Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3887/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3692/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.08.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer fiktiven Beitragszeit nach § 247 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei der Rentenberechnung und damit um höhere Altersrente.
Der am 1948 geborene Kläger beendete im März 1963 die Volksschule und war vom 01.04.1963 bis 10.09.1976 im elterlichen Betrieb, der Firma Auto-K. , tätig (vgl. Zeugnis der Firma Auto-K. vom 10.09.1976, Bl. 11 Verwaltungsakte - VA -). Beiträge zur Rentenversicherung wurden für diese Tätigkeit nicht entrichtet (vgl. Bl. 29 LSG-Akte und Bl. 5 Rückseite VA). Von Oktober 1974 bis Oktober 1975 nahm er parallel zu seiner Tätigkeit bei der Firma Auto-K. an einem Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen" teil (vgl. Bl. 134 VA). Im November 1975 bestand er die Abschlussprüfung zum Bürokaufmann (vgl. Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer H ... vom 28.11.1975, Bl. 12 VA). Von September 1976 bis März 1977 war er bei der Firma M. , M. Autoteile und Zubehör als kaufmännischer Angestellter tätig (vgl. Arbeitszeugnis vom 25.03.1974, Bl. 134 VA).
Im März 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung und gab an, vom 01.04.1963 bis 31.03.1966 eine Lehre im elterlichen Betrieb absolviert zu haben. Ein Lehrvertrag liege nicht vor. Aus verschiedenen persönlichen und privaten Gründen sei eine Abschlussprüfung erst im Jahr 1975 abgelegt worden (vgl. Bl. 4 VA). In der Zeit vom 01.04.1966 bis 12.09.1976 (unterbrochen durch den Wehrdienst von April 1968 bis September 1969, vgl. Bl. 4 VA) sei er bei den Eltern beschäftigt und nicht versichert gewesen (vgl. Bl. 5 Rückseite VA). Im Juni 2011 teilte er der Beklagten mit, von April 1963 bis Juni 1965 eine versicherungsfreie Lehre zum Bürokaufmann absolviert zu haben (vgl. Bl. 43 VA).
Mit Bescheid vom 28.07.2011 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 01.04.1963 bis 31.03.1966 als Beitragszeit ab, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch die Beitragszahlung glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten würden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf seinen Antrag vom August 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.09.2011 ab 01.10.2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem monatlichen Bruttobetrag von 1.403,94 EUR. Mit Bescheid vom 11.10.2011 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 01.10.2011 unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit (01.03.2011 bis 31.08.2011) mit einem monatlichen Zahlbetrag von brutto 1.405,20 EUR neu fest. Wie schon im Bescheid vom 14.09.2011 war die Zeit vom 01.04.1963 bis 31.03.1966 nicht als Beitragszeit berücksichtigt. Hinsichtlich der Rentenberechnung und der zu Grunde liegenden Zeiten wird auf den Rentenbescheid vom 11.10.2011 (Bl. 70 ff. VA) verwiesen.
Mit mehreren Schreiben vom September, Oktober und November 2011 beantragte der Kläger die Neuberechnung seiner Rente unter anderem mit der Begründung, dass die Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 nicht als Lehrzeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI berücksichtigt worden sei und stellte klar, dass er keinen Widerspruch gegen die ergangenen Bescheide einlegen wolle. Die Beklagte fasste die Einwendungen des Klägers dennoch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.09.2011 auf und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 mit der Begründung zurück, der Kläger habe keinen Nachweis für Zeiten der Berufsausbildung erbracht.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn (S 5 R 284/12). Im Erörterungstermin vom 21.06.2013 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass - unter Aufhebung des Widerspruchbescheid vom 19.12.2011 - die Beklagte die Bescheide vom 28.07.2011, 14.09.2011 und 11.10.2011 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Frage, ob die Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 nach § 247 Abs. 2a SGB VI zu berücksichtigen sei, überprüfen werde.
Mit Bescheid vom 18.07.2013 und Widerspruchsbescheid vom 04.11.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 01.04.1963 bis 31.03.1966 als Lehrzeit gemäß § 247 SGB VI und die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11.10.2011 nach § 44 SGB X ab.
Hiergegen hat der Kläger am 11.11.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben und "die Anerkennung" der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als fiktive Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI begehrt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. K. , Bruder des Klägers, (vgl. Protokoll zur Nichtöffentlichen Sitzung vom 29.07.14, Bl. 29 ff. SG Akte) und die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2014 verurteilt, den Bescheid vom 11.10.2011 zurückzunehmen und die Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als fiktive Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI anzuerkennen. Das Sozialgericht hat sich hierbei im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers und des Zeugen K. gestützt, wonach eine zweijährige Einlernung und Überwachung des Klägers durch den Vater im elterlichen Betrieb stattgefunden und der Kläger anschließend selbständig den kaufmännischen Tätigkeitsbereich des elterlichen Betriebes übernommen habe. Es habe eine Eingliederung in den Betrieb und eine Weisungsgebundenheit bestanden.
Gegen den ihr am 08.08.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 28.08.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und geltend gemacht, dass keine Unterlagen vorlägen, aus denen die Begründung eines Lehrverhältnis erkennbar sei. Die gesamte Sachlage spreche gegen die Annahme einer von Anfang an bestehenden Absicht, in der streitigen Zeit eine "ordentliche Lehre" mit abschließender Prüfung durchlaufen zu wollen. So spreche auch das Arbeitszeugnis der Firma Auto-K. , wonach der Kläger im Betrieb anfallende Büroarbeiten ohne besondere Anleitung erledigt habe. Im Übrigen habe der Zeuge K. die Angaben des Klägers in vielen Punkten nicht bestätigt. Des Weiteren hat die Beklagte Aktenvermerke über mit der I. H., der Zentrale des Berufsbildungswerks des D. GmbH in H., der Handwerkskammer H. sowie der A. Baden-Württemberg geführte Gespräche (vgl. Bl. 19 und Bl. 30 LSG-Akte) sowie schriftliche Auskünfte der Handwerkskammer H ... (Bl. 26 LSG-Akte), der AOK Baden-Württemberg (Bl. 29 LSG-Akte) und der I. H ... (vgl. Bl. 31 LSG-Akte) vorgelegt, die eine Lehrzeit des Klägers im streitigen Zeitraum nicht haben bestätigen können.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.08.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die neuen von der Beklagten erst im Berufungsverfahren vorgelegten Erklärungen und Beweismittel seien nach § 157a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückzuweisen, hilfsweise mache er Verwirkung gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geltend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 18.07.2013 und Widerspruchsbescheid vom 04.11.2013, mit welchem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 11.10.2011 und die Bewilligung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 31.03.1966 als Lehrzeit nach § 44 SGB X ablehnte. Allerdings beschränkt sich die gerichtliche Prüfung der streitigen Zeit auf den Zeitraum vom 01.04.1963 bis 30.06.1965, weil der Kläger - entsprechend den rechtlichen Vorschriften (s. nachfolgend) - nur für diesen Zeitraum die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeiträge wegen einer Lehrzeit beantragt. Dabei geht es dem Kläger - entgegen der insoweit missverständlichen Wortwahl - nicht um die formelle Anerkennung dieser Zeit i.S. einer bescheidmäßigen Vormerkung (s. hierzu § 149 Abs. 5 SGB VI sowie die nachfolgenden Ausführungen), sondern allein um die Berücksichtigung dieser Zeit im Rahmen der Berechnung der ihm von der Beklagten zuerkannten Altersrente. Dieses Begehren - höhere Rente - formulierte der Kläger bereits in seinen Einwendungen gegen die ergangenen Rentenbescheide, dieses Begehren formulierte er im früheren Klageverfahren S 5 R 284/12 (s. die Klageschrift), dieses Begehren wurde von der Beklagten in den vorliegend angefochtenen Bescheiden im Rahmen der Prüfung, ob der Rentenbescheid vom 11.10.2011 zurückzunehmen ist, abgelehnt und hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage bzw. Berufung. Diesem Begehren entsprechend hätte das Sozialgericht gemäß § 123 SGG auf eine sachdienliche Antragstellung (Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als fiktive Beitragszeit) hinwirken müssen. Im Rahmen der Berufung legt der Senat indessen einen derart sachdienlichen Antrag zu Grunde. Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist somit ein Anspruch des Klägers auf (teilweise, nämlich hinsichtlich der Rentenhöhe) Rücknahme des Bescheides vom 11.10.2011 und Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als fiktive Beitragszeit.
