Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
16
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 SB 237/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Stellt der Kläger einen Antrag auf Feststellung eines Mindest-GdB´s,
so beinhaltet dies auch einen Antrag auf Feststellung eines GdB´s von 100.
Er muss sich bei einem Teilerfolg der Klage (hier: GdB von 50 statt 30) an diesem Antrag festhalten lassen, so dass er auch nur einen Teil seiner Kosten ersetzt bekommt.
Entsprechendes gilt auch für den Antrag auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen, selbst wenn diese "gießkannenartig" beantragt
werden und die Voraussetzungen zumindest für einige Merkzeichen offenkundig nicht vorliegen.
so beinhaltet dies auch einen Antrag auf Feststellung eines GdB´s von 100.
Er muss sich bei einem Teilerfolg der Klage (hier: GdB von 50 statt 30) an diesem Antrag festhalten lassen, so dass er auch nur einen Teil seiner Kosten ersetzt bekommt.
Entsprechendes gilt auch für den Antrag auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen, selbst wenn diese "gießkannenartig" beantragt
werden und die Voraussetzungen zumindest für einige Merkzeichen offenkundig nicht vorliegen.
Der Beklagte hat dem Kläger 1/4 (ein Viertel) der diesem entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Die Parteien stritten über die Höhe des beim anwaltlich vertretenen Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) sowie darüber, ob bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen festzustellen seien.
Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 30.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 an.
In der Klageschrift vom 28.04.2015 beantragte der Kläger die Aufhebung der Bescheide und unter Ziffer 2) Folgendes:
"Zugunsten des Klägers wird eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von über 50 v. H. festgestellt und dem Kläger die gesundheitlichen Merkzeichen B, G, aG, H, RF, BL, GL zuerkannt."
In der Begründung hieß es im zweiten Absatz wörtlich:
"Beim Kläger liegt ein Grad der Behinderung von mehr als 50 vor."
In der Eingangsbestätigung wies erteilte das Gericht folgenden Hinweis:
"Es ist nach den Ausführungen in der Klageschrift nicht nach vollziehbar aufgrund welcher konkreten Beeinträchtigungen (nicht Diagnosen) sich ein GdB von mehr als 30 bzw. 50 ergeben sollte. Auch ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Beeinträchtigungen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen vorliegen sollten. Ist der Kläger blind und gehörlos? Weshalb sollte er - ggfls. in einem Rollstuhl - keine öffentlichen Veranstaltungen besuchen können, wo er doch nach Ihrem Vortrag in der Lage ist, eine ambulante Therapie durchzuführen? Das Gericht geht auch davon aus, dass er Ihre Kanzlei aufgesucht hat. Kann er nicht laufen, oder alleine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen? Bitte übersenden Sie das aktuelle Pflegegutachten der Pflegeversicherung. Welche Pflegestufe wurde anerkannt?"
Mit Schriftsatz vom 26.05.2012 wurde u. a. mitgeteilt, dass der Kläger nicht blind und nicht gehörlos sei. Er sei auch nicht auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Er könne öffentliche Veranstaltungen infolge seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht alleine besuchen, sondern bedürfe der Begleitung seiner Ehefrau.
Im Folgenden wurde ausgeführt, dass er einen Herzinfarkt erlitten habe und dass daher die Kriterien der Ziffer 9.1.1. der VMG vorlägen. Es sei ein GdB von 50 bis 70 festzustellen. Er leide an Tinnitus, für den ein GdB von 10 festzustellen sei.
