L 3 AL 175/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 31 AL 83/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 175/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Anwendungsbereich von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist eröffnet, wenn sich das Sozialgericht in Verkennung des Streitgegenstandes überhaupt nicht mit dem Rechtsschutzbegehren des Klägers, auch nicht in Bezug auf Sachurteilsvoraussetzungen, befasst, sondern seinem Urteil einen gänzlich anderen Streitgegenstand zugrunde legt.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem die Klage, die das Sozialgericht als auf die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Bewerbungskosten sowie zur Zahlung von Mobilitätshilfe gerichtet angesehen hat, als unzulässig verworfen wurde.

Der Kläger hat am 7. Februar 2012 Klage erhoben. Im Jahr 2000 habe das Arbeitsamt Z ihn um Bewerbungskosten, Mobilitätshilfe und eine von zwei Mieten betrogen. Das Arbeitsamt sei deshalb zu verurteilen, ihm Schadensersatz von 150.000,00 DM zuzüglich Zinsen und 50,00 DM Gebühren zu zahlen, seine Rente aufzustocken und den monatlich weiter entstehenden Schaden auszugleichen.

Das Sozialgericht hat die Klage als auf die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Bewerbungskosten sowie zur Zahlung von Mobilitätshilfe gerichtet angesehen und sie mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2013 abgewiesen. Für diese Klage fehle dem Kläger die Klagebefugnis.

Der Kläger hat am 30. August 2013 Berufung eingelegt. Ihm stünden die Mobilitätshilfe und die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 1.975,00 EUR zu.

Nach dem Hinweis des Gerichtes, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die Schadensersatzforderung aus der Klageschrift sei, beantragt der Kläger,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Schadensersatz von 150.000,00 DM plus Zinsen plus 50,00 DM Gebühren zu zahlen, außerdem seine Rente aufzustocken; der Schaden erhöht sich monatlich netto um 1.200,00 DM und Rente.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen, die Gerichtsakte zu den Berufungsverfahren Az. L 3 AL 65/12 (zum Klageverfahren Az. S 31 AL 287/11), Az. L 3 AL 66/12 (zum Klageverfahren Az. S 31 AL 561/11), L 3 AL 67/12 (zum Klageverfahren Az. S 31 AL 567/11) und L 3 AL 176/13 (zum Klageverfahren Az. S 31 AL 118/12) sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klage blieb im Ergebnis zu Recht der Erfolg versagt. Zwar traf das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 27. August 2013 nicht eine Entscheidung über den Klageantrag des Klägers, sondern über ein vom Kläger im vorliegenden Klageverfahren nicht verfolgtes Klagebegehren. Jedoch sieht der Senat von einer Aufhebung des Gerichtsbescheides und einer Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht ab (1.). Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gibt es keine sozialrechtliche Grundlage (2.).

1. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.

a) Von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG werden unmittelbar Fälle erfasst, in denen das Sozialgericht keine Sachentscheidung über einen Streitgegenstandsteil getroffen hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht ein Prozessurteil erlassen hat (allgem. Auff.: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 13. März 1956 – 2 RU 179/55BSGE 2, 245 ff. = SozR Nr. 11 zu § 150 SGG = juris Rdnr. 47; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 159 Rdnr. 2a; zu § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 3 C 8/11NVwZ-RR 2012, 431 f. = juris Rdnr. 17). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Januar 2012 zum inhaltlich entsprechenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fällt hierunter auch der Fall, dass das Gericht aus anderen Gründen, wie zum Beispiel der Fehldeutung des Klageziels, das Klagebegehren nicht oder nur teilweise beschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird in eng umgrenzten Fällen eine entsprechende Anwendung der Zurückverweisungsregelung akzeptiert. Dies soll der Fall sein, wenn das Gericht zu den materiellen Voraussetzungen des Anspruchs überhaupt nicht Stellung genommen und keinerlei Feststellungen getroffen hat (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 – 3 RK 61/80BSGE 51, 202 ff. = SozR 1500 § 159 Nr. 2 = juris Rdnr. 18 f.), oder weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weiche falsch gestellt und sich infolgedessen den Zugang zum Kern des Streites versperrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O., Rdnr. 18, m. w. N.). Die Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung ist allerdings im Schrifttum nicht unumstritten (zustimmend z. B.: Keller, a. a. O., Rdnr. 2b; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, [2. Aufl., 2014], § 159 Rdnr. 4; zu § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: z. B. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO [28. Erg.-Lfg., März 2015], § 130, Rdnr. 8; Kopp/Schenke, VwGO [21. Aufl., 2015], § 130 Rdnr. 11; ablehnend z. B.: Behn, in: Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz [Stand: 96. Erg.-Lfg., Februar 2015], § 159 Rdnr. 5; Lüdtke, in: Lütke (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz [4. Aufl., 2012], § 159 Rdnr. 5; kritisch: Meßling, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [31. Erg.-Lfg., Juni 2015], § 159 Rdnr. 16).