Nicht Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist dagegen ein Anspruch des Klägers auf (teilweise) Rücknahme des Vormerkungsbescheides vom 28.07.2011 und des (ersten) Rentenbescheides vom 14.09.2011. Zwar verpflichtete sich die Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren S 5 R 284/12 auch zu einer solchen Prüfung. Mit den streitigen Bescheiden entschied sie indessen allein über die Frage einer (teilweisen) Rücknahme des Bescheides vom 11.10.2011. Dies ist aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und gereicht dem Kläger materiell-rechtlich nicht zum Nachteil.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht zu Recht bezog die Beklagte den (ersten) Rentenbescheid vom 14.09.2011 nicht in das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ein. Denn dieser wurde durch den Bescheid vom 11.10.2011, mit welchem die Beklagte die Altersrente des Kläger ab 01.10.2011 neu feststellte, in Bezug auf die vorliegend allein streitige Höhe der Rente in vollem Umfang ersetzt. Der Bescheid vom 14.09.2011 entfaltet damit keine Wirkung mehr (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Zu Recht hat die Beklagte auch nicht den Vormerkungsbescheid vom 28.07.2011 in das Überprüfungsverfahren mit einbezogen. Ein Begehren auf Feststellung einer weiteren rentenrechtlichen Zeit ist nach Eintritt des Leistungsfalls selbst dann, wenn in Bezug auf streitbefangene Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids (bzw. - nachfolgend - zu dessen Überprüfung) zu verfolgen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 118/08 R, in juris). Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz 2. Alternative SGB VI) aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs. 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen (§ 149 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI). Nach Erlass eines Rentenbescheids besteht folglich ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens zur Beweissicherung nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid nicht mehr; ein solches Verfahren wäre mithin unzulässig.
Offen bleiben kann dabei, ob - entgegen den obigen Ausführungen - der Kläger darüber hinaus einen (vertraglichen) Anspruch auf Überprüfung des Bescheides vom 14.09.2011 und des Vormerkungsbescheides vom 28.07.2011 auf Grund des vor dem Sozialgericht in dem Verfahren S 5 R 284/12 geschlossenen Vergleichs hat. Über einen solchen Anspruch entschied die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden - wie dargelegt - nicht, einen solchen Anspruch macht der Kläger auch nicht geltend und sein Klagebegehren - höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als (fiktive) Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI - würde der Kläger alleine durch Rücknahme des Bescheides vom 11.10.2011 erreichen.
Allerdings hat die Berufung der Beklagten in der Sache Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es ablehnte, den Bescheid vom 11.10.2011 zurückzunehmen und dem Kläger unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit höhere Altersrente zu gewähren. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als (fiktive) Pflichtbeitragszeit.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Der Rentenbescheid der Beklagten vom 11.10.2011 erweist sich jedoch nicht als in diesem Sinne rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als (fiktive) Pflichtbeitragszeit.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten unmittelbar auf die Höhe der Rente aus.
Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (Satz 1) oder für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2). Eine Anerkennung von Pflichtbeiträgen nach Satz 1 der Vorschrift scheidet von vornherein aus, da Beiträge nach Satz 1 der Vorschrift nicht gezahlt worden sind (vgl. Bl. 29 LSG-Akte und Bl. 5 Rückseite VA). Aber auch eine Anerkennung von Pflichtbeiträgen nach Satz 2 der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen von fiktiven Pflichtbeiträgen nach besonderen Vorschriften liegen nicht vor.
Nach dem insoweit allein in Frage kommenden § 247 Abs. 2a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit jedoch nicht erfolgte.
Zwar fällt die streitige Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 in den von der Vorschrift umfassten Zeitraum vom 01.06.1945 bis 30.06.1965. Auch ist eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit nicht erfolgt. Nach dem in der streitigen Zeit geltenden Recht ist eine grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Lehrling jedoch nicht feststellbar.
§ 247 Abs. 2a SGB VI begründet eine fiktive Pflichtbeitragszeit nach seinem Wortlaut, seiner Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien für eine Ausbildungsbeschäftigung, wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden, obwohl nach dem im Zeitraum der Ausbildung geltenden Recht, wie es sich aus heutiger Sicht als zutreffend darstellt, "grundsätzlich Versicherungspflicht bestand" (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 23.09.1999, B 12 RJ 1/99 R in SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 m.w.N.). Die Bestimmung des Abs. 2a wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (BGBl. I 1038) mit Rückwirkung zum 01.01.1992 in § 247 SGB VI eingefügt. Die Vorschrift ist die Antwort des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG, Lehrzeiten nicht als Ausfallzeiten i.S. des § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) anzuerkennen, wenn für sie nach den früheren Regelungen der RVO bzw. des AVG Versicherungspflicht bestand, Beiträge aber wegen der Geltung von Besatzungsrecht zwischen 1945 und 1949, einer uneinheitlichen Rechtsanwendung oder bestehender Rechtsunsicherheit nicht entrichtet worden sind. Für diese und für diejenigen Lehrzeiten sollen Beitragszeiten (fiktiv) anerkannt werden, deren Versicherungspflicht erst durch die Rechtsprechung klargestellt worden ist. Wenn § 247 Abs. 2a SGB VI Pflichtbeitragszeiten außer für Lehrlinge auch für Personen begründet, die "sonst zu ihrer Berufsausbildung" beschäftigt waren, sind diejenigen gemeint, die erst durch § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO i.d.F. des Art. 1 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG), § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) zum 01.03.1957 in die Versicherungspflicht der Rentenversicherung einbezogen wurden und dort neben Lehrlingen aufgeführt wurden. Hierher gehörten z.B. Volontäre, Praktikanten, Meisterkinder, Aspiranten, Postulanten und Novizen (vgl. Gürtner, in KassKomm, SGB VI, § 247 Rdnr. 10; BSG, a.a.O.).
§ 247 Abs. 2a SGB VI setzt voraus, dass für die Lehre bzw. Berufsausbildung grundsätzlich Versicherungspflicht bestand. Das Wort "grundsätzlich" macht deutlich, dass es nicht darauf ankommt, wie die Versicherungspflicht für das konkrete Berufsausbildungsverhältnis seinerzeit beurteilt wurde. Maßgebend ist, ob eine Beitragsentrichtung für die Lehre oder die sonstige Berufsausbildung nach dem damaligen Recht der RVO bzw. AVG, wie es sich aus heutiger Sicht darstellt, geboten gewesen wäre (BSG, Urteil vom 01.12.1999, B 5 RJ 56/98 R in juris).
Nach dem im streitigen Zeitraum geltenden Recht der RVO bzw. AVG bestand für Personen, die gegen Entgelt oder die als Lehrlinge oder sonst zu ihrer Ausbildung beschäftigt waren, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1227 RVO i.d.F. des ArVNG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG i.d.F. des AnVNG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt ein Lehrverhältnis voraus, dass eine Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, dem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Versicherungspflicht wurde das Vorliegen eines Lehrverhältnisses nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt, ohne Rücksicht auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung des Vertragsverhältnisses und darauf, ob ein förmlicher Lehrvertrag geschlossen und Lehrgeld gezahlt wurde. Voraussetzung war, dass eine geregelte, regelmäßig längere Ausbildung stattfand, die zu späterer selbständiger Betätigung in dem Beruf befähigen sollte. Dass eine solche Ausbildung im elterlichen Betrieb erfolgte, steht der Annahme eines Lehrverhältnisses nicht mehr grundsätzlich entgegen, nachdem die Rechtsprechung klargestellt hat, dass insoweit für die Versicherungspflicht keine anderen Voraussetzungen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 01.12.1999, B 5 RJ 56/98 R m.w.N., in juris).
Zu diesen Lehrverhältnissen, die Versicherungspflicht u.a. in der Rentenversicherung auslösten, wurden auch Anlernverhältnisse gerechnet (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, a.a.O.). Hierbei handelte es sich um eine erweiternde Auslegung des Begriffs Lehrverhältnis. Der Unterschied war in der unterschiedlichen Zielsetzung - der Ausbildung zum gelernten Arbeiter (Facharbeiter) im Lehrverhältnis und der Ausbildung zum angelernten Arbeiter (Spezialarbeiter) im Anlernverhältnis - und einer dementsprechend unterschiedlichen Dauer der Ausbildung zu sehen. Als Anlernling wurde in der Kranken- und Rentenversicherung daher derjenige angesehen, der nicht wie der Lehrling in einem bestimmten Fachgebiet allseitig ausgebildet wurde, aber auf einem engeren Gebiet eine Spezialausbildung erhielt, die in der Regel eine gegenüber der Lehrzeit kürzere Anlernzeit erforderte. Eine Beschränkung auf Ausbildungen in einem "anerkannten Anlernberuf" gab es nicht (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.). Dabei wurde wie beim Lehrverhältnis ein nach den tatsächlichen Verhältnissen auf die Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Spezialgebiet ausgerichtetes Ausbildungsverhältnis vorausgesetzt, das von vornherein auf die hierfür erforderliche - in der Regel zweijährige - Dauer ausgelegt war.
Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für ein Lehrverhältnis nicht nachgewiesen. Dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast - danach hat jeder Beteiligte für die ihm günstigen Tatsachen das Risiko des fehlenden Nachweises zu tragen - zu Lasten des Klägers. Die Voraussetzungen des § 247 Abs. 2a SGB VI sind nachzuweisen; eine Glaubhaftmachung reicht nicht (vgl. Gürtner in KassKomm, SGB VI, § 247 Rdnr. 15). Zum Nachweis, dass z.B. eine versicherungspflichtige Lehre absolviert wurde, reicht in der Regel die Vorlage des Lehrvertrages oder eine Auskunft der Handwerkskammer über die abgeschlossene Gesellenprüfung (vgl. Gürtner, a.a.O.).
Zwar geht auch der Senat von einer dem Kläger zuteil gewordenen Unterweisung durch seinen Vater zu Beginn seiner Tätigkeit bei die Firma Auto-K. aus. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Klägers, wonach er von seinem Vater angelernt worden sei (vgl. Bl. 30 SG-Akte) und die von dem Zeugen K. in seiner Vernehmung bestätigt worden sind (vgl. Bl. 32 SG-Akte). Zur Überzeugung des Senats ist jedoch nicht nachgewiesen, dass die dem Kläger zuteil gewordene Unterweisung in der Firma Auto-K. auf einen formellen Lehrabschluss ausgerichtet war und auch sonst die Voraussetzungen einer geregelten Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erfüllte.
Beweismittel für einen Nachweis im Sinne eines Vollbeweises stehen nicht zur Verfügung. Vorliegend hat der Kläger keinerlei Nachweise für das tatsächliche Bestehen eines Lehrverhältnisses vorlegen können. Nach eigenem Vortrag wurde kein Lehrvertrag geschlossen. Zwar kann ein Lehrverhältnis - wie bereits dargelegt - auch bei Fehlen eines förmlichen Lehrvertrages angenommen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls dennoch für das Vorliegen eines Lehrverhältnisses sprechen. Dies lässt sich hier aber nicht feststellen.
Der Kläger hat auch keine sonstigen Nachweise vorgelegt, die auf das Bestehen eines Lehrverhältnisses schließen lassen. So hat er weder einen Nachweis über die Eintragung in die Lehrlingsrolle bei der jeweiligen Handwerkskammer noch eine Lehranzeige bei der zuständigen Berufskammer oder eine Eintragung über die Ableistung einer Elternlehre in den Unterlagen der zuständigen Schule vorgelegt. Auch die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen haben keinen Nachweis für das Vorliegen eines Lehrverhältnisses erbracht. Weder die A. Baden-Württemberg, noch die I. H ... oder die Handwerkskammer H ... haben das Vorliegen eines Lehrverhältnisses auf Anfrage der Beklagten hin bestätigen können (vgl. Bl. 19, 26, 30 f. LSG-Akte).
Auch aus den weiteren Umständen des Einzelfalls lässt sich zur Überzeugung des Senates ein Lehrverhältnis - also eine geregelte, längere Ausbildung, die zur späteren selbständigen Betätigung des Klägers in dem Beruf des Bürokaufmanns befähigen sollte - nicht feststellen. Vorliegend fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Lehrverhältnis. Für ein solches reicht es gerade nicht aus, dass der Vater des Klägers diesen mit dem kaufmännischen Bereich des Betriebes vertraut machte und ihm die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beibrachte. Den Charakter eines Lehrverhältnisses gewinnt eine solche Tätigkeit erst dann, wenn die Zielsetzung tatsächlich die Berufsausbildung, also hier das Erreichen des Abschlusses als Bürokaufmann, ist. Bei diesem seit 12.03.1962 anerkannten Ausbildungsberuf handelt es sich um einen solchen mit dreijähriger Ausbildungsdauer. Auch nach dem Vortrag des Klägers war hierfür grundsätzlich - neben der Ausbildung in einem Betrieb - der Besuch der Berufsschule erforderlich (vgl. Bl. 127 VA und Bl. 31 SG-Akte).
Gegen eine ordnungsgemäße Ausbildung zum Bürokaufmann spricht zunächst, dass der Kläger die hierfür erforderliche Berufsschule nicht besuchte. Damit lagen schon nach dem Vortrag des Klägers die formellen Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung und zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Bürokaufmann unmittelbar oder zumindest zeitnah nach dem hier streitigen Zeitraum nicht vor. Sofern der Kläger behauptet, er sei vom Berufsschulbesuch aus gesundheitlichen Gründen befreit gewesen, hat er insoweit keinerlei Unterlagen (z.B. Bestätigung der Berufsschule, ärztliche Atteste, usw.) vorgelegt, die seinen Vortrag auch nur ansatzweise belegen könnten. Im Übrigen würde dies - Befreiung vom Besuch der Berufsschule - eher gegen eine ordnungsgemäße Lehre sprechen.
Hieran anknüpfend bestehen Zweifel am Vorliegen eines geregelten Lehrverhältnisses, weil ein solches von Anfang an auf das Ablegen der Abschlussprüfung ausgerichtet sein muss. Der Kläger legte jedoch nicht unmittelbar nach der behaupteten Lehrzeit die Abschlussprüfung ab. Diese absolvierte er vielmehr erst im Jahr 1975 nach der Teilnahme an einem einjährigen Lehrgang zur Vermittlung des kaufmännischen Grundwissens. Soweit der Kläger behauptet, die Unterweisung durch den Vater sei auf die Ablegung der Abschlussprüfung zum Bürokaufmann angelegt gewesen, nach Ende der Lehrzeit sei aus verschiedenen persönlichen und privaten Gründen dann doch keine Abschlussprüfung abgelegt worden, überzeugt dies nicht. Der Kläger hat seine Behauptung weder substantiiert noch durch Unterlagen belegt. Insoweit bestehen angesichts der bereits dargelegten Umstände (kein Berufsschulbesuch, keine Unterlagen, die eine Befreiung von der Berufsschulpflicht nachweisen) bereits Zweifel, ob der Kläger ausgehend von der Tätigkeit im elterlichen Betrieb überhaupt (formell) befähigt war, die Abschlussprüfung abzulegen und die Zulassungsvoraussetzungen hierfür erfüllte. Auch der Zeuge K. konnte letztlich nicht bestätigen, dass das Ablegen der Abschlussprüfung von Anfang an geplant war. Allein, dass - so der Zeuge K. - darüber gesprochen worden sei, der Kläger müsse einen Abschluss machen (vgl. Bl. 33 SG-Akte), lässt einen entsprechenden Rückschluss nicht zu. Vielmehr konnte er sich nicht daran erinnern, dass der Kläger eine Abschlussprüfung ablegen sollte (vgl. Bl. 32 SG-Akte).
Weiter bestehen Zweifel, dass der Kläger durch die ihm zuteil gewordene Unterweisung durch seinen Vater sämtliche Kenntnisse des Bürokaufmanns vermittelt erhielt, was jedoch erforderlich wäre, um ein geregeltes Lehrverhältnis annehmen zu können. Wie bereits dargelegt setzt dies voraus, dass eine Ausbildung stattfand, die zur späteren selbständigen Betätigung in dem Beruf des Bürokaufmanns befähigen sollte. Zweifel bestehen insoweit deshalb, weil der Kläger - entgegen der Annahme des Sozialgerichts - erst nach Teilnahme an einem Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen" von Oktober 1974 bis Oktober 1975 die Abschlussprüfung zum Bürokaufmann ablegen und die Tätigkeit bei der Firma M. als kaufmännischer Angestellter ausüben konnte. Sofern sich der Kläger - wie er behauptet und bei einer ordnungsgemäßen Ausbildung zum Bürokaufmann zu erwarten gewesen wäre - sämtliche Kenntnisse des Bürokaufmanns bereits im Rahmen seiner Tätigkeit im elterlichen Betrieb angeeignet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er ohne erneuten Lehrgang, der noch dazu zur Vermittlung des kaufmännischen Grundwissens besucht wurde, die Prüfung hätte ablegen können.
Sofern das von der Firma Auto-K. ausgestellte Arbeitszeugnis vom September 1976 als vom Kläger verrichtete Tätigkeiten die Buchung einzelner Geschäftsvorfälle, die Führung der Bankgeschäfte, den Ein- und Verkauf von Waren, die Lagerhaltung, die Kundenberatung und die Fertigung von Vertragsabschlüssen für Neu- und Gebrauchtwagen auflistet (vgl. Bl. 11 VA) und damit die umfassende Betätigung des Klägers als Bürokaufmann nahe legt, kann dies nicht Grundlage für die Überzeugung des Senats hinsichtlich der Vermittlung sämtlicher Kenntnisse des Bürokaufmanns durch den Vater des Klägers und damit eines geregelten Lehrverhältnisses sein. Denn dem Arbeitszeugnis ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger diese Tätigkeiten bereits nach kurzer Einarbeitungszeit ohne besondere Anleitung verrichtete. Dass ihm sein Vater jedoch sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines Bürokaufmannes, die ein solcher sich im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung aneignet, innerhalb einer kurzen Einarbeitungszeit (so das Arbeitszeugnis der Firma Auto-K. , Bl. 11 VA) umfassend beibrachte und der Kläger diese dann ohne besondere Anleitung verrichten konnte, ist nicht plausibel.