Der Kläger habe eine starke psychische Störung, die mit einem GdB von 30 bis 50 zu bewerten sei.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 03.06.2015 wurden dem Kläger der Fragebogen zu den ihn behandelnden Ärzten und die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht übersandt. Er wurde gebeten, die Klage im Hinblick auf die offenkundig nicht vorliegenden gesundheitlichen Merkmale zurückzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 ließ der Kläger mitteilen, dass kein Pflegegutachten vorläge und keine Pflegestufe festgestellt worden sei.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.10.2015 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" nach der Rechtsprechung nicht vorlägen. Es wurde angefragt, ob die Klage insoweit zurückgenommen werde.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 wurde mitgeteilt, dass darüber noch nicht entscheiden werden könne und zu gegebener Zeit eine Stellungahme abgegeben werde. Es wurde zudem ausgeführt, dass erst der Eingang von Befunden abgewartet werden müsse, ob der Klageantrag bezüglich der Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" gegeben sei, oder nicht. Nachdem die angeforderten medizinischen Unterlagen im November 2015 an die Parteien übersandt wurden, nahm der Kläger zu diesen mit Schriftsatz vom 28.12.2015 Stellung. In dieser Stellungnahe hieß es u. a.:
"Wie schwer muss ein Mensch erkrankt sein, damit ein Grad der Behinderung von 50 % und mehr festgestellt wird? Wie schwer muss ein Mensch erkrankt sein, damit ihm die beantragten Behinderungsmerkmale zuerkannt werden."
Mit gerichtlichem Schreiben vom 05.01.2016 wurde der Kläger nochmals u. a. auf die Rechtsprechung zu den gesundheitlichen Merkmalen hingewiesen. Mit Schreiben vom 09.02.2016 erkannte der Beklagte einen GdB von 50 rückwirkend ab Juni 2014 an.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15.02.2016 regte das Gericht an, das Teilanerkenntnis anzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "H", "RF" und "B" in der Person des Klägers vorlägen.
Das Gericht führte aus:
"Das Gericht regt an, das Teilanerkenntnis anzunehmen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt zu erklären. Im Hinblick auf das Merkzeichen H verweist das Gericht nochmals auf die Rechtsprechung des BSG, wonach eine Hilfe bei Grundpflegeleistungen, bzw. eine dauerhaften Überwachung im Rahmen eines Zeitaufwandes entsprechend der Pflegestufe II erforderlich ist.
Dazu ist bislang weder etwas vorgetragen, noch erschließt sich entsprechendes aus den Befunden.
Im Hinblick auf das Merkzeichen "RF" ist nicht ersichtlich, dass und weshalb der Kläger ggf. unter Nutzung eines Pflegerollstuhls keine öffentlichen Veranstaltungen besuchen könnte. Auch ist nicht ersichtlich weshalb der Kläger keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnte. Das Gericht übersieht nicht den gesundheitlichen Zustand des Klägers. Dieser lässt allerdings bislang nicht ansatzweise durchblicken, dass er sich ernsthaft mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des BSG Gutachtencharakter haben, auseinandersetzt. Entsprechendes gilt für die bereits wiederholt erwähnte Rechtsprechung."
Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 nahm der Kläger das Teilanerkenntnis an, zog die Klage im Hinblick auf die Merkzeichen "B", "G", "aG", "H", "RF", BL" und "GL" zurück, erklärte den Rechtstreit im Übrigen für erledigt und beantragte dem Beklagten drei Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Dieser erklärte mit Schriftsatz vom 13.04.2016, dass er mit einer Übernahme der Kosten in Höhe von maximal einem Viertel einverstanden sei. Der Kläger habe einen offenen Klageantrag formuliert, der auch die Feststellung eines GdB´s von 100 ermögliche. Zudem sei er mit dem Antrag zu den Merkzeichen "B", "G", "aG", "H", "RF", "BL" und "GL" nicht durchgedrungen.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 trug der Kläger vor:
"Dem Kläger ging es ausweislich der Klagebegründung in erster Linie darum, dass der Grad der Behinderung von mindestens 50 % festgestellt wird. Deswegen ist der gestellte Kostenantrag gerechtfertigt."
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf die erwähnten Schriftsätze und Schreiben verwiesen.
Der Kläger wurde zur beabsichtigten Entscheidung angehört.
II. Nachdem das Verfahren durch Annahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten und Erledigungserklärung im Übrigen beendet worden ist, hat das Gericht lediglich noch über die Frage der Tragung der Kosten zu entscheiden (§ 193 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses nach billigem Ermessen, ohne dass das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Auflg., § 193 Anm. 13). Neben den Erfolgsaussichten der Klage sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. der Anlass für das Verfahren, Fehler bei der Sachbehandlung, das Prozessverhalten etc. zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall wäre es unbillig, den Beklagten mit mehr als einem Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten.
