänderung der Unterhaltsregelung analog der Vorschrift des § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) zu Lasten und zu Gunsten beider Beteiligten erfolgen sollte. Die Abänderung der Auflösung eines unterhaltsrechtlichen Vertrags könne grundsätzlich nach § 313 BGB (bzw. aus § 242 BGB a.F.) erfolgen. Danach könne eine Anpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag verlangt werden, wenn sich die für den Vergleichsabschluss maßgeblichen Verhältnisse so wesentlich geändert hätten, dass es der betreffenden Partei nach Treu und Glauben nicht länger zugemutet werden könne, an dem Vertag festgehalten zu werden. Für die Ausübung der Einrede bedürfe es dabei keiner besonderen Form.
Das Urteil wurde dem Vertreter der Klägerin mittels Empfangsbekenntnis am 14.08.2013 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 21.08.2013 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung. In § 2 der Scheidungsfolgenvereinbarung sei ein lebenslänglicher Unterhaltsanspruch der Klägerin niedergelegt. Zusätzlich zu diesem Unterhaltsanspruch seien weitere Verpflichtungen zum Ausgleich der vermögensrechtlichen Situation zwischen den Ehepartnern vereinbart worden. Zwar sei in tatsächlicher Hinsicht vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten kein Unterhalt mehr bezahlt worden. § 243 Abs. 1 Ziffer 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI erlaube jedoch auch den Unterhaltsanspruch darauf zu stützen, dass "im letzten wirtschaftlichen Dauerstand vor dessen Tod ein Anspruch" bestanden habe. Soweit das SG das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angewandt habe, habe es übersehen, dass sich der Unterhaltsschuldner zu keinem Zeitpunkt auf § 313 BGB bzw. einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen habe. Im Übrigen bedürfe die Abänderung eines notariellen Unterhaltsvertrags der Abänderung in einem formgebundenen Verfahren nach § 323a ZPO. Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die Einrede des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu berufen, wenn der ehemalige Ehegatte kein entsprechendes Abänderungsverfahren durchgeführt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15.07.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 01.02.2012 Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es werde daran festgehalten, dass ein Unterhaltsanspruch aus der Unterhaltsvereinbarung vom 15.06.1977 vor dem Tod des Versicherten nicht mehr bestanden habe. Insoweit sei auf das zutreffende Urteil erster Instanz sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu verweisen.
Mit Beschluss vom 18.09.2014 hat der Senat Frau R.-C. zum Verfahren beigeladen.
Auf die Verfügung des Senats von 19.11.2015, mit der die Beigeladene um Vorlage der Einkommensteuerbescheide oder vergleichbarer Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Versicherten im Jahr 1977 sowie 1994 bis 2011, um Mitteilung ihrer Einkommenssituation ab Eheschließung bis zum Tod des Versicherten sowie um Vorlage von Unterlagen zu einer durch den Versicherten abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gebeten worden war, hat die Beigeladene mitgeteilt, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht im Stande sehe, Unterlagen des Versicherten aufzubereiten. Der Senat möge nach Aktenlage entscheiden.
Auf Anfrage des Senats an das Amts- und Landgericht F., inwieweit dort Unterlagen zu einer eidesstattlichen Versicherung des Versicherten vorhanden seien, ist mitgeteilt worden, dass Eintragungen nicht bekannt seien.
Die Klägerin hat Einkommenssteuerbescheide vorgelegt. Danach lag der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte zwischen 103.826,00 EUR im Jahr 1998 und 6.654,00 EUR im Jahr 2011 (vgl. Anlage zu Bl. 53/54 der LSG-Akte)
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 25.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Die Voraussetzungen des § 243 Abs 2 SGB VI liegen vor.
Nach § 243 Abs. 1 SGB VI besteht Anspruch auf kleine Witwenrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist, die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeinen Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.04.1942 gestorben ist.