Für die Auffassung des Senats sprechen auch die Angaben des Zeugen K ... Dieser hat mitgeteilt, der Kläger sei dem kranken Vater im Betrieb behilflich gewesen und habe kaufmännische Tätigkeiten erledigt (vgl. Bl. 32 SG-Akte). Ab 1965 - als er, der Zeuge K. , in den elterlichen Betrieb gekommen sei - sei der Vater krankheitsbedingt schon nicht mehr im Betriebe gewesen und der Kläger habe die kaufmännischen Tätigkeiten mehr oder weniger alleine gemacht (vgl. Bl. 32 SG-Akte). Diese Angaben bestätigen keine geregelte Lehre zum Bürokaufmann, insbesondere keine Beschäftigung des Klägers, die hauptsächlich der Fachausbildung diente und diesem Ziel entsprechend geleitet wurde. Eine solche dreijährige Ausbildung war alleine deshalb schon nicht möglich, da der Vater des Klägers nach den Angaben des Zeugen K. spätestens Ende 1964 krankheitsbedingt aus dem Betrieb ausschied, eine entsprechende Fachausbildung des Klägers durch den Vater ab diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr stattfinden konnte. Auch für die Zeit davor (April 1963 bis Ende 1964) bestehen insoweit Zweifel, da der Vater nach den Angaben des Zeugen K. schon von Beginn der Tätigkeit des Klägers bei der Firma Auto-K. an gesundheitlich angeschlagen war und dieser deshalb die Unterstützung des Klägers im Betrieb benötigte. Dies deutet alles vielmehr darauf hin, dass bei der Tätigkeit des Klägers - nach kurzer Einlernphase - die Verwertung der Arbeitskraft und gerade nicht die Ausbildung im Vordergrund stand, es sich mithin um keine Ausbildung, sondern um ein Beschäftigungsverhältnis oder gar um eine familienhafte Mithilfe im elterlichen Betrieb handelte.
Aus den selben Erwägungen lässt sich zur Überzeugung des Senates für den streitigen Zeitraum auch kein Anlernverhältnis feststellen. Denn auch dem Anlernling wurde eine Ausbildung erteilt, die - in der Regel eine gegenüber der Lehrzeit kürzere - Anlernzeit beinhaltete. Vorausgesetzt wurde wie beim Lehrverhältnis ein nach den tatsächlichen Verhältnissen auf die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten in dem Spezialgebiet ausgerichtetes Ausbildungsverhältnis, das von vornherein auf die hierfür erforderliche - in der Regel zweijährige - Dauer ausgelegt war. Aus den bereits dargelegten Gründen ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die Tätigkeit des Klägers in der fraglichen Zeit von vornherein auf die zweijährige Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ausgerichtet war. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Umstände - insbesondere die kurze Einlernzeit (vgl. das Arbeitszeugnis der Firma Auto-K. , Bl. 11 VA) und das Behilflichsein und Ersetzen der Arbeitskraft des kranken Vaters (vgl. Angaben des Zeugen K. , Bl. 32 SG-Akte) - allenfalls für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und gegen ein Ausbildungsverhältnis.
Die streitige Zeit kann dem Kläger auch nicht als Zeit der Beschäftigung zur sonstigen Berufsausbildung nach § 247 Abs. 2a SGB VI angerechnet werden. Mit den "sonst zu ihrer Berufsausbildung" Beschäftigten sind - wie bereits dargelegt - diejenigen gemeint, die erst durch § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO i.d.F. des Art. 1 des AnVNG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG i.d.F. des Art. 1 AnVNG zum 01.03.1957 in die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung einbezogen worden sind und dort neben den Lehrlingen aufgeführt wurden. Dass der Kläger zu diesem Personenkreis zählt, ist weder ersichtlich noch wird dies selbst vom Kläger behauptet. Insbesondere lag keine sog. Meistersohn-Ausbildung vor.
Auch bei "Meistersöhnen" ist die Versicherungspflicht nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, die allgemein für das Bestehen der Versicherungspflicht gelten (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 05.04.1956, 3 RK 65/55 in SozR Nr. 18 zu § 164 SGG). Es kommt daher auch bei der Beschäftigung von Kindern oder Verwandten oder sonstigen Angehörigen des Betriebsinhabers darauf an, ob nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung vorliegt oder ob nur Mithilfe auf Grund der Familienzugehörigkeit ohne Gewährung von Arbeitsentgelt geleistet wird. Für die Feststellung, ob die dem mitarbeitenden Verwandten gewährten Leistungen Entgelt - d.h. einen Gegenwert - für die geleistete Arbeit darstellen, ist insbesondere die Höhe der gewährten Leistungen (Geld- und Sachbezüge) sowie ihr Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit von Bedeutung. Wird dem im Haushalt des Betriebsinhabers lebenden und im Betriebe tätigen Verwandten nur freier Unterhalt einschließlich eines geringfügigen Taschengeldes gewährt und stellen diese Bezüge keinen Gegenwert für die Arbeit dar, so wird man das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses verneinen können. Dagegen ist die Zahlung verhältnismäßig nicht geringfügiger laufender Bezüge, insbesondere in Höhe des ortsüblichen oder des tariflichen Lohnes, ein wesentliches Merkmal für das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze bestehen hinsichtlich des Vorliegens eines der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegenden entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses Zweifel. Zweifel ergeben sich daraus, dass der Kläger selbst angegeben hat, bei der Tätigkeit ab April 1966 habe es sich um eine nicht versicherungspflichtig gemeldete Tätigkeit gehandelt (vgl. Bl. 4 VA), die als Beschäftigung bei Verwandten nicht versichert gewesen sei (vgl. Bl. 5 Rückseite VA). Anhaltspunkte dafür, dass in der hier streitigen Zeit nach dem Willen des Klägers und des Vater etwas anderes gelten sollte, liegen nicht vor. Hinsichtlich der streitigen Zeit gab der Kläger vielmehr an, hierbei habe es sich um eine "versicherungsfreie Lehre" gehandelt (vgl. Bl. 43 VA). Pflichtbeiträge wurden für die gesamte Zeit, für die der Kläger bei der Firma Auto-K. tätig war, nicht entrichtet (vgl. Bl. 29 LSG-Akte und Bl. 5 Rückseite VA). Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen (vgl. Angaben des Zeugen K. , Bl. 32 SG-Akte). Für das Vorliegen familiärer Mithilfe sprechen auch die weiteren Angaben des Zeugen K. , dass er und der Kläger freie Kost und Logis und ab und zu auch etwas Geld - jedoch nicht viel - bekommen hätten (vgl. Bl. 33 SG-Akte). Die Behauptung des Klägers, er habe im ersten Lehrjahr 75 DM, im zweiten Lehrjahr 100 DM und im dritten Lehrjahr 120 DM (zuzüglich zu freier Kost und Logis) erhalten (vgl. Bl. 30 SG-Akte), hat der Zeuge K. damit nicht bestätigt. Nachweise hierzu liegen nicht vor.
Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe die weiteren Ermittlungen (Anfrage bei der I. H., der Zentrale des Berufsbildungswerks des DGB GmbH in Heidelberg, der Handwerkskammer H ... sowie der A. Baden-Württemberg) zu spät durchgeführt, weshalb die Ermittlungsergebnisse gemäß § 157a SGG i.V.m. § 106a SGG, hilfsweise gemäß § 242 BGB zurückzuweisen seien, trifft dies nicht zu. Das Landessozialgericht prüft - im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) - den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht; es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (§ 157 SGG). Das Landessozialgericht muss demnach auch die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen und prüfen, ob sie nach sachlichem Recht erheblich sind. Die §§ 530, 531 Zivilprozessordnung (ZPO) sind insoweit nicht anwendbar. § 157a SGG i.V.m. § 106a SGG sieht eine Ausnahme für den Fall des verspäteten Vortrags nach Fristsetzung im erstinstanzlichen Verfahren vor. Nach § 157a SGG kann das Gericht neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2 SGG) nicht vorgebracht worden sind, unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 SGG zurückweisen. Eine Zurückweisung scheitert vorliegend bereits daran, dass eine Frist nach § 106a Abs. 1 und 2 SGG weder vom Sozialgericht noch vom Senat gesetzt wurde. Neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 157a SGG i.V.m. § 106a SGG, die die Zurückweisung verspäteten Vorbringens abschließend regelt und der als Präklusionsregelung Ausnahmecharakter zukommt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 106a, Rdnr. 2 und § 157a, Rdnr. 1), kommt ein Rückgriff auf den der Generalklausel des § 242 BGB inne wohnenden Verwirkungsgedanken von vornherein nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer fiktiven Beitragszeit nach § 247 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bei der Rentenberechnung und damit um höhere Altersrente.