Ob es dem Kläger, wie er nunmehr vortragen lässt, ausschließlich um die Feststellung eines GdB´s von 50 ankam, mag sein, ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich, da er ein "Mehr" beantragt hat. Alleine darauf kommt es an.
Im Hinblick auf den Antrag des Klägers zum GdB weist das Gericht drauf hin, dass beantragt wurde, einen GdB von über 50 festzustellen, was unzweifelhaft die Feststellung eines GdB´s von 100 einschließt. Der Kläger hat insoweit zu 2/7 Erfolg gehabt.
Darüber hinaus hat der Kläger sozusagen "gießkannenartig" die Feststellung aller denkbaren Merkzeichen beantragt, obwohl die Voraussetzungen für diese zumindest teilweise offenkundig nicht vorlagen. Der Kläger hat trotz wiederholter Hinweise des Gerichts die Klage insoweit erst mit Schriftsatz vom 17.03.2016 zurückgenommen. Eine versehentliche Beantragung in der Klageschrift ist daher auszuschließen.
Der Kläger hat insoweit keinen Erfolg gehabt.
Damit ist er im Wesentlichen unterlegen. Berücksichtigt man die Merkzeichen nur entsprechend einem 10-er Grad beim GdB, so beträgt sein Obsiegen insgesamt gerade einmal 1/7, so dass eigentlich nur dieser Teil erstattungsfähig ist.
Das Gericht sieht aber angesichts der Bereitschaft des Beklagten einen Teil von einem Viertel der Kosten zu übernehmen, von der Auferlegung nur 1/7-els ab.
Das Gericht weist an dieser Stelle darauf hin, dass es leider immer häufiger vorkommt, dass gerade anwaltlich vertretene Kläger ersichtlich weit höhere GdB´s bzw. die Feststellungen der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen beantragen, die erkennbar nicht vorliegen. Weshalb dies erfolgt, ist hier ebenso wenig zu erörtern, wie die Frage, ob die Kosten ggfls. von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden. Auch wenn das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist und die Kläger nicht befürchten müssen, dass sie – wie in allen anderen gerichtliche Verfahren – bei überhöhten Anträgen mit den Kosten der Gegenseite belastet werden, so ist dieser Umstand bei einem Obsiegen, dass sich dann stets als Teilerfolg darstellt, jedenfalls bei der Frage der Kostenerstattung zu berücksichtigen.
Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I. Die Parteien stritten über die Höhe des beim anwaltlich vertretenen Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) sowie darüber, ob bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen festzustellen seien.
Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 30.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 an.
In der Klageschrift vom 28.04.2015 beantragte der Kläger die Aufhebung der Bescheide und unter Ziffer 2) Folgendes:
"Zugunsten des Klägers wird eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von über 50 v. H. festgestellt und dem Kläger die gesundheitlichen Merkzeichen B, G, aG, H, RF, BL, GL zuerkannt."
In der Begründung hieß es im zweiten Absatz wörtlich:
"Beim Kläger liegt ein Grad der Behinderung von mehr als 50 vor."
In der Eingangsbestätigung wies erteilte das Gericht folgenden Hinweis:
"Es ist nach den Ausführungen in der Klageschrift nicht nach vollziehbar aufgrund welcher konkreten Beeinträchtigungen (nicht Diagnosen) sich ein GdB von mehr als 30 bzw. 50 ergeben sollte. Auch ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Beeinträchtigungen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen vorliegen sollten. Ist der Kläger blind und gehörlos? Weshalb sollte er - ggfls. in einem Rollstuhl - keine öffentlichen Veranstaltungen besuchen können, wo er doch nach Ihrem Vortrag in der Lage ist, eine ambulante Therapie durchzuführen? Das Gericht geht auch davon aus, dass er Ihre Kanzlei aufgesucht hat. Kann er nicht laufen, oder alleine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen? Bitte übersenden Sie das aktuelle Pflegegutachten der Pflegeversicherung. Welche Pflegestufe wurde anerkannt?"