Auf die Diskussion über eine entsprechende Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG muss jedoch nicht eingegangen werden. Denn wenn dieser Regelung bereits der Fall unterfällt, dass zu einem Klagebegehren lediglich ein Prozessurteil erlassen wird, ist der Anwendungsbereich von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG erst Recht eröffnet, wenn sich das Sozialgericht in Verkennung des Streitgegenstandes überhaupt nicht mit dem Rechtsschutzbegehren des Klägers, auch nicht in Bezug auf Sachurteilsvoraussetzungen, befasst, sondern seinem Urteil einen gänzlich anderen Streitgegenstand zugrunde legt.

Dies ist vorliegend geschehen.

b) Streitgegenstand des Klageverfahrens war der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

Soweit das Sozialgericht demgegenüber die Klage als auf die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Bewerbungskosten sowie zur Zahlung von Mobilitätshilfe gerichtet angesehen hat, hat es die Grenzen für die Auslegung eines Rechtsschutzbegehrens überschritten.

Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip hat sich die Auslegung eines Antrags – ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche Voraussetzung – danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994 – 7 RAr 38/93BSGE 74, 77 ff. = SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 = juris Rdnr. 15, m. w. N.), oder, mit anderen Worten, was ihm den größten Nutzen bringt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 – B 11 AL 37/07 RSozR 4-4300 § 73 Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 14, m. w. N.). Das Gericht darf jedoch nicht über den vom Kläger gesteckten Rahmen hinausgehen.

Der Kläger war im Klageverfahren zwar nicht rechtskundig vertreten. Er bringt aber stets mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck, welches Begehren er in welchem Verfahren verfolgt. So war es auch in den vier weiteren Klageverfahren, in denen das Sozialgericht am 29. Mai 2012 und 27. August 2013 jeweils einen Gerichtsbescheid erließ (Az. S 31 AL 287/11 ["ist zu verurteilen"], Az. S 31 AL 561/11 ["ist zu verurteilen"], Az. S 31 AL 567/11 ["verlange die Verurteilung"], Az. S 31 AL 118/12 ["ist daher zu verurteilen"]).

Vorliegend formulierte der Kläger nach seinen Ausführungen zum Verhalten des Arbeitsamtes Z und den ihm hierdurch entstandenen Schäden: "Daher ist das Arbeitsamt zu verurteilen, mir einen Schadensersatz von 150000,- DM + Zinsen + 50 DM Gebühren zu zahlen, außerdem meine Rente aufzustocken, der Schaden erhöht sich monatlich um netto 1200 DM und Rente." Das Klagebegehren ist eindeutig. Es zielt auf den in Teilen bezifferten Ausgleich des vom Kläger behaupteten Schadens ab. Für die vom Sozialgericht gewählte Auslegung war auf Grund des klaren und unzweideutigen Antrages (vgl. diesbezüglich zur inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X z. B. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 RBSGE 114, 188 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 = juris Rdnr. 15, m. w. N.) deshalb kein Raum.

c) Für eine Urteilsergänzung durch das Sozialgericht, die einer Entscheidung über eine Zurückverweisung der Sache vorgehen würde, sind die Voraussetzungen nicht gegeben.

Gemäß §140 Abs. 1 Satz 1 SGG wird das Urteil, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat, auf Antrag nachträglich ergänzt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist Grundvoraussetzung für eine Urteilsergänzung stets, dass das Gericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht erschöpfend entschieden hat (vgl. BSG, Beschluss vom 2. April 2014 – B 3 KR 3/14 B – SozR 4-1500 § 140 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 8, m. w. N.). Das versehentliche Übergehen eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Klageanspruchs, das durch die Möglichkeit der Urteilsergänzung nach § 140 SGG korrigiert werden kann, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht den Streitgegenstand zwar korrekt bestimmt, bei der abschließenden Entscheidung aber irrtümlich einen aus der Sicht des Gerichts entscheidungsbedürftigen Punkt aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 2. April 2014, a. a. O., Rdnr. 10). Hieran fehlt es – wie vorliegend – bei einer Fehlinterpretation des Klagevorbringens (vgl. BSG, Beschluss vom 2. April 2014, a. a. O., Leitsatz 1).

d) Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung der für und gegen eine Zurückverweisung sprechenden Gesichtspunkte (vgl. hierzu z. B. Keller, a. a. O., Rdnr. 5a, m. w. N.; Meßling, a. a. O., Rdnr. 42 ff.) und unter Berücksichtigung, dass eine Zurückverweisung nur im Ausnahmefall erfolgen soll (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 91/08 B –juris Rdnr. 7, m. w. N.), hat sich der Senat vorliegend dafür entschieden, über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, soweit sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, zu entscheiden und von einer Zurückverweisung der Sache abzusehen. Maßgebend waren hierfür insbesondere die Dauer des Verfahrens und der Umstand, dass über den geltend gemachten Anspruch ohne weitere Ermittlungen entschieden werden konnte.