Der am 1948 geborene Kläger beendete im März 1963 die Volksschule und war vom 01.04.1963 bis 10.09.1976 im elterlichen Betrieb, der Firma Auto-K. , tätig (vgl. Zeugnis der Firma Auto-K. vom 10.09.1976, Bl. 11 Verwaltungsakte - VA -). Beiträge zur Rentenversicherung wurden für diese Tätigkeit nicht entrichtet (vgl. Bl. 29 LSG-Akte und Bl. 5 Rückseite VA). Von Oktober 1974 bis Oktober 1975 nahm er parallel zu seiner Tätigkeit bei der Firma Auto-K. an einem Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen" teil (vgl. Bl. 134 VA). Im November 1975 bestand er die Abschlussprüfung zum Bürokaufmann (vgl. Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer H ... vom 28.11.1975, Bl. 12 VA). Von September 1976 bis März 1977 war er bei der Firma M. , M. Autoteile und Zubehör als kaufmännischer Angestellter tätig (vgl. Arbeitszeugnis vom 25.03.1974, Bl. 134 VA).
Im März 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung und gab an, vom 01.04.1963 bis 31.03.1966 eine Lehre im elterlichen Betrieb absolviert zu haben. Ein Lehrvertrag liege nicht vor. Aus verschiedenen persönlichen und privaten Gründen sei eine Abschlussprüfung erst im Jahr 1975 abgelegt worden (vgl. Bl. 4 VA). In der Zeit vom 01.04.1966 bis 12.09.1976 (unterbrochen durch den Wehrdienst von April 1968 bis September 1969, vgl. Bl. 4 VA) sei er bei den Eltern beschäftigt und nicht versichert gewesen (vgl. Bl. 5 Rückseite VA). Im Juni 2011 teilte er der Beklagten mit, von April 1963 bis Juni 1965 eine versicherungsfreie Lehre zum Bürokaufmann absolviert zu haben (vgl. Bl. 43 VA).
Mit Bescheid vom 28.07.2011 lehnte die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 01.04.1963 bis 31.03.1966 als Beitragszeit ab, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch die Beitragszahlung glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten würden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf seinen Antrag vom August 2011 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.09.2011 ab 01.10.2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem monatlichen Bruttobetrag von 1.403,94 EUR. Mit Bescheid vom 11.10.2011 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 01.10.2011 unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit (01.03.2011 bis 31.08.2011) mit einem monatlichen Zahlbetrag von brutto 1.405,20 EUR neu fest. Wie schon im Bescheid vom 14.09.2011 war die Zeit vom 01.04.1963 bis 31.03.1966 nicht als Beitragszeit berücksichtigt. Hinsichtlich der Rentenberechnung und der zu Grunde liegenden Zeiten wird auf den Rentenbescheid vom 11.10.2011 (Bl. 70 ff. VA) verwiesen.
Mit mehreren Schreiben vom September, Oktober und November 2011 beantragte der Kläger die Neuberechnung seiner Rente unter anderem mit der Begründung, dass die Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 nicht als Lehrzeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI berücksichtigt worden sei und stellte klar, dass er keinen Widerspruch gegen die ergangenen Bescheide einlegen wolle. Die Beklagte fasste die Einwendungen des Klägers dennoch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.09.2011 auf und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 mit der Begründung zurück, der Kläger habe keinen Nachweis für Zeiten der Berufsausbildung erbracht.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn (S 5 R 284/12). Im Erörterungstermin vom 21.06.2013 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass - unter Aufhebung des Widerspruchbescheid vom 19.12.2011 - die Beklagte die Bescheide vom 28.07.2011, 14.09.2011 und 11.10.2011 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Frage, ob die Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 nach § 247 Abs. 2a SGB VI zu berücksichtigen sei, überprüfen werde.
Mit Bescheid vom 18.07.2013 und Widerspruchsbescheid vom 04.11.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 01.04.1963 bis 31.03.1966 als Lehrzeit gemäß § 247 SGB VI und die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11.10.2011 nach § 44 SGB X ab.
Hiergegen hat der Kläger am 11.11.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben und "die Anerkennung" der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als fiktive Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI begehrt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. K. , Bruder des Klägers, (vgl. Protokoll zur Nichtöffentlichen Sitzung vom 29.07.14, Bl. 29 ff. SG Akte) und die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2014 verurteilt, den Bescheid vom 11.10.2011 zurückzunehmen und die Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als fiktive Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI anzuerkennen. Das Sozialgericht hat sich hierbei im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers und des Zeugen K. gestützt, wonach eine zweijährige Einlernung und Überwachung des Klägers durch den Vater im elterlichen Betrieb stattgefunden und der Kläger anschließend selbständig den kaufmännischen Tätigkeitsbereich des elterlichen Betriebes übernommen habe. Es habe eine Eingliederung in den Betrieb und eine Weisungsgebundenheit bestanden.
Gegen den ihr am 08.08.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 28.08.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und geltend gemacht, dass keine Unterlagen vorlägen, aus denen die Begründung eines Lehrverhältnis erkennbar sei. Die gesamte Sachlage spreche gegen die Annahme einer von Anfang an bestehenden Absicht, in der streitigen Zeit eine "ordentliche Lehre" mit abschließender Prüfung durchlaufen zu wollen. So spreche auch das Arbeitszeugnis der Firma Auto-K. , wonach der Kläger im Betrieb anfallende Büroarbeiten ohne besondere Anleitung erledigt habe. Im Übrigen habe der Zeuge K. die Angaben des Klägers in vielen Punkten nicht bestätigt. Des Weiteren hat die Beklagte Aktenvermerke über mit der I. H., der Zentrale des Berufsbildungswerks des D. GmbH in H., der Handwerkskammer H. sowie der A. Baden-Württemberg geführte Gespräche (vgl. Bl. 19 und Bl. 30 LSG-Akte) sowie schriftliche Auskünfte der Handwerkskammer H ... (Bl. 26 LSG-Akte), der AOK Baden-Württemberg (Bl. 29 LSG-Akte) und der I. H ... (vgl. Bl. 31 LSG-Akte) vorgelegt, die eine Lehrzeit des Klägers im streitigen Zeitraum nicht haben bestätigen können.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.08.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die neuen von der Beklagten erst im Berufungsverfahren vorgelegten Erklärungen und Beweismittel seien nach § 157a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückzuweisen, hilfsweise mache er Verwirkung gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geltend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 18.07.2013 und Widerspruchsbescheid vom 04.11.2013, mit welchem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 11.10.2011 und die Bewilligung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 31.03.1966 als Lehrzeit nach § 44 SGB X ablehnte. Allerdings beschränkt sich die gerichtliche Prüfung der streitigen Zeit auf den Zeitraum vom 01.04.1963 bis 30.06.1965, weil der Kläger - entsprechend den rechtlichen Vorschriften (s. nachfolgend) - nur für diesen Zeitraum die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeiträge wegen einer Lehrzeit beantragt. Dabei geht es dem Kläger - entgegen der insoweit missverständlichen Wortwahl - nicht um die formelle Anerkennung dieser Zeit i.S. einer bescheidmäßigen Vormerkung (s. hierzu § 149 Abs. 5 SGB VI sowie die nachfolgenden Ausführungen), sondern allein um die Berücksichtigung dieser Zeit im Rahmen der Berechnung der ihm von der Beklagten zuerkannten Altersrente. Dieses Begehren - höhere Rente - formulierte der Kläger bereits in seinen Einwendungen gegen die ergangenen Rentenbescheide, dieses Begehren formulierte er im früheren Klageverfahren S 5 R 284/12 (s. die Klageschrift), dieses Begehren wurde von der Beklagten in den vorliegend angefochtenen Bescheiden im Rahmen der Prüfung, ob der Rentenbescheid vom 11.10.2011 zurückzunehmen ist, abgelehnt und hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage bzw. Berufung. Diesem Begehren entsprechend hätte das Sozialgericht gemäß § 123 SGG auf eine sachdienliche Antragstellung (Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als fiktive Beitragszeit) hinwirken müssen. Im Rahmen der Berufung legt der Senat indessen einen derart sachdienlichen Antrag zu Grunde. Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist somit ein Anspruch des Klägers auf (teilweise, nämlich hinsichtlich der Rentenhöhe) Rücknahme des Bescheides vom 11.10.2011 und Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als fiktive Beitragszeit.