Nach § 243 Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente wenn neben den in § 243 Abs. 1 SGB VI genannten Voraussetzungen entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen wird, der Anspruchsberechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsgemindert ist, vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist oder am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder arbeitsunfähig war und dies ununterbrochen ist.
Vorliegend wurde die Ehe 1977 und daher gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 SGB VI vor dem 01.07.1977 geschieden. Da die Klägerin auch weder erneut geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet hat und der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt und nach dem 30.04.1942 gestorben ist, sind auch die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 243 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 242 Abs. 1, 2 letzter Halbsatz SGB VI erfüllt. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatte die 1931 geborene Klägerin auch bereits das 45. Lebensjahr gemäß § 243 Abs. 2 Nr. 4b SGB VI erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten auch, dass die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keinen Unterhalt von diesem erhalten hat und daher die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz bzw. Abs. 2 Nr. 3 erster Halbsatz SGB VI nicht erfüllt sind. Streitig ist zwischen den Beteiligten jedoch, ob die Klägerin im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einen Anspruch hierauf hatte bzw. inwieweit der Unterhaltsanspruch aus der Unterhaltsvereinbarung erloschen ist.
Unterhaltsvereinbarungen sind im Verfahren der Rentengewährung, also auch noch nach dem Tode des Versicherten darauf zu überprüfen, ob sie vor dem Tode des Versicherten noch Geltung beanspruchen konnten, abänderbar waren oder ein Anspruch auf Rückgabe des Titels bestand (Gürtner, in KassKomm, § 243 SGB VI Rn 23f.). Die Überprüfung ist so vorzunehmen, wie es der Rechtsposition beider Ehegatten in einem Unterhaltsstreit entsprochen hätte (BSG (Bundessozialgericht) Großer Senat, Beschluss vom 27.06.1963, - GS 5/61 -; BSG, Urteil vom 05.02.1976, 11 RA 30/75, bei in juris). Dem Mangel der Mitwirkungsmöglichkeit wird durch das Prinzip der objektiven Beweislast Rechnung getragen (BSG, Urteil vom 28.06.1989, 5/4a RJ 77/87, in juris). Hätte der Versicherte zzt. seines Todes die Wirkungen eines Vollstreckungstitels nach den Grundsätzen der §§ 323a, 767 ZPO beseitigen können und hat er dies nicht getan oder nicht tun müssen, weil etwa die Vollstreckung nicht versucht wurde oder er sich auf die Erfolglosigkeit des Versuchs verlassen konnte, ist der Titel keine ausreichende Grundlage für einen Unterhaltsanspruch mehr (BSG Großer Senat, Beschluss vom 27.06.1963, - GS 5/61-, in juris). Aus einer Unterhaltsvereinbarung, deren Geschäftsgrundlage weggefallen ist, kann kein Unterhaltsanspruch mehr abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 21.2.1989, – 5/5b RJ 2/86 -, in juris). Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die einer Partei erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Rechtlich erheblich für den Bestand der vertraglichen Vereinbarung sind diese Vorstellungen jedoch nur, wenn und soweit das Festhalten an den Bestimmungen des Vertrages unter Berücksichtigung der wirklichen oder veränderten Sachlage zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Die Geltung des Vereinbarten muss für eine Partei schlechthin unzumutbar und umgekehrt der anderen Partei ein Abgehen von dem Vereinbarten zumutbar sein. Die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse hat dabei Vorrang vor der Vertragsauflösung (BSG, Urteil vom 30.01.1996, - 8 RKn 9/93 -, in juris).