Mit Schriftsatz vom 26.05.2012 wurde u. a. mitgeteilt, dass der Kläger nicht blind und nicht gehörlos sei. Er sei auch nicht auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Er könne öffentliche Veranstaltungen infolge seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht alleine besuchen, sondern bedürfe der Begleitung seiner Ehefrau.
Im Folgenden wurde ausgeführt, dass er einen Herzinfarkt erlitten habe und dass daher die Kriterien der Ziffer 9.1.1. der VMG vorlägen. Es sei ein GdB von 50 bis 70 festzustellen. Er leide an Tinnitus, für den ein GdB von 10 festzustellen sei.
Der Kläger habe eine starke psychische Störung, die mit einem GdB von 30 bis 50 zu bewerten sei.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 03.06.2015 wurden dem Kläger der Fragebogen zu den ihn behandelnden Ärzten und die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht übersandt. Er wurde gebeten, die Klage im Hinblick auf die offenkundig nicht vorliegenden gesundheitlichen Merkmale zurückzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 ließ der Kläger mitteilen, dass kein Pflegegutachten vorläge und keine Pflegestufe festgestellt worden sei.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.10.2015 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" nach der Rechtsprechung nicht vorlägen. Es wurde angefragt, ob die Klage insoweit zurückgenommen werde.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 wurde mitgeteilt, dass darüber noch nicht entscheiden werden könne und zu gegebener Zeit eine Stellungahme abgegeben werde. Es wurde zudem ausgeführt, dass erst der Eingang von Befunden abgewartet werden müsse, ob der Klageantrag bezüglich der Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" gegeben sei, oder nicht. Nachdem die angeforderten medizinischen Unterlagen im November 2015 an die Parteien übersandt wurden, nahm der Kläger zu diesen mit Schriftsatz vom 28.12.2015 Stellung. In dieser Stellungnahe hieß es u. a.:
"Wie schwer muss ein Mensch erkrankt sein, damit ein Grad der Behinderung von 50 % und mehr festgestellt wird? Wie schwer muss ein Mensch erkrankt sein, damit ihm die beantragten Behinderungsmerkmale zuerkannt werden."
Mit gerichtlichem Schreiben vom 05.01.2016 wurde der Kläger nochmals u. a. auf die Rechtsprechung zu den gesundheitlichen Merkmalen hingewiesen. Mit Schreiben vom 09.02.2016 erkannte der Beklagte einen GdB von 50 rückwirkend ab Juni 2014 an.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15.02.2016 regte das Gericht an, das Teilanerkenntnis anzunehmen und den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "H", "RF" und "B" in der Person des Klägers vorlägen.
Das Gericht führte aus:
"Das Gericht regt an, das Teilanerkenntnis anzunehmen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt zu erklären. Im Hinblick auf das Merkzeichen H verweist das Gericht nochmals auf die Rechtsprechung des BSG, wonach eine Hilfe bei Grundpflegeleistungen, bzw. eine dauerhaften Überwachung im Rahmen eines Zeitaufwandes entsprechend der Pflegestufe II erforderlich ist.
Dazu ist bislang weder etwas vorgetragen, noch erschließt sich entsprechendes aus den Befunden.
Im Hinblick auf das Merkzeichen "RF" ist nicht ersichtlich, dass und weshalb der Kläger ggf. unter Nutzung eines Pflegerollstuhls keine öffentlichen Veranstaltungen besuchen könnte. Auch ist nicht ersichtlich weshalb der Kläger keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnte. Das Gericht übersieht nicht den gesundheitlichen Zustand des Klägers. Dieser lässt allerdings bislang nicht ansatzweise durchblicken, dass er sich ernsthaft mit den versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des BSG Gutachtencharakter haben, auseinandersetzt. Entsprechendes gilt für die bereits wiederholt erwähnte Rechtsprechung."
Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 nahm der Kläger das Teilanerkenntnis an, zog die Klage im Hinblick auf die Merkzeichen "B", "G", "aG", "H", "RF", BL" und "GL" zurück, erklärte den Rechtstreit im Übrigen für erledigt und beantragte dem Beklagten drei Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Dieser erklärte mit Schriftsatz vom 13.04.2016, dass er mit einer Übernahme der Kosten in Höhe von maximal einem Viertel einverstanden sei. Der Kläger habe einen offenen Klageantrag formuliert, der auch die Feststellung eines GdB´s von 100 ermögliche. Zudem sei er mit dem Antrag zu den Merkzeichen "B", "G", "aG", "H", "RF", "BL" und "GL" nicht durchgedrungen.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 trug der Kläger vor:
"Dem Kläger ging es ausweislich der Klagebegründung in erster Linie darum, dass der Grad der Behinderung von mindestens 50 % festgestellt wird. Deswegen ist der gestellte Kostenantrag gerechtfertigt."
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf die erwähnten Schriftsätze und Schreiben verwiesen.
Der Kläger wurde zur beabsichtigten Entscheidung angehört.
II. Nachdem das Verfahren durch Annahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten und Erledigungserklärung im Übrigen beendet worden ist, hat das Gericht lediglich noch über die Frage der Tragung der Kosten zu entscheiden (§ 193 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses nach billigem Ermessen, ohne dass das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Auflg., § 193 Anm. 13). Neben den Erfolgsaussichten der Klage sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. der Anlass für das Verfahren, Fehler bei der Sachbehandlung, das Prozessverhalten etc. zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall wäre es unbillig, den Beklagten mit mehr als einem Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten.
Ob es dem Kläger, wie er nunmehr vortragen lässt, ausschließlich um die Feststellung eines GdB´s von 50 ankam, mag sein, ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich, da er ein "Mehr" beantragt hat. Alleine darauf kommt es an.
Im Hinblick auf den Antrag des Klägers zum GdB weist das Gericht drauf hin, dass beantragt wurde, einen GdB von über 50 festzustellen, was unzweifelhaft die Feststellung eines GdB´s von 100 einschließt. Der Kläger hat insoweit zu 2/7 Erfolg gehabt.
Darüber hinaus hat der Kläger sozusagen "gießkannenartig" die Feststellung aller denkbaren Merkzeichen beantragt, obwohl die Voraussetzungen für diese zumindest teilweise offenkundig nicht vorlagen. Der Kläger hat trotz wiederholter Hinweise des Gerichts die Klage insoweit erst mit Schriftsatz vom 17.03.2016 zurückgenommen. Eine versehentliche Beantragung in der Klageschrift ist daher auszuschließen.
Der Kläger hat insoweit keinen Erfolg gehabt.
Damit ist er im Wesentlichen unterlegen. Berücksichtigt man die Merkzeichen nur entsprechend einem 10-er Grad beim GdB, so beträgt sein Obsiegen insgesamt gerade einmal 1/7, so dass eigentlich nur dieser Teil erstattungsfähig ist.
Das Gericht sieht aber angesichts der Bereitschaft des Beklagten einen Teil von einem Viertel der Kosten zu übernehmen, von der Auferlegung nur 1/7-els ab.
Das Gericht weist an dieser Stelle darauf hin, dass es leider immer häufiger vorkommt, dass gerade anwaltlich vertretene Kläger ersichtlich weit höhere GdB´s bzw. die Feststellungen der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen beantragen, die erkennbar nicht vorliegen. Weshalb dies erfolgt, ist hier ebenso wenig zu erörtern, wie die Frage, ob die Kosten ggfls. von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden. Auch wenn das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist und die Kläger nicht befürchten müssen, dass sie – wie in allen anderen gerichtliche Verfahren – bei überhöhten Anträgen mit den Kosten der Gegenseite belastet werden, so ist dieser Umstand bei einem Obsiegen, dass sich dann stets als Teilerfolg darstellt, jedenfalls bei der Frage der Kostenerstattung zu berücksichtigen.
Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.
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