Nicht Gegenstand der Prüfung durch den Senat ist dagegen ein Anspruch des Klägers auf (teilweise) Rücknahme des Vormerkungsbescheides vom 28.07.2011 und des (ersten) Rentenbescheides vom 14.09.2011. Zwar verpflichtete sich die Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren S 5 R 284/12 auch zu einer solchen Prüfung. Mit den streitigen Bescheiden entschied sie indessen allein über die Frage einer (teilweisen) Rücknahme des Bescheides vom 11.10.2011. Dies ist aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und gereicht dem Kläger materiell-rechtlich nicht zum Nachteil.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht zu Recht bezog die Beklagte den (ersten) Rentenbescheid vom 14.09.2011 nicht in das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ein. Denn dieser wurde durch den Bescheid vom 11.10.2011, mit welchem die Beklagte die Altersrente des Kläger ab 01.10.2011 neu feststellte, in Bezug auf die vorliegend allein streitige Höhe der Rente in vollem Umfang ersetzt. Der Bescheid vom 14.09.2011 entfaltet damit keine Wirkung mehr (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Zu Recht hat die Beklagte auch nicht den Vormerkungsbescheid vom 28.07.2011 in das Überprüfungsverfahren mit einbezogen. Ein Begehren auf Feststellung einer weiteren rentenrechtlichen Zeit ist nach Eintritt des Leistungsfalls selbst dann, wenn in Bezug auf streitbefangene Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids (bzw. - nachfolgend - zu dessen Überprüfung) zu verfolgen (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 118/08 R, in juris). Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz 2. Alternative SGB VI) aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs. 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen (§ 149 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI). Nach Erlass eines Rentenbescheids besteht folglich ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens zur Beweissicherung nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid nicht mehr; ein solches Verfahren wäre mithin unzulässig.
Offen bleiben kann dabei, ob - entgegen den obigen Ausführungen - der Kläger darüber hinaus einen (vertraglichen) Anspruch auf Überprüfung des Bescheides vom 14.09.2011 und des Vormerkungsbescheides vom 28.07.2011 auf Grund des vor dem Sozialgericht in dem Verfahren S 5 R 284/12 geschlossenen Vergleichs hat. Über einen solchen Anspruch entschied die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden - wie dargelegt - nicht, einen solchen Anspruch macht der Kläger auch nicht geltend und sein Klagebegehren - höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als (fiktive) Pflichtbeitragszeit gemäß § 247 Abs. 2a SGB VI - würde der Kläger alleine durch Rücknahme des Bescheides vom 11.10.2011 erreichen.
Allerdings hat die Berufung der Beklagten in der Sache Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es ablehnte, den Bescheid vom 11.10.2011 zurückzunehmen und dem Kläger unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit höhere Altersrente zu gewähren. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als (fiktive) Pflichtbeitragszeit.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Der Rentenbescheid der Beklagten vom 11.10.2011 erweist sich jedoch nicht als in diesem Sinne rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 als (fiktive) Pflichtbeitragszeit.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff SGB VI über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Pflichtbeitragszeiten gehören (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein. Damit wirken sich Pflichtbeitragszeiten unmittelbar auf die Höhe der Rente aus.
Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (Satz 1) oder für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2). Eine Anerkennung von Pflichtbeiträgen nach Satz 1 der Vorschrift scheidet von vornherein aus, da Beiträge nach Satz 1 der Vorschrift nicht gezahlt worden sind (vgl. Bl. 29 LSG-Akte und Bl. 5 Rückseite VA). Aber auch eine Anerkennung von Pflichtbeiträgen nach Satz 2 der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen von fiktiven Pflichtbeiträgen nach besonderen Vorschriften liegen nicht vor.
Nach dem insoweit allein in Frage kommenden § 247 Abs. 2a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit jedoch nicht erfolgte.
Zwar fällt die streitige Zeit vom 01.04.1963 bis 30.06.1965 in den von der Vorschrift umfassten Zeitraum vom 01.06.1945 bis 30.06.1965. Auch ist eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit nicht erfolgt. Nach dem in der streitigen Zeit geltenden Recht ist eine grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Lehrling jedoch nicht feststellbar.
§ 247 Abs. 2a SGB VI begründet eine fiktive Pflichtbeitragszeit nach seinem Wortlaut, seiner Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien für eine Ausbildungsbeschäftigung, wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden, obwohl nach dem im Zeitraum der Ausbildung geltenden Recht, wie es sich aus heutiger Sicht als zutreffend darstellt, "grundsätzlich Versicherungspflicht bestand" (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 23.09.1999, B 12 RJ 1/99 R in SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 m.w.N.). Die Bestimmung des Abs. 2a wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (BGBl. I 1038) mit Rückwirkung zum 01.01.1992 in § 247 SGB VI eingefügt. Die Vorschrift ist die Antwort des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG, Lehrzeiten nicht als Ausfallzeiten i.S. des § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) anzuerkennen, wenn für sie nach den früheren Regelungen der RVO bzw. des AVG Versicherungspflicht bestand, Beiträge aber wegen der Geltung von Besatzungsrecht zwischen 1945 und 1949, einer uneinheitlichen Rechtsanwendung oder bestehender Rechtsunsicherheit nicht entrichtet worden sind. Für diese und für diejenigen Lehrzeiten sollen Beitragszeiten (fiktiv) anerkannt werden, deren Versicherungspflicht erst durch die Rechtsprechung klargestellt worden ist. Wenn § 247 Abs. 2a SGB VI Pflichtbeitragszeiten außer für Lehrlinge auch für Personen begründet, die "sonst zu ihrer Berufsausbildung" beschäftigt waren, sind diejenigen gemeint, die erst durch § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO i.d.F. des Art. 1 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG), § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) zum 01.03.1957 in die Versicherungspflicht der Rentenversicherung einbezogen wurden und dort neben Lehrlingen aufgeführt wurden. Hierher gehörten z.B. Volontäre, Praktikanten, Meisterkinder, Aspiranten, Postulanten und Novizen (vgl. Gürtner, in KassKomm, SGB VI, § 247 Rdnr. 10; BSG, a.a.O.).
§ 247 Abs. 2a SGB VI setzt voraus, dass für die Lehre bzw. Berufsausbildung grundsätzlich Versicherungspflicht bestand. Das Wort "grundsätzlich" macht deutlich, dass es nicht darauf ankommt, wie die Versicherungspflicht für das konkrete Berufsausbildungsverhältnis seinerzeit beurteilt wurde. Maßgebend ist, ob eine Beitragsentrichtung für die Lehre oder die sonstige Berufsausbildung nach dem damaligen Recht der RVO bzw. AVG, wie es sich aus heutiger Sicht darstellt, geboten gewesen wäre (BSG, Urteil vom 01.12.1999, B 5 RJ 56/98 R in juris).
Nach dem im streitigen Zeitraum geltenden Recht der RVO bzw. AVG bestand für Personen, die gegen Entgelt oder die als Lehrlinge oder sonst zu ihrer Ausbildung beschäftigt waren, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1227 RVO i.d.F. des ArVNG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG i.d.F. des AnVNG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt ein Lehrverhältnis voraus, dass eine Beschäftigung in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, dem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Versicherungspflicht wurde das Vorliegen eines Lehrverhältnisses nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt, ohne Rücksicht auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung des Vertragsverhältnisses und darauf, ob ein förmlicher Lehrvertrag geschlossen und Lehrgeld gezahlt wurde. Voraussetzung war, dass eine geregelte, regelmäßig längere Ausbildung stattfand, die zu späterer selbständiger Betätigung in dem Beruf befähigen sollte. Dass eine solche Ausbildung im elterlichen Betrieb erfolgte, steht der Annahme eines Lehrverhältnisses nicht mehr grundsätzlich entgegen, nachdem die Rechtsprechung klargestellt hat, dass insoweit für die Versicherungspflicht keine anderen Voraussetzungen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 01.12.1999, B 5 RJ 56/98 R m.w.N., in juris).
Zu diesen Lehrverhältnissen, die Versicherungspflicht u.a. in der Rentenversicherung auslösten, wurden auch Anlernverhältnisse gerechnet (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, a.a.O.). Hierbei handelte es sich um eine erweiternde Auslegung des Begriffs Lehrverhältnis. Der Unterschied war in der unterschiedlichen Zielsetzung - der Ausbildung zum gelernten Arbeiter (Facharbeiter) im Lehrverhältnis und der Ausbildung zum angelernten Arbeiter (Spezialarbeiter) im Anlernverhältnis - und einer dementsprechend unterschiedlichen Dauer der Ausbildung zu sehen. Als Anlernling wurde in der Kranken- und Rentenversicherung daher derjenige angesehen, der nicht wie der Lehrling in einem bestimmten Fachgebiet allseitig ausgebildet wurde, aber auf einem engeren Gebiet eine Spezialausbildung erhielt, die in der Regel eine gegenüber der Lehrzeit kürzere Anlernzeit erforderte. Eine Beschränkung auf Ausbildungen in einem "anerkannten Anlernberuf" gab es nicht (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.). Dabei wurde wie beim Lehrverhältnis ein nach den tatsächlichen Verhältnissen auf die Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Spezialgebiet ausgerichtetes Ausbildungsverhältnis vorausgesetzt, das von vornherein auf die hierfür erforderliche - in der Regel zweijährige - Dauer ausgelegt war.
Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für ein Lehrverhältnis nicht nachgewiesen. Dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast - danach hat jeder Beteiligte für die ihm günstigen Tatsachen das Risiko des fehlenden Nachweises zu tragen - zu Lasten des Klägers. Die Voraussetzungen des § 247 Abs. 2a SGB VI sind nachzuweisen; eine Glaubhaftmachung reicht nicht (vgl. Gürtner in KassKomm, SGB VI, § 247 Rdnr. 15). Zum Nachweis, dass z.B. eine versicherungspflichtige Lehre absolviert wurde, reicht in der Regel die Vorlage des Lehrvertrages oder eine Auskunft der Handwerkskammer über die abgeschlossene Gesellenprüfung (vgl. Gürtner, a.a.O.).
Zwar geht auch der Senat von einer dem Kläger zuteil gewordenen Unterweisung durch seinen Vater zu Beginn seiner Tätigkeit bei die Firma Auto-K. aus. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Klägers, wonach er von seinem Vater angelernt worden sei (vgl. Bl. 30 SG-Akte) und die von dem Zeugen K. in seiner Vernehmung bestätigt worden sind (vgl. Bl. 32 SG-Akte). Zur Überzeugung des Senats ist jedoch nicht nachgewiesen, dass die dem Kläger zuteil gewordene Unterweisung in der Firma Auto-K. auf einen formellen Lehrabschluss ausgerichtet war und auch sonst die Voraussetzungen einer geregelten Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erfüllte.
Beweismittel für einen Nachweis im Sinne eines Vollbeweises stehen nicht zur Verfügung. Vorliegend hat der Kläger keinerlei Nachweise für das tatsächliche Bestehen eines Lehrverhältnisses vorlegen können. Nach eigenem Vortrag wurde kein Lehrvertrag geschlossen. Zwar kann ein Lehrverhältnis - wie bereits dargelegt - auch bei Fehlen eines förmlichen Lehrvertrages angenommen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls dennoch für das Vorliegen eines Lehrverhältnisses sprechen. Dies lässt sich hier aber nicht feststellen.
Der Kläger hat auch keine sonstigen Nachweise vorgelegt, die auf das Bestehen eines Lehrverhältnisses schließen lassen. So hat er weder einen Nachweis über die Eintragung in die Lehrlingsrolle bei der jeweiligen Handwerkskammer noch eine Lehranzeige bei der zuständigen Berufskammer oder eine Eintragung über die Ableistung einer Elternlehre in den Unterlagen der zuständigen Schule vorgelegt. Auch die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen haben keinen Nachweis für das Vorliegen eines Lehrverhältnisses erbracht. Weder die A. Baden-Württemberg, noch die I. H ... oder die Handwerkskammer H ... haben das Vorliegen eines Lehrverhältnisses auf Anfrage der Beklagten hin bestätigen können (vgl. Bl. 19, 26, 30 f. LSG-Akte).
Auch aus den weiteren Umständen des Einzelfalls lässt sich zur Überzeugung des Senates ein Lehrverhältnis - also eine geregelte, längere Ausbildung, die zur späteren selbständigen Betätigung des Klägers in dem Beruf des Bürokaufmanns befähigen sollte - nicht feststellen. Vorliegend fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Lehrverhältnis. Für ein solches reicht es gerade nicht aus, dass der Vater des Klägers diesen mit dem kaufmännischen Bereich des Betriebes vertraut machte und ihm die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beibrachte. Den Charakter eines Lehrverhältnisses gewinnt eine solche Tätigkeit erst dann, wenn die Zielsetzung tatsächlich die Berufsausbildung, also hier das Erreichen des Abschlusses als Bürokaufmann, ist. Bei diesem seit 12.03.1962 anerkannten Ausbildungsberuf handelt es sich um einen solchen mit dreijähriger Ausbildungsdauer. Auch nach dem Vortrag des Klägers war hierfür grundsätzlich - neben der Ausbildung in einem Betrieb - der Besuch der Berufsschule erforderlich (vgl. Bl. 127 VA und Bl. 31 SG-Akte).
Gegen eine ordnungsgemäße Ausbildung zum Bürokaufmann spricht zunächst, dass der Kläger die hierfür erforderliche Berufsschule nicht besuchte. Damit lagen schon nach dem Vortrag des Klägers die formellen Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung und zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Bürokaufmann unmittelbar oder zumindest zeitnah nach dem hier streitigen Zeitraum nicht vor. Sofern der Kläger behauptet, er sei vom Berufsschulbesuch aus gesundheitlichen Gründen befreit gewesen, hat er insoweit keinerlei Unterlagen (z.B. Bestätigung der Berufsschule, ärztliche Atteste, usw.) vorgelegt, die seinen Vortrag auch nur ansatzweise belegen könnten. Im Übrigen würde dies - Befreiung vom Besuch der Berufsschule - eher gegen eine ordnungsgemäße Lehre sprechen.
Hieran anknüpfend bestehen Zweifel am Vorliegen eines geregelten Lehrverhältnisses, weil ein solches von Anfang an auf das Ablegen der Abschlussprüfung ausgerichtet sein muss. Der Kläger legte jedoch nicht unmittelbar nach der behaupteten Lehrzeit die Abschlussprüfung ab. Diese absolvierte er vielmehr erst im Jahr 1975 nach der Teilnahme an einem einjährigen Lehrgang zur Vermittlung des kaufmännischen Grundwissens. Soweit der Kläger behauptet, die Unterweisung durch den Vater sei auf die Ablegung der Abschlussprüfung zum Bürokaufmann angelegt gewesen, nach Ende der Lehrzeit sei aus verschiedenen persönlichen und privaten Gründen dann doch keine Abschlussprüfung abgelegt worden, überzeugt dies nicht. Der Kläger hat seine Behauptung weder substantiiert noch durch Unterlagen belegt. Insoweit bestehen angesichts der bereits dargelegten Umstände (kein Berufsschulbesuch, keine Unterlagen, die eine Befreiung von der Berufsschulpflicht nachweisen) bereits Zweifel, ob der Kläger ausgehend von der Tätigkeit im elterlichen Betrieb überhaupt (formell) befähigt war, die Abschlussprüfung abzulegen und die Zulassungsvoraussetzungen hierfür erfüllte. Auch der Zeuge K. konnte letztlich nicht bestätigen, dass das Ablegen der Abschlussprüfung von Anfang an geplant war. Allein, dass - so der Zeuge K. - darüber gesprochen worden sei, der Kläger müsse einen Abschluss machen (vgl. Bl. 33 SG-Akte), lässt einen entsprechenden Rückschluss nicht zu. Vielmehr konnte er sich nicht daran erinnern, dass der Kläger eine Abschlussprüfung ablegen sollte (vgl. Bl. 32 SG-Akte).
Weiter bestehen Zweifel, dass der Kläger durch die ihm zuteil gewordene Unterweisung durch seinen Vater sämtliche Kenntnisse des Bürokaufmanns vermittelt erhielt, was jedoch erforderlich wäre, um ein geregeltes Lehrverhältnis annehmen zu können. Wie bereits dargelegt setzt dies voraus, dass eine Ausbildung stattfand, die zur späteren selbständigen Betätigung in dem Beruf des Bürokaufmanns befähigen sollte. Zweifel bestehen insoweit deshalb, weil der Kläger - entgegen der Annahme des Sozialgerichts - erst nach Teilnahme an einem Lehrgang "Kaufmännisches Grundwissen" von Oktober 1974 bis Oktober 1975 die Abschlussprüfung zum Bürokaufmann ablegen und die Tätigkeit bei der Firma M. als kaufmännischer Angestellter ausüben konnte. Sofern sich der Kläger - wie er behauptet und bei einer ordnungsgemäßen Ausbildung zum Bürokaufmann zu erwarten gewesen wäre - sämtliche Kenntnisse des Bürokaufmanns bereits im Rahmen seiner Tätigkeit im elterlichen Betrieb angeeignet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er ohne erneuten Lehrgang, der noch dazu zur Vermittlung des kaufmännischen Grundwissens besucht wurde, die Prüfung hätte ablegen können.
Sofern das von der Firma Auto-K. ausgestellte Arbeitszeugnis vom September 1976 als vom Kläger verrichtete Tätigkeiten die Buchung einzelner Geschäftsvorfälle, die Führung der Bankgeschäfte, den Ein- und Verkauf von Waren, die Lagerhaltung, die Kundenberatung und die Fertigung von Vertragsabschlüssen für Neu- und Gebrauchtwagen auflistet (vgl. Bl. 11 VA) und damit die umfassende Betätigung des Klägers als Bürokaufmann nahe legt, kann dies nicht Grundlage für die Überzeugung des Senats hinsichtlich der Vermittlung sämtlicher Kenntnisse des Bürokaufmanns durch den Vater des Klägers und damit eines geregelten Lehrverhältnisses sein. Denn dem Arbeitszeugnis ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger diese Tätigkeiten bereits nach kurzer Einarbeitungszeit ohne besondere Anleitung verrichtete. Dass ihm sein Vater jedoch sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines Bürokaufmannes, die ein solcher sich im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung aneignet, innerhalb einer kurzen Einarbeitungszeit (so das Arbeitszeugnis der Firma Auto-K. , Bl. 11 VA) umfassend beibrachte und der Kläger diese dann ohne besondere Anleitung verrichten konnte, ist nicht plausibel.