Zur Überzeugung des Senat ergibt sich der nach § 243 SGB VI notwendige Unterhaltsanspruch aus § 2 und § 3 der Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 15.06.1977. Insbesondere aus § 2a ergibt sich eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von DM 1.500,00, fällig jeweils bis zum 3. eines jeden Monats. Sofern sich die Beklagte im vorliegenden Fall darauf beruft, dass der Unterhaltsanspruch gemäß § 242 a.F. BGB bzw. § 313 BGB n.F. auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen sei, liegen dessen Voraussetzungen zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Im Zeitpunkt der Ehescheidungsvereinbarung nicht vorhersehbare Einkommensminderungen, die der Unterhaltsverpflichtete zivilrechtlich erfolgreich mit einer Abänderungsklage geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können, sind von der Rentenversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 243 SGB VI grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine relevante nicht vorhersehbare Einkommensminderung ist für den Senat jedoch nicht zu dessen Überzeugung nachgewiesen. Soweit sich die Beklagte im Wesentlichen darauf beruft, dass der Versicherte eine eidesstattliche Versicherung vor den Gerichten in F. abgegeben habe, liegt der Beklagten die entsprechende Erklärung nicht vor. Auch die Nachfragen des Senats beim Amts- und Landgericht F. haben die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung nicht belegt. Allein die Aussage des Versicherten gegenüber der Klägerin, wonach eine eidesstattliche Versicherung in F. abgegeben worden sei, ist nicht geeignet den Nachweis einer nicht vorhersehbaren Einkommensminderung zu belegen.
Vielmehr hatte der Senat zu berücksichtigen, dass der Versicherte zwischen 1994 und 2011 einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 3102,07 DM und 1695,06 EUR (zzgl. 123,74 EUR Zuschuss zur Krankenversicherung) hatte. Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass zwischen 1998 und 2003 eine Pfändung der Rente des Versicherten erfolgt ist. Allein hieraus vermag der Senat jedoch keine weiteren Schlüsse abzuleiten. Insoweit hatte der Senat nämlich auch zu berücksichtigen, dass sich der Versicherte gegenüber dem Finanzamt wohl nicht auf einen Pfändungsfreibetrag berufen hat, obwohl die Pfändung eine drastische Reduzierung seiner Rente zur Folge hatte. Die verbliebenen monatlichen Zahlungen von teilweise nur 129,47 EUR sind ein Indiz dafür, dass der Versicherte über weitere finanzielle Mittel verfügt hat, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dafür spricht auch der im November 2005 erfolgte Umzug ins T. Damit sprechen die vorliegenden Anhaltspunkte gegen eine nicht vorhersehbare Einkommensminderung. Da sich die Beigeladene nicht im Stande sah, weitere Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Versicherten zwischen den Jahren 1994 bis zu seinem Tod vorzulegen, konnte eine weitere Aufklärung nicht erfolgen.
Ist damit die finanzielle Situation des Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ungewiss und ist gleichzeitig durch die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide der Klägerin dargelegt, dass diese bedürftig war (Einkünfte im Jahr 2011: 6.654,00 EUR), wobei es hierauf im Sinne der Scheidungsfolgenvereinbarung selbst gar nicht ankommt, so liegen zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage mit einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs auf Null nicht vor. Für den Erfolg einer solchen Klage trägt die Beklagte die Beweislast. Die objektive Beweislast kennzeichnet das Risiko, wegen der Nichterweislichkeit rechtlich erheblicher Tatsachen im Prozess zu unterliegen. Es besteht der Grundsatz, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Wer ein Recht in Anspruch nimmt, trägt daher die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, wer ein Recht leugnet, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Tatsachen (Sächsisches LSG, Beschluss v. 03.11.2011, L 3 AS 268/11 B ER, in juris). Da sich die Beklagte auf § 313 BGB n.F. bzw. § 242 a.F. beruft, trägt sie somit die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den Nachweis der nicht vorhersehbaren Einkommensminderungen. Dieser Nachweis gelingt ihr - wie ausgeführt - nicht.
Damit aber ist davon auszugehen, dass der Anspruch aus der Unterhaltsfolgenscheidungsvereinbarung fortbestand, zumal auch die Regelung des § 60 Ehegesetz nach Anerkennung der Schuld durch den Versicherten einen Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich vorsah.
Waren die Ablehnungsbescheide der Beklagten daher rechtswidrig, so waren diese sowie das gegenstehende Urteil des SG aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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