2. Für die Schadensersatzforderung des Klägers gibt es keine kodifizierte sozialrechtliche Anspruchsgrundlage. In Betracht kommt lediglich der richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Dessen Voraussetzungen sind aber nicht gegeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung (vgl. § 14 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – [SGB I]) und Auskunft (vgl. § 15 SGB I), verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 15/10 R – SozR 4-1500 § 193 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 39, m. w. N.; BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 29/10 R – SozR 4-1200 § 14 Nr. 15 = juris, jeweils Rdnr. 12; m. w. N.; Hassel, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], Hassel, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 323 Anh Rdnr. 28, ff.).

Vorliegend fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung in dem beschriebenen Sinne. Denn der Kläger macht nicht geltend, dass er nicht oder unzutreffend belehrt worden sei. Vielmehr sei, wie er nochmals in der mündlichen Verhandlung vortrug, Auslöser der ganzen Schwierigkeiten und Ausgangspunkt für die Schadensersatzforderung der Umstand gewesen, dass er das Geld für die Wohnung in M nicht bekommen habe. Er habe daraufhin die Arbeit aufgeben müssen. Auch habe er Geld an das Sozialamt zurückzahlen müssen. Zeitweise habe er nur 75,00 DM bekommen. Wenn aber eine beantragte Leistung nicht bewilligt, eine bewilligte Leistung nicht ausgezahlt oder eine Leistungsbewilligung aufgehoben wird, ist nach dem Rechtsschutzsystem des Sozialrechts der Betroffene gehalten, sich unmittelbar gegen diese Verwaltungsmaßnahme zu wenden. Hierfür stehen ihm, abhängig von der Rechtsnatur der Verwaltungsmaßnahme, im sozialgerichtlichen Verfahren die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage, die Leistungsklage oder eine Kombination von verschiedenen dieser Klagearten zur Verfügung. Wenn nach einer Korrektur der Verwaltungsmaßnahme ein Schaden verbleibt, kann Schadensersatz nach Maßgabe der amtshaftungsrechtlichen Regelungen verlangt werden. Hingegen ist in einem solchen Fall ein Schadensausgleich oder eine Folgenbeseitigung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht möglich.

Zur Frage, ob für die Schadensersatzforderung des Klägers die Voraussetzungen nach dem Amtshaftungsanspruch nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) gegeben sind, trifft der erkennende Senat keine Entscheidung. Denn aus Artikel 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/12 B –juris Rdnr. 13). Vorliegend ist der erkennende Senat auch nicht ausnahmsweise nach § 17a Abs. 5 GVG berufen, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden. Nach der genannten Regelung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das Sozialgericht keine "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG über den Amtshaftungsanspruch getroffen hat. Eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch des Klägers obliegt somit dem gesetzlichen Richter (vgl. Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG), mithin dem instanziell (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und örtliche zuständigen Landgericht (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012, a. a. O., m. w. N.).

Eine Teilverweisung der Klage, soweit als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Schadensersatzforderung ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt, an das zuständige Zivilgericht ist nicht möglich, wie das Bundessozialgericht in den letzten Jahren mehrfach entschieden hat (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – B 13 R 63/10 B – SozR 4-1500 § 153 Nr. 11 = juris, jeweils Rdnr. 23, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 437/12 B –juris Rdnr. 10, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 – B 13 R 454/12 B – juris Rdnr. 21, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 30 Juli 2014 – B 14 AS 8/14 B –juris Rdnr. 5, m. w. N.). Denn eine Rechtswegverweisung ist nur wegen eines Anspruches, nicht aber wegen einer bloßen Anspruchsgrundlage, möglich.

Rechtsnachteile entstehen dem Kläger durch die Unzulässigkeit der Teilverweisung nicht. Denn das Bundessozialgericht hat in der zitierten Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, a. a. O., Rdnr. 24; BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012, a. a. O., juris Rdnr. 11) auch ausgeführt, dass der Regelung in § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG zu entnehmen ist, dass auch eine Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die Rechtshängigkeit mit den dazugehörigen Wirkungen, zum Beispiel der Verjährungshemmung (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) eintreten lässt, und dass dies ebenso für eine vor dem Sozialgericht erhobene Amtshaftungsklage dann gilt, wenn die Klage daneben auf weitere materielle Ansprüche gestützt wird (vgl. § 213 BGB).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Dr. Scheer Schuler Guericke
Rechtskraft
Aus
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