Für die Auffassung des Senats sprechen auch die Angaben des Zeugen K ... Dieser hat mitgeteilt, der Kläger sei dem kranken Vater im Betrieb behilflich gewesen und habe kaufmännische Tätigkeiten erledigt (vgl. Bl. 32 SG-Akte). Ab 1965 - als er, der Zeuge K. , in den elterlichen Betrieb gekommen sei - sei der Vater krankheitsbedingt schon nicht mehr im Betriebe gewesen und der Kläger habe die kaufmännischen Tätigkeiten mehr oder weniger alleine gemacht (vgl. Bl. 32 SG-Akte). Diese Angaben bestätigen keine geregelte Lehre zum Bürokaufmann, insbesondere keine Beschäftigung des Klägers, die hauptsächlich der Fachausbildung diente und diesem Ziel entsprechend geleitet wurde. Eine solche dreijährige Ausbildung war alleine deshalb schon nicht möglich, da der Vater des Klägers nach den Angaben des Zeugen K. spätestens Ende 1964 krankheitsbedingt aus dem Betrieb ausschied, eine entsprechende Fachausbildung des Klägers durch den Vater ab diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr stattfinden konnte. Auch für die Zeit davor (April 1963 bis Ende 1964) bestehen insoweit Zweifel, da der Vater nach den Angaben des Zeugen K. schon von Beginn der Tätigkeit des Klägers bei der Firma Auto-K. an gesundheitlich angeschlagen war und dieser deshalb die Unterstützung des Klägers im Betrieb benötigte. Dies deutet alles vielmehr darauf hin, dass bei der Tätigkeit des Klägers - nach kurzer Einlernphase - die Verwertung der Arbeitskraft und gerade nicht die Ausbildung im Vordergrund stand, es sich mithin um keine Ausbildung, sondern um ein Beschäftigungsverhältnis oder gar um eine familienhafte Mithilfe im elterlichen Betrieb handelte.
Aus den selben Erwägungen lässt sich zur Überzeugung des Senates für den streitigen Zeitraum auch kein Anlernverhältnis feststellen. Denn auch dem Anlernling wurde eine Ausbildung erteilt, die - in der Regel eine gegenüber der Lehrzeit kürzere - Anlernzeit beinhaltete. Vorausgesetzt wurde wie beim Lehrverhältnis ein nach den tatsächlichen Verhältnissen auf die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten in dem Spezialgebiet ausgerichtetes Ausbildungsverhältnis, das von vornherein auf die hierfür erforderliche - in der Regel zweijährige - Dauer ausgelegt war. Aus den bereits dargelegten Gründen ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass die Tätigkeit des Klägers in der fraglichen Zeit von vornherein auf die zweijährige Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten ausgerichtet war. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Umstände - insbesondere die kurze Einlernzeit (vgl. das Arbeitszeugnis der Firma Auto-K. , Bl. 11 VA) und das Behilflichsein und Ersetzen der Arbeitskraft des kranken Vaters (vgl. Angaben des Zeugen K. , Bl. 32 SG-Akte) - allenfalls für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und gegen ein Ausbildungsverhältnis.
Die streitige Zeit kann dem Kläger auch nicht als Zeit der Beschäftigung zur sonstigen Berufsausbildung nach § 247 Abs. 2a SGB VI angerechnet werden. Mit den "sonst zu ihrer Berufsausbildung" Beschäftigten sind - wie bereits dargelegt - diejenigen gemeint, die erst durch § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO i.d.F. des Art. 1 des AnVNG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG i.d.F. des Art. 1 AnVNG zum 01.03.1957 in die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung einbezogen worden sind und dort neben den Lehrlingen aufgeführt wurden. Dass der Kläger zu diesem Personenkreis zählt, ist weder ersichtlich noch wird dies selbst vom Kläger behauptet. Insbesondere lag keine sog. Meistersohn-Ausbildung vor.
Auch bei "Meistersöhnen" ist die Versicherungspflicht nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, die allgemein für das Bestehen der Versicherungspflicht gelten (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 05.04.1956, 3 RK 65/55 in SozR Nr. 18 zu § 164 SGG). Es kommt daher auch bei der Beschäftigung von Kindern oder Verwandten oder sonstigen Angehörigen des Betriebsinhabers darauf an, ob nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung vorliegt oder ob nur Mithilfe auf Grund der Familienzugehörigkeit ohne Gewährung von Arbeitsentgelt geleistet wird. Für die Feststellung, ob die dem mitarbeitenden Verwandten gewährten Leistungen Entgelt - d.h. einen Gegenwert - für die geleistete Arbeit darstellen, ist insbesondere die Höhe der gewährten Leistungen (Geld- und Sachbezüge) sowie ihr Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit von Bedeutung. Wird dem im Haushalt des Betriebsinhabers lebenden und im Betriebe tätigen Verwandten nur freier Unterhalt einschließlich eines geringfügigen Taschengeldes gewährt und stellen diese Bezüge keinen Gegenwert für die Arbeit dar, so wird man das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses verneinen können. Dagegen ist die Zahlung verhältnismäßig nicht geringfügiger laufender Bezüge, insbesondere in Höhe des ortsüblichen oder des tariflichen Lohnes, ein wesentliches Merkmal für das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze bestehen hinsichtlich des Vorliegens eines der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegenden entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses Zweifel. Zweifel ergeben sich daraus, dass der Kläger selbst angegeben hat, bei der Tätigkeit ab April 1966 habe es sich um eine nicht versicherungspflichtig gemeldete Tätigkeit gehandelt (vgl. Bl. 4 VA), die als Beschäftigung bei Verwandten nicht versichert gewesen sei (vgl. Bl. 5 Rückseite VA). Anhaltspunkte dafür, dass in der hier streitigen Zeit nach dem Willen des Klägers und des Vater etwas anderes gelten sollte, liegen nicht vor. Hinsichtlich der streitigen Zeit gab der Kläger vielmehr an, hierbei habe es sich um eine "versicherungsfreie Lehre" gehandelt (vgl. Bl. 43 VA). Pflichtbeiträge wurden für die gesamte Zeit, für die der Kläger bei der Firma Auto-K. tätig war, nicht entrichtet (vgl. Bl. 29 LSG-Akte und Bl. 5 Rückseite VA). Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen (vgl. Angaben des Zeugen K. , Bl. 32 SG-Akte). Für das Vorliegen familiärer Mithilfe sprechen auch die weiteren Angaben des Zeugen K. , dass er und der Kläger freie Kost und Logis und ab und zu auch etwas Geld - jedoch nicht viel - bekommen hätten (vgl. Bl. 33 SG-Akte). Die Behauptung des Klägers, er habe im ersten Lehrjahr 75 DM, im zweiten Lehrjahr 100 DM und im dritten Lehrjahr 120 DM (zuzüglich zu freier Kost und Logis) erhalten (vgl. Bl. 30 SG-Akte), hat der Zeuge K. damit nicht bestätigt. Nachweise hierzu liegen nicht vor.
Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe die weiteren Ermittlungen (Anfrage bei der I. H., der Zentrale des Berufsbildungswerks des DGB GmbH in Heidelberg, der Handwerkskammer H ... sowie der A. Baden-Württemberg) zu spät durchgeführt, weshalb die Ermittlungsergebnisse gemäß § 157a SGG i.V.m. § 106a SGG, hilfsweise gemäß § 242 BGB zurückzuweisen seien, trifft dies nicht zu. Das Landessozialgericht prüft - im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) - den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht; es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (§ 157 SGG). Das Landessozialgericht muss demnach auch die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen und prüfen, ob sie nach sachlichem Recht erheblich sind. Die §§ 530, 531 Zivilprozessordnung (ZPO) sind insoweit nicht anwendbar. § 157a SGG i.V.m. § 106a SGG sieht eine Ausnahme für den Fall des verspäteten Vortrags nach Fristsetzung im erstinstanzlichen Verfahren vor. Nach § 157a SGG kann das Gericht neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2 SGG) nicht vorgebracht worden sind, unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 SGG zurückweisen. Eine Zurückweisung scheitert vorliegend bereits daran, dass eine Frist nach § 106a Abs. 1 und 2 SGG weder vom Sozialgericht noch vom Senat gesetzt wurde. Neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 157a SGG i.V.m. § 106a SGG, die die Zurückweisung verspäteten Vorbringens abschließend regelt und der als Präklusionsregelung Ausnahmecharakter zukommt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 106a, Rdnr. 2 und § 157a, Rdnr. 1), kommt ein Rückgriff auf den der Generalklausel des § 242 BGB inne wohnenden Verwirkungsgedanken von vornherein